LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II (AG-SGB II), des Landesstiftungsgesetzes (StiftG M-V) und des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (FTG M-V) A Problem und Ziel Der Neuzuschnitt der Ressorts hat Anpassungsbedarf bei der Bezeichnung der zuständigen Stellen in landesrechtlichen Vorschriften ergeben. Die Zuständigkeit für das AG-SGB II ist vom ehemaligen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus zum Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales ( 6 Absatz 2 AG-SGB II) gewechselt. Auch die Vertretung des Landes im Bund-Länder-Ausschuss ( 7 AG-SGB II in Verbindung mit 18c SGB II) obliegt zukünftig dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales. Gleichzeitig sind an verschiedenen Stellen die Ressortbezeichnungen an die im Organisationserlass vom 18. November 2011 bekannt gegebenen neuen Bezeichnungen anzupassen. Im Zuge der flächendeckenden Einführung der kommunalen Doppik zum 1. Januar 2012 erfolgt an mehreren Stellen eine begriffliche Klarstellung. Darüber hinaus sind einige Regelungen aus dem Geltungsbereich bis 2011 entbehrlich. Beim Landesstiftungsgesetz und beim Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern sind die Zuständigkeiten des früheren Innenministeriums auf das Justizministerium übergegangen.

2 Drucksache 6/1119 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode B Lösung Mit dem anliegenden Gesetzentwurf werden die Zuständigkeiten und die Ressortbezeichnungen angepasst sowie einige nicht mehr notwendige Regelungen gestrichen. C Alternativen Keine. D Notwendigkeit ( 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II) Die Notwendigkeit der Regelungen wurde gemäß 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II geprüft. Die vorgeschlagenen Regelungen zur Anpassung der Zuständigkeiten und Ressortbezeichnung sind zur Umsetzung des Organisationserlasses des Ministerpräsidenten vom 18. November 2011 zwingend erforderlich. Die Streichung einiger Regelungen erfolgt zwecks einer bei dieser Gelegenheit zu vollziehenden Rechtsbereinigung. E Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen 1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Mit der vorliegenden Rechtsänderung in Folge der geänderten Ressortzuständigkeit sind keine Haushaltskosten verbunden. Die kommunalen Haushalte sind von den Regelungen nicht betroffen. 2 Vollzugsaufwand Keiner. F Sonstige Kosten Keine. G Bürokratiekosten Keine. 2

3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1119 DER MINISTERPRÄSIDENT Schwerin, den 11. September 2012 DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN An die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Frau Sylvia Bretschneider Lennéstraße Schwerin Betr.: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II (AG-SGB II), des Landesstiftungsgesetzes (StiftG M-V) und des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (FTG M-V) Sehr geehrte Frau Präsidentin, beiliegend übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 11. September 2012 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung des Ministerpräsidenten Lorenz Caffier 3

4 Drucksache 6/1119 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode ENTWURF eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II (AG-SGB II), des Landesstiftungsgesetzes (StiftG M-V) und des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (FTG M-V) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II Das Landesausführungsgesetz SGB II vom 28. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 502), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2 Absatz 3 Satz 2, 3 Absatz 2 Satz 3, Absatz 4, Absatz 8 Satz 2, 4 Absatz 1 Satz 2 und Satz 5, Absatz 2 Satz 3, 7 Satz 2, 8 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 3 werden wie folgt geändert: Das Wort Innenministerium wird jeweils durch die Wörter Ministerium für Inneres und Sport ersetzt Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Satz 3, Absatz 4, Absatz 5, Absatz 6 Satz 1 und 3 sowie Absatz 8 Satz 2, 4 Absatz 1 Satz 2 und Satz 5, Absatz 2 Satz 4, Absatz 3, 6 Absatz 2, 7 Satz 1, 8 Absatz 2 Satz 2 sowie 9 Satz 1 werden wie folgt geändert: Die Wörter Wirtschaft, Arbeit und Tourismus werden jeweils durch die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales ersetzt. 3. In 7 Satz 1 werden die Wörter und das Ministerium für Soziales und Gesundheit gestrichen. 4. In 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter sowie das Ministerium für Soziales und Gesundheit gestrichen Satz 2 wird aufgehoben. 4

5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 und Satz 4 werden aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter Satz 1 Nummer 1 und dem Sockelbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter Soziales und Gesundheit durch die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales ersetzt. bb) Satz 3 und Satz 4 werden aufgehoben wird wie folgt geändert: a) In 11 Absatz 2 Satz 3, 1. und 3. Teilsatz und Satz 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 sowie Absatz 4 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 wird das Wort Aufwendungen jeweils durch das Wort Auszahlungen ersetzt. b) In 11 Absatz 5 Satz 2, Absatz 7 Satz 2, 11a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 werden die Wörter Soziales und Gesundheit durch die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales ersetzt a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 werden die Wörter tatsächlich geleistete Ausgaben jeweils durch das Wort Auszahlungen ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 und Satz 2 wird das Wort Aufwendungen jeweils durch das Wort Auszahlungen ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort Südvorpommern durch das Wort Vorpommern-Greifswald ersetzt. cc) In Satz 4 werden die Wörter tatsächlich geleistete Ausgaben durch das Wort Auszahlungen ersetzt. 5

6 Drucksache 6/1119 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort Aufwendungen durch das Wort Auszahlungen ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter Soziales und Gesundheit oder die von diesem durch die Wörter Inneres und Sport, das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales oder die von diesen jeweils und cc) das Wort Ausgaben durch das Wort Auszahlungen ersetzt. dd) Satz 5 wird aufgehoben wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Landesstiftungsgesetzes In den 2, 3 Satz 1 und 12 Absatz 3 des Landesstiftungsgesetzes vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 366) wird jeweils das Wort Innenministerium durch das Wort Justizministerium ersetzt. Artikel 3 Änderung des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern In 11 des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2002 (GVOBl. M-V S. 145), das durch das Gesetz vom 20. Juli 2004 (GVOBl. M-V S. 390) geändert worden ist, werden die Wörter der Innenminister durch die Wörter das Justizministerium, die Wörter der Kultusministerin durch die Wörter dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, das Wort Sozialminister durch die Wörter Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales und das Wort Wirtschaftsminister durch die Wörter Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 6

7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1119 Begründung: A. Allgemeiner Teil Nach 5 Absatz 5 Landesorganisationsgesetz (LOG M-V) gehen die im Gesetz bestimmten Zuständigkeiten bei einer neuen Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien auf die nach der Neuabgrenzung zuständige oberste Landesbehörde über. Das vorliegende Gesetz vollzieht die Änderungen im Zuschnitt der Ressorts gemäß Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 18. November 2011 nach. Darüber hinaus erfolgen die redaktionellen Änderungen aufgrund der veränderten Ressortbezeichnungen. Regelungen des Landesausführungsgesetzes SGB II mit einem auf 2011 begrenzten Anwendungsbereich werden aufgehoben. B. Besonderer Teil I. Zu Artikel 1 (Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II) Zu Nummer 1 Die Ressortbezeichnung des früheren Innenministeriums (jetzt Ministerium für Inneres und Sport) wird an den Organisationserlass vom 18. November 2011 angepasst. Zu Nummer 2 Mit dem Neuzuschnitt der Ressortzuständigkeiten und der Verlagerung der Abteilung Arbeit wird das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales zuständige Behörde im Sinne von 18b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und ist für das Zweite Buch Sozialgesetzbuch insgesamt zuständig. Damit wird die Änderung als Zuständigkeitsregelung in 6 Absatz 2 Landesausführungsgesetz SGB II notwendig. In der Folge sind die weiteren Änderungen der Ressortbezeichnung notwendig. Zu Nummer 3 Mit der Änderung in 7 erfolgt die Vertretung des Landes im Bund-Länder-Ausschuss zukünftig grundsätzlich durch das nunmehr allein zuständige Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales. Zu Nummer 4 Folgeänderung aus der Änderung der Ressortzuständigkeit. 7

8 Drucksache 6/1119 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Zu Nummer 5 Durch die Zusammenführung der Aufgaben im Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales wird die bisherige Einvernehmensregelung der Ressorts in 9 Satz 2 entbehrlich (Folgeänderung aus der Änderung der Ressortzuständigkeit). Zu Nummer 6 Bei den Ziffern a) und c), Teilziffer bb) handelt es sich um Regelungen für Vorjahre bis einschließlich 2011, die mit Wirkung ab 1. Januar 2012 entfallen können. Die Anpassung des Wortlautes in 10 Absatz 2 Satz 1 des Landesausführungsgesetzes SGB II [siehe Nummer 6 Ziffer b)] stellt eine sprachliche Vereinfachung dar, unter Ziffer c) Teilziffer aa) handelt es sich um eine sprachliche Anpassung an die neuen Ressortbezeichnungen. Zu Nummer 7 Bei Ziffer a) handelt es sich um eine begriffliche Klarstellung im Zuge der flächendeckenden Einführung der Doppik zum 1. Januar Bei der Ziffer b) wird die Ressortbezeichnung des früheren Ministeriums für Gesundheit und Soziales (jetzt Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales) an den Organisationserlass vom 18. November 2011 angepasst. Zu Nummer 8 Bei Ziffer a), Ziffer b) Teilziffern aa) und cc) sowie Ziffer c) Teilziffern aa) und cc) handelt es sich um eine begriffliche Klarstellung im Zuge der flächendeckenden Einführung der kommunalen Doppik zum 1. Januar Die Anpassung in Ziffer b) Teilziffer bb) erfolgt aufgrund der Änderung der Bezeichnung des Landkreises und der Änderung des 80 Kommunalverfassung durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777). Ziffer c) Teilziffer bb) regelt, wer die Ausgaben prüfen darf einschließlich der sprachlichen Anpassung an die neuen Ressortbezeichnungen und bei Ziffer c) Teilziffer dd) handelt es sich um Regelungen für Vorjahre, die nunmehr entbehrlich sind. Zu Nummer 9 Die Regelung des bisherigen 12 ist entbehrlich, da es sich um eine Übergangsregelung für 2011 handelt. II. Zu Artikel 2 (Änderung des Landesstiftungsgesetzes) Im Rahmen des Neuzuschnitts der Ressorts sind die im Landesstiftungsgesetz enthaltenen Zuständigkeiten des früheren Innenministeriums auf das Justizministerium übergegangen. Dies bedingt eine Anpassung der oben genannten Vorschrift. 8

9 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1119 III. Zu Artikel 3 (Änderung des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern) Im Rahmen des Neuzuschnitts der Ressorts sind die im Feiertagsgesetz Mecklenburg- Vorpommern enthaltenen Zuständigkeiten des früheren Innenministeriums auf das Justizministerium übergegangen. Dies und redaktionelle Änderungen aufgrund veränderter Ressortbezeichnungen bedingen eine Anpassung der oben genannten Vorschrift. IV. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Artikel 4 regelt das Inkrafttreten. 9

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