Förderrichtlinien über die Gewährung von Zuschüssen beim Bau von Regenwassernutzungsanlagen

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1 Förderrichtlinien über die Gewährung von Zuschüssen beim Bau von Regenwassernutzungsanlagen vom , zuletzt geändert durch Artikelsatzung vom Begriffsdefinitionen im Sinne dieser Richtlinien Regenwasser: Regenwasserertrag: Brauchwasser: Brauchwasserbedarf: Regenwassernutzungsanlage: Regenwasser-Inselversorgung: Derjenige Anteil der Niederschläge, der als Dachablaufwasser über Fallrohre abgeleitet wird. Für eine bestimmte Zeitspanne ermitteltes nutzbares Wasservolumen aus Regenwasser zur Verwendung als Brauchwasser. Wasser, das für Zwecke verwendet wird, für die Trinkwasserqualität nicht erforderlich ist (im häuslichen Bereich insbesondere WC-Spülung, Wäschewaschen, Putzen und Bewässerung). Planungswert für das in einer bestimmten Zeitspanne voraussichtlich benötigte Brauchwasservolumen. Einrichtung, die Regenwasser sammelt und dieses als Brauchwasser ohne Trinkwasserqualität in einem gesonderten Brauchwasserleitungsnetz zur Verfügung stellt. Regenwasser-Nutzungsverbund unter Einbeziehung mehrerer Gebäude oder Gebäudekomplexe. 2 Ziel der Förderung Die Gemeinde Echzell fördert die Ausstattung von Gebäuden mit Regenwassernutzungsanlagen, um den Verbrauch an hochwertigem Trinkwasser durch die Verwendung von Regenwasser für Brauchwasserzwecke zu verringern. Parallel dazu bezweckt die Förderung der Regenwassernutzung eine Entlastung der Abwassersysteme von Niederschlagswasser und eine Verminderung des Versiegel-ungseffektes von bebauten Flächen. Mit der Förderung dieser Technik unterstützt die Gemeinde Echzell die Vorgaben der 51 und 55 des Hessischen Wassergesetzes. Zielgerichtet sollen solche Anlagen gefördert werden, die mit angemessenem technischem Aufwand dauerhaft eine optimale Nutzung der anfallenden Regenwassermenge garantieren. Der Einsatz wassersparender Installationen und Endverbrauchsgeräte wird vorausgesetzt. 3 Förderungsberechtigter Personenkreis Die vorliegenden Richtlinien gelten ausschließlich für Regenwasseranlagen, deren Ertrag überwiegend für nichtgewerbliche Einrichtungen genutzt wird. Zuschüsse können Grund-/Gebäudeeigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte (z.b. Erbbauberechtigte) sowie Mieter mit Einverständniserklärung des Eigentümers erhalten als a) natürliche Personen b) rechtsfähige Organisationen (z.b. Vereine, Kirchengemeinden, Wohnungsbaugesellschaften),

2 sich dienen. deren Wirkungskreis nicht über das Gebiet der Gemeinde Echzell hinausreicht, soweit es nicht um wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe handelt, die gewerblichen Zwecken 4 Förderungsfähige Maßnahmen (1) Gefördert wird die Ausstattung von Ein- und Mehrfamilienhäusern mit Regenwassernutzungsanlagen sowie die Schaffung von Regenwasser-Inselversorgungen. Weiterhin besteht eine Fördermöglichkeit für überwiegend nicht-gewerblich genutzte sonstige Anlagen (z.b. von Vereinen, Verbänden), für die ein entsprechender wasserwirtschaftlicher Nutzen nachgewiesen werden kann. (2) Auf einem Grundstück wird in der Regel jeweils nur eine Anlage gefördert. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. Inselversorgungssysteme unterliegen einer Einzelfallprüfung. Die Bebauung des Grundstücks muss genehmigt sein. (3) Förderungsfähig sind sowohl Anlagen für Neubauten als auch Nachrüstungen von bestehenden Gebäuden. Die Einbindung bestehender Anlagenkomponenten (alte Klärgruben, vorhandene Verteilersysteme u.ä.) ist ebenfalls förderfähig. (4) Förderungsfähig sind die folgenden anlagenbezogenen Maßnahmen: a) Beratung und Planung die über b) Anschaffung, Bau und Installation eines Speichers einschließlich der speziell hierfür erforderlichen Arbeiten. Die Verwendung stillgelegter Zisternen und Klärgruben ist nach entsprechender Reinigung, Abdichtung und ggf. hygienischer Auskleidung möglich, ebenso Verwendung stillgelegter ÖI- und Gastanks (nach rückstandsfreier Reinigung durch einen Fachbetrieb und evtl. Einbau einer Kunststoffinnenhaut), c) Anschaffung und Installation eines separaten Brauchwasser-Leitungssystems (vom Dach den Wasserspeicher zu den Verbrauchsstellen), d) Anschaffung und Installation von technischen Bauteilen (z.b. Filtersammler, Hauswasserwerk, Anlagensteuerung, Rohrmaterial, Kennzeichnungs- und Sicherungseinrichtungen u.a.). (5) Nicht förderfähig sind Kostenanteile von Maßnahmen, die zwar mit dem Bauvorhaben ausgeführt werden, aber nicht unmittelbar dem Förderzweck dienen. (6) Die Höhe der förderfähigen Kosten muss mindestens EURO 510,-- betragen. 5 Förderungsgrundsätze (1) Die Regenwassernutzungsanlagen sind nach den im Anhang "Technische Anforderungen" festgelegten Anforderungen zu erstellen und zu betreiben. Die einschlägigen DIN-Normen (insbesondere DIN 1986, DIN 1988) sind zu berücksichtigen. (2) Es ist nachzuweisen, dass der Betrieb der Regenwassernutzungsanlage keine Rückwirkungen auf das öffentliche Trinkwassernetz haben kann. Änderungen an Trinkwasserleitungen und an der Grundstücksentwässerung dürfen nur von zugelassenen Fachbetrieben vorgenommen werden. (3) Förderfähig sind nur Anlagen, - für die ein ausreichender wasserwirtschaftlicher Nutzen nachgewiesen wird,

3 - die eine dauerhafte Betriebssicherheit erwarten lassen (s.a. 9, 2), - bei denen die Bauausführung nach Genehmigung des Antrags begonnen wurde bzw. die entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinien als förderungswürdig befunden wurden. (4) Entsprechend der zur Zeit gültigen" Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser" (AVB Wasser V) gilt ein Antrag nach den vorliegenden Richtlinien als Anzeige einer privaten Brauchwasserversorgungsanlage. Ein positiver Förderbescheid beinhaltet eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Trinkwasserversorgung. (5) Entsprechend der Abwassersatzung der Gemeinde Echzell ( 5) gilt ein Antrag nach den vorliegenden Richtlinien als Antrag zur Genehmigung der Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage. Eine beanstandungsfreie Anlagenendabnahme gilt als Genehmigung der Änderungen. (6) Eventuell erforderliche weitere behördliche Genehmigungen werden durch diesen Bescheid nicht ersetzt und sind gesondert zu beantragen. (7) Bezüglich der Förderung und Ausführung der Maßnahmen gelten im Übrigen die sonstigen baurechtlichen, wasserrechtlichen und umweltrechtlichen Bestimmungen. Als förderungsfähige Aufwendungen gelten: 6 Förderungsfähiger Aufwand a) die nachgewiesenen Beratungs- und Planungskosten b) die nachgewiesenen Materialkosten c) die nachgewiesenen Lohnkosten (bei Ausführung durch einen Unternehmer). Die Höhe der Aufwendungen unter a) bis c) darf die durchschnittlichen Kosten für vergleichbare Anlagen nicht überschreiten. 7 Höhe des Zuschusses (1) Es werden als Höchstförderbetrag Euro 1.534,--, jedoch nicht mehr als 50 % der förderfähigen Kosten je Objekt gewährt. Der Höchstförderbetrag wird nur für solche Anlagen gewährt, die bei vertretbarem technischem Aufwand dauerhaft einen optimal erreichbaren wasserwirtschaftlichen Nutzen - im folgenden maximale Trinkwassereinsparung genannt aufweisen. Die maximale Trinkwassereinsparung kann z.b. durch die vollständige Verwendung des gesamten nutzbaren Regenwassers oder durch die Deckung des gesamten Brauchwasserbedarfs erreicht werden. Sie wird nach Abschnitt A (4-6) des Techn. Anhangs im Rahmen der Antragsüberprüfung ermittelt und muss bei der Endabnahme der fertig gestellten Anlage aufgrund der angeschlossenen Dachflächen und Brauchwasserverbrauchsstellen bestätigt werden. (2) Es wird folgende Staffelung der Fördersätze festgelegt: Anlagenspezifische Trinkwassereinsparung (in % der maximalen Trinkwassereinsparung) Förderung (in % der förderfähigen Kosten) % 50 % (maximal Euro 1.534,--) % 40 % (maximal Euro 1.227,--) % 25 % (maximal Euro 767,--)

4 0-50 % 0 % Beträgt die anlagenspezifische Trinkwassereinsparung weniger als 50 % der maximalen Trinkwassereinsparung, oder ist eine dauerhafte Betriebssicherheit nicht gewährleistet, wird kein Zuschuss gewährt. (3) In begründeten Ausnahmefällen mit einem hohen wasserwirtschaftlichen Nutzen (z.b. Regenwasser-Inselversorgungen) kann die Bezuschussung Euro 1.534,-- überschreiten. (4) Um die Errichtung von qualifizierten Regenwassernutzungsanlagen in besonderem Maße zu fördern, fördert die Gemeinde Echzell (unabhängig vom Zuschuss für die Anlage selbst) die Kosten für eine fachliche Stellungnahme zur Planung und für die Anlagenendabnahme durch qualifizierte Institutionen in voller Höhe bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt Euro 179,--. 8 Antrags- und Vergabeverfahren (1) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind mindestens zwei Monate vor Beginn der Maßnahme schriftlich beim Gemeindevorstand, Lindenstraße 9, Echzell, unter Beifügung folgender Unterlagen einzureichen: a) Antragsvordruck: Mit der AntragsteIlung erkennt der Antragsteller diese Förderrichtlinien als verbindlich an. b) Lageplan (Flurkarte1: 500) c) Grundriss und Aufrisse des Gebäudes, möglichst mit den vorhandenen und geplanten Anlageteilen und Leitungen (Maßstab 1 : 100) d) Entwässerungsplan mit Kennzeichnung der angeschlossenen Dachflächen e) detaillierte Angebote und Kostenzusammenstellung f) Baugenehmigungen, soweit erforderlich. Ferner ist vom Antragsteller zu beachten: Soll der Speicherüberlauf versickert werden, muss durch ihn die untere Wasserbehörde informiert und ggf. eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden. (2) Die Gemeinde Echzell prüft, ob die beantragten Maßnahmen den wasserwirtschaftlichen und technischen Anforderungen entsprechen und stellt anhand der vorgelegten Unterlagen die förderungsfähigen Kosten fest. Aufgrund dieser Festlegung werden die Zuschüsse durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Daraufhin kann mit dem Bau der Anlage begonnen werden. Der Bewilligungsbescheid legt ebenfalls die Frist fest, innerhalb welcher die Anlage fertig zustellen ist. Sie beträgt in der Regel 10 Monate. (3) Nach Fertigstellung der Anlage ist bei der Gemeinde Echzell umgehend die Endabnahme zu beantragen. (4) Auflagen, die seitens der Gemeinde Echzell nach Prüfung der Planung und nach der Endabnahme der fertig gestellten Anlage gemacht werden, sind umgehend umzusetzen. (5) Die im Zusammenhang mit dem Förderprogramm Regenwassernutzung benötigten Daten werden zum Zweck der Datenverarbeitung gespeichert. 9 Zuschussgewährung

5 (1) Es werden nur solche Anlagen gefördert, die den Anforderungen der vorliegenden Richtlinien entsprechen. (2) Der Zuschussempfänger verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die mit öffentlichen Mitteln geförderte Anlage mindestens 12 Jahre betrieben wird. Ansonsten ist der Zuschussbetrag zeitanteilig zurückzuzahlen. Nutzungsänderungen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse oder eine Stilllegung der Anlage sind der Gemeinde Echzell unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (3) Die Gesamtfinanzierung der vom Antragsteller vorgesehenen Maßnahmen muss sichergestellt sein. (4) Zuwendungen Dritter vermindern die förderfähigen Kosten. (5) Förderfähig sind nur Anlagen und Anlagenteile, bei denen die Bauausführung nach der Genehmigung des Antrags begonnen wurde. Bereits bestehende Anlagen und Anlagenteile werden im Rahmen einer fachlichen Prüfung begutachtet und können entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinien als förderungsfähig befunden werden. (6) Die durch die Förderung gedeckten Kosten dürfen nicht zu Mietpreissteigerungen führen. Anderenfalls sind die Zuschüsse umgehend zurückzuzahlen. (7) In begründeten Einzelfällen (etappenweise Nachrüstung, Renovierung, Inselsysteme u.ä.) können mit Zustimmung der Gemeinde Echzell Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Förderrichtlinien zugelassen werden, sofern sie für den Förderzweck erforderlich sind. (8) Die im Rahmen dieser Richtlinien gewährten Zuschüsse sind einmalige freiwillige Leistungen der Gemeinde Echzell. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Zuschüsse. (9) Die Fördermittel werden in jedem Haushaltjahr nach dem Zugriffsprinzip entsprechend der Antragseingänge bewilligt. Maßnahmen natürlicher Personen werden von.der Gemeinde Echzell bezuschusst. Für Maßnahmen rechtsfähiger Organisationen nach 3, 2 behält es sich die Gemeinde vor, einen Antrag im Rahmen der regulären Projektförderung gemäß Hess. Grundwasserabgabengesetz (HessGruw AG) beim Land Hessen zu stellen. 10 Auszahlung (1) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Abschluss der gesamten Maßnahme. Bestandteile des Abschlusses sind ein Anlagenabnahmeprotokoll ohne Beanstandungen, die Prüfung aller Nachweise und Rechnungen und die Vorlage aller erforderlichen Unterlagen. Bei Maßnahmen rechtsfähiger Organisationen, für die nach 9, 9 ein Projektantrag gestellt wurde, erfolgt die Auszahlung entsprechend dem Bewilligungsbescheid des Landes. (2) Bei Nichtbeachtung der Richtlinien oder der Auflagen werden Zuschüsse nicht gezahlt oder zurückgefordert. Bereits ausgezahlte Beträge sind einschließlich von 5 % Zinsen zurückzuzahlen. 11 Prüfungsrecht und Betriebsrisiko (1) Der Antragsteller ist verpflichtet, der Gemeinde Echzell auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, ein Betreten des Grundstückes und des Gebäudes zur Besichtigung der Anlage durch Bedienstete zu ermöglichen und der Behörde die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. (2) Das Betriebsrisiko von Regenwassernutzungsanlagen liegt beim Betreiber. 12 Abwassergebühren

6 (1) Die Festlegung von Gebühren nur das Einleiten von Abwasser aus Regenwassernutzungsanlagen wird in der jeweils gültigen Abwassersatzung geregelt. (2) Wenn in Regenwassernutzungsanlagen auch Wasser aus angezeigten und genehmigten Brunnen eingeleitet wird, sind diese Wassermengen durch geeichte Wasserzähler zu messen und abwassergebührenpflichtig. 13 Inkrafttreten Diese Förderrichtlinien treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit gleichem Zeitpunkt treten die Förderrichtlinien vom 30. Mai 1995 außer Kraft.

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