4. Teil: Einteilung der Versicherungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "4. Teil: Einteilung der Versicherungen"

Transkript

1 35 4. Teil: Einteilung der Versicherungen Objekt - Personen, Sach- und Vermögensversicherung - Einzel- und Kollektivversicherung Leistungen - Schadenversicherung - Summenversicherung Gefahrsperson - Eigenversicherung - Fremdversicherung Anspruchsberechtigung - Versicherung für eigene Rechnung - Versicherung zugunsten Dritter - Versicherung für fremde Rechnung Risiko - Massenrisiko - Grossrisiko

2 36 1. Abschnitt: Objekt I. Personen, Sachen, Vermögen Objekt, das von der versicherten Gefahr bedroht ist. Entscheidet darüber, welche Versicherungsart vorliegt. Unterscheidung zwischen Einzel- und Kollektivversicherung knüpft ebenfalls an versichertes Objekt an. Personen-VR Sach-VR Vermögens-VR Krankenversicherung Sach Haftpflicht Unfallversicherung - Hausratversicherung - Privathaftpflicht Lebensversicherung - Geschäftsversicherung - Betriebshaftpflicht Technische VR Transport Fahrzeug - MF-Haftpflicht Rechtsschutz Assistance Betriebsunterbruch Kaution Kredit

3 37 A. Personenversicherung Person ist versichertem Risiko ausgesetzt. Tod, Invalidität, Körperverletzungen, Krankheiten, Alter. Beispiel Der Versicherte erleidet einen Unfall und wird invalid. Die Lebensversicherung bezahlt eine Invalidenrente. B. Sachversicherung Sache ist versichertem Risiko ausgesetzt. Zerstörung, Beschädigung, Entwertung oder Verlust bzw. Abhandenkommen einer Sache. Beispiel Dem Versicherten wird sein Velo gestohlen. Ist er gegen Diebstahl versichert, wird ihm der Wert des Velos ersetzt. C. Vermögensversicherung Vermögen ist versicherter Gefahr ausgesetzt: Belastung durch Forderungen Dritter (Aufwandversicherung); Ausfall von Einnahmen (Vermögensverlustversicherung). 1. Aufwandversicherung Wichtigster Zweig: Haftpflichtversicherung. Versichert ist Risiko, mit einer Haftpflichtforderung eines Dritten belastet zu werden. Beispiel Ein Automobilist muss die Schadenersatzansprüche des Fussgängers ersetzen, den er angefahren hat (Heilungskosten, Lohnausfall, Haushaltschaden usw.). Da er haftpflichtversichert ist, übernimmt die Haftpflichtversicherung diese Kosten.

4 38 2. Vermögensverlustversicherung Deckung für entgangene Einnahmen (entgangener Gewinn). Typische Fälle: Betriebsunterbruchsversicherung (Chômageversicherung); Hagelversicherung (versicherte Gefahr: Zerstörung der Ernte durch Hagel). Beispiel Ein Hotel wird behördlich geschlossen, weil Gäste an der Schweinegrippe erkrankt sind. Durch die Schliessung erleidet der Hotelier einen Einnahmeausfall. Hat der Hotelier eine Ertragsausfall-Versicherung abgeschlossen, wird der Verlust durch Versicherungsleistungen ausgeglichen. Zahl der versicherten Objekte massgebend. II. Einzel- und Kollektivversicherung A. Einzelversicherung Nur ein einzelnes Objekt ist versichert. Eine Person, eine Sache, ein Vermögen. Beispiele Einzellebensversicherung. Gebäudeversicherung. Motorfahrzeug-Kasko (versichert ist nur ein Fahrzeug).

5 39 B. Kollektivversicherung Mehrheit von Personen, Sachen oder Vermögen ist durch einen Versicherungsvertrag versichert. Häufig: Gruppenversicherungen. Beispiele Kollektivunfall-, Kollektivkranken- und Kollektivlebensversicherungen. Hausratversicherung (immer Kollektivversicherung, da ganzer Hausrat versichert). Motorfahrzeughaftpflicht (versichert sind alle Lenker). 2. Abschnitt: Leistungen Leistung Traditionelle Einteilung nach Art der Geldleistungen Ergänzung Schaden Summen Dienstleistungen Objekt Sachversicherung Hausrat Zeitwertzusatz Technische As- Kasko Neuwert sistance Vermögensversicherung Haftpflicht Aussteuer Rechtsschutz Ausfall Personenversicherung Heilungskosten Leben Personenassistance

6 40 I. Schadenversicherung Abdeckung eines konkreten Bedarfs. Schaden im Rechtssinn. Prinzip des einmaligen Ersatzes der erlittenen Einbusse. Kumulation der Ansprüche ausgeschlossen. Beispiele Heilungskostenversicherung. Haftpflichtversicherung. Diebstahlversicherung. II. Summenversicherung Prinzip der abstrakten Bedarfsdeckung. Kriterium des Schadenseintritts unerheblich. Versicherungsleistung erfolgt kumulativ zu allfälligen anderen Ansprüchen. Vor allem (Risiko-)Lebensversicherungen. Beispiel Lebensversicherung: Ausbezahlung einer im Voraus festgelegten Geldsumme bei Invalidität. III. Bedeutung Schadenversicherung: Nur Schaden im Rechtssinne wird ersetzt; Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten werden auf Versicherungsleistung angerechnet. Summenversicherung: Versicherungsleistung unabhängig von Schaden; keine Anrechnung von Drittleistungen.

7 41 Systematik des VVG Leistung Systematik VVG Traditionelle Einteilung nach Art der Geldleistungen Ergänzung Schaden Summen Dienstleistungen Objekt Sachversicherung Hausrat Kasko Zeitwertzusatz Neuwert Technische Assistance Vermögensversicherung Haftpflicht Aussteuer Ausfall Rechtsschutz Personenversicherung Heilungskosten Leben Personenassistance VVG BT: Unterscheidung zwischen Schaden- und Personenversicherung anstatt Schadenund Summenversicherung: Bis BGE 104 II 44 ff. wurden alle Personenversicherungen als Summenversicherung qualifiziert Anrechnung von Schadenersatzansprüchen an die Versicherungsleistung war ausgeschlossen (Art. 96 VVG). Seit BGE 104 II 44 ff. ist anerkannt, dass Personenversicherungen auch als Schadenversicherung abgeschlossen werden können Anrechnung von Schadenersatzansprüchen an Versicherungsleistung (Art. 72 VVG).

8 42 IV. Zuordnung Oftmals schwierig. Gleicher Versicherungsvertrag kann sowohl Elemente der Schaden- als auch der Summenversicherung enthalten. Beispiel Taggeld- oder Rentenversicherungen Setzen häufig einen Schadeneintritt voraus, werden jedoch gleichwohl als Summenversicherung qualifiziert, wenn die Versicherungsleistungen im Voraus festgesetzt sind (bspw. Bemessung nach einer Gliederskala oder nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit und unabhängig von den wirtschaftlichen Konsequenzen des Schadenfalls; BGer 4A_332/2010 und 4D_126/2010). Abgrenzungsschwierigkeiten führen zu Rechtsunsicherheiten. 3. Abschnitt: Gefahrsperson (Eigen- und Fremdversicherung) Gefahrsperson: Person, die dem Risiko ausgesetzt ist bzw. Eigentümer der versicherten Sache. Eigenversicherung: Versicherungsnehmer ist Gefahrsperson bzw. Eigentümer der versicherten Sache. Fremdversicherung: Dritter ist Gefahrsperson bzw. Eigentümer der versicherten Sache.

9 43 4. Abschnitt: Anspruchsberechtigung In der Regel ist Interessenträger anspruchsberechtigt Person, die beim Fehlen der Versicherung den Schaden zu tragen hätte. I. Versicherung für eigene Rechnung Versicherungsnehmer ist anspruchsberechtigt. II. Versicherung zugunsten Dritter Art. 18 Abs. 3 VVG. Unterscheidung Versicherung zugunsten Dritter/Versicherung für fremde Rechnung: häufig nach Versicherungszweigen. Versicherung zugunsten Dritter: Personenversicherung; Versicherung für fremde Rechnung: Sach- und Vermögensversicherung. Vorschlag: Abkoppelung der Unterscheidung von den Versicherungszweigen. Unterscheidung entsprechend dem anspruchsberechtigten Interessenträger; Interessenträger nicht zugleich Gefahrsperson: Eigen- oder Fremdversicherung zugunsten Dritter. III. Versicherung für fremde Rechnung Im Allgemeinen Dritter ist Gefahrsperson. Dritter ist Interessenträger. Versicherung für fremde Rechnung im (engeren) Sinne des Gesetzes. Art. 16, Art. 17 und 18 Abs. 2 VVG. Ähnlich wie Vertrag zu Gunsten Dritter, allerdings selbständiges Forderungsrecht des Versicherten aufgrund des Gesetzes (nicht nur aufgrund einer Parteivereinbarung).

10 44 B. Abschluss Gemäss Art. 16 Abs. 1 VVG: Versicherungsvertrag kann für eigene oder für fremde Rechnung abgeschlossen werden Parteidisposition. Im Zweifel gilt ein Versicherungsvertrag gemäss Art. 16 Abs. 2 VVG als für eigene Rechnung abgeschlossen. Versicherter Dritter kann, muss aber nicht namentlich bezeichnet werden. Versicherter Dritter muss bestimmbar sein erfüllt, wenn im Versicherungsfall klar ist, wer versicherter Dritter ist. Steht Versicherter erst im Versicherungsfall fest: Versicherung für wen es angeht. Beispiel Motorfahrzeughaftpflichtversicherung: Halter oder Lenker Fahrzeugs. C. Genehmigung Art. 17 Abs. 1 VVG: Erwerb der Rechte und Pflichten (insb. Obliegenheiten) aus dem Versicherungsvertrag setzt Genehmigung des Versicherten voraus. Genehmigung kann vor oder bei Vertragsabschluss, aber auch erst nach Eintritt des Versicherungsfalls abgegeben werden. Beispiel Genehmigung Dritter mach Anspruch auf Versicherungsleistung geltend (konkludente Genehmigung). D. Geltendmachung des Anspruchs auf Versicherungsleistung 1. Grundsatz: Anspruch des Versicherten Gemäss Art. 17 Abs. 2 VVG steht die Geltendmachung der Versicherungsleistung grundsätzlich dem versicherten Dritten zu. 2. Ausnahmen Auftrag zum Abschluss einer Versicherung für fremde Rechnung. Gesetzliche Versicherungspflicht.

11 45 Zustimmung des Versicherten. Art. 17 Abs. 2 VVG berechtigt den Versicherungsnehmer, die Leistung zu verlangen (BGer v , 4A_186/2009). IV. Mischformen Gegenstandslehre: Versichern kann der Versicherungsnehmer eigene Sachen für eigene Rechnung und Sachen Dritter für deren (fremde) Rechnung. Interessenlehre: Eigenversicherungen zu Gunsten Dritter und Fremdversicherungen für eigene Rechnung sind zulässig.

12 46 Gefahrsperson Eigenversiche- Fremdversicherung rung Versicherungs- Dritter ist Gefahrs- nehmer ist Gefahr- person. sperson. Versicherte Person Versicherung für eigene Rechnung Versicherungsnehmer ist Interessenträger. Versicherungsnehmer ist anspruchsberechtigt. Regelfall Bsp. VN versichert eigene Sache für eigene Rechnung. Nicht möglich nach Gegenstandslehre Bsp. Bauwesenversicherung: Unternehmer versichert Schäden am Bauwerk (im Eigentum des Bauherrn). Versicherung für fremde Rechnung Dritter ist anspruchsberechtigt. Dritter ist Interessenträger. Nicht möglich nach Gegenstandslehre Bsp. Bauwesenversicherung: Bauherr versichert Schäden am Bauwerk im Interesse des Unternehmers. Bsp. Transportversicherung: Spediteur versichert zu transportierende Waren.

13 47 Beispiele Eigenversicherungen zu Gunsten Dritter: Berufskautionsversicherung. Fremdversicherung für eigene Rechnung: Vom Unternehmer abgeschlossene Bauwesenversicherung. V. Begünstigung Personenversicherung. Versicherungsnehmer kann verfügen, dass Versicherungsleistung einem Dritten ausbezahlt werden soll (Art. 76 ff. VVG). Anspruchsberechtigter Dritter wird als Begünstigter bezeichnet.

14 48 5. Abschnitt: Gross- und Massenrisiko I. Grossrisiko Ein Grossrisiko liegt gemäss Art. 101b Abs. 6 VVG vor, wenn: a. die unter den Versicherungszweigen Schienenfahrzeug-Kasko, Luftfahrzeug-Kasko, See-, Binnensee- und Flussschifffahrts- Kasko, Transportgüter, Luftfahrzeughaftpflicht und See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht eingestuften Risiken betroffen sind; b. die unter den Zweigen Kredit und Kaution eingestuften Risiken betroffen sind, sofern der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht; c. die unter den Zweigen Landfahrzeug-Kasko, Feuer- und Elementarschäden, Sonstige Sachschäden, Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Allgemeine Haftpflicht und Verschiedene finanzielle Verluste eingestuften Risiken betroffen sind, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der drei folgenden Kriterien die Obergrenzen überschreitet: 1. Bilanzsumme: 6,2 Millionen Euro; 2. Nettoumsatz: 12,8 Millionen Euro; Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Alle anderen Risiken sind Massenrisiken. II. Massenrisiko

4. Teil: Einteilung der Versicherungen

4. Teil: Einteilung der Versicherungen 39 4. Teil: Einteilung der Versicherungen Objekt - Personen, Sach- und Vermögensversicherung - Einzel- und Kollektivversicherung Leistungen - Schadenversicherung - Summenversicherung Gefahrsperson - Eigenversicherung

Mehr

5. Abschnitt: Versicherungsbegriff

5. Abschnitt: Versicherungsbegriff 23 5. Abschnitt: Versicherungsbegriff Versicherungsbegriff ist gesetzlich nicht definiert. Bundesgerichtliche Umschreibung der Versicherung erfolgt anhand von fünf Merkmalen (BGer 2C_410/2010 vom 21. Januar

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Abkiirzungsverzeichnis Literaturverzeichnis EINLEITUNG 1 TEIL I 1 DER PRIVATRECHTLICHE VERSICHERUNGSVERTRAG 3

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Abkiirzungsverzeichnis Literaturverzeichnis EINLEITUNG 1 TEIL I 1 DER PRIVATRECHTLICHE VERSICHERUNGSVERTRAG 3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis Literaturverzeichnis I IX XIII EINLEITUNG 1 TEIL I 1 DER PRIVATRECHTLICHE VERSICHERUNGSVERTRAG 3 I. Definition des privatrechtlichen Versicherungsvertrages

Mehr

Gesetzliche und private Vorsorge

Gesetzliche und private Vorsorge Folie 1 von 6 Gesetzliche und private Vorsorge Die drei Säulen der Vorsorge Sozialversicherungen Individualversicherungen Vermögensbildung gesetzliche Krankenversicherung Pflegeversicherung Arbeitslosenversicherung

Mehr

04: Einbezug Dritter. Vorlesung Versicherungsvertragsrecht. Einbezug Dritter. Prof. Dr. S. Fuhrer 1. Ausgangslage

04: Einbezug Dritter. Vorlesung Versicherungsvertragsrecht. Einbezug Dritter. Prof. Dr. S. Fuhrer 1. Ausgangslage Vorlesung Versicherungsvertragsrecht 4 Einbezug Dritter www.stephan-fuhrer.ch Prof. Dr. S. Fuhrer 1 Ausgangslage Vertrag wirkt zwischen den Parteien Klassisches Beispiel für den Einbezug Dritter: Vertrag

Mehr

Vermögensversicherung Bauversicherungen. Auf uns können Sie bauen

Vermögensversicherung Bauversicherungen. Auf uns können Sie bauen Vermögensversicherung Bauversicherungen Auf uns können Sie bauen Vermögensversicherung Vaudoise Eine sichere Basis für Ihr Haus Ein Neubau oder eine Renovation bedeutet für den Eigentümer eine beträchtliche

Mehr

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I Das Bundesgesetz

Mehr

Home in One Sach- und Vermögensversicherungen. Ihr Heim rundum optimal versichert

Home in One Sach- und Vermögensversicherungen. Ihr Heim rundum optimal versichert Home in One Sach- und Vermögensversicherungen Ihr Heim rundum optimal versichert Die einfache Lösung Alles in einem Vertrag Passen Sie Ihre Versicherung Ihrem individuellen Bedarf an! Hausrat, Haftpflicht,

Mehr

Prämienvolumen im Jahr 2014 (in Franken)

Prämienvolumen im Jahr 2014 (in Franken) Versicherungen Die Finanzverwaltung ist für den Abschluss der Versicherungsverträge und für die Bearbeitung der Schadenfälle der kantonalen Verwaltung zuständig (Art. 33 Abs. 2 der Verordnung über den

Mehr

Schaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012

Schaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012 Schaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012 Kurzreferat Informationen über die Betriebshaftpflichtversicherung Marcel Quadri Unternehmensberater Schaffhausen, 10.06.2008 Generalagentur Gerhard Schwyn Themen

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr

HOME IN ONE Sach- und Vermögensversicherungen

HOME IN ONE Sach- und Vermögensversicherungen HOME IN ONE Sach- und Vermögensversicherungen Alles in einem Vertrag versichert Die einfache Lösung IHRE VERMÖGENSWERTE Alles in einem Vertrag Passen Sie Ihre Versicherung Ihrem individuellen Bedarf an!

Mehr

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag Änderung vom 17. Dezember 2004 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 2003 1,

Mehr

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Ausgedruckt am 11. 5. 1994 Regierungsvorlage

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Oktober 2015 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Oktober 2015 Teil II 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Oktober 2015 Teil II 315. Verordnung: Schwankungsrückstellungs-Verordnung 2016 VU-SWRV 2016 315. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde

Mehr

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge Ihre Leidenschaft, gut versichert Die Versicherung für aussergewöhnliche Fahrzeuge Sicherheit für das Objekt Ihrer Leidenschaft Die Versicherung von Sammlerfahrzeugen

Mehr

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber

Mehr

Hinweise zu den Tabellen II Tabellenteil Vorbemerkung Umfang der Erhebung Hinweise zu einzelnen Tabellen

Hinweise zu den Tabellen II Tabellenteil Vorbemerkung Umfang der Erhebung Hinweise zu einzelnen Tabellen Hinweise zu den Tabellen 81 II Tabellenteil Vorbemerkung Ab dem Jahresbericht 1995 Teil B liegen den Angaben in den Tabellen so genannte Branchensummensätze zugrunde. Sie werden als Summe der von den Versicherungsunternehmen

Mehr

Wenn die Schulzeit in Aschau zu Ende geht. Welche Versicherungen braucht ein behinderter Erwachsener?

Wenn die Schulzeit in Aschau zu Ende geht. Welche Versicherungen braucht ein behinderter Erwachsener? Wenn die Schulzeit in Aschau zu Ende geht Welche Versicherungen braucht ein behinderter Erwachsener? Kranken- und Pflegeversicherung Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der behinderte Mensch

Mehr

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P. Musterlösung Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) FS 2015 Proff. M. Kuhn und A.K. Schnyder Teil I (Bewertung: 50 %) Frage 1 Kann der im Berufsregister der FINMA registrierte ungebundene

Mehr

- Geldmarktfonds. - Obligationenfonds. - Aktienfonds. Die 5 Hauptarten von Anlagefonds? - Strategiefonds. - Immobilienfonds.

- Geldmarktfonds. - Obligationenfonds. - Aktienfonds. Die 5 Hauptarten von Anlagefonds? - Strategiefonds. - Immobilienfonds. - Geldmarktfonds - Obligationenfonds Die 5 Hauptarten von Anlagefonds? - Aktienfonds - Strategiefonds - Immobilienfonds Wie heissen die 2 Hauptformen der Optionen? - Eurex-Option - Over-The-Counter-Option

Mehr

Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender?

Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Studenten und Azubis können sich bei den Eltern kostenfrei mitversichern. Diese Policen sind empfehlenswert: Krankenversicherung, als

Mehr

Marina Freizeitboote. Sicher und gelassen auf Kurs

Marina Freizeitboote. Sicher und gelassen auf Kurs Marina Freizeitboote Sicher und gelassen auf Kurs Wir versichern Ihre Leidenschaft Ein umfassender und flexibler Versicherungsschutz Sie lichten gern einmal für ein paar Stunden oder länger den Anker?

Mehr

Die Vermittler von Versicherungsprodukten müssen das Verkaufsgespräch protokollieren und sich am Bedarf der Kunden orientieren.

Die Vermittler von Versicherungsprodukten müssen das Verkaufsgespräch protokollieren und sich am Bedarf der Kunden orientieren. Neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ab 1. Januar 2008 Praktische Auswirkungen auf den Transport- und Verkehrshaftungs- Versicherungsschutz für Verkehrsunternehmen 1 Allgemeines und Inhalt der Reformziele

Mehr

News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 08.05.12 Velovignette Verlag Fuchs AG

News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 08.05.12 Velovignette Verlag Fuchs AG News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 08.05.12 Velovignette Die Velovignette ist tot wer zahlt jetzt bei Schäden? Seit 1. Januar 2012 ist die Velovignette nicht mehr nötig. Die Vignette 2011

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Inhalt: 1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 3. Höhe der Beiträge

Mehr

Pfl egezusatzversicherung

Pfl egezusatzversicherung Pfl egezusatzversicherung Kinder haften für ihre Eltern! Seite 02/05 Pfl egezusatzversicherung Leistungsbeispiele aus der Praxis Im Jahr 2008 gab es in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung rund 2,1

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Welche 05.04.201204. Weidehaltung

Welche 05.04.201204. Weidehaltung Welche Versicherung für die 05.04.201204 Weidehaltung 1 Erinnerung! Wir sind Unternehmer Wir wagen etwas ein neuer Betriebszweig Wir versprechen uns zusätzliche Einnahmen Wir sind risikobereit Wir sind

Mehr

Versicherungsreglement

Versicherungsreglement SSTH Schweizerische Schule für Touristik und Hotellerie AG Inhalt 1. Grundsatz... 2 2. Kranken- und Unfallversicherung... 2 2.1. Lernende und Studierende aus der Schweiz und EU-Ländern... 2 2.2. Studierende

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

G r u p p e n v e r s i c h e r u n g s v e r t r a g

G r u p p e n v e r s i c h e r u n g s v e r t r a g G r u p p e n v e r s i c h e r u n g s v e r t r a g auf Haftpflichtversicherung für die Mitglieder des Deutschen Verein für Vermessungswesen (DVW) Landesverein Bayern e. V. I. Vertragsnummer HV 100056/0100

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Private Versicherungen

Private Versicherungen In Deutschland gibt es viele private Versicherungen. Diese bieten für Arbeitnehmer und für Selbstständige einen zusätzlichen Schutz. Über diese Versicherungen entscheidest du allein. Überlege dir genau,

Mehr

Schutz am Arbeitsplatz. Wir schaffen das.

Schutz am Arbeitsplatz. Wir schaffen das. Schutz am Arbeitsplatz. Wir schaffen das. Mag. Elisabeth Brückler 1 Die Gesetzeslage in Österreich 1295 ABGB Auszug: Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser

Mehr

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Inhalt: 1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 3. Höhe der Beiträge

Mehr

Berufshaftpflichtversicherung: Deckungssummen

Berufshaftpflichtversicherung: Deckungssummen Berufshaftpflichtversicherung: Deckungssummen Chemnitz, den 6. Oktober 2015 Ralf M. Höhler, UNIT Leipzig UNIT Versicherungsmakler GmbH Ein Unternehmen der Aon Versicherungsmakler Deutschland GmbH Führender

Mehr

Kompaktversicherung für Flugmodelle im gewerblichen Bereich

Kompaktversicherung für Flugmodelle im gewerblichen Bereich Kompaktversicherung für Flugmodelle im gewerblichen Bereich K-ZLU Kompaktversicherung für folgende deutsche Unternehmen: Schulen für Modellflug Modellbauhändler Modellbau-Industrie (Hersteller) Hersteller

Mehr

Personenversicherungen Unfallversicherung, UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor

Personenversicherungen Unfallversicherung, UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor Personenversicherungen Unfallversicherung, -Obligatorium, -Zusatz Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor Personenversicherungen Vaudoise Bessere Leistungen bei Unfall Ihre Pflichten

Mehr

Newsletter Schiedermair Rechtsanwälte Lebensversicherungen, Erbrecht und Steuern

Newsletter Schiedermair Rechtsanwälte Lebensversicherungen, Erbrecht und Steuern Newsletter Schiedermair Rechtsanwälte Lebensversicherungen, Erbrecht und Steuern Dezember 2013 Begriffe Versicherungsnehmer, das ist diejenige Person, die den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer abgeschlossen

Mehr

Herzlich willkommen. Michael Hauch Berater Firmenkunden. 2009 VGH Versicherungen

Herzlich willkommen. Michael Hauch Berater Firmenkunden. 2009 VGH Versicherungen Herzlich willkommen Michael Hauch Berater Firmenkunden 2009 VGH Versicherungen Vollkasko für Unternehmer? Existenzgründerforum 2009 VGH Versicherungen Vollkasko: Ein Begriff aus dem Bereich der KFZ- Versicherung

Mehr

KFZ-Versicherung. Pflicht für jeden Besitzer! Beratung durch:

KFZ-Versicherung. Pflicht für jeden Besitzer! Beratung durch: KFZ-Versicherung Pflicht für jeden Besitzer! Beratung durch: AVB Assekuranz Kontor GmbH Demmlerplatz 10 19053 Schwerin Tel.: 0385 / 71 41 12 Fax: 0385 / 71 41 12 avb@avb-schwerin.de http://www.avb-schwerin.de

Mehr

Auf einen Blick: die Vorteile der MultiPlus Privat-Police

Auf einen Blick: die Vorteile der MultiPlus Privat-Police Auf einen Blick: die Vorteile der MultiPlus Privat-Police! Eine Police für den umfassenden Versicherungsschutz: Unfall-, Haftpflicht-, Hausrat- und Rechtsschutzversicherung; wahlweise Wohngebäudeversicherung,

Mehr

08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)

08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Ausgabe August 2015 Seite 1 von 7 1. Wer ist der Versicherer? Versicherer ist die GENERALI (nachfolgend die GENERALI ), Avenue Perdtemps

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

Begeisterung? «Sicherheit rund ums Bauen.» Helvetia Bauversicherung. Was immer Sie vorhaben. Wir sind für Sie da. Ihre Schweizer Versicherung.

Begeisterung? «Sicherheit rund ums Bauen.» Helvetia Bauversicherung. Was immer Sie vorhaben. Wir sind für Sie da. Ihre Schweizer Versicherung. Begeisterung? «Sicherheit rund ums Bauen.» Helvetia Bauversicherung. Was immer Sie vorhaben. Wir sind für Sie da. Ihre Schweizer Versicherung. Bauwesen- und Bauherrenhaftpflichtversicherung. Sicherheit

Mehr

Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflicht von Lehrern

Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflicht von Lehrern Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflicht von Lehrern Seite 1 von 5 BBE 015 - Ausgabe JULI 2001 I. Gegenstand des Versicherungsschutzes Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

Trainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben

Trainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben Trainingsprüfung / Aufgaben für Personalfachleute Sozialversicherungen Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen Nachbarstaaten getroffen? Wie würden Sie diese

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Kluger Mann baut vor...

Kluger Mann baut vor... Kluger Mann baut vor... Hochwasser-Versicherung Stand: 06.10.2009 Seite 1 Kluger Mann baut vor... Seite 2 Hochwasser-Versicherung... und versichert sich rechtzeitig und ausreichend! Seite 3 Die existenzgefährdenden

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Berfshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzvorsorge

Berfshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzvorsorge Berfshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzvorsorge Unsere Berufshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzversicherung ergänzt dieses wertvolle Paket. Diese Leistungen sind im Mitgliedsbeitrag schon inkludiert.

Mehr

Produktinformationsblatt Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie

Produktinformationsblatt Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie Produktinformationsblatt und Urlaubsgarantie Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie gerne dieses Informationsblatt. Bitte beachten Sie aber, dass hier nicht abschließend

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

Strickhof Pensionspferde-Tag Richtig versichert für die Pensionspferde

Strickhof Pensionspferde-Tag Richtig versichert für die Pensionspferde Strickhof Pensionspferde-Tag Richtig versichert für die Pensionspferde Winterthur, im März 2014 Mathias Meier, Leiter Schadendienst Generalagentur Winterthur Übersicht Visitenkarte Übersicht über die Versicherungsmöglichkeiten

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Wer sich nicht täglich mit Versicherungen. Die meisten Menschen haben. Sind Sie richtig und vor allem preiswert versichert?

Wer sich nicht täglich mit Versicherungen. Die meisten Menschen haben. Sind Sie richtig und vor allem preiswert versichert? Wer sich nicht täglich mit Versicherungen befasst, kann oftmals nicht abschätzen, welche Verträge zu seiner aktuellen Situation und seiner weiteren Lebensplanung passen. Sind Sie richtig und vor allem

Mehr

Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen?

Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen? Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen? Dr. Florian Krause-Allenstein Rechtsanwalt + Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Schiedsrichter

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

11. PADERBORNER EXISTENZGRÜNDUNGSTAG 25. SEPTEMBER 2015. Soziale Absicherung und betriebliche Versicherungen für Selbstständige

11. PADERBORNER EXISTENZGRÜNDUNGSTAG 25. SEPTEMBER 2015. Soziale Absicherung und betriebliche Versicherungen für Selbstständige 11. PADERBORNER EXISTENZGRÜNDUNGSTAG 25. SEPTEMBER 2015 Soziale Absicherung und betriebliche Versicherungen für Selbstständige GRUNDSÄTZLICHES Risiken genau analysieren Sichern geht vor versichern Risikomatrix

Mehr

Bedeutung für den Versicherungsschutz. provers Gebäude

Bedeutung für den Versicherungsschutz. provers Gebäude Pflicht für Rauchmelder Bedeutung für den Versicherungsschutz 1. Pflicht für Rauchmelder 2. Betroffene Versicherungen 3. Auswirkungen auf Versicherungsschutz 4. Dienstleistungen der Agenda Pflichten wirken

Mehr

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT. Bundesamt für Strassen Mühlestrasse 6 3063 Ittigen velo@astra.admin.ch

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT. Bundesamt für Strassen Mühlestrasse 6 3063 Ittigen velo@astra.admin.ch DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT Bundesamt für Strassen Mühlestrasse 6 3063 Ittigen velo@astra.admin.ch Vernehmlassung zur parlamentarischen Initiative der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen

Mehr

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan R Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für

Mehr

Es handelt sich um insgesamt zwei Bausteine, die auch einzeln voneinander abgeschlossen werden können.

Es handelt sich um insgesamt zwei Bausteine, die auch einzeln voneinander abgeschlossen werden können. November 2014 Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns sehr, dass es uns nach langer Suche endlich gelungen ist, für die Projekte der Kindertagespflege in anderen geeigneten Räume einen Versicherer

Mehr

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014)

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) TK MGar 2014 GDV 0862 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) Version 01-2014 GDV 0862 MGar Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Alters- / Rentenversicherung

Alters- / Rentenversicherung Alterssicherung Das Problem der privaten Altersversorgung stellt sich immer drängender, seit sich deutlich abzeichnet, dass die Sozialversicherung in ihrer bisherigen Form bald nicht mehr finanzierbar

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Teil 1: Versicherungslösungen

Teil 1: Versicherungslösungen Einleitung Einleitung Liebe Verbandsmitglieder Als Berufsverband für Energetisch-Statische Methoden (BV-ESM) möchten wir Ihnen für die beruflichen Situationen optimal geeigneten Versicherungs- und Vorsorgelösungen

Mehr

Merkblatt Schaden in der Sachversicherung

Merkblatt Schaden in der Sachversicherung Merkblatt Schaden in der Sachversicherung Dieses Merkblatt soll Ihnen helfen, sich im Schadenfall dem Versicherer gegenüber richtig zu verhalten. 1. Pflichten und Rechte im Schadenfall 2. Besonderheiten

Mehr

Was bleibt unterm Strich?

Was bleibt unterm Strich? Vorstand Henning Groskreutz, Gewerkschaftssekretär im Ressort Arbeits- und Sozialrecht/bAV der IG Metall Was bleibt unterm Strich? Das müssen jobbende Studierende bei der Sozialversicherung beachten Hochschule

Mehr

Bei einem solchen Versicherungsvertrag wollen die guten Risiken keine Volldeckung haben. Sie streben stattdessen den Punkt F an.

Bei einem solchen Versicherungsvertrag wollen die guten Risiken keine Volldeckung haben. Sie streben stattdessen den Punkt F an. Neue Institutionenökonomik, ufgabe 11 und 12 Seite 1 ufgabe 11 Von Zeit zu Zeit wird die Forderung erhoben, dass private Krankenversicherer eine einheitliche Krankenversicherungsprämie für Frauen und Männer

Mehr

Verkehrsrechtsschutz. Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf

Verkehrsrechtsschutz. Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf Verkehrsrechtsschutz Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf In guten Händen. LVM So kann s kommen Aus der Praxis Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht Sie werden bei der Wahrnehmung

Mehr

Naturgewalten & Risikoempfinden

Naturgewalten & Risikoempfinden Naturgewalten & Risikoempfinden Eine aktuelle Einschätzung durch die TIROLER Bevölkerung Online-Umfrage Juni 2015 Eckdaten zur Untersuchung - Online-Umfrage von 11.-17. Juni 2015 - Themen... - Einschätzung

Mehr

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit

Mehr

Risiko und Verantwortung

Risiko und Verantwortung Andreas Blumer, Daniel Gradl, Manuel Ochsner, Serge Welna Risiko und Verantwortung Leitprogramm ergänzend zum Lehrmittel «Gesellschaft» Ausgaben A, B und C Vorwort Liebe Lernende Wer viel hat, kann auch

Mehr

CHECK24 Versicherungscheck

CHECK24 Versicherungscheck CHECK24 Versicherungscheck Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherung 06. April 2011 1 Übersicht 1. Berufsunfähigkeit: Die wichtigsten Fakten 2. Die günstigsten Berufsunfähigkeitsversicherungen 3. Unfallversicherung:

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

FÜR MENSCHEN. BUNT WIE DAS LEBEN.

FÜR MENSCHEN. BUNT WIE DAS LEBEN. FÜR MENSCHEN. BUNT WIE DAS LEBEN. Ratgeber Versicherungsschutz für Menschen mit geistigen Behinderungen Menschen schützen. Werte bewahren. VERANTWORTUNG. ZEIGEN. Die Versicherer im Raum der Kirchen sind

Mehr

Die Insassen-Unfallversicherung - Im Zusammenspiel zwischen Haftpflicht-, Privatversicherungs-und Sozialversicherungsrecht

Die Insassen-Unfallversicherung - Im Zusammenspiel zwischen Haftpflicht-, Privatversicherungs-und Sozialversicherungsrecht Die Insassen- - Im Zusammenspiel zwischen Haftpflicht-, Privatversicherungs-und Sozialversicherungsrecht HAVE Prof. Dr. Agenda 1. Herkunft der Insassenversicherung 2. Bedeutung und Charakteristik der Insassenversicherung

Mehr

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag

Mehr

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht

Rechtswissenschaftliches Institut 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht Seite 1 Ziele der heutigen Lektion Sie wissen, aus welchen Quellen die schweizerischen Sozialversicherungen finanziert werden, kennen die zwei grundlegenden Finanzierungsmethoden

Mehr

#ST# Bundesgesetz über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

#ST# Bundesgesetz über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 1993 #ST# Bundesgesetz über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Schadenversicherungsgesetz) Änderung vom 18. Juni 1993 Die Bundesversammlung

Mehr

Sozialversicherungen: 2015

Sozialversicherungen: 2015 ? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:

Mehr

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Produktinformationsblatt zur s-reisekranken-versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte Personen einen ersten Überblick

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Versicherungen für Segler. Auf 15 Unfälle beim Fussball kommt ein Unfall beim Segeln! Aber wenn, dann. Schwere Verletzungen Hohe Sachschäden

Versicherungen für Segler. Auf 15 Unfälle beim Fussball kommt ein Unfall beim Segeln! Aber wenn, dann. Schwere Verletzungen Hohe Sachschäden Versicherungen für Segler Auf 15 Unfälle beim Fussball kommt ein Unfall beim Segeln! Aber wenn, dann Schwere Verletzungen Hohe Sachschäden SHS 2011 1 Versicherungen für Segler für r Mitsegler Jollensegler

Mehr