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1 Provinziale Einheit von :... Date :... Verantwortlicher Kontrolleur :... Nr :... Anbieter :... Einmalige Nr.... : Adresse : PRI 2404 Entnahme, In-vitro Herstellung, Behandlung und Lagerung von Embryos von Rindern für den nationalen oder innergemeinschaftlichen Handel - Infrastruktur, Einrichtung und Hygiene [2404] v C : vorschriftsmäßig NC : nicht vorschriftsmäßig NA : nicht anwendbar 1. Allgemeine Informationen H : kapitel B : anlage A : artikel 1. Name und Vorname des Tierarztes des Teams. : paragraph L : absatz P : punkt C NC Gewichtung NA der Regelwidrigkeiten : 0 2. Infrastruktur 1. Die Embryos werden an einem Ort entnommen, der von den anderen Teilen des Betriebs isoliert ist und dieser Ort ist einfach Instand zu halten, zu reinigen und zu desinfizieren. Königlicher Erlass : 0/08/2012 B1HB,1b (1*)

2 2. Die Embryos werden in einem Raum gelagert, der abschließbar ist und leicht zu reinigen und zu desinfizieren. 1 Königlicher Erlass : 0/08/2012 B1HB,2 (1*). Das Team verfügt über ein stationäres oder mobiles Labor, das aus mindestens einer Arbeitsplatte, einem Mikroskop und einer kryotechnischen Ausrüstung besteht. Königlicher Erlass : 0/08/2012 B1HA,c (1*) 4. Ein mobiles Labor verfügt über einen speziell ausgerüsteten Teil des Fahrzeugs, der aus zwei separaten Abteilen besteht: ein Abteil einzig für die Untersuchung und Handhabung von Embryos und ein Abteil, um die mit den Spendertieren in Kontakt tretende Ausrüstung und das verwendete Material aufzubewahren. Königlicher Erlass : 0/08/2012 B1HA,e (1*) 5. Falls das Team über ein stationäres Labor verfügt, muss dieses aus einem Raum bestehen für die Handhabung von Embryos, räumlich getrennt von der zur Handhabung der Spendertiere während der Entnahme gebrauchten Zone, und ein Raum zur Reinigung und Sterilisation von Gerätschaften. Der letztgenannte Raum ist keine Pflicht, falls ausschließlich Wegwerfmaterial gebraucht wird. Königlicher Erlass : 0/08/2012 B1HA,d (1*) 6. Wenn das Team eine Embryo-Mikromanipulation mit Penetration der Zona pellucida durchführt, verfügt das stationäre Labor über geeignete Einrichtungen mit Laminar-Flow. Königlicher Erlass : 0/08/2012 B1HA,d (1*) 7. Das Produktionsteam von Embryos verfügt über ein stationäres Labor mit einem getrennten Raum zur Entnahme der Oozyten aus den Eierstöcken, ein getrennter Raum zur Behandlung der Oozyten und Embryos und ein getrennter Raum zur Lagerung von Embryos und mit Laminar- Flow-Box zur Behandlung der Oozyten, Samen und Embryos und ein getrennter Raum zur Reinigung und Sterilisation des Materials. Der letztgenannte Raum ist keine Pflicht, falls ausschließlich Wegwerfmaterial gebraucht wird. Königlicher Erlass : 0/08/2012 B1HA,g (1*) der Regelwidrigkeiten : 0. Qualitätskontrolle 1. Alle Proben werden in Eppendorf-Röhrchen von 2 ml eingesammelt und in flüssigem Stickstoff bei einer Temperatur von -196 C aufbewahrt. Königlicher Erlass : 0/08/2012 B4,2 (1*)

3 2. Das Team stellt einmal pro Jahr auf Anfrage der PKE und innerhalb einer durch die PKE festgelegten Frist eine Liste aller weiblichen Spendertiere zusammen, deren Embryos eingesammelt wurden. Königlicher Erlass : 0/08/2012 B4, (1*). Das Team sendet die durch die PKE angefragten Proben an das CERVA innerhalb einer durch die PKE festgelegten Frist. Königlicher Erlass : 0/08/2012 B4, (1*) der Regelwidrigkeiten : 0 4. Vorschriften für Embryos und Eizellen 1. Alle Embryos stammen von Spendertieren, die aus Herden stammen, in denen im letzten Jahr keine klinischen Anzeichen von IBR/IPV festgestellt wurden. Königlicher Erlass : 0/08/2012 A4 1b en B2,1d en A6 1c (1*) 2. Alle Embryos stammen von Spendertieren, die negativ auf einen Antigentest für BVD innerhalb einer Periode von 0 Tagen vor der Entnahme von Embryos reagiert haben. Königlicher Erlass : 0/08/2012 A4 1b en B2,1e en A6 1c (1*). Alle gelagerten Embryos stammen aus zugelassenen Entnahme- oder Herstellungsteams von Embryos agréées. Königlicher Erlass : 0/08/2012 A4 1c en A5 2 (1*)

4 der Regelwidrigkeiten : 0 5. Der Import von Embryos in Drittländer 1. Der Import von Embryos ist ausschließlich aus den folgenden Drittländern erlaubt: Argentinien, Australien, Kanada, Schweiz, Kroatien, Israel, ehemalige Jugoslawische Republik von Mazedonien, Neuseeland, Vereinigte Staaten. Königlicher Erlass : 0/08/2012 A8 en B (1*) 2. Die importierten Embryos stammen aus Entnahme- oder Herstellungsteams von Embryos, die durch die Kommission der Europäischen Union zugelassen sind. Königlicher Erlass : 0/08/2012 A9 (1*). Jedem Behälter für Embryos ist eine Gesundheitsbescheinigung, die durch einen Amtstierarzt aus dem Entnahmeland ausgestellt ist, beigelegt. Diese Bescheinigung muss für einen einzigen Empfänger vorgesehen werden. Königlicher Erlass : 0/08/2012 A11 1 (1*) * * der Regelwidrigkeiten : 0 Anmerkungen über die Artikel der 1*. arrêté royal du 0/08/2012 relatif aux conditions sanitaires pour la production, la collecte, le stockage, la mise en place, le commerce national, les échanges intracommunautaires et l'importation d'embryons d'animaux domestiques de l'espèce bovine

5 Kommentar Anbieter Günstig Günstig mit Bemerkungen Nicht günstig Geschehen zu Unterschrift und Stempel des Beamten :, der Name Anbieter oder anwesende Person: Funktion : Unterschrift zur Kenntnisnahme :

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