Neuerungen in der Zürcher Steuerlandschaft

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1 Neuerungen in der Zürcher Steuerlandschaft Ausgewählte Auszüge über den aktuellen Stand der Gesetzgebung des Kantons Zürich und des Bundes Verschiedene Rechtsmittelentscheide Umsetzung der Neuerungen in der Wegleitung 2010 und den wichtigsten Formularen Hinweise auf die Steuererklärung 2011uj Werner Lüdin, lic.iur. Chef Dienstabteilung Allgemeine Dienste des Kantonalen Steueramtes Zürich Präsident der Arbeitsgruppe Vereinheitlichung der Steuerformulare der Schweizerischen Steuerkonferenz 1. Februar Änderungen ab 1. Januar 2010 (Kanton Zürich) Aufhebung der Besteuerung nach dem Aufwand bei den Staats- und Gemeindesteuern (in den auf den Zuzug folgenden Steuerperioden) Aufhebung der Dumont-Praxis ab StP 2010 (Merkblatt über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009) BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige (StHG- Bestimmungen finden ab 1. Januar 2010 direkte Anwendung) 1. Februar Ausgewählte Auszüge über den aktuellen Stand der Gesetzgebung des Kantons Zürich und des Bundes BG vom 25. September 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010, Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG); mit Übersicht über die Familienkonstellationen und Tabelle Kreisschreiben Nr. 28 vom 3. November 2010 über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit 1. Februar

2 Bundesgesetz vom 25. September 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern DBG: Kindergutschrift Elterntarif - Art. 214 Abs. 2 bis : Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, kommt Absatz 2 sinngemäss zur Anwendung. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 250 Franken für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person. Auch Einelternfamilien haben Anspruch auf den Elterntarif. 1. Februar Bundesgesetz vom 25. September 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern DBG: Beibehaltung des Kinderabzugs, jedoch neue Regelung bei getrennt besteuerten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge Art. 213 Abs. 1 Bst. a: Vom Einkommen werden abgezogen: CHF für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Abs. 1 Bst. c für das Kind geltend gemacht werden. 1. Februar Bundesgesetz vom 25. September 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Hälftige Aufteilung des Kinderabzugs bei gemeinsamer elterlicher Sorge, wenn keine Unterhaltsbeiträge für das Kind geleistet werden Auswirkungen auf den Versicherungsabzug für das Kind Elterntarif Kinderdrittbetreuungskostenabzug 1. Februar

3 Bundesgesetz vom 25. September 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Drittbetreuungskostenabzug gemäss Art. 212 Abs.2 bis DBG (2-jährige Anpassungsfrist im StHG): Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens CHF für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Lebensunterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. 1. Februar Kinderbetreuungskostenabzug gemäss Art. 212 Abs. 2 bis DBG Unterschiede zu 34 Abs. 3 Zürcher Steuergesetz: Das Kind darf das 14. Altersjahr (ZH: das 15. Altersjahr) noch nicht vollendet haben. Abzug nicht nur bei Erwerbstätigkeit und Erwerbsunfähigkeit (ZH: Invalidität), sondern auch wenn sich der betreffende Elternteil in der Ausbildung befindet. Es können höchstens CHF pro Kind abgezogen werden. Allenfalls können auch Drittpersonen den Abzug geltend machen. Aufteilung bei so genannter alternierender Obhut (das Kind lebt teilweise beim einen und teilweise beim andern Elternteil) oder wenn die Eltern im Konkubinat leben. Jeder Elternteil kann max. CHF der nachgewiesenen Kosten für die Kinderfremdbetreuung in Abzug bringen. Eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzuweisen. Betragen die geltend gemachten Kosten beider Elternteile aber zusammen mehr als den Maximalbetrag von CHF , werden die Abzüge im Verhältnis der ausgewiesenen Kosten auf diesen Betrag gekürzt. 1. Februar Übersicht über die Verteilung von Kinderabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG), Kinder-Versicherungsabzug (Art. 212 Abs. 1 letzter Satz DBG) und Elterntarif (Art. 214 Abs. 2bis DBG) bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern Kinderabzug Kinder-Versicherungsabzug Elterntarif (Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG) (Art. 212 Abs. 1 letzter Satz DBG) (Art. 214 Abs. 2 bis DBG) Minderjähriges Kind: Nur ein Elternteil hat die elterliche Sorge. Grundsätzlich der Elternteil mit der elterlichen Sorge. Kinderabzug zieht Versicherungsabzug nach sich. Grundsätzlich der Elternteil mit der elterlichen Sorge. Minderjähriges Kind: Beide Elternteile haben die gemeinsame elterliche Sorge: Variante 1: Ohne Unterhaltsbeiträge. Jedem Elternteil steht die Hälfte des Kinderabzugs zu. Jedem Elternteilsteht die Hälfte des Versicherungsabzugs zu. Wenn nur ein Elternteil mit dem Kind zusammenlebt: dieser Elternteil. Wenn beide Elternteile mit dem Kind zusammenleben: der Elternteil, der den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet, d.h. i.d.r. derjenige mit dem Höheren Einkommen. Variante 2: Mit Unterhaltsbeiträgen. Kinderabzug, Versicherungsabzug und Elterntarif stehen dem Elternteil zu, der die bei ihm steuerbaren Unterhaltsbeiträge erhält. Volljähriges Kind in Ausbildung Variante 1: Ohne Unterhaltsbeiträge. Wenn nur ein Elternteil mit dem Kind zusammenlebt: dieser Elternteil. Wenn beide Elternteile mit dem Kind zusammenleben: der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen, d.h. i.d.r. derjenige mit dem höheren Einkommen. Kinderabzug zieht Versicherungsabzug nach sich (vorbehältlich des Nachweises der geleisteten Prämien). Wenn nur ein Elternteil mit dem Kind zusammenlebt: dieser Elternteil. Wenn beide Elternteile mit dem Kind zusammenleben: der Elternteil, der den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet, d.h. i.d.r. derjenige mit dem höheren Einkommen. Variante 2: Mit Unterhaltsbeiträgen. Wenn nur ein Elternteil Unterhaltsbeiträge leistet: Kinderabzug und Unterstützungs- Wenn nur ein Elternteil mit dem Kind zusamdieser Elternteil. abzug können Versicherungsabzug nach menlebt: dieser Elternteil. Wenn beide Elternteile Unterhaltsbeiträge leisten: der sich ziehen (vorbehältlich des Nachweises Wenn beide Elternteile mit dem Kind zusam- Elternteil mit dem höheren Einkommen (bzw. derje- der geleisteten Prämien). menleben: der Elternteil, der den Unterhalt zur nige mit den höheren Beiträgen); der andere kann Hauptsache bestreitet, d.h. i.d.r. derjenige den Unterstützungsabzug geltend machen, sofern mit dem höheren Einkommen. die Beiträge die Höhe des Unterstützungsabzugs er- 1. Februar 2011 reichen. 9 3

4 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien Art. 33 Abs.1 Bst. i DBG: Von den Einkünften werden abgezogen: die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von Franken an politische Parteien, die: 1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind, 2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder 3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3% der Stimmen erreicht haben. 1. Februar Beträge an die 3. Säule a, Steuerperiode 2011 Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der 2. Säule angehören: Höchstens CHF 6 682; Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der 2. Säule angehören: Höchstens 20% des Erwerbseinkommens, max. CHF Februar Steuergesetz (Änderung vom 7. Juni 2010; Abzüge für Liegenschaftsunterhalt) 30 Abs. 2 StG: Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind. In Kraft ab 1. Januar 2011 Merkblatt über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November Februar

5 Steuergesetz (Änderung vom 12. Juli 2010; Nachvollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes) Art. 37b DBG und Kreisschreiben Nr. 28 der EStV über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 3. November der Verordnung Vollzug UStRG II bzw. 37b Abs. 1 StG: 1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven ab der Steuerperiode 2011 getrennt vom übrigen Einkommen nach 37 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss 31 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes sind abziehbar. 2 Abs. 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Erblassers. 1. Februar Liquidationsgewinnbesteuerung Voraussetzungen der privilegierten Besteuerung bei Selbständigerwerbenden Definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Privilegierte Besteuerung kann nur einmal geltend gemacht werden Weiterführung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist zulässig Privilegierte Besteuerung auch bei der Umwandlung in eine AG oder GmbH nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder infolge Invalidität Vorliegen einer Invalidität beurteilt sich nach den Bestimmungen des IVG 1. Februar Liquidationsgewinnbesteuerung Ziele der neuen Besteuerung von Liquidationsgewinnen Steuerliche Entlastung auf Liquidationsgewinnen Selbständigerwerbender Liquidationsgewinne sind in der Regel über mehrere Jahre erarbeitet worden Keine Besteuerung zum vollen Satz mehr Besteuerung getrennt vom übrigen Einkommen Gleichstellung von Selbständigerwerbenden mit und ohne 2. Säule Selbständigerwerbende haben oft keine adäquate Vorsorge aufgebaut Liquidationsgewinn soll deshalb zumindest teilweise wie eine Vorsorgeleistung besteuert werden Analoge Behandlung der Liquidationsgewinne beim Erbgang 1. Februar

6 Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht vom 22. März 2010 Anpassung an die Rechtsweggarantie der Bundesverfassung bzw. das Bundesgerichtsgesetz und an die neue Kantonsverfassung In Kraft seit 1. Juli 2010 Anpassungen im Steuergesetz: Rechtsmittelverfahren bei Ausstandsbegehren, Ausstellung von Steuerausweisen, Bezugshandlungen oder Steuererlass Anpassungen im Nachsteuer- und Steuerstrafrecht: - Nachvollzug des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2006 über Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der direkten Steuern - Möglichkeit der Einsprache gegen Strafbescheid Anpassungen auch im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1. Februar Legislaturziel: Umfassenden elektronischen Amtsverkehr ermöglichen (e-government) Alle Bewilligungsverfahren und der gesamte Amtsverkehr im weiteren Sinn sollen ab spätestens 2011 elektronisch und interaktiv über das Internet abgewickelt werden können. Dazu gehört insbesondere auch die Anbindung von Steuerpflichtigen und Treuhänder an ein Online- Steuerportal (e-taxes). 1. Februar Projektziele (vom Regierungsrat mit RRB 1702/2009 bewilligt) Erweiterung e-government-angebot: Steuererklärung NP (UP+SE) kann zukünftig elektronisch eingereicht werden (Beilagen + unterzeichnete Hilfsblätter per Post). Treuhändern wird das elektronische Einreichen der Steuererklärungen ermöglicht. Zentrale Lösung in Abstimmung mit bestehenden kantonalen Infrastrukturen und unter Wahrung der hoheitlichen Aufgaben der Steuerämter. Etabliertes Private Tax wird funktional in die gesuchte Lösung überführt. Die Lösung kann in späteren Ausbaustufen mit weiteren E-Government- Angeboten wirtschaftlich erweitert werden. 1. Februar

7 Rechtsmittelentscheid (BGer vom 12. März 2010; 2C_658/2009) Abzugsberechtigung für Einkäufe mit anschliessendem Kapitalbezug; steuerrechtliche Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG Nach Art. 79b Abs. 3 BVG ist die Abzugsberechtigung zu verweigern, wenn innerhalb der Sperrfrist von 3 Jahren eine Kapitalauszahlung erfolgt. 1. Februar Rechtsmittelentscheid (BGer vom 16.Februar 2010; 2C_482/2009) Keine Unterhaltskostenpauschale für Liegenschaften im Privatvermögen mit überwiegender geschäftlicher Nutzung Regelung im Kanton Zürich entspricht der bundesrechtlichen Regelung und ist weder rechts- noch verfassungswidrig. 1. Februar Rechtsmittelentscheid Steuerbezug; Voraussetzungen für eine Stundung oder Ratenzahlung: Vorliegen von besonderen Verhältnissen Rechtzeitige Zahlung der Steuerschuld ist dem Steuerpflichtigen zeitweilig verunmöglicht oder erschwert Besondere Umstände dürfen nur vorübergehender Natur sein. Nicht vorübergehend sind besondere Umstände, wenn diese andauern oder die Rückstände nicht in einem bis zwei Jahren beglichen werden können Einschränkungen der Lebenshaltung sind dem Steuerpflichtigen zuzumuten (soweit sie entsprechend kurzfristig realisiert werden können). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2010 (SB ) 1. Februar

8 Rechtsmittelentscheid Steuerbezug; zuviel ausgerichtete Verrechnungssteuern Steuerbezug; Rückerstattung von zuviel ausgerichteten Verrechnungssteuern Es liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn sich Rekurrenten einer Rückzahlung von zu viel erhaltener Verrechnungssteuer, welche bei ihnen zu einer ungerechtfertigten Bereicherung i.s. von Art. 62 OR führte, widersetzen. Rechtskräftige Steuerentscheide sind von Bundesrecht wegen abzuändern, wenn dies verfassungsrechtlich geboten ist. Entscheid VGer SB Februar Rechtsmittelentscheid Steuererlass; kein Steuererlass trotz Überschuldung: Verpfändung der Wohnliegenschaft an die Steuerbehörde kann nicht zu weiteren Zahlungserleichterungen führen Verwertung der Liegenschaft ist trotz Verpfändung zumutbar Steuerschuldner muss sich selbst um Teilverzicht der übrigen Gläubiger bemühen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2010 (SB ) 1. Februar Steuererlasse / Entwicklung und Voraussetzungen Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich (Sitzung vom 15. September 2010) Antwort auf die Anfrage Nr (Steuererlasse); KR-Nr. 225/ Februar

9 Umsetzung der Neuerungen in der Wegleitung 2010 und in den wichtigsten Formularen Änderungen im Bereich Wegleitung und Steuerformulare 2010 sowie Hinweise auf die Steuererklärung 2011 (unterjährig) 1. Februar

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