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1 Leistungsbeurteilung und Differenzierungsmaßnahmen für Schüler mit SPF Zusammengestellt aus Gesetzestexten und Lehrplanaussagen von SPZ Leiter Reinhard Lehner 1) Die Voraussetzung für die Leistungsbeurteilung ist die Umsetzung des Lehrplanes für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und dabei die Beantwortung der Frage: Welche Differenzierungsmaßnahmen und Hilfen habe ich als Lehrer/ als Lehrerin im Rahmen des Förderplanes für das Kind ergriffen, damit ich die Schülerleistungen richtig beurteilen kann: dazu ein Zitat aus der Homepage Cisonline: Individualisierung und Differenzierung kann als das Kernelement sonderpädagogischer Förderung bezeichnet werden, wobei die Herausforderung im Unterricht darin besteht, Anschlussmöglichkeiten zwischen den bereits vorhandenen kognitiven Strukturen und den neu anzueignenden Wissens- und Fertigkeitselementen zu finden. Nicht nur in Österreich, sondern auch in anderen europäischen Ländern herrscht, so weit dies aus der Literatur bzw. aus der praktischen Erfahrung bekannt ist, in diesem Punkt Übereinstimmung. Im Mittelpunkt steht dabei der so genannte "Individuelle Förderplan". Schüler, für die mit Bescheid ein Sonderpädagogischer Förderbedarf ausgestellt wurde, haben ( so lautet der Gesetzeswortlaut) eine physische oder psychische Behinderung. Dies allein erklärt die notwendige Förderung in allen Unterrichtsgegenständen ( auch wenn diese Gegenstände nicht ausdrücklich nach einem Sonderschullehrplan unterrichtet werden). Eine Behinderung,die z. B. im Fach Deutsch zum ASO Lehrplan geführt hat, bleibt auch in den Realien dieselbe Behinderung- sie gehört nun einmal zum Kind. 2) Wie geht man mit Leistungsfeststellung für SPF Schüler um? Grundsätzlich gilt die Leistungsbeurteilungsverordnung auch für SPF Kinderaber es gibt einige Zusätze, die ich aus den exzerpierten Gesetzestexten nachfolgend angefügt habe: Auf der Seite 15 des neuen ASO Lehrplanes (4.13) sind wesentliche Merkmale der Leistungsbeurteilung bei SPF aufgelistet! Sicherung des Unterrichtsertrages und Rückmeldungen; Leistungsbeurteilung Lernerfolge stehen in enger Wechselwirkung mit den Beziehungen, die Schülerinnen und Schüler zu sich selbst, zu anderen und zu ihrer Umwelt herstellen und vermitteln Sicherheit, Wohlbefinden, Vertrauen, Akzeptanz und Wertschätzung. Sie wecken und fördern das Interesse für Neues und motivieren zum weiteren Lernen. 1

2 Um die Lern- bzw. Leistungsfreude und -fähigkeit der Kinder zu erhalten und womöglich zu steigern, hat die Lehrerin bzw. der Lehrer zu versuchen, ihnen Erfolgserlebnisse im Lernen und Leisten zu ermöglichen. Dazu soll sie bzw. er trachten, durch zielgerichtete Wiederholungen und Übungen mit abwechslungsreichen Materialien und Medien, Wechsel der Aufgabenstellungen, Anknüpfen an Bekanntes, Herstellen von Querverbindungen in motivierender und individualisierender Form, den Lernertrag zu sichern. Hausübungen sollen die Unterrichtsarbeit durch vielfältige und interessante Aufgabenstellungen ergänzen. Dabei ist auf die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler zu achten (siehe auch 17 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes). So wird der Lernerfolg zur sicheren Grundlage für weiteres Lernen und Leisten. Damit Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung als ermutigende Rückmeldung auf den individuellen Lernprozess wirken können, soll im Rahmen der Lernzielorientierung auch der individuelle Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden. Die Kinder sollen daher allmählich angeleitet werden, Lernkontrolle zunehmend auch in der Form von Selbstkontrolle ihrer Lernprozesse wahrzunehmen. Lernkontrolle ist ein integrierter Bestandteil von Lernprozessen. Lernkontrolle und Beobachtung der Schülerleistung dienen der Lehrerin bzw. dem Lehrer dazu, die Wirksamkeit der Unterrichtsarbeit zu überprüfen und Maßnahmen zu ihrer Verbesserung zu treffen; sie informieren aber auch Schülerinnen bzw. Schüler und Erziehungsberechtigte über den Leistungsstand und über Lernfortschritte beim einzelnen Kind. Die dazu erforderlichen Kontakte sind sorgsam zu pflegen. Lernen und schulische Leistungen beschränken sich nicht allein auf Wissen und Fertigkeiten. Sozialverhalten und Arbeitsverhalten sind zwei entscheidende Dimensionen schulischen Lernens, die Aufschlüsse darüber geben, wie Leistungen zu Stande kommen. Eine detaillierte Rückmeldung über die erreichte Leistung ist wichtig. Sie soll Anleitung zur Selbsteinschätzung sein sowie Motivation, Ausdauer und Selbstvertrauen der Schülerinnen und Schüler positiv beeinflussen. Die Schülerinnen und Schüler sind in die Planung und Gestaltung, Kontrolle und Analyse ihrer Arbeitsprozesse und Arbeitsergebnisse in zunehmendem Maße aktiv einzubeziehen, damit sie schrittweise Verantwortung für die Entwicklung ihrer eigenen Kompetenzen übernehmen können. Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihr Gesamtkonzept der Rückmeldung und Leistungsfeststellung den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise bekannt zu geben. 3) In der Praxis muss für SPF Schüler so vorgegangen werden, wie es auch in den allgemeinen Bildungszielen des neuen ASO Lehrplanes verlangt wird: ALLGEMEINE BILDUNGSZIELE der ASO Die Allgemeine Sonderschule hat im Sinne der 2, 22 und 23 des Schulorganisationsgesetzes an der Heranbildung der jungen Menschen beim Erwerb von Wissen, bei der Entwicklung von Kompetenzen und bei der Vermittlung von Werten mitzuwirken, Lernprozesse und Lernbedingungen zu schaffen, welche bestehende Barrieren abbauen sowie sie in einer ihrer Lernbeeinträchtigung entsprechenden Weise zu fördern und sie zu einer positiv erfüllten Lebensgestaltung zu führen. Innerhalb der Schulgemeinschaft sollen die Schülerinnen und Schüler Schlüsselqualifikationen entwickeln, die die Gestaltung ihres individuellen Lebens und die Teilnahme am gesellschaftlichen Handeln ermöglichen. Grundlegende Einsichten und Einstellungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten tragen zum Erwerb von Sach-, Selbst-, Sozial- und Methodenkompetenz bei. Den Kindern und Jugendlichen soll nach Möglichkeit eine der Volksschule oder Hauptschule entsprechende Bildung vermittelt werden. 2

3 Lernorganisation umfasst die Aspekte Gestaltung des Unterrichts und Lernen lernen. Um Schülerinnen und Schüler nach ihrem jeweiligen Entwicklungsstand, ihren Begabungen und Fähigkeiten zu fördern, ist der Unterricht schülerzentriert, handlungsorientiert und differenziert zu gestalten. Die Schülerinnen und Schüler müssen genügend Zeit für die persönliche Auseinandersetzung mit dem Lehrstoff haben. Lerngesetzmäßigkeiten und Lerntechniken Bei der Planung und Organisation von Lernprozessen sollen für das Lernen in der Schule relevante Erkenntnisse der Lernforschung Berücksichtigung finden. Lern- und Arbeitstechniken sind situationsbezogen zu vermitteln und einzuüben. Für die Auswahl und Gewichtung der Lehrstoffe innerhalb der einzelnen Pflichtgegenstände,verbindlichen und unverbindlichen Übungen ist Ausgewogenheit anzustreben; soziale, emotionale,intellektuelle und körperliche Bildung stehen in engem Zusammenhang und sind daher entsprechend zu berücksichtigen. Außerdem sind bei der Konkretisierung der Lehrstoffe und bei der Auswahl der Unterrichtsmittel zu beachten: - die Berücksichtigung des Lernstandes der Klasse im Allgemeinen sowie einzelner Schülerinnen und Schüler im Besonderen; - die Berücksichtigung des sozialen und kulturellen Umfeldes des Kindes sowie aktueller Anlässe; - das Vermeiden von Überlastungen bzw. Überforderungen der Schülerin bzw. des Schülers durch zu umfangreiche, verfrühte oder zu komprimierte Anforderungen; - die Berücksichtigung exemplarischer Inhalte, die in besonderer Weise geeignet erscheinen, grundlegende und bedeutsame Einsichten und Erkenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, Erfahrungen und Erlebnisse auf andere Sachverhalte zu übertragen; - das Nutzen moderner Informations- und Kommunikationstechnologien (nach Maßgabe der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule). 4) Ein Schüler mit SPF braucht also sowohl im Unterricht, als auch bei der Leistungsfeststellung in allen Gegenständen in der Regel (bei Prüfungen oder schriftliche Arbeiten): Mehr Zeit Mehr Hilfe ( eigene reduzierte Tests, eigene Anleitungen.) Hilfen zur Lernorganisierung Mehr Möglichkeit der mündlichen Mitarbeit (z. B. wenig bis gar keine Lückentexte bei SPF ASO in Deutsch!) In Fächern ohne ASO Lehrplan : auch eine Komprimierung und Reduzierung auf Kernstoff der jeweiligen Schulstufe: Weniger ist mehr! 3

4 5) Aussagen zum Thema SPF aus dem SchUG 18 und der Leistungsbeurteilungsverordnung Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung 2. (1) Die Leistungsfeststellungen sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungsund Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind. (2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu erteilen. (3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen. Grundsätze der Leistungsbeurteilung : Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Abs. 11 lit. a und b sinngemäß Anwendung. Soweit schriftliche Überprüfungen danach zulässig sind, dürfen sie nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen und psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden. 11. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. (2) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben. (5) Das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. (6) Die äußere Form der Arbeit ist nur in den im 12 geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen. Wenn ein Nicht genügend droht: Teilnahme am Unterricht einer anderen Schulstufe : SchUG 31d. Sofern ein Schüler einer Allgemeinen Sonderschule auf der betreffenden Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik nicht entsprechend gefördert werden kann, ist ihm die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen. Die Erziehungsberechtigten können den Schüler zur Teilnahme am Unterricht in Deutsch und (oder) Mathematik der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe anmelden, wenn die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen feststellt, dass hiedurch eine bessere Förderungsmöglichkeit gegeben 4

5 ist. Die Teilnahme am Unterricht in der nächstniedrigeren Schulstufe ist nur zu ermöglichen, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand eine Beurteilung für die Schulstufe mit,,nicht genügend'' zu erwarten ist. SchUG 25 2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note,,Nicht genügend`` enthält, aber a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note,,Nicht genügend`` erhalten hat, 3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden. (5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß 20 Abs. 6 SchUG zu entscheiden. 16 SchOG: Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Hauptschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Hauptschule aufgenommen werden, hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Hauptschule ( 15 SchOG Abs. 1 und 2) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen. Können die Lernziele der VS oder HS in verschiedenen Gegenständen nicht erreicht werden, so ist um eine Erweiterung des Sonderpädagogischen Förderbedarfes auf diese Fächer in schriftlicher Form und mit Begründung beim Bezirksschulrat anzusuchen. Die Eltern sind in diesen Prozess einzubeziehen. 5

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