Gesetz. über eine Änderung des Veranstaltungsgesetzes. Begutachtungsfrist bis 1. September 2006

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1 PrsG Begutachtung Gesetz über eine Änderung des Veranstaltungsgesetzes Begutachtungsfrist bis 1. September 2006 Der Landtag hat beschlossen: Das Veranstaltungsgesetz, LGBl.Nr. 1/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 38/2002 und Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert: 1. Im 2 Abs. 1 und 2 wird das Wort Handelsrechtes jeweils durch das Wort Unternehmensrechtes ersetzt. 2. Im 9 werden folgende Abs. 1 bis 3 eingefügt: (1) Die erwerbsmäßige Veranstaltung von Spielen ist verboten, wenn vermögenswerte Gewinne ausgefolgt oder in Aussicht gestellt werden und Gewinn oder Verlust nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, sofern nicht nur um geringe Beträge gespielt wird. (2) Nicht unter das Verbot nach Abs. 1 fallen typische Warenausspielungen im Rahmen von traditionellen Schaustellergeschäften oder diesen ähnlichen Spielen. (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Spiele bestimmen, die vom Verbot des Abs. 1 nicht erfasst sind. 3. Im 9 werden die bisherigen Abs. 1 bis 3 als Abs. 4 bis 6 bezeichnet. 4. Im nunmehrigen 9 Abs. 4 wird der Ausdruck 218 (öffentliche unzüchtige Handlungen) durch 218 Abs. 2 (öffentliche geschlechtliche Handlungen) ersetzt. 5. Im nunmehrigen 9 Abs. 5 wird der Ausdruck Abs. 1 durch den Ausdruck Abs. 4 ersetzt. 6. Im nunmehrigen 9 Abs. 6 wird der Ausdruck Abs. 2 jeweils durch den Ausdruck Abs. 5 ersetzt.

2 Im 10 Abs. 1 entfällt der Ausdruck Abs Der 10 Abs. 5 erster Satz lautet: Veranstaltungen, die entgegen einer Untersagung ( 3 Abs. 2), ohne die erforderliche Bewilligung ( 5 Abs. 1) oder entgegen einem Verbot nach 9 Abs. 1 oder 5 abgehalten werden, können von den Organen der zur Überwachung zuständigen Behörde verhindert oder abgebrochen werden. 9. Im 14 Abs. 1 lit. g wird nach dem Ausdruck 9 Abs. 1 der Ausdruck oder 4 eingefügt. 10. Im 14 Abs. 4 wird vor dem Wort Werbemittel die Wortfolge Gegenstände, die zur Veranstaltung von Spielen gemäß 9 Abs. 1 und eingefügt. Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Zum Inhalt: Durch die vorgeschlagene Änderung des Veranstaltungsgesetzes wird ein neuer Tatbestand verbotener Veranstaltungen eingeführt. Es wird die erwerbsmäßige Veranstaltung von so genannten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen, bei denen nicht nur um geringe Beträge gespielt wird, -- unter Strafandrohung -- verboten und gleichzeitig werden die Bezirkshauptmannschaften mit der Überwachung dieses Verbotes beauftragt. Weiters sollen Gegenstände die zur Veranstaltung solcher Spiele verwendet werden, für verfallen erklärt werden können. Das Veranstaltungsgesetz kannte bisher nur einen Tatbestand der verbotenen Veranstaltungen, nämlich solche, in denen sich Vorgänge ereignet haben, die in den 188, 218 Abs. 2, 281, 282 und 283 des Strafgesetzbuches umschrieben sind. 1. Zum Anlass und Ziel: Anlass für die Einführung eines weiteren Verbotstatbestandes sind Spielcasinos außerhalb des staatlichen Glücksspielmonopols, die in den letzten Jahren in zunehmendem Maße in Bar-

3 - 3 - betrieben und anderen Räumlichkeiten eingerichtet wurden. Dort werden regelmäßig erwerbsmäßig Spiele veranstaltet, auf die das Glücksspielgesetz bzw. der 168 des Strafgesetzbuches nicht anwendbar sind, die aber in vergleichbarer Weise Gefahren für die am Spiel teilnehmenden Personen in sich bergen. Die Spiele, die in derartigen Betrieben veranstaltet werden, befinden sich regelmäßig gerade an der Grenze zu den Spielen nach dem Glücksspielgesetz und damit dem Glücksspielmonopol des Bundes. Der Gewinn oder Verlust der dort veranstalteten Spiele hängt nämlich gerade so wenig vom Zufall ab, dass es sich nicht mehr um Glücksspiele handelt. Es handelt sich dabei um so genannte Beobachtungs- und Geschicklichkeitsspiele, deren Spielausgang nicht überwiegend vom Zufall sondern von der Geschicklichkeit und Beobachtungsgabe der Spieler abhängt. Mit dem österreichischen Glücksspielmonopol werden vor allem ordnungspolitische Ziele verfolgt. So sollen dadurch, dass die Durchführung von Glücksspielen dem Bund vorbehalten ist, unter anderem kriminelle Handlungen (Nutzung von Glücksspielen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung; Einnahmequelle für kriminelle Syndikate; sonstige betrügerische Aktivitäten) hintangehalten werden. Durch die staatliche Überwachung soll auch vermieden werden, dass die wirtschaftliche Existenz der Spieler durch Glücksspiele, die eine hohe Suchtgefahr aufweisen, gefährdet wird. Die Reglementierung der Glücksspielveranstaltungen dient damit auch dem Jugend- und Konsumentenschutz. Die Geschicklichkeits- und Beobachtungsspiele unterscheiden sich zwar durch die unterschiedliche Ausprägung der Zufallskomponente des Spielverlaufes von den Glücksspielen. Sie unterscheiden sich aber nicht so weit von den Spielen, die überwiegend vom Zufall abhängen, dass die Gefahren, die durch das staatliche Glücksspielmonopol hintangehalten werden sollen, bei der Veranstaltung von Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen nicht auftreten können. Auch wenn der Ausgang eines Spieles gerade nicht überwiegend vom Zufall abhängt, besteht dennoch die Gefahr der Abhängigkeit der Spieler und damit besteht auch eine Gefahr für die wirtschaftliche Existenz der Spieler. Ebenso drohen kriminelle Handlungen im Umfeld solcher Spiele in gleichem Maße wie bei Glücksspielen. Gleiches gilt für den Jugendschutz, der nur aufgrund der Tatsache, dass es sich bei einem Spiel nicht um ein Glücksspiel handelt, nicht außer Acht gelassen werden darf. Aus den genannten Gründen sollen Geschicklichkeits- und Beobachtungsspiele, die ein entsprechendes Gefahrenpotential aufweisen, verboten werden.

4 Zur Verfassungslage: Gemäß Artikel 15 B-VG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Z. 4 B-VG fallen Regelungen über die Veranstaltung von Spielen in Gesetzgebung und Vollziehung in die Landeskompetenz, sofern es sich nicht um Spiele nach dem Glücksspielgesetz handelt, die unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen. 3. Zu den finanziellen Auswirkungen: Vollzugskosten: Durch den Vollzug des neu eingeführten Verbotstatbestandes werden bei den Bezirkshauptmannschaften lediglich geringe Mehrkosten entstehen. Kosten können durch die Maßnahmen entstehen, die zur Sicherstellung der Einhaltung des Gesetzes erforderlich sind. Im vorhinein kann nicht abgeschätzt werden, wie viele Verstöße gegen das neue Verbot vorkommen werden und wie viele Überprüfungen von Veranstaltungen dadurch notwendig werden. Im Folgenden werden daher die Kosten für eine solche Überprüfung dargestellt: Zur Bearbeitung einer Überwachungsmaßnahme wird bei einer Bezirkshauptmannschaft ein Bediensteter mit Maturantenniveau (Gehaltsklasse 17, Gehaltsstufe 3) eine halbe Stunde beschäftigt sein. Zuzüglich der sonstigen Verwaltungskosten errechnen sich die Gesamtkosten für eine derartige Vollzugsmaßnahme auf 29,15. Die tatsächliche Überwachung einer Veranstaltung wird von der Polizei durchgeführt werden. Diese wird für eine einzelne Vollzugsmaßnahme (einschließlich der Anfahrt) ca. eine Stunde aufwenden müssen. Zumeist werden die Kontrollen nach dem Veranstaltungsgesetz wohl keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Polizei bewirken, da diese in die bestehende Überwachungstätigkeit der Polizei integriert werden können. Derzeit sind in Vorarlberg fünf Betriebe bekannt, in denen verbotene Spiele im Sinne dieses Entwurfes veranstaltet werden. Sollte bei einer Kontrolle ein Verstoß gegen den neu eingeführten Verbotstatbestand festgestellt werden, werden den Bezirkshauptmannschaften weitere Kosten aufgrund des durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahrens entstehen. Für ein solches Verfahren wird ein Bediensteter mit Maturaniveau (Gehaltsklasse 17, Gehaltsstufe 3) etwa drei Arbeitsstunden aufbringen müssen. Zuzüglich der sonstigen Verwaltungskosten errechnen sich die Gesamtkosten für ein solches Strafverfahren wie folgt:

5 - 5 - Kosten in EUR/Stunde Kosten pro Verfahren Personalkosten 43,32 129,96 Sachkosten 5,20 15,60 Raumkosten 1,13 3,39 Verwaltungsgemeinkoste n 8,66 25,98 Vollzugskosten Gesamt 58,31 174,93 Im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung wird von den Bestraften gemäß 64 VStG ein Beitrag zu diesen Verfahrenskosten zu leisten sein. Jedenfalls wird durch den Vollzug dieses Entwurfes kein zusätzliches Personal notwendig werden. Externe Kosten: Den Bürgern werden durch den vorliegenden Entwurf grundsätzlich keine externen Kosten entstehen, da durch das Nicht-Veranstalten verbotener Spiele keine Belastungen entstehen sollten. Lediglich den Personen, die derzeit Spiele veranstalten, die verboten werden sollen, werden unter Umständen Kosten entstehen. Die meisten der derzeit bekannten Betriebe die im Moment solche Spiele veranstalten, haben eine andere Haupteinnahmequelle. Mit der Veranstaltung dieser Spiele soll meistens der Erwerb aus einem Hauptgeschäftsfeld (z.b. Gastronomie) gesteigert werden. Die Betreiber dieser Betriebe werden sich nach dem Veranstaltungsverbot dieses Entwurfes wieder auf ihren Haupterwerbsgegenstand konzentrieren müssen oder andere Möglichkeiten finden, um durch einen Nebenerwerb Einnahmen zu erzielen. 4. Zur EU-Konformität: Dem Gesetzesentwurf stehen keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union entgegen.

6 - 6 - II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 1 ( 2 Abs. 1 und 2): Mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I 120/2005, wird das Handelsgesetzbuch in Unternehmensgesetzbuch umbenannt, weshalb nun auch nicht mehr von Handelsrecht sondern von Unternehmensrecht gesprochen wird. Zu Z. 2 ( 9 Abs. 1 bis 3): Abs. 1: Vom Verbot erfasst ist die Veranstaltung von Spielen zum Zweck des Erwerbs bzw. der Erwerbssteigerung des Veranstalters, wenn die Spieler vermögenswerte Beiträge zur Durchführung des Spieles leisten müssen und ihnen ein vermögenswerter Gewinn in Aussicht gestellt wird. Unerheblich ist dabei, ob der Veranstalter Einnahmen direkt aus der Veranstaltung (z.b. aus den Einsätzen der Spieler oder der Miete eines Spieltisches) erzielt oder durch die Veranstaltung nur die Einnahmen aus einem anderen Geschäftszweig gefördert werden. Verboten sind Spiele nach dem Entwurf bereits dann, wenn den Spielern die Möglichkeit eines Gewinnes in Aussicht gestellt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die teilnehmenden Spieler schlussendlich einen Gewinn erzielen bzw. ihnen ein solcher tatsächlich ausgefolgt wird. Ebenso unerheblich ist die Höhe des Wertes des erzielbaren Gewinnes. Die neu einzuführende Norm gilt für Spiele, die keine Glücksspiele nach dem Glücksspielgesetz sind. Es handelt sich dabei um Beobachtungs- und Geschicklichkeitsspiele, weil deren Spielausgang nicht überwiegend vom Zufall abhängt. Das genaue Ausmaß des Zufallsanteiles am Spielverlauf ist unerheblich. Vom Verbot des Entwurfes nicht erfasst ist die Veranstaltung von Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen, wenn nur um geringe Beträge gespielt wird. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Höhe des einzelnen Einsatzes an. Vielmehr ist der maximal mögliche Einsatz maßgebend. Ebenso ist zu beachten, wie oft im Laufe der Veranstaltung ein solcher Betrag zu zahlen ist bzw. der Einsatz erhöht werden kann. Durch diese Betrachtung soll auch beurteilt werden können, ob die eingesetzten Beträge geeignet sind, im Vermögen der Spieler einen nicht unerheblichen Schaden zu verursachen.

7 - 7 - Vom Verbot jedenfalls nicht erfasst sind Spiele, die in Turnierform abgehalten werden und deren einmalig zu zahlender Einsatz nicht geeignet ist, die Spieler in ihrem Vermögen wesentlich zu schädigen. Bei diesem Spielmodell ist nämlich die Höhe des potentiellen Verlustes für den Teilnehmer bereits am Beginn des Turniers vorauszusehen, ohne dass der weitere Spielverlauf darauf einen Einfluss hätte (es wird vom Spieler nur einmalig ein vorher bestimmter, nicht hoher Betrag geleistet). Gedacht ist dabei z.b. an die Veranstaltung eines Preisjassens oder eines Dart-Turnieres. Abs. 2: Die Spiele des traditionellen Schaustellergeschäftes sind vom Verbot nach Abs. 1 nicht erfasst. Bei derart typischen Warenausspielungen sind Einsätze in der Höhe von lediglich zwei bis drei Euro zu entrichten. Beim Abs. 2 handelt es sich somit um eine Klarstellung des Gesetzgebers zum Zweck der Rechtssicherheit. Traditionelle Schaustellergeschäfte sind Spiele im Sinne des 4 Abs. 3 Glücksspielgesetz wie z.b.,,fadenziehen,,,stoppelziehen,,,glücksrad,,,blinker,,,fische- oder Entenangeln,,,Plattenangeln,,,Fische- oder Entenangeln mit Magneten,,,Plattenangeln mit Magneten,,,Zahlenkesselspiel oder,,zetteltopfspiel. Ebenfalls erlaubt sind Spiele, die den traditionellen Schaustellergeschäften ähnlich sind und bei denen typischerweise mit gleich geringen Einsätzen wie bei den traditionellen Schaustellergeschäften gespielt wird. Es handelt sich dabei in der Regel um Fortentwicklungen bzw. Modernisierungen der aufgezählten Spielarten. Typische Warenausspielungen werden nie in einem Geldbetrag ausgefolgt. Abs. 3: Im Interesse der Rechtssicherheit kann die Landesregierung in einer Verordnung andere Spiele als solche nach Abs. 2 aufzählen, die nicht unter das Verbot nach Abs. 1 fallen. Die Landesregierung kann damit im Zweifelsfall klar stellen, welche Arten von Spielen bzw. welche Form der Veranstaltung von Spielen jedenfalls nicht vom Abs. 1 erfasst werden. Zu Z. 3 ( 9): Im 9 sind aufgrund der neu eingefügten Abs. 1 bis 3 die Bezeichnungen der bisherigen Absätze entsprechend anzupassen.

8 - 8 - Zu Z. 4 ( 9 Abs. 4): Der 218 Strafgesetzbuch wurde durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I 15/2004, geändert und durch zwei Absätze ergänzt. Der bisherige Straftatbestand öffentliche unzüchtige Handlung wurde unverändert als öffentliche geschlechtliche Handlung in den Abs. 2 übernommen. Durch die im vorliegenden Entwurf vorgesehene Anpassung erfolgt keine inhaltliche Änderung des (nunmehrigen) 9 Abs. 4. Zu Z. 5 und 6 ( 9 Abs. 5 und 6): Durch die Neunummerierung der Absätze des 9 sind die entsprechenden Absatzbezeichnungen anzupassen. Zu Z. 7 ( 10 Abs. 1): Durch den Entfall des Ausdruckes Abs. 1 im Abs. 1 sind die Bezirkshauptmannschaften zur Überwachung von Veranstaltungen hinsichtlich aller Verbotstatbestände des 9, also auch hinsichtlich der verbotenen Spiele, zuständig. Zu Z. 8 ( 10 Abs. 5): Durch die im Entwurf vorgesehenen Änderungen im Abs. 5 werden die Bezirkshauptmannschaften zum einen ermächtigt, verbotene Spiele die gerade abgehalten werden, abzubrechen und die Spieler vom Ort der Veranstaltung weg zu weisen. Zum anderen können bereits die Vorbereitungshandlungen zur Veranstaltung von verbotenen Spielen unterbunden werden. Dazu gehört insbesondere das Aufstellen entsprechender Spieltische. Durch die Neunummerierung der Absätze des 9 ist die entsprechende Absatzbezeichnung auch im 10 Abs. 5 anzupassen. Zu Z. 9 ( 14 Abs. 1 lit. g): Jede Veranstaltung eines verbotenen Spieles gem. 9 Abs. 1 wird unter Strafe gestellt. Auch der Versuch ist strafbar. Die Strafhöhe kann bis zu Euro betragen. Die Strafe soll sowohl spezial- als auch generalpräventiv wirken können.

9 - 9 - Zu Z. 10 ( 14 Abs. 4): Die Gegenstände die zur Veranstaltung von Spielen verwendet wurden, das sind z.b. Spieltische, Spieljetons oder Spielkarten, können von der zuständigen Behörde für verfallen erklärt werden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass in Anwendung des 39 Verwaltungsstrafgesetz 1991 diese Gegenstände zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmt werden können.

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