1. In welchen Kommunen in Baden-Württemberg besteht ein Durchfahrtsverbot für Lkw ab 7,5 t, die nicht Quell- oder Zielverkehr sind?

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1 14. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abg. Reinhold Gall SPD und Antwort des Innenministeriums Durchfahrtsverbote für Lkw Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. In welchen Kommunen in Baden-Württemberg besteht ein Durchfahrtsverbot für Lkw ab 7,5 t, die nicht Quell- oder Zielverkehr sind? 2. In welchen Kommunen ist ein solches Durchfahrtsverbot geplant? 3. Mit welcher Begründung wurden/werden diese Durchfahrtsverbote verhängt? 4. Wie schätzt die Landesregierung die Chancen auf ein Lkw-Durchfahrtsverbot in den Heilbronner Stadtteilen Kirchhausen und Frankenbach (B 39) ein? Gall SPD Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 Antwort Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 Nr /109 beantwortet das Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. In welchen Kommunen in Baden-Württemberg besteht ein Durchfahrtsverbot für Lkw ab 7,5 t, die nicht Quell- oder Zielverkehr sind? Zu 1.: Es gibt keine Übersicht zu allen Durchfahrtsverboten für Lkw auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in Baden-Württemberg. Die Durchfahrtsverbote auf Bundesstraßen sind den Regierungspräsidien überwiegend bekannt. Auf der B 10 zwischen Pfinztal, Ortsteil Berghausen ab der Einmündung der B 10/B 293 bis zum Ortsende Pfinztal (Kreisgrenze) wurde im Dezember 1981 eine Sperrung für Lkw ab 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht angeordnet. Die Sperrung in Gegenrichtung erfolgte bereits im Jahr Die Sperrungen gelten nicht an den Samstagen in der Ferienzeit vom 1. Juli bis 31. August jeweils von 7 bis 20 Uhr, da der Fern- bzw. Schwerverkehr die Autobahn A 8 an diesen Samstagen nicht befahren darf und auf die B 10 ausweichen muss. Die B 36 ist in der Ortsdurchfahrt Rastatt für Lkw über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht seit Frühjahr 2002 gesperrt. Für die Ortsdurchfahrt von Sinsheim-Steinsfurt wurde im Zuge der B 39 ein Nachtfahrverbot für Lkw ab 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht zu Beginn der 90er-Jahre ausgesprochen. Die Beschilderung ist als Klappbeschilderung ausgeführt, damit bei Benutzung der Bedarfsumleitungen die Strecke auch für den Lkw-Verkehr freigegeben werden kann. Im Zuge der B 39 wurde nach Fertigstellung der Umleitungsmöglichkeit über die Böllinger Höfe die Ortsdurchfahrt von Heilbronn-Frankenbach mit einem Lkw-Nachtfahrverbot belegt. Dadurch wurde auch die Ortsdurchfahrt von Heilbronn-Neckargartach entlastet. Im Quadranten zwischen der A 5, der A 8, der A 81 und der B 10/B 35 wurde im Juni 2006 für die B 3/B 10/B 35/B 293 und B 294 ein Nachtfahrverbot für den Lkw-Durchgangsverkehr ab 12 t zulässigem Gesamtgewicht angeordnet. Für die Ortsdurchfahrten der Kommunen entlang der genannten Bundesstraßen besteht somit ein Nachtfahrverbot für den Lkw-Durchgangsverkehr ab 12 t zulässigem Gesamtgewicht. Auf der B 27 zwischen der B 14 und der A 81 wurde zur Entlastung der Ortsdurchfahrt von Deißlingen ein ganztägiges Fahrverbot für den Lkw-Durchgangsverkehr angeordnet. In Pforzheim-Dillweißenstein besteht im Zuge der B 463 seit 1981 ein Nachtfahrverbot für Lkw über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht, jedoch nur vom Nagoldtal in Richtung Pforzheim. 2. In welchen Kommunen ist ein solches Durchfahrtsverbot geplant? Zu 2.: 2

3 Auf der B 293 zwischen Bretten und Heilbronn soll ein Nachtfahrverbot für den Lkw-Durchgangsverkehr ab 12 t zulässigem Gesamtgewicht angeordnet werden. Entlastet werden die Ortsdurchfahrten von Bretten und Heilbronn im Zuge der B 293. Die Maßnahme wird im Laufe des Monats November verkehrsrechtlich wirksam. 3. Mit welcher Begründung wurden/werden diese Durchfahrtsverbote verhängt? Zu 3.: Aufgrund der topografisch schwierigen Linienführung der A 8 zwischen Karlsruhe und Pforzheim war die B 10 für Lkw eine verkehrsgünstige Alternativroute. Zur Entlastung der Ortsdurchfahrten von Lkw-Ausweichverkehren wurden seinerzeit die Verkehrsbeschränkungen ausgesprochen. Unter Zugrundelegung der Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung könnten diese Verkehrsbeschränkungen in dieser Form heute nicht mehr ausgesprochen werden. Die B 36 in Rastatt musste aufgrund von Rußgrenzwertüberschreitungen nach der ehemaligen 23. BImSchV für den Lkw-Verkehr gesperrt werden. Diese Maßnahme war wegen einer stadtnah vorhandenen Umfahrungsstrecke möglich. In der Ortsdurchfahrt Sinsheim-Steinsfurt hatte sich in den Nachtstunden durch die Ansiedelung des Rasthofes Kolb im Gewerbegebiet Sinsheim ein ungewöhnlich hoher Lkw-Verkehr gebildet. Die Lkw, die den Rasthof frequentierten, verließen in Fahrtrichtung Mannheim die A 6, an der Anschlussstelle Sinsheim-Steinsfurt und fuhren an der Anschlussstelle Sinsheim wieder auf. In Gegenrichtung wurde an der Anschlussstelle Sinsheim die A 6 verlassen und nach dem Rasthofbesuch die Anschlussstelle Steinsfurt genutzt, um wieder auf die A 6 zu gelangen. Mit Lärmberechnungen konnte eine Pegelminderung von rund 5 db(a) ermittelt werden. Darum wurde dem Nachtfahrverbot zu Beginn der 90er-Jahre zugestimmt. Mit der Umleitung der Lkw-Verkehre über das Gewerbegebiet Böllinger Höfe nach Neckarsulm und zur A 6 durch die Sperrung der Ortsdurchfahrt von Heilbronn-Frankenbach im Zuge der B 39 für den Lkw-Durchgangsverkehr in den Nachtstunden wurde in erster Linie die stark belastete, enge und unübersichtliche Ortsdurchfahrt von Heilbronn-Neckargartach entlastet. Die Verkehrsverhältnisse in Heilbronn-Neckargartach wurden dadurch entscheidend verbessert. Nach den Ergebnissen der Modellberechnung des Bundes zum Umfang der Lkw-Verkehrsverlagerungen auf Bundes-, Landes- und verkehrsbedeutsame Kreisstraßen seit Einführung der Schwerverkehrsabgabe auf den Bundesautobahnen zum 1. Januar 2005 hat der Schwerverkehr auf der B 10/B 35/B 293 zwischen Stuttgart über Bretten bis Bruchsal bzw. Karlsruhe erheblich zugenommen. Zur Rückverlagerung des Mautausweichverkehrs auf die A 6 und A 8 hat sich die Region im Einzugsbereich dieses Straßenzuges bei einer vom Innenministerium initiierten Anhörung für ein Nachtfahrverbot für den Lkw- Durchgangsverkehr ab 12 t zulässigem Gesamtgewicht ausgesprochen. Im Quadranten zwischen der A 5, der A 8, der A 81 und der B 10/B 35 wurden auch die B 3 und die B 294 einbezogen, um Verdrängungsverkehre auf diese Streckenabschnitte zu verhindern. Aufgrund der erheblichen mautbedingten Zunahme des Schwerverkehrs auf der B 293 zwischen Bretten und Heilbronn soll dieser Streckenabschnitt in das Gesamtkonzept mit einbezogen werden. 3

4 Auf der B 27 zwischen der B 14 und der A 81 wurde zur Rückverlagerung erheblicher Mautausweichverkehre auf die B 462 und die A 81 und zur Entlas tung der Gemeinde Deißlingen von den Auswirkungen dieser Lkw- Verkehrsverlagerungen ein ganztägiges Fahrverbot für den Lkw-Durchgangsverkehr angeordnet. Grund für das Nachtfahrverbot in Pforzheim im Zuge der B 463 war die Lärmbelastung in der engen Ortsdurchfahrt Dillweißenstein mit der sehr straßennahen hohen Bebauung (Schluchtenwirkung). 4. Wie schätzt die Landesregierung die Chancen auf ein Lkw-Durchfahrtsverbot in den Heilbronner Stadtteilen Kirchhausen und Frankenbach (B 39) ein? Zu 4.: Mit der Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum 31. Dezember 2005 ist die Möglichkeit eröffnet worden, mit dem Zeichen 253 (Fahrverbot für Lkw) und dem neuen Zusatzzeichen Durchgangsverkehr in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 12 Tonnen Fahrverbote anzuordnen, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können. Der Bund hat selbst keine Verwaltungsvorschrift zur Präzisierung des Begriffs erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse vorgenommen. Deshalb hat das Innenministerium mit Erlass vom 17. Januar 2006 eine entsprechende Regelung getroffen, und zwar in Anlehnung an die derzeit beim Verkehrslärm geltenden Vorschriften, wobei die Eingriffsgrenzen jedoch deutlich abgesenkt wurden. Erhebliche Auswirkungen von durch den Mautausweichverkehr veränderten Verkehrsverhältnissen liegen danach vor, wenn bei streckenabschnittsweiser Betrachtung die Strecke nach den Ergebnissen der Modellrechnung des Bundes zur mautbedingten Verkehrsverlagerung einen Zuwachs an Lkw ab 12 t zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 150 Fahrzeugen pro Tag (Vergleich 2004/2005) aufweist, oder bei punktueller Betrachtung auf der Grundlage einer vom Innenministerium veröffentlichten Verkehrszählung oder einer gleichwertigen Verkehrserhebung durch eine Kommune der Zuwachs des Lkw-Anteils mindestens 2 %-Punkte beträgt (z. B. 5 % im Jahr 2004, 7 % im Jahr 2005) und der durchschnittliche tägliche Verkehr im Jahr 2005 mindestens Kraftfahrzeuge pro Tag aufgewiesen hat. Die Auswertung der speziell zur Erhebung des Mautausweichverkehrs durchgeführten Verkehrszählungen hat ergeben, dass Mautausweichverkehr in den Nachtstunden deutlich stärker auftritt als bei Tag. Es kann deshalb ohne nähere Prüfung der Verkehrsdaten davon ausgegangen werden, dass bei den o. g. Verhältnissen in den Nachtstunden (22:00 bis 6:00 Uhr) die erheblichen Auswirkungen gegeben sind. Für die Tagesstunden (6:00 bis 22:00 Uhr) ist hingegen wenigstens an einer Stelle ein Zuwachs des Lkw-Anteils von mindestens 2 %-Punkten nachzuweisen. Diese Kriterien sind für die B 39 nicht erfüllt. Auf der B 39 wurde für den Streckenabschnitt zwischen Heilbronn-Kirchhausen und Heilbronn-Frankenbach ein mautbedingter Zuwachs von weniger als 50 Lkw ab 12 t zulässigem Gesamtgewicht pro Werktag ermittelt. 4

5 Verkehrsrechtliche Maßnahmen aus Sicherheitsgründen gemäß 45 Abs. 1 Satz 1 StVO könnten dann angeordnet werden, wenn eine besondere Gefahrenlage vorliegt. Die Bewertung der Gefahrenlage obliegt der örtlichen Verkehrsschaukommission unter Leitung der Verkehrsbehörde. Eine besondere Gefahrenlage in Ortsdurchfahrten kann bestehen bei starkem Gefälle oder engen Kurven bzw. unübersichtlichem Fahrbahnverlauf oder schmaler Fahrbahn in Verbindung mit hohem Fußgängeraufkommen, vor allem von besonders schutzbedürftigen Personen oder unzureichendem Gehwegausbau oder hoher Lkw-Belastung. Bei Zugrundelegung dieser Kriterien und nach Abwägung, ob auch andere Maßnahmen, wie beispielsweise die Warnung der Verkehrsteilnehmer durch Gefahrzeichen, die Anlage von Fußgängerüberquerungshilfen (Fußgängerüberweg, lichtzeichengeregelte Fußgängerfurt, Mittelinsel), der Einbau von Hochborden, eine gezielte örtliche Fahrbahnverengung oder eine Einbahnstraßenregelung in Betracht kommen würden, können Tempo 30- oder Tempo 40-Beschränkungen für den Schwerverkehr oder auch für alle Kraftfahrzeuge in Frage kommen. In der Ortsdurchfahrt von Heilbronn-Kirchhausen wurden auf einem Teilabschnitt Geschwindigkeitsbeschränkungen für Lkw aus Sicherheitsgründen angeordnet. Aufgrund des vorhandenen guten Ausbaustandards von Bundesstraßen kommen Lkw-Fahrverbote aus Sicherheitsgründen generell nicht in Betracht. Verkehrsrechtliche Maßnahmen aus Lärmschutzgründen könnten dann angeordnet werden, wenn aufgrund der Verkehrsbelastung der vorhandene Lärmpegel die Lärmgrenzwerte [65 db(a) nachts bzw. 75 db(a) tags in Dorf-, Kern- und Mischgebieten, 60 db(a) nachts bzw. 70 db(a) tags in Wohngebieten] der anzuwendenden Lärmschutzrichtlinie des Bundes überschreitet und die vorgesehene Maßnahme eine Minderung des Lärmpegels um mindes tens 3 db(a) bewirkt. Die Maßnahme darf keine Verkehrsverlagerungen in andere schutzwürdige Gebiete bewirken. An dieser wesentlichen Bedingung scheitern häufig angedachte Abhilfemaßnahmen. Auf der B 39 zwischen Heilbronn-Kirchhausen und Heilbronn-Frankenbach liegt die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke mit Kfz/24 h unter dem Landesdurchschnitt von Kfz/24 h und die durchschnittliche täg - liche Verkehrsstärke des Schwerverkehrs mit ca. 620 Lkw/24 h erheblich unter dem Landesdurchschnitt von 1009 Lkw/24 h. Im Zeitraum von 2000 bis 2005 hat der Lkw-Verkehr auf der B 39 zwischen Heilbronn-Kirchhausen und Heilbronn-Frankenbach entgegen dem Bundestrend um 13 % abgenommen. Aufgrund dieser Zahlen ist davon auszugehen, dass die Lärmgrenzwerte nicht überschritten sind. Somit können auf der B 39 zwischen der BAB A 6 Anschlussstelle Bad Rappenau und der BAB A 6 Anschlussstelle Heilbronn-Untereisesheim keine Durchfahrtsverbote für Lkw angeordnet werden, die mit der Beseitigung oder Milderung der Auswirkungen von durch Mautausweichverkehr veränderten Verkehrsverhältnissen, mit Sicherheitsdefiziten oder mit Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen begründet sind. Rech Innenminister 5

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