AMTLICHE MITTEILUNGEN

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1 REKTOR AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr. 691 I Datum: Verfahren der Universität Hohenheim zur Besetzung von Professuren Impressum gem. 8 Landespressegesetz: Amtliche Mitteilungen Nr. 691/09 I Herausgeber: Der Rektor der Universität Hohenheim I Redaktion: Zentralbereiche, Abteilung Personal I Druck: Hausdruckerei der Universität Hohenheim

2 UNIVERSITÄT HOHENHEIM Hohenheim, den Zentrale Verwaltung L/Wg Az.:

3 Das Rektorat der Universität Hohenheim hat in der Sitzung am folgendes Verfahren zur Besetzung von Professuren in Ergänzung des 32 der Grundordnung vom beschlossen. Es ersetzt die Amtliche Mitteilung Nr. 587 vom 21. März Geltungsbereich Diese Verfahrensregelung gilt für die Besetzung von W3-Professuren. Die entsprechende Anwendung dieser Richtlinien für Stiftungsprofessuren kann mit dem Stifter oder der Stifterin vereinbart werden. 2 Einleitung des Verfahrens Wird eine Professur frei, so prüft die Universität, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat ist vor der Entscheidung zu hören. Das Berufungsverfahren wird in der Regel auf Vorschlag der betroffenen Fakultät durch einen Beschluss des Rektorats eingeleitet. 3 Besetzungsantrag (1) Die Fakultät klärt mit dem altersbedingt ausscheidenden Professor bzw. der Professorin den voraussichtlichen Zeitpunkt des Ausscheidens ab. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Äußerung des Professors bzw. der Professorin gegenüber dem Rektor und dem Ministerium bleibt hiervon unberührt. (2) Die Fakultät beantragt nach Anhörung des Fakultätsrats - in den Fällen des Eintritts eines Professors oder einer Professorin in den Ruhestand drei Jahre vor dem voraussichtlichen Ausscheiden - in den Fällen des Freiwerdens einer Professur insbesondere durch Wegberufung schnellstmöglich nach Bekanntwerden des Freiwerdens die grundsätzliche Wiederbesetzung mit einer kurzen Begründung und der Mitteilung, ob die bisherige Funktionsbeschreibung der Professur geändert oder beibehalten werden soll. (3) Bei der Entscheidung über die Wieder- oder Neuberufung sind maßgeblich die Vorgaben und eventuellen Festlegungen des jeweils gültigen Struktur- und Entwicklungsplanes (SEP) zu berücksichtigen. Weicht die Entscheidung über die Wieder- oder Neubesetzung bzw. die Funktionsbeschreibung hiervon ab, fügt die Fakultät ihrem Antrag nach Absatz 2 eine schriftliche Begründung für die Abweichung bei. 4 Entscheidung des Rektorats (1) Das Rektorat entscheidet auf der Grundlage des Antrags nach 3 über die grundsätzliche Wiederbesetzung der Professur. Beabsichtigt das Rektorat, vom Antrag der Fakultät wesentlich abzuweichen, so ist die Fakultät vor der Entscheidung des Rektorats anzuhören.

4 3 (2) Das Rektorat teilt der Fakultät die Entscheidung unverzüglich schriftlich mit. 5 Vorschlag zur Funktionsbeschreibung Der Fakultätsvorstand unterbreitet dem Rektorat einen Vorschlag zur Funktionsbeschreibung. Dieser enthält Ausführungen zur - Begründung für die Beibehaltung oder Änderung der Funktionsbeschreibung - Auslastung der Studiengänge, denen die Professur zugeordnet werden soll - Bedeutung der Professur für die Lehre und ihre Lehrbelastung in SWS pro Studienjahr - Bedeutung der Professur für die Forschungsaufgaben der zuständigen Fakultät - Entwicklungsperspektiven der Professur - Künftige personelle und räumliche Mindestausstattung der Professur 6 Senat und Universitätsrat (1) Der Rektor veranlasst die Behandlung in Senat und Universitätsrat. (2) Der Senat gibt eine Stellungnahme bezüglich der Funktionsbeschreibung ab. (3) Der Universitätsrat beschließt die Funktionsbeschreibung. 7 Antrag an das Ministerium Der Rektor beantragt die Freigabe der Professur und deren Funktionsbeschreibung beim Ministerium. Eine Beteiligung des Wissenschaftsministeriums gemäß 46 Abs. 3 Satz 3 LHG entfällt, wenn das Ergebnis der Prüfung in 2 dieser Verfahrensordnung mit einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule übereinstimmt, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat. 8 Berufungskommission (1) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages schlägt die Fakultät eine Berufungskommission vor. Berufungskommissionen sollen zu 25% aus Frauen bestehen, die aus verschiedenen Statusgruppen kommen können. Diese wird vom Rektorat gemäß 48 Abs. 4 LHG gebildet, welches sich diesbezüglich mit der Fakultät ins Benehmen setzt. Ihr gehören an: 1. ein Rektoratsmitglied oder ein Mitglied des Fakultätsvorstands als Vorsitzender bzw. Vorsitzende, 2. mindestens drei Professoren/Professorinnen der Fakultät, von denen maximal zwei Professoren/Professorinnen dem selben Institut angehören dürfen, 3. mindestens zwei weitere Professoren/Professorinnen aus anderen Fakultäten, 4. mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, 5. ein Angehöriger/eine Angehörige des wissenschaftlichen Dienstes, 6. zwei fachkundige Frauen und 7. ein Studierender/eine Studierende.

5 4 (2) Der Berufungskommission gehören ferner mit beratender Stimme der Rektoratsberichterstatter bzw. die Rektoratsberichterstatterin gemäß 11 an. Ferner ist die Gleichstellungsbeauftragte bzw. der Gleichstellungsbeauftragte gemäß 4 Abs. 3 LHG mit beratender Stimme am Verfahren beteiligt und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Sie bzw. er kann sich vertreten lassen. (3) Das Dekanat holt vor Übersendung des Vorschlags zur Zusammensetzung der Berufungskommission das Einverständnis der hochschulexternen sachverständigen Person ein. 9 Rektoratsberichterstatter bzw. Rektoratsberichtserstatterin (1) Das Rektorat bestimmt ein Mitglied der Professorenschaft als Rektoratsberichterstatter oder Rektoratsberichterstatterin, das der Berufungskommission mit beratender Stimme angehört. (2) Die Aufgabe des Rektoratsberichterstatters bzw. der Rektoratsberichterstatterin ist der Bericht über die Ordnungsmäßigkeit des Berufungsverfahrens gegenüber dem Rektorat. 10 Ausschreibungstext (1) Spätestens nach Freigabe der Professur durch das Ministerium legt die Fakultät dem Rektorat einen Ausschreibungstext vor. Das Rektorat beschließt den Ausschreibungstext. (2) Die Ausschreibung erfolgt durch die Fakultät. Der Dekan bzw. die Dekanin legt gegebenenfalls den Bewerbungsschluss fest. Die Fakultät legt dem Rektorat nach erfolgter Ausschreibung eine Liste der Publikationsorgane vor, in denen die Ausschreibung veröffentlicht wurde und begründet gegebenenfalls, warum auf eine internationale Ausschreibung verzichtet wurde. 11 Aktive Rekrutierung (1) Aktive Rekrutierung kann in allen Bereichen erfolgen. In unterrepräsentierten Bereichen soll die aktive Rekrutierung als Instrument eingesetzt werden, um den Frauenanteil unter den Bewerbungen zu erhöhen. Hierzu werden verschiedene Maßnahmen eingeleitet. Zunächst informiert die Personalabteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Gleichstellungsbeauftragte bzw. den Gleichstellungsbeauftragten und die Gleichstellungsreferentin bzw. den Gleichstellungsreferenten. Diese informieren die Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten, die diese Ausschreibung in ihre Verteiler gibt. (2) Weiterhin soll ein Mitglied der Berufungskommission (nicht eine der fachkundigen Frauen oder die Gleichstellungsbeauftragte) vorhandene Datenbanken kontaktieren. Eine Liste der Datenbanken ist bei der Gleichstellungsbeauftragten erhältlich. Die getroffenen Maßnahmen bezüglich der aktiven Rekrutierung sind zu dokumentieren. Dieser Bericht wird den Unterlagen beigefügt, die dem Rektorat zur Beschlussfassung über die Liste vorgelegt wird. (3) Schließlich benennen die Fakultäten der Gleichstellungsbeauftragten bzw. dem Gleichstellungsbeauftragten die Professuren, die in den nächsten Jahren frei werden und die aufgrund der potentiellen Bewerberlage mit Frauen besetzt werden können (proaktive Bewerbung).

6 5 12 Administration (1) Die Bewerbungen gehen im Dekanat der Fakultät ein, der die Professur zugeordnet ist, und werden dort unter Beachtung datenschutzrechtlicher Erfordernisse bearbeitet. Die administrative Bearbeitung des Berufungsverfahrens bis zur Vorlage des Berufungsvorschlags an das Rektorat erfolgt durch die Fakultät. Dies betrifft auch die Terminierungen, wobei zu beachten ist, dass zu der Sitzung, in der die Liste beschlossen werden soll, eine Terminabsprache mit dem Rektor vorzunehmen ist. (2) Die Fakultäten sind berechtigt, einen Zwischenbescheid an die Bewerber bzw. Bewerberinnen zu erteilen. 13 Vorträge (1) Die Berufungskommission sichtet die Bewerbungen und legt fest, welche Bewerber oder Bewerberinnen zu einem Berufungsvortrag eingeladen werden. Gleichzeitig wird ein Terminplan für die Berufungsvorträge und die Vorstellungsgespräche abgesprochen und dem Dekanat mitgeteilt. Die Fakultät darf zum Schutz der Bewerber bzw. Bewerberinnen die Berufungsvorträge als Vorträge deklarieren. (2) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden soweit sie die vorgegebenen Voraussetzungen für die Besetzung der Professur erfüllen, Bewerberinnen mindestens im Verhältnis ihres Anteils an den Bewerbungen zum Vortrag eingeladen. Dies gilt nicht, wenn in der Berufungskommission Konsens über die Nicht-Listenfähigkeit der Bewerberinnen besteht. (3) Das Dekanat lädt die Kandidaten bzw. Kandidatinnen im Namen des Vorsitzenden der Berufungskommission ein und bittet um eine Bestätigung des Termins und um das Thema für den Vortrag. (4) Das Dekanat reserviert den benötigten Hörsaal, verfasst die Einladung und versendet diese an den bzw. die Vortragenden, an die Mitglieder der Berufungskommission, des Senats, des Fakultätsrates, der Studienkommission, an den Rektoratsberichterstatter bzw. die Rektoratsberichterstatterin, die Gleichstellungsbeauftragte und die Hochschulöffentlichkeit. (5) Der Studiendekan der Fakultät gibt nach den Vorträgen eine Stellungnahme zu den Fähigkeiten und Erfahrungen des Kandidaten bzw. der Kandidatin in der Lehre an die Fakultät ab. 14 Berufungsvorschlag (1) Die Berufungskommission wählt die vortragenden Bewerber und Bewerberinnen aus und holt in der Regel drei auswärtige und vergleichende Gutachten ein. Die Berufungskommission soll bei der Wahl der Gutachter verstärkt Wissenschaftlerinnen berücksichtigen. (2) Sie stellt einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll sowie die entsprechende Begründung. Der Studiendekan bzw. die Studiendekanin hat zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerber und Bewerberinnen in der Lehre Stellung zu nehmen. Die einzelnen Mitglieder der Berufungskommission können ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag anzufügen ist. Die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte gibt abschließend eine Stellungnahme ab, bevor die Berufungskommission den Berufungsvorschlag aufstellt. Die Stellungnahme ist dem Berufungsvorschlag der Kommission beizufügen. Zu der Sitzung, in der die

7 6 Liste verabschiedet wird, werden sowohl der Rektor als auch die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte eingeladen. (3) Die Berufungskommission achtet bei der Aufstellung der Liste darauf, Merkmale weiblicher Biographien zu berücksichtigen. Dies gilt auch für von Männern erbrachte Erziehungs- und Betreuungszeiten. Unterbrechungen der Karriere wegen Familiengründung oder Pflege Angehöriger dürfen nicht als Zeichen mangelnder Karriereorientierung ausgelegt werden. Die Zahl der Kinder sollte grundsätzlich bei den Altersangaben und der Beurteilung der wissenschaftlichen Leistung berücksichtigt werden. 15 Zustimmung zum Berufungsvorschlag (1) Berufungsvorschläge bedürfen der Zustimmung durch den Fakultätsrat. (2) Kann aus Sicht des Fakultätsrats eine Zustimmung zu einem Berufungsvorschlag nicht erteilt werden, ist der Fakultätsrat befugt, den Berufungsvorschlag einmal mit einer begründeten Stellungnahme an die Berufungskommission zurückzugeben. Die Berufungskommission muss binnen Monatsfrist über den Berufungsvorschlag unter maßgeblicher Berücksichtigung der Stellungnahme erneut beraten. Schließt sich die Berufungskommission dem Vorschlag des Fakultätsrats nicht an, so steht dem Fakultätsrat das Recht zu, seine Zustimmung durch eine abweichende Stellungnahme zu ersetzen. (3) Der Fakultätsrat kann auf eine Rückverweisung des Berufungsvorschlags an die Berufungskommission verzichten und stattdessen eine abweichende Stellungnahme abgeben. Durch diese abweichende Stellungnahme wird die erforderliche Zustimmung des Fakultätsrats zum Berufungsvorschlag ersetzt. (4) Dem Senat werden die Berufungsvorschläge zur Stellungnahme vorgelegt. 16 Beschlussfassung und Einvernehmen (1) Die Beschlussfassung über die zu berufende Person und den Berufungsvorschlag insgesamt erfolgt durch das Rektorat unter maßgeblicher Berücksichtigung der Stellungnahme des Fakultätsrats. (2) Die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte nimmt an der Beratung und der Beschlussfassung der Liste im Rektorat teil. (2) Das Rektorat teilt das Ergebnis der Beschlussfassung unverzüglich der betroffenen Fakultät mit. (3) Der Rektor holt das Einvernehmen mit dem Ministerium ein. 17 Notwendige Anfragen Die Personalabteilung führt die KMK-Anfrage durch und prüft, ob gegen die Berufung Einwendungen erhoben werden. Sie holt gegebenenfalls die Zustimmung nach 107b BeamtVG ein. Der Fragebogen des MWK (s. Anlage 1) wird von der Personalabteilung unter Beteiligung der Fakultät ausgefüllt.

8 7 18 Ruferteilung Der Rektor erteilt den Ruf an die gemäß 15 Absatz 1 zu berufende Person. Sollte dies nicht möglich sein oder die zu berufende Person den Ruf nicht annehmen, setzt sich das Rektorat mit der Fakultät über das weitere Vorgehen ins Benehmen. Die weiteren Listenbewerber und Listenbewerberinnen werden durch die Personalabteilung über ihre Platzierung informiert. 19 Benachrichtigung der Mitbewerber und Mitbewerberinnen Die Fakultät sendet die Unterlagen der nicht auf der Liste berücksichtigten Bewerber und Bewerberinnen unmittelbar nach Ruferteilung unter Verwendung eines Standardschreibens (s. Anlage 2) zurück. Die Personalabteilung sendet nach Rufannahme die Unterlagen der nicht berufenen Listenbewerber und Listenbewerberinnen zurück. 20 Scheitern des Verfahrens (1) Das Verfahren kann durch das Rektorat für beendet erklärt werden, wenn - auf die Ausschreibung keine Bewerbungen eingehen, - die Berufungskommission keine Bewerber und Bewerberinnen für listenfähig hält und einen entsprechenden Bericht an das Rektorat übersendet, - das Rektorat keine Bewerber und Bewerberinnen für listenfähig hält, - das Rektorat beschließt, das Verfahren aus anderen Gründen, die der Fakultät darzulegen sind, nicht fortzuführen. (2) Kommt eine erfolgreiche Berufung nicht zustande, entscheidet das Rektorat im Benehmen mit der Fakultät, ob die Professur neu ausgeschrieben werden soll. Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Liebig

9 Anlage 1 Beantragung des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums gemäß 48 Abs. 3 Satz 1 LHG: 1. Funktionsbeschreibung der zu besetzenden Professur: Fakultät: Nachfolge: 2. Der Funktionsbeschreibung der Professur wurde vom MWK zugestimmt mit Schreiben vom.. Az., oder Die Funktionsbeschreibung der Professur ist Bestandteil des genehmigten Struktur- und Entwicklungsplans vom,seite., genehmigt durch das MWK mit Schreiben vom...,az. ; 3. Die Hochschule bestätigt, dass die Stelle mit der genannten Funktionsbeschreibung zum vorgesehenen Zeitpunkt frei und besetzbar ist: 4. Die Hochschule bestätigt den ordnungsgemäßen Ablauf des Berufungsverfahrens gemäß 48 LHG. Das Verfahren ist in den Unterlagen der Hochschule dokumentiert. 5. Falls eine W 3-Professur nicht international ausgeschrieben wurde: Begründung, weshalb von der Vorgabe des 48 Abs. 2 Satz 1 LHG abgewichen wurde: 6. Anzahl der Bewerbungen: davon Frauen: davon Schwerbehinderte: 7. Folgende Reihung wurde beschlossen: Primo loco: (Name, Geburtsdatum, derzeitige berufliche Stellung) Secundo loco: (Name, Geburtsdatum, derzeitige berufliche Stellung) Tertio loco: (Name, Geburtsdatum, derzeitige berufliche Stellung) 8. Besonderheiten im Verfahren (insbesondere Hausberufungen, Einwendungen der Gleichstellungsbeauftragten oder des Schwerbehindertenvertreters) 9. Einstellungsvoraussetzungen der Bewerber gemäß 47 LHG:

10 - 9 - primo loco secundo loco tertio loco Name Hochschulstudium Pädagogische Eignung / Lehrerfahrung Bes. Befähigung zu wissenschaftlicher (Promotion) / künstlerischer Arbeit Zusätzliche wissenschaftliche Leistung (Habilitation, Juniorprofessur) i.s.v. 47 Abs. 1 Nr. 4 a LHG Alt.: Zusätzliche künstlerische Leistungen i.s.v. 47 Abs. 1 Nr. 4 b LHG Alt.: Besondere Leistung i.s.v. 47 Abs. 1 Nr. 4 c LHG (mindestens 5- jährige Berufspraxis, davon 3 Jahre außerhalb des Hochschulbereiches Soweit erforderlich: Facharztprüfung Soweit erforderlich: Einvernehmen des Klinikums Soweit erforderlich: Schulpraxis

11 Bei W 3-Professuren: Vor der endgültigen Festlegung der Reihung wurden folgende Gutachten eingeholt: (Name und Funktion des Gutachters, Votum) 11. Kurze Begründung (ggf. unter Bezugnahme auf die Entscheidungsunterlagen des Vorstandes) der Reihung einschließlich einer Bewertung möglicherweise vorliegender Sondervoten und sonstiger abweichender Stellungnahmen gesetzlicher Verfahrensbeteiligter sowie bei W 3-Professur Auseinandersetzung mit den Gutachten (ggf. zusätzliche Begründung für Hausberufung und bei Eineroder Zweierliste). 12. Anfrage beim abgebenden Dienstherrn entsprechend der KMK-Vereinbarung wurde durchgeführt/ Ergebnis: Anfrage gemäß 107b BeamtVG wurde durchgeführt / Ergebnis: 13. Lebensalter des Erstplatzierten zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Berufung ( 48 LHO): 14. Zulassung einer Ausnahme nach 6 Abs. 3 LBG erforderlich? (Wenn ja, kurze Begründung) 15. Einholung des Nihil Obstat durch das MWK erforderlich? 16. Bei Erstberufung in ein Professorenamt (nur bezüglich Erstplatziertem) Befristetes Beamtenverhältnis/ Angestelltenverhältnis wird für die Dauer von vorgeschlagen. Ausnahmsweise sofortige Übernahme in Lebenszeitbeamtenverhältnis / unbefristetes Angestelltenverhältnis wird aus auf folgenden Gründen vorgeschlagen: Anlage: - Ausschreibungstext - Gutachten (nur bei Einerliste, Hausberufung oder abweichender Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten) - ggf. abweichende Stellungnahme des Studiendekans in Kopie

12 Anlage 2 Mustertext für die Absage an unterlegene Bewerber außerhalb der Berufungsliste Ihre Bewerbung auf die Professur... Sehr geehrte/r Frau/Herr..., mit Schreiben vom... hatten Sie sich auf die Professur... beworben. Im Auftrag des Rektorats der Universität Hohenheim muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie in der Berufungsliste nicht berücksichtigt werden konnten. Der Rektor hat den Ruf einem anderen Bewerber/einer anderen Bewerberin erteilt. Für Ihr Interesse an der Professur und für Ihre Geduld während des Auswahlverfahrens danke ich Ihnen sehr. Ihre Bewerbungsunterlagen erhalten Sie mit diesem Schreiben zurück. Alternative bei Bewerbern, die einen Vortrag gehalten haben: Für Ihr Interesse an der Professur und für Ihre Geduld während des Auswahlverfahrens danke ich Ihnen sehr. Mit allen guten Wünschen für Ihren weiteren Berufs- und Lebensweg verbinde ich die Hoffnung, dass Sie die Universität Hohenheim in positiver Erinnerung behalten. Ihre Bewerbungsunterlagen erhalten Sie mit diesem Schreiben zurück. Mit den besten Grüßen

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