Schwyzer - Fahrlehrerverband (SF)

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1 S T A T U T E N I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name, Sitz und Dauer Unter dem Namen (nachfolgend SF) besteht mit Sitz in Schwyz ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB auf unbestimmte Dauer. Er ist im Handelsregister des Kantons Schwyz nicht eingetragen. Art. 2 Zweck Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder in beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht. Ausserdem nimmt er Stellung zu Fragen des Strassenverkehrs und der Verkehrssicherheit. Diesen Zweck sucht er insbesondere zu erreichen durch: a) Förderung der Zusammenarbeit mit Behörden und Verbänden; b) Schaffung von Grundsätzen und Methoden im Fahrschulwesen; c) Zur Verfügung stellen von betriebswirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen für Fahrschulpreise; d) Berufliche Weiterbildung der Mitglieder; e) Schutz seiner Mitglieder durch das Anbieten von Kollektivversicherungen. Der Verein kann mit ähnlichen, schweizerischen und internationalen Berufsorganisationen vertragliche Abmachungen zur Wahrung seiner Interessen eingehen. Art. 3 Art. 3.1 Art. 3.2 Art. 3.3 Verhältnis des es (SF) zum SFV Die Aktivmitglieder des SF sind gleichzeitig Mitglied im SFV. Das Verhältnis des Schwyzer Fahrlehrer Verbandes zum SFV wird von den Statuten und den Beschlüssen des SFV geregelt. Die im SFV tätigen Mitglieder des Vereins müssen gleichzeitig dem Vorstand oder einer Kommission des Vereins angehören.

2 II. Art. 4 Art. 4.1 Art. 4.2 Art. 4.3 Art. 4.4 Art. 4.5 Art. 4.6 Art. 4.7 Art. 4.8 Art. 5 Art. 5.1 Art. 5.2 MITGLIEDSCHAFT a) allgemeine Bestimmungen Der Verein setzt sich aus Aktiv- und Passivmitgliedern zusammen. Aktivmitglieder können werden: a) Fahrschulen sowie FahrlehrerInnen mit Fahrlehrerausweis (ebenso Personen, die durch ihre Stellung im Beruf mit Fragen des Strassenverkehrs, namentlich mit der Verkehrserziehung und sicherheit, zu tun haben). b) Sachverständige mit Fahrlehrerausweis Passivmitglieder können werden: a) Natürliche Personen b) Juristische Personen Juristische Personen, welche sich im Dienste des Verbandszweckes und der Verkehrssicherheit engagieren, können als kollektive Passivmitglieder aufgenommen werden; die Voraussetzungen gehen aus Art. 7 ff hervor. Wenn eine juristische Person SF-Mitglied wird, muss diese gegenüber dem SF eine verantwortliche natürliche Person ernennen. Wenn die juristische Person Aktivmitglied ist, muss diese verantwortliche Person konzessionierte/r FahrlehrerIn sein. Aktiv- und Passivmitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Rechte aus der Mitgliedschaft beim Verein können erst nach Erfüllung der statuarischen Verpflichtungen gegenüber des Vereins ausgeübt werden. Die Jahresbeiträge des Schwyzer Fahrlehrer Verbandes sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird eine Mahngebühr von Fr verrechnet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. b) Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: durch Kündigung welche 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand des SF zu richten ist. durch Tod.

3 Art. 5.3 Art. 5.4 Art. 5.5 Art. 6 Art. 6.1 Art. 6.2 Art. 6.3 Art. 7 Art. 7.1 Art. 8 Art. 9.1 Art. 9.2 Art. 10 Art Art. 11 Art. 12 bei juristischen Personen durch deren Löschung im Handelsregister. bei Ausschluss aus dem SF. Personen deren Mitgliedschaft erloschen ist, haften für ihre bis zum Erlöschungstermin aufgelaufenen Beiträge. c) Aktivmitglieder Die Aktivmitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in den Verein. Die Aktivmitgliedschaft erlischt mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft. Aktivmitglieder können von der Generalversammlung mit einfachem Mehr aus dem Verein ausgeschlossen werden. d) Passivmitglieder Als Passivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die an der Berufsorganisation der Autofahrlehrer Interesse bekunden und deren Bestrebungen unterstützen wollen. Ausgenommen sind haupt- oder nebenberuflich tätige Fahrlehrer. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Passivmitglieder können mit schriftlicher Kündigung jederzeit austreten. Passivmitglieder können vom Vorstand mit Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. (Art. 72, Abs. 1 und 2, ZGB) e) Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung Aktiv- und Passivmitglieder ernannt werden, die sich für den Schwyzer Fahrlehrer Verband besonders verdient gemacht haben. Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern sind bis Ende Jahr begründet an den Vorstand einzureichen. Die nächste Generalversammlung entscheidet mit einfachem Mehr über die Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder behalten die gleichen Rechte und Pflichten, die sie schon als Aktiv- bzw. Passivmitglieder innegehabt haben, bezahlen aber keinen Jahresbeitrag im SF.

4 III. Art. 13 ORGANE Die Organe des Vereins sind: a) Generalversammlung b) Vorstand c) Rechnungsrevisoren Art. 14 Art Art Art Art Art Art Art Art Art Art a) Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis spätestens Ende Juni statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, innert 60 Tagen eine Generalversammlung einzuberufen. Auf Verlangen der Rechnungsrevisoren ist der Vorstand verpflichtet, innert Monatsfrist eine Generalversammlung einzuberufen. Die Einladungen zur Generalversammlung erfolgen mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden durch einfachen Brief. In ausserordentlichen Fällen kann die Einberufung innert kürzerer Frist erfolgen. Anträge für die in Art. 14 Ziff. 1 und 2 genannten Generalversammlungen sind bis 6 Wochen vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Teilnehmer zur Erledigung der in der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungspunkte befugt. Stimm- und Wahlberechtigt sind alle anwesenden Ehren-, Aktiv- und Vorstandsmitglieder. Juristische Personen können maximal einen stimmberechtigten Vertreter delegieren. Passivmitglieder haben beratende Stimme.

5 Art. 15 Art Art Art Art Der ordentlichen Generalversammlung sind folgende Geschäfte zuzuweisen: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Verbandspräsidenten b) Genehmigung der Jahresrechnung c) Entlastung der Organe d) Genehmigung des Budgets e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages jeweils für das folgende Jahr f) Kenntnisnahme von Weiterbildungsprogrammen g) Wahl des Vorstandes jeweils für 2 Jahre h) Wahl des Präsidenten für 2 Jahre i) Wahl der Revisoren jeweils für 2 Jahre j) Wahl des/der Delegierten im schweizerischen Verband (Amtsdauer gemäss Statuten Dachverband) k) Festsetzung der Entschädigungen an die Mitglieder des Vorstandes l) Ausschluss von Aktivmitglieder, Ernennung von Ehrenmitgliedern m) Allfällige Statutenrevisionen n) Kompetenzsumme Vorstand o) Behandlung aller übriger Geschäfte sowie Anträge des Vorstandes und der Mitglieder Die Beschlüsse erfolgen nach dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder, sofern Gesetz oder Statuten kein qualifiziertes Mehr vorschreiben. Die Abstimmungen erfolgen offen. Liegt ein Antrag zu einem Traktandum vor, so muss darüber abgestimmt werden. Werden zu Anträgen Gegenanträge gestellt, muss zuerst über letztere abgestimmt werden. Art. 16 Art Art Art Art Art b) Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder konstitutionieren sich selbst. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach Möglichkeit sind die verschiedenen Regionen angemessen zu berücksichtigen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zweitel seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Der Präsident hat Stichentscheid.

6 Art. 17 Art Art Art Art Art Art Art Art. 18 Art Art Art Art IV. Art. 19 c) Kompetenzen des Vorstandes: Vertretung des Vereins nach innen und aussen. Einberufung der Generalversammlung. Behandlung und Erledigung aller statuarisch oder gesetzlich nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehaltenen Verbandsangelegenheiten. Behandlung und Erledigung aller Geschäfte, die vom schweizerischen Verband zugewiesen werden. Aufnahme von neuen Aktiv-, Passivmitgliedern. Beschluss über ausserordentliche Ausgaben bis zu Fr im einzelnen Fall. Der Vorstand ist befugt, im Rahmen einer jährlichen an der Generalversammlung festzusetzenden Summe nichtbudgetierte Ausgaben zu beschliessen. Bestimmung der zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung. d) Rechnungsrevisoren Die Rechnungsrevisoren gem. Art.13c bestehen aus zwei Revisoren, die von der Generalversammlung für 2 Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsrevisoren haben jährlich einmal die Rechnungsführung zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Die Rechnungsrevisoren können vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. GESCHÄFTSJAHR Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

7 V. FINANZEN Art Die Einnahmen des Vereins bestehen primär aus den Mitgliederbeiträgen und den Kapitalerträgen. Zudem können sie insbesondere aufgebracht werden durch: Art Art Art Prämien-Rückvergütungen / Boni aus verbandlichen Kollektivversicherungen - Erträgen aus Weiterbildungskursen - Verkauf von Lehrmitteln - Freiwilligen Beiträgen und Gaben Der Verein bezweckt nicht die Erzielung von Geschäftsgewinnen. Seine Einnahmen und sein Vermögen dürfen nur für Vereinszwecke verwendet werden. Für die Verbindlichkeiten des SF haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes besteht nicht. Die SF-Mitgliederbeiträge sind von der Generalversammlung jährlich für das Folgejahr festzulegen. Sie dürfen höchstens Fr (Franken dreihundert) pro Jahr und Mitglied betragen. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen für die Zahlung der Mitgliederbeiträge Erleichterungen zu gewähren, auf deren Erhebung zu verzichten oder deren Höhe herabzusetzen.

8 VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 22 a) Statutenrevision Art Art Anträge auf Statutenrevision müssen mit der Einladung zur Generalversammlung im Wortlaut den Mitgliedern zugestellt werden. Zur Annahme bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Art. 23 b) Auflösung des Vereins Art Die Auflösung des Vereins kann im Rahmen einer ordentlichen Generalversammlung, oder einer nur zur Behandlung dieses Geschäftes einberufenen Versammlung beschlossen werden. Es ist dazu eine Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten nötig. Art Die gleiche Versammlung beschliesst auch für die Einzelheiten der Liquidation. Art. 24 c) Gültigkeit der Statuten Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom Sie sind an der Generalversammlung vom angenommen worden und treten auf den in Kraft. Immensee, den Der Präsident: Hans-Peter Bürgler Der Aktuar: Thomas Suter

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