Grundlagen des BGB insb. Vertragsrecht

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1 Grundlagen des BGB insb. Vertragsrecht Beschreibung und Zielsetzung: Es werden die wesentlichen Grundbegriffe des BGB behandelt. Die Studierenden sollen dabei die Fähigkeit erwerben, angewandte Fallkonstellationen durch Auffinden und Anwenden der entsprechenden Rechtsvorschriften einer vertretbaren Lösung zuzuführen. Vorkenntnisse: keine Notwendige Arbeitsmittel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909) Script Bürgerliches Recht Arbeitsmethode Seminaristischer Unterricht Prüfung Prüfungsklausur über den Stoff des Semesters

2 Abb.1 : Natürliche Personen Natürliche Personen Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Träger von Rechten und Pflichten Beginn mit der Geburt Ende mit Tod 1 BGB Geschäftsfähigkeit 104 ff. BGB Deliktsfähigkeit 827 ff. BGB

3 Abb.2: Juristische Personen Juristische Personen Öffentliches Recht Privatrecht Verein Stiftung GmbH AG Genossenschaft

4 Abb.3: Rechtsobjekte

5 Abb.4: Willenerklärungen

6 Abb.5: Rechtsgeschäft Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des in der Willenserklärung bezeichneten Erfolgs knüpft. Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden die Begriffe der Willenserklärung und des Rechtsgeschäftes häufig synonym verwendet. Ein Rechtsgeschäft kann einseitig (z.b. Kündigung) oder mehrseitig (z.b. Vertrag) sein. Trennungs und Abstraktionsprinzip

7 Abb.6:Vertrag Vertragsschluss Antrag (Angebot) Annahme Empfangsbedürftige WE, 145 BGB Bindungswirkung Freibleibend Erlöschen durch: - Widerruf - Ablehnung - Zeitablauf -Tod Empfangsbedürftige WE, 147 BGB Uneingeschränkte Zustimmung Modifizierte oder verspätete Annahme Schweigen (Ausnahme. Vereinbarung) Übereinstimmung

8 Abb.7:Stellvertretung Vertretung Voraussetzungen Rechtsgeschäftliches Handeln Eigene Willenserklärung Vertretungsmacht Handeln in fremden Namen Gesetzliche Vertretungsmacht Vollmacht HGB Vollmachten BGB-Vollmachten Einzelvollmacht Generalvollmacht Gesamtvollmacht Untervollmacht

9 Abb.8: Wesen eines Schuldverhältnisses Schuldverhältnis Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner Vertrag Leistungspflichten Hauptpflichten Nebenpflichten Bestimmtheit Einzel-, Dauerschuldverhältnis Stück-, Gattungschuld Hol-, Bring-, Schickschuld Geld-, Zinsschuld Art und Weise der Leistung Leistungszeit Teilleistung Leistung durch Dritte Leistungsverweigerung

10 Abb.9: Leistungsstörungen Leistungsstörungen Unmöglichkeit = Leistungserbringung ist nicht mehr möglich (Schuldner)-Verzug = Leistungserbringung ist noch möglich Positive Vertragsverletzung und Schlechterfüllung = Leistungsstörung, die weder Unmöglichkeit noch Verzug ist; die Leistung ist aber nicht wie geschuldet erbracht

11 Abb.10:Unmöglichkeit Unmöglichkeit =Leistungserbringung ist nicht mehr möglich 275 = Leistung obj. oder subj. nicht mehr möglich 275 = Schuldner wird von der Leistung frei und verliert den Anspruch auf die Gegenleistung, 326 Abs.1 (anders; der Gläubiger hat die Unmöglichkeit verschuldet, 326 Abs.2)

12 Abb.11: Verzug (Schuldner)-Verzug = Leistungserbringung ist noch möglich Nichtleistung trotz Möglichkeit, aber keine Unmöglichkiet Mahnung oder Frist oder 30 Tage Regel 286 I,II,III Vertretenmüssen 286 IV,276, 278 Rechtsfolgen: Schadensersatz 280 II, 286 statt Leistung, 280 III, 281 Sonstige Ansprüche Erfüllung Verzugszínsen, 288 Rücktritt Fristsetzung, 323 I,II

13 Abb.12: Positive Vertragsverletzung Positive Vertragsverletzung = Leistungsstörung, die weder Unmöglichkeit noch Verzug ist Schlechtleistung Mangelfolgeschaden = ein über das Erfüllungsinteresse hinausgehender Schaden ist entstanden Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht Rechtsfolgen: Schadensersatz neben der Leistung Schadensersatz statt der Leistung Rücktritt

14 Abb.13 Sachmangel beim Kauf (Gewährleistung) Sachmängelhaftung Sachkauf Gefahrenübergang, 446, 447 Fehler = Ist-Soll-Unterschied 434 I I 2 Nr I 2 Nr.2,3 434 II II III Haftungsausschlüsse sse Kenntnis, 442 Vertragliche Vereinbarung Verjährung, 438 Rechte des Käufers, K 437 Nacherfüllung, 439 Beseitigung Lieferung einer mangelfreien Sache ohne Erfolg Rücktritt vom Vertrag 440, 332, 326 Kaufpreisminderung 441 Schadensersatz (statt der Leistung) 440, 280 ff. Aufwendungsersatz 284

15 Abb. 14: Erfüllung und Erfüllungssurrogate, 362 ff. Erlöschen des SV, Annahme an Erfüllungs statt, 364 Abs.1 - Lastschrift u. Überweisung - Annahme erfüllungshalber, 364 Abs.2 (Hinterlegung, 372 ff.) - Scheck - Wechsel - Abtretung der Forderung gegen Dritte -Kreditkarte Aufrechnung, 387 ff. Erlass, 397

16 Wechsel

17 Scheck Nur zur Verrechnung

18 Abb.15 Haftung Gesetzliche Haftung für f r Schäden Verschuldenshaftung des Deliktsrechts Gefährdungshaftung der Spezialgesetze Verschuldetes Unrecht Vermutetes Verschulden Ohne Verschulden

19 Abb.16 Besitz und Eigentum Besitz Eigentum 854, tatsächliche Herrschaft über eine Sache 903, rechtliche Herrschaft über eine Sache

20 Abb.17 Eigentumserwerb Eigentumserwerb Rechtsgeschäftlicher Erwerb nach 929 oder 932 weitere Erwerbstatbestände: Fruchterwerb, 953 ff. Aneigung, 958 Verarbeitung, 950 Fund, 965 ff.

21 Abb.18: Eigentum und Eigentumserwerb an Grundstücken 1. Grundlage für den Grundstücksverkehr sind Liegenschaftskataster = Verzeichnis sämtlicher Boden-flächen in einem amtlichen vermessungstechnischen Verzeichnis, das genauen Aufschluß über die tatsächlichen Verhältnisse (Lage,Größe,Nutzung) gibt. Jedes Flurstück ist darin mit einer Flurstücksnummer bezeichnet. Grundbuch = Verzeichnis der Grundstücke zum Zwecke der Offenlegung der Rechtsverhältnisse. Jedes Grundstück(= jeder abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis des betr.grundbuchblattes gesondert aufgeführt ist; ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen) erhält ein Grundbuchblatt. Dieses enthält Bestandsverzeichnis (u.a. Übernahme der Katasterangaben) und 3 Abteilungen 2. Grundprinzipien des Liegenschaftsrechts Buchungszwang Eintragungsprinzip = zur Entstehung neuer Grundstücksrechte ist die Eintragung ins Grundbuch erforderlich Öffentlicher Glaube des GB, 892 BGB 3. Eigentumserwerb an Grundstücken Rechtsgeschäftlicher Erwerb durch EINIGUNG und EINTRAGUNG, 873,925 (und i.d.r. behördliche Genehmigung) 4. Beschränkt dingliche Rechte, insb. Forstrechte(syn.Forstnutzungsrechte, Forstberechtigungen) Das BGB kennt eine abschließende Zahl von beschränkt dinglichen Rechten als Belastung von Grundstücken Grunddienstbarkeit, 1018 ff. BGB = Nutzungsrecht an dienenden Grundstücken zugunsten eines herrschenden Grundstücks 3 Formen: Nutzung in einzelnen Beziehungen z.b. Fahrtrechte Verbot gewisser Handlungen z.b. Verzicht auf Bebauu Verzicht auf Ausübung eines einschränkenden Nachbarrechts z.b. Einhaltung des Grenzzabstands Begründung durch Einigung und Eintragung (in Abt. II des belasteten GrundstücksB Beschränkte persönliche Dienstbarkeit, 1090 ff. BGB Nutzungsrecht an einem Grundstück dem Inhalt nach wie bei einer Grunddienstbarkeit jedoch zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person( z.b. Begründung zur Sicherung einer erhaltenswerten Naturschutzfläche)

22 Allg. Geschäftsbedingungen ff. BGB vorformuliert für Vielzahl AGB Vom Verwender gestellt Nicht ausgehandelt 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Einbeziehung in Vertrag (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Hinweis oder Aushang Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme Einverständnis (3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

23 Allg. Geschäftsbedingungen ff. BGB Inhaltskontrolle 307 ff. Verbotene Klauseln Ohne Wertung 309 Verbotene Klauseln Mit Wertung 308 Generalklausel: Unangemessene Benachteiligung 307 z.b. Unter Kaufleuten gilt nur 307 Rechtsfolgen Klausel voll unwirksam Vertrag i.ü. wirksam Lückenausfüllung durch BGB 306 II

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