Rechtliche Grundlagen der Verkehrssicherung an Bahnübergängen. und. Grundsätze des Eisenbahnkreuzungsrechts

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1 Rechtliche Grundlagen der Verkehrssicherung an Bahnübergängen und Grundsätze des Eisenbahnkreuzungsrechts Klaus-Dieter Wittenberg Leiter Eisenbahnrecht Cottbus, Rechtsgrundlagen Bahnübergänge 1. Das Grundgesetz 2. Das Verwaltungsverfahrensgesetz 3. Bahnübergänge im Blickpunkt der Öffentlichkeit 4. Das Bürgerliche Gesetzbuch 5. Straf- und Haftpflichtgesetze 6. Das Allgemeine Eisenbahngesetz 7. Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung 8. Die Straßenverkehrsordnung 9. Das Eisenbahnkreuzungsgesetz 10.Die Verkehrssicherungspflicht 11.Leitfaden zur Durchführung von Bahnübergangsschauen 12.Zusammenfassung 2

2 BÜ im Blickpunkt der Öffentlichkeit Bahnübergänge bundesweit insgesamt: rd davon > BÜ bei der DB Netz AG > BÜ bei NE des öffentlichen Verkehrs > BÜ (rd.) bei nichtöffentlichen NE 230 BÜ-Unfälle bei DB Netz mit > 65 Toten > 213 Verletzten (Stand 2007) 3 2. Grundgesetz Art. 2 Abs. 2: Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Art 14: Recht auf Gewährleistung des Eigentums, soweit Zerstörung und Beschädigung von Sachen in Betracht kommt 4

3 3. Verwaltungsverfahrensgesetz Aus dem Planungsrecht ergibt sich die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, Vorkehrungen oder Anlagen vorzusehen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind ( 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Begriffe Vorkehrungen und Anlagen sind weit auszulegen und umfassen aktive und passive Maßnahmen, die die Auswirkungen des Vorhabens auf Belange der Allgemeinheit oder Rechte Dritter aufheben oder mindern Das Bürgerliche Gesetzbuch Reisende haben Anspruch auf sichere Beförderung. Pflicht der Eisenbahn als Schuldner der Transportleistung, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten zu lassen ( 276 BGB). Ansprüche von Geschädigten aus unerlaubter Handlung ( 823ff BGB): Hierzu haben die Gerichte unter dem Begriff der Verkehrssicherungspflicht eine Vielzahl von Entscheidungen getroffen, die Sicherheitspflichten konkretisieren. 6

4 5. Straf- und Haftpflichtgesetze Unabhängig von der Verletzung von Sicherheitspflichten haften Eisenbahnen aus der Gefährdungshaftung nach dem Haftpflichtgesetz Wichtige strafrechtliche Vorschriften des StGB: 315: gefährliche Eingriffe in den Eisenbahnverkehr 222: fahrlässige Tötung 223: Körperverletzung 7 6. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) Sicherheitspflichten der Eisenbahnen gemäß Generalklausel des 4 Abs. 1: Die Eisenbahnen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, die Fahrzeuge und das Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. Diesen Grundsatz enthielt bereits das Preußische Eisenbahngesetz vom 3. November

5 7. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) Die wesentlichen Vorschriften: Anforderungen an den Bau der Bahnanlagen Anforderungen an den Bau von Fahrzeugen Anforderungen an das Personal Zulässige Geschwindigkeiten Abweichen von den anerkannten Regeln Kinematischer Regellichtraum Tunnelsicherheit, Brandschutz für Fahrzeuge, Notbremskonzept Bahnübergänge ( 11) Sicherheitsfahrschaltung, Zugfunk Belange Schwerbehinderter 9 8. Straßenverkehrsordnung (StVO) Verhalten der Verkehrsteilnehmer an BÜ ist vor allem in 19, 49 Abs. 1 Nr. 19 StVO i. V. m. 24 StVG geregelt. Vorrangregel für die Schienenbahnen Straßenverkehr darf sich BÜ nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern (sog. Weltregel) Andreaskreuz = Vorschriftszeichen nach 41 StVO (und EBO) Häufige Verletzung der Regeln durch Straßenverkehrsteilnehmer führen zu immer umfangreicheren Forderungen nach Sicherungsmaßnahmen 10

6 9. Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) Das Kreuzungsrecht dient dazu, die aus dem Verhältnis der Beteiligten an der Kreuzung Schiene Straße entstehenden Rechtsverhältnisse zu regeln Die Verkehrssicherungspflicht BGH-Urteil zum Unfall Rheinweiler : Verkehrssicherheit, die jede Gefahr ausschließt, ist nicht erreichbar Je größer die Gefahr, desto höher die Anforderungen Organe haben die Vorkehrungen zu treffen, die sie nach dem jeweiligen Stand der Technik als - verständige, umsichtige, vorsichtige und gewissenhafte Fachleute 1. für ausreichend halten dürfen und 2. die den Umständen nach zumutbar sind. 12

7 10. Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht Bahnübergangs-Urteile Die EBO stellt Mindestanforderungen für die Sicherung auf, die im entschiedenen Fall nicht ausreichten, weil es sich um eine besonders unübersichtliche Situation am Bü handelte (einmündende Straßen im Kreuzungsbereich, Einkaufsmarkt). Bahn hätte bei der Stadt auf eine Entschärfung hinwirken müssen! Bei erkannter Gefährlichkeit eines BÜ (mehrere Unfälle) müssen die Beteiligten handeln! Leitfaden für Bahnübergangsschauen Der Leitfaden dient der Verbesserung der Zusammenarbeit aller beteiligten Unternehmen und Behörden. Umfangreiche Prüflisten geben Antwort auf Fragen im Umfeld an BÜ. Regelpläne mit Vorschlägen der einheitlichen Beschilderung und Markierung von BÜ ergänzen den Leitfaden > Einzelheiten hierzu im Vortrag von Herrn Freystein 14

8 12. Zusammenfassung BÜ sind besonders gefahrenträchtig und deshalb Gegenstand umfassender gesetzlicher Vorschriften, die durch interne Regelungen der Eisenbahnen und der Baulastträger der Straße sowie durch die Rechtsprechung ergänzt werden. Bei Nichtbeachtung dieser Regeln bestehen erhebliche zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken für die Verantwortlichen. Wenn die Sicherheit eines BÜ durch besondere Umstände bedroht wird, muss die DB eigene Maßnahmen veranlassen. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass es zu keiner Vereinbarung mit dem Straßenbaulastträger gekommen ist. Veranlasst die DB anstelle eines untätig bleibenden Straßenbaulastträgers Maßnahmen, hat sie Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ( 679, 683 BGB). Die aktuelle Rechtsprechung lässt einen Trend zur Verschärfung der Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht erkennen. 15 II. Grundsätze des Eisenbahnkreuzungsrechts A. Einführung 1. Geschichtlicher Hintergrund 1835 Eisenbahnen als kostenpflichtiger Veranlasser behandelt > Regelung durch Vertrag, Konzession, Planfeststellung 1840 Erste gesetzliche Regelungen in den Ländern > Eisenbahn hat als Veranlasser Kosten für Bau und Unterhaltung zu tragen RbG > Kosten hat Veranlasser zu tragen > Bei beiderseitiger Veranlassung angemessene Kostenverteilung 16

9 Eisenbahnkreuzungsrecht Fortsetzung geschichtlicher Hintergrund 1930 Vorteilsausgleich eingeführt 1939 Kreuzungsgesetz > Gleichwertigkeit der Kreuzungspartner > Abkehr vom Veranlassungsprinzip bei Änderungen 1957 Vereinbarung DB / BMV > Wiedereinführung Veranlasserprinzip, ähnlich dem 12 EKrG 1963 Eisenbahnkreuzungsgesetz 1971 Neufassung Eisenbahnkreuzungsgesetz 1990, 3. Oktober: EKrG tritt in den neuen Bundesländern in Kraft (Schienenwege der DR stehen denen der DB gleich) 17 Eisenbahnkreuzungsrecht 2. Begriffe/ Definitionen a) Kreuzungen i. S. des EKrG > Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und Anschlussbahnen > rechtlich öffentliche Straßen (Widmung) b) Keine Kreuzungen i. S. des EKrG > Leitungskreuzungen > Kreuzungen mit Wasserstrassen > Kreuzungen mit nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Strassen > Natürlich gewachsener Boden zwischen den Verkehrswegen (Tunnel) 18

10 Eisenbahnkreuzungsrecht B. Kreuzungsaktivitäten 1. Herstellen einer neuen Kreuzung ( 2, nur kraftfahrzeugfähige Strassen) 2. Maßnahmen an bestehenden Kreuzungen a) Maßnahmen i. S. von 3 EKrG b) Maßnahmen außerhalb des EKrG (z.b. Rationalisierungsmaßnahmen) 3. Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen 4. Beseitigung einer Kreuzung C. Duldungspflichten der Beteiligten 19 Eisenbahnkreuzungsrecht D. Kostenermittlung 1. Kostenermittlung bei Herstellung bzw. Änderung einer Kreuzung Bei Maßnahmen nach 2, 3 EKrG (= Neubau, Änderung) sind die Kosten nach der 1. EKrV zu ermitteln ( 1 Abs. 1) Kostenmasse umfasst die Aufwendungen, die unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik notwendig sind, damit die Kreuzung den Anforderungen der Sicherheit und der Abwicklung des Verkehrs genügt. Außerdem die Kosten gem. 1 Abs Kostenermittlung bei Erhaltungsmaßnahmen ( 15, 11, 12 EKrG) 3. Kostenermittlung bei Beseitigung von Kreuzungsanlagen ( 14 a EKrG) 20

11 Eisenbahnkreuzungsrecht E. Kostentragung 1. Kostentragung bei Herstellung bzw. Änderung der Kreuzung a) Neue Kreuzung 11 Abs. 1: Veranlassungsprinzip Kostentragung durch Träger des neuen Verkehrsweges; Neue Kreuzung 11 Abs. 2: Äquivalenzprinzip Kostentragung je zur Hälfte durch Träger beider Verkehrswege b) Maßnahmen nach 3 EKrG aa) am Bahnübergang ( 13 EKrG) Kostendrittelung; kein Verlangen müssen bb) an einer Überführung ( 12 EKrG) - einseitiges Verlangen: Veranlasser - beidseitiges Verlangen: Beide Veranlasser 21 Eisenbahnkreuzungsrecht 2. Kostentragung bei Erhaltungsmaßnahmen ( 14, 15, 12) Erhaltungslast = Erhaltungskosten ( 14) 3. Kostentragung bei Beseitigungsmaßnahmen ( 14a EKrG) Die Beteiligten je zur Hälfte 4. Finanzierung durch das EBA - DB Netz-Kostenanteil der Baukosten zuwendungsfähig - Rückbau nach 14a nicht zuwendungsfähig - Umsatzsteuer nicht zuwendungsfähig - Planungs- und Verwaltungskosten 10% 22

12 Eisenbahnkreuzungsrecht F. Vereinbarungen ( 5 EKrG) Über Art, Umfang und Durchführung von Maßnahmen nach 2 oder 3 sind zwischen den Beteiligten Kreuzungsvereinbarungen abzuschließen. Bei Kostenbeteiligung des Bundes nach 13: Genehmigung des Bundes erforderlich. Bei Maßnahmen nach 14a sind für - die Ablösung der Unterhaltungs- und Beseitigungskosten und - für die Beseitigung der Kreuzungsanlagen ebenfalls Vereinbarungen abzuschließen 23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 24

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