Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Be Beauty GmbH, v.d.d.gf Viola Parockinger, Porschestr. 21, Landshut - Beklagte -
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- Hartmut Huber
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1 Amtsgericht Landshut Az.: 1 C 5/16 Beglaubigte Abschrift Thomas Rader Rechtsanwalt 2 6. Feb EINGANG mail@kanzlei-rader.de IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Kläger - ProzessbevoUmächtigte: Rechtsanwälte Rader + Mazur, Markt 14, Bonn, Gz.: 88/15R gegen Be Beauty GmbH, v.d.d.gf Viola Parockinger, Porschestr. 21, Landshut - Beklagte - Prozessbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt B wegen Forderung erlässt das Amtsgericht Landshut durch den Richter am Amtsgericht am im schriftlichen Verfahren gemäß 495 a ZPO folgendes Endurteil (abgekürzt nach 313a Abs. 1 ZPO) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 460,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit sowie Nebenkosten in Höhe von 413,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
2 \. 1 C 5/ 16 - Seite 2 - Beschluss Der Streitwert wird auf 460,00 festgesetzt. Tatbestand Von der Abfassung des Tatbestands wird gemäß 313 a ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht nach innerhalb bis verlängerter Klageerwiderungsfrist unwidersprochenem Sachvortrag, aber auch unter Berücksichtigung der erst am per Fax eingegangenen Klageerwiderung der tenorierte Zahlungsanspruch zu. Die Beklagte ist gemäß 123, 142, 812, 818 BGB verpflichtet, durch sie von dem Kläger am , , und eingezogene Mitgliedsbeiträge in Höhe von jeweils 115,00 (= 460,00 ) zurückzubezahlen, da der rechtliche Grund für eine Zahlungsverpflichtung des Klägers durch wirksame Anfechtung des zugrundeliegenden Vertrages wegen arglistiger Täuschung weggefallen ist und der Vertrag daher als von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Beim Abschluss des Vertrages am täuschte die Beklagte den Kläger vorsätzlich über wesentliche Vertragsinhalte, wobei sie mindestens billigend in Kauf nahm, dass die Beklagte bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag nicht geschlossen hätte. Sie bot dem Kläger über ihre Website unter der Überschrift sicher freischalten " folgendes an:,,4,99 für 2 Wochen Aktionsangebot! (Einmalzahlung *)". Das * fand seine Entsprechung im unteren Bereich der ersten von zwei Bestellseiten in deutlich kleinerer Schriftart und in Fließtext mit folgendem Inhalt:,,Mit der Wahl des obigen Angebotes bestätigen Sie durch einen Klick auf die Zahlungsart, dass Sie die Allgeme inen Geschäftsbed ingungen akzeptieren und den Datenschutz der Be Beauty GmbH gelesen haben. Sind Sie zufrieden, brauchen Sie nichts weiter zu tun. Das zweiwöchige Angebot verlängert sich nach Ablauf in das
3 '- 1 C 5/16 - Seite 3 - attraktive 5 Wochen Paket. Alle anderen Tarife verlängern sich jewe ils um ihre eigene Laufzeit zum gewählten Tarif, so lange bis Sie kündigen. Alle Preise enthalten die gesetzl ich gültige Mehrwertsteuer ". Bei Wahl der Zahlungsart Bankeinzug ", der durch Anklicken des entsprechend beschrifteten Buttons zu wählen war, öffnete sich ein Fenster unter der Überschrift Sichere Authentifizierung ", unter welcher wieder angegeben war 15 Tage Premium 4,99 (4,99 Gesamtkosten )"; darunter waren die Kontodaten einzugeben. Wie von der Beklagten mindestens billigend in Kauf genommen, nahm der Kläger nicht zur Kenntnis, dass erst in den gesondert aufzurufenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt war, dass für das genannte attraktive 5 Wochen Paket ein Preis von 115,00, umgerechnet auf 15 Tage also zu einem Preis von 49,29, damit über 9 Mal so viel wie im mit Zahlen versehenen Angebot über 4,99 zu bezahlen war. Auf eine solche Folge hätte die Beklagte nicht erst in den AGB, auf welche selbst nur in Kleindruck hingewiesen wurde, hinweisen dürfen. Es ist bereits anhand der Gestaltung der Informationen und des Bestellvorgangs offensichtlich, dass die Beklagte bewusst die hohen tatsächlichen Folgekosten einer Nichtkündigung des Aktionsangebots so verschleiern wollte, dass bei weniger akrib ischen Kunden eine Fehlvorstellung über den wahren Inhalt des Angebots herbeigeführt würde. Aus den äußeren Gegebenheiten kann das Gericht somit auch auf den Täuschungsvorsatz der Beklagten schließen. Soweit dem Kläger vorzuwerfen sein könnte, dass eigene Unaufmer ksamkeit ebenfalls kausal für den Vertragsschluss geworden ist, hindert dies die Anfechtung wegen arglistiger Täus chung nicht. Die Gestaltung des Angebots der Beklagten war insgesamt darauf angelegt, genau den beim Kläger ausgelösten Irrtum zu verursa chen und stellt daher eine arglistige Täuschung im Sinne des Gesetzes dar mit der Folge des Rückzahlungsanspruchs im Rahmen der zur Entsche idung gestellten Teilklage. Der Kläger war daher berechtigt, jedenfalls die im Zeitraum von bis eingezogenen Mitgliedsbeiträge in Höhe von 3.565,00 zurückfordern ; die Beklagte schuldet jedenfalls insoweit dem Kläger wegen dargestellter Pflichtverletzung gemäß 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB auch den Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskos ten aus entsprechendem Gegenstandswert, mithin 413,64. Darüberhinaus schuldet die Beklagte Zinsen in geltend gemachter Höhe gemäß 286, 288, 291, 292, 819 BGB.
4 1 C 5/16 - Seite 4 - Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: 91, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsm ittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Landshut Maximilianstr Landshut einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Landshut Maximilianstr Landshut einzulegen. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgese tzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsger ichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. gez.
5 1 C 5/16 \ - Seite 5 - Richter am Amtsgericht Für die Richtigkeit der Abschrift Landshut, , JHSekr'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig
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