Satzung. des Vereins. Guggemusik Feuerschnegge

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1 Satzung des Vereins Guggemusik Feuerschnegge 1 Name, Sitz und Rechtsform 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit 3 Selbstlosigkeit 4 Mitgliedschaft 5 Beiträge 6 Organe des Vereins 7 Der Vorstand 8 Mitgliederversammlung 9 Spielerversammlung 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung 11 Beurkundung von Beschlüssen 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung 13 Inkrafttreten der Satzung

2 1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Der Verein trägt den Namen Feuerschnegge (2) Er hat den Sitz in Angelbachtal (3) Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, erhält er den Zusatz eingetragener Verein (e.v.). (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 ( 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Gugge-Musik, das Musizieren, die Aus- und Fortbildung der Mitglieder an den verschieden Instrumenten (2) Er bezweckt insbesondere jedem Musikbegeisterten und Interessierten die Möglichkeit zu geben, sich im Bereich der Gugge-Musik zu verwirklichen und sich hierfür aus- oder fortzubilden. (3) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig: - Er bietet regelmäßige Musikproben an. - Jugendliche sollen in wirkungsvoller Weise an die Musik herangeführt, unterrichtet bzw. ausgebildet werden - Er bietet Freundschaftstreffen bei befreundeten Vereinen sowie eigene Veranstaltungen an. - Teilnahme bei örtlichen Veranstaltungen, weltlicher, kirchlicher und kultureller Art. 3 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt ( 2). Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern. Eine Famillienmitgliedschaft besteht aus mind. Einem Erwachsenen und einem Kind unter 18. Jahren. Der Rechtsstatus der Mitglieder, Erwachsener oder Jugendlicher, wird hierbei nicht verändert. (2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Spielerversammlung.

3 (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Rückvergütung von bezahlten Vereinsbeiträgen findet nicht statt. (4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für einem Jahr im Rückstand, bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die musikalischen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. (7) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Gegenstände des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. (8) Auf Vorschlag der Vereinsmitglieder können Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die Gugge-Musik allgemein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben aber die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder und anerkennen die Vereinssatzung. (9) Die Satzung des Vereins und die von den Mitgliederversammlungen erlassene Beschlüsse und Ordnungen sind für seine Mitglieder verbindlich. 5 Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ( 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine relative Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder Erforderlich. 6 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind: - der Vorstand - die Mitgliederversammlung - die Spielerversammlung (2) Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und alle Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorstand zu unterzeichnen.

4 7 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es dürfen nicht mehr als ein Angehöriger einer Familie dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. (4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - Der Vorstand überwacht die Einhaltung der von den Mitgliederversammlungen und Spielerversammlungen verfassten Beschlüsse und Ordnungen. - Er wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden, der die Vorstandsitzungen leitet. - Jedes Vorstandsmitglied darf ausdrücklich auch ein Ressourcen Amt übernehmen. - Er leitet die die Versammlungen - Er kann bei Bedarf Ausschüsse aus Vereinsmitgliedern bestellen. (z.b. Vergnügungsausschuss, Musikalischer Ausschuss usw. ) - Erarbeitet Vorschläge an die Mitgliederversammlung die zum Erfolg des Vereins führen Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. (5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich oder Fernmündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit relativer Mehrheit. (7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom gesamten Vorstand zu unterzeichnen. 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist zwei ( 2 ) mal jährlich einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt, schriftlich per durch den Vorstandsvorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Sendeberichts. Das Einladungsschreiben

5 gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: a) Genehmigung des Protokolls über die letzte Mitgliederversammlung b) Genehmigung der Geschäftsberichte, Kassenberichte, Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstands d) Wahl des Vorstands e) Wahl der Kassenprüfer f) Aufgaben des Vereins, g) Eigene Veranstaltungen h) Kostüme, einheitliche Kleidung auf Veranstaltungen i) Mitgliedsbeiträge (siehe 5), j) Satzungsänderungen, k) Auflösung des Vereins. (5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme, sofern das Mitglied das 14. Lebensjahr erreicht hat. Mitglieder unter 14 Jahre haben keine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand abschließend 9 Spielerversammlung (1) Der Spielerversammlung gehören der Vorstand und alle aktiven Mitgliedern des Vereins an. (2) Die Spielerversammlung bespricht zurückliegende und/oder bevorstehende Auftritte. (3) Terminplanung, Kostümgestaltung und Choreografie beschließt die Spielerversammlung. (4) Repertoire, Liedauswahl und neu Einzustudierende Lieder werden durch die Spielerversammlung beschlossen unter Rücksichtname der Umsetzbarkeit. (5) Die Spielerversammlung ist immer Beschlussfähig und beschließt mit relativer Mehrheit. (6) Die Spielerversammlung findet immer in der ersten Probe im Monat statt. 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung (1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen

6 ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 11 Beurkundung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand und Protokollführer zu unterzeichnen. 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung beschlossenen gemeinnützige Organisation, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. 13 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom geändert. Sie wird zur Eintragung in das Vereinsregister dem zuständigen Amtsgericht vorgelegt und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (Ort, Datum) (Unterschriften)

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