Jahresbericht des internen Gefahrgutbeauftragten für das Jahr 2013 Copyright: Dipl.-Ing.(FH) Wolfgang Spohr

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1 hresbericht des internen Gefahrgutbeauftragten für das hr 2013 Copyright: Dipl.-Ing.(FH) Wolfgang Spohr 1. Allgemeines a) Firma: b) Die Mindestinhalte des hresberichtes richten sich nach 8 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom , gültig seit , zuletzt geändert am Die Firma wird durch den Unternehmer selbst betreut. 2. Art und Menge der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen Ermittlung der im hr 2013 verpackten, beförderten, versendeten, übergebenen entladenen oder empfangenen Gefahrgüter Klasse bis 5 t 5 t bis 50 t 50 t t über 1000 t 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (NEM) 2 Gase 3 Entzündbare flüssige Stoffe 4.1 Entzündbare feste Stoffe 4.2 Selbstentzündliche Stoffe 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5.2 Organische Peroxide 6.1 Giftige Stoffe 8 Ätzende Stoffe 9 Seite 1

2 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 3. Zahl und Art der Unfälle, über die ein Unfallbericht erstellt worden ist. 2013: Kein Bericht erstellt Der Unfallbericht ist seit vorgeschrieben und muss unverzüglich erstellt werden, wenn im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung durch Stoffaustritte Menschen, Tiere, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind. Ein Formblatt befindet sich im Kapitel des ADR und kann bei Bedarf angefordert werden. 4. Sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage von Bedeutung sind. a) In folgenden Bereichen ist die Firma an der Gefahrgutbeförderung beteiligt: Absender, Verlader, Beförderer, Entlader und Empfänger von Gefahrgut mit dem Verkehrsträger Straße b) Folgende Schulungen wurden 2013 durchgeführt: Siehe Schulungsbescheinigung c) Unterlagen Im Bereich des Gefahrguttransportes sind folgende Teilziele erreicht worden: - Lückenlose Erfassung der Gefahrgüter, die Dokumentation und ordnungsgemäße Behandlung - Checklisten für die einzelnen Bereiche - Übersichten für die drei Verkehrsträger Folgende Gesetzblätter und amtliche Veröffentlichungen werden regelmäßig ausgewertet: - Bundesgesetzblatt Teil I Über folgende wichtige Internetadressen wird die Aktualität gewährleistet: (deutsches) Bundesverkehrsministerium. Aktuelle Telefonnummern und Stand der Gesetzgebung sind u.a. abrufbar. de Umfangreiches Umweltrecht, aktuell, EG-Recht, Bundesrecht, Länderrecht Seite 2

3 d) Vorschlag über Betreuungsmaßnahmen im hr 2014 Für 2014 wird wieder eine innerbetriebliche Schulung vorgesehen. Jede Schulungsmaßnahme ist auf Ihre Wirksamkeit hin nach der Schulung zu überprüfen. Ist erkennbar, dass eine Schulungsmaßnahme nicht ausreicht, sind weitere Schulungen anzusetzen. e) Gefahrgutorganisation/Ansprechpartner Für den Gefahrgutbeauftragten stehen entsprechende Ansprechpartner zur Verfügung. Die Festlegung von Verantwortlichkeiten bezüglich der Gefahrgutvorschriften ist nach meinem Kenntnisstand erfolgt. In der Firma gibt es neben dem Unternehmer - Fahrzeugführer Diese Personen sollten an den angesetzten Schulungen im hr 2014 wieder teilnehmen. f) Vorschriftenentwicklung (Ausblick) Im ersten Halbjahr 2013 mussten die Vorschriften des ADR 2013 umgesetzt werden. Die Neuerungen wurden bei den Schulungen ab Herbst 2012 berücksichtigt wird es eher ein ruhiges hr werden. Im Herbst 2014 werden dann die Vorschriften zum ADR 2015 veröffentlicht und bei den Schulungen berücksichtigt. g) Einhaltung der Unternehmerpflichten Auch der Unternehmer (Geschäftsführer) hat nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung umfangreiche Pflichten zu erfüllen. Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick, welche Unternehmerpflichten es gibt und welche bußgeldbewehrt sind. Grundsätzlich hat der Unternehmer die Organisationsverantwortung. Organisationsmängel gehen zu seinen Lasten. Bezüglich der Verantwortung für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften ist zunächst der 9 (5) des Gefahrgutbeförderungsgesetzes maßgebend. Die Unternehmerverantwortung ist also sozusagen an oberster Stelle festgelegt. Die Verantwortung kann jedoch im Rahmen des 9 des Ordnungswidrigkeitengesetzes auf andere Mitarbeiter im Unternehmen übertragen werden. So nehmen häufig Betriebsleiter, Abteilungsleiter oder Werksleiter Unternehmerpflichten in eigener Verantwortung war. Ergibt sich diese Verantwortung nicht schon aus der Stellung der Seite 3

4 Person, muss der Unternehmer die Verantwortung ausdrücklich übertragen. Freiheit des Handelns, Entscheidungsbefugnisse und die soziale Adäquanz müssen jedoch gewahrt bleiben. Letzteres bedeutet, dass die Übertragung im Rahmen der üblichen Regeln liegen muss. So ist es z.b. unzulässig, Unternehmerpflichten auf einen Arbeitnehmer zu übertragen, der faktisch keine Möglichkeiten hat, dieser Verantwortung auch gerecht zu werden. Im 9 der GbV in der Fassung vom (zuletzt geändert am ) sind Unternehmerpflichten formuliert worden. Viele davon sind für den Unternehmer bei Nichteinhaltung bußgeldbewehrt. Es lohnt sich also, sich mit der Thematik zu beschäftigen. Zusammenfassend stellen sich die Unternehmerpflichten wie folgt dar: Pflichten nach 9 GbV: (1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte a) vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises ist b) alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen, c) die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält d) jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann, e) zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und f) alle Aufgaben, die ihm nach 8 GbV übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann (3) Der Unternehmer hat den hresbericht nach 8 Absatz 5 GbV fünf hre nach dessen Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben. (5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt ADR vorzulegen. Bußgeldbewehrt nach 10 GbV? Bemerkungen d.h. auch entsprechend der notwendigen Verkehrsträgern Der hresbericht ist vom Unternehmer zu archivieren. Seite 4

5 Weiterhin muss der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes folgende Aufgaben erfüllen: Weitere Pflichten: Pflichten nach 3 GbV: a) Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, sind deren Aufgaben schriftlich festzulegen. b) Einen Gefahrgutbeauftragten bestellt oder selbst die Funktion wahrnimmt, ohne im Besitz einer gültigen EU-Schulungsbescheinigung zu sein. c) Name des Gefahrgutbeauftragten im Unternehmen bekanntgeben d) Anordnung der Behörde zur Abberufung und/oder Bestellung eines neuen oder weiterer Gefahrgutbeauftragte beachten Bußgeldbewehrt nach 10 GbV? Bemerkungen 5. Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt ADR beteiligt gewesen ist (Gefahrgut mit hohem Gefahrenpotential) O Unternehmen ist beteiligt, d.h. ein Sicherungsplan liegt vor O Unternehmen ist nicht an der Beförderung von Gefahrgut mit hohem Gefahrenpotential beteiligt, d.h. es ist kein Sicherungsplan erforderlich. Dieser hresbericht ist vom Unternehmer mindestens 5 hre aufzubewahren. Poing. den. Gefahrgutbeauftragter Seite 5

6 Anhang (kein offizieller Teil des hresberichts, reiner Vorschriftentext) Übersicht: Pflichten des Gefahrgutbeauftragten 8 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten (1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt ADR/RID/ADN wahrzunehmen. (2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen. (3) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 2 mindestens fünf hre nach deren Erstellung aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen. (4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt ADR/RID/ADN erstellt wird. (5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen hresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben hres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der hresbericht muss mindestens enthalten: 1. Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen, 2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen: a. bis 5 Tonnen, b. mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen, c. mehr als 50 Tonnen bis 1000 Tonnen, d. mehr als 1000 Tonnen, 3. Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt ADR/RID/ADN erstellt worden ist, 4. sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und 5. Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt ADR/RID/ADN oder IMDG-Code beteiligt gewesen ist. (6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird. Seite 6

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