Praxiswissen Gefahrgut. Ein Überblick über die beschlossenen Änderungen zum 1. Januar 2013 ADR/RID Leseprobe _. Frank-Georg Stephan

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Praxiswissen Gefahrgut. Ein Überblick über die beschlossenen Änderungen zum 1. Januar 2013 ADR/RID Leseprobe _. Frank-Georg Stephan"

Transkript

1 Praxiswissen Gefahrgut Ein Überblick über die beschlossenen Änderungen zum 1. Januar 2013 ADR/RID 2013 Frank-Georg Stephan

2 Die Inhalte dieses Werkes werden von Verlag, Herausgeber und Autoren nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet und zusammengestellt. Eine rechtliche Gewähr für die Richtigkeit der einzelnen Angaben kann jedoch nicht übernommen werden. Gleiches gilt auch für Websites, auf die über Hyperlinks verwiesen wird. Es wird betont, dass wir keinerlei Einfluss auf die Inhalte und Formulierungen der verlinkten Seiten haben und auch keine Verantwortung für sie übernehmen. Grundsätzlich gelten die Wortlaute der Gesetzestexte und Richtlinien sowie die einschlägige Rechtssprechung. Bibliografische Informationen der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie. Detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN by TÜV Media GmbH, TÜV Rheinland Group, Köln 2012 TÜV, TUEV und TUV sind eingetragene Marken der TÜV Rheinland Group. Eine Nutzung und Verwendung bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Unternehmen. Gesamtherstellung: TÜV Media GmbH, Köln 2012

3 ADR-und RID-Änderungen zum 1. Januar 2013 zusammengestellt von Frank-Georg Stephan Stand Januar 2012 Zur schnellen Orientierung sind die Änderungen im Text gelb unterlegt und die Änderungen, die nur das ADR bzw. RID betreffen, ebenfalls farbig hervorgehoben.

4 Einleitung Zum 1. Januar 2013 treten die nächsten Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sowie der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)-Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in Kraft. Die neuen Regeln basieren auf die Weiterentwicklung der UN-Modellvorschriften für den Transport gefährlicher Güter, des UN- Handbuches Tests und Kriterien für die Klassifizierung, des Global harmonisierten Systems der Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) sowie auf Änderungen und Korrekturen des für das ADR zuständigen UN-Gremiums, der ECE-Arbeitsgruppe WP.15 bzw. des für das RID zuständigen OTIF-Gremiums, dem RID-Fachausschuss (RID- F). Im Einzelnen sind nachfolgend die durch die WP.15 im Mai und Oktober 2010 und im Mai und November 2011 in Genf beschlossenen Änderungen zu den Anlagen A und B des ADR-Übereinkommens sowie die durch den RID-F in Luxemburg im November 2010 und in Malmö im November 2011 beschlossenen Änderungen des Anhangs C zum COTIF- Übereinkommen dargestellt. Wenn die gefassten Beschlüsse auf den Beschlüssen der Gemeinsamen Tagung basieren, ist das durch die Angabe der Referenzdokumente ersichtlich und sie gelten somit gleichsam für ADR, RID und ADN nach Bestätigung durch die zuständigen Gremien. Die allgemeinen Übergangsfristen gestatten eine Anwendung des ADR 2011 und RID 2011 (d. h. des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechts) bis zum 30. Juni Für den deutschen Geltungsbereich werden die Änderungen als 22. ADR-Änderungsverordnung bzw. 17. RID-Änderungsverordnung gegen Ende des Jahres 2012 im Bundesgesetzblatt Teil II bekanntgemacht. Rechtssystematisch werden die neu gefassten Vorschriften für die innerstaatliche (Beförderungen innerhalb Deutschlands), innergemeinschaftliche (Beförderungen innerhalb der Europäischen Union) und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter (Beförderungen zwischen den einzelnen ADR-Vertragsstaaten bzw. RID- Mitgliedsstaaten) durch eine Änderungsverordnung zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiffahrt (GGVSEB) in Deutschland eingeführt. Auch diese wird erst zum Jahresende 2012 überarbeitet erscheinen. Damit sich die Betroffenen schon heute über die bisher beschlossenen Änderungen informieren können, wurde der vorliegende Leitfaden erarbeitet. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung lagen noch keine konsolidierten deutschen Textfassungen der am 1. Januar 2013 in Kraft tretenden Vorschriften des ADR vor. Für etwaige Fehler in den zitierten Texten wird daher keine Verantwortung oder Haftung übernommen. Dieser Leitfaden erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Tüv Media GmbH Seite 3 Dezember 2011

5 Änderungen Teil 1 Allgemeine Vorschriften Kapitel 1.1 (nur ADR:) In der Überschrift Kraftstoffen ändern in: Brennstoffen (RID/ADR) Folgenden Absatz hinzufügen: c) Flüssigen Brennstoffen der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863, und 3475 in größeren als den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegebenen Mengen in Umschließungsmitteln, ausgenommen solche, die unter den Absatz b) / die Absätze a) und b) fallen, die Bestandteil von Ausrüstungen oder Maschinen (z. B. Generatoren, Kompressoren, Heizvorrichtungen usw.) als Teil ihres ursprünglichen Baumusters sind, vorausgesetzt die folgenden Vorschriften werden erfüllt: (i) Umschließungsmittel müssen den Bauvorschriften der zuständigen Behörde des Herstellungslandes 1 entsprechen; (ii) Ventile oder Öffnungen (z. B. Lüftungseinrichtungen) in den Umschließungen, die gefährliche Güter enthalten, müssen während der Beförderung geschlossen sein; (iii) die Maschine oder Ausrüstung muss so ausgerichtet verladen werden, dass ein unbeabsichtigtes Freiwerden gefährlicher Güter verhindert wird, und durch Mittel gesichert werden, welche die Maschine oder die Ausrüstung so festhalten, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung führen können, verhindert werden; (iv) wenn das Umschließungsmittel einen Fassungsraum von mehr als 60 Litern, aber höchstens 450 Litern hat, ist die Maschine oder Ausrüstung an einer Außenseite gemäß Abschnitt bezettelt, und wenn das Umschließungsmittel einen Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 1500 Litern hat, ist die Maschine oder Ausrüstung an allen vier Außenseiten gemäß Abschnitt bezettelt; (v) wenn das Umschließungsmittel einen Fassungsraum von mehr als 1500 Litern hat, ist die Maschine oder Ausrüstung an allen vier Außenseiten gemäß Absatz mit Großzetteln versehen, es gelten die Vorschriften des Abschnitts und im Beförderungspapier ist zusätzlich vermerkt: «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ c)» [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 in der Fassung von ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/CRP.4/Add.1] 1 Zum Beispiel in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 9. Juni 2006, Seiten 24 bis 86). Tüv Media GmbH Seite 4 Dezember 2011

6 Im ersten Spiegelstrich am Ende vor dem Strichpunkt einfügen: und ausgenommen freigestellte Versandstücke der UN-Nummern 2910 und 2911 der Klasse 7, sofern der Aktivitätswert den A 2 -Wert überschreitet. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderung in Zusammenhang mit ] Unter der Beförderungskategorie 1 bei der Klasse 2 in Spalte (2) folgende neue Zeile hinzufügen: (nur ADR und ADN:) (bleibt offen) Chemikalien unter Druck: UN-Nummern 3502, 3503, 3504 und Unter der Beförderungskategorie 2 bei der Klasse 2 in Spalte (2) folgende neue Zeile hinzufügen: Chemikalien unter Druck UN-Nummer Unter der Beförderungskategorie 3 bei der Klasse 2 in Spalte (2) folgende neue Zeile hinzufügen: Chemikalien unter Druck: UN-Nummer [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderung in Zusammenhang mit den neuen UN-Nummern 3500 bis 3505] Unter der Beförderungskategorie 4 bei der Klasse 9 in Spalte (2) UN- Nummer 3268 ändern in: UN-Nummern 3268 und [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderung in Zusammenhang mit der neuen UN-Nummer 3499] Folgenden neuen Unterabschnitt/Folgende neue Unterabschnitte hinzufügen: Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden Gefährliche Güter, die nur erstickend sind (die den in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen), unterliegen bei Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken in Wagen/Fahrzeugen, Wagen oder Containern nur den Vorschriften des Abschnitts [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1] Folgenden neuen Abschnitt einfügen: Tüv Media GmbH Seite 5 Dezember 2011

7 1.1.5 Anwendung von Normen Kapitel 1.2 Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Widerspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des RID/ADR/ADN besteht, haben die Vorschriften des RID/ADR/ADN Vorrang. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1] In der Bemerkung zur Begriffsbestimmung für Antragsteller Betreiber ändern in: Betreiber eines Tankcontainers. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/INF.10/September] In der Begriffsbestimmung für Bergungsverpackung oder undichte ändern in:, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/INF.16/September] In der Begriffsbestimmung für Druckgefäß und Flaschenbündel ändern in:, Flaschenbündel und Bergungsdruckgefäße. Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1] Eine neue Begriffsbestimmung mit folgendem Wortlaut einfügen: "Flüssiggas (LPG) 1 *: Unter geringem Druck verflüssigtes Gas, das aus einem oder mehreren leichten Kohlenwasserstoffen besteht, die der UN- Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978 zugeordnet sind und die hauptsächlich aus Propan, Propen, Butan, Butan-Isomere und Buten mit Spuren anderer Kohlenwasserstoffgase bestehen. Bemerkung 1. Entzündbare Gase, die anderen UN-Nummern zugeordnet sind, gelten nicht als Flüssiggase. 2. Für UN 1075 siehe Unterabschnitt Bem. 2 unter Klassifizierungscode 2F UN [Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2010/48 + INF.16/9 in der geänderten Fassung] In der Begriffsbestimmung für GHS ST/SG/AC.10/30/Rev.3 ändern in: 1 Die Buchstaben «LPG» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «Liquefied Petroleum Gas». Tüv Media GmbH Seite 6 Dezember 2011

8 ST/SG/AC.10/30/Rev.4 und dritte ändern in: vierte. In der Begriffsbestimmung für Güterbeförderungseinheit (CTU) Kapitel 5.5 ändern in: Abschnitt In der Begriffsbestimmung für Handbuch Prüfungen und Kriterien erhält der Text in Klammern folgenden Wortlaut: (ST/SG/AC.10/11/Rev.5 in der durch Dokument ST/SG/AC.10/11/Rev.5/ Amend.1 geänderten Fassung. In Absatz a) der Begriffsbestimmung für höchstzulässige Bruttomasse (für alle Arten von IBC außer für flexible IBC) ändern in: (für IBC). Die Begriffsbestimmung für höchstzulässige Ladung streichen. Am Ende der Begriffsbestimmung für Schüttgut-Container vor dem Punkt einfügen: und flexible Schüttgut-Container. In der Begriffsbestimmung für UN-Modellvorschriften sechzehnten ändern in: siebzehnten und (ST/SG/AC.10/1/Rev.16) ändern in: (ST/SG/AC.10/1/Rev.17). Am Anfang der Begriffsbestimmung für zusammengesetzte Verpackung Für die Beförderung zusammengesetzte Verpackung, ändern in: Eine Kombination von Verpackungen für Beförderungszwecke,. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/INF.10/September] Folgende neue Begriffsbestimmungen einfügen: Netto-Explosivstoffmasse (NEM): Die Gesamtmasse der explosiven Stoffe ohne Verpackungen, Gehäuse usw. (Die Begriffe «Netto- Explosivstoffgewicht» oder «Nettomasse des explosiven Inhalts» werden oft mit derselben Bedeutung verwendet.) Bergungsdruckgefäß: Ein Druckgefäß mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1000 Litern, in das ein oder mehrere beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Druckge- Tüv Media GmbH Seite 7 Dezember 2011

9 fäße für Zwecke der Beförderung, z. B. zur Wiederverwertung oder Entsorgung, eingesetzt werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1] Kapitel b) Der zweite Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut: Kapitel Durchführung der in Absatz beschriebenen Kontrollen (nur für Mitarbeiter, die die in Absatz beschriebenen Kontrollen vornehmen);. [Referenzdokument: OTIF/RID/CE/2010/17 in der geänderten Fassung] b) Am Anfang nach "dem Beförderer" einfügen: "in nachweisbarer Form". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2010/3] d) "das Datum der nächsten Prüfung" ändern in: "die Frist für die nächste Prüfung". In der Bem. "nach Ablauf dieses Datums" ändern in: "nach Ablauf dieser Frist". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2010/4] f) erhält folgenden Wortlaut: Kapitel 1.6 "f) hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2010/INF.42/3] Im ersten Satz des Unterabschnitts ändern in: des Unterabschnitts [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderung] Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen: Tüv Media GmbH Seite 8 Dezember 2011

10 Vor dem 1. Januar 2014 hergestellte Lithiumzellen oder -batterien, die in Übereinstimmung mit den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften, nicht jedoch in Übereinstimmung mit den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften geprüft wurden, sowie Geräte, die solche Lithiumzellen oder -batterien enthalten, dürfen weiter befördert werden, sofern alle übrigen anwendbaren Vorschriften erfüllt sind. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderung in Zusammenhang mit Absatz ] Versandstücke, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des RID/ADR/ADN mit einer UN-Nummer gekennzeichnet wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts hinsichtlich der Größe der UN-Nummern und der Buchstaben «UN» entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 und im Falle von Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung, höchstens jedoch bis zum 1. Juli 2018, weiterverwendet werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderung in Zusammenhang mit Unterabschnitt in der Fassung von ECE/TRANS/WP.15AC / INF.43/September] Großverpackungen, die vor dem 1. Januar 2014 hergestellt oder wiederaufgearbeitet wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts hinsichtlich der Zeichenhöhe der Buchstaben, Ziffern und Symbolen entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Großverpackungen, die vor dem 1. Januar 2015 hergestellt oder wiederaufgearbeitet wurden, müssen nicht mit der höchstzulässigen anwendbaren Stapellast gemäß Unterabschnitt gekennzeichnet sein. Solche nicht nach Unterabschnitt gekennzeichnete Großverpackungen dürfen nach dem 31. Dezember 2014 weiterverwendet werden, wenn sie nach diesem Zeitpunkt wiederaufgearbeitet werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderung in Zusammenhang mit den Unterabschnitten und ] Vor dem 1. Juli 2013 gebaute Umschließungsmittel, die Bestandteil von Ausrüstungen oder Maschinen sind und flüssige Brennstoffe der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475 enthalten, die nicht den ab 1. Januar 2013 anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts c) (i) entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/INF.45/September] Eine neue Übergangsvorschrift mit folgendem Wortlaut hinzufügen: Bergungsdruckgefäße dürfen bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin nach nationalen Vorschriften gebaut und zugelassen werden. Bergungsdruckgefäße, die vor dem 1. Januar 2014 nach nationalen Vorschriften gebaut und zugelassen wurden, dürfen mit Zulassung der zuständigen Behörden der Verwendungsländer weiterverwendet werden. Tüv Media GmbH Seite 9 Dezember 2011

11 [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderung in Zusammenhang mit Unterabschnitt ] Eine neue Übergangsvorschrift mit folgendem Wortlaut hinzufügen (die vom RID-Fachausschuss bei seiner 49. Tagung angenommene Übergangsvorschrift wird durch diese Übergangsvorschrift ersetzt): "1.6.3.xx Kesselwagen/Tankfahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung nach den Absätzen und entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2013 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein." Erläuterung xx: Zum Redaktionsschluss war die Nummer der Sondervorschriften noch nicht vergeben. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/20 + INF.42/3] Folgende neue Übergangsvorschrift hinzufügen: Für die UN-Nummer 2381 darf die in der bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren Spalte 12 der Tabelle A des Kapitels 3.2 angegebene Tankcodierung bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin für vor dem 1. Juli 2013 gebaute Kesselwagen/festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks verwendet werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/INF.54/9] Folgende neue Übergangsvorschriften mit folgendem Wortlaut hinzufügen: Ortsbewegliche Tanks und MEGC, die vor dem 1. Januar 2014 gebaut wurden, müssen die Vorschriften der Absätze f), e), e) und d) betreffend die Kennzeichnung der Druckentlastungseinrichtungen nicht erfüllen Für Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 die Sondervorschrift TP 38 oder TP 39 zugeordnet ist, darf die im bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren RID/ADR vorgeschriebene Anweisung für ortsbewegliche Tanks bis zum 31. Dezember 2018 angewendet werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderung in Zusammenhang mit den Sondervorschriften TP 38 und TP 39] Für die UN-Nummer 2381 darf die in der bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren Spalte 12 der Tabelle A des Kapitels 3.2 angegebene Tankcodierung bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin für vor dem 1. Juli 2013 gebaute Tankcontainer verwendet werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/INF.54/9] Tüv Media GmbH Seite 10 Dezember 2011

12 "1.6.4.xx Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung nach den Absätzen und entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2013 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein." Erläuterung xx: Zum Redaktionsschluss war die Nummer der Sondervorschriften noch nicht vergeben. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/20 + INF.42/3] Einen neuen Unterabschnitt hinzufügen: " MEMU, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren Vorschriften des ADR gebaut und zugelassen wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften der Absätze oder entsprechen, dürfen weiter verwendet werden." Kapitel (RID/ADR:) [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2010/INF.30/5] Vor "ein Bericht gemäß dem in Unterabschnitt vorgeschriebenen Muster" einfügen: "spätestens ein Monat nach dem Ereignis". (ADN:) "nach spätestens sechs Monaten ein Bericht" ändern in: "spätestens ein Monat nach dem Ereignis ein Bericht gemäß dem in vorgeschriebenen Muster". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2009/24] Einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen: Bei Änderungen an einem Druckgefäß, Tank, Batteriewagen/Batterie- Fahrzeug oder MEGC mit einer gültigen, abgelaufenen oder zurückgezogenen Baumusterzulassung beschränken sich die Prüfung und die Zulassung auf die Teile des Druckgefäßes, Tanks, Batteriewagens/Batterie-Fahrzeugs oder MEGC, die geändert wurden. Die Änderung muss den zum Zeitpunkt der Änderung anwendbaren Vorschriften des RID/ADR entsprechen. Für alle von der Änderung nicht betroffenen Teile des Druckgefäßes, Tanks, Batteriewagens/Batterie-Fahrzeugs oder MEGC behalten die Unterlagen der ursprünglichen Baumusterzulassung ihre Gültigkeit. Tüv Media GmbH Seite 11 Dezember 2011

13 Kapitel 1.9 (nur ADR:) (nur ADR:) Eine Änderung kann sowohl für ein als auch für mehrere unter eine Baumusterzulassung fallende Druckgefäße, Tanks, Batteriewagen/Batterie-Fahrzeuge oder MEGC gelten. Die zuständige Behörde eines RID-Vertragsstaates/einer ADR-Vertragspartei oder eine von dieser Behörde bestimmte Stelle muss dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Zulassung der Änderung ausstellen. Bei Tanks, Batteriewagen/Batterie-Fahrzeugen und MEGC muss eine Kopie als Teil der Tankakte aufbewahrt werden. Jeder Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung muss vom Antragsteller bei einer einzigen zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde bestimmten Stelle eingereicht werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/38 + INF54/9 in der geänderten Fassung] Für Tunnelkategorie E am Ende hinzufügen: und für alle gefährlichen Güter in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Kapitel 3.4 falls die beförderten Mengen 8 Tonnen (Gesamtmasse) pro Beförderungseinheit übersteigen. Am Ende hinzufügen:, einschließlich falls Fahrzeuge mit solchen Gütern entsprechend Abschnitt gekennzeichnet sind, wie in Abschnitt beschrieben, befördern. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2011/2, Vorschlag 3 in der geänderten Fassung] Am Anfang folgenden neuen Absatz einfügen: Tunnelbeschränkungen sollen für Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Tafeln entsprechend Abschnitt gekennzeichnet sind und, bei Tunnelkategorie E, auch für Beförderungseinheiten, die entsprechend Abschnitt gekennzeichnet sind oder für beförderte Container, die entsprechend Abschnitt gekennzeichnet sind, gelten. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2011/May/INF.19] Tüv Media GmbH Seite 12 Dezember 2011

14 Kapitel erhält folgenden Wortlaut: Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder insbesondere im Fall der Klasse 7 tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential der verschiedenen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 sind solche, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind und in Mengen befördert werden, welche die in der Tabelle angegeben Mengen überschreiten. [derzeitige Tabelle , jedoch ohne die Eintragungen für die Klasse 7 einfügen, wobei Tabelle geändert wird in Tabelle ] Bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 sind radioaktive Stoffe mit hohem Gefahrenpotential solche mit einer Aktivität, die je Versandstück mindestens so groß ist wie der Grenzwert für die Beförderungssicherung von 3000 A2 (siehe auch Absatz ), ausgenommen jedoch folgende Radionuklide, für die der Grenzwert für die Beförderungssicherung in nachstehender Tabelle angegeben ist Tabelle : Grenzwerte für die Beförderungssicherung für bestimmte Radionuklide Element Radionuklid Grenzwert für die Beförderungssicherung (TBq) Americium Am-241 0,6 Gold Au Cadmium Cd Californium Cf-252 0,2 Curium Cm-244 0,5 Cobalt Co-57 7 Cobalt Co-60 0,3 Caesium Cs Eisen Fe Germanium Ge-68 7 Gadolinium Gd Iridium Ir-192 0,8 Nickel Ni Paladium Pd Promethium Pm Polonium Po-210 0,6 Plutonium Pu-238 0,6 Tüv Media GmbH Seite 13 Dezember 2011

15 Plutonium Pu-239 0,6 Radium Ra-226 0,4 Ruthenium Ru Selenium Se-75 2 Strontium Sr Thallium TI Thulium Tm Ytterbium Yb Für Gemische von Radionukliden kann die Feststellung, ob der Grenzwert für die Beförderungssicherung eingehalten oder überschritten wurde, durch Bildung der Summe der Quotienten aus Aktivität jedes Radionuklids durch den für dieses Radionuklid geltenden Grenzwert für die Beförderungssicherung berechnet werden. Wenn die Summe der Quotienten kleiner als 1 ist, ist der Radioaktivitätsgrenzwert des Gemisches weder erreicht noch überschritten. Diese Berechnung kann mit folgender Formel erfolgen: Ai <1, T i i wobei A i = Aktivität des im Versandstück enthaltenen Radionuklids i (TBq) T i = Grenzwert für die Beförderungssicherung des Radionuklids i (TBq) Wenn radioaktive Stoffe Nebengefahren anderer Klassen aufweisen, müssen die Kriterien der Tabelle ebenfalls berücksichtigt werden (siehe auch Abschnitt 1.7.5). [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1] erhält am Anfang folgenden Wortlaut: Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential (siehe Tabelle ) oder radioaktiver Stoffe mit hohem Gefahrenpotential (siehe Absatz ) beteiligten Im ersten Satz die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential befördern (siehe Tabelle ) ändern in: die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential (siehe Tabelle ) oder radioaktive Stoffe mit hohem Gefahrenpotential (siehe Absatz ) befördern. In der Bem. von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential (siehe Tabelle ) ändern in: Tüv Media GmbH Seite 14 Dezember 2011

16 von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential (siehe Tabelle ) oder von radioaktiven Stoffen mit hohem Gefahrenpotential (siehe Absatz ). [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderungen] Nach der Klasse 1 Unterklasse 1.4 / Nach 0500 einfügen: und mit Ausnahme der UN-Nummer 2910 und 2911, sofern der Aktivitätswert den A2-Wert überschreitet,. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderung siehe unter ] Am Ende einen neuen Satz mit folgendem Wortlaut hinzufügen: streichen Darüber hinaus gelten die Vorschriften dieses Kapitels nicht für die Beförderung von UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFI- SCHER AKTIVITÄT (LSA-I) und UN 2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBER- FLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I) wird zu (nur RID) In der Fußnote 25 IAEACIRC ändern in INFCIRC [Fehlerverzeichnis 2 zur RID-Ausgabe 2011 vom ] In der Fußnote 25 den letzten Satz ( Siehe auch «Guidance and considerations for the Implementation of INFCIRC/225/Rev.4, the Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities, IAEA-TECDOC-967/Rev.1» (Leitlinie und Erwägungen für die Durchführung von INFCIRC/225/Rev.4, den physischen Schutz von Kernmaterial und Atomanlagen, IAEA-TECDoc- 967/Rev.1). ) streichen. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderungen] Tüv Media GmbH Seite 15 Dezember 2011

Ein Überblick über die beschlossenen Änderungen zum 1. Januar 2009 ADR 2009

Ein Überblick über die beschlossenen Änderungen zum 1. Januar 2009 ADR 2009 Praxiswissen Gefahrgut Ein Überblick über die beschlossenen Änderungen zum 1. Januar 2009 ADR 2009 Frank-Georg Stephan Die Inhalte dieses Werkes werden von Verlag, Herausgeber und Autoren nach bestem Wissen

Mehr

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder

Mehr

Praxiswissen Gefahrgut. Gefahrgutrecht Band 1

Praxiswissen Gefahrgut. Gefahrgutrecht Band 1 Praxiswissen Gefahrgut Gefahrgutrecht Band 1 Jürgen Fuhrmann / Frank Huster TÜV Media ADR 2013 Die Inhalte dieses Werkes werden von Verlag, Herausgeber und Autoren nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet

Mehr

Gefahrgutrecht. Praxiswissen Gefahrgut. Band 2 Begleitende nationale Rechtsvorschriften zum ADR Gesetze Verordnungen Richtlinien

Gefahrgutrecht. Praxiswissen Gefahrgut. Band 2 Begleitende nationale Rechtsvorschriften zum ADR Gesetze Verordnungen Richtlinien Praxiswissen Gefahrgut Band 2 Begleitende nationale Rechtsvorschriften zum ADR Gesetze Verordnungen Richtlinien Gefahrgutrecht mit GGVSEB, RSEB, GbV und GGAV Stand August 2013 Jürgen Fuhrmann / Frank Huster

Mehr

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder

Mehr

Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen 305

Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen 305 < ADR Stichwortverzeichnis ADR RID 2011 RID Inhaltsverzeichnis XI Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 3 1.1 Geltungsbereich

Mehr

Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter

Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in

Mehr

Multilaterale Vereinbarungen

Multilaterale Vereinbarungen Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Multilaterale Vereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens

Mehr

Teil 2 Klassifizierung Allgemeine Vorschriften Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Prüfverfahren 343

Teil 2 Klassifizierung Allgemeine Vorschriften Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Prüfverfahren 343 ADR Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis 11 ADR 2015 Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 29 1.1 Geltungsbereich

Mehr

Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25

Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25 Stichwortverzeichnis 9 ADR 2017 < Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 27 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 31

Mehr

Eintragungen gem. ADR 2015 UN 3166

Eintragungen gem. ADR 2015 UN 3166 Änderungen ADR 2017 Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 10.11.2016 wird das ADR 2017 zum 01.01.2017 in Kraft gesetzt. Bis zum 30.06.2017 darf noch das bisherige ADR 2015 genutzt werden. Spätestens

Mehr

Entwurf der Änderungen zu den Anlagen A und B des ADR

Entwurf der Änderungen zu den Anlagen A und B des ADR Entwurf der Änderungen zu den Anlagen A und B des ADR Deutsche Übersetzung des Dokumentes - ECE/TRANS/WP.15/213 vom 5. März 2012 Anmerkungen Dieses Dokument enthält alle von der Arbeitsgruppe WP.15 bei

Mehr

Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften

Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften 1.6.1 Verschiedenes 1.6.1.1 [Weitergeltung ADN] Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände des ADN in Schiffen bis zum 30. Juni 2017 nach

Mehr

Entwurf für Änderungen der dem ADN beigefügten Verordnung

Entwurf für Änderungen der dem ADN beigefügten Verordnung ZENTRALKOMMISSION FÜR DIE RHEINSCHIFFFAHRT CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/35 Allgemeine Verteilung 3. Juni 2014 Or. ENGLISCH UND FRANZÖSISCH GEMEINSAME EXPERTENTAGUNG FÜR DIE DEM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-11074-02-00 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.12.2016 bis 20.12.2021 Ausstellungsdatum: 21.12.2016 Urkundeninhaber:

Mehr

Kapitel Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:

Kapitel Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut: BGBl. III - Ausgegeben am 31. Jänner 2017 - Nr. 12 69 von 95 Kapitel 5.1 5.1.2.1 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut: a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen

Mehr

a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut:

a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut: BGBl. III - Ausgegeben am 7. Februar 2013 - Nr. 26 64 von 91 TEIL 5 Kapitel 5.1 5.1.2.1 a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut: Kapitel

Mehr

Tagesordnungspunkt 5 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge ZUSAMMENFASSUNG

Tagesordnungspunkt 5 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge ZUSAMMENFASSUNG (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2017/28) 28. Juni 2017 Original: Englisch RID/ADR/ADN Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (Genf, 19. bis 29. September

Mehr

An den Änderungen 2009 zum ADR nachträglich vorgenommene Korrekturen

An den Änderungen 2009 zum ADR nachträglich vorgenommene Korrekturen An den Änderungen 2009 zum ADR nachträglich vorgenommene Korrekturen Inhaltsverzeichnis Folgenden Eintrag hinzufügen: "4.1.9.3 Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten". TEIL 1 1.2.1 In der Begriffsbestimmung

Mehr

ADR-Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach ADR ADR 2011 LQ aus ADR 2009

ADR-Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach ADR ADR 2011 LQ aus ADR 2009 LQ aus -Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach Hinweis: Zur Unterstützung bei der Anwendung dieses Kapitels aus dem während der Übergangsfrist (bis 30.6.2015) ist im Anschluss an Kapitel 3.4 eine Gegenüberstellung

Mehr

Harmonisierung mit den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter

Harmonisierung mit den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2017/26) 2. Juni 2017 Original: Englisch RID/ADR/ADN Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (Genf, 19. bis 29. September

Mehr

Gefahrstoff Gefahrgut

Gefahrstoff Gefahrgut Gefahrstoff Gefahrgut Gefahrstoff ist eine Substanz, von der eine Gefahr bei der Handhabung ausgehen kann. Gefahrgut ist ein Stoff oder Gegenstand von dem eine Gefahr bei der Beförderung ausgehen kann.

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-14153-02-03 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.12.2016 bis 14.04.2020 Ausstellungsdatum: 12.01.2017 Urkundeninhaber:

Mehr

Beförderungen von Tanks, Batteriewagen/Batterie-Fahrzeugen und MEGC nach Ablauf der Fristen für die wiederkehrende Prüfung und Zwischenprüfung

Beförderungen von Tanks, Batteriewagen/Batterie-Fahrzeugen und MEGC nach Ablauf der Fristen für die wiederkehrende Prüfung und Zwischenprüfung ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTERNATIONAL

Mehr

Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn

Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn Herausgegeben von Railion Deutschland AG (ehemals DB Cargo AG) Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn GGVSE und Aktueller Stand: Nachtrag 12 März 2007 TÜV-Media GmbH Verantwortlich

Mehr

Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen)

Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen) Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen) Multilaterale Vereinbarungen werden durch das ADR ausdrücklich vorgesehen. In deren Rahmen können die zuständigen Behörden unmittelbar unter sich vereinbaren,

Mehr

1 I1 1 I I II ADR RID. mit <^ Gefahrgutvorschriftensammlung GEFAHRGUT SCHIENE STRASSE. Monika Krautwurst. VERKEHRSVERLAG FfSCHER: I

1 I1 1 I I II ADR RID. mit <^ Gefahrgutvorschriftensammlung GEFAHRGUT SCHIENE STRASSE. Monika Krautwurst. VERKEHRSVERLAG FfSCHER: I Monika Krautwurst Teil Allg. Vorschriften Teil 2 Klassifizierung I BB Güterverzeichnis, Teil 3 Freistellungs- und i Sondervorschriften ADR mit

Mehr

Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: April Achtung: Änderungsverordnungen sind auf der Internetseite veröffentlicht.

Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: April Achtung: Änderungsverordnungen sind auf der Internetseite veröffentlicht. Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: April 2017 - Achtung: Änderungsverordnungen sind auf der Internetseite veröffentlicht. Bekanntgabe Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Mehr

MERKBLATT. Gefahrguttransport Straße. Beförderungen von Maschinen und Geräten mit flüssigen Brennstoffen oder mit entzündbaren Gasen betrieben

MERKBLATT. Gefahrguttransport Straße. Beförderungen von Maschinen und Geräten mit flüssigen Brennstoffen oder mit entzündbaren Gasen betrieben MERKBLATT Gefahrguttransport Straße Beförderungen von Maschinen und Geräten mit flüssigen Brennstoffen oder mit entzündbaren Gasen betrieben GiZ- ZWETTLER KG Stand Seite 1 von 6 Inhalt 1. Rechtsgrundlagen...

Mehr

Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße

Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße Grundsatz Gefährliche Güter dürfen nur dann in begrenzten Mengen transportiert werden, wenn in der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel

Mehr

Bekanntmachung der Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten CTU-Code Verkehrsblatt Seite 422 Stand: Mai 2015

Bekanntmachung der Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten CTU-Code Verkehrsblatt Seite 422 Stand: Mai 2015 Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: Februar 2016 - Hinweis: Die Neufassung der GGVSee wurde mit der achten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 9.2.2016 BGBl. Teil I Seite 182

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Bundesrat Drucksache 822/10 (Beschluss) 11.02.11 Beschluss des Bundesrates Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Der Bundesrat hat in seiner 879.

Mehr

Schwerpunktthema ADR 2009: Änderungen für Gefahrguttransporte

Schwerpunktthema ADR 2009: Änderungen für Gefahrguttransporte Seite 1 von 5 Schwerpunktthema ADR 2009: Änderungen für Gefahrguttransporte Inhalt: 1. Neue Kennzeichnung für Gefahrguttransporte 2. Verhalten der Fahrer nach Unfällen 3. Sicherheitsausrüstung im Fahrzeug

Mehr

ZUSAMMENFASSUNG. Damit zusammenhängende Dokumente: Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte.

ZUSAMMENFASSUNG. Damit zusammenhängende Dokumente: Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte. ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES OTIF ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER-

Mehr

Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter http://www.bmvbw.de/impressum. Kapitel 3.4

Mehr

ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick

ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1.1.3.7 Freistellung für die Beförderung von Nicht vorhanden Neue : Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: a), die

Mehr

Neue Vorschriften zur Sicherung von Gefahrguttransporten (Security)

Neue Vorschriften zur Sicherung von Gefahrguttransporten (Security) Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter http://www.bmvbw.de/impressum-rechtlicher-hinweis-.364.htm.

Mehr

GiZ-Serviceportal FREIGRENZEN. Freistellung je Beförderungseinheit. bis 1000 Punkte Unterabschnitt ADR FREISTELLUNG - FREIGRENZEN

GiZ-Serviceportal FREIGRENZEN. Freistellung je Beförderungseinheit. bis 1000 Punkte Unterabschnitt ADR FREISTELLUNG - FREIGRENZEN FREIGRENZEN Freistellung je Beförderungseinheit bis 1000 Punkte Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR Teil 05 Seite 1 / 12 2017 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art auch

Mehr

Freie Übersetzung K. Willems 02/2010

Freie Übersetzung K. Willems 02/2010 22. Januar 2010 Ministerieller Erlass, welcher die im Artikel 48bis2 des Königlichen Erlasses vom 01. Dezember 1975 bezüglich die allgemeine Ordnung über den Strassenverkehr erwähnten Gefahrgüter bestimmt.

Mehr

Harmonisierung mit den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter

Harmonisierung mit den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTERNATIONAL

Mehr

Änderung und Erläuterung zu und

Änderung und Erläuterung zu und Allgemeine Verteilung 8. Juni 2016 Or. DEUTSCH GEMEINSAME EXPERTENTAGUNG FÜR DIE DEM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF BINNENWASSERSTRASSEN BEIGEFÜGTE VERORDNUNG

Mehr

Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) BGBl. III - Ausgegeben am 10. März 2009 - Nr. 18 1 von 6 Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Gefahrgutrecht inkl. Straf- und Bußgeldvorschriften

Gefahrgutrecht inkl. Straf- und Bußgeldvorschriften Schriftenreihe der Hage Law School Gefahrgutrecht inkl. Straf- und Bußgeldvorschriften Bearbeitet von Hans-Günter Triebel 5. überarbeitete Auflage 2015. Buch. 130 S. Kartoniert ISBN 978 3 8305 3534 8 Format

Mehr

In Absatz a) am Anfang des letzten Unterabsatzes (vor Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck UMVERPACKUNG ) folgenden Satz einfügen:

In Absatz a) am Anfang des letzten Unterabsatzes (vor Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck UMVERPACKUNG ) folgenden Satz einfügen: BGBl. III - Ausgegeben am 16. Jänner 2015 - Nr. 8 116 von 150 Kapitel 5.1 5.1.2.1 In Absatz a) am Anfang des letzten Unterabsatzes (vor Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck UMVERPACKUNG ) folgenden Satz

Mehr

Gefährliche Güter. Stand 7/2017

Gefährliche Güter. Stand 7/2017 Gefährliche Güter Stand 7/2017 Pakete mit gefährlichen Gütern. Übersicht der Gefahr- und Abfertigungskennzeichen Zugelassen zur Beförderung mit DPD sind Pakete mit folgender Beschriftung: Kennzeichen für

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-12079-01-01 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.11.2014 bis 20.11.2019 Ausstellungsdatum: 15.12.2014 Urkundeninhaber:

Mehr

Erläuterungen zu den Änderungen ADR 2015

Erläuterungen zu den Änderungen ADR 2015 Erläuterungen zu den Änderungen ADR 2015 Die Änderungsvorschläge für das ADR umfassen über 150 Seiten (vgl. Dokument 1.1 «Änderungen ADR 2015»). Die vorliegenden Erläuterungen beschränken sich auf die

Mehr

Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis

Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis 30.06.2017 - Definition Auftraggeber des Absenders: Das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als

Mehr

6. Tagung der ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses (Bern, 23. und 24. Mai 2016)

6. Tagung der ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses (Bern, 23. und 24. Mai 2016) 14. Mai 2016 Original: Englisch/Französisch RID: 6. Tagung der ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses (Bern, 23. und 24. Mai 2016) Thema: Von der 100. Tagung der WP.15 (Genf, 9. bis 12. Mai 2016)

Mehr

Ausbildung der Fahrzeugführer zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Ausbildung der Fahrzeugführer zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße INFOSERVICE Ausbildung der Fahrzeugführer zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Anerkennung der Schulungen und Prüfungen der Gefahrgutfahrer, Ausstellen von ADR-Bescheinigungen Stand: Januar

Mehr

Zuständige Behörden in Deutschland

Zuständige Behörden in Deutschland Zuständige Behörden in Deutschland (Adressen der für die Anwendung des RID zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen gemäß Abschnitt 1.8.4 RID) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-

Mehr

Bussgeldtabelle Gefahrgutverstösse K.E. vom 27/04/2007 mit Erratum von Januar 2008 gültig ab

Bussgeldtabelle Gefahrgutverstösse K.E. vom 27/04/2007 mit Erratum von Januar 2008 gültig ab 1. Beförderungspapier ÜBERTRETUNG gesetzliche Bestimmung Bussgeld 1.1 fehlender Gefahrenhinweis bezüglich des beförderten Gutes 5.4.1.1.1 1. 1.2 Unmöglichkeit, die Güter zu identifizieren auf Grund mangelnder

Mehr

Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind

Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind UIC-KODEX 471-3 10. Ausgabe, Januar 2017 Originalfassung Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind érifications à effectuer pour les envois des marchandises dangereuses Inspections

Mehr

Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: November Achtung: Änderungsverordnung auf der Internetseite veröffentlicht.

Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: November Achtung: Änderungsverordnung auf der Internetseite veröffentlicht. Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: November 2016 - Achtung: Änderungsverordnung auf der Internetseite veröffentlicht. Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR- Übereinkommen

Mehr

Praxiswissen Umweltmanagement Martin Myska, Ralph Meß

Praxiswissen Umweltmanagement Martin Myska, Ralph Meß Praxiswissen Umweltmanagement Martin Myska, Ralph Meß EMAS-Umwelterklärung Leitfaden zur Umsetzung Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet

Mehr

Checkliste ADR gültig bis Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009

Checkliste ADR gültig bis Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009 Checkliste ADR 10 - gültig bis 30.06.2011 - Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009 UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN

Mehr

Oktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015

Oktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015 Oktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015 Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen Regelung ADR 2013 ADR 2015 Grundsätzliche P903 P903 Inhalt unverändert gebrauchte P903a Neue

Mehr

Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (Ausbildung von Fahrzeugführern) gemäß Kapitel 8.2 ADR

Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (Ausbildung von Fahrzeugführern) gemäß Kapitel 8.2 ADR Gefahrgutfahrerschulung nach ADR Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (Ausbildung von Fahrzeugführern) gemäß Kapitel 8.2 ADR Wer was

Mehr

ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick

ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1.1.3.7 Freistellung für die Beförderung von Nicht vorhanden Neue ng: Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: a),

Mehr

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis 1 Stand: Februar 2011 Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2011 - gültig bis 30.06.2013-1. Datum 2. Verpacker 3. Fahrer 4. Sonstige Hinweise Hinweise:

Mehr

Neufassung der GGAV vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275)

Neufassung der GGAV vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275) Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: Mai 2016 - Neufassung der GGAV vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275) Die Neufassung der GGVSee wurde mit der achten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Mehr

Informationen zur Schulung und Prüfung von Gefahrgutfahrern

Informationen zur Schulung und Prüfung von Gefahrgutfahrern Ansprechpartner Gabriela Haschenz Telefon 0355 365-1103 E-Mail haschenz@cottbus.ihk.de Stand Januar 2016 Informationen zur Schulung und Prüfung von Gefahrgutfahrern Beförderung gefährlicher Güter Besondere

Mehr

Vorschriften für die Ausbildung/Schulung von Fahrzeugführern gemäß Kapitel 8.2 ADR

Vorschriften für die Ausbildung/Schulung von Fahrzeugführern gemäß Kapitel 8.2 ADR Letzte Aktualisierung: 2009-12-23 Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Stettenstr. 1 + 3, 86150 Augsburg Tel. (08 21) 31 62-222 o.0731/173-255 Fax (08 21) 31 62-178 o.0731/173-174 Info@schwaben.ihk.de

Mehr

Praxiswissen Instandhaltung Dr. Günter Horn

Praxiswissen Instandhaltung Dr. Günter Horn Praxiswissen Instandhaltung Dr. Günter Horn Projektmanagement in der Instandhaltung Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation

Mehr

Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht. Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an:

Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht. Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an: Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an: gefahrgut@astra.admin.ch oder: Bundesamt für Strassen, Beat Schmied, 3003 Bern Stellungnahme

Mehr

Inhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften Umfang und Bedeutsamkeit der Gefahrgutbeförderung

Inhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften Umfang und Bedeutsamkeit der Gefahrgutbeförderung Inhalt Inhaltsübersicht Grundlehrgang Vorwort..................................................... 5 Inhalt..................................................... 6 1 Allgemeine Vorschriften................................

Mehr

Bruno Tenhagen. Zertifizierung nach ISO/IEC 27001

Bruno Tenhagen. Zertifizierung nach ISO/IEC 27001 Bruno Tenhagen Zertifizierung nach ISO/IEC 27001 Übersicht über die Arbeitshilfen auditplan.doc Muster-Auditplan Das Klammersymbol im Text verweist auf die entsprechende Datei im Anhang. Bibliografische

Mehr

Praxiswissen Umweltmanagement Peter Maczey

Praxiswissen Umweltmanagement Peter Maczey Praxiswissen Umweltmanagement Peter Maczey Auditbericht ISO 14001 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen

Mehr

Auszug aus Änderungen ADR 2015

Auszug aus Änderungen ADR 2015 KENNZEICHNUNGEN GEFAHRGUT ab 2015 Auszug aus Änderungen ADR 2015 1.6.1.30 Gefahrzettel, Großzettel und Kennzeichen, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften der Abschnitte 3.4.7 und 3.4.8,

Mehr

Verantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport

Verantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport Verantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport Stand: Januar 2012 Übersicht mit der Definition aller Beteiligten Bitte beachten: 1. Für alle Beteiligten gelten die allgemeinen Sicherheitspflichten gemäß

Mehr

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2015 - gültig bis 30.06.2017-1. Datum 2. Verpacker 3. Fahrer 4. Sonstige Hinweise Hinweise: Alle Prüfpunkte sind

Mehr

Bericht der Gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UNECE

Bericht der Gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UNECE ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES OTIF ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER-

Mehr

Änderung im nationalen und internationalen Gefahrgutrecht 2013 GGVSEB / ADR. Was kommt auf Sie zu?

Änderung im nationalen und internationalen Gefahrgutrecht 2013 GGVSEB / ADR. Was kommt auf Sie zu? Änderung im nationalen und internationalen Gefahrgutrecht 2013 GGVSEB / ADR Was kommt auf Sie zu? 1 Inhalt Die farbig hervorgehobenen Textpassagen bedeuten Folgendes: Blauer Text = Änderungen / früherer

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-16006-03-00 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.12.2016 bis 20.12.2021 Ausstellungsdatum: 21.12.2016 Urkundeninhaber:

Mehr

Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport

Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport Definition Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages,

Mehr

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) 742.412 vom 31. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz

Mehr

Beförderung gefährlicher Güter Regelwerke/Gremien

Beförderung gefährlicher Güter Regelwerke/Gremien 11. Gefahrgut-Technik-Tage Berlin Update Tankvorschriften neue Regelungen ab 2009 Armin Ulrich Berlin, 2008-11-20 Beförderung gefährlicher Güter Regelwerke/Gremien Internationale Seeschifffahrtsorganisation

Mehr

1. Datum 2. Verpacker. 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise

1. Datum 2. Verpacker. 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise Stand: Juli 2011 Checkliste Beförderung von begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 IMDG-Code Amendment 35-10 - gültig bis 31.12.2013-1. Datum 2. Verpacker 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise Hinweise: Alle Prüfpunkte

Mehr

Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für

Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für Checkliste ADR 5A - gültig bis 30.06.2015 - Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN Voraussetzungen / Rahmenbedingungen Mengengrenzen

Mehr

Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht. Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an:

Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht. Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an: Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an: gefahrgut@astra.admin.ch oder: Bundesamt für Strassen, Beat Schmied, 3003 Bern Stellungnahme

Mehr

Merkblatt für die Schulung und Prüfung von Gefahrgutfahrern (ADR)

Merkblatt für die Schulung und Prüfung von Gefahrgutfahrern (ADR) Merkblatt für die Schulung und Prüfung von Gefahrgutfahrern (ADR) Für Fragen und Auskünfte wenden Sie sich bitte an: Herrn Fred H. Scholz, Tel. 0531 4715-251 E-Mail fred.scholz@braunschweig.ihk.de Herrn

Mehr

Ausbildung der Fahrzeugführer zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Ausbildung der Fahrzeugführer zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Ausbildung der Fahrzeugführer zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Schulungspflicht bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter

Mehr

Tagesordnungspunkt 3 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge

Tagesordnungspunkt 3 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTERNATIONAL

Mehr

ADR Auflage Taschenbuch. ca S. Paperback ISBN Format (B x L): 17 x 24 cm Gewicht: 1884 g

ADR Auflage Taschenbuch. ca S. Paperback ISBN Format (B x L): 17 x 24 cm Gewicht: 1884 g ADR 2015 11. Auflage 2014 2014. Taschenbuch. ca. 1700 S. Paperback ISBN 978 3 86897 228 3 Format (B x L): 17 x 24 cm Gewicht: 1884 g Wirtschaft > Wirtschaftssektoren & Branchen: Allgemeines > Transport-

Mehr

Brand- und Explosionsschutzausrüstung für bestimmte Beförderungseinheiten mit Tanks

Brand- und Explosionsschutzausrüstung für bestimmte Beförderungseinheiten mit Tanks 9~ Ausnahme Nr. 6 (5) Brand- und Explosionsschutzausrüstung für bestimmte Beförderungseinheiten mit Tanks - 1 Abs. 3 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße in Verbindung mit Randnummer 10220 Abs. 2 und 10

Mehr

ADR Die wichtigsten Änderungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße im Überblick

ADR Die wichtigsten Änderungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße im Überblick ADR 2013 Die wichtigsten Änderungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße im Überblick ADR 2013 Die wichtigsten Änderungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher

Mehr

BAM-GGR 009 Verfahren zur Zulassung der Baumuster von BK-Schüttgut- Containern zur Beförderung gefährlicher Güter

BAM-GGR 009 Verfahren zur Zulassung der Baumuster von BK-Schüttgut- Containern zur Beförderung gefährlicher Güter BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR) BAM-GGR 009 Verfahren zur Zulassung der Baumuster von BK-Schüttgut- Containern zur Beförderung gefährlicher Güter Als zuständige Behörde gemäß 8 Nr. 1. Buchstabe k) der Gefahrgutverordnung

Mehr

Änderungen ADR 2011 (Entwurf)

Änderungen ADR 2011 (Entwurf) Änderungen ADR 2011 Beilage 1 Änderungen ADR 2011 (Entwurf) Deutsche Übersetzung des Dokumentes ECE/TRANS/WP.15/204 vom 12. März 2010 Anmerkungen Dieses Dokument enthält das konsolidierte Verzeichnis der

Mehr

Österreichische Gefahrgutkonferenz 2015 Gefahrgut bei Abfalltransporten Von der Klassifizierung bis zum Transport mit Ausnahmemöglichkeiten

Österreichische Gefahrgutkonferenz 2015 Gefahrgut bei Abfalltransporten Von der Klassifizierung bis zum Transport mit Ausnahmemöglichkeiten Österreichische Gefahrgutkonferenz 2015 Gefahrgut bei Abfalltransporten Von der Klassifizierung bis zum Transport mit Ausnahmemöglichkeiten Ing. Angelika Frauenberger Wien Energie 13. Oktober 2015 WIFI

Mehr

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2009 - gültig bis 30.06.2015 -

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2009 - gültig bis 30.06.2015 - Stand: März 2011 Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2009 - gültig bis 30.06.2015-1. Datum 2. Verpacker 3. Fahrer 4. Sonstige Hinweise Hinweise: Alle

Mehr

Lithiumbatterien, gebraucht, defekt Wie entsorgen? Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 1

Lithiumbatterien, gebraucht, defekt Wie entsorgen? Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 1 Lithiumbatterien, gebraucht, defekt Wie entsorgen? Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 1 Notifikation Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der

Mehr

BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D)

BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D) BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D) 2 3 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Notwendigkeit der Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt auf der Donau und der Annahme der

Mehr

Orangefarbenen Kennzeichnung: Bedeutung. = UN-Nummer. 5 = Oxidierende (brandfördernde) Wirkung

Orangefarbenen Kennzeichnung: Bedeutung. = UN-Nummer. 5 = Oxidierende (brandfördernde) Wirkung Orangefarbenen Kennzeichnung: Bedeutung = Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr = UN-Nummer Größe: mindestens: 30 cm x 40 cm Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht aus zwei oder drei Ziffern. Im

Mehr

Merkblatt: Beförderung von Gasflaschen. Inhalt

Merkblatt: Beförderung von Gasflaschen. Inhalt Merkblatt: Beförderung von Gasflaschen Inhalt 1. Tabelle nach 1.1.3.6.3 ADR (Freigrenzen) Auszug für Klasse 2 2. Grundsätze, die bei jeder Beförderung, unabhängig von der Menge beachtet werden müssen 3.

Mehr

Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Ausbildung zum Fahrzeugführer

Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Ausbildung zum Fahrzeugführer Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Ausbildung zum Fahrzeugführer Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 3 Schulungspflicht bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße 3 Schulungen der Gefahrgutfahrer

Mehr

Anforderungen an Gefahrzettel und Kennzeichnungen

Anforderungen an Gefahrzettel und Kennzeichnungen Anforderungen an Gefahrzettel und Kennzeichnungen Gefahrguttransportvorschriften Straße ADR und Schiene RID Gefahrzettel Kapitel 5.2 Großzettel Kapitel 5.3 Stand: 23.10.2016 1 von 12 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Praxiswissen Umweltmanagement Sylvia Berlemann

Praxiswissen Umweltmanagement Sylvia Berlemann Praxiswissen Umweltmanagement Sylvia Berlemann Das internationale Umweltregister im Spannungsfeld von Legal Compliance und Unternehmenspraxis Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Mehr

- 1 - Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung

- 1 - Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung - 1 - Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung Anlage 16 Die einzelnen nummerierten Felder der ADR-Zulassungsbescheinigung sind wie folgt auszufüllen: 1. Bescheinigung Nr.: Eine Nummer,

Mehr

Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen

Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen Begleitpapiere ADR 2017 Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen Zum Gefahrguttransport gehören sie wie die richtige Verpackung, die Kennzeichnung

Mehr

Tagesordnungspunkt 5 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge

Tagesordnungspunkt 5 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2016/3) 22. Dezember 2015 Original: Englisch RID/ADR/ADN Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (Bern, 14. bis 18.

Mehr