Praxiswissen Gefahrgut. Ein Überblick über die beschlossenen Änderungen zum 1. Januar 2013 ADR/RID Leseprobe _. Frank-Georg Stephan
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1 Praxiswissen Gefahrgut Ein Überblick über die beschlossenen Änderungen zum 1. Januar 2013 ADR/RID 2013 Frank-Georg Stephan
2 Die Inhalte dieses Werkes werden von Verlag, Herausgeber und Autoren nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet und zusammengestellt. Eine rechtliche Gewähr für die Richtigkeit der einzelnen Angaben kann jedoch nicht übernommen werden. Gleiches gilt auch für Websites, auf die über Hyperlinks verwiesen wird. Es wird betont, dass wir keinerlei Einfluss auf die Inhalte und Formulierungen der verlinkten Seiten haben und auch keine Verantwortung für sie übernehmen. Grundsätzlich gelten die Wortlaute der Gesetzestexte und Richtlinien sowie die einschlägige Rechtssprechung. Bibliografische Informationen der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie. Detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN by TÜV Media GmbH, TÜV Rheinland Group, Köln 2012 TÜV, TUEV und TUV sind eingetragene Marken der TÜV Rheinland Group. Eine Nutzung und Verwendung bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Unternehmen. Gesamtherstellung: TÜV Media GmbH, Köln 2012
3 ADR-und RID-Änderungen zum 1. Januar 2013 zusammengestellt von Frank-Georg Stephan Stand Januar 2012 Zur schnellen Orientierung sind die Änderungen im Text gelb unterlegt und die Änderungen, die nur das ADR bzw. RID betreffen, ebenfalls farbig hervorgehoben.
4 Einleitung Zum 1. Januar 2013 treten die nächsten Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sowie der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)-Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in Kraft. Die neuen Regeln basieren auf die Weiterentwicklung der UN-Modellvorschriften für den Transport gefährlicher Güter, des UN- Handbuches Tests und Kriterien für die Klassifizierung, des Global harmonisierten Systems der Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) sowie auf Änderungen und Korrekturen des für das ADR zuständigen UN-Gremiums, der ECE-Arbeitsgruppe WP.15 bzw. des für das RID zuständigen OTIF-Gremiums, dem RID-Fachausschuss (RID- F). Im Einzelnen sind nachfolgend die durch die WP.15 im Mai und Oktober 2010 und im Mai und November 2011 in Genf beschlossenen Änderungen zu den Anlagen A und B des ADR-Übereinkommens sowie die durch den RID-F in Luxemburg im November 2010 und in Malmö im November 2011 beschlossenen Änderungen des Anhangs C zum COTIF- Übereinkommen dargestellt. Wenn die gefassten Beschlüsse auf den Beschlüssen der Gemeinsamen Tagung basieren, ist das durch die Angabe der Referenzdokumente ersichtlich und sie gelten somit gleichsam für ADR, RID und ADN nach Bestätigung durch die zuständigen Gremien. Die allgemeinen Übergangsfristen gestatten eine Anwendung des ADR 2011 und RID 2011 (d. h. des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechts) bis zum 30. Juni Für den deutschen Geltungsbereich werden die Änderungen als 22. ADR-Änderungsverordnung bzw. 17. RID-Änderungsverordnung gegen Ende des Jahres 2012 im Bundesgesetzblatt Teil II bekanntgemacht. Rechtssystematisch werden die neu gefassten Vorschriften für die innerstaatliche (Beförderungen innerhalb Deutschlands), innergemeinschaftliche (Beförderungen innerhalb der Europäischen Union) und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter (Beförderungen zwischen den einzelnen ADR-Vertragsstaaten bzw. RID- Mitgliedsstaaten) durch eine Änderungsverordnung zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiffahrt (GGVSEB) in Deutschland eingeführt. Auch diese wird erst zum Jahresende 2012 überarbeitet erscheinen. Damit sich die Betroffenen schon heute über die bisher beschlossenen Änderungen informieren können, wurde der vorliegende Leitfaden erarbeitet. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung lagen noch keine konsolidierten deutschen Textfassungen der am 1. Januar 2013 in Kraft tretenden Vorschriften des ADR vor. Für etwaige Fehler in den zitierten Texten wird daher keine Verantwortung oder Haftung übernommen. Dieser Leitfaden erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Tüv Media GmbH Seite 3 Dezember 2011
5 Änderungen Teil 1 Allgemeine Vorschriften Kapitel 1.1 (nur ADR:) In der Überschrift Kraftstoffen ändern in: Brennstoffen (RID/ADR) Folgenden Absatz hinzufügen: c) Flüssigen Brennstoffen der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863, und 3475 in größeren als den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegebenen Mengen in Umschließungsmitteln, ausgenommen solche, die unter den Absatz b) / die Absätze a) und b) fallen, die Bestandteil von Ausrüstungen oder Maschinen (z. B. Generatoren, Kompressoren, Heizvorrichtungen usw.) als Teil ihres ursprünglichen Baumusters sind, vorausgesetzt die folgenden Vorschriften werden erfüllt: (i) Umschließungsmittel müssen den Bauvorschriften der zuständigen Behörde des Herstellungslandes 1 entsprechen; (ii) Ventile oder Öffnungen (z. B. Lüftungseinrichtungen) in den Umschließungen, die gefährliche Güter enthalten, müssen während der Beförderung geschlossen sein; (iii) die Maschine oder Ausrüstung muss so ausgerichtet verladen werden, dass ein unbeabsichtigtes Freiwerden gefährlicher Güter verhindert wird, und durch Mittel gesichert werden, welche die Maschine oder die Ausrüstung so festhalten, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung führen können, verhindert werden; (iv) wenn das Umschließungsmittel einen Fassungsraum von mehr als 60 Litern, aber höchstens 450 Litern hat, ist die Maschine oder Ausrüstung an einer Außenseite gemäß Abschnitt bezettelt, und wenn das Umschließungsmittel einen Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 1500 Litern hat, ist die Maschine oder Ausrüstung an allen vier Außenseiten gemäß Abschnitt bezettelt; (v) wenn das Umschließungsmittel einen Fassungsraum von mehr als 1500 Litern hat, ist die Maschine oder Ausrüstung an allen vier Außenseiten gemäß Absatz mit Großzetteln versehen, es gelten die Vorschriften des Abschnitts und im Beförderungspapier ist zusätzlich vermerkt: «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ c)» [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 in der Fassung von ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/CRP.4/Add.1] 1 Zum Beispiel in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 9. Juni 2006, Seiten 24 bis 86). Tüv Media GmbH Seite 4 Dezember 2011
6 Im ersten Spiegelstrich am Ende vor dem Strichpunkt einfügen: und ausgenommen freigestellte Versandstücke der UN-Nummern 2910 und 2911 der Klasse 7, sofern der Aktivitätswert den A 2 -Wert überschreitet. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderung in Zusammenhang mit ] Unter der Beförderungskategorie 1 bei der Klasse 2 in Spalte (2) folgende neue Zeile hinzufügen: (nur ADR und ADN:) (bleibt offen) Chemikalien unter Druck: UN-Nummern 3502, 3503, 3504 und Unter der Beförderungskategorie 2 bei der Klasse 2 in Spalte (2) folgende neue Zeile hinzufügen: Chemikalien unter Druck UN-Nummer Unter der Beförderungskategorie 3 bei der Klasse 2 in Spalte (2) folgende neue Zeile hinzufügen: Chemikalien unter Druck: UN-Nummer [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderung in Zusammenhang mit den neuen UN-Nummern 3500 bis 3505] Unter der Beförderungskategorie 4 bei der Klasse 9 in Spalte (2) UN- Nummer 3268 ändern in: UN-Nummern 3268 und [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderung in Zusammenhang mit der neuen UN-Nummer 3499] Folgenden neuen Unterabschnitt/Folgende neue Unterabschnitte hinzufügen: Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden Gefährliche Güter, die nur erstickend sind (die den in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen), unterliegen bei Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken in Wagen/Fahrzeugen, Wagen oder Containern nur den Vorschriften des Abschnitts [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1] Folgenden neuen Abschnitt einfügen: Tüv Media GmbH Seite 5 Dezember 2011
7 1.1.5 Anwendung von Normen Kapitel 1.2 Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Widerspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des RID/ADR/ADN besteht, haben die Vorschriften des RID/ADR/ADN Vorrang. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1] In der Bemerkung zur Begriffsbestimmung für Antragsteller Betreiber ändern in: Betreiber eines Tankcontainers. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/INF.10/September] In der Begriffsbestimmung für Bergungsverpackung oder undichte ändern in:, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/INF.16/September] In der Begriffsbestimmung für Druckgefäß und Flaschenbündel ändern in:, Flaschenbündel und Bergungsdruckgefäße. Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1] Eine neue Begriffsbestimmung mit folgendem Wortlaut einfügen: "Flüssiggas (LPG) 1 *: Unter geringem Druck verflüssigtes Gas, das aus einem oder mehreren leichten Kohlenwasserstoffen besteht, die der UN- Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978 zugeordnet sind und die hauptsächlich aus Propan, Propen, Butan, Butan-Isomere und Buten mit Spuren anderer Kohlenwasserstoffgase bestehen. Bemerkung 1. Entzündbare Gase, die anderen UN-Nummern zugeordnet sind, gelten nicht als Flüssiggase. 2. Für UN 1075 siehe Unterabschnitt Bem. 2 unter Klassifizierungscode 2F UN [Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2010/48 + INF.16/9 in der geänderten Fassung] In der Begriffsbestimmung für GHS ST/SG/AC.10/30/Rev.3 ändern in: 1 Die Buchstaben «LPG» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «Liquefied Petroleum Gas». Tüv Media GmbH Seite 6 Dezember 2011
8 ST/SG/AC.10/30/Rev.4 und dritte ändern in: vierte. In der Begriffsbestimmung für Güterbeförderungseinheit (CTU) Kapitel 5.5 ändern in: Abschnitt In der Begriffsbestimmung für Handbuch Prüfungen und Kriterien erhält der Text in Klammern folgenden Wortlaut: (ST/SG/AC.10/11/Rev.5 in der durch Dokument ST/SG/AC.10/11/Rev.5/ Amend.1 geänderten Fassung. In Absatz a) der Begriffsbestimmung für höchstzulässige Bruttomasse (für alle Arten von IBC außer für flexible IBC) ändern in: (für IBC). Die Begriffsbestimmung für höchstzulässige Ladung streichen. Am Ende der Begriffsbestimmung für Schüttgut-Container vor dem Punkt einfügen: und flexible Schüttgut-Container. In der Begriffsbestimmung für UN-Modellvorschriften sechzehnten ändern in: siebzehnten und (ST/SG/AC.10/1/Rev.16) ändern in: (ST/SG/AC.10/1/Rev.17). Am Anfang der Begriffsbestimmung für zusammengesetzte Verpackung Für die Beförderung zusammengesetzte Verpackung, ändern in: Eine Kombination von Verpackungen für Beförderungszwecke,. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/INF.10/September] Folgende neue Begriffsbestimmungen einfügen: Netto-Explosivstoffmasse (NEM): Die Gesamtmasse der explosiven Stoffe ohne Verpackungen, Gehäuse usw. (Die Begriffe «Netto- Explosivstoffgewicht» oder «Nettomasse des explosiven Inhalts» werden oft mit derselben Bedeutung verwendet.) Bergungsdruckgefäß: Ein Druckgefäß mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1000 Litern, in das ein oder mehrere beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Druckge- Tüv Media GmbH Seite 7 Dezember 2011
9 fäße für Zwecke der Beförderung, z. B. zur Wiederverwertung oder Entsorgung, eingesetzt werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1] Kapitel b) Der zweite Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut: Kapitel Durchführung der in Absatz beschriebenen Kontrollen (nur für Mitarbeiter, die die in Absatz beschriebenen Kontrollen vornehmen);. [Referenzdokument: OTIF/RID/CE/2010/17 in der geänderten Fassung] b) Am Anfang nach "dem Beförderer" einfügen: "in nachweisbarer Form". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2010/3] d) "das Datum der nächsten Prüfung" ändern in: "die Frist für die nächste Prüfung". In der Bem. "nach Ablauf dieses Datums" ändern in: "nach Ablauf dieser Frist". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2010/4] f) erhält folgenden Wortlaut: Kapitel 1.6 "f) hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2010/INF.42/3] Im ersten Satz des Unterabschnitts ändern in: des Unterabschnitts [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderung] Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen: Tüv Media GmbH Seite 8 Dezember 2011
10 Vor dem 1. Januar 2014 hergestellte Lithiumzellen oder -batterien, die in Übereinstimmung mit den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften, nicht jedoch in Übereinstimmung mit den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften geprüft wurden, sowie Geräte, die solche Lithiumzellen oder -batterien enthalten, dürfen weiter befördert werden, sofern alle übrigen anwendbaren Vorschriften erfüllt sind. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderung in Zusammenhang mit Absatz ] Versandstücke, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des RID/ADR/ADN mit einer UN-Nummer gekennzeichnet wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts hinsichtlich der Größe der UN-Nummern und der Buchstaben «UN» entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 und im Falle von Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung, höchstens jedoch bis zum 1. Juli 2018, weiterverwendet werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderung in Zusammenhang mit Unterabschnitt in der Fassung von ECE/TRANS/WP.15AC / INF.43/September] Großverpackungen, die vor dem 1. Januar 2014 hergestellt oder wiederaufgearbeitet wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts hinsichtlich der Zeichenhöhe der Buchstaben, Ziffern und Symbolen entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Großverpackungen, die vor dem 1. Januar 2015 hergestellt oder wiederaufgearbeitet wurden, müssen nicht mit der höchstzulässigen anwendbaren Stapellast gemäß Unterabschnitt gekennzeichnet sein. Solche nicht nach Unterabschnitt gekennzeichnete Großverpackungen dürfen nach dem 31. Dezember 2014 weiterverwendet werden, wenn sie nach diesem Zeitpunkt wiederaufgearbeitet werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderung in Zusammenhang mit den Unterabschnitten und ] Vor dem 1. Juli 2013 gebaute Umschließungsmittel, die Bestandteil von Ausrüstungen oder Maschinen sind und flüssige Brennstoffe der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475 enthalten, die nicht den ab 1. Januar 2013 anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts c) (i) entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/INF.45/September] Eine neue Übergangsvorschrift mit folgendem Wortlaut hinzufügen: Bergungsdruckgefäße dürfen bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin nach nationalen Vorschriften gebaut und zugelassen werden. Bergungsdruckgefäße, die vor dem 1. Januar 2014 nach nationalen Vorschriften gebaut und zugelassen wurden, dürfen mit Zulassung der zuständigen Behörden der Verwendungsländer weiterverwendet werden. Tüv Media GmbH Seite 9 Dezember 2011
11 [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderung in Zusammenhang mit Unterabschnitt ] Eine neue Übergangsvorschrift mit folgendem Wortlaut hinzufügen (die vom RID-Fachausschuss bei seiner 49. Tagung angenommene Übergangsvorschrift wird durch diese Übergangsvorschrift ersetzt): "1.6.3.xx Kesselwagen/Tankfahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung nach den Absätzen und entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2013 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein." Erläuterung xx: Zum Redaktionsschluss war die Nummer der Sondervorschriften noch nicht vergeben. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/20 + INF.42/3] Folgende neue Übergangsvorschrift hinzufügen: Für die UN-Nummer 2381 darf die in der bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren Spalte 12 der Tabelle A des Kapitels 3.2 angegebene Tankcodierung bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin für vor dem 1. Juli 2013 gebaute Kesselwagen/festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks verwendet werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/INF.54/9] Folgende neue Übergangsvorschriften mit folgendem Wortlaut hinzufügen: Ortsbewegliche Tanks und MEGC, die vor dem 1. Januar 2014 gebaut wurden, müssen die Vorschriften der Absätze f), e), e) und d) betreffend die Kennzeichnung der Druckentlastungseinrichtungen nicht erfüllen Für Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 die Sondervorschrift TP 38 oder TP 39 zugeordnet ist, darf die im bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren RID/ADR vorgeschriebene Anweisung für ortsbewegliche Tanks bis zum 31. Dezember 2018 angewendet werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderung in Zusammenhang mit den Sondervorschriften TP 38 und TP 39] Für die UN-Nummer 2381 darf die in der bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren Spalte 12 der Tabelle A des Kapitels 3.2 angegebene Tankcodierung bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin für vor dem 1. Juli 2013 gebaute Tankcontainer verwendet werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/INF.54/9] Tüv Media GmbH Seite 10 Dezember 2011
12 "1.6.4.xx Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung nach den Absätzen und entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2013 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein." Erläuterung xx: Zum Redaktionsschluss war die Nummer der Sondervorschriften noch nicht vergeben. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/20 + INF.42/3] Einen neuen Unterabschnitt hinzufügen: " MEMU, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren Vorschriften des ADR gebaut und zugelassen wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften der Absätze oder entsprechen, dürfen weiter verwendet werden." Kapitel (RID/ADR:) [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2010/INF.30/5] Vor "ein Bericht gemäß dem in Unterabschnitt vorgeschriebenen Muster" einfügen: "spätestens ein Monat nach dem Ereignis". (ADN:) "nach spätestens sechs Monaten ein Bericht" ändern in: "spätestens ein Monat nach dem Ereignis ein Bericht gemäß dem in vorgeschriebenen Muster". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2009/24] Einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen: Bei Änderungen an einem Druckgefäß, Tank, Batteriewagen/Batterie- Fahrzeug oder MEGC mit einer gültigen, abgelaufenen oder zurückgezogenen Baumusterzulassung beschränken sich die Prüfung und die Zulassung auf die Teile des Druckgefäßes, Tanks, Batteriewagens/Batterie-Fahrzeugs oder MEGC, die geändert wurden. Die Änderung muss den zum Zeitpunkt der Änderung anwendbaren Vorschriften des RID/ADR entsprechen. Für alle von der Änderung nicht betroffenen Teile des Druckgefäßes, Tanks, Batteriewagens/Batterie-Fahrzeugs oder MEGC behalten die Unterlagen der ursprünglichen Baumusterzulassung ihre Gültigkeit. Tüv Media GmbH Seite 11 Dezember 2011
13 Kapitel 1.9 (nur ADR:) (nur ADR:) Eine Änderung kann sowohl für ein als auch für mehrere unter eine Baumusterzulassung fallende Druckgefäße, Tanks, Batteriewagen/Batterie-Fahrzeuge oder MEGC gelten. Die zuständige Behörde eines RID-Vertragsstaates/einer ADR-Vertragspartei oder eine von dieser Behörde bestimmte Stelle muss dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Zulassung der Änderung ausstellen. Bei Tanks, Batteriewagen/Batterie-Fahrzeugen und MEGC muss eine Kopie als Teil der Tankakte aufbewahrt werden. Jeder Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung muss vom Antragsteller bei einer einzigen zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde bestimmten Stelle eingereicht werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/38 + INF54/9 in der geänderten Fassung] Für Tunnelkategorie E am Ende hinzufügen: und für alle gefährlichen Güter in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Kapitel 3.4 falls die beförderten Mengen 8 Tonnen (Gesamtmasse) pro Beförderungseinheit übersteigen. Am Ende hinzufügen:, einschließlich falls Fahrzeuge mit solchen Gütern entsprechend Abschnitt gekennzeichnet sind, wie in Abschnitt beschrieben, befördern. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2011/2, Vorschlag 3 in der geänderten Fassung] Am Anfang folgenden neuen Absatz einfügen: Tunnelbeschränkungen sollen für Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Tafeln entsprechend Abschnitt gekennzeichnet sind und, bei Tunnelkategorie E, auch für Beförderungseinheiten, die entsprechend Abschnitt gekennzeichnet sind oder für beförderte Container, die entsprechend Abschnitt gekennzeichnet sind, gelten. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2011/May/INF.19] Tüv Media GmbH Seite 12 Dezember 2011
14 Kapitel erhält folgenden Wortlaut: Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder insbesondere im Fall der Klasse 7 tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential der verschiedenen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 sind solche, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind und in Mengen befördert werden, welche die in der Tabelle angegeben Mengen überschreiten. [derzeitige Tabelle , jedoch ohne die Eintragungen für die Klasse 7 einfügen, wobei Tabelle geändert wird in Tabelle ] Bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 sind radioaktive Stoffe mit hohem Gefahrenpotential solche mit einer Aktivität, die je Versandstück mindestens so groß ist wie der Grenzwert für die Beförderungssicherung von 3000 A2 (siehe auch Absatz ), ausgenommen jedoch folgende Radionuklide, für die der Grenzwert für die Beförderungssicherung in nachstehender Tabelle angegeben ist Tabelle : Grenzwerte für die Beförderungssicherung für bestimmte Radionuklide Element Radionuklid Grenzwert für die Beförderungssicherung (TBq) Americium Am-241 0,6 Gold Au Cadmium Cd Californium Cf-252 0,2 Curium Cm-244 0,5 Cobalt Co-57 7 Cobalt Co-60 0,3 Caesium Cs Eisen Fe Germanium Ge-68 7 Gadolinium Gd Iridium Ir-192 0,8 Nickel Ni Paladium Pd Promethium Pm Polonium Po-210 0,6 Plutonium Pu-238 0,6 Tüv Media GmbH Seite 13 Dezember 2011
15 Plutonium Pu-239 0,6 Radium Ra-226 0,4 Ruthenium Ru Selenium Se-75 2 Strontium Sr Thallium TI Thulium Tm Ytterbium Yb Für Gemische von Radionukliden kann die Feststellung, ob der Grenzwert für die Beförderungssicherung eingehalten oder überschritten wurde, durch Bildung der Summe der Quotienten aus Aktivität jedes Radionuklids durch den für dieses Radionuklid geltenden Grenzwert für die Beförderungssicherung berechnet werden. Wenn die Summe der Quotienten kleiner als 1 ist, ist der Radioaktivitätsgrenzwert des Gemisches weder erreicht noch überschritten. Diese Berechnung kann mit folgender Formel erfolgen: Ai <1, T i i wobei A i = Aktivität des im Versandstück enthaltenen Radionuklids i (TBq) T i = Grenzwert für die Beförderungssicherung des Radionuklids i (TBq) Wenn radioaktive Stoffe Nebengefahren anderer Klassen aufweisen, müssen die Kriterien der Tabelle ebenfalls berücksichtigt werden (siehe auch Abschnitt 1.7.5). [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1] erhält am Anfang folgenden Wortlaut: Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential (siehe Tabelle ) oder radioaktiver Stoffe mit hohem Gefahrenpotential (siehe Absatz ) beteiligten Im ersten Satz die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential befördern (siehe Tabelle ) ändern in: die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential (siehe Tabelle ) oder radioaktive Stoffe mit hohem Gefahrenpotential (siehe Absatz ) befördern. In der Bem. von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential (siehe Tabelle ) ändern in: Tüv Media GmbH Seite 14 Dezember 2011
16 von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential (siehe Tabelle ) oder von radioaktiven Stoffen mit hohem Gefahrenpotential (siehe Absatz ). [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderungen] Nach der Klasse 1 Unterklasse 1.4 / Nach 0500 einfügen: und mit Ausnahme der UN-Nummer 2910 und 2911, sofern der Aktivitätswert den A2-Wert überschreitet,. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderung siehe unter ] Am Ende einen neuen Satz mit folgendem Wortlaut hinzufügen: streichen Darüber hinaus gelten die Vorschriften dieses Kapitels nicht für die Beförderung von UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFI- SCHER AKTIVITÄT (LSA-I) und UN 2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBER- FLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I) wird zu (nur RID) In der Fußnote 25 IAEACIRC ändern in INFCIRC [Fehlerverzeichnis 2 zur RID-Ausgabe 2011 vom ] In der Fußnote 25 den letzten Satz ( Siehe auch «Guidance and considerations for the Implementation of INFCIRC/225/Rev.4, the Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities, IAEA-TECDOC-967/Rev.1» (Leitlinie und Erwägungen für die Durchführung von INFCIRC/225/Rev.4, den physischen Schutz von Kernmaterial und Atomanlagen, IAEA-TECDoc- 967/Rev.1). ) streichen. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30/Add.1 Folgeänderungen] Tüv Media GmbH Seite 15 Dezember 2011
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