1 Ebenso könnte an eine Strafbarkeit wegen Mordes gedacht werden. Im Rahmen der dann anzusprechenden

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1 Fall 1 Der Bratpfannenfall (BGH NJW 1966, S ff.): O tyrannisiert seine Frau F und seine Stieftochter T seit Jahren. Eines Tages hat T genug von den Quälereien und schlägt dem verhassten O von hinten mit einer schweren Bratpfanne in Tötungsabsicht mehrmals auf den Kopf. O bricht blutüberströmt zusammen und bleibt röchelnd auf dem Boden liegen. Als T forteilt, um die Polizei zu rufen, entdeckt F den am Boden liegenden O und schlägt mit aller Kraft ebenfalls in Tötungsabsicht noch mindestens ein weiteres Mal mit der Bratpfanne auf den Kopf ihres Mannes ein. O stirbt. Ob das Verhalten der F den Tod des O beschleunigt hat, lässt sich nicht klären. Wie haben sich T und F strafbar gemacht? 1. Teil: Strafbarkeit der F A. Strafbarkeit wegen Totschlags gem. 212 I StGB 1 F könnte sich eines Totschlags gem. 212 I StGB schuldig gemacht haben, als sie dem am Boden liegenden O mindestens einmal mit der schweren Pfanne gegen den Kopf schlug. 1. Objektiver Tatbestand a) Erfolg Der Erfolg des 212 ist der Tod eines Menschen. O ist tot, der Erfolg liegt vor. b) Handlung F müsste gehandelt haben. F handelte, als sie mit der Bratpfanne zuschlug. c) Kausalität Weiterhin müsste die Handlung der F kausal für den Tod des O gewesen sein. Denkt man sich die Handlung der F, das weitere Zuschlagen auf den bereits am Boden liegenden O, weg, so ist nicht sicher, ob der Erfolg in Form des Todes des O nicht in gleicher Weise eingetreten wäre. Denn ob das weitere Zuschlagen seinen Tod beschleunigte, konnte nicht geklärt werden. Daher muss hier muss nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten der F angenommen werden, dass ihr Schlag den Todeseintritt bei O gerade nicht beschleunigt hat. Somit ist ihr Schlag für den Tod als nicht ursächlich anzusehen. 2. Zwischenergebnis 1 Ebenso könnte an eine Strafbarkeit wegen Mordes gedacht werden. Im Rahmen der dann anzusprechenden Heimtücke besteht jedoch das Problem, dass die Wehrlosigkeit des O nicht auf seiner Arglosigkeit beruht, sondern auf die von T geführten Schläge zurückzuführen ist.

2 Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. II. Ergebnis F hat sich nicht eines Totschlags gem. 212 I StGB schuldig gemacht, als sie dem am Boden liegenden O mindestens einmal mit der schweren Pfanne gegen den Kopf schlug. B. Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags gem. 212 I, 22, 23 I StGB F könnte sich eines versuchten Totschlags gem. 212 I, 22, 23 I StGB schuldig gemacht haben, als sie dem am Boden liegenden O mindestens einmal mit der schweren Pfanne gegen den Kopf schlug. 1. Tatentschluss F wollte ihren Mann O mit einem bzw. mehreren Schlägen mit der Bratpfanne töten. 2. Unmittelbares Ansetzen F hat bereits zugeschlagen, mithin unmittelbar angesetzt. II. Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. III. Schuld Schuldausschließungs- bzw. entschuldigende Gründe sind nicht ersichtlich. F hat sich eines versuchten Totschlags gem. 212 I, 22, 23 I StGB schuldig gemacht, als sie dem am Boden liegenden O mindestens einmal mit der schweren Pfanne gegen den Kopf schlug. 2. Teil: Strafbarkeit der T A. Strafbarkeit wegen Mordes gem. 212 I, 211 T könnte sich eines Mordes gem. 212 I, 211 StGB schuldig gemacht haben, als sie ihrem Stiefvater O mehrmals von hinten mit einer schweren Bratpfanne auf den Kopf schlug. 1. Objektiver Tatbestand a) Erfolg Der Erfolg des 211 ist der Tod eines Menschen. O ist tot, der Erfolg liegt vor. b) Handlung

3 T müsste gehandelt haben. T handelte, als sie mit der Bratpfanne zuschlug. c) Kausalität Weiterhin müsste die Handlung der T kausal für den Tod des O gewesen sein. Eine Handlung ist dann kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Denkt man sich hier die Handlung der T das mehrmalige Zuschlagen mit der Bratpfanne - hinweg, so würde der Erfolg - der Tod des O nicht notwendig entfallen. Denn es liegt durchaus im Bereich des Möglichen, dass dieser dann auch durch den bzw. die weiteren Schläge der F herbeigeführt worden wäre. Somit könnte nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten der T angenommen werden, dass der bzw. die Schläge der F den Todeseintritt bei O beschleunigt haben, womit die Handlung der T nicht kausal für den Erfolg wäre. Eine solche Unterbrechung des Kausalzusammenhangs einer (Erst-)Handlung durch eine weitere, dazwischen liegende (Zweit-)Handlung eines Dritten ist jedoch nur dann möglich, wenn der Ursächlichkeitszusammenhang des Ersthandelns durch das Zweithandeln vollständig abgebrochen wird. Diese ist hier aber nicht der Fall, vielmehr ist die Ersthandlung der T hier notwendige Bedingung für die Zweithandlung der F. Denn hier hat F erst zugeschlagen, als sie O wehrlos auf dem Boden liegen sah. Sie nutzte die von T geschaffene Lage aus und hätte ohne die Ersthandlung, den Angriff der T, nicht ihre Zweithandlung vorgenommen. Denkt man sich also die (Erst-)Handlung der T weg, so gäbe es schon gar keine (Zweit-)Handlung der F. Die Handlung der F knüpfte also an die der T an, womit die Handlung der T bis zum Erfolg fortwirkte. Somit kann die Handlung der T nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele; sie ist also kausal für den Tod des O. d) Objektive Zurechnung Schließlich müsste der Erfolg der T auch objektiv zurechenbar sein. Ein Erfolg ist dann zurechenbar, wenn das Verhalten des Täters eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich gerade im Erfolg realisiert hat. Das mehrmalige Zuschlagen mit einer schweren Bratpfanne auf den Kopf eines Menschen birgt das rechtlich missbilligte Risiko in sich, diesen zu töten. Fraglich ist jedoch, ob das Dazwischentreten eines Dritten, hier in Gestalt der F, den Zurechnungszusammenhang unterbricht, da diese ihrerseits vorsätzlich in das Geschehen eingreift. Denn grds. endet die Verantwortung des Erstverursachers, wenn ein Dritter vollverantwortlich eine neue, sich allein im Erfolg realisierende

4 Gefahr begründet. So könnte es hier liegen, wo in dubio pro reo diesmal zugunsten T davon auszugehen sein könnte, dass das nachfolgende Zuschlagen durch F die sich allein im Erfolg realisierende Gefahr des Todes für O geschaffen hat. Jedoch ist eine objektive Zurechnung trotz eines solchen Dazwischentretens dann zu bejahen, wenn das Verhalten des Dritten so spezifisch mit der Ausgangsgefahr verbunden ist, dass es bereits als typischerweise in dieser Ausgangsgefahr begründet erscheint. Hier mag in Erwägung zu ziehen sein, das Anknüpfen der F an die Handlung der T liege angesichts der schwierigen Familienverhältnisse jedenfalls nicht gänzlich außerhalb der Lebenserfahrung. Doch erscheint es mehr als fraglich, allein darin eine typischerweise begründete Gefahr eines Dazwischentretens zu erblicken. Eine solche Typizität ist z.b. noch im Gnadenschussfall zu bejahen, wo der Tod (zumindest nach der Meinung des Zweithandelnden) später auch durch die Ersthandlung eingetreten wäre, die Beschleunigung also lediglich ein längeres Leiden verhindern sollte, sich mithin als Akt der Menschlichkeit zeigt und daher als typisch bezeichnet werden kann. Die von T verursachte Situation ermöglichte F hier allein die Vornahme ihrer Handlung, sie barg diese aber nicht typischerweise in sich. Mithin begründet das Dazwischentreten des Dritten in Gestalt von F eine neue, sich unabhängig von der Ersthandlung realisierende Gefahr. Der Zurechnungszusammenhang ist daher unterbrochen, die objektive Zurechnung nicht gegeben (a.a. mit entsprechender Begründung vertretbar). T hat sich nicht eines Mordes gem. 212 I, 211 StGB schuldig gemacht, als sie ihrem Stiefvater O mehrmals von hinten mit einer schweren Bratpfanne auf den Kopf schlug. B. Strafbarkeit wegen versuchten Mordes gem. 212 I, 211, 22, 23 I StGB T könnte sich eines versuchten Mordes gem. 212 I, 211, 22, 23 I StGB schuldig gemacht haben, als sie ihrem Stiefvater O mehrmals von hinten mit einer schweren Bratpfanne auf den Kopf schlug. 1. Tatentschluss T wollte ihren Stiefvater O durch die Schläge mit der Bratpfanne töten. Ebenso wollte sie heimtückisch handeln. 2. Unmittelbares Ansetzen

5 T hat bereits zugeschlagen, mithin unmittelbar angesetzt. II. Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. III. Schuld Schuldausschließungs- bzw. entschuldigende Gründe sind nicht ersichtlich. T hat sich eines versuchten Mordes gem. 212 I, 211, 22, 23 I StGB schuldig gemacht, als sie ihrem Stiefvater O mehrmals von hinten mit einer schweren Bratpfanne auf den Kopf schlug.

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