Monatstarif ohne Kirchensteuer Gültig ab 1. Januar 2012

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1 Kanton Aargau Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000 Monatstarif ohne Kirchensteuer Gültig ab 1. Januar 2012 für im Kanton quellensteuerpflichtige Personen (Kantons-, Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer) Auszug aus der Wegleitung an die Arbeitgebenden (mit Berechnungsbeispielen für Gratifikationen und angebrochene Zahltagsperioden) Seiten 2 bis 3 Tarif für Alleinverdienende A und B Seiten 4 bis 21 Tarif für Doppelverdienende C Seiten 22 bis 39 (Mann und Frau bzw. beide Partner sind erwerbstätig) Tarif für Nebenerwerb D Seite 38 Tarif für Grenzgänger Deutschland GD Seite Berechnungsgrundlagen der Quellensteuertarife 2012 Seiten 40 bis 41 Tarifeinstufung Seite 42

2 Auszug aus der Wegleitung an die Arbeitgebenden 1. Berechnungsbeispiele Gratifikationen, 13. Monatslohn, Treueprämien, Nachzahlungen von Teue - rungszulagen, Provisionen und ähnliche Leistungen Massgebend für die Besteuerung der Einmalzahlungen ist der im Tarif ab gelesene Betrag bzw. Steuersatz, der sich aus der Summe von Monatslohn und Einmalzahlung ergibt. Der so ermittelte Steuersatz ist auf die effektive Gesamtauszahlung in der entsprechenden Zahltagsperiode anzuwenden. BEISPIEL: Lediger (Tarif A) Monatslohn CHF Gratifikation CHF Gesamtauszahlung CHF Für den Quellensteuerabzug ist der im Schnittpunkt der Einkommensstufe CHF bis CHF und der Kolonne Ledige aufgeführte Steuersatz von 11.0% anzuwenden. Die Steuer beträgt CHF Beginn Steuerpflicht Die Steuerpflicht für quellensteuerpflichtige Personen (auch minderjährige Kinder) beginnt in demjenigen Monat, in welchem Einkünfte erstmals von einer Leistungsschuldnerin oder einem Leistungsschuldner ausgerichtet werden. 3. Bewertung der Naturalleistungen Es sind grundsätzlich die jeweiligen Ansätze der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebend. Sie betragen gegenwärtig: Volle freie Station im Tag CHF 33. im Monat CHF 990. im Jahr CHF Falls nicht die volle freie Station gewährt wird, gelten folgende Ansätze: für Morgenessen CHF 3.50 für Mittagessen CHF 10. für Nachtessen CHF 8. für Unterkunft CHF Nebenerwerbseinkommen (Tarif D) Teilsteuer-Berechnung (angebrochene Zahltagsperiode) Bei Ein- und Austritten während der Zahltagsperiode ist eine Teilsteuer-Berech - nung vorzunehmen. Mit Hilfe des Prozentsatzes im Tarif lässt sich die Teilsteuer genau ermitteln. BEISPIEL: Verheirateter, Ehefrau ebenfalls erwerbstätig, 2 Kinder (Tarif C2) Monatslohn CHF Teileinkommen in 10 Tagen CHF Bei der Einkommensstufe CHF und der Kolon ne «2 Kinder» ergibt sich der Steuersatz 3.6%. Auf das Teileinkommen von CHF ergibt sich eine Steuer von CHF 72.. Der Nebenerwerb ist mit einem Einheitssatz von 10% des Bruttolohnes zu besteuern. Eine Nebenerwerbstätigkeit liegt vor, wenn die wöchentliche Arbeits - zeit weniger als 15 Stunden und die monatlichen Bruttoeinkünfte weniger als CHF betragen, sofern die steuerpflichtige Person oder deren anderer Eheteil daneben weitere Einkünfte erzielt. 5. Besteuerung von echten Grenzgängern aus Deutschland (Tarif GD 4.5%) Auf den an echte Grenzgänger aus Deutschland bezahlten Bruttolöhnen (ohne Spesenanteile) ist eine Quellensteuer zum Einheitssatz von 4.5% in Abzug zu bringen. Echte Grenzgänger sind Personen, die grundsätzlich jeden Tag an ihren deutschen Wohnsitz zurückkehren. Die echte Grenzgängereigenschaft geht verloren, wenn pro Jahr mehr als 60 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage vorliegen. In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung nach den ordentlichen Quellensteuertarifen (siehe spezielles Merkblatt für Grenzgänger aus Deutschland). 2 3

3 Brutto- A ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete B VERHEIRATETE, deren anderer Eheteil nicht erwerbstätig ist, und HALBFAMILIEN (Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete, die mit Kindern zusammenleben) B0 B1 B2 B3 B4 B5 B6 M O N AT S TA R I F für Alleinverdienende Vorbehältlich Nebenerwerbstarif D bis max. CHF 2000., siehe Seite 42, Ziffer

4 Brutto- A ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete B VERHEIRATETE, deren anderer Eheteil nicht erwerbstätig ist, und HALBFAMILIEN (Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete, die mit Kindern zusammenleben) B0 B1 B2 B3 B4 B5 B6 M O N AT S TA R I F für Alleinverdienende

5 Brutto- A ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete B VERHEIRATETE, deren anderer Eheteil nicht erwerbstätig ist, und HALBFAMILIEN (Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete, die mit Kindern zusammenleben) M O N AT S TA R I F für Alleinverdienende B0 B1 B2 B3 B4 B5 B

6 Brutto- A ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete B VERHEIRATETE, deren anderer Eheteil nicht erwerbstätig ist, und HALBFAMILIEN (Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete, die mit Kindern zusammenleben) M O N AT S TA R I F für Alleinverdienende B0 B1 B2 B3 B4 B5 B

7 Brutto- A ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete B VERHEIRATETE, deren anderer Eheteil nicht erwerbstätig ist, und HALBFAMILIEN (Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete, die mit Kindern zusammenleben) M O N AT S TA R I F für Alleinverdienende B0 B1 B2 B3 B4 B5 B

8 Brutto- A ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete B VERHEIRATETE, deren anderer Eheteil nicht erwerbstätig ist, und HALBFAMILIEN (Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete, die mit Kindern zusammenleben) M O N AT S TA R I F für Alleinverdienende B0 B1 B2 B3 B4 B5 B

9 Brutto- A ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete B VERHEIRATETE, deren anderer Eheteil nicht erwerbstätig ist, und HALBFAMILIEN (Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete, die mit Kindern zusammenleben) M O N AT S TA R I F für Alleinverdienende B0 B1 B2 B3 B4 B5 B

10 Brutto- A ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete B VERHEIRATETE, deren anderer Eheteil nicht erwerbstätig ist, und HALBFAMILIEN (Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete, die mit Kindern zusammenleben) M O N AT S TA R I F für Alleinverdienende B0 B1 B2 B3 B4 B5 B

11 Brutto- A ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete B VERHEIRATETE, deren anderer Eheteil nicht erwerbstätig ist, und HALBFAMILIEN (Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete, die mit Kindern zusammenleben) M O N AT S TA R I F für Alleinverdienende B0 B1 B2 B3 B4 B5 B

12 * Der erwerbstätige Ehemann ist nach Alleinverdiener-Tarif zu besteuern, sofern die Ehefrau ein von weniger als CHF 600. erzielt. Vorbehältlich Nebenerwerbstarif D bis max. CHF 2000., siehe Seite 42, Ziffer 6. Brutto- C Erwerbstätige Ehefrau CF ERWERBSTÄTIGER EHEMANN* M O N AT S TA R I F für Doppelverdienende C0 C1 C2 C3 C4 C5 C

13 * Der erwerbstätige Ehemann ist nach Alleinverdiener-Tarif zu besteuern, sofern die Ehefrau ein von weniger als CHF 600. erzielt. Gilt sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften Brutto- C Erwerbstätige Ehefrau CF ERWERBSTÄTIGER EHEMANN* M O N AT S TA R I F für Doppelverdienende C0 C1 C2 C3 C4 C5 C

14 * Der erwerbstätige Ehemann ist nach Alleinverdiener-Tarif zu besteuern, sofern die Ehefrau ein von weniger als CHF 600. erzielt. Gilt sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften Brutto- C Erwerbstätige Ehefrau CF ERWERBSTÄTIGER EHEMANN* M O N AT S TA R I F für Doppelverdienende C0 C1 C2 C3 C4 C5 C

15 * Der erwerbstätige Ehemann ist nach Alleinverdiener-Tarif zu besteuern, sofern die Ehefrau ein von weniger als CHF 600. erzielt. Gilt sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften Brutto- C Erwerbstätige Ehefrau CF ERWERBSTÄTIGER EHEMANN* M O N AT S TA R I F für Doppelverdienende C0 C1 C2 C3 C4 C5 C

16 * Der erwerbstätige Ehemann ist nach Alleinverdiener-Tarif zu besteuern, sofern die Ehefrau ein von weniger als CHF 600. erzielt. Gilt sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften Brutto- C Erwerbstätige Ehefrau CF ERWERBSTÄTIGER EHEMANN* M O N AT S TA R I F für Doppelverdienende C0 C1 C2 C3 C4 C5 C

17 * Der erwerbstätige Ehemann ist nach Alleinverdiener-Tarif zu besteuern, sofern die Ehefrau ein von weniger als CHF 600. erzielt. Gilt sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften Brutto- C Erwerbstätige Ehefrau CF ERWERBSTÄTIGER EHEMANN* M O N AT S TA R I F für Doppelverdienende C0 C1 C2 C3 C4 C5 C

18 * Der erwerbstätige Ehemann ist nach Alleinverdiener-Tarif zu besteuern, sofern die Ehefrau ein von weniger als CHF 600. erzielt. Gilt sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften Brutto- C Erwerbstätige Ehefrau CF ERWERBSTÄTIGER EHEMANN* M O N AT S TA R I F für Doppelverdienende C0 C1 C2 C3 C4 C5 C

19 * Der erwerbstätige Ehemann ist nach Alleinverdiener-Tarif zu besteuern, sofern die Ehefrau ein von weniger als CHF 600. erzielt. Gilt sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften Brutto- C Erwerbstätige Ehefrau CF ERWERBSTÄTIGER EHEMANN* M O N AT S TA R I F für Doppelverdienende C0 C1 C2 C3 C4 C5 C

20 * Der erwerbstätige Ehemann ist nach Alleinverdiener-Tarif zu besteuern, sofern die Ehefrau ein von weniger als CHF 600. erzielt. Gilt sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften Brutto- C Erwerbstätige Ehefrau CF ERWERBSTÄTIGER EHEMANN* M O N AT S TA R I F für Doppelverdienende C0 C1 C2 C3 C4 C5 C D 10% GD 4.5% Nebenerwerb Echte Grenzgänger aus Deutschland 38 39

21 40 Berechnungsgrundlagen der Quellensteuertarife Abzüge zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens (Beträge in Franken) Abzüge Kantons- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Alleinverdienende Doppelverdienende AHV/IV/EO-Beiträge 5.15% 5.15% 5.15% ALV-Beiträge bis % max bis % max bis % max bis bis bis % max % max % max. 945 Total max Total max Total max NBUV-Prämien 1.3% max % max % max BVG-Beiträge (2. Säule) 5.5% 5.5% 5.5% Versicherungsprämien Alleinstehende 2000 Alleinstehende 3% max Verheiratete 4000 Verheiratete 4000 Verheiratete 5% max pro Kind 700 Berufsauslagen 12% min % min % (pauschal) min max max max (inkl. Fahrt- und Mehrkosten für (inkl. Fahrt- und Mehrkosten für Fahrtkosten und auswärtige Verpflegung) auswärtige Verpflegung) auswärtige Verpflegung 3900 Zuwendungen Zweitverdiener-Abzug 50% vom niedrigeren Einkommen 600 min max Kinderabzug Kleinverdienerabzug bis Zwischen und Zwischen und Zwischen und Zwischen und Ehepaarabzug 2600 Familienentlastung Abzug vom Steuerbetrag pro Kind Berechnung Tarif Doppelverdienende (C) Aufgrund empirischer Untersuchungen wird zwecks Gesamtsatzbesteuerung von folgendem Einkommensverhältnis zwischen Mann und Frau ausgegangen: Mindestsatzkorrektur: für Tarifberechnung Ehemann für Tarifberechnung Ehefrau Höchstsatzkorrektur: für Tarifberechnung Ehemann für Tarifberechnung Ehefrau 3. Steuerberechnung Quellensteuertarif :2 CHF 975. bei einem Bruttolohn des Ehemanns bis CHF CHF bei einem Bruttolohn der Ehefrau bis CHF 975. CHF ab einem Bruttolohn des Ehemanns von CHF CHF ab einem Bruttolohn der Ehefrau von CHF Massgebende Steuerfüsse: Kantonssteuer 109% Gemeindesteuer (gewogenes Mittel) 103% Total 212% Feuerwehrsteuer 2 vom steuerbaren Einkommen min. CHF 30. bis max. CHF 300. Massgebende Einkommenssteuertarife: Direkte Bundessteuer Art. 214 DBG Kantons- und Gemeindesteuern 43 StG 41

22 42 Tarifeinstufung Tarif Einstufung A und B = Alleinverdienende C = Doppelverdienende D = Nebenerwerb 1. Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete A Alleinstehende 2. Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete, B Verheiratete und Halbfamilien die mit Kindern zusammenleben mit Kinderabzug 3. Verheiratete, B Verheiratete deren anderer Eheteil keine Einkünfte erzielt 4. Erwerbstätige Ehefrau C Erwerbstätige Ehefrau (Ehemann erzielt ebenfalls Einkünfte) 5. Erwerbstätiger Ehemann C Erwerbstätiger Ehemann (Ehefrau erzielt ebenfalls Einkünfte) 6. Spezialtarif Nebenerwerb (Tarif D) Der Tarif D mit einem Einheitssatz von 10% des Bruttolohnes ist anzuwenden, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden und die monatlichen Bruttoeinkünfte weniger als CHF betragen, sofern die steuerpflichtige Person oder deren anderer Eheteil daneben weitere Einkünfte erzielt. 7. Eingetragene Partnerschaften Die Tarife B und C finden sinngemäss auch bei eingetragenen Partnerschaften Anwendung. 8. Spezialtarif für echte Grenzgänger aus Deutschland (Tarif GD 4.5%) Auf den an echte Grenzgänger aus Deutschland bezahlten Bruttolöhnen (ohne Spesenanteile) ist eine Quellensteuer zum Einheitssatz von 4.5% in Abzug zu bringen. Echte Grenzgänger sind Personen, die grundsätzlich jeden Tag an ihren deutschen Wohnsitz zurückkehren. Die echte Grenzgängereigenschaft geht verloren, wenn pro Jahr mehr als 60 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage vorliegen. In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung nach den ordentlichen Quellensteuertarifen (siehe spezielles Merkblatt für Grenzgänger aus Deutschland).

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