Entgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei
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- Carin Richter
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1 TK Lexikon Sozialversicherung Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen HI Zusammenfassung LI Begriff Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie zweckgebunden für einen Erholungsurlaub oder eine Erholungskur zugewendet werden. Neben Barzuschüssen zu einer Urlaubsreise gehört auch die Unterbringung in Ferienheimen des Arbeitgebers zu den typischen Erholungsbeihilfen. Regelmäßig gehören Erholungsbeihilfen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, der jedoch in begrenztem Umfang durch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung steuerlich begünstigt ist. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Die Zuordnung von Erholungsbeihilfen zum Arbeitslohn beruht auf 19 EStG. Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % ist in 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG geregelt. Sozialversicherung: 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert das zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SvEV legen fest, dass lohnsteuerfreie oder pauschal besteuerte Entgeltbestandteile, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, unter bestimmten Voraussetzungen kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Kurzübersicht Entgelt LSt SV Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei Erholungsbeihilfen bei typischen Berufskrankheiten frei frei
2 Erholungsurlaub in betrieblichen Erholungsheimen pflichtig frei Entgelt 1 Steuerpflichtige Erholungsbeihilfen HI HI Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Sozialversicherungsrechtliche Bewertung Steuerpflichtige Erholungsbeihilfen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, sind auch als Arbeitsentgelt beitragspflichtig zur Sozialversicherung. [ 1 ] Wichtig Unterstützungen des Arbeitgebers sind kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt Sofern Erholungsbeihilfen ausnahmsweise als Unterstützungen anzuerkennen sind, stellen sie kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern aus bestimmten Anlässen an einzelne Arbeitnehmer gezahlt werden (z. B. in Krankheits- oder Unglücksfällen) sind steuerfreie Zuschüsse, die demzufolge auch nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung sind. [ 2 ] 2 Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % HI Steuerpflichtige Erholungsbeihilfen können pauschal mit 25 % versteuert werden, wenn die Beihilfen folgende Freigrenzen im Kalenderjahr nicht übersteigen: für den Arbeitnehmer 156 EUR, für den Ehe-/Lebenspartner [ 3 ] 104 EUR und für jedes Kind 52 EUR. Die Pauschalierung ist auch möglich, wenn der Arbeitnehmer keine Urlaubsreise durchführt, sondern seinen Urlaub zu Hause verbringt. Allerdings vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass mindestens 5 zusammenhängende Urlaubstage genommen werden müssen, damit eine Beihilfe pauschal besteuert werden darf.
3 Nachweispflichten Die zweckentsprechende Verwendung einer Erholungsbeihilfe gilt als erfüllt, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Gewährung der Erholungsbeihilfe und dem Urlaub des Arbeitnehmers besteht. [ 5 ] Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch bei Barlohnumwandlung zulässig. Für höhere Beihilfen kann der Arbeitgeber die Pauschalierung mit einem besonderen betriebsindividuellen Pauschsteuersatz beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen. [ 6 ] Sozialversicherungsrechtliche Folgen der Pauschalbesteuerung In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht hat die Pauschalbesteuerung zur Folge, dass die Erholungsbeihilfe in diesen Fällen kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt und auch nicht beitragspflichtig ist. [ 7 ] Entscheidend für die Beitragsfreiheit ist allerdings, dass die Erholungsbeihilfe vom Arbeitgeber mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum tatsächlich pauschal besteuert wird. [ 8 ] Mit dieser zum wirksam gewordenen Ergänzung in der SvEV wird klargestellt, dass es für die Beitragsfreiheit auf die tatsächliche Erhebung der Pauschalsteuer ankommt. Eine nachträglich durchgeführte Pauschalbesteuerung führt somit nicht dazu, dass für steuer- und beitragspflichtig abgerechnete Arbeitsentgeltbestandteile die Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind, wenn der Arbeitgeber die vorgenommene steuerpflichtige Erhebung nicht mehr ändern kann. Die steuerliche Erhebung kann grundsätzlich dann nicht mehr korrigiert werden, wenn die elektronische Lohnsteuerbescheinigung abgegeben worden ist. Achtung Nachträgliche steuerrechtliche Bewertung Die Regelung des 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV enthält seit dem einen Katalog von Fällen, für die es zu der beitragsfreien Bewertung kommt. Es handelt sich bei den genannten Zuwendungen um zu Recht in der jeweiligen Lohnabrechnung steuerfrei belassene oder pauschal besteuerte Zuwendungen. Eine falsche steuerrechtliche Behandlung kann vermutlich noch so lange korrigiert werden, bis die Jahreslohnsteuerbescheinigung für das jeweilige Jahr an das Finanzamt abgeschickt wurde. Das muss bis zum letzten Tag des Februars des Folgejahres erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch die beitragsrechtliche Bewertung möglicherweise geändert werden. Diese nachträgliche Möglichkeit der Korrektur ist aber noch nicht festgelegt worden.
4 Übersteigt die Erholungsbeihilfe die o. g. Grenzbeträge, ist eine Pauschalbesteuerung nicht möglich. In diesem Fall ist das Regelbesteuerungsverfahren anzuwenden und die Erholungsbeihilfe ist dann auch in voller Höhe beitragspflichtig zur Sozialversicherung. 3 Steuerfreie Erholungsbeihilfen bei Berufskrankheiten HI Ausnahmsweise können Erholungsbeihilfen als Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse in vollem Umfang steuerfrei bleiben. Erholungsbeihilfen zur Abwehr oder zur Heilung typischer Berufskrankheiten sind Leistungen im überwiegenden betrieblichen Interesse und unterliegen daher nicht dem Lohnsteuerabzug. Typische Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beruf stehen und für die betreffende Berufsgruppe typisch sind, z. B. Bleivergiftung, Silikose, Strahlenpilzerkrankung. [ 9 ] Auch Zuwendungen für einen Kuraufenthalt des erkrankten Arbeitnehmers mit dem Ziel der Wiederherstellung der Arbeitskraft können als Beihilfe bis zu einem Betrag von 600 EUR steuerfrei bleiben. Nachweispflichten Der Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung ist ggf. durch ein Sachverständigengutachten darzulegen. [ 11 ] Die zweckentsprechende Verwendung der Erholungsbeihilfe muss sichergestellt sein, z. B. dadurch, dass der Arbeitgeber den Geldbetrag unmittelbar an ein Sanatorium oder Erholungsheim überweist. Im Übrigen kann eine steuerfreie Zuwendung nur dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis leistet. Beitragsrechtliche Beurteilung der Erholungshilfen bei Berufskrankheiten Unterstützungen sind nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu betrachten, wenn sie aus einem bestimmten Anlass an einzelne Arbeitnehmer zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt als steuerfreier Zuschuss gezahlt werden. [ 12 ] Entsprechend erfolgt die Bewertung der Erholungsbeihilfen, die als Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse in vollem Umfang steuerfrei sind. 4 Erholungsurlaub in betrieblichen Erholungsheimen HI Beihilfen können auch als Sachzuwendung gewährt werden. Die unentgeltliche oder verbilligte
5 Unterbringung von Arbeitnehmern in Erholungsheimen des Arbeitgebers rechnet daher ebenfalls zu den pauschalierungsfähigen Erholungsbeihilfen. Bewertung der Sachzuwendung Der geldwerte Vorteil ist mit dem Pensionspreis eines vergleichbaren Beherbergungsbetriebs am selben Ort zu bewerten, ggf. abzüglich des Preises, den der Arbeitnehmer gezahlt hat. Preisabschläge sind zulässig, wenn der Arbeitnehmer als Gast einschränkende Regelungen zu beachten hat, die für Hotels und Pensionen allgemein nicht gelten. [ 13 ] Eine Bewertung der Unterkunft und Verpflegung mit den amtlichen Sachbezugswerten ist dagegen nicht zulässig. Sozialversicherungsrechtliche Bewertung Soweit es sich bei Erholungsurlauben in betrieblichen Erholungsheimen lohnsteuerrechtlich um pauschalierungsfähige Beihilfen handelt, stellen diese kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Infolgedessen sind sie auch nicht beitragspflichtig. Ist eine Pauschalbesteuerung hingegen nicht möglich und das Regelbesteuerungsverfahren anzuwenden, ist die Beihilfe dann auch in voller Höhe beitragspflichtig zur Sozialversicherung. [ 1 ] 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. [ 2 ] 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. [ 3 ] 2 Abs. 8 EStG. [ 4 ] [ 5 ] Die Finanzverwaltung wendet die wesentlich engere höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung insoweit nicht an; BFH, Urteil v , VI R 55/11, BStBl 2013 II S [ 6 ] 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, [ 7 ] 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV i. V. m. 40 Abs. 2 EStG. [ 8 ] 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV. [ 9 ] BFH, Urteil v , IV 303/53 U, BStBl 1954 III S. 86. [ 10 ] [ 11 ] BFH, Urteil v , VI R 37/12, BStBl 2013 II S [ 12 ] 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. [ 13 ] BFH, Urteil v , VI 345/57 U, BStBl 1960 III S. 237.
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