Fassung 2014 Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Vermögensschäden der Wirtschaftstreuhänder (AVBW)

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1 VW 14 Fassung 2014 Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Vermögensschäden der Wirtschaftstreuhänder (AVBW) Artikel 1 Gegenstand der Versicherung 1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung der in der Polizze angegebenen beruflichen Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach dem Gesetz einzutreten hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes für einen Vermögensschaden (Punkt 2) als schadenersatzpflichtig in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer zu dieser Tätigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist. 2. Vermögensschäden im Sinn dieses Versicherungsvertrages sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen körperlicher Sachen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als körperliche Sachen gelten insbesondere auch Geld, geldwerte Zeichen (so z. B. Briefund Stempelmarken), Inhaberpapiere und in blanko indossierte Orderpapiere sowie Wertsachen. 3. Die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung (nicht Abhandenkommen) sonstiger Schriftstücke und für die Sachbearbeitung in Betracht kommender Akten (z. B. Buchungsunterlagen) sowie aus dem Abhandenkommen von Wechseln ist in die Versicherung eingeschlossen. 4. Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden aus der von ihm schriftlich übernommenen treuhändischen Verwaltung von Wertpapieren, Forderungen, Waren und Wertgegenständen, welche von einem protokollierten Kaufmann zugunsten eines anderen protokollierten Kaufmannes verpfändet wurden, ist in die Versicherung eingeschlossen. 5. Ausgeschlossen bleiben: 5.1 bei der Betreuung von Wertpapieren und Forderungen die Haftung für die Erledigung solcher Aufgaben, die normalerweise durch eine Bank erledigt werden, deren rechtlicher Bestand und ihre Bonität, 5.2 bei der Betreuung von Waren und Wertgegenständen die Haftung für die Prüfung von Eigentumsvorbehalten, das Lagerhalterrisiko, insbesondere die Haftung für Art und Qualität der übereigneten Waren sowie deren Erhaltung durch ordnungsmäßige Einlagerung und Behandlung, zweckmäßige Verwertung des Treuhandgutes. 6. Im Rahmen des versicherten Risikos erstreckt sich die Versicherung auch auf die gesetzliche Haftpflicht, welche den Personen, für die der Versicherungsnehmer nach dem Gesetz einzutreten hat, aus ihrer für den Versicherungsnehmer ausgeübten Berufstätigkeit persönlich obliegt (Artikel 8). Artikel 2 Zeitliche Begrenzung der Haftung 1. Der Versicherer haftet nur dann, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wird. 2. Wird ein Schaden durch Unterlassung gestiftet, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Artikel 3 Sachliche Begrenzung der Haftung des Versicherers 1. Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom Kostenpunkt (siehe Punkt 4) - in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Betracht kommt 1.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt; 1.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen erfließenden einheitlichen Schadens, auch wenn diese Verstöße ganz oder teilweise durch Personen begangen wurden, für die der Versicherungsnehmer nach dem Gesetz einzutreten hat; 1.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2. Der Versicherungsnehmer bleibt an jedem Schaden mit dem in der Polizze angegebenen Selbstbehalt beteiligt. 3. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Entgelt für seine Tätigkeit sind nicht Gegenstand der Versicherung. 4. Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr des von einem Dritten erhobenen Anspruches, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet erweist. Die Versicherung umfasst ferner die Kosten der Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren, das wegen eines Verstoßes eingeleitet wurde, der einen Versicherungsanspruch begründen könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden. 4.1 Die über Weisung des Versicherers oder von ihm selbst aufgewendeten Kosten werden nicht als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber Punkt 4.2). 4.2 Übersteigt der Anspruch des Dritten die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer die Kosten mit jenem Betrag, der bei einem Anspruch in der Höhe der jeweils zur Verfügung stehenden Versicherungssumme aufgelaufen wäre. Dies gilt auch dann, wenn es sich um mehrere, aus einem Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer ist ferner berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteiles an den entstandenen Kosten von weiteren Leistungen zu befreien. 4.3 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert oder falls der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des geschädigten Dritten zur Verfügung zu halten oder diesen über ausdrückliches Verlangen des Versicherungsnehmers oder eines geschädigten Dritten zu Gericht erlegt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der erwähnten Erklärung oder dem Erlag an entstehendem Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Artikel 4 Ausschlüsse 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche : 1.1 soweit sie auf Grund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 1.2 auf Ersatz der Auslagen für die Erneuerung oder Verbesse- FormNr: ABS0210D / VW 14 (Aug.15) Seite 1 Fragen zu Vertrag, Schaden, Zahlung? TIROLER Kundenservice Tel Fax service@tiroler.at TIROLER VERSICHERUNG V.a.G. Wilhelm-Greil-Straße 10 Postfach 160 A-6010 Innsbruck Tel Fax mail@tiroler.at Landesgericht Innsbruck FN Y DVR ATU

2 rung einer vom Versicherungsnehmer geführten Buchhaltung, wenn die Erneuerung oder Verbesserung wegen Mängel notwendig geworden ist, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat; 1.3 welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden - dies gilt auch im Fall einer inländischen Exekutionsbewilligung -; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechtes; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit, es sei denn, dass hierüber eine besondere Vereinbarung getroffen wird; 1.4 wegen Schadensstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung; 1.5 aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung, Empfehlung oder der kaufmännischen Durchführung von wirtschaftlichen Geschäften, insbesondere von Geld-, Bank-, Lagerhaus- und Grundstückgeschäften; aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten sowie aus Einbußen bei Krediten oder Kapitalinvestitionen, aus der Anschaffung und Verwertung von Waren und Wertpapieren; 1.6 aus Schäden, die auf ein technisches Versagen der Datenverarbeitungsmaschinen zurückzuführen sind; 1.7 wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsvorgang, durch Veruntreuung seitens des Personals des Versicherungsnehmers oder anderer Personen, deren er sich bedient, entstehen; 1.8 aus nicht rechtzeitigem Abschluss (Fortsetzung oder Erneuerung) und aus nicht ausreichendem oder nicht vollkommenem Umfang sowie aus nicht rechtzeitiger Bezahlung der Prämien (Beiträge) von Versicherungsverträgen und aus der nicht ordnungsgemäßen Bedienung (einschließlich Zinsenzahlung) von Hypotheken; 1.9 von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers; als Angehörige gelten der Ehegatte des Versicherungsnehmers; Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; von Geschäftsteilhabern des Versicherungsnehmers; von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile, und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem Geschäftspartner oder Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört. 2. Ein Ausschließungsgrund (Punkt 1) wirkt gegen sämtliche Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz dieses Vertrages erstreckt, auch wenn er bei einem Ersatzanspruch nur hinsichtlich einer oder eines Teiles dieser Personen gegeben ist. Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Fall einer Behinderung der Berufsausübung (Urlaub, Krankheit u. dgl.) für die ordnungsmäßige Weiterführung der Agenden Sorge zu tragen (siehe auch Artikel 7). Artikel 6 Versicherungsfall 1. Versicherungsfall Versicherungsfall im Sinn dieses Vertrages ist der Verstoß der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge hat oder haben kann. 2. Schadenanzeige Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt eines Versicherungsfalles, sobald er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles wird genügt, wenn die Anzeige binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkt abgesendet wird, in dem der Dritte seinen Anspruch dem Versicherungsnehmer gegenüber außergerichtlich geltend gemacht hat oder das Strafverfahren oder Disziplinarverfahren wegen des den Anspruch begründenden Verstoßes eingeleitet worden ist. Macht der Dritte seinen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, ergeht gegen den Versicherungsnehmer eine Strafverfügung, eine Streitverkündigung, eine einstweilige Verfügung oder wird gegen ihn ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet, so ist der Versicherungsnehmer außerdem verpflichtet, dem Versicherer hievon unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gegen Zahlungsbefehle hat der Versicherungsnehmer überdies in offener Frist die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel (Widerspruch) zu ergreifen und vom Geschehenen den Versicherer in Kenntnis zu setzen. 3. Weitere Behandlung des Versicherungsfalles (Schadenfalles) 3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihm dabei nicht Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. 3.2 Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. 3.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Bei Zuwiderhandlung ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. Durch irrtümliche Annahme des Vorliegens einer gesetzlichen Haftpflicht oder der Richtigkeit der erhobenen Ansprüche oder der behaupteten Tatsachen wird der Versicherungsnehmer nicht entschuldigt. 3.4 Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses Recht auf seinen Namen vom Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen der Punkte finden entsprechende Anwendung. 3.5 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruches ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. 4. Zahlung der Entschädigung 4.1 Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Geschädigte von dem Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Geschädigten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. Soweit gemäß Artikel 3 Kosten zu ersetzen sind, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen von der Mitteilung der Berechnung an zu leisten. Renten hat der Versicherer jeweils am Fälligkeitstag FormNr: ABS0210D / VW 14 (Aug.15) Seite 2

3 zu zahlen. 4.2 Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Schadenfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck auf Grund der österreichischen Sterbetafel MÖ 1930/33 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt. 4.3 Der Versicherer ist berechtigt, nach vorheriger Benachrichtigung des Versicherungsnehmers die diesem gebührende Entschädigung, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten zur Leistung verpflichtet ist, unmittelbar an diesen zu zahlen. Auf Verlangen ist der Versicherer verpflichtet, die Zahlung an den Geschädigten zu bewirken. 4.4 Von Zahlungen des Versicherers zu entrichtende öffentliche Gebühren und Abgaben sind vom Versicherungsnehmer zu vergüten. Artikel 7 Rechtsverlust 1. Werden die in Artikel 5 und Artikel 6, Punkt 2 und 3, festgesetzten Obliegenheiten verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Handelt es sich hierbei um die Verletzung von Obliegenheiten zwecks Abwendung oder Minderung des Schadens, so bleibt der Versicherer bei grobfahrlässiger Verletzung zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre. 2. Hat der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten nach Artikel 6, Punkt 3, dadurch verletzt, dass er den Versicherer über erhebliche Umstände wissentlich täuschte oder zu täuschen versuchte, so verliert er alle Ansprüche aus dem betreffenden Versicherungsfall. Weitergehende gesetzliche Rechtsfolgen solcher Täuschungen bleiben bestehen. Artikel 8 Versicherung für fremde Rechnung. Abtretung des Versicherungsanspruches. Rückgriffsansprüche 1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen des Versicherungsvertrag auch auf diese Personen sinngemäß Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrages steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst sowie seiner Angehörigen gegen den Versicherten sind von der Versicherung ausgeschlossen. 3. Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden. 4. Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, ebenso seine Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung auf diesen über. Der Versicherungsnehmer hat die vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel dem Versicherer auszuliefern. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer auf einen solchen Anspruch oder auf ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, so bleibt der Versicherer nur insoweit verpflichtet, als die Verfolgung des Anspruches ergebnislos geblieben wäre. Artikel 9 Versicherungsperiode. Fälligkeit der Prämie. Beginn des Versicherungsschutzes. Prämienzahlung. Periodische Prämienregulierung 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres. 2. Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie einschließlich Nebengebühren bei Aushändigung der Polizze zu bezahlen. Der Versicherungsschutz beginnt mit dieser Zahlung, jedoch nicht vor dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt. Wird die Polizze nach diesem Zeitpunkt ausgehändigt, die Prämie sodann aber unverzüglich bezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zu dem festgesetzten Zeitpunkt. 3. Folgeprämien einschließlich Nebengebühren sind zu dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt zu entrichten. 4. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die 38, 39 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), BGBl. Nr. 2/1959. Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf rückständige Folgeprämien samt Kosten darf nur innerhalb eines Jahres seit Ablauf der nach 39 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) gesetzten Zahlungsfrist erfolgen. 5. Insoweit die Prämie vertragsmäßig auf Grund zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine vorläufig angenommene Anzahl zugrunde gelegt. Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung unter Berücksichtigung einer etwaigen tarifmäßigen oder vereinbarten Mindestprämie vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig. 6. Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Vertragsstrafe einzuheben. Diese Vertragsstrafe beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, soviel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls soviel wie die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Vertragsstrafe gemacht, so hat der Versicherer den etwa zuviel gezahlten Betrag rückzuerstatten. Artikel 10 Vertragsdauer. Kündigung 1. Der Vertrag ist zunächst auf die in der Polizze festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so gilt das Versicherungsverhältnis jedesmal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt worden ist. FormNr: ABS0210D / VW 14 (Aug.15) Seite 3

4 2. Für die Kündigung im Versicherungsfall gilt der 158 des Versicherungsvertragsgesetzes Wenn ein versichertes Risiko vollständig und dauernd in Wegfall kommt, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer von dem Wegfall des versicherten Risikos Kenntnis erlangt hat. Als Wegfall des versicherten Risikos gilt auch der Wegfall oder die Einschränkung der behördlichen Zulassung zur Ausübung der versicherten Tätigkeit. 4. Im Fall einer Kündigung nach Punkt 1 und 2 sowie auch im Fall des Punkt 3 finden die Bestimmungen des Artikel 9, Punkt 5 und 6, entsprechend Anwendung. 5. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Wird der Versicherungsvertrag gemäß Punkt 2 gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden. Artikel 11 Klagefrist Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge in Schriftform abgelehnt hat. Artikel 12 Schriftliche Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.b. Telefax oder ). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Rücktrittserklärungen nach 3 und 3a Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sind an keine bestimmte Form gebunden. Anhang 38 VersVG (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. 39 VersVG (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. 158 VersVG (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen. (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 158c VersVG (1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen. (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monates, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hiefür zuständigen Stelle angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. (3) Der Versicherer haftet nur im Rahmen der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen und der von ihm übernommenen Gefahr. (4) Der Versicherer haftet nicht, insoweit ein anderer Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer haftet. (5) Ein Recht des Dritten, den Versicherer unmittelbar in Anspruch zu nehmen, wird durch diese Vorschriften nicht begründet. 158f VersVG Soweit der Versicherer den Dritten nach 158 c befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden. FormNr: ABS0210D / VW 14 (Aug.15) Seite 4

5 158h VersVG Die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache gelten sinngemäß. 3 KschG (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags. (2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat. (3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, 1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, 2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder 3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt. 4.bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder 5.bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist. (4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. (5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen ( 54 GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen ( 57 GewO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen ( 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Dieses steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu. 3a KschG (1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. (2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind 1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann, 2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile, 3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und 4. die Aussicht auf einen Kredit. (3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags. (4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn 1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wußte oder wissen mußte, daß die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden, 2. der Ausschluß des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist oder 3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt. (5) Für die Rücktrittserklärung gilt 3 Abs. 4 sinngemäß. FormNr: ABS0210D / VW 14 (Aug.15) Seite 5

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