Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV)

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1 Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) Rechtsgrundlagen Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind: Art. 111 BV Art. 112 BV Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG), SR Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV), SR Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962, SR Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 /ATSG), SR Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV), SR Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 20. Februar 1994 (EG AHVG/IVG), LS Erläuterungen 1. Zweck Zweck der AHV ist die angemessene Deckung des Existenzbedarfs bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge Alter oder Tod des Versorgers bzw. der Versorgerin. 2. Versicherte Personen Obligatorisch versichert sind (Art. 1a AHVG): alle Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (auch Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Ausnahme: aus einem EU/EFTA-Land entsandte Erwerbstätige), Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft, einer internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 AHVG gelten oder einer privaten, vom Bund namhaft subventionierten Hilfsorganisation tätig sind. Nicht versichert sind: Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) 1

2 ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen, Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde, Personen, welche die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen. Freiwillig versichern lassen können sich Schweizer Bürger und Staatsangehörige von EUoder EFTA-Staaten, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA leben, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 AHVG). 3. Leistungsarten 3.1. Altersrenten Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Dieses liegt für Männer bei 65, für Frauen bei 64 Jahren (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Vorbezug: Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet. Die vorbezogene Altersrente wird gekürzt, ebenso werden die Witwen-, Witwerund Waisenrente gekürzt (Art. 40 AHVG). Die durch die Kürzung der Rente entstehende Einbusse kann gegebenenfalls mit Ergänzungsleistungen aufgefangen werden. Vgl. dazu SKOS-Richtlinien, Kapitel E Kinderrente Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für Kinder bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs oder bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch auf Kinderrente gilt auch für Pflegekinder, die unentgeltlich aufgenommen wurden. Allerdings besteht kein Anspruch auf Kinderrente für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) 2

3 Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 22ter Abs. 2 AHVG) 3.3. Zusatzrente Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann (Art. 22bis Abs. 1 AHVG). Nach Art. 22bis Abs. 2 und 3 AHVG wird die Zusatzrente unter Vorbehalt abweichender zivilrichterlicher Anordnungen dem nicht rentenberechtigten Ehegatten ausbezahlt auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt, auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind Hinterlassenenrenten a. Witwen- und Witwerrenten Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung (Art. 23 Abs. 1 und 2 AHVG) eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben; als Kinder gelten auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehegatten und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3 AHVG aufgenommen werden, Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3 AHVG, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden. Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung und mit dem Tode der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 4 AHVG). Der Anspruch auf die Witwerrente erlischt zudem, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG). Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Art. 23 AHVG, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt (Art. 24 Abs. 1 AHVG) Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) 3

4 Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch geschiedene Ehegatten Anspruch auf Witwen- oder Witwerrenten (vgl. Art. 24a AHVG). b. Waisenrente Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten (Art. 25 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG). Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind (Art. 49 AHVV) Hilflosenentschädigung Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (vgl. Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Art. 43bis Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt allerdings bei einem Aufenthalt im Heim (Art. 43bis Abs. 1bis AHVG). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Die Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80%, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50% und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20% des Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG (Art. 43bis Abs. 3 AHVG). Hat eine hilflose Person bis zum Erreichen des Rentenalters oder dem Rentenvorbezug eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt (Art. 43bis Abs. 4 AHVG). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG), SR , sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Der Anspruch muss mit einem Formular bei derjenigen AHV-Ausgleichskasse angemeldet werden, welche die Alters- oder Hinterlassenenrente ausbezahlt Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) 4

5 3.6. Hilfsmittel In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, haben Anspruch auf Hilfsmittel (vgl. Art. 43quater AHVG). Die AHV übernimmt ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen in der Regel 75% der Nettokosten nur für folgende Hilfsmittel: Perücken, Lupenbrillen, Sprechhilfegeräte für Kehlkopfoperierte, Gesichtsepithesen, orthopädische Mass-Schuhe und orthopädische Serien-Schuhe, Rollstühle ohne Motor. Für Hörgeräte für ein Ohr richtet die AHV einen Pauschalbeitrag aus. Der Anspruch auf Hilfsmittel muss mit einem Formular bei derjenigen Ausgleichskasse angemeldet werden, welche die Rente ausbezahlt. 4. Voraussetzungen der Leistungen Jede Person hat unabhängig von ihrem Zivilstand einen eigenen Rentenanspruch. Die Summe der Renten von nicht gerichtlich getrennten Ehegatten beträgt maximal 150% des Höchstbetrags der Altersrente (vgl. Art. 35 AHVG). Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ausserordentliche Renten können schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (vgl. Art. 13 ATSG) sowie ihre Hinterlassenen beantragen, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen (Art. 42 AHVG). Ausländische Staatsangehörige, mit deren Heimatstaat kein Sozialversicherungsabkommen besteht, sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Andernfalls können sie sich wenigstens ihre Beiträge rückvergüten lassen. Für Flüchtlinge und Staatenlose gelten ähnliche Voraussetzungen. Bei Angehörigen von Vertragsstaaten (praktisch alle westeuropäischen Staaten und USA) sind die entsprechenden Verträge massgeblich (Art. 18 AHVG). Diese sehen in der Regel eine Angleichung an die Stellung von Schweizerinnen und Schweizern vor Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) 5

6 5. Bemessung der Renten Die Höhe der ordentlichen Renten richtet sich nach der Beitragsdauer und dem massgebendem durchschnittlichem Jahreseinkommen. Die Maximalrente ist plafoniert und beträgt das Doppelte der Mindestrente. Ordentliche Renten werden als Vollrenten (bei vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (bei unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet. Die Höhe von ausserordentlichen Renten entspricht dem Mindestbeitrag einer ordentlichen Vollrente. Das Einkommen, welches Ehepaare während der Ehe erzielt haben, wird je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind oder falls eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Die Hinterlassenenrenten unterliegen nicht dem Einkommenssplitting. Für jedes Kind, über das die elterliche Sorge ausgeübt wird und welches das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, werden im Zeitpunkt der Rentenberechtigung für die betreffenden Jahre Erziehungsgutschriften angerechnet. Diese entsprechen dem dreifachen Betrag der jährlichen minimalen Altersrente im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies AHVG). Ebenso haben Versicherte, die im gemeinsamen Haushalt (hilflose) Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister betreuen, Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften. Diese müssen aber jährlich geltend gemacht werden bzw. verwirken sonst nach fünf Jahren (Art. 29septies AHVG). 6. Herabsetzung und Erlass von Beiträgen 6.1. Herabsetzung Beiträge von Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, von Selbständigerwerbenden oder von Nichterwerbstätigen an die AHV, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten aus finanziellen Gründen nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen (aber höchstens bis zum Mindestbeitrag) herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Dazu hat der Beitragspflichtige seiner Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihm die Bezahlung des vollen Beitrags nicht zugemutet werden kann (Art. 31 Abs. 1 AHVV). Die Herabsetzung wird von der Ausgleichskasse nach Durchführung der notwendigen Erhebungen verfügt (Art. 31 Abs. 2 AHVV). Nichterwerbstätige Studenten und nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder unterstützt werden, bezahlen den Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG) Erlass Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) 6

7 Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen (Art. 11 Abs. 2 AHVG). Beitragspflichtige, die Anspruch auf Erlass des Beitrags erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches und begründetes Gesuch einzureichen, welches die Ausgleichskasse dann an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterleitet (Art. 32 Abs. 1 AHVV). Aufgrund dieser Vernehmlassung entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch, wobei der Erlass für höchstens zwei Jahre bewilligt werden kann (Art. 32 Abs. 2 AHVV). Im Kanton Zürich bezeichnet der Gemeinderat der zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde des Versicherten die Behörde, welche vor dem Erlass anzuhören ist. Die infolge Erlasses ausfallenden Versicherungsbeiträge sind ebenfalls durch die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde aufzubringen ( 14 EG AHVG/IVG) Vorgehen der Sozialbehörde Die Sozialbehörde sollte prüfen, ob ein Anspruch auf Herabsetzung oder Erlass besteht und die Klienten gegebenenfalls bei der Geltendmachung dieser Ansprüche unterstützen. Wird die Begleichung des AHV-Mindestbeitrages für die unterstützte Person erlassen, ist darauf zu achten, dass der in diesem Fall von der zivilrechtlichen Wohngemeinde zu übernehmende AHV-Mindestbeitrag nicht aus Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe übernommen wird. 7. AHV-Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt der Verjährung, vgl. Art. 16 Abs. 1 AHVG) zu entrichten, wenn: diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden, diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne des AHVG oder des IVG entsteht (Art. 14 Abs. 2bis AHVG). Vgl. dazu die weiteren Informationen auf der Webseite des Kantonalen Sozialamtes, Asylkoordination, Grundlagen und Arbeitshilfen. 8. Auswirkungen der EU/EFTA-Übereinkommen Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (FZA, SR ) und das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA, SR ) koordinieren die Sozialversicherungssysteme der beteiligten Länder. Die wesentlichen Grundsätze der Abkommen sind die Gleichbehandlung Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) 7

8 der EU/EFTA-Bürger mit den schweizerischen Staatsangehörigen und die Sicherung von erworbenen Ansprüchen gegenüber den Sozialversicherungen bei der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in einem anderen Land. Wichtige Koordinationsprinzipien sind zum einen der Grundsatz der Zusammenrechnung der Zeiten, d.h. bei der Prüfung eines Leistungsanspruches sind nicht nur die in der Schweiz, sondern auch die in einem EU-/EFTA-Staat zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. Zum anderen sind Leistungen der Sozialversicherungen grundsätzlich auch ins Ausland zu entrichten, sie unterliegen der so genannten Exportpflicht. Von der Exportpflicht ausgenommen sind die so genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen. Dazu gehört unter anderem die Hilflosenentschädigung. Diese wird also nur an Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet. Nähere Informationen zu den erwähnten Abkommen und deren Auswirkungen die einzelnen Sozialversicherungen finden sich unter anderem auf der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( Rechtsprechung Praxishilfen Weitere Informationen, Merkblätter und Formulare finden sich unter Merkblatt über Beiträge der Nichterwerbstätigen Information zur Beitragsverfügung der Nichterwerbstätigen: Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) 8

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