Ergebnisniederschrift. über die 12. Sitzung des Landesausschusses für Berufsbildung in der 11. Amtsperiode am

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1 Ergebnisniederschrift über die 12. Sitzung des Landesausschusses für Berufsbildung in der 11. Amtsperiode am Beginn: Uhr Ende: 16:15 Uhr Anlagen: Anlage 1 Teilnehmerliste Anlage 2 zu TOP 6 Anlage 3 zu TOP 6 Präsentation von Herrn Erwin Siebert, RD Benachteiligte Jugendliche Präsentation von Herrn Sven Meyer-Huppmann, StMUK Benachteiligte Jugendliche Anlage 4 zu TOP 7 Entwurf des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Tagesordnung : TOP 1 Begrüßung durch den bisherigen Vorsitzenden und Feststellung der fristgerechten Einladung TOP 2 Kurze Erklärung der Sprecher der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter TOP 3 Wahl der alternierenden Vorsitzenden TOP 4 Übernahme der Sitzung durch den/die neu gewählte/n Vorsitzende/n TOP 5 Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom

2 TOP 6 Benachteiligte Jugendliche - Wer und was sind benachteiligte Jugendliche (Definition) - Wie kommen diese in Ausbildung? - Synergien bündeln bei BA-Maßnahmen - Brückenangebote an Berufsschulen - Finanzierung von Maßnahmen - Arbeitsbedingungen der Fachkräfte in Fördermaßnahmen Referenten: Herr Siebert RD, Herr Meyer-Huppmann StMUK TOP 7 Verbandsanhörung zum Thema: BayBQFG Referentin: Frau Kunkel, StMAS TOP 8 Verschiedenes TOP 1: Begrüßung durch den Vorsitzenden und Feststellung der fristgerechten Einladung Nach Begrüßung stellt der bisherige Vorsitzende Herr Patuzzi die fristgerechte Einladung fest. TOP 2: Kurze Erklärung der Sprecher der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter Herr Patuzzi bedankt sich für die gute Zusammenarbeit und hebt die Fachlichkeit des Gremiums hervor. Es sei einer der wenigen Orte, in dem der Austausch zu den Themen Fachkräftebedarf/-mangel, Migranten und Jugendliche in Maßnahmen so intensiv geführt werde. Herr Dr. Prechtl schließt sich den Worten von Herrn Patuzzi an. Besonders hebt er die immer kooperative und konstruktive Zusammenarbeit hervor. Die Arbeitnehmerseite bestätigt Herrn Patuzzi, die Arbeitgeberseite Herrn Dr. Prechtl als Sprecher ihrer Bank. TOP 3: Wahl der alternierenden Vorsitzenden Die Geschäftsstelle stellt die Beschlussfähigkeit des Landesausschuss für Berufsbildung gemäß 7 der Geschäftsordnung fest.

3 Die Wahl erfolgt per Akklamation, Einwände werden nicht erhoben. Herr Dr. Prechtl wird einstimmig zum Vorsitzenden gewählt. Dieser nimmt die Wahl an und bedankt sich für das Vertrauen. Herr Patuzzi wird einstimmig zum Stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Dieser nimmt die Wahl an und bedankt sich für das Vertrauen. TOP 4: Übernahme der Sitzung durch den/die neu gewählte/n Vorsitzende/n Herr Dr. Prechtl bedankt sich nochmals für die Wahl zum Vorsitzenden und übernimmt die weitere Sitzung. TOP 5: Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom Einwände werden nicht erhoben, das Protokoll ist damit genehmigt. TOP 6: Benachteiligte Jugendliche Herr Siebert Regionaldirektion Bayern, berichtet wer und was sind aus Sicht der Bundesagentur für Arbeit (BA) benachteiligte Jugendliche. Er erläutert, dass die BA diese Personengruppe mit Blick auf die personenbezogenen sowie auf die umweltbezogenen Beeinträchtigungen hin definiert. Die Berufsberater sind gehalten diese Zuordnung durchzuführen und zu dokumentieren. Auf Nachfrage von Herrn Endres erklärt Herr Siebert, dass es sich bei dieser Einstufung ausschließlich um interne Hinweise handelt. Sie sollen dem Berufsberater dienen, die künftige Förderung optimal auf den jeweiligen Jugendlichen abzustimmen. Herr Siebert berichtet weiter über die Zielgruppe der Benachteiligtenförderung und weitere Förderinstrumente aus dem Bereich der BA. Beabsichtigt ist damit eine individuelle Förderung mit dem Ziel der Ausbildungsaufnahme. Der Vortrag ist als Anlage 2 dem Protokoll beigefügt. Herr Meyer-Huppmann und Herr Lucha berichten wie von seiten des Bayerischen Kultusministeriums versucht wird, benachteiligten Jugendlichen zu helfen die es bislang noch nicht geschafft haben einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Sie erläutern welche Brückenangebote

4 aus dem Bereich der Berufsschule gerade für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz angeboten werden. Der Schwerpunkt liege bei Vollzeitangeboten um z.b. Schulabschlüsse nachzuholen. Daneben gibt es Teilzeitangebote um z.b. Jugendlichen mithelfenden Familienangehörigen Chancen zu ermöglichen. Die Teilzeitangebote dienen aber auch dazu um den Kontakt zu den Jugendlichen, die derzeit noch keine Berufsausbildung anstreben, aufrecht zu erhalten. Der Vortrag ist als Anlage 3 dem Protokoll beigefügt. Herr Dr. Prechtl erinnert an die Zusage von Herrn Denneborg (siehe Sitzungsprotokoll vom ) nur eine nach dualen Ausbildungsgängen differenzierte Darstellung der relativen Schülerzahlveränderung zu übermitteln. Herr Lucha wird gebeten, Kontakt mit Herrn Denneborg aufzunehmen und dem Landesausschuss in der nächsten Sitzung am diese zu unterbreiten. TOP 7: Verbandsanhörung zum Thema: BayBQFG-Bayern Frau Kunkel fasst kurz den Inhalt des Gesetzentwurfs zusammen, der am 9. Oktober 2012 vom Ministerrat gebilligt wurde und sich aktuell (bis zum 21. November 2012) in der Verbandsanhörung befindet. Es handelt sich um ein Mantelgesetz, der Entwurf (siehe Anlage 4) enthält zwei Gesetze sowie die Änderung einer bestehenden Verordnung: Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) Bayerisches Gesetz über das Führen der Berufsbezeichnungen Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge und Staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder Staatlich anerkannter Sozialpädagoge (BayKiSozPädG) Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) Im Anschluss an die Verbandsanhörung solle der Ministerrat das Gesetz Ende diesen Jahres beschließen und es dem Landtag zuleiten. Voraussichtliches Inkrafttreten: 1. April 2013 Zum Inhalt des BayBQFG führt Frau Kunkel aus: - Am 1. April 2012 ist das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsabschlüsse (BQFG) in Kraft getreten, das für bundesrechtlich geregelte Berufe (z. B Ärzte, Apotheker, Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz) gilt.

5 - Ein Bayerisches Ausführungsgesetz zum BQFG, das Zuständigkeiten regelt, wurde im Mai 2012 vom Ministerrat beschlossen und soll zum 1. November 2012 in Kraft treten. - Für die landesrechtlich geregelten Berufe haben die Länder eigene Gesetze zu erlassen. Um möglichst einheitliche Regelungen zu schaffen, haben die Länder im Januar 2012 gemeinsam ein Mustergesetz entworfen. Das hier vorliegende BayBQFG wurde aufgrund dieses Mustergesetzes erarbeitet. Wie auch das Bundesgesetz sollen alle Ländergesetze nach vier Jahres evaluiert werden. - Das BayBQFG schafft im Bereich der landesrechtlich geregelten Berufe erstmals einen Anspruch für Deutsche, EU-Bürger und Personen aus Drittstaaten mit ausländischen Berufsqualifikationen auf Prüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation mit einem deutschen Abschluss (vorher: Nur eingeschränkte Ansprüche insbesondere für EU-Bürger und Spätaussiedler). - Es enthält Regelungen für reglementierte Berufe (Ausübung ist durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an den Besitz einer bestimmten Qualifikation gebunden, z. B. Sozialpädagoge ) und nicht reglementierte Berufe (z. B. schulische Berufsausbildungsabschlüsse wie staatlich geprüfter Technischer Zeichner ) - Etablierung eines straffen Verfahrens: Eingangsbestätigung nach Einreichen aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats erforderlich; Entscheidung über den Antrag dann binnen drei Monaten nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen. Grundsatz: Entscheidung nach Aktenlage. In besonderen Fällen (z. B. Flüchtlinge, die keine Zeugnisse mitbringen konnten) können Kompetenzfeststellungsverfahren (Arbeitsproben, Prüfungen) zur Prüfung der Gleichwertigkeit durchgeführt werden. - Die Zuständigkeit für die Verfahren liegt bei den Stellen, die auch für die jeweilige Ausbildung zuständig sind (keine zentrale Stelle für die Anerkennung). - Das BayBQFG soll gelten (Fassung des Gesetzentwurfs, Stand 9. Oktober 2012) insbesondere für folgende landesrechtlich geregelte Berufe: Sozialpädagogen Kindheitspädagogen Erzieher Landesrechtlich geregelte schulische Berufsausbildungsabschlüsse ( staatlich geprüft ), die zu einem Berufsabschluss führen, der ausschließlich über den Besuch einer Berufsfachschule erreichbar ist (ähnlich: Bundesrechtliche Abschlüsse mit Kammerprüfung) Gymnastik- und Sportlehrer im freien Beruf Forstingenieure und Forstassessoren

6 Berufsbildungen nach der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes Gesundheitsdienstberufe Berufe aufgrund Aus- und Fortbildungsregelungen der Kammern (IHK, HWK) Es soll insbesondere nicht für Lehrer, Ingenieure, Architekten und Beamte gelten Herr Dr. Prechtl teilt mit, dass für die Arbeitgeberseite keine Einwendungen zum Entwurf erhoben würden. Herr Patuzzi fasst die Anmerkungen der Arbeitnehmerseite im Rahmen der Verbandsanhörung zusammen: Angestrebt werde aus Sicht der Arbeitnehmerseite eine Finanzierung der Kosten der Anerkennungsverfahren über Steuern, nicht über Gebühren der Antragsteller. Es werde eine einheitliche Gebührenordnung bundesweit befürwortet, um einen Anerkennungstourismus zwischen den Bundesländern zu vermeiden. Kompetenzfeststellungsverfahren sollten, anders als in Art. 14 vorgesehen, nicht in Ausnahmefällen, sondern grundsätzlich möglich sein. Von der Möglichkeit in Art. 5 Abs. 3, die Einreichung vorzulegender Unterlagen auch in anderer Form zuzulassen, sollte besonders bei Flüchtlingen großzügig Gebrauch gemacht werden. Unklar sei überdies die Diskrepanz zwischen Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und Art. 13 Abs. 2 Satz 3: Die dreimonatige Entscheidungsfrist kann bei reglementierten Berufen einmal um höchstens einen Monat verlängert werden, soweit es sich um EU- oder EWR-Bürger handelt, bei nicht reglementierten Berufen aber einmal angemessen verlängert werden. Inhalt und Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 11 sollten im Gesetz klarer definiert werden. Eine Evaluation des Gesetzes sei nicht erst nach vier, sondern bereits nach zwei Jahren sinnvoll. Fraglich sei auch, ob es gegen die Bescheide Widerspruchsmöglichkeiten gebe. Frau Kunkel nimmt zu diesen Themen wie folgt Stellung: Die Frage der Kosten der Verfahren sei nicht im Bundesgesetz und auch nicht in den Ländergesetzen geregelt. Eine generelle Finanzierung der Kosten der Verfahren und Ausgleichsmaßnahmen durch den Freistaat sei nicht geplant. Es gebe aber verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung durch die BA. Überdies versuche man derzeit, sich bundesweit auf eine einheitliche Gebührenobergrenze zu einigen. Einige Länder befürworten eine Obergrenze für die Gebühren der öffentlichen Stellen von 600 Euro (Auslagen wären hiervon nicht berührt). Diese entspreche der Obergrenze, die die HWKen und IHKen für ihre Bereiche festgelegt haben. Insbesondere Bayern lehnt eine solche Obergrenze aber ab, da im Kostenrecht stets das Kostendeckungsprinzip zu beachten sei: Es müssen jeweils die anfal-

7 lenden Kosten auch als Gebühren erhoben werden. Dass in den Verfahren im Einzelfall höhere Kosten als 600 Euro anfallen, sei nicht ausgeschlossen. Die Ministerpräsidentenkonferenz solle hierzu Ende Oktober 2012 eine Entscheidung treffen. Sollte es eine gemeinsame Entscheidung der Bundesländer geben, so werde diese aber separat in den Kostengesetzen der Länder umgesetzt werden, eine einheitliche deutsche Gebührenordnung hierfür werde es nicht geben. Dass Kompetenzfeststellungsverfahren wie auch im Bundesgesetz - nur in Ausnahmefällen zugelassen würden, sei zum einen dem zügigen Verfahren geschuldet, um einen zeitnahen Bescheid möglich zu machen. Zum anderen würde eine solche Regelung auch die Personen mit ausländischen Abschlüssen benachteiligen: Auch Deutsche müssen bei einer Einstellung nicht ihre ggf. Jahrzehnte zurückliegende- Prüfung komplett wiederholen. Im Übrigen sei primäres Ziel bei der Erarbeitung des BayBQFG gewesen, möglichst wenig von den Vorgaben des BQFG des Bundes abzuweichen, um eine besonders hohe Transparenz für die Antragsteller zu schaffen. Der Grundsatz des schriftlichen Prüfungsverfahrens anhand der Aktenlage solle in allen Ländergesetzen umgesetzt werden. Die Regelung in Art. 5 Abs. 3 gelte nur für den Fall, dass der Antragsteller überhaupt Unterlagen beibringen kann. Sollte z. B. ein Flüchtling (zum Teil oder komplett) keine Unterlagen vorlegen können, so gelte der Sonderfall des Art. 14. Die Unterscheidung der Fristverlängerung bei Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und Art. 13 Abs. 2 Satz 3 liege daran, dass im Bereich der reglementierten Berufe (Art. 13) die Vorgaben der EU- Berufsanerkennungsrichtline 2005/36/EG vorrangig zu beachten seien. Dort regle Art. 51, dass die Verlängerung höchstens um einen Monat möglich sei. Aus diesem Grund habe man für die reglementierten Berufe (nur im EU-Bereich) davon nicht abweichen können, wohl aber für die nicht reglementierten Berufe. Die Regelung in Art. 6 ( angemessen ) orientiere sich am Bundesgesetz und will dort weitergehende Fristverlängerungen ermöglichen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Gerichte das Wort angemessen im Hinblick auf Art. 13 ebenfalls mit höchstens ein Monat auslegen werden, da eine Ungleichbehandlung grundsätzlich schwer zu begründen sei. Zur näheren Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen fehlen detaillierte Vorgaben, weil diese jeweils für die einzelnen Berufsbereiche gesondert geregelt werden könnten. Eine Rechtsverordnung der Staatsregierung dazu sei nach dem Gesetz möglich.

8 Zur Evaluation weist Frau Kunkel darauf hin, dass auch hier ein Gleichlauf mit dem Bundesgesetz gewünscht sei. Im Rahmen der Länderarbeitsgruppe sei bereits angesprochen worden, ob die Evaluation des Bundesgesetzes möglicherweise gemeinsam mit der der Ländergesetze in Angriff genommen werden könne. Gegen die Bescheide könne der Verwaltungsrechtsweg beschritten, also Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Herr Dr. Prechtl bittet darum, den Landesausschuss weiterhin über den weiteren Prozess in diesem Gesetzgebungsverfahren zu unterrichten. TOP 9: Verschiedenes Herr Dr. Prechtl bittet die Geschäftsstelle die Termine für Sitzung Jahresprogramm - reguläre Sitzungen des Landesausschusses - mögliche Sitzungstermine der Unterausschüsse 1 und 2 abzufragen und dem Landesausschuss in der nächsten Sitzung am die Ergebnisse zu unterbreiten Dr. Prechtl Bergmeier

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