Trojaner,welchevomLandeskriminalamtBayernaufdenLaptopeinesVerdächtigenaufgespieltwordenwar.DieSoftwareverfügteüberweitausmehr
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- Erika Zimmermann
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Burkhard Lischka, Michael Hartmann (Wackernheim), Brigitte Zypries, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD Drucksache 17/11087 Einsatz der Quellen-Telekommunikationsüberwachung Vorbemerkung der Fragesteller Am8.Oktober2011veröffentlichtederChaosComputerClub (CCC)dieAnalyseeinerihmzugespieltenbehördlichenÜberwachungssoftware,sogenannter Trojaner,welchevomLandeskriminalamtBayernaufdenLaptopeinesVerdächtigenaufgespieltwordenwar.DieSoftwareverfügteüberweitausmehr Funktionen,alsesderzugrundeliegenderichterlicheBeschlusszurDurchführungeinerQuellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ)vorsah. InderFolgewurdebekannt,dassentsprechendeSoftwareinzahlreichenweiteren Fällen eingesetzt worden war. AusdenErmittlungsaktenhatsichergeben,dassdieÜberwachungssoftware nichtnurdietelekommunikationinformvoninternettelefonatenund - Verkehrüberwachte,sondernauchalle30SekundeneineFotografiedesBildschirms,insgesamt60000Screenshotsangefertigthatte.Bildschirminhaltesind jedochnichtteildertelekommunikation.hinzukam,dassdiesoftwareinder Lagewar,weitereModulenachzuladen.DiesesogenannteNachladefunktionermöglichtes,dieNutzungdesZielrechnersumfassendzuüberwachenundden Rechnerumfänglichzumanipulieren.Soistesbeispielsweisemöglich,den Raum,indemsichderZielrechnerbefindet,miteinereingebautenKameraoder einemeingebautenmikrofonzuüberwachen,sämtlicheaufdemrechnergespeichertendatenzulesenundzuverändernsowiebeliebigeprogrammeauf demrechnerauszuführen.nachauskunftdescccwardienachladefunktion funktionsfähig, ihr tatsächlicher Einsatz jedoch nicht beweisbar. DasProgrammenthieltnachEinschätzungvonFachleutenmassiveSicherheitslücken.DurcheineunprofessionelleVerschlüsselungwardasProgramm demzugriffunautorisierterdritterausgesetzt.derccckonnteseintrojanerprogramminnurwenigenstundenanpassenmitderfolge,dasserdiesoftware hättesteuernundfunktionenaufdenzielrechnerhättenachladenkönnen. Hinzukommt,dassdieausgespähtenDatenzurTarnungderSteuerzentraleseitensderBehördeübereinenindenUSAbefindlichenServerumgeleitetwurden.Esistnichtauszuschließen,dassamerikanischeDiensteZugriffaufdie Daten genommen haben. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom19.November2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EntwickeltwurdedasÜberwachungsprogrammvonderhessischenFirma DigiTaskGmbH,derenGründervomLandgerichtKölnwegenBestechungvon BeamtendesZollkriminalamtesKölnzu21MonatenFreiheitsstrafeaufBewährungund1,5Mio.EuroGeldstrafeverurteiltwurde.Warumausgerechnet diesesunternehmenmitderentwicklungundlieferungdersoftwarebeauftragt wurde, ist bis heute nicht geklärt. InihrerAntwortaufdieKleineAnfrage Staatstrojaner (Bundestagsdrucksache17/7760)verneintdieBundesregierungdenEinsatzdervomCCCanalysiertenSoftwaredurchBundesbehörden.InErmangelungdesQuellcodeshabe sieauchkeinekenntnisvondenfunktionsmöglichkeitendervonbundesbehördeneingesetztensoftwaregehabt.voranwendungdersoftwareseienjedoch in jedem Einzelfall Anwendungstests durchgeführt worden. DieBundesministerinderJustizSabineLeutheusser-SchnarrenbergerundweitereMitgliederderBundesregierunghabenangesichtsdervielfältigenVorwürfetotaleTransparenzundAufklärungversprochen bisherjedochohneergebnis.nochimmeristnichtabschließendgeklärt,welchebehördentrojaner eingesetzt haben und mit welchem Funktionsumfang. AufdieFrage,obdieQuellen-TKÜderzeitvonBundesbehördenangewendet wird,oderobesbiszurentwicklungeinereigenensoftwareeinmoratorium gebe,antwortetederparlamentarischestaatssekretärbeiderbundesministerin derjustizinderfragestundeam13.juni2012,dassernurdiesichereerkenntnishabe,dassdievonderdigitaskgmbhhergestelltesoftwareinbayern nichtmehreingesetztwerde.schriftlichreichteernach,dass derzumgeschäftsbereichdesbundesministeriumsderjustiz (BMJ)gehörendeGeneralbundesanwaltdieQuellen-TKÜderzeitwederanwendetnochdieseveranlasst.GründefürdieNichtanwendungdurchdenGeneralbundesanwaltnannte ernicht.unbeantwortetbliebauchdiefrage,welchebundesbehördendiesoftware einsetzen oder Quellen-TKÜ durchführen. DerzeitfindetderEinsatzvonÜberwachungssoftwarezumZweckederStrafverfolgungaufGrundlageder 100aff.derStrafprozessordnung (StPO)statt. BeiderSchaffungder 100aff.StPOhattederGesetzgeberjedochdienetzbasierteÜberwachungderherkömmlichenTelekommunikationvorAugenund nichtdiewesentlichkomplexereüberwachungdurchdenheimlichenzugriff aufeinenrechner. 100aStPOberücksichtigtdiedurchdenEinsatzvonÜberwachungssoftwarebewirkteBeeinträchtigungdesGrundrechtsaufGewährleistungderVertraulichkeitundIntegritätinformationstechnischerSysteme nicht.insbesondereenthältdiesevorschriftkeineschutzvorkehrungen,um rechtlichundtechnischsicherzustellen,dassdieüberwachungsichaufdielaufendetelekommunikationbeschränktunddassmanipulationendurchdritte ausgeschlossensind.dasbundesverfassungsgericht (BVerfG)hatinseiner EntscheidungzurOnlinedurchsuchungvom27.Februar2008 (BVerfGE, 1BvR370/07u.a.)dieentsprechendenAnforderungenformuliert.Dazuzählen inersterliniedermöglichstweitgehendeschutzderintegritätdeszielsystems unddiebeschränkungaufdielaufendetelekommunikation.dasbverfghat zudemtechnischesicherungengegenmissbrauchangemahntundausgeführt, dasseineermächtigungzumheimlichenzugriffaufinformationstechnische SystememitgeeignetengesetzlichenVorkehrungenverbundenwerdenmuss, umdieinteressendesbetroffenenverfahrensrechtlichabzusichern (BVerfGE, a.a.o.,rn.257).aufgrundderdurchheimlicheermittlungsmaßnahmenbewirktenschwerwiegendengrundrechtseingriffeistesgeboten,denbetroffenenmittelseinervorbeugendenkontrolledurcheineunabhängigeinstanzzu schützen (BVerfGE, a. a. O., Rn. 259). AufdieFrage,obdieBundesregierungbeabsichtige,denEntwurffüreineeigeneRechtsgrundlagefürdieQuellen-TKÜvorzulegen,antwortetederParlamentarischeStaatssekretärbeiderBundesministerinderJustiz,dassdieGerichte 100aStPOimBereichderStrafverfolgungauchfürdieQuellen-TKÜ anwenden.hierzugäbeesmittlerweileeineverfestigterechtsprechung.die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Regelung würde derzeit geprüft. TrotzeindeutigerFormulierungeninderEntscheidungdesBVerfGundgewichtigerGegenstimmeninRechtsliteraturundWissenschaftberuftsichdie
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11598 Bundesregierungalleinaufdie einhelligepraxisdergerichte,die 100a StPOalsRechtsgrundlageheranziehen.WährenddieBundesministerinder JustizdieNormnochzuJahresbeginnalsnichthinreichendeRechtsgrundlage bezeichnethat,ziehtsiesichjetztaufdenstandpunktzurück,dieerforderlichkeit einer speziellen Rechtsgrundlage sei Gegenstand intensiver Prüfung. Vorbemerkung der Bundesregierung DieFragen1,4,7,14,24,25,26und28begehrenAuskünftezuSachverhalten, dieaufgrundderfolgen,diebeiihrerveröffentlichungzuerwartensind,als geheimzuhaltendetatsache imsinnedessicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG)inVerbindungmitderVerschlusssachenanweisung (VSA)einzustufen sind.diekenntnisnahmevoneinzelheitenzudentechnischenfähigkeitender BundesbehördenkönntesichnachderVeröffentlichungderAntwortenderBundesregierungaufdieseFragenachteiligfürdieInteressenderBundesrepublik Deutschlandauswirken.AusihremBekanntwerdenkönntensowohlstaatliche alsauchnichtstaatlicheakteurerückschlüsseaufdenmodusoperandiunddie FähigkeitenderBehördendesBundesziehen.ImErgebniswürdedadurchdie FunktionsfähigkeitderSicherheitsbehördenundmithindieSicherheitderBundesrepublik Deutschland beeinträchtigt bzw. gefährdet. DieseInformationenwerdendahergemäß 3Nummer4VSAals Verschlusssache (VS) NurfürdenDienstgebrauch eingestuftunddemdeutschenbundestag gesondert übermittelt. 1.WirddieQuellen-TKÜderzeitimBereichdesBundesdurchgeführt,und wenn ja, durch welche Bundesbehörden, und in welchem Umfang? AufdendemDeutschenBundestaggesondertübermitteltenals VS Nurfür den Dienstgebrauch eingestuften Antwortteil wird verwiesen. * 2.WirdnachKenntnisderBundesregierungdieQuellen-TKÜderzeitvon Landesbehördendurchgeführt,undwennja,durchwelcheLandesbehörden, und in welchem Umfang? DieBundesregierunghatkeineKenntnisdarüber,obderzeitQuellen-TKÜ- Maßnahmen von Landesbehörden durchgeführt werden. 3.WelcheÜberwachungssoftware,inwelcherVersionundvonwelchemHerstellerkommtimBereichdesBundesundnachKenntnisderBundesregierung der Länder jeweils zum Einsatz? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. 4.InwievielenFällenhabenwelcheBundes-undnachKenntnisderBundesregierungLandesbehördenimZeitraumvon2008bis2011Quellen-TKÜ durchgeführt (bitte gesondert nach Jahr und Behörde)? AufdendemDeutschenBundestaggesondertübermitteltenals VS Nurfür den Dienstgebrauch eingestuften Antwortteil wird verwiesen. * * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als VS Nur für den Dienstgebrauch eingestuft. DieAntwortistinderGeheimschutzstelledesDeutschenBundestageshinterlegtundkanndortnach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5.HabenBehördenrechtlicheund/odertechnischeBedenkengegendenEinsatzvonSoftwareprodukten (Trojaner,etc.)zurQuellen-TKÜundderOnlinedurchsuchunggeltendgemacht,undwennja,mitwelcherBegründung? DerGeneralbundesanwaltbeimBundesgerichtshofhatrechtlicheundauchtechnischeBedenkengegendenEinsatzvonSoftwareproduktenzurQuellen-TKÜ erhoben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15b verwiesen. 6.WurdedieeingesetzteSoftwaredaraufhingeprüft,obdieVorgabendes BVerfG für die Quellen-TKÜ technisch eingehalten werden? LiegtdenjeweiligenErmittlungsbehördenderQuellcodedereingesetzten Software vor? AufdieAntwortderBundesregierungzudenFragen6und9derKleinen AnfragederFraktionDIELINKE.aufBundestagsdrucksache17/7760vom 17. November 2011 wird verwiesen. 7.KanndieBundesregierungihrenachderVeröffentlichungdesCCCimOktober2011vertreteneAuffassungbestätigen,dassbiszurEntwicklungeiner eigenensoftwarekeinequellen-tküimbereichderbundesbehördeneingesetzt wird? Die Bundesregierung hat keine Aussage im Sinne der Fragestellung getätigt. ImÜbrigenwirdaufdendemDeutschenBundestaggesondertübermitteltenals VS Nur für den Dienstgebrauch eingestuften Antwortteil verwiesen. * Nein. 8.GabodergibtesÜberlegungen,dasBundesamtfürSicherheitinderInformationstechnik (BSI)mitderEntwicklungeinerQuellen-TKÜ-Softwarezu betrauen? 9.WurdeaußerderumstrittenenSoftwarederDigiTaskGmbHweitereSoftware für die Quellen-TKÜ genutzt, und wenn ja, von welchen Anbietern? Haben diese Anbieter den Quellcode offengelegt? ImJahr2007wurdeimZollfahndungsdienstaufSoftwaredesschweizerischen UnternehmensERA-ITSolutionszurDurchführungderQuellen-TKÜzurückgegriffen.DasUnternehmenhatsichimJahr2008ausdiesemGeschäftsfeldzurückgezogen.EineOffenlegungdesQuellcodeserfolgtenicht.ImÜbrigenwird aufdieantwortenzudenfragen6und9derkleinenanfragederfraktiondie LINKE.aufBundestagsdrucksache17/7760vom17.November2011verwiesen. AnsonstenwurdezurQuellen-TKÜausschließlichSoftwarederFirmaDigiTask GmbH von Bundesbehörden eingesetzt. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als VS Nur für den Dienstgebrauch eingestuft. DieAntwortistinderGeheimschutzstelledesDeutschenBundestageshinterlegtundkanndortnach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ WirddasZollkriminalamtweitervonderFirmaDigiTaskGmbHmitÜberwachungssoftwarebeliefert,obwohldieUntersuchungderDigiTask GmbH-Software durch den CCC gravierende Mängel zutage brachte? BeiderFirmaDigiTaskGmbHhandeltessichumeintechnischerfahrenesund langjährigbewährtesunternehmen,beidemdaszollkriminalamtmitzuschlagserteilungdiedortigetkü-anlagebeschaffthatunddamitaufgrunddergetroffenentechnischensystemauswahlbisheutehard-undsoftwarebezieht.eine Neukonzeption der TKÜ-Technik ist jedoch derzeit in Vorbereitung. 11.WurdeaucheineSoftwarederFirmaERAITSolutionsAGgenutzt,und wenn ja, von wem, und in welchem Umfang? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Nein. 12. Hat die Firma ERA IT Solutions AG den Quellcode offengelegt? 13.WurdedieSoftwarederFirmaERAITSolutionsAGüberprüft,undwenn ja, mit welchem Ergebnis? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 14.WurdeQuellen-TKÜ-SoftwareaufeinemimAuslandbefindlichenRechner genutzt? WurdegegebenenfallsdieSoftwarebereitsimAuslandaufgespielt,oder wurde der infizierte Rechner später ins Ausland verbracht? WurdengegebenenfallsdieBehördenamausländischenStandortdes Rechners in die Überwachungsmaßnahmen einbezogen? AufdendemDeutschenBundestaggesondertübermitteltenals VS Nurfür den Dienstgebrauch eingestuften Antwortteil wird verwiesen. * 15.a)AufwessenVeranlassungwendetderGeneralbundesanwaltbeimBundesgerichtshofdieQuellen-TKÜderzeitnichtanbzw.veranlasstdiese nicht? DerGeneralbundesanwaltbeimBundesgerichtshofistaufgrundeigenerRechtsprüfungzudemErgebnisgelangt,dassderzeitkeineausreichendestrafprozessuale Rechtsgrundlage für diese Ermittlungsmaßnahme bestehe. b)auswelchemgrundwendetdergeneralbundesanwaltbeimbundesgerichtshof die Quellen-TKÜ derzeit nicht an? Auf die Antwort zu Frage 50 wird verwiesen. NachAnsichtdesGeneralbundesanwaltsbeimBundesgerichtshoffehltesfür denstrafprozessualenbereichandererforderlichenrechtsgrundlagefüreinen * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als VS Nur für den Dienstgebrauch eingestuft. DieAntwortistinderGeheimschutzstelledesDeutschenBundestageshinterlegtundkanndortnach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EingriffindasvomBundesverfassungsgerichtinseinerEntscheidungvom 27.Februar2008zurOnlinedurchsuchung (1BvR370/07)entwickelteGrundrechtaufGewährleistungderIntegritätundVertraulichkeitinformationstechnischerSystemeausArtikel2Absatz1inVerbindungmitArtikel1Absatz1des Grundgesetzes (GG).DieinfachgerichtlichenEntscheidungenalsEingriffsgrundlagefüreineQuellen-TKÜangeseheneVorschriftdes 100aStPOvermögenachdergenanntenEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsdie Maßnahmenurzurechtfertigen,wennsichergestelltwerdenkann,dasseinweitergehenderEingriffindieVertraulichkeitunddieIntegritätdesgeschützten Systemsunterbleibt.EinesolcheBegrenzungdesEingriffskannjedochnach AnsichtdesGeneralbundesanwaltsbeimBundesgerichtshofderzeittechnisch nicht hinreichend sicher gewährleistet werden. c) Hat das BMJ dieses Vorgehen gebilligt? d)wiebewertetdesbmjdieentscheidungdesgeneralbundesanwalts beim Bundesgerichtshof? DasBMJistderAuffassung,dassderGeneralbundesanwaltbeimBundesgerichtshofunterBerücksichtigungderEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtszurOnlinedurchsuchunggewichtigeGründefürseineEntscheidung habe, derzeit keine Quellen-TKÜ durchzuführen. 16.ZuwelchemErgebniskommtdasdemGeneralbundesanwaltbeimBun- desgerichtshofvorliegendegutachtenzurrechtmäßigkeitderquellen- TKÜ? Auf die Antworten zu den Fragen 15b und 17 wird verwiesen. 17. Wer hat das Gutachten erstellt, und in wessen Auftrag? EshandeltsichbeiderobenzuFrage15bdargestelltenBewertungnichtumein inauftraggegebenesgutachten,sondernumdierechtsauffassungdesgeneralbundesanwalts beim Bundesgerichtshof. 18. Wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis des Gutachtens? 19.WannwirddieBundesregierungdenDeutschenBundestagüberdieErgebnisse dieses Gutachtens unterrichten? DieFragen18und19werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. 20.WaspassiertindenFällen,indenenbereitsErmittlungenlaufenundeine Quellen-TKÜangeordnetist,wenndieErmittlungenvomGeneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übernommen werden? DieregelmäßigzeitlichbefristetenrichterlichenAnordnungenwerdenmitBlick aufderenrechtlicheverbindlichkeitbiszuihremablaufumgesetzt.nachauslaufen der Maßnahmen werden keine Verlängerungsanträge gestellt.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ KanndieBundesregierungausschließen,dassErmittlungsverfahrennicht andengeneralbundesanwaltbeimbundesgerichtshofalsermittlungsführendestaatsanwaltschaftübertragenwerden,aussorge,diequellen-tkü als Ermittlungsinstrument nicht nutzen zu können? a) Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung diese Einschätzung? b) Wenn nein, was wird die Bundesregierung veranlassen? Diesichaus 142ainVerbindungmit 120Absatz1und2desGerichtsverfassungsgesetzesergebendeZuständigkeitdesGeneralbundesanwaltsbeimBundesgerichtshoffürdieStrafverfolgungsiehteineZuständigkeitsbeschränkungim SinnederFragestellungnichtvor.DieBundesregierunghatkeinenAnlass,ander EinhaltungdiesergesetzlichenVorgabendurchdieStrafverfolgungsbehörden der Länder zu zweifeln. 22.TeiltdieBundesregierungdieAnsichtdesInnnenpolitischenSprechers dercdu/csu-bundestagsfraktion,dr.hans-peteruhl,derzufolgedie EntwicklungeinerSoftwarezurQuellen-TKÜdurchdasBundeskriminalamt (BKA)voraussichtlichnochMonate,vielleichtsogarJahredauern oder möglicherweise gar nicht realisiert werden kann? FürdieEntwicklungeinerSoftwarezurQuellen-TKÜbautdasBKAeine entsprechendefachgruppeauf.diehierfürerforderlichepersonalgewinnung benötigtebensowiedieerstellungdereigenentwicklungzeit.vordiesemhintergrundwirdmitderfertigstellungdereigenentwicklungdesbkaendedes Jahres2014gerechnet.ImÜbrigenliegenderBundesregierungkeineErkenntnissevor,dieZweifelaneinemerfolgreichenAbschlussderEigenentwicklung durch das BKA nahelegen würden. 23.WoraufbezogensichdieinBundundnachKenntnisderBundesregierung indenländerndurchgeführtenmaßnahmenzurquellen-tkü (bitteaufschlüsseln): Internettelefonie (Voice over IP, z. B. Skype), Internetchat, über HTTP(S)/Webmail, Überwachunginhaltsverschlüsselter -Kommunikation (S/MIME oder PGP), Überwachungtransportbasierter -Kommunikation (IMAPS, POPS, SMTP mit TSL), Onlinebanking, andere, und wenn ja, welche? DieimVerantwortungsbereichdesBundesdurchgeführtenMaßnahmenbezogensichüberwiegendaufdieInternettelefonie,vereinzeltauchaufInternetchat. ZudeninausschließlicherZuständigkeitderLändergeführtenVerfahrenliegen der Bunderegierung keine Kenntnisse vor.
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 24.KanndieBundesregierungausschließen,dassaufgespielteTrojanerzwar abgeschaltet, jedoch nicht vom System entfernt wurden? 25.Wennnein,wievieleTrojanerwurden abgeschaltet,ohnevomsystem entfernt worden zu sein? 26.ErfolgtedieDeinstallationderÜberwachungssoftwaredurchdieErmittlungsbehörden, und war sie jeweils erfolgreich? 27.WurdendieBetroffenennachBeendigungderQuellen-TKÜüberden Eingriff informiert? DieFragen24bis26werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. AufdendemDeutschenBundestaggesondertübermitteltenals VS Nurfür den Dienstgebrauch eingestuften Antwortteil wird verwiesen. * SoweitkeinedergesetzlichgeregeltenAusnahmetatbeständefürdieBenachrichtigungderBetroffenenvorlagen,wurdendiesegemäßdenjeweiligenrechtlichen Vorgaben benachrichtigt. 28.WarumhatdiehessischeFirmaDigiTaskGmbHdenZuschlagfürdieEntwicklung der Überwachungssoftware bekommen? Gab es weitere Bewerber, und wenn ja, welche? AufdendemDeutschenBundestaggesondertübermitteltenals VS Nurfür den Dienstgebrauch eingestuften Antwortteil wird verwiesen. * 29.HatsichdieBundesregierungumdieOffenlegungdesQuellcodesbemüht, und wenn ja, in welcher Form, und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? 30.HatdieBundesregierungjemalsVerhandlungenzurÄnderungdesVertrags geführt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? DieFragen29und30werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. AufdieAntwortderBundesregierungzuFrage9derKleinenAnfragederFraktionDIELINKE.aufBundestagsdrucksache17/7760vom17.November2011 wird verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als VS Nur für den Dienstgebrauch eingestuft. DieAntwortistinderGeheimschutzstelledesDeutschenBundestageshinterlegtundkanndortnach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ WiebewertetdieBundesregierungdieTatsache,dassdieFirmaDigiTask GmbHdenZugangzumQuellcodemitHinweisaufvertraglicheAbreden verweigert,dieaussichtdesbundesbeauftragtenfürdendatenschutzund die Informationsfreiheit (BfDI) nicht akzeptabel sind? DerQuellcodeeinervermarktetenSoftwarewirdalsVermögenswerteines UnternehmensbeurteiltunddemzufolgealsGeschäfts-undBetriebsgeheimnis geschützt.diebereitstellungeinesquellcodesistdaherunüblichodererfolgt unternebenabreden,diedasgeschäfts-undbetriebsgeheimnisdesherstellers einer Software schützen. UmdemBfDIEinsichtnahmeindenQuellcodezuermöglichen,hatdasBKA alsauftraggebendestellefürdiequellen-tkü-softwarekontaktzurfirma DigiTaskGmbHaufgenommen.SeitensderFirmaDigiTaskGmbHbestand Bereitschaft,demBfDIEinblickindenQuellcodezugewähren,jedochunterder Bedingung,dassseineGeschäfts-undBetriebsgeheimnissenachaußengewahrt bleiben.nachverlautbarungendesbfdikonntedieserdiebedingungender FirmaDigiTaskGmbHzurWahrungderGeschäfts-undBetriebsgeheimnisse nichtakzeptieren,daerseinegesetzlichekontrollkompetenzbeschränktsah. DieBundesregierungsiehtkeineVeranlassung,dieVorgehensweisedesBfDIzu bewerten. 32.WiesollderBfDIseinegesetzlicheAufgabe,alsodiedatenschutzrechtlicheBeratungundKontrollederBundesbehörden,ohneKenntnisdes Quellcodes erfüllen? DieEinsichtnahmeindenQuellcodeeinerSoftwarekannimEinzelfallsinnvoll sein,ohnedassdiesallerdingsgenerellbeidemerwerbvonsoftwareprodukten geboten erscheint. EinSoftwareherstellerhatregelmäßigeinwirtschaftlichesInteresse,seineProdukteaufdiejenigenFunktionenzubeschränken,diederAuftragnehmerseiner Beauftragungzugrundegelegthat.DiesergeforderteFunktionsumfangderSoftwaresowieeineVielzahlvonSchlechtleistungenkönnenvomAuftragnehmerin derregelabschließendanhandvontestsdesgeliefertenausführbarenprogrammsgeprüftwerden.demgegenüberlässtsichdieexistenzvonnichtgefordertenfunktioneneinersoftwareanhanddesprogrammsnurnäherungsweise testen.dieeinsichtnahmeindenquellcodewärealsodannsinnvoll,wenn GrundfürdieAnnahmebesteht,dassdiegelieferteSoftwareeinengrößerenals den geforderten Funktionsumfang aufweist. SiehtderBfDIimEinzelfallBedarf,denQuellcodeeinerSoftwareinseinePrüfungeinzubeziehen,bemühtsichdieBundesregierung,ihmdieseEinsichtzuermöglichen. 33.TeiltdieBundesregierungdieAuffassungdesBfDI,dass 9desBundesdatenschutzgesetzes (BDSG)inverfassungskonformerAuslegungdie DokumentationdesQuellcodesbeiMaßnahmenderQuellen-TKÜfordert? DieBundesregierunggehtdavonaus,dassmit DokumentationdesQuellcodes dessenverfügbarkeitbeidereinsetzendenstelleunddievorlagedesquellcodes zuzweckenderdatenschutzrechtlichenprüfungdurchdenbfdigemeintist. DerBfDIhatinseinemSchreibenandenInnenausschussdesDeutschenBundestagesvom14.August2012dieinderFragegenannteRechtsauffassunggeäußertunddabeiBezugaufdieAnalysendesCCCgenommen.DieseAnalysen gebennachseinerauffassunganlass,denquellcodeeinzusehen,uminsbesondere zu prüfen, dass keine unzulässige Informationserhebung stattfindet.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerindiesemEinzelfallgeäußertenWunsch,denQuellcodeeinzusehen,wird seitensderbundesregierungbegrüßt,daeinereihederanalyseergebnissedes CCCinsbesonderedurcheineQuellcodeanalysehättennäheruntersuchtwerden können.ausdiesemeinzelfallkannjedochkeinegenerellepflichtzurquellcode-dokumentationabgeleitetwerden.einesolcheeinzelfallbezogeneverhältnismäßigkeitsprüfungistauchin 9BDSGangelegt.Dortheißtessinngemäß,dasstechnischeundorganisatorischeMaßnahmennurzutreffensind, wennihraufwandineinemangemessenenverhältniszudemangestrebten Schutzzweck steht. OhneAnerkennungeinerrechtlichenVerpflichtunghabensichjedochdieBedarfsträgervonBundundLänderndaraufgeeinigt,zukünftigdenQuellcodebei Quellen-TKÜ-Maßnahmenzudokumentierenunddenfürdiedatenschutzrechtliche Kontrolle zuständigen Stellen zu Prüfzwecken zur Verfügung zu stellen. 34.WarumhabendieBundesbehördenangesichtsderhohenEingriffsintensität nicht von Anfang an auf die Offenlegung des Quellcodes bestanden? Auf die Antworten zu den Fragen 32 und 33 wird verwiesen. 35.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,dass umunzulässigefunktionalitätenzuverlässigausschließenzukönnen dieeinsichtnahmein den Quellcode unerlässlich ist? DieBundesregierunggehtdavonaus,dassmit unzulässigenfunktionalitäten FunktionsweisenderSoftwaregemeintsind,diebewusstzuderRealisierung einesüberdenzulässigenumfangderüberwachungsmaßnahmehinausgehenden ZwecksinderSoftwareintegriertsind.Demgegenübersind unerwünschte Funktionen dersoftwarefunktionsweisen,diebeispielsweiseauseinervorher nichterkennbarenwechselwirkungzwischendemzuüberwachendensystem und der Überwachungssoftware oder Programmierfehlern entstehen könnten. DieFunktionbeschaffterSoftwarehatdieeinsetzendeStelledurchTestsdahingehendzuprüfen,dassdieSoftwaredenangeordnetenFunktionsumfangerfüllt. DerTestdesFunktionsumfangsanhanddesausführbarenProgrammsfindetjedochseineGrenzen,wenndieSoftwareFunktionenenthält,vondenenauchdie einsetzendestellekeinekenntnishat.indiesemfallkanndieprüfungdes QuellcodeszusätzlicheErkenntnisseerbringen.AufdieAntwortenzudenFragen 32 und 33 wird verwiesen. 36.WarumhabendasBKAundnachKenntnisderBundesregierungdieLandeskriminalämter (LKAs)nichtaufderVereinbarungeinesvertraglichen RechtsaufEinsichtnahmeindenQuellcodebestanden,dasdieKontrolle durchdieerhebendeundspeicherndestelleunddiedesbfdiundderjeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz ermöglicht hätte? Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen. 37.WeristanderErstellungderLeistungsbeschreibungfürdieAusgestaltung einerkünftigenüberwachungssoftwaredurchdaskompetenzzentruminformationstechnische Überwachung (CC ITÜ) beteiligt? AnderErstellungderLeistungsbeschreibungfürdieAusgestaltungeinerkünftigenÜberwachungssoftware (StandardisierendeLeistungsbeschreibung)sind dasbundesministeriumdesinnern (BMI),dasBundesamtfürVerfassungs-
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/11598 schutz (BfV),dasBKA,dieBundespolizei (BPOL),derMilitärischeAbschirmdienst (MAD),dasZollkriminalamt (ZKA)dieInnenressortsderLändersowie diearbeitskreiseiiundivderständigenkonferenzderinnenministerund-senatoren der Länder beteiligt. 38. Wer ist an der Entwicklung der Software für die Quellen-TKÜ beteiligt? DieEigenentwicklungeinerSoftwarezurDurchführungvonMaßnahmender Quellen-TKÜerfolgtdurchdasBKAimKompetenzzentrumInformationstechnischeÜberwachung.DasBKAwirddabeiderzeitdurchdieLänderBayern, HessenunddasZKAunterstützt.Baden-WürttemberghatebenfallsseineUnterstützungzugesagt.ZurErfüllungeinzelnerAufgabenwiez.B.derQualitätssicherung sind externe Dienstleister eingebunden. 39.WelcheFunktionensolldiezuerstellendeSoftwarehaben (genauetechnische VorgabenfürdiezuüberwachendeKommunikation,Nachladefunktion, Dokumentation,LöschungsmöglichkeitenfürkernbereichsrelevanteInhalte, etc.)? DieSoftwaresollzumZeitpunktderÜberwachunglaufendeTelekommunikationüberwachen.DieinderFragealsNachladefunktionbezeichneteUpdatefunktionsollausschließlichderAktualisierungderSoftwaredienen,ohneden o.g.funktionsumfangzuerweitern,undausschließlichdurchdieeinsetzende Behörde genutzt werden können. Eswirdsichergestellt,dassderEinsatzderSoftwareundjedesUpdateumfassendprotokolliertwird.DarüberhinauswirdeinHashwertüberdasUpdate gebildet,damitimnachhineineindeutigfestgestelltwerdenkann,welches Update wann durchgeführt wurde, und ob dieses erfolgreich war. DieLöschungkernbereichsrelevanterInhaltewirdwiebeiderkonventionellen Telekommunikationsüberwachung erfolgen. 40.IstesausSichtderBundesregierungverfassungsrechtlichzulässig,dass dervomcccanalysiertetrojanernichtnurdasauslesen,sondernauch das Einspielen von Daten auf das Zielsystem ermöglichte? FürdasEinspielenandererDatenaufdasZielsystemalsdiederÜberwachungssoftwaregibteswedereineVeranlassungnocheineRechtsgrundlage.Esist somitunzulässig. ImHinblickaufdieBewertungderUpdatefunktionwirdaufdieAntwortzu Frage 45 verwiesen. 41.DurchwelchetechnischenundrechtlichenVorkehrungenwilldieBundesregierungsicherstellen,dasssichdieÜberwachungausschließlichauf DatenauseinemlaufendenTelekommunikationsvorgangbeschränkt,und inwieweitkanndiesangesichtsdernachladefunktiongewährleistetwerden? GemäßAbsatz190derEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsvom 27.Februar2008zurOnlinedurchsuchungistdurchtechnischeVorkehrungen undrechtlichevorgabensicherzustellen,dasssichdieüberwachungausschließlich auf Daten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt.
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ImHinblickaufdierechtlichenVorgabenwirdaufdieAntwortzuFrage50verwiesen. DieimRahmeneinerQuellen-TKÜzuüberwachendeKommunikationssoftwareweistnaturgemäßeineReihevonSoftwareschnittstellenauf,dieausschließlichwährendeineslaufendenKommunikationsvorgangsaktivsind. DabeikannessichsowohlumeinzelneAktivitätenalsauchumeinenaktiven VerbundvonSchnittstellenhandeln,dieeinenlaufendenKommunikationsvorgangkennzeichnen.DieFestlegungdieserKriterien,dieeinenlaufendenKommunikationsvorgangkennzeichnen,mussimEinzelfallabhängigvondemzu überwachendenkommunikationsprogrammerfolgenundinderüberwachungssoftware verankert sein. DieEinhaltungdernotwendigenKriterienderzurQuellen-TKÜgenutztenSoftwarewurdebereitsinderVergangenheitdurcheineumfassendeProtokollierung sichergestellt.fürdiezukünftigzurquellen-tküeingesetztesoftwareistdas VerfahrenfürdieumfassendeProtokollierungzusätzlichauchinderStandardisierendenLeistungsbeschreibungfestgelegte.DurchdieDokumentationdes Quellcodes,desProzessesderProgrammerzeugungausdiesemQuellcodeund desprogrammsselbstkannimnachhineinderfunktionsumfangderjeweilseingesetzten Überwachungssoftware abschließend nachvollzogen werden. 42.Wiesollsichergestelltwerden,dassnurdievonderrichterlichenAnordnung umfassten Zielrechner infiltriert werden? VorBeginnderÜberwachungundAufzeichnungderTelekommunikationerfolgtanhandvonSystem-MetadateneineIdentifizierungdesZielsystems,auf demdieüberwachungssoftwareverankertwurde,diemitdenausdervoraufklärungdeszielsystemsbereitsbekanntensystem-metadatenabgeglichenwerden. NurbeiÜbereinstimmungderMetadatenerfolgteineÜberwachungundAufzeichnungderTelekommunikation.AnderenfallswirddieÜberwachungssoftware unverzüglich vom Zielsystem gelöscht. 43.BerechtigtdieRechtsgrundlagefürdieQuellen-TKÜnachAnsichtder BundesregierungzumBetretenderWohnung,indersichderZielrechner befindet? EineinrichterlicherUnabhängigkeitgetroffeneAuslegungdesgeltendenStrafprozessrechts,nachderdie 100aund 100bStPOGrundlagefürdieAnordnungeinerQuellen-TKÜseinkönnen,berechtigtnachAuffassungderBundesregierungnichtzugleichzueinemEingriffinArtikel13GG.Diesgiltauchfür PräventivbefugnissenachdemZollfahndungsdienstgesetz,demG-10-Gesetz und dem Bundeskriminalamtgesetz. 44.IstdasAuslesenvonSoftwarelistenimSinneeinereffektivenStrafverfolgung unumgänglich? ZumSchutzunbeteiligterDrittermusssichergestelltwerden,dassdieÜberwachungssoftwarenuraufdemvonderAnordnungumfasstenSystemzurAusführungkommt.EinesolcheSicherstellungkannnurdurcheinenVergleichvonim VorfeldderMaßnahmeerhobenenMetadatenmitMetadatendesSystems,auf demdieüberwachungssoftwareeingebrachtwurde,erfolgen.diesemetadaten bestehenjedochnichtnotwendigerweiseaussoftwarelisten,sondernkönnenjedessystemdatumumfassen,dasfürdieeindeutigekennzeichnungdeszuüberwachendensystemsgeeignetist.dererhebenundvergleichenvonmetadaten dient somit vornehmlich dem Schutz unbeteiligter Dritter.
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/ WielässtsichdieQuellen-TKÜvonderOnlinedurchsuchungabgrenzen, wenn man die Notwendigkeit der Nachladefunktion unterstellt? DieMöglichkeit,diezurQuellen-TKÜverwendeteSoftwarewährenddesAnordnungszeitraumsanVeränderungendestechnischenSystemsanzupassen (Updatefunktion),istfachlicherforderlich.SiestelltimÜbrigenkeinenqualitativenUnterschiedzuderEinbringungderÜberwachungssoftwaredar,daanstellederDurchführungdesUpdatesauchdasLöschenderbishergenutzten SoftwareoderdasAufbringeneinerandietechnischenGegebenheitenangepasstenneuenVersionderQuellen-TKÜ-Softwareerfolgenkann.AufdasLöschenundWiedereinspielenwirdjedochverzichtet,dadieerneuteEinbringung einerangepasstensoftwareversiondenaufwandunddasentdeckungsrisikounangemessen erhöht. BereitsbeidererstmaligenAufbringungderQuellen-TKÜ-Softwarewirddurch Prüfungsichergestellt,dassdergemäßAnordnungzulässigeUmfangderÜberwachungsmaßnahmeeingehaltenwird.DiesistdurchdieDokumentationdes eingesetztenprogrammsauchimnachhineinbelegbar.ebensowiebeidererstmaligenaufbringungderquellen-tkü-softwarewirdauchdasupdatevorder InstallationaufdengemäßAnordnungzulässigenUmfangderÜberwachungsmaßnahmegeprüftundebenfallsfüreineÜberprüfungimNachhineindokumentiert.DievorsätzlicheUmwandlungdesProgrammszurQuellen-TKÜin einprogrammzuronlinedurchsuchungwäreeinerechtlichunzulässigehandlungdereinsetzendenstelleundimnachhineinanhandderprotokollierungund Dokumentation feststellbar. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 40 verwiesen. 46. Für welche konkreten Fälle ist eine Quellen-TKÜ unerlässlich? ObdieDurchführungeinerQuellen-TKÜzulässigundimEinzelfall unerlässlich imsinnederfragestellungist,entscheidetimrepressivenbereichdas zuständigegericht,beigefahrimverzugnach 100bAbsatz1Satz2StPO zunächstdiestaatsanwaltschaft.generellwirddiequellen-tkügenutzt,um verschlüsseltekommunikationüberwachenzukönnen.diez.b.indersoftware SkypeimplementierteVerschlüsselungführtimFallevonSkype-to-Skype- Telekommunikationdazu,dassdieseausschließlichimWegeeinesEingriffsmit technischenmittelnindaszurkommunikationgenutzteinformationstechnische System in unverschlüsselter Form erschlossen werden kann. DiesgiltentsprechendfürdienachgefahrenabwehrrechtlichenVorschriften durchgeführte Quellen-TKÜ. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 47 und 49 verwiesen. 47.WelchegrundrechtsschonenderenAlternativenzumEinsatzvonÜberwachungssoftware,etwadasAbhörenvonInternettelefonieüberSchnittstellen, hat die Bundesregierung geprüft, und mit welchem Ergebnis? DieInternettelefoniekanninzweiwesentlichetechnischeFunktionsweisenunterteiltwerden.DabeiumfasstderersteBereichdieklassischeTelefoniezumeist mitherkömmlichenendgeräten,dievondentelekommunikationsanbieternauf internetbasierteverfahrenumgestelltwordenist.derzweitebereichumfasst Software,dieüberdasInternetKommunikationsverbindungenunmittelbarzwischendenKommunikationsteilnehmern (Peer-to-Peer)aufbaut.DieEndgeräte sindindiesemfallzumeistcomputerodersmartphones.dasverwendetekommunikationsprotokoll ist in der Regel das Voice over Internet Protocol (VoIP).
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode FürdenzweitenBereichsindgrundsätzlichdreiVerfahrendenkbar,umandie Inhalte der verschlüsselten Internettelefonie zu gelangen: AusleitungderTelekommunikationüberdenAnschlussdesBetroffenen beimdiensteanbieterundnachfolgendedechiffrierungderverschlüsselten Kommunikation, UmleitungderKommunikationüberzentraletechnischeEinrichtungen (z.b. Skype-Supernodes),wobeidieKommunikationbeiderÜbergabeandiezentrale Einrichtungen dechiffriert wird und SchaffungeinersogenanntenHintertür (Backdoor)inderKommunikationssoftware,entwederumanInformationenzugelangen,mitdenendieVerschlüsselungimNachhineinaufgehobenwerdenkann,oderumeineparallele Ausleitung der unverschlüsselten Kommunikation zu eröffnen. DievorangehendgenanntenMöglichkeitenbegegnennachvorläufiger,jedoch nochnichtabgeschlossenerprüfungderbundesregierunginihrerpraktischen UmsetzungerheblichenSchwierigkeiten.SogiltdieDechiffrierungderverschlüsseltenKommunikationaußerinAusnahmefällen (technischefehler, ungeeigneteschlüssel)nachdenmaßstäbenderwissenschaftalspraktisch undurchführbar.fernerfehlenrechtlichemöglichkeiten,ausländischesoftwareanbieterzumbetriebvonoderzurumleitungaufzentraleeinrichtungenoder zur Schaffung von Hintertüren in der Software zu verpflichten. 48.MitwelchenAnbietern,beispielsweisevonInternettelefonieoderauch Clouddiensten,hatdieBundesregierungdiesbezüglichGesprächegeführt, und mit welchem Ergebnis (bitte aufschlüsseln)? DerzeitbefasstsichdasStrategie-undForschungszentrumTelekommunikation (SFZTK)imProjektCLOUDmitFragestellungenzuCloud-Computingund dessenimplikationenaufdietelekommunikationsüberwachung.indiesem ZusammenhangerfolgteaucheinerstesGesprächmitVertreternderDeutsche TelekomAGsowieder1&1InternetAG.KonkreteErgebnisseimProjektsind bislangnichtzuverzeichnen.imzugederstandardisierungdertelekommunikationsüberwachungbeietsi (EuropeanTelecommunicationsStandardsInstitute)wirdderzeitein TechnischerReport zuclouddienstenunterdemaspekt dertelekommunikationsüberwachungerarbeitet.zurvorbereitungerfolgteein gemeinsamesgesprächmitderbundesnetzagentur,derdeutschentelekomund Telefonica O2. Konkrete Ergebnisse wurden bislang nicht erzielt. ImHinblickaufdieÜberwachungderInternettelefoniewirdaufAntwortzu Frage 49 verwiesen. 49.HatdieBundesregierunggeprüft,obdieweitverbreiteteVoice-over-IP- Software Skype dietechnischemöglichkeitbietet,gesprächeaufanforderungvonsicherheitsbehördenmitzuschneiden (vgl. wp/archives/808)? VerschiedeneStellenderBundesregierunghabenindenvergangenenJahren mehrfachkontaktzuderfirmaskypeaufgenommen,umnäheresüberdie FunktionsweiseundangeblicheÜberwachbarkeitderSkype-Kommunikation zuerfahren.diefirmaskypehatindiesemzusammenhangaufihrinformationsblatt RespondingtoLawEnforcementRecordsRequests verwiesen,nach dembestimmtebestands-undverkehrsdaten,diebeidernutzungvonskype entstehen,aufgrundeineranordnung (subpoena)beauskunftetwerdenkönnen. ImWeiterenführtesieaus,dassinsbesondereInhaltsdatenaufgrundtechnischer
15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/11598 GegebenheitenderSkype-KommunikationwederfürdieSkype-to-Skypenoch für die Skype-In/Out-Kommunikation zur Verfügung gestellt werden können. ImÜbrigenhatdieBundesregierungauchkeineKenntnis,dassinanderenStaateneineÜberwachungvonSkypeüberdenindemo.g.Informationsblattgenannten Umfang hinaus möglich ist. 50.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassessichbei 100aStPOum eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Quellen-TKÜ handelt? Wie begründet die Bundesregierung ihre Position? BeieinerQuellen-TKÜbestehtfürdenBetroffenen andersalsbeiderherkömmlichentelekommunikationsüberwachung dasrisiko,dassüberdieinhalteundumständedertelekommunikationhinausweitere,insbesondereauch persönlichkeitsrelevanteinformationenerhobenwerden.denvorgabendes BundesverfassungsgerichtsinseinerEntscheidungzurOnlinedurchsuchung entsprechend,mussdaherdurchtechnischevorkehrungenundrechtlichevorgabensichergestelltwerden,dasssichdieüberwachungausschließlichaufdaten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt. DieFragenachInhaltundUmfanggesetzlicherRegelungenistGegenstand einerintensiven,nochnichtabgeschlossenenprüfungdurchdiebundesregierung,indiedieerkenntnisseausdernochlaufendenentwicklungderfürdie DurchführungeinerQuellen-TKÜerforderlichenSoftwareebensoeinfließen werdenwie etwaimrahmeneineranhörungimunterausschussneuemedien am 27. November 2011 geäußerte sachverständige Hinweise. 51.WenndieBundesregierung 100aStPOalsverfassungsgemäßeRechtsgrundlagefürdieQuellen-TKÜbetrachtet,warumduldetdieBundesministerinderJustiz,dassderGeneralbundesanwaltbeimBundesgerichtshofdieErmittlungsmaßnahmezurAufklärungschwererStraftaten unterlässt? Auf die Antwort zu Frage 50 wird verwiesen. 52.FallsdieBundesregierungeineneueRechtsgrundlageinderStPOnicht fürerforderlichhält,warumwurdedasgesetzüberdasbundeskriminalamtunddiezusammenarbeitdesbundesundderländerinkriminalpolizeilichenangelegenheiten (BKAG)umeinespezifischeErmächtigungsgrundlagefürdieQuellen-TKÜergänzt ( 20lAbsatz2BKAG),obwohl dasgesetzbereitseineparallelnormzu 100aStPOfürklassischeTelekommunikationsüberwachungenthieltundauchheutenochenthält (vgl. 20l Absatz 1 BKAG)? Auf die Antwort zu Frage 50 wird verwiesen. 53.TeiltdieBundesregierungdieEinschätzungdesBayerischenLandesbeauftragtenfürdenDatenschutz,demzufolgedieMaßnahmenzumAbhörenderInternettelefonieineinem tiefdunklengraubereich erfolgtsindsowiedessenforderungnachentsprechenden Trojaner-Gesetzen fürbund undländer,umdeneinsatzderüberwachungssoftwarefürdiequellen- TKÜ zu regeln? DieEinschätzungdesbayerischenDatenschutzbeauftragtenbeschränktsichauf dieeinsätzevonquellen-tküinderverantwortungdesfreistaatsbayern.ob dieprüfergebnissedesbayerischendatenschutzbeauftragtenaufdiezurquel-
16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode len-tküberechtigtenstellendesbundesübertragbarsind,lässtsichausseinem Prüfberichtnichtfolgern.InsofernsiehtsichdieBundesregierungnichtinder Lage, die Einschätzung des bayerischen Datenschutzbeauftragten zu bewerten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 50 verwiesen. 54.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,dasseineverfassungsgemäße RechtsgrundlagefürdieQuellen-TKÜsowohlderenhoheEingriffsintensitätalsauchdietechnischenBesonderheitenberücksichtigensowiedie ModalitätendesAufspielensderSoftwareundBenachrichtigungspflichten regeln muss? Auf die Antwort zu Frage 50 wird verwiesen. 55.WiewilldieBundesregierungdieverfassungsgerichtlicheForderunggewährleisten,dasssichdieÜberwachungimRahmeneinerQuellen-TKÜ ausschließlichaufdatenauseinemlaufendentelekommunikationsvorgang erstrecken darf? Auf die Antwort zu Frage 41 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
eineidentifizierungderzumabrufzeitpunktineinerfunkzelleanwesenden AnschlussinhabersowiedieLokalisierungbekannterAnschlussinhaber.
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/7963 17. Wahlperiode 30. 11. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. Lukrezia Jochimsen, Ralph Lenkert, weiterer Abgeordneter
MehrAuswirkungen des Gesetzes zum Ausbau von Energieleitungen Mehrkostenfaktor einer Erdverkabelung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4131 17. Wahlperiode 07. 12. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Dietmar Bartsch, Karin Binder, weiterer
MehrBrieftaubenzüchtere.V.mitSitzinEssen.DerVerbandhatsichdasZielgesetzt,dieBrieftaubealsKulturgutzuerhaltenunddenBrieftaubensportzu
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4989 17. Wahlperiode 07. 03. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexander Süßmair, Eva Bulling- Schröter, Sabine Stüber, Dr. Kirsten
MehrGrenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung beim Bau atomrechtlicher Anlagen in Nachbarstaaten
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9832 17. Wahlperiode 30. 05. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter
MehrVerkehrsprojekt B 50 neu: Kostensteigerung, verkehrlicher Nutzen und Gefährdung des Mittelmoseltals
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7009 17. Wahlperiode 19. 09. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Leidig, Herbert Behrens, Heidrun Bluhm, weiterer Abgeordneter
Mehrauchmitexekutivenbefugnissenausgestattet,führtesieinihrerantwort
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4298 17. Wahlperiode 20. 12. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Karin Binder, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und
MehrVerschiebung des Beginns der Zulassungspflicht für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13042 17. Wahlperiode 09. 04. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Keul, Dr. Valerie Wilms, Omid Nouripour, weiterer Abgeordneter
Mehr(LeistungsschutzrechtfürPresseverlage)hatmehrFragenaufgeworfenalsbeantwortet. Das macht erneut Nachfragen erforderlich.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12471 17. Wahlperiode 26. 02. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Halina Wawzyniak, Kathrin Senger-Schäfer, weiterer
MehrStand der Wiederaufarbeitung deutscher Brennelemente im Ausland und des deutschen Plutonium-Inventares
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8527 17. Wahlperiode 31. 01. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Cornelia Behm, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter
MehrUmgang mit Werkverträgen und Subunternehmertum am Flughafen Berlin Brandenburg International
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10011 17. Wahlperiode 14. 06. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Sabine Zimmermann, Diana Golze, weiterer Abgeordneter
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Diana Golze, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/13234
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13597 17. Wahlperiode 21. 05. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Diana Golze, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und
MehrGesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14567 17. Wahlperiode 15. 08. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost
MehrErstmaliger automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Auswirkungen der Optionspflicht im Jahr 2013
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12321 17. Wahlperiode 12. 02. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Memet Kilic, Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), weiterer
Mehrerfasst, ist in der späteren Antwort von Personen die Rede. 1.WievielePersonenbzw.PersonendatensätzesindderzeitinderAntiterrordatei
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8530 17. Wahlperiode 01. 02. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko, Dr. Rosemarie Hein, weiterer Abgeordneter
Mehrallgemeinenbundeshaushaltein.gleichzeitigsiehtdasfinanzausgleichsgesetzvor,dassausdemallgemeinenbundeshaushaltanfinanzschwache
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10933 17. Wahlperiode 08. 10. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer
MehrInteressenkonflikte und fachliche Einseitigkeit in der Risikobewertung von gentechnisch veränderten Organismen und Pflanzenschutzmitteln
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10373 17. Wahlperiode 23. 07. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Nicole Maisch, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter
MehrVorbemerkung der Fragesteller Mitgliederdersogenanntenno-name-crewhabennacheigenenAngabennebendemzentralenServerfürdasObservationsprogramm
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6829 17. Wahlperiode 23. 08. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Petra Pau, Jens Petermann, weiterer Abgeordneter und
Mehr1.Triffteszu,dassdemBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklungSzenarienzurEinführungeiner
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7753 17. Wahlperiode 17. 11. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Dr. Valerie Wilms, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter
MehrNach dem Verkauf der TLG Wohnen GmbH an die TAG Immobilien AG
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13043 17. Wahlperiode 11. 04. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniela Wagner, Bettina Herlitzius, Sven-Christian Kindler weiterer
MehrRepräsentanz von Menschen mit Einwanderungsgeschichte im öffentlichen Dienst
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12889 17. Wahlperiode 21. 03. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Memet Kilic, Volker Beck (Köln), Josef Philip Winkler, weiterer
MehrUmsatzsteuerrechtliche Behandlung von Forschungseinrichtungen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10466 17. Wahlperiode 13. 08. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Krista Sager, Dr. Tobias Lindner, Ekin Deligöz, weiterer Abgeordneter
Mehr20StaatenweltweitwurdenimJahr2011MenschendurchdieStrafjustizbehördengetötet.DieUSAsinddaseinzigedemokratischverfassteIndustrieland,in
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10324 17. Wahlperiode 12. 07. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Diana Golze, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter
Mehr1.WiegestaltetsichderZeitplanderBundesregierungfürdieRatifizierungdes Steuerabkommens mit der Schweiz?
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9078 17. Wahlperiode 22. 03. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Dr. Gerhard Schick, Britta Haßelmann, weiterer
MehrArzneimittelwirkungen,vondenenFrauenhäufigerbetroffensindalsMänner, verhindert werden.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6634 17. Wahlperiode 20. 07. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/4617 17. Wahlperiode 27. 01. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/1565 17. Wahlperiode 05. 05. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Sevim Dag delen, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/4795 17. Wahlperiode 15. 02. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Oliver Krischer, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/12318 17. Wahlperiode 11. 02. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Dr. Anton Hofreiter, Ingrid Hönlinger,
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/7965 17. Wahlperiode 30. 11. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Caren Marks, Christel Humme, Petra Crone, weiterer Abgeordneter und
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/11410 17. Wahlperiode 07. 11. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sven-Christian Kindler, Monika Lazar, Katja Dörner, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/9709 17. Wahlperiode 21. 05. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Markus Kurth, Viola von Cramon-Taubadel, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/8621 17. Wahlperiode 08. 02. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/14554 17. Wahlperiode 14. 08. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Kathrin Senger-Schäfer, Diana Golze, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/6621 17. Wahlperiode 18. 07. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Leidig, Herbert Behrens, Karin Binder, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/3566 17. Wahlperiode 28. 10. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Winfried Hermann, Dr. Anton Hofreiter, Bettina Herlitzius, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/2723 17. Wahlperiode 06. 08. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Winfried Hermann, Birgitt Bender, Dr. Anton Hofreiter, weiterer Abgeordneter
MehrReformen von Fahrlehrerrecht, Aufbauseminaren für punkteauffällige Kraftfahrer/ Kraftfahrerinnen und Medizinisch-Psychologischen Untersuchungen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9830 17. Wahlperiode 30. 05. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Kühn, Dr. Anton Hofreiter, Dr. Valerie Wilms, weiterer Abgeordneter
MehrAnrufeunterfalschenRufnummern,bishinzuvermeintlichenRufnummern der Bundesnetzagentur.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11629 17. Wahlperiode 26. 11. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrich Kelber, Kerstin Tack, Doris Barnett, weiterer Abgeordneter
Mehrbis4).zwischendersanktions-bzw.sperrzeitandrohungundderfreiwilligkeitderteilnahmeanderuntersuchungsiehtdiebundesregierungkeinen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8291 17. Wahlperiode 02. 01. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Dr. Ilja Seifert, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/3655 17. Wahlperiode 10. 11. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Krista Sager, Kai Gehring, Priska Hinz (Herborn), weiterer Abgeordneter
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Mehr1.WelcheaktuellenKenntnisseundZahlenhatdieBundesregierungzuder Gewalt gegen Christen im indischen Bundesstaat Orissa?
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11308 16. Wahlperiode 04. 12. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Josef Philip Winkler, Marieluise Beck (Bremen),
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/1073 17. Wahlperiode 16. 03. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Hermann Ott, Bärbel Höhn, Hans- Josef Fell, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/12346 17. Wahlperiode 18. 02. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Gehrcke, Harald Weinberg, Diana Golze, weiterer Abgeordneter
MehrAusbau der Dresdner Bahn in Berlin und Fertigstellung der Ausbaustrecke Berlin Dresden
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11804 17. Wahlperiode 11. 12. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Kühn, Renate Künast, Dr. Valerie Wilms, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/14807 17. Wahlperiode 30. 09. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dag delen, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, weiterer Abgeordneter
Mehrwerdendiefragendervereinbarkeitvonfamilieundberuf,derstressbewältigungundderflexiblengestaltungdesarbeitslebens.dieherausforderungen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14802 17. Wahlperiode 26. 09. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), Birgitt Bender, weiterer
Mehr10 Jahre Lebenspartnerschaftsgesetz Gleichstellung für Lesben und Schwule
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6772 17. Wahlperiode 05. 08. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
MehrAnsparungen für Rücklagen und Kontovollmachten beim Bezug von Leistungen nach dem SGB XII
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12919 16. Wahlperiode 07. 05. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hilde Mattheis, Bärbel Bas, Iris Gleicke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD Drucksache 17/4470
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4643 17. Wahlperiode 04. 02. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hilde Mattheis, Bärbel Bas, Iris Gleicke, weiterer Abgeordneter und
Mehrund 17/7927. DieVorbemerkungenderFragestellerundderBundesregierungaufBundestagsdrucksache17/7685enthalteneineumfassendeDarstellungderbisherigen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8847 17. Wahlperiode 05. 03. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter
MehrVorbemerkung der Fragesteller DerBundesregierungzufolgefindetkeineAufarbeitungabgebrannterBrennelementeinRusslandstatt
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3448 17. Wahlperiode 25. 10. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ute Vogt, Peter Friedrich, Dirk Becker, weiterer Abgeordneter und
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