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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Burkhard Lischka, Michael Hartmann (Wackernheim), Brigitte Zypries, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD Drucksache 17/11087 Einsatz der Quellen-Telekommunikationsüberwachung Vorbemerkung der Fragesteller Am8.Oktober2011veröffentlichtederChaosComputerClub (CCC)dieAnalyseeinerihmzugespieltenbehördlichenÜberwachungssoftware,sogenannter Trojaner,welchevomLandeskriminalamtBayernaufdenLaptopeinesVerdächtigenaufgespieltwordenwar.DieSoftwareverfügteüberweitausmehr Funktionen,alsesderzugrundeliegenderichterlicheBeschlusszurDurchführungeinerQuellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ)vorsah. InderFolgewurdebekannt,dassentsprechendeSoftwareinzahlreichenweiteren Fällen eingesetzt worden war. AusdenErmittlungsaktenhatsichergeben,dassdieÜberwachungssoftware nichtnurdietelekommunikationinformvoninternettelefonatenund - Verkehrüberwachte,sondernauchalle30SekundeneineFotografiedesBildschirms,insgesamt60000Screenshotsangefertigthatte.Bildschirminhaltesind jedochnichtteildertelekommunikation.hinzukam,dassdiesoftwareinder Lagewar,weitereModulenachzuladen.DiesesogenannteNachladefunktionermöglichtes,dieNutzungdesZielrechnersumfassendzuüberwachenundden Rechnerumfänglichzumanipulieren.Soistesbeispielsweisemöglich,den Raum,indemsichderZielrechnerbefindet,miteinereingebautenKameraoder einemeingebautenmikrofonzuüberwachen,sämtlicheaufdemrechnergespeichertendatenzulesenundzuverändernsowiebeliebigeprogrammeauf demrechnerauszuführen.nachauskunftdescccwardienachladefunktion funktionsfähig, ihr tatsächlicher Einsatz jedoch nicht beweisbar. DasProgrammenthieltnachEinschätzungvonFachleutenmassiveSicherheitslücken.DurcheineunprofessionelleVerschlüsselungwardasProgramm demzugriffunautorisierterdritterausgesetzt.derccckonnteseintrojanerprogramminnurwenigenstundenanpassenmitderfolge,dasserdiesoftware hättesteuernundfunktionenaufdenzielrechnerhättenachladenkönnen. Hinzukommt,dassdieausgespähtenDatenzurTarnungderSteuerzentraleseitensderBehördeübereinenindenUSAbefindlichenServerumgeleitetwurden.Esistnichtauszuschließen,dassamerikanischeDiensteZugriffaufdie Daten genommen haben. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom19.November2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EntwickeltwurdedasÜberwachungsprogrammvonderhessischenFirma DigiTaskGmbH,derenGründervomLandgerichtKölnwegenBestechungvon BeamtendesZollkriminalamtesKölnzu21MonatenFreiheitsstrafeaufBewährungund1,5Mio.EuroGeldstrafeverurteiltwurde.Warumausgerechnet diesesunternehmenmitderentwicklungundlieferungdersoftwarebeauftragt wurde, ist bis heute nicht geklärt. InihrerAntwortaufdieKleineAnfrage Staatstrojaner (Bundestagsdrucksache17/7760)verneintdieBundesregierungdenEinsatzdervomCCCanalysiertenSoftwaredurchBundesbehörden.InErmangelungdesQuellcodeshabe sieauchkeinekenntnisvondenfunktionsmöglichkeitendervonbundesbehördeneingesetztensoftwaregehabt.voranwendungdersoftwareseienjedoch in jedem Einzelfall Anwendungstests durchgeführt worden. DieBundesministerinderJustizSabineLeutheusser-SchnarrenbergerundweitereMitgliederderBundesregierunghabenangesichtsdervielfältigenVorwürfetotaleTransparenzundAufklärungversprochen bisherjedochohneergebnis.nochimmeristnichtabschließendgeklärt,welchebehördentrojaner eingesetzt haben und mit welchem Funktionsumfang. AufdieFrage,obdieQuellen-TKÜderzeitvonBundesbehördenangewendet wird,oderobesbiszurentwicklungeinereigenensoftwareeinmoratorium gebe,antwortetederparlamentarischestaatssekretärbeiderbundesministerin derjustizinderfragestundeam13.juni2012,dassernurdiesichereerkenntnishabe,dassdievonderdigitaskgmbhhergestelltesoftwareinbayern nichtmehreingesetztwerde.schriftlichreichteernach,dass derzumgeschäftsbereichdesbundesministeriumsderjustiz (BMJ)gehörendeGeneralbundesanwaltdieQuellen-TKÜderzeitwederanwendetnochdieseveranlasst.GründefürdieNichtanwendungdurchdenGeneralbundesanwaltnannte ernicht.unbeantwortetbliebauchdiefrage,welchebundesbehördendiesoftware einsetzen oder Quellen-TKÜ durchführen. DerzeitfindetderEinsatzvonÜberwachungssoftwarezumZweckederStrafverfolgungaufGrundlageder 100aff.derStrafprozessordnung (StPO)statt. BeiderSchaffungder 100aff.StPOhattederGesetzgeberjedochdienetzbasierteÜberwachungderherkömmlichenTelekommunikationvorAugenund nichtdiewesentlichkomplexereüberwachungdurchdenheimlichenzugriff aufeinenrechner. 100aStPOberücksichtigtdiedurchdenEinsatzvonÜberwachungssoftwarebewirkteBeeinträchtigungdesGrundrechtsaufGewährleistungderVertraulichkeitundIntegritätinformationstechnischerSysteme nicht.insbesondereenthältdiesevorschriftkeineschutzvorkehrungen,um rechtlichundtechnischsicherzustellen,dassdieüberwachungsichaufdielaufendetelekommunikationbeschränktunddassmanipulationendurchdritte ausgeschlossensind.dasbundesverfassungsgericht (BVerfG)hatinseiner EntscheidungzurOnlinedurchsuchungvom27.Februar2008 (BVerfGE, 1BvR370/07u.a.)dieentsprechendenAnforderungenformuliert.Dazuzählen inersterliniedermöglichstweitgehendeschutzderintegritätdeszielsystems unddiebeschränkungaufdielaufendetelekommunikation.dasbverfghat zudemtechnischesicherungengegenmissbrauchangemahntundausgeführt, dasseineermächtigungzumheimlichenzugriffaufinformationstechnische SystememitgeeignetengesetzlichenVorkehrungenverbundenwerdenmuss, umdieinteressendesbetroffenenverfahrensrechtlichabzusichern (BVerfGE, a.a.o.,rn.257).aufgrundderdurchheimlicheermittlungsmaßnahmenbewirktenschwerwiegendengrundrechtseingriffeistesgeboten,denbetroffenenmittelseinervorbeugendenkontrolledurcheineunabhängigeinstanzzu schützen (BVerfGE, a. a. O., Rn. 259). AufdieFrage,obdieBundesregierungbeabsichtige,denEntwurffüreineeigeneRechtsgrundlagefürdieQuellen-TKÜvorzulegen,antwortetederParlamentarischeStaatssekretärbeiderBundesministerinderJustiz,dassdieGerichte 100aStPOimBereichderStrafverfolgungauchfürdieQuellen-TKÜ anwenden.hierzugäbeesmittlerweileeineverfestigterechtsprechung.die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Regelung würde derzeit geprüft. TrotzeindeutigerFormulierungeninderEntscheidungdesBVerfGundgewichtigerGegenstimmeninRechtsliteraturundWissenschaftberuftsichdie

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11598 Bundesregierungalleinaufdie einhelligepraxisdergerichte,die 100a StPOalsRechtsgrundlageheranziehen.WährenddieBundesministerinder JustizdieNormnochzuJahresbeginnalsnichthinreichendeRechtsgrundlage bezeichnethat,ziehtsiesichjetztaufdenstandpunktzurück,dieerforderlichkeit einer speziellen Rechtsgrundlage sei Gegenstand intensiver Prüfung. Vorbemerkung der Bundesregierung DieFragen1,4,7,14,24,25,26und28begehrenAuskünftezuSachverhalten, dieaufgrundderfolgen,diebeiihrerveröffentlichungzuerwartensind,als geheimzuhaltendetatsache imsinnedessicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG)inVerbindungmitderVerschlusssachenanweisung (VSA)einzustufen sind.diekenntnisnahmevoneinzelheitenzudentechnischenfähigkeitender BundesbehördenkönntesichnachderVeröffentlichungderAntwortenderBundesregierungaufdieseFragenachteiligfürdieInteressenderBundesrepublik Deutschlandauswirken.AusihremBekanntwerdenkönntensowohlstaatliche alsauchnichtstaatlicheakteurerückschlüsseaufdenmodusoperandiunddie FähigkeitenderBehördendesBundesziehen.ImErgebniswürdedadurchdie FunktionsfähigkeitderSicherheitsbehördenundmithindieSicherheitderBundesrepublik Deutschland beeinträchtigt bzw. gefährdet. DieseInformationenwerdendahergemäß 3Nummer4VSAals Verschlusssache (VS) NurfürdenDienstgebrauch eingestuftunddemdeutschenbundestag gesondert übermittelt. 1.WirddieQuellen-TKÜderzeitimBereichdesBundesdurchgeführt,und wenn ja, durch welche Bundesbehörden, und in welchem Umfang? AufdendemDeutschenBundestaggesondertübermitteltenals VS Nurfür den Dienstgebrauch eingestuften Antwortteil wird verwiesen. * 2.WirdnachKenntnisderBundesregierungdieQuellen-TKÜderzeitvon Landesbehördendurchgeführt,undwennja,durchwelcheLandesbehörden, und in welchem Umfang? DieBundesregierunghatkeineKenntnisdarüber,obderzeitQuellen-TKÜ- Maßnahmen von Landesbehörden durchgeführt werden. 3.WelcheÜberwachungssoftware,inwelcherVersionundvonwelchemHerstellerkommtimBereichdesBundesundnachKenntnisderBundesregierung der Länder jeweils zum Einsatz? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. 4.InwievielenFällenhabenwelcheBundes-undnachKenntnisderBundesregierungLandesbehördenimZeitraumvon2008bis2011Quellen-TKÜ durchgeführt (bitte gesondert nach Jahr und Behörde)? AufdendemDeutschenBundestaggesondertübermitteltenals VS Nurfür den Dienstgebrauch eingestuften Antwortteil wird verwiesen. * * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als VS Nur für den Dienstgebrauch eingestuft. DieAntwortistinderGeheimschutzstelledesDeutschenBundestageshinterlegtundkanndortnach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5.HabenBehördenrechtlicheund/odertechnischeBedenkengegendenEinsatzvonSoftwareprodukten (Trojaner,etc.)zurQuellen-TKÜundderOnlinedurchsuchunggeltendgemacht,undwennja,mitwelcherBegründung? DerGeneralbundesanwaltbeimBundesgerichtshofhatrechtlicheundauchtechnischeBedenkengegendenEinsatzvonSoftwareproduktenzurQuellen-TKÜ erhoben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15b verwiesen. 6.WurdedieeingesetzteSoftwaredaraufhingeprüft,obdieVorgabendes BVerfG für die Quellen-TKÜ technisch eingehalten werden? LiegtdenjeweiligenErmittlungsbehördenderQuellcodedereingesetzten Software vor? AufdieAntwortderBundesregierungzudenFragen6und9derKleinen AnfragederFraktionDIELINKE.aufBundestagsdrucksache17/7760vom 17. November 2011 wird verwiesen. 7.KanndieBundesregierungihrenachderVeröffentlichungdesCCCimOktober2011vertreteneAuffassungbestätigen,dassbiszurEntwicklungeiner eigenensoftwarekeinequellen-tküimbereichderbundesbehördeneingesetzt wird? Die Bundesregierung hat keine Aussage im Sinne der Fragestellung getätigt. ImÜbrigenwirdaufdendemDeutschenBundestaggesondertübermitteltenals VS Nur für den Dienstgebrauch eingestuften Antwortteil verwiesen. * Nein. 8.GabodergibtesÜberlegungen,dasBundesamtfürSicherheitinderInformationstechnik (BSI)mitderEntwicklungeinerQuellen-TKÜ-Softwarezu betrauen? 9.WurdeaußerderumstrittenenSoftwarederDigiTaskGmbHweitereSoftware für die Quellen-TKÜ genutzt, und wenn ja, von welchen Anbietern? Haben diese Anbieter den Quellcode offengelegt? ImJahr2007wurdeimZollfahndungsdienstaufSoftwaredesschweizerischen UnternehmensERA-ITSolutionszurDurchführungderQuellen-TKÜzurückgegriffen.DasUnternehmenhatsichimJahr2008ausdiesemGeschäftsfeldzurückgezogen.EineOffenlegungdesQuellcodeserfolgtenicht.ImÜbrigenwird aufdieantwortenzudenfragen6und9derkleinenanfragederfraktiondie LINKE.aufBundestagsdrucksache17/7760vom17.November2011verwiesen. AnsonstenwurdezurQuellen-TKÜausschließlichSoftwarederFirmaDigiTask GmbH von Bundesbehörden eingesetzt. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als VS Nur für den Dienstgebrauch eingestuft. DieAntwortistinderGeheimschutzstelledesDeutschenBundestageshinterlegtundkanndortnach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ WirddasZollkriminalamtweitervonderFirmaDigiTaskGmbHmitÜberwachungssoftwarebeliefert,obwohldieUntersuchungderDigiTask GmbH-Software durch den CCC gravierende Mängel zutage brachte? BeiderFirmaDigiTaskGmbHhandeltessichumeintechnischerfahrenesund langjährigbewährtesunternehmen,beidemdaszollkriminalamtmitzuschlagserteilungdiedortigetkü-anlagebeschaffthatunddamitaufgrunddergetroffenentechnischensystemauswahlbisheutehard-undsoftwarebezieht.eine Neukonzeption der TKÜ-Technik ist jedoch derzeit in Vorbereitung. 11.WurdeaucheineSoftwarederFirmaERAITSolutionsAGgenutzt,und wenn ja, von wem, und in welchem Umfang? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Nein. 12. Hat die Firma ERA IT Solutions AG den Quellcode offengelegt? 13.WurdedieSoftwarederFirmaERAITSolutionsAGüberprüft,undwenn ja, mit welchem Ergebnis? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 14.WurdeQuellen-TKÜ-SoftwareaufeinemimAuslandbefindlichenRechner genutzt? WurdegegebenenfallsdieSoftwarebereitsimAuslandaufgespielt,oder wurde der infizierte Rechner später ins Ausland verbracht? WurdengegebenenfallsdieBehördenamausländischenStandortdes Rechners in die Überwachungsmaßnahmen einbezogen? AufdendemDeutschenBundestaggesondertübermitteltenals VS Nurfür den Dienstgebrauch eingestuften Antwortteil wird verwiesen. * 15.a)AufwessenVeranlassungwendetderGeneralbundesanwaltbeimBundesgerichtshofdieQuellen-TKÜderzeitnichtanbzw.veranlasstdiese nicht? DerGeneralbundesanwaltbeimBundesgerichtshofistaufgrundeigenerRechtsprüfungzudemErgebnisgelangt,dassderzeitkeineausreichendestrafprozessuale Rechtsgrundlage für diese Ermittlungsmaßnahme bestehe. b)auswelchemgrundwendetdergeneralbundesanwaltbeimbundesgerichtshof die Quellen-TKÜ derzeit nicht an? Auf die Antwort zu Frage 50 wird verwiesen. NachAnsichtdesGeneralbundesanwaltsbeimBundesgerichtshoffehltesfür denstrafprozessualenbereichandererforderlichenrechtsgrundlagefüreinen * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als VS Nur für den Dienstgebrauch eingestuft. DieAntwortistinderGeheimschutzstelledesDeutschenBundestageshinterlegtundkanndortnach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EingriffindasvomBundesverfassungsgerichtinseinerEntscheidungvom 27.Februar2008zurOnlinedurchsuchung (1BvR370/07)entwickelteGrundrechtaufGewährleistungderIntegritätundVertraulichkeitinformationstechnischerSystemeausArtikel2Absatz1inVerbindungmitArtikel1Absatz1des Grundgesetzes (GG).DieinfachgerichtlichenEntscheidungenalsEingriffsgrundlagefüreineQuellen-TKÜangeseheneVorschriftdes 100aStPOvermögenachdergenanntenEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsdie Maßnahmenurzurechtfertigen,wennsichergestelltwerdenkann,dasseinweitergehenderEingriffindieVertraulichkeitunddieIntegritätdesgeschützten Systemsunterbleibt.EinesolcheBegrenzungdesEingriffskannjedochnach AnsichtdesGeneralbundesanwaltsbeimBundesgerichtshofderzeittechnisch nicht hinreichend sicher gewährleistet werden. c) Hat das BMJ dieses Vorgehen gebilligt? d)wiebewertetdesbmjdieentscheidungdesgeneralbundesanwalts beim Bundesgerichtshof? DasBMJistderAuffassung,dassderGeneralbundesanwaltbeimBundesgerichtshofunterBerücksichtigungderEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtszurOnlinedurchsuchunggewichtigeGründefürseineEntscheidung habe, derzeit keine Quellen-TKÜ durchzuführen. 16.ZuwelchemErgebniskommtdasdemGeneralbundesanwaltbeimBun- desgerichtshofvorliegendegutachtenzurrechtmäßigkeitderquellen- TKÜ? Auf die Antworten zu den Fragen 15b und 17 wird verwiesen. 17. Wer hat das Gutachten erstellt, und in wessen Auftrag? EshandeltsichbeiderobenzuFrage15bdargestelltenBewertungnichtumein inauftraggegebenesgutachten,sondernumdierechtsauffassungdesgeneralbundesanwalts beim Bundesgerichtshof. 18. Wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis des Gutachtens? 19.WannwirddieBundesregierungdenDeutschenBundestagüberdieErgebnisse dieses Gutachtens unterrichten? DieFragen18und19werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. 20.WaspassiertindenFällen,indenenbereitsErmittlungenlaufenundeine Quellen-TKÜangeordnetist,wenndieErmittlungenvomGeneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übernommen werden? DieregelmäßigzeitlichbefristetenrichterlichenAnordnungenwerdenmitBlick aufderenrechtlicheverbindlichkeitbiszuihremablaufumgesetzt.nachauslaufen der Maßnahmen werden keine Verlängerungsanträge gestellt.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ KanndieBundesregierungausschließen,dassErmittlungsverfahrennicht andengeneralbundesanwaltbeimbundesgerichtshofalsermittlungsführendestaatsanwaltschaftübertragenwerden,aussorge,diequellen-tkü als Ermittlungsinstrument nicht nutzen zu können? a) Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung diese Einschätzung? b) Wenn nein, was wird die Bundesregierung veranlassen? Diesichaus 142ainVerbindungmit 120Absatz1und2desGerichtsverfassungsgesetzesergebendeZuständigkeitdesGeneralbundesanwaltsbeimBundesgerichtshoffürdieStrafverfolgungsiehteineZuständigkeitsbeschränkungim SinnederFragestellungnichtvor.DieBundesregierunghatkeinenAnlass,ander EinhaltungdiesergesetzlichenVorgabendurchdieStrafverfolgungsbehörden der Länder zu zweifeln. 22.TeiltdieBundesregierungdieAnsichtdesInnnenpolitischenSprechers dercdu/csu-bundestagsfraktion,dr.hans-peteruhl,derzufolgedie EntwicklungeinerSoftwarezurQuellen-TKÜdurchdasBundeskriminalamt (BKA)voraussichtlichnochMonate,vielleichtsogarJahredauern oder möglicherweise gar nicht realisiert werden kann? FürdieEntwicklungeinerSoftwarezurQuellen-TKÜbautdasBKAeine entsprechendefachgruppeauf.diehierfürerforderlichepersonalgewinnung benötigtebensowiedieerstellungdereigenentwicklungzeit.vordiesemhintergrundwirdmitderfertigstellungdereigenentwicklungdesbkaendedes Jahres2014gerechnet.ImÜbrigenliegenderBundesregierungkeineErkenntnissevor,dieZweifelaneinemerfolgreichenAbschlussderEigenentwicklung durch das BKA nahelegen würden. 23.WoraufbezogensichdieinBundundnachKenntnisderBundesregierung indenländerndurchgeführtenmaßnahmenzurquellen-tkü (bitteaufschlüsseln): Internettelefonie (Voice over IP, z. B. Skype), Internetchat, über HTTP(S)/Webmail, Überwachunginhaltsverschlüsselter -Kommunikation (S/MIME oder PGP), Überwachungtransportbasierter -Kommunikation (IMAPS, POPS, SMTP mit TSL), Onlinebanking, andere, und wenn ja, welche? DieimVerantwortungsbereichdesBundesdurchgeführtenMaßnahmenbezogensichüberwiegendaufdieInternettelefonie,vereinzeltauchaufInternetchat. ZudeninausschließlicherZuständigkeitderLändergeführtenVerfahrenliegen der Bunderegierung keine Kenntnisse vor.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 24.KanndieBundesregierungausschließen,dassaufgespielteTrojanerzwar abgeschaltet, jedoch nicht vom System entfernt wurden? 25.Wennnein,wievieleTrojanerwurden abgeschaltet,ohnevomsystem entfernt worden zu sein? 26.ErfolgtedieDeinstallationderÜberwachungssoftwaredurchdieErmittlungsbehörden, und war sie jeweils erfolgreich? 27.WurdendieBetroffenennachBeendigungderQuellen-TKÜüberden Eingriff informiert? DieFragen24bis26werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. AufdendemDeutschenBundestaggesondertübermitteltenals VS Nurfür den Dienstgebrauch eingestuften Antwortteil wird verwiesen. * SoweitkeinedergesetzlichgeregeltenAusnahmetatbeständefürdieBenachrichtigungderBetroffenenvorlagen,wurdendiesegemäßdenjeweiligenrechtlichen Vorgaben benachrichtigt. 28.WarumhatdiehessischeFirmaDigiTaskGmbHdenZuschlagfürdieEntwicklung der Überwachungssoftware bekommen? Gab es weitere Bewerber, und wenn ja, welche? AufdendemDeutschenBundestaggesondertübermitteltenals VS Nurfür den Dienstgebrauch eingestuften Antwortteil wird verwiesen. * 29.HatsichdieBundesregierungumdieOffenlegungdesQuellcodesbemüht, und wenn ja, in welcher Form, und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? 30.HatdieBundesregierungjemalsVerhandlungenzurÄnderungdesVertrags geführt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? DieFragen29und30werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. AufdieAntwortderBundesregierungzuFrage9derKleinenAnfragederFraktionDIELINKE.aufBundestagsdrucksache17/7760vom17.November2011 wird verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als VS Nur für den Dienstgebrauch eingestuft. DieAntwortistinderGeheimschutzstelledesDeutschenBundestageshinterlegtundkanndortnach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ WiebewertetdieBundesregierungdieTatsache,dassdieFirmaDigiTask GmbHdenZugangzumQuellcodemitHinweisaufvertraglicheAbreden verweigert,dieaussichtdesbundesbeauftragtenfürdendatenschutzund die Informationsfreiheit (BfDI) nicht akzeptabel sind? DerQuellcodeeinervermarktetenSoftwarewirdalsVermögenswerteines UnternehmensbeurteiltunddemzufolgealsGeschäfts-undBetriebsgeheimnis geschützt.diebereitstellungeinesquellcodesistdaherunüblichodererfolgt unternebenabreden,diedasgeschäfts-undbetriebsgeheimnisdesherstellers einer Software schützen. UmdemBfDIEinsichtnahmeindenQuellcodezuermöglichen,hatdasBKA alsauftraggebendestellefürdiequellen-tkü-softwarekontaktzurfirma DigiTaskGmbHaufgenommen.SeitensderFirmaDigiTaskGmbHbestand Bereitschaft,demBfDIEinblickindenQuellcodezugewähren,jedochunterder Bedingung,dassseineGeschäfts-undBetriebsgeheimnissenachaußengewahrt bleiben.nachverlautbarungendesbfdikonntedieserdiebedingungender FirmaDigiTaskGmbHzurWahrungderGeschäfts-undBetriebsgeheimnisse nichtakzeptieren,daerseinegesetzlichekontrollkompetenzbeschränktsah. DieBundesregierungsiehtkeineVeranlassung,dieVorgehensweisedesBfDIzu bewerten. 32.WiesollderBfDIseinegesetzlicheAufgabe,alsodiedatenschutzrechtlicheBeratungundKontrollederBundesbehörden,ohneKenntnisdes Quellcodes erfüllen? DieEinsichtnahmeindenQuellcodeeinerSoftwarekannimEinzelfallsinnvoll sein,ohnedassdiesallerdingsgenerellbeidemerwerbvonsoftwareprodukten geboten erscheint. EinSoftwareherstellerhatregelmäßigeinwirtschaftlichesInteresse,seineProdukteaufdiejenigenFunktionenzubeschränken,diederAuftragnehmerseiner Beauftragungzugrundegelegthat.DiesergeforderteFunktionsumfangderSoftwaresowieeineVielzahlvonSchlechtleistungenkönnenvomAuftragnehmerin derregelabschließendanhandvontestsdesgeliefertenausführbarenprogrammsgeprüftwerden.demgegenüberlässtsichdieexistenzvonnichtgefordertenfunktioneneinersoftwareanhanddesprogrammsnurnäherungsweise testen.dieeinsichtnahmeindenquellcodewärealsodannsinnvoll,wenn GrundfürdieAnnahmebesteht,dassdiegelieferteSoftwareeinengrößerenals den geforderten Funktionsumfang aufweist. SiehtderBfDIimEinzelfallBedarf,denQuellcodeeinerSoftwareinseinePrüfungeinzubeziehen,bemühtsichdieBundesregierung,ihmdieseEinsichtzuermöglichen. 33.TeiltdieBundesregierungdieAuffassungdesBfDI,dass 9desBundesdatenschutzgesetzes (BDSG)inverfassungskonformerAuslegungdie DokumentationdesQuellcodesbeiMaßnahmenderQuellen-TKÜfordert? DieBundesregierunggehtdavonaus,dassmit DokumentationdesQuellcodes dessenverfügbarkeitbeidereinsetzendenstelleunddievorlagedesquellcodes zuzweckenderdatenschutzrechtlichenprüfungdurchdenbfdigemeintist. DerBfDIhatinseinemSchreibenandenInnenausschussdesDeutschenBundestagesvom14.August2012dieinderFragegenannteRechtsauffassunggeäußertunddabeiBezugaufdieAnalysendesCCCgenommen.DieseAnalysen gebennachseinerauffassunganlass,denquellcodeeinzusehen,uminsbesondere zu prüfen, dass keine unzulässige Informationserhebung stattfindet.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerindiesemEinzelfallgeäußertenWunsch,denQuellcodeeinzusehen,wird seitensderbundesregierungbegrüßt,daeinereihederanalyseergebnissedes CCCinsbesonderedurcheineQuellcodeanalysehättennäheruntersuchtwerden können.ausdiesemeinzelfallkannjedochkeinegenerellepflichtzurquellcode-dokumentationabgeleitetwerden.einesolcheeinzelfallbezogeneverhältnismäßigkeitsprüfungistauchin 9BDSGangelegt.Dortheißtessinngemäß,dasstechnischeundorganisatorischeMaßnahmennurzutreffensind, wennihraufwandineinemangemessenenverhältniszudemangestrebten Schutzzweck steht. OhneAnerkennungeinerrechtlichenVerpflichtunghabensichjedochdieBedarfsträgervonBundundLänderndaraufgeeinigt,zukünftigdenQuellcodebei Quellen-TKÜ-Maßnahmenzudokumentierenunddenfürdiedatenschutzrechtliche Kontrolle zuständigen Stellen zu Prüfzwecken zur Verfügung zu stellen. 34.WarumhabendieBundesbehördenangesichtsderhohenEingriffsintensität nicht von Anfang an auf die Offenlegung des Quellcodes bestanden? Auf die Antworten zu den Fragen 32 und 33 wird verwiesen. 35.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,dass umunzulässigefunktionalitätenzuverlässigausschließenzukönnen dieeinsichtnahmein den Quellcode unerlässlich ist? DieBundesregierunggehtdavonaus,dassmit unzulässigenfunktionalitäten FunktionsweisenderSoftwaregemeintsind,diebewusstzuderRealisierung einesüberdenzulässigenumfangderüberwachungsmaßnahmehinausgehenden ZwecksinderSoftwareintegriertsind.Demgegenübersind unerwünschte Funktionen dersoftwarefunktionsweisen,diebeispielsweiseauseinervorher nichterkennbarenwechselwirkungzwischendemzuüberwachendensystem und der Überwachungssoftware oder Programmierfehlern entstehen könnten. DieFunktionbeschaffterSoftwarehatdieeinsetzendeStelledurchTestsdahingehendzuprüfen,dassdieSoftwaredenangeordnetenFunktionsumfangerfüllt. DerTestdesFunktionsumfangsanhanddesausführbarenProgrammsfindetjedochseineGrenzen,wenndieSoftwareFunktionenenthält,vondenenauchdie einsetzendestellekeinekenntnishat.indiesemfallkanndieprüfungdes QuellcodeszusätzlicheErkenntnisseerbringen.AufdieAntwortenzudenFragen 32 und 33 wird verwiesen. 36.WarumhabendasBKAundnachKenntnisderBundesregierungdieLandeskriminalämter (LKAs)nichtaufderVereinbarungeinesvertraglichen RechtsaufEinsichtnahmeindenQuellcodebestanden,dasdieKontrolle durchdieerhebendeundspeicherndestelleunddiedesbfdiundderjeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz ermöglicht hätte? Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen. 37.WeristanderErstellungderLeistungsbeschreibungfürdieAusgestaltung einerkünftigenüberwachungssoftwaredurchdaskompetenzzentruminformationstechnische Überwachung (CC ITÜ) beteiligt? AnderErstellungderLeistungsbeschreibungfürdieAusgestaltungeinerkünftigenÜberwachungssoftware (StandardisierendeLeistungsbeschreibung)sind dasbundesministeriumdesinnern (BMI),dasBundesamtfürVerfassungs-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/11598 schutz (BfV),dasBKA,dieBundespolizei (BPOL),derMilitärischeAbschirmdienst (MAD),dasZollkriminalamt (ZKA)dieInnenressortsderLändersowie diearbeitskreiseiiundivderständigenkonferenzderinnenministerund-senatoren der Länder beteiligt. 38. Wer ist an der Entwicklung der Software für die Quellen-TKÜ beteiligt? DieEigenentwicklungeinerSoftwarezurDurchführungvonMaßnahmender Quellen-TKÜerfolgtdurchdasBKAimKompetenzzentrumInformationstechnischeÜberwachung.DasBKAwirddabeiderzeitdurchdieLänderBayern, HessenunddasZKAunterstützt.Baden-WürttemberghatebenfallsseineUnterstützungzugesagt.ZurErfüllungeinzelnerAufgabenwiez.B.derQualitätssicherung sind externe Dienstleister eingebunden. 39.WelcheFunktionensolldiezuerstellendeSoftwarehaben (genauetechnische VorgabenfürdiezuüberwachendeKommunikation,Nachladefunktion, Dokumentation,LöschungsmöglichkeitenfürkernbereichsrelevanteInhalte, etc.)? DieSoftwaresollzumZeitpunktderÜberwachunglaufendeTelekommunikationüberwachen.DieinderFragealsNachladefunktionbezeichneteUpdatefunktionsollausschließlichderAktualisierungderSoftwaredienen,ohneden o.g.funktionsumfangzuerweitern,undausschließlichdurchdieeinsetzende Behörde genutzt werden können. Eswirdsichergestellt,dassderEinsatzderSoftwareundjedesUpdateumfassendprotokolliertwird.DarüberhinauswirdeinHashwertüberdasUpdate gebildet,damitimnachhineineindeutigfestgestelltwerdenkann,welches Update wann durchgeführt wurde, und ob dieses erfolgreich war. DieLöschungkernbereichsrelevanterInhaltewirdwiebeiderkonventionellen Telekommunikationsüberwachung erfolgen. 40.IstesausSichtderBundesregierungverfassungsrechtlichzulässig,dass dervomcccanalysiertetrojanernichtnurdasauslesen,sondernauch das Einspielen von Daten auf das Zielsystem ermöglichte? FürdasEinspielenandererDatenaufdasZielsystemalsdiederÜberwachungssoftwaregibteswedereineVeranlassungnocheineRechtsgrundlage.Esist somitunzulässig. ImHinblickaufdieBewertungderUpdatefunktionwirdaufdieAntwortzu Frage 45 verwiesen. 41.DurchwelchetechnischenundrechtlichenVorkehrungenwilldieBundesregierungsicherstellen,dasssichdieÜberwachungausschließlichauf DatenauseinemlaufendenTelekommunikationsvorgangbeschränkt,und inwieweitkanndiesangesichtsdernachladefunktiongewährleistetwerden? GemäßAbsatz190derEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsvom 27.Februar2008zurOnlinedurchsuchungistdurchtechnischeVorkehrungen undrechtlichevorgabensicherzustellen,dasssichdieüberwachungausschließlich auf Daten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ImHinblickaufdierechtlichenVorgabenwirdaufdieAntwortzuFrage50verwiesen. DieimRahmeneinerQuellen-TKÜzuüberwachendeKommunikationssoftwareweistnaturgemäßeineReihevonSoftwareschnittstellenauf,dieausschließlichwährendeineslaufendenKommunikationsvorgangsaktivsind. DabeikannessichsowohlumeinzelneAktivitätenalsauchumeinenaktiven VerbundvonSchnittstellenhandeln,dieeinenlaufendenKommunikationsvorgangkennzeichnen.DieFestlegungdieserKriterien,dieeinenlaufendenKommunikationsvorgangkennzeichnen,mussimEinzelfallabhängigvondemzu überwachendenkommunikationsprogrammerfolgenundinderüberwachungssoftware verankert sein. DieEinhaltungdernotwendigenKriterienderzurQuellen-TKÜgenutztenSoftwarewurdebereitsinderVergangenheitdurcheineumfassendeProtokollierung sichergestellt.fürdiezukünftigzurquellen-tküeingesetztesoftwareistdas VerfahrenfürdieumfassendeProtokollierungzusätzlichauchinderStandardisierendenLeistungsbeschreibungfestgelegte.DurchdieDokumentationdes Quellcodes,desProzessesderProgrammerzeugungausdiesemQuellcodeund desprogrammsselbstkannimnachhineinderfunktionsumfangderjeweilseingesetzten Überwachungssoftware abschließend nachvollzogen werden. 42.Wiesollsichergestelltwerden,dassnurdievonderrichterlichenAnordnung umfassten Zielrechner infiltriert werden? VorBeginnderÜberwachungundAufzeichnungderTelekommunikationerfolgtanhandvonSystem-MetadateneineIdentifizierungdesZielsystems,auf demdieüberwachungssoftwareverankertwurde,diemitdenausdervoraufklärungdeszielsystemsbereitsbekanntensystem-metadatenabgeglichenwerden. NurbeiÜbereinstimmungderMetadatenerfolgteineÜberwachungundAufzeichnungderTelekommunikation.AnderenfallswirddieÜberwachungssoftware unverzüglich vom Zielsystem gelöscht. 43.BerechtigtdieRechtsgrundlagefürdieQuellen-TKÜnachAnsichtder BundesregierungzumBetretenderWohnung,indersichderZielrechner befindet? EineinrichterlicherUnabhängigkeitgetroffeneAuslegungdesgeltendenStrafprozessrechts,nachderdie 100aund 100bStPOGrundlagefürdieAnordnungeinerQuellen-TKÜseinkönnen,berechtigtnachAuffassungderBundesregierungnichtzugleichzueinemEingriffinArtikel13GG.Diesgiltauchfür PräventivbefugnissenachdemZollfahndungsdienstgesetz,demG-10-Gesetz und dem Bundeskriminalamtgesetz. 44.IstdasAuslesenvonSoftwarelistenimSinneeinereffektivenStrafverfolgung unumgänglich? ZumSchutzunbeteiligterDrittermusssichergestelltwerden,dassdieÜberwachungssoftwarenuraufdemvonderAnordnungumfasstenSystemzurAusführungkommt.EinesolcheSicherstellungkannnurdurcheinenVergleichvonim VorfeldderMaßnahmeerhobenenMetadatenmitMetadatendesSystems,auf demdieüberwachungssoftwareeingebrachtwurde,erfolgen.diesemetadaten bestehenjedochnichtnotwendigerweiseaussoftwarelisten,sondernkönnenjedessystemdatumumfassen,dasfürdieeindeutigekennzeichnungdeszuüberwachendensystemsgeeignetist.dererhebenundvergleichenvonmetadaten dient somit vornehmlich dem Schutz unbeteiligter Dritter.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/ WielässtsichdieQuellen-TKÜvonderOnlinedurchsuchungabgrenzen, wenn man die Notwendigkeit der Nachladefunktion unterstellt? DieMöglichkeit,diezurQuellen-TKÜverwendeteSoftwarewährenddesAnordnungszeitraumsanVeränderungendestechnischenSystemsanzupassen (Updatefunktion),istfachlicherforderlich.SiestelltimÜbrigenkeinenqualitativenUnterschiedzuderEinbringungderÜberwachungssoftwaredar,daanstellederDurchführungdesUpdatesauchdasLöschenderbishergenutzten SoftwareoderdasAufbringeneinerandietechnischenGegebenheitenangepasstenneuenVersionderQuellen-TKÜ-Softwareerfolgenkann.AufdasLöschenundWiedereinspielenwirdjedochverzichtet,dadieerneuteEinbringung einerangepasstensoftwareversiondenaufwandunddasentdeckungsrisikounangemessen erhöht. BereitsbeidererstmaligenAufbringungderQuellen-TKÜ-Softwarewirddurch Prüfungsichergestellt,dassdergemäßAnordnungzulässigeUmfangderÜberwachungsmaßnahmeeingehaltenwird.DiesistdurchdieDokumentationdes eingesetztenprogrammsauchimnachhineinbelegbar.ebensowiebeidererstmaligenaufbringungderquellen-tkü-softwarewirdauchdasupdatevorder InstallationaufdengemäßAnordnungzulässigenUmfangderÜberwachungsmaßnahmegeprüftundebenfallsfüreineÜberprüfungimNachhineindokumentiert.DievorsätzlicheUmwandlungdesProgrammszurQuellen-TKÜin einprogrammzuronlinedurchsuchungwäreeinerechtlichunzulässigehandlungdereinsetzendenstelleundimnachhineinanhandderprotokollierungund Dokumentation feststellbar. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 40 verwiesen. 46. Für welche konkreten Fälle ist eine Quellen-TKÜ unerlässlich? ObdieDurchführungeinerQuellen-TKÜzulässigundimEinzelfall unerlässlich imsinnederfragestellungist,entscheidetimrepressivenbereichdas zuständigegericht,beigefahrimverzugnach 100bAbsatz1Satz2StPO zunächstdiestaatsanwaltschaft.generellwirddiequellen-tkügenutzt,um verschlüsseltekommunikationüberwachenzukönnen.diez.b.indersoftware SkypeimplementierteVerschlüsselungführtimFallevonSkype-to-Skype- Telekommunikationdazu,dassdieseausschließlichimWegeeinesEingriffsmit technischenmittelnindaszurkommunikationgenutzteinformationstechnische System in unverschlüsselter Form erschlossen werden kann. DiesgiltentsprechendfürdienachgefahrenabwehrrechtlichenVorschriften durchgeführte Quellen-TKÜ. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 47 und 49 verwiesen. 47.WelchegrundrechtsschonenderenAlternativenzumEinsatzvonÜberwachungssoftware,etwadasAbhörenvonInternettelefonieüberSchnittstellen, hat die Bundesregierung geprüft, und mit welchem Ergebnis? DieInternettelefoniekanninzweiwesentlichetechnischeFunktionsweisenunterteiltwerden.DabeiumfasstderersteBereichdieklassischeTelefoniezumeist mitherkömmlichenendgeräten,dievondentelekommunikationsanbieternauf internetbasierteverfahrenumgestelltwordenist.derzweitebereichumfasst Software,dieüberdasInternetKommunikationsverbindungenunmittelbarzwischendenKommunikationsteilnehmern (Peer-to-Peer)aufbaut.DieEndgeräte sindindiesemfallzumeistcomputerodersmartphones.dasverwendetekommunikationsprotokoll ist in der Regel das Voice over Internet Protocol (VoIP).

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode FürdenzweitenBereichsindgrundsätzlichdreiVerfahrendenkbar,umandie Inhalte der verschlüsselten Internettelefonie zu gelangen: AusleitungderTelekommunikationüberdenAnschlussdesBetroffenen beimdiensteanbieterundnachfolgendedechiffrierungderverschlüsselten Kommunikation, UmleitungderKommunikationüberzentraletechnischeEinrichtungen (z.b. Skype-Supernodes),wobeidieKommunikationbeiderÜbergabeandiezentrale Einrichtungen dechiffriert wird und SchaffungeinersogenanntenHintertür (Backdoor)inderKommunikationssoftware,entwederumanInformationenzugelangen,mitdenendieVerschlüsselungimNachhineinaufgehobenwerdenkann,oderumeineparallele Ausleitung der unverschlüsselten Kommunikation zu eröffnen. DievorangehendgenanntenMöglichkeitenbegegnennachvorläufiger,jedoch nochnichtabgeschlossenerprüfungderbundesregierunginihrerpraktischen UmsetzungerheblichenSchwierigkeiten.SogiltdieDechiffrierungderverschlüsseltenKommunikationaußerinAusnahmefällen (technischefehler, ungeeigneteschlüssel)nachdenmaßstäbenderwissenschaftalspraktisch undurchführbar.fernerfehlenrechtlichemöglichkeiten,ausländischesoftwareanbieterzumbetriebvonoderzurumleitungaufzentraleeinrichtungenoder zur Schaffung von Hintertüren in der Software zu verpflichten. 48.MitwelchenAnbietern,beispielsweisevonInternettelefonieoderauch Clouddiensten,hatdieBundesregierungdiesbezüglichGesprächegeführt, und mit welchem Ergebnis (bitte aufschlüsseln)? DerzeitbefasstsichdasStrategie-undForschungszentrumTelekommunikation (SFZTK)imProjektCLOUDmitFragestellungenzuCloud-Computingund dessenimplikationenaufdietelekommunikationsüberwachung.indiesem ZusammenhangerfolgteaucheinerstesGesprächmitVertreternderDeutsche TelekomAGsowieder1&1InternetAG.KonkreteErgebnisseimProjektsind bislangnichtzuverzeichnen.imzugederstandardisierungdertelekommunikationsüberwachungbeietsi (EuropeanTelecommunicationsStandardsInstitute)wirdderzeitein TechnischerReport zuclouddienstenunterdemaspekt dertelekommunikationsüberwachungerarbeitet.zurvorbereitungerfolgteein gemeinsamesgesprächmitderbundesnetzagentur,derdeutschentelekomund Telefonica O2. Konkrete Ergebnisse wurden bislang nicht erzielt. ImHinblickaufdieÜberwachungderInternettelefoniewirdaufAntwortzu Frage 49 verwiesen. 49.HatdieBundesregierunggeprüft,obdieweitverbreiteteVoice-over-IP- Software Skype dietechnischemöglichkeitbietet,gesprächeaufanforderungvonsicherheitsbehördenmitzuschneiden (vgl. wp/archives/808)? VerschiedeneStellenderBundesregierunghabenindenvergangenenJahren mehrfachkontaktzuderfirmaskypeaufgenommen,umnäheresüberdie FunktionsweiseundangeblicheÜberwachbarkeitderSkype-Kommunikation zuerfahren.diefirmaskypehatindiesemzusammenhangaufihrinformationsblatt RespondingtoLawEnforcementRecordsRequests verwiesen,nach dembestimmtebestands-undverkehrsdaten,diebeidernutzungvonskype entstehen,aufgrundeineranordnung (subpoena)beauskunftetwerdenkönnen. ImWeiterenführtesieaus,dassinsbesondereInhaltsdatenaufgrundtechnischer

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/11598 GegebenheitenderSkype-KommunikationwederfürdieSkype-to-Skypenoch für die Skype-In/Out-Kommunikation zur Verfügung gestellt werden können. ImÜbrigenhatdieBundesregierungauchkeineKenntnis,dassinanderenStaateneineÜberwachungvonSkypeüberdenindemo.g.Informationsblattgenannten Umfang hinaus möglich ist. 50.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassessichbei 100aStPOum eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Quellen-TKÜ handelt? Wie begründet die Bundesregierung ihre Position? BeieinerQuellen-TKÜbestehtfürdenBetroffenen andersalsbeiderherkömmlichentelekommunikationsüberwachung dasrisiko,dassüberdieinhalteundumständedertelekommunikationhinausweitere,insbesondereauch persönlichkeitsrelevanteinformationenerhobenwerden.denvorgabendes BundesverfassungsgerichtsinseinerEntscheidungzurOnlinedurchsuchung entsprechend,mussdaherdurchtechnischevorkehrungenundrechtlichevorgabensichergestelltwerden,dasssichdieüberwachungausschließlichaufdaten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt. DieFragenachInhaltundUmfanggesetzlicherRegelungenistGegenstand einerintensiven,nochnichtabgeschlossenenprüfungdurchdiebundesregierung,indiedieerkenntnisseausdernochlaufendenentwicklungderfürdie DurchführungeinerQuellen-TKÜerforderlichenSoftwareebensoeinfließen werdenwie etwaimrahmeneineranhörungimunterausschussneuemedien am 27. November 2011 geäußerte sachverständige Hinweise. 51.WenndieBundesregierung 100aStPOalsverfassungsgemäßeRechtsgrundlagefürdieQuellen-TKÜbetrachtet,warumduldetdieBundesministerinderJustiz,dassderGeneralbundesanwaltbeimBundesgerichtshofdieErmittlungsmaßnahmezurAufklärungschwererStraftaten unterlässt? Auf die Antwort zu Frage 50 wird verwiesen. 52.FallsdieBundesregierungeineneueRechtsgrundlageinderStPOnicht fürerforderlichhält,warumwurdedasgesetzüberdasbundeskriminalamtunddiezusammenarbeitdesbundesundderländerinkriminalpolizeilichenangelegenheiten (BKAG)umeinespezifischeErmächtigungsgrundlagefürdieQuellen-TKÜergänzt ( 20lAbsatz2BKAG),obwohl dasgesetzbereitseineparallelnormzu 100aStPOfürklassischeTelekommunikationsüberwachungenthieltundauchheutenochenthält (vgl. 20l Absatz 1 BKAG)? Auf die Antwort zu Frage 50 wird verwiesen. 53.TeiltdieBundesregierungdieEinschätzungdesBayerischenLandesbeauftragtenfürdenDatenschutz,demzufolgedieMaßnahmenzumAbhörenderInternettelefonieineinem tiefdunklengraubereich erfolgtsindsowiedessenforderungnachentsprechenden Trojaner-Gesetzen fürbund undländer,umdeneinsatzderüberwachungssoftwarefürdiequellen- TKÜ zu regeln? DieEinschätzungdesbayerischenDatenschutzbeauftragtenbeschränktsichauf dieeinsätzevonquellen-tküinderverantwortungdesfreistaatsbayern.ob dieprüfergebnissedesbayerischendatenschutzbeauftragtenaufdiezurquel-

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode len-tküberechtigtenstellendesbundesübertragbarsind,lässtsichausseinem Prüfberichtnichtfolgern.InsofernsiehtsichdieBundesregierungnichtinder Lage, die Einschätzung des bayerischen Datenschutzbeauftragten zu bewerten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 50 verwiesen. 54.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,dasseineverfassungsgemäße RechtsgrundlagefürdieQuellen-TKÜsowohlderenhoheEingriffsintensitätalsauchdietechnischenBesonderheitenberücksichtigensowiedie ModalitätendesAufspielensderSoftwareundBenachrichtigungspflichten regeln muss? Auf die Antwort zu Frage 50 wird verwiesen. 55.WiewilldieBundesregierungdieverfassungsgerichtlicheForderunggewährleisten,dasssichdieÜberwachungimRahmeneinerQuellen-TKÜ ausschließlichaufdatenauseinemlaufendentelekommunikationsvorgang erstrecken darf? Auf die Antwort zu Frage 41 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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