E n t w u r f. Niedersächsisches Gesetz zur Entlastung der Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern
|
|
- Lioba Schuler
- vor 1 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 E n t w u r f Niedersächsisches Gesetz zur Entlastung der Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern 1 Zusätzliche Mittel und Verteilung (1) 1 Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur finanziellen Entlastung bei der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im Jahr Mio. Euro aus den vom Bund gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom. (BGBl. I S. ) 1 zur Verfügung gestellten Mitteln. 2 Weitere 40 Mio. Euro zahlt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten im Jahr 2015 zu demselben Zweck, sofern eine entsprechende bundesgesetzliche Regelung verabschiedet ist. (2) Darüber hinaus zahlt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten zu dem in Absatz 1 genannten Zweck im Jahr 2015 zusätzlich zur Kostenabgeltungspauschale gemäß 1 der Verordnung zur Anpassung der Kostenabgeltungspauschale nach dem Aufnahmegesetz vom 22. Januar 2015 (Nds. GVBl. S. 12) in Verbindung mit 4 des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 11. März 2004 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 31), 40 Mio. Euro. (3) Die Verteilung der Mittel nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt nach dem Verhältnis der für den jeweiligen örtlichen Kostenträger am 31. Dezember 2014 in der Asylbewerberleistungsstatistik eingetragenen Anzahl an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern zu der Gesamtanzahl der am 31. Dezember 2014 in der Asylbewerberleistungsstatistik ein- 1 Bereits beschlossen, jedoch noch nicht verkündet.
2 getragenen Anzahl an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern aller örtlichen Kostenträger. 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
3 B e g r ü n d u n g A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Ziel des Gesetzes In der Verständigung zwischen Bund und Ländern über ein Gesamtkonzept zur Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 11. Dezember 2014 hat der Bund sich bereit erklärt, Länder und Kommunen in den Jahren 2015 und 2016 in Höhe von jeweils 500 Millionen Euro zu entlasten. Die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel sind zum Ausgleich von Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bestimmt. Die Verständigung sieht eine hälftige Refinanzierung der vom Bund zur Verfügung gestellten Beträge über einen Zeitraum von 20 Jahren durch die Länder vor. In den Fällen, in denen die Kommunen Kostenträger sind, haben die Länder eine entsprechende Weitergabe der vom Bund erhaltenen Mittel zugesagt. Die Entlastung erfolgt über einen einmaligen Festbetrag an der Umsatzsteuer zu Lasten des Bundesanteils. Mit Artikel 3 des am 12. Juni 2015 beschlossenen Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom (BGBl. I S....) hat der Bund diesen Teil der Verständigung vom 11. Dezember 2014 umgesetzt, indem der in 1 Sätze 3 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 2015 (BGBl. I S..) 2, zugunsten des Bundes festgelegte Festbetrag für die Jahre 2015 und 2016 um jeweils 500 Millionen vermindert wird und die Länder in entsprechendem Umfang begünstigt werden. Mit den kommunalen Spitzenverbänden Niedersachsens wurde vereinbart, von dem auf Niedersachsen im Jahr 2015 entfallenden Betrag 40 Mio. Euro an die Kommunen weiterzuleiten. Der verbleibende Betrag in Höhe von 5 Mio. Euro soll für den weiteren Ausbau der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen verwendet werden. In gleicher Weise soll der für 2016 zu erwartende Betrag zwischen Land und Kommunen aufgeteilt werden. Im Ergebnis des Bund-Länder-Gesprächs im Bundesministerium des Inneren vom 11. Juni 2015 hat schließlich der Bund erklärt, den ursprünglich für 2016 vorgesehenen Entlastungsbetrag in Höhe von 500 Mio. Euro auf 2015 vorzuziehen. Für 2016 soll statt-
4 dessen eine strukturelle Beteiligung des Bundes an den gesamtstaatlichen Kosten der Flüchtlingsaufnahme und -unterbringung in mindestens gleicher Höhe erfolgen; etwaige Haushaltsansätze der Länder für 2016, die im Vorgriff auf die Regelung in Artikel 3 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom (BGBl. I S....) getätigt wurden, sollen auf diese Weise abgesichert werden. Durch die entsprechende Änderung des Finanzausgleichsgesetzes erhält der Bund in den Jahren 2015 und 2016 geringere Einnahmen aus der Umsatzsteuer in Höhe von jeweils 500 Millionen Euro, die Länder erhalten entsprechende Mehreinnahmen. Die Landesregierung hat entschieden, darüber hinaus für das Jahr 2015 weitere Mittel in Höhe von 40 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen, um angesichts stark steigender Flüchtlingszahlen die Kostenlast für die Kommunen abzumildern. Der vorliegende Gesetzentwurf schafft die landesrechtliche Grundlage für die Auszahlung der im Haushaltsplan für das Jahr 2015 bereits veranschlagten 40 Mio. Euro Bundesmittel sowie für die Auszahlung der ursprünglich für 2016 veranschlagten und nunmehr vorgezogenen Bundesmittel und der Landesmittel in Höhe von jeweils 40 Mio. Euro, die im Wege eines Nachtragshaushalts für 2015 veranschlagt werden. II. Wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung Nach dem Ergebnis der Gesetzesfolgenabschätzung kann das mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigte Ziel, die auf einer bundesrechtlichen Grundlage den Ländern und Kommunen zur Entlastung bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern zur Verfügung gestellten einmaligen Festbeträge im Jahr 2015 an die niedersächsischen Kommunen weiterzugeben und zu verteilen, nur in der vorgesehenen Weise realisiert werden. Mit dem Gesetzentwurf wird die Ermächtigung zur Weitergabe der Festbeträge an die niedersächsischen Kommunen und der hierfür notwendige Verteilungsmechanismus geschaffen. Gleiches gilt für die Zuweisung und Verteilung zusätzlicher Landesmittel an die Kommunen. Die für das Land sich ergebenden Ausgaben in Höhe von 40 Mio. Euro im Jahr 2015 sind durch den Anteil Niedersachsens an der Entlastung über einen einmaligen Festbetrag an der Umsatzsteuer zu Lasten des Bundesanteils gedeckt und stehen bereits im Haushalt 2015 zur Verfügung. Die weiteren 40 Mio. Euro Bundesmittel werden ebenfalls 2 Bereits beschlossen, jedoch noch nicht verkündet.
5 durch den Anteil Niedersachsens an der Entlastung über einen einmaligen Festbetrag an der Umsatzsteuer zu Lasten des Bundesanteils gedeckt. Insgesamt ergeben sich durch die zusätzliche Veranschlagung der weiteren Bundesund der ergänzenden Landesmittel Mehrausgaben in Höhe von 80 Mio. Euro. Diese werden im Wege eines noch zu beschließenden Nachtragshaushalts zur Verfügung gestellt. III. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung, auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und auf Familien Keine. IV. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Durch Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes wird der Haushalt des Landes Niedersachsen im Jahr 2015 mit 40 Mio. Euro belastet. Mit dem Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom. (BGBl. I S. ) und infolgedessen der Änderung von 1 Sätze 3 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), refinanziert das Land diese Kosten durch die ihm anteilig vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel an der Umsatzsteuer. Durch Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes wird der Haushalt des Landes Niedersachsen im Jahr 2015 mit weiteren 40 Mio. Euro belastet. Dieser Betrag soll durch die Mittel gedeckt werden, die der Bund zur weiteren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufgabe der Flüchtlingsaufnahme und -unterbringung angekündigt hat und für die er in Kürze die Rechtsgrundlage schaffen wird. Durch Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes wird der Landeshaushalt überdies im Jahr 2015 mit weiteren 40 Mio. belastet. Diese Mittel sollen im Wege eines Nachtragshaushalts zur Verfügung gestellt werden. V. Wesentliches Ergebnis der Verbandsbeteiligung Die kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens sind zu dem Gesetzentwurf angehört worden. Sie haben nachdrücklich deutlich gemacht, dass die niedersächsischen Kommunen eine strukturell und dauerhaft erhöhte Beteiligung des Landes an den Kosten der Flüchtlingsunterbringung und -versorgung erwarten. Die derzeit geltende jährliche Pauschale in Höhe von Euro sollte nach Vorstellung der Kommunalvertreter durch Änderung des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur
6 Durchführung des Asylbewerberleitungsgesetzes (Aufnahmegesetz) vom 11. März 2004 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 31), auf Euro angehoben werden. Unter Verweis auf die nach wie vor steigenden Flüchtlingszahlen fordern sie zudem, bei der Berechnung der jährlichen Kostenabgeltung bei der Zahl der zu berücksichtigenden Personen im Sinne von 4 Abs. 2 die Verhältnisse des Vorjahres (statt des Vorvorjahres) zugrunde zu legen und so die Vorleistung der Kostenträger auf ein Jahr zu reduzieren. Diese beiden Änderungen würden für das Jahr 2015 für die Kommunen einen zusätzlichen Erstattungsbetrag in Höhe von ca. 120 Mio. Euro ergeben und damit der Summe entsprechen, die das Land mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Verfügung stellt. Hilfsweise haben die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände gefordert, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wenn nicht durch Änderung des Aufnahmegesetzes, so auf andere Weise ein Signal der Verstetigung der vom Land zur Verfügung gestellten Mittel zu senden. Die Landesregierung hat darauf verwiesen, dass mit dem Gesetzentwurf in einem ersten Schritt Mittel zur Verfügung gestellt werden sollen, um die Kommunen bei der Wahrnehmung der Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung und -versorgung kurzfristig finanziell zu entlasten. Abgesehen davon, dass auch in zeitlicher und verfahrensmäßiger Hinsicht eine Änderung des Aufnahmegesetzes zum aktuellen Zeitpunkt nicht leistbar wäre, sollen inhaltlich darüber hinausgehende, strukturelle Änderungen der Kostenabgeltung in einem zweiten Schritt einer Änderung des Aufnahmegesetzes vorbehalten bleiben. Es wird davon ausgegangen, dass entsprechend den Ergebnissen der Bund- Länder-Gespräche vom 11. und 18. Juni 2015 bis dahin verbindliche Ergebnisse zur künftigen finanziellen Beteiligung des Bundes an den Kosten der Flüchtlingsunterbringung und -versorgung vorliegen, die bei einer Anpassung des Aufnahmegesetzes zu berücksichtigen sein werden. Die Landesregierung sieht es als nicht zielführend an, vorab eine Änderung des Aufnahmegesetzes auf den Weg zu bringen, insbesondere weil nach dem Ergebnis der o.g. Bund-Länder-Gespräche davon ausgegangen wird, dass der Bund ab 2016 sich strukturell, dauerhaft und dynamisch an den Kosten der Flüchtlingsunterbringung und Versorgung beteiligt und dies entsprechende strukturelle Anpassungen des Aufnahmegesetzes erforderlich machen wird. Ein Abwarten dieser Ergebnisse sieht die Landesregierung daher als zwingende Voraussetzung für eine Änderung des Aufnahmegesetzes an. Aus diesem Grund enthält der Gesetzentwurf auch noch keine Aussage zu einer Verstetigung der zur Verfügung gestellten Landesmittel; auch insoweit soll den Ergebnissen der weiteren Gespräche auf Bund-Länder-Ebene nicht vorgegriffen werden.
7 B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Zusätzliche Mittel und Verteilung): Mit der Regelung in Absatz 1 Satz 1 verpflichtet sich das Land gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Zahlung von 40 Mio. Euro im Jahr 2015 zur finanziellen Entlastung bei der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern. Damit wird die landesrechtliche Grundlage für die Weiterleitung der vom Bund durch Erhöhung des Umsatzsteueranteils gemäß 1 Sätze 3 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) zur Verfügung gestellten Mittel geschaffen. Im Ergebnis des Bund-Länder-Gesprächs vom 11. Juni 2015 hat der Bund angekündigt, darüber hinaus die o.g. pauschale Hilfe für Länder und Kommunen im Jahr 2015 zu verdoppeln. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundes wird in Kürze erwartet. Mit der Regelung in Absatz 1 Satz 2 wird die notwendige Rechtsgrundlage geschaffen, um auch diese Mittel an die Landkreise und kreisfreien Städten weiterleiten zu können. Mit Absatz 2 verpflichtet sich das Land darüber hinaus, einen Betrag von weiteren 40 Mio. Euro aus Landesmitteln zur Verfügung zu stellen, um angesichts stark steigender Flüchtlingszahlen für zusätzliche finanzielle Entlastung der Kommunen bei der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen zu sorgen. Absatz 3 regelt den Verteilungsmechanismus. Die Verteilung der Mittel erfolgt entsprechend dem Verhältnis der für die jeweilige Kommune am 31. Dezember 2014 in der Asylbewerberleistungsstatistik eingetragenen Anzahl an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern an der Gesamtanzahl der am 31. Dezember 2014 in der Asylbewerberleistungsstatistik eingetragenen Anzahl an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern aller örtlichen Kostenträger. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten): Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6172 18. Wahlperiode 29.09.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung
Die Unterbringung von Flüchtlingen in Niedersachsen
Die Unterbringung von Flüchtlingen in Niedersachsen Wie kommen die Kommunen mit den Herausforderungen zurecht? Evangelische Akademie Loccum 04.12.2014 Die Kostenerstattung des Landes nach dem Aufnahmegesetz
Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 19.06.2013
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 19.06.2013 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der
Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/20. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 5.
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 5. Mai 1998 An den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident! Als Anlage übersende ich den
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Regelungen des Sozialgesetzbuchs
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 14. Wahlperiode Drucksache 14/1072 17.01.2006 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Regelungen des Sozialgesetzbuchs A Problem Zum Gesetz
Entwurf einer Verordnung
Entwurf einer Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Zweite Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung A. Problem Der Festzuschlag, den Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger
Entwurf. Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2015 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015) Artikel 1. Änderung des Haushaltsgesetzes 2015
Entwurf Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2015 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015) Artikel 1 Änderung des Haushaltsgesetzes 2015 Das Haushaltsgesetz 2015 vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S.
Wachstum und solide Staatsfinanzen:
Wachstum und solide Staatsfinanzen: Entwurf des Nachtragshaushalts 2015 Eckwerte des Regierungsentwurfs des Bundeshaushalts 2016 und des Finanzplans bis 2019 1 Ausgangslage Die prioritären Maßnahmen des
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3227 16. Wahlperiode 02. 11. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens A. Problem und Ziel Mitderam1.Januar1999inKraftgetretenenInsolvenzordnungwurdedas
Gesetzentwurf. Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/3187. CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion
Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/3187 Gesetzentwurf der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion Thema: Gesetz zur Stärkung der kommunalen Investitions- und Finanzkraft (Kommunales Investitions-
THÜRINGER LANDTAG. Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/4970 4. Wahlperiode 12.03.2009. G e s e t z e n t w u r f. der Landesregierung
Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/4970 4. Wahlperiode 12.03.2009 THÜRINGER LANDTAG G e s e t z e n t w u r f der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung
Zugänge zur Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge
Zugänge zur Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge Der Status quo ver.di-selbstverwalter-tagung II am 20. November 2015, Berlin Michael Weller Leiter Stabsbereich Politik GKV-Spitzenverband Agenda Rechtsgrundlagen
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Senatsverwaltung für Inneres und Sport InnSport I E 2 0254/199 v Telefon: 90223 1183 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des
Bundesministerium der Finanzen März 2015
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Bundesministerium der Finanzen März 2015 Bereits im November des vergangenen Jahres hat die Bundesregierung für die Jahre 2016 bis 2018
Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28. Vom 18. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 447)
Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28 Kirchengesetz zur Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelisch-Reformierten Stadtsynode Frankfurt
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3268 16. Wahlperiode 07. 11. 2006
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3268 16. Wahlperiode 07. 11. 2006 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung
Pressekonferenz. Haushaltsplan 2016 Landeshauptstadt Magdeburg 28.09.2015
Pressekonferenz Haushaltsplan 2016 Landeshauptstadt Magdeburg 28.09.2015 Der Haushalt 2016 ist nicht ausgeglichen Verrechnung mit Eigenkapital lt. MI-Erlass vom 22.11.2013 und 02.04.2014 ordentl. Erträge:
Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006) Vom 29. Juni 2006 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/1640 20.01.2016 Gesetzentwurf der Landesregierung Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Geodateninfrastrukturgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis
Vorblatt. Ziele. Inhalt
129/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Steuerreformgesetz 2015 - AlV 1 von 9 1 von 9 Vorblatt - Gegenfinanzierung Steuerreform - Verwaltungsvereinfachung für Unternehmen
25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG
25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2015 beschlossen, die Satzung wie folgt zu ändern: Artikel I 1. 14 wird wie folgt
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrat Drucksache 766/04 (Beschluss) 05.11.04 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht vor,
Vorgaben des Präsidiums für die Finanzordnung der Studierendenschaft Vom 2. August 2012
Verwaltungshandbuch Vorgaben des Präsidiums für die Finanzordnung der Studierendenschaft Vom 2. August 2012 Das Präsidium hat am 2. August 2012 aufgrund von 20 Abs. 4 Satz 4 NHG in der Fassung der Bekanntmachung
Neues Kommunales Rechnungswesen hier: Fragen bei der Umstellung der Haushalte der Gemeindeverbände auf das neue Rechnungswesen
Ministerium für Inneres und Sport Postfach 10 24 41 66024 Saarbrücken Landrätinnen/Landräte der Landkreise des Saarlandes Regionalverbandsdirektor des Regionalverbandes Saarbrücken Nachrichtlich: Landkreistag
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6675 18. Wahlperiode 11.11.2015 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10748 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel ImJahr2009wurdeeineinjährlichenSchrittenbiszumJahr2012von13auf
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 11.07.2014
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 11.07.2014 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 04.06.2014 GKV-Spitzenverband
Haushaltsplan. Haushaltsjahre 2005 und 2006. Wirtschaftsplan. Sondervermögen "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt"
Land Sachsen-Anhalt Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 25 und 26 Wirtschaftsplan Sondervermögen "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt" -2-54 1 Sondervermögen "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt" FZ Zweckbestimmung
Nachtragshaushalt 2015: Mehr Geld für Flüchtlinge - Finanzierung der UKSH Intensiv-Container - 240 Lehrerstellen - Weniger Schulden
Medien-Information 19. Mai 2015 Sperrfrist: Dienstag, 19.Mai, 15:00 Uhr Nachtragshaushalt 2015: Mehr Geld für Flüchtlinge - Finanzierung der UKSH Intensiv-Container - 240 Lehrerstellen - Weniger Schulden
Bundesrat Drucksache 478/11 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 478/11 (Beschluss) 02.03.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenübernahme des Bundes für Maßnahmen der künstlichen
- andererseits. Präambel
Rahmenvereinbarung gem. 86 Abs. 3 SGB XI zur Umsetzung der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22.11.2011 sowie zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge
Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5
Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November
Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5370 16. Wahlperiode 16. 05. 2007 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie A. Problem
Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG. Gesetz
Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz SächsFlüAG) Dieses Gesetz regelt = Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zuwanderungsgesetzes
Gesetzentwurf der Landesregierung
Landtag Brandenburg Drucksache 5/5702 5. Wahlperiode Neudruck Gesetzentwurf der Landesregierung Datum des Eingangs: 23.07.2012 / Ausgegeben: 07.08.2012 Gesetzentwurf der Landesregierung A. Problem Es gilt
Bewertung des Nachtragshaushalts der Landesregierung durch die CDU-Landtagsfraktion
Bewertung des Nachtragshaushalts der Landesregierung durch die CDU-Landtagsfraktion Mainz, 22. Juli 2015 Geld auszugeben, das man nicht hat, ist kein Sparen Die rot-grüne Landesregierung legt zum zweiten
1. Einleitung. 2. Investitionspaket Brücken in die Zukunft
1. Einleitung Am 26.10.2015 fand im Sächsischen Staatsministerium der Finanzen (SMF) ein Spitzengespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden (SSG und SLKT) zu den Themenbereichen: Investitionspaket Brücken
Jahresabschluss zum 31.12.2014 mit Anhang und Anlagen
Jahresabschluss zum 31.12.2014 mit Anhang und Anlagen Schaubilder Jahresabschluss 2014 für den Rechnungsprüfungsausschuss am 25. November 2015 Kämmerer und Beigeordneter Dieter Feid Der Entwurf zum Jahresabschluss
Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes. Aktualisierung des Aufnahmeschlüssels entsprechend dem Königsteiner Schlüssel.
Deutscher Bundestag Drucksache 14/7465 14. Wahlperiode 14. 11. 2001 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Aktualisierung des
Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass)
1 von 8 10.03.2014 14:09 Fundstelle: Startseite / Infos für Steuerzahlende / Rechtsgrundlagen / Verwaltungsanweisungen / Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass) 06.11.13
Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO)
Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) vom 7. März 2002 (GVBl. LSA S. 108), geändert durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung kommunalbesoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. November 2002
Verwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz (KatSMitwirkungsVwV) Vom 26. Juni 1995 * Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich
03. Mai 2012. grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. ² Art. 57 Abs. 4 und Art. 58 bleiben unberührt. 1 Einnahmen und Ausgaben sind
03. Mai 2012 Vorschlag der SPD-Landtagsfraktion zur Änderung der niedersächsischen Verfassung (Aufnahme der sog. Schuldenbremse) Darstellung des Gesetzesvorschlags und Erläuterung der Regelungen Artikel
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds
Deutscher Bundestag Drucksache 18/2443 18. Wahlperiode 01.09.2014 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie-
Die Finanzlage der Kommunen im Lande ist alarmierend. 34 Städte und Gemeinden sind überschuldet oder sind bis 2013 von der Überschuldung bedroht.
1 Die Finanzlage der Kommunen im Lande ist alarmierend. 34 Städte und Gemeinden sind überschuldet oder sind bis 2013 von der Überschuldung bedroht. Die Situation ist dramatisch! Die NRW-Kommunen haben
Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:
Vom 6. Mai 2015 - Az.: 31-6930.160/211. 1 Investitionsprogramme des Bundes Kinderbetreuungsfinanzierung"
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Umsetzung der Investitionsprogramme des Bundes Kinderbetreuungsfinanzierung" (VwV Investitionen Kleinkindbetreuung) Vom 6. Mai 2015
Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Deutscher Bundestag 3. Wahlperiode Drucksache 2284 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler 3 53100 4744/60 III Bonn, den 6. Dezember 1960 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Hiermit
Arnold Leszinski. Referatsleiter Politik AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
Arnold Leszinski Referatsleiter Politik AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Leipzig, den 29. September 2015 Thema Asyl Anspruch auf medizinische Versorgung hängt vom Status ab Leistungsanspruch
Hessischer Städtetag Verband der kreisfreien und kreisangehöriger Städte in Hessen
Hessischer Städtetag Verband der kreisfreien und kreisangehöriger Städte in Hessen Unser Zeichen: 022.10/962.11 Ri/In Durchwahl: (0611) 1702-21 E-Mail: risch@hess-staedtetag.de Magistrate der Mitgliedstädte
Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden:
Planungsrechtliche Einschätzung des Gesetzentwurfes zur Änderung der Bay. Bauordnung (BayBO) vom 09.04.2014 Ausfüllung der Länderöffnungsklausel für die Regelung der Abstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung
Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft. 1 Finanzen der Studierendenschaft
Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft 1 Finanzen der Studierendenschaft Das Finanzwesen der Studierendenschaft richtet sich nach einer von ihr nach Maßgabe dieser Rahmenvorgaben und
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/9559 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes A. Problem und Ziel Das Buchpreisbindungsgesetz regelt zum
Gewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz
Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)
AtG 310 Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) Diese Erläuterungen gelten für die Berechnung der Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG)
Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/886 16. Wahlperiode 09. 03. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2929 18. Wahlperiode 15-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2929 18. Wahlperiode 15-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes Federführend
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zu den Sprachkursmodulen der Integrationskurse
Bundesrat Drucksache 716/13 02.10.13 Gesetzesantrag der Freien Hansestadt Bremen Entwurf eines Gesetzes über den Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zu den Sprachkursmodulen der Integrationskurse
Thüringer Verordnung zur Anderung von Ausbildungs- und Laufbahnvorschriften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
Ve rord n u ngsentwu rf des Innenministeriums Thüringer Verordnung zur Anderung von Ausbildungs- und Laufbahnvorschriften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst A. Problem und Regelungsbedürfnis Im Jahr
Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens
Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens FMBl 1993 S. 345 AllMBl1993 S. 866 StAnz
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5293 6. Wahlperiode 05.04.2016
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5293 6. Wahlperiode 05.04.2016 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung
10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten Vom 16. Dezember 2004 *) Nds. GVBl. 2004, 616. Gültig ab 01.01.2005
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten Vom 16. Dezember 2004 *) Nds. GVBl. 2004, 616 Gültig ab 01.01.2005 Letzte berücksichtigte Änderung: 10 und 15 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
Bundespressekonferenz
Bundespressekonferenz Mittwoch, den 29.Oktober 2014 Erklärung von Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.v. Deutscher Caritasverband e.v. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Hauptvorstand Deutschland braucht
Deutscher Bundestag Drucksache 18/1310. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode 05.05.2014. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/1310 18. Wahlperiode 05.05.2014 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen
I N F O R M A T I O N
I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Gemeinde-Landesrat Max Hiegelsberger und Präsident LAbg. Bgm. Hans Hingsamer Oö. Gemeindebund am 6. Oktober 2014 zum Thema "Oberösterreichs Gemeindefinanzen:
RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT
RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT der Viscosuisse-Pensionskasse-BVG und der Angestellten-Versicherungskasse der Viscosuisse SA (AVK) INHALTSVERZEICHNIS: Seite A. GRUNDLAGEN 2 Art. 1 Basis, Zweck 2 Art. 2 Begriffe
Statistischer Bericht
STATISTISCHES LANDESAMT Statistischer Bericht Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Kommunalhaushalte des Freistaates Sachsen nach Aufgabenbereichen 2013 L II 3 j/13 Inhalt Seite Vorbemerkungen 3 Definitionen/Erläuterungen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
Bundesrat Drucksache 186/04 04.03.04 Verordnungsantrag des Landes Hessen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung A. Problem und Ziel Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
Generationengerechte Finanzpolitik im Bundesstaat ohne Aussicht auf Erfolg? Zur Effektivität der sogenannten Schuldenbremse in den Bundesländern
Generationengerechte Finanzpolitik im Bundesstaat ohne Aussicht auf Erfolg? Zur Effektivität der sogenannten Schuldenbremse in den Bundesländern Symposium der Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen
Haushaltssatzung. der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich. für das Haushaltsjahr 2014. vom 31.01.2014
Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich für das Haushaltsjahr 2014 vom 31.01.2014 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.
17. Wahlperiode 14.10.2014 Drucksache 17/3337
17. Wahlperiode 14.10.2014 Drucksache 17/3337 Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Schwerpunktsetzung von Aufgaben bei den Regierungen sowie zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
MR Dr. Thomas Eisgruber Bayerisches Staatsministerium der Finanzen. Erleichterungen bei der Zinsschranke
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Ä nderungen der Verlustund Zinsabzugsbeschränkungen Überblick Änderungen der Verlust- und Zinsabzugsbeschränkungen Erleichterungen bei der Zinsschranke EBITDA-Vortrag
Vorbericht zum I. Nachtragshaushaltsplan 2011
Vorbericht Vorbericht zum I. Nachtragshaushaltsplan 2011 Die Ansätze für den Haushaltsplan 2011, der als Doppelhaushalt bereits im Juni 2010 beschlossen wurde, mussten bereits sehr früh im Jahr 2010 ermittelt
Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter
Anlage 7b zur AVO Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter vom 11. Juli 1996 (ABl. S. 464) zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 367) Abschnitt I: Anwendungsbereich
Deutscher Bundestag Drucksache 18/2586. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode 22.09.2014. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/2586 18. Wahlperiode 22.09.2014 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen
Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / 503 16. 09. 2011. 15. Wahlperiode. der Fraktion der FDP/DVP
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 503 16. 09. 2011 Gesetzentwurf der Fraktion der FDP/DVP Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg A. Zielsetzung Verfassungsrechtliche
Vorblatt. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz KVLG)
Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode Drucksache VI/3588 Sachgebiet 823 Vorblatt Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz
FÖRDERUNGSANSUCHEN VOLLHYBRID-/ERDGASTAXI
GZ: ABT15-11.20-11/2012-29 Eingangsvermerk/GZ-WKO Wirtschaftskammer Steiermark Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW Körblergasse 111-113 8010 Graz FÖRDERUNGSANSUCHEN VOLLHYBRID-/ERDGASTAXI Das
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Bundesrat Drucksache 172/10 26.03.10 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS - G Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen
Fördervolumen, Finanzierung und Verteilung der Mittel
Gesetz zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm (Kommunalinvestitionsprogrammgesetz - KIPG) 1 Fördervolumen, Finanzierung und Verteilung
Schaffung einer landesgesetzlichen Grundlage, Überwachungs- und Prüfungsaufgaben
Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 4188 29. 06. 99 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Privatisierung von Aufgaben auf dem Gebiet des Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrechts
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11315 17. Wahlperiode 06. 11. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)
Anlage 5 zur DS-Nr. X/094-1. Lagebericht. zum Jahresabschluss 2012
Anlage 5 zur DS-Nr. X/094-1 Lagebericht zum Jahresabschluss 2012 - 2 - Gem. 44 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht nach 52 GemHVO-Doppik beizufügen.
Mandantenrundschreiben
Gersemann & Kollegen Mommsenstraße 45 10629 Berlin Rechtsanwälte Dieter Gersemann Gregor Czernek LL.M. Landsknechtstraße 5 79102 Freiburg Tel.: 0761 / 7 03 18-0 Fax: 0761 / 7 03 18-19 freiburg@gersemann.de
Information. Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern. Bundeszahnärztekammer, September 2015. Es gilt das gesprochene Wort
Information Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern Bundeszahnärztekammer, September 2015 Es gilt das gesprochene Wort Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern Begriffsbestimmung Das Bundesministerium
Kirchliches Gesetz über die Umzugskosten (KUKG)
UmzugskostenG (kirchl.) KUKG 495.300 Kirchliches Gesetz über die Umzugskosten (KUKG) Vom 24. Oktober 1997 (GVBl. S. 154), zuletzt geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 125) Die Landessynode hat das folgende
Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)
Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) Aufgrund der 4, 21, 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz 12. SGB V ÄndG)
Gesetzentwurf Stand: 31.10.2002, 21.30 Uhr der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz
M I T T E I L U N G EINZIGER PUNKT DER TAGESORDNUNG
Landtag Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, 17. März 2014 6. Wahlperiode Sozialausschuss Telefon: 0385/525-1590, -1591 Telefax: 0385/525-1595 E-Mail: sozialausschuss@landtag-mv.de M I T T E I L U N G Die
(Unterrichtung des Landtags) Vorblatt
(Unterrichtung des Landtags) Vorblatt zum Entwurf des Sechzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag 16. RÄStV) (Stand: 19. Mai
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
Gesetzentwurf. Fraktion der CDU Hannover, den 05.03.2013 Fraktion der FDP. Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung
Gesetzentwurf Fraktion der CDU Hannover, den 05.03.2013 Fraktion der FDP Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung Artikel 1 Änderung der Niedersächsischen
ÄNDERUNGSVERTRAG. zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG
ÄNDERUNGSVERTRAG zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG zwischen der Infineon Technologies Finance GmbH, Neubiberg - IFTF" - und der Infineon Technologies AG, Neubiberg - Infineon" - ( Änderungsvertrag")
Allgemeine Preise. für die Versorgung mit. Fernwärme
STADTWERKE GmbH Allgemeine Preise für die Versorgung mit Fernwärme (Preisregelung CAL-Gas) der STADTWERKE ITZEHOE GmbH Gültig ab 01. Januar 2016 Anlage zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1.
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bearbeitungsstand: 23.03.2016 14:25 Uhr Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung
Kapitals der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zu berücksichtigenden Berechnungskriterien
Der Senat von Berlin SenWiTechFrau III B 33 Tei.: 9013 (913)- 8352 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Abkommen über Soziale Sicherheit und zur Änderung verschiedener Zustimmungsgesetze
Deutscher Bundestag Drucksache 14/7759 14. Wahlperiode 07. 12. 2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Abkommen über Soziale Sicherheit und zur Änderung verschiedener