Ein- und Ausfuhrbestimmungen Marokkos
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- Gerd Brinkerhoff
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1 Ein- und Ausfuhrbestimmungen Marokkos Stuttgart, 18. Juni
2 Handelspolitische Rahmenbedingungen Marokko ist seit Mitglied der Welthandelsorganisation Grundlage für den Warenhandel zwischen der EU und Marokko ist das Europa-Mittelmeer-Abkommen.
3 Grundsatz des freien Außenhandels Die Ein-und Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen ist frei, es sei denn das Gesetz, insbesondere das Außenhandelsgesetz, sieht Einschränkungen zum Schutz der Moral, öffentlichen Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutz, des Kulturerbes oder zum Schutz der finanziellen Lage des Landes vor. Gleiches Konzept wie in Außenwirtschaftsgesetz sowie EU Verträge 3
4 Zollverfahren und Einfuhrabgaben Rechtsgrundlage ist das Zollgesetz sowie eine Vielzahl von Dekreten Zolltarif kann auf der Internetseite werden.
5 Zollverfahren und Einfuhrabgaben - Zollanmeldung Seit 2012: Summarische Eingangsanmeldung vor dem Eintreffen der Waren. Eintragung beim zuständigen Regionalbüro in das marokkanische Handelsregister notwendig. Zuweisung einer Identifikationsnummer (code opérateur) durch den Zoll.
6 Zollverfahren und Einfuhrabgaben - Zollanmeldung Unter Vorlage von pro-forma-rechnungen Geschäftsbank vorab die Wareneinfuhr anzeigen Formulare: Einheitliches Formular namens "Engagement d'importation, Licence d'importation, Déclaration préalable d'importation", das anschließend von der Bank an das Außenhandelsministerium weitergeleitet wird.
7 Zollverfahren und Einfuhrabgaben - Zollanmeldung Für Waren ohne Einfuhrbeschränkungenist ein "Engagement d'importation" einzureichen. Für Waren, die Einfuhrbeschränkungenunterliegen, ist eine Einfuhrlizenz (Licence d'importation) erforderlich. Waren, für die handelspolitische Maßnahmenzur Schutz der lokalen Produktion bestehen, benötigen eine "Déclaration préalable d'importation". Zollfreie Wareneinfuhrmit demande de franchise douanière. Innerhalb v. 45 Tagen Zollanmeldungabgeben (decleration unique des merchandise DUM).
8 Zollverfahren und Einfuhrabgaben - Zollanmeldung Anmelder: Einführer oder in Marokko akkreditierter Zollagent. Status: Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (óperateur économique agréé OEA) erhält Erleichterungen. Zollabfertigung erfolgt überwiegend elektronisch.
9 Zollverfahren und Einfuhrabgaben - Zollanmeldung Warenbegleitpapiere Handelsrechnung in französischer oder arabischer Sprache evtl. Packliste Präferenznachweis, wenn Zollvergünstigung in Anspruch genommen werden soll Frachtpapiere Versicherungszertifikat "Engagement d'importation" für Waren ohne Einfuhrbeschränkungen, ansonsten entsprechend "Licence d'importation" oder "Déclaration préalable d'importation" u.a.
10 Zollverfahren und Einfuhrabgaben - Einfuhrnebenabgaben Verbrauchsteuern Fiskalische Abgabe Steuer auf eingeführtes Holz Sonderabgabe auf Zement Gebühren für Dienstleistungen u.a.
11 Einfuhrgenehmigungspflicht Güter, die einer Einfuhrgenehmigung bedürfen: Güter, die einer Einfuhrgenehmigung bedürfen, sind aufgeführt in Annex Ides Arrêtén vom 19. April Genehmigung wird durch Handelsministerium ausgestellt und hat 6 Monate Gültigkeit.
12 Normen und Standards Einhaltung der Normen und Qualitätsstandards Konformitätsbescheinigung Rundschreiben Nr. 5320/311 der Zollverwaltung vom Verfahrensvereinfachung möglich
13 Ausfuhrregime in Marokko Güter, die frei ausgeführt werden können: Ausführer hat eine Erklärung über die Ausfuhr abzugeben ( engagement de change ), die direkt beim Zoll zusammen mit einer Pro-forma Rechnung zum Zeitpunkt der Ausfuhr vorzulegen ist.
14 Ausfuhrregime in Marokko Güter, die genehmigungspflichtig sind: Genehmigungspflichtige Güter sind in Annex IIdes Arrêtén vom 19. April 1994 aufgelistet. Genehmigung ist beim Handelsministerium zu beantragen und hat eine Gültigkeit von 3 Monaten.
15 Weiterführende Quellen - Marokko Gesetzliche Grundlagen: Loi n vom 9. November 1992 (Außenhandelsgesetz) Décret n vom 2. Juli 1993 (Verfahren) Arrêté n vom 19. April 1994 (Güterliste) Abzurufen unter dem Journal Officiel Informationen des Handelsministerium: Deutsch-Marokkanische Industrie- und Handelskammer:
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kim Svenja Sodemann Referentin Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Tel:
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