Ausbildungsprogramm zum Berufspiloten (CPL) für Motorflugzeuge
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- Martin Keller
- vor 7 Jahren
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1 Ausbildungsprogramm zum Berufspiloten (CPL) für Motorflugzeuge 1. Voraussetzungen für den Erwerb Wer sich um einen Berufspilotenschein bewirbt (Antrag auf Ausstellung) muss nachweisen, dass er: a) einen gültigen Privatpilotenschein besitzt, b) ein Funker-Zeugnis für den Flugdienst besitzt (Ein eingeschränktes Funktelephonistenzeugnis für den Binnenflugfunkdienst genügt nicht), c) innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer ausgeführt hat. In dieser erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein: d) Motorflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, e) Überlandflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon ein Navigationsflug über eine Gesamtstrecke von wenigstens 600km, mit mindestens 2 Zwischenlandungen auf verschiedenen Flugplätzen. Mindestens ein Flugabschnitt des Navigationsfluges hat über eine Flugstrecke von wenigstens 200km ohne Zwischenlandung zu führen, f) Instrumentenflüge ohne Sicht von insgesamt wenigstens 10 Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit Instrumentenflugberechtigung. Auf die erforderlichen 10 Instrumentenflugstunden sind Übungszeiten auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zu einem Ausmaß von 5 Stunden voll anzurechnen. 2. Wozu berechtigt Sie ein CPL? 2.1 Der Berufspilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nicht gewerbsmäßig oder gewerbsmäßig im Fluge zu führen: a) Flugzeuge der Gewichtsklasse A und B auf jeden Fall, wobei die praktische Prüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen B, C oder D abzulegen ist, b) Flugzeuge der Gewichtsklasse C nur dann, wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen C oder D angelegt worden ist, c) Flugzeuge einer bestimmten Type der Gewichtsklasse D nur dann, wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug dieser Type abgelegt worden ist, und als verantwortlicher Pilot nur im nicht gewerbsmäßigen Luftverkehr. Bussard Info - Stand / 5
2 2.2 Hat der Berufspilot bereits als Privatpilot eine oder mehrere Typenberechtigungen C erworben und legt er die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse B ab, so werden diese Typenberechtigungen Bestandteil seiner Grundberechtigung als Berufspilot. Als Typen (Typenberechtigung) sind einzutragen: a) Motorflugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 5700 kg, Gewichtsklassen von Motorflugzeugen sind: b) einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2000 kg (Gewichtsklasse A), c) einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2000 kg bis 5700 kg, (Gewichtsklasse B), d) mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5700 kg (Gewichtsklasse C), e) ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5700 kg bis kg (Gewichtsklasse D), f) mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von kg bis kg (Gewichtsklasse E) 3. Theoretische Berufspilotenprüfung Für die Zulassung zur theoretischen CPL-Prüfung sind mindestens 180 Gesamtstunden, 80 Std. PIC und 20 Std. IFR erforderlich. Gegenstände der theoretischen Prüfung für Berufspiloten sind insbesondere: a) Motorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung der Type des bei der praktischen Prüfung verwendeten Motorflugzeuges sowie jener Motorflugzeugklassen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll (insbesondere Bauarten von Motorflugzeugen, Ausrüstung, Notausrüstung und technische Einrichtungen, Bedienung und Funktionsweise der Motorflugzeuge, insbesondere des Motors und der Luftschraube, Wartung des Motors, Erkennen von Störungen sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung, Beurteilung der Flugklarheit der Motorflugzeuge, die Betriebssicherheitsgrenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen, Beladen und Gewichtsverteilung, deren Einfluss auf die Flugeigenschaften und die Leistung), b) Luftnavigation (insbesondere Instrumentenkunde, Kartenkunde, Berechnung von Kompasskursen, Bestimmung von Flugwegen mit Flugzeitberechnung, Erstellung von Flugplänen, Windberechnung während des Fluges, Korrektur der Abtrift) einschließlich Funknavigation (Kenntnis der gebräuchlichen Navigationsverfahren mit Hilfe der Bordfunkgeräte), c) Flugwetterkunde (Grundbegriffe der Meteorologie, Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung, Luftströmungen, Windarten, Wetterfronten, Wolkenformen, Wetterlagen und ihre Auswirkungen auf die Luftfahrt, Gefahren der Vereisung, Lesen von Wetterkarten, meteorologische Luftnavigation, Kenntnis des Wetterschlüssels), d) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Berufspiloten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und die Rechtsvorschriften für die Flugsicherung und das Überfliegen fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht). Bussard Info - Stand / 5
3 4. Praktische Berufspilotenprüfung 4.1 Diese ist spätestens 6 Monate nach der theoretischen Prüfung abzulegen. Zu diesem Zeitpunkt muss die volle Stundenvoraussetzung erfüllt werden (200 Gesamtstd., etc.) 4.2 Bei der praktischen Prüfung für Berufspiloten hat der Bewerber einen Überlandflug sowie, a) wenn die Berechtigung für einmotorige Flugzeuge angestrebt wird, zwei Ziellandungen ohne Motorhilfe, eine Signalziellandung und eine Ziellandung mit Motorhilfe (Abs. 5), oder b) wenn die Berechtigung für ein- oder mehrmotorige Flugzeuge angestrebt wird, drei Ziellandungen mit Motorhilfe und einen Flug mit gedrosseltem Motor (Abs. 6) auszuführen. 4.3 Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Motorflugzeug mit einem Gewicht von mehr als 2000 kg, jedoch höchstens kg und einer Leistung von mindestens 145 PS auszuführen, und zwar, a) wenn die Berechtigung für einmotorige Flugzeuge angestrebt wird, auf einem einmotorigen Flugzeug oder, b) wenn die Berechtigung für ein- oder mehrmotorige Flugzeuge angestrebt wird, auf einem zweioder mehrmotorigen Flugzeug. [Aus den Erläuterungen: Die praktische Berufspilotenprüfung kann entgegen den Bestimmungen des 39/4.2. auch auf Motorflugzeugen der Gewichtsklasse A abgelegt werden. ] 4.4 Strebt der Bewerber eine Typenberechtigung D an, so hat er die praktische Prüfung auf Motorflugzeugen dieser Type abzulegen. 4.5 Der Bewerber hat einen Überlandflug von wenigstens zweieinhalb Stunden [siehe Anmerkung!] Dauer auszuführen. Bei diesem Flug muss sich ein Mitglied der Prüfungskommission an Bord des Motorflugzeuges befinden. Der Bewerber muss ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen. Er hat insbesondere auch die Flugdaten aufzuzeichnen, Kurs, Höhe und Geschwindigkeit nach Instrumenten wenigstens 15 Minuten lang einzuhalten, mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten. [Aus den Erläuterungen: Die Mindestdauer des Überlandfluges ist unerheblich, wenn bei diesem Fluge auch die Nachweise erbracht werden, dass der Bewerber auf Grund einer entsprechenden Ausbildung (mit Gefahreneinweisung und Notlandeübungen) auch schwierige Gefahrenzustände bewältigen könnte. ] 4.6 Wird die Prüfung für einmotorige Flugzeuge abgelegt, so hat der Bewerber folgende Prüfungsaufgaben auszuführen: a) Je eine Ziellandung ohne Motorhilfe aus einer Höhe von 600 m über Platz mit voller und mit verringerter Zuladung, b) eine Signal-Ziellandung ohne Motorhilfe aus einer Höhe von 600 m über Platz, c) eine Ziellandung mit Motorhilfe. Bussard Info - Stand / 5
4 4.7 Wird die Prüfung für ein- und mehrmotorige Flugzeuge abgelegt, so hat der Bewerber folgende Prüfungsaufgaben auszuführen: a) Drei Ziellandungen mit Motorhilfe aus 600 m Höhe über Platz, und zwar mindestens einmal mit voller und mindestens einmal mit verringerter Zuladung, b) einen Flug mit einem abgestellten Motor in 800 m Höhe über Platz, wobei je ein Vollkreis nach links und ein Vollkreis nach rechts zu fliegen sind. Der Flug ist mit einer Ziellandung zu beenden. 4.8 Bei der Ziellandung ist auf einer Ziellandefläche von 100 m Breite zu landen. Bei den in 4.5. a und b bezeichneten Prüfungsaufgaben ist das Motorflugzeug innerhalb der ersten 200 m, bei der in 4.5. c bezeichneten Prüfungsaufgabe innerhalb der ersten 100 m der Längenausdehnung der Ziellandefläche aufzusetzen. Bei den in Abs. 6 bezeichneten Prüfungsaufgaben hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung des verwendeten Motorflugzeuges das Ausmaß der Ziellandefläche im Einzelfall zu bestimmen und anzuordnen, innerhalb welcher Strecke, vom Beginn derselben gerechnet, das Motorflugzeug aufzusetzen ist. 5. Gültigkeitsdauer Die Gültigkeitsdauer des Berufspilotenscheines beträgt 12 Monate. 6. Verlängerung der Berechtigung für Berufspiloten 6.1 Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Berufspiloten einschließlich einer allfälligen Erweiterung auf Flugzeuge der Gewichtsklasse C hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und mindestens zehn Landungen in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein. 6.2 Kann der Bewerber Motorflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens sechs Landungen in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein. 6.3 Für die Verlängerung einer Typenberechtigung D hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den 5.1. und 5.2. bezeichneten Flüge anzurechnen. Bussard Info - Stand / 5
5 7. Anmeldung AIRLINK Flugverkehrsgesellschaft m.b.h Postfach 11 Innsbrucker Bundesstraße Salzburg Airport Tel.: +43 (0) 662/ Fax: +43 (0) 662/ Web: 8. Auskunft Ing. Richard Theiss Berufspilot und Fluglehrer Postfach 2 Hauptstraße Kronstorf Tel.: +43 (0) 7225/82 48 Fax: +43 (0) 7225/ Handy: +43 (0) 664/ r.theiss@theiss-engineering.at Bussard Info - Stand / 5
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Österreichischer Aero Club, 1030 Wien, Blattgasse 6 als Zivilluftfahrtbehörde 1.Instanz (ZVR-Zahl 770691831) Tel. +43 1 718 72 97 Fax. +43 1 718 72 97 17 e-mail: faa@aeroclub.at www.aeroclub.at Information
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