Per Bundesministerium der Finanzen Referat VII B 4 Herrn Jürgen Tietze Berlin. Henstedt-Ulzburg, den
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1 Bund der Versicherten e. V., Henstedt-Ulzburg Per Bundesministerium der Finanzen Referat VII B 4 Herrn Jürgen Tietze Berlin Bund der Versicherten e. V. Postfach Henstedt-Ulzburg info@bundderversicherten.de Henstedt-Ulzburg, den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung und der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung GZ VII B 4 WK 8300/10/10002 DOK 2010/ Stellungnahme Sehr geehrter Herr Tietze, als gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation mit mehr als Mitgliedern bedanken wir uns für die Möglichkeit, Stellung zu den Entwürfen einer Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung und der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung zu nehmen. Wir konzentrieren unsere Stellungnahme auf die geplanten Änderungen der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV). Unsere Ausführungen gelten entsprechend für die Änderungen der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung. Zu 2 DeckRV Die Absenkung des Höchstrechnungszinses für Neuverträge von 2,25 Prozent auf einen niedrigeren Prozentsatz ist ökonomisch geboten. Die geplante Minderung belastet zwar die Attraktivität für Neuabschlüsse. Das ist aber hinnehmbar. Denn dadurch soll die Finanzierbarkeit der künftigen Verpflichtungen der Versicherer aus ihren Lebens- und Rentenversicherungsverträgen sichergestellt werden. Das ist sehr wichtig für den Verbraucher, weil statistisch gesehen jeder Bürger mindestens eine Lebens- oder Rentenversicherung zur Altersvorsorge abgeschlossen hat. Kurzfristig könnte auch eine Absenkung des Höchstrechnungszinses auf 2,00 Prozent vertretbar sein. Die geplante Reduzierung auf 1,75 Prozent ist aber die bessere Lösung. Die Erfahrung macht deutlich, dass die Lebensversicherer immer den Höchstzinssatz für ihre Kalkulation heranziehen und zwar unabhängig davon, ob dies für ihr Unternehmen angeraten ist oder nicht. Auch künftig werden Lebensversicherer nicht von sich aus freiwillig auf den Ansatz des maximalen Höchstrechnungszinses verzichten. Hausanschrift Sitz: Hamburg Vorstand ( 26 BGB): Wir sind nie weiter weg als Ihr Telefon. Bund der Versicherten e. V. Amtsgericht Hamburg Hartmuth Wrocklage (Vors.) Mo Do 9:00 18:00, Fr 9:00 13:00 Uhr Tiedenkamp 2 VR 9733 Thorsten Rudnik Tel Henstedt Ulzburg UsStID DE Fax
2 Empfehlenswert ist deswegen die Höhe des Höchstrechnungszinses an den schwächeren Lebensversicherern auszurichten und auf 1,75 Prozent abzusenken. Der neue Höchstrechnungszins sollte ab 1. Juli 2011 für das Neugeschäft gelten. Kleinere Lebensversicherer könnten mit der Umsetzung zu diesem Termin Schwierigkeiten haben. Das wird zumindest teilweise in die Diskussion eingebracht. Die konkrete Absicht des BMF den Höchstrechnungszins kurzfristig absenken zu wollen, ist den Versicherern schon seit Monaten bekannt. Daher ist davon auszugehen, dass sie bereits Vorkehrungen für die Kalkulation neuer Verträge getroffen haben. Zudem wird durch den Stichtag 1. Juli eine mögliche Jahresendrallye vermieden, bei der Verbraucher vor dem Jahreswechsel dazu gedrängt werden, schnell und unüberlegt eine Lebens- oder Rentenversicherung abzuschließen. Ein Höchstrechnungszins von 1,75 Prozent kann im Einzelfall dazu führen, dass der Zinseszinseffekt vor allem bei kürzeren Ansparphasen bei manchen Anbietern nicht mehr ausreichen wird, um die Kosten auszugleichen. Das bedeutet, die garantierte Kapitalleistung wird niedriger als die Summe der eingezahlten Beiträge ausfallen. Für Riester-Rentenversicherungsverträge ist ein Kapitalerhalt gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Das bedeutet, am Ende der Ansparphase müssen mindestens die eingezahlten Beiträge für die lebenslange Rente zur Verfügung stehen. Für Unternehmen, die mit hohen Kosten kalkulieren, könnte dieses Erfordernis unter Beibehaltung der bisherigen Kostenstruktur nicht erfüllbar sein. Das dürfte besonders für das Angebot von klassischen Riester-Rentenpolicen an ältere Menschen gelten. Diese Folgen treten aber auch bei einer Absenkung des Rechnungszinses auf 2,00 statt auf 1,75 Prozent ein, fallen jedoch geringfügig schwächer aus. Einige Lebensversicherer mit hohen Kosten würden auch dann den Kapitalerhalt nicht gewährleisten können. Zurzeit gibt es so manchen Anbieter der bei einem garantierten Rechnungszins von 2,25 Prozent lediglich rund 0,5 Prozent tatsächliche Verzinsung garantiert. Der neue Rechnungszins wird hoffentlich einige Lebensversicherer dazu veranlassen, an ihrer Kostenstruktur zu arbeiten und die Abschluss- sowie laufenden Kosten zu senken. Die Unternehmen mit einer guten und günstigen Kostenstruktur werden weiterhin ihre Wettbewerbsvorteile haben. Wenn einige Lebensversicherer eventuell keine Riester- Rentenversicherungsverträge mehr anbieten können, ist das hinnehmbar. Zudem ist für ältere Personen normalerweise ein Riester-Banksparplan die bessere Riester-Lösung. Zu 5 DeckRV Der Verordnungsentwurf enthält Neuregelungen, aus denen das Vorgehen zu entnehmen ist, falls gemäß 341 f Absatz 2 HGB bei einer lang anhaltenden Niedrigzinsphase eine Neubewertung der Garantieverpflichtungen der Bestandsverträge erforderlich wird. Ein brancheneinheitlicher Referenzzinssatz wird in Absatz 3 definiert, um festzustellen, wann ein solcher Sachverhalt gegeben ist. Dieser Zinssatz richtet sich nach den Vergangenheitswerten der Kassazinssätze für Euroanleihen mit einer Restlaufzeit von zehn Jahren.
3 Dieses geplante Verfahren auf Grundlage der Zinsstrukturkurven des Euro- Währungsraumes überfordert die Lebensversicherer nicht. Denn das Verfahren richtet sich nach dem längerfristigen Referenzzins in der Vergangenheit. Zudem ist erst ab 2011 mit einer Zinszusatzreserve (Nachreservierung) zu rechnen. Nach Absatz 4 sind die Sicherheitsmargen in der Deckungsrückstellung zu jedem Bilanzstichtag zu überprüfen. Der gemäß Absatz 3 ermittelte Referenzzins wird mit dem für den jeweiligen Versicherungsvertrag maßgeblichen Rechnungszins verglichen. Ergibt sich bei dieser Betrachtung, dass der Referenzzins niedriger ausfällt, ist für die Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung nur noch dieser anzusetzen. Der Zeitraum, für den der niedrigere Zinssatz statt des ursprünglich festgelegten Rechungszinses angesetzt werden darf, wird auf 15 Jahre beschränkt. Bei Ermittlung der Deckungsrückstellung wird für die Dauer dieses Zeitraums das Minimum aus dem jeweils vertraglich maßgeblichen Rechnungszins und dem Referenzzins angesetzt. Eine Überprüfung ist jährlich neu vorzunehmen. Bewegt sich der Referenzzins oberhalb des maßgeblichen einzelvertraglichen Rechnungszinses ( 2 Absatz 2 Satz 1 DeckRV), ist letztere in Ansatz zu bringen. Liegt er aber unter dem Rechnungszins eines Vertrages, gilt er bis zum nächsten Bilanzstichtag. Ab diesem ist der dann aktualisierte Referenzzins maßgebend. Einzelvertragliche Zinszusatzreserve sinnvoll? Der Entwurf sieht vor, dass die Überprüfung für eine gegebenenfalls erforderliche Zinszusatzreserve bei einer Niedrigzinsphase einzelvertraglich vorgenommen wird. Wir schlagen aus folgenden Erwägungen vor, eine kollektive Betrachtung vorzunehmen: Die einzelvertragliche Betrachtung hat zur Folge, dass bei länger anhaltender Niedrigzinsphase vermutlich der Rechnungszins für Lebens- und Rentenversicherungsverträge mit hohen Rechnungszinsen von beispielsweise 4 Prozent für die Ermittlung der Deckungsrückstellung zu reduzieren ist. Das hat den Effekt, dass die von den Lebensversicherern zur Sicherung der Deckungsrückstellung vorzuhaltenden Mittel einmalig sehr deutlich ansteigen müssen. In den folgenden Jahren haben die Unternehmen dagegen einen niedrigeren Zinssatz auf das jeweilige Deckungskapital zu erwirtschaften, weil nur ein geringeres Garantiezinsniveau zu gewährleisten ist. Dieser Aspekt des Entwurfes ist kritisch zu beleuchten. Denn hält eine Niedrigzinsphase viele Jahre an, können auf Lebensversicherungsunternehmen wegen ihres großen Bestandes an Verträgen mit höheren garantierten Rechnungszinsen beträchtliche zusätzliche finanzielle Belastungen zukommen. Diese finanziellen Belastungen können möglicherweise nicht alle Unternehmen stemmen und einige in eine finanziell bedrohliche Lage bringen. Zur Vermeidung dieser Problematik sollte der Entwurf geändert und Folgendes berücksichtigt werden: Der ermittelte Referenzzins soll sich gemäß dem Entwurf allein nach den Umlaufrenditen der Euroanleihen richten. Dieser Ansatz wäre gerechtfertigt, wenn die Lebensversicherer nur über Zinserträge aus dem vertragsindividuellen Deckungskapital verfügen würden, um die garantierte Verzinsung zu erwirtschaften. Dies ist aber nicht der Fall. Denn die Unternehmen erzielen auch weitere Zinserträge, die zur Unterstützung der Garantieverzinsung herangezogen werden können. Das sind beispielsweise Zinserträge
4 aus der Rückstellung für Beitragsrückgewähr. Hierzu gehören auch Erträge aus der Verzinsung des Eigenkapitals. Diese sollten grundsätzlich zur Sicherung der garantierten Verzinsung und damit zur Ausfinanzierung der Zinszusatzreserve eingesetzt werden. Hieraus folgt, dass der in Absatz 3 definierte Referenzzins zu hoch angesetzt ist. Er sollte auf eine angemessene Höhe reduziert werden, weil zusätzlich weitere Zinsquellen zur Besicherung der garantierten Verzinsung in Niedrigzinsphasen eingesetzt werden können. Umsetzung der Ausfinanzierung der Zinszusatzreserve Der Verordnungsgeber sollte unbedingt gewährleisten, dass für die Ausfinanzierung der Zinszusatzreserve auch andere Verfahren zur Anwendung gelangen als die den Versicherungsnehmern gehörende Überschussbeteiligung zu reduzieren. Die Erfahrungen der Vergangenheit mit der Nachreservierung bei Rentenversicherungsverträgen wegen der Umstellung auf neue Sterbetafeln zeigen: Die Lebensversicherer haben Mittel aus der Überschussbeteiligung zur Finanzierung einer Nachreservierung herangezogen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 8. Juli 2009 (IV ZR 102/06) dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben. Sein Leitsatz lautet: Ist in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbeitrages neben einer Garantierente vereinbart, dass aus Überschussanteilen während der Aufschubzeit eine zusätzliche Rente gebildet wird, darf der Versicherer die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass die aufsichtsrechtliche Verpflichtung zur Nachreservierung die Lebensversicherer nicht davon entbindet, ihre vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten. Das sieht auch die BaFin so (VerBAV 2000, 252, 253 linke Spalte oben). Darf der Nachreservierungsbedarf danach nicht aus Überschüssen finanziert werden, kommt unter anderem in Betracht, hierfür Aktionärsmittel heranzuziehen, so der BGH. Hierdurch wird deutlich, dass die Versicherer möglicherweise Mittel aus der Überschussbeteiligung zur Nachreservierung heranziehen könnten. Wäre das der Fall, würden sie nur Mittel nutzen, die generell dafür bestimmt sind, als zusätzliche Leistungen dem Versicherungsnehmer zu Gute zukommen. Dieser Gefahr sollte der Verordnungsgeber begegnen und geeignete Maßnahmen dagegen zugunsten der Verbraucher in die DeckRV aufnehmen. Einzelvertragliche Reserven - Mittel, die der Lebensversicherer aus der Überschussbeteiligung in einzelvertragliche Reserven einstellt, müssen komplett rückkaufsfähig sein und bei Beitragsfreistellung oder Kündigung dem Versicherungsnehmer ungekürzt gutgeschrieben werden. Bei Verträgen, die das reguläre Vertragsende (Kapital- oder Rentenzahlung) erreichen, sind spätestens dann diese Mittel in eine Zusatzleistung umzuwandeln.
5 Kollektive Reserven - Mittel, die der Lebensversicherer aus der Überschussbeteiligung in kollektive Reserven (wie beispielsweise in die freie Rückstellung für Beitragsrückgewähr) einstellt, müssen komplett rückkaufsfähig sein. Bei Beitragsfreistellung oder Kündigung sind diese dem Versicherungsnehmer anteilig gutzuschreiben. Dieser Anteil sollte dem der Beteiligung an den Bewertungsreserven entsprechen. Bei Verträgen, die das reguläre Vertragsende (Kapital- oder Rentenzahlung) erreichen, ist eine solche Beteiligung spätestens dann in eine Zusatzleistung umzuwandeln. Eine Ausnahme von den vorgeschlagenen Regelungen darf nur möglich sein, wenn dies vertraglich ausdrücklich vorgesehen oder vereinbart ist. Auf bereits bestehende Versicherungsverträge trifft das normalerweise nicht zu. Der BdV hofft, dass der Verordnungsgeber die Entwürfe einer Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung und der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung zu Gunsten der Verbraucher nachbessert und die Vorschläge des BdV berücksichtigt. Freundliche Grüße aus Henstedt-Ulzburg Thorsten Rudnik Vorstand Leiter Presse und Öffentlichkeitsarbeit Bund der Versicherten e. V
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