ARBEITSZEIT VON SCHULLEITUNGEN

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1 ARBEITSZEIT VON SCHULLEITUNGEN Information für die Schulrätinnen und Schulräte der Schulen des Kantons Basel-Landschaft Verantwortlichkeit der Schulrätinnen und Schulräte betreffend Arbeitszeit und Absenzen von Schulleitungen Stab Personal BKSD, K. Kadner, U. Agustoni, Jan 06

2 Kontakt: Stab Personal Generalsekretariat Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Kanton Basel-Landschaft Rheinstrasse 0 Liestal Primarstufe & Frau Karin Walter Gymnasien: Tel.: karin.walter@bl.ch Sekundarstufe I & Frau Renate Bitter Musikschulen: Tel.: renate.bitter@bl.ch Berufsfachschulen: Herr Stefan Herberich Tel.: stefan.herberich@bl.ch Allgemeine Anfragen: Sekretariat Tel.: bksd-personaldienst@bl.ch Link zur Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft: Stab Personal BKSD, K. Kadner, U. Agustoni, Jan 06

3 Arbeitszeit Erläuterungen zur Anstellung von Schulleitungen Arbeitszeit (Verordnung, SGS 5.) Die Verordnung zur Arbeitszeit gilt nicht für die Lehrpersonen aller Schulstufen (vgl. Absatz Vo Arbeitszeit). Das Personaldekret regelt die Jahresarbeitszeit, die für alle Mitarbeitenden, auch für die Lehrpersonen, gleichermassen gilt (vgl. und 5 PersD). Die Verordnung zur Arbeitszeit führt im Einzelnen aus, wie diese Jahresarbeitzeit zu erbringen ist. Die Art, wie die Jahresarbeitszeit zu erbringen ist, unterscheidet sich bei den Lehrpersonen von der der übrigen Mitarbeitenden. Die Erbringung der Arbeitszeit wird bei den Lehrpersonen wesentlich von den : vor der Klasse erteilten Lektionen bestimmt. Diese Besonderheit hat zur Folge, dass die Erbringung der Jahresarbeitszeit durch die Lehrpersonen nicht nach denselben Regeln erfolgen kann wie bei den übrigen Mitarbeitenden. Entsprechend sind sie von der Arbeitszeitverordnung ausgenommen. Stattdessen wurde die Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (Vo Berufsauftrag, SGS 66.0) erlassen. Die Verordnung Berufsauftrag wiederum definiert den Geltungsbereich dahingehend, dass sie für alle öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden gelte. Rein vom Wortlaut der jeweiligen Geltungsbereiche her spricht einiges dafür, dass für die Schulleitungen nicht die Verordnung zur Arbeitszeit, sondern die Verordnung Berufsauftrag Anwendung findet. Vo Berufsauftrag führt nun allerdings aus, dass sich der Berufsauftrag der Lehrperson aus den Bereichen Unterrichten (Bereich A), Vor- und Nachbereiten des Unterrichts (Bereich B), Teamarbeit, Schulentwicklung und Schulverwaltung (Bereich C), Eltern- und Schülerberatung, Klassenlehrerin / -lehrer (Bereich D) und Weiterbildung (Bereich E) zusammensetze. Dies hat nichts mit der Aufgabe der Schulleitungen zu tun. Die Schulleitungen werden zwar gestützt auf Lektionen ressourciert, ihre Aufgabenerfüllung erfolgt aber - anders als bei den Lehrpersonen - nicht anhand dieser Einheiten. Daraus wird offensichtlich, dass die Verordnung Berufsauftrag auf die Schulleitungen keine Anwendung finden kann. Zudem wurde bereits in einem. Schritt in der Verordnung für Schulleitung und Schulsekretariate (SGS 67.) festgelegt, dass nach der Ressourcierung gemäss Pflichtstundenzahl die Leitungszeit analog dem Verwaltungspersonal in eine -Stundenwoche umgerechnet wird. Die Ausnahme der Lehrpersonen aus dem Geltungsbereich der Verordnung zur Arbeitszeit muss damit eng ausgelegt werden. Die Schulleitungen unterstehen, anders als die Lehrpersonen, somit der Verordnung zur Arbeitszeit (inkl. Regelung zum Zeitkonto, Überzeit etc.). Stab Personal / U. Agustoni / N. Schuler /Auszug vom.0.0

4 Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen ( 5 PersD) Dabei handelt es sich um eine spezifisch auf die Unterrichtstätigkeit der Lehrpersonen zugeschnittene Bestimmung, die für die Schulleitungen keine Anwendung findet. Unterrichtsentlastung für die Lehrpersonen ( 5a PersD) Die Unterrichtsentlastung bedeutet eine Entlastung vom Erteilen des Unterrichts. Anspruch auf eine Entlastung hat, wer nicht weniger als Lektionen unter der wöchentlichen Pflichtlektionenzahl der jeweiligen Schulstufe unterrichtet. Schulleitungen erfüllen in der Regel diese Voraussetzungen nicht resp. könnten diese nur erfüllen, wenn ihr Schulleitungspensum nicht mehr als Lektionen beträgt. Ausnahmen vom Ferienanspruch ( 7 Absatz PersD) Diese Bestimmung sieht vor, dass für Lehrpersonen kein Anspruch auf Nachbezug besteht, wenn allgemeine Feiertage in die Zeit der Schulferien fallen. Eine analoge Regelung für die Schulleitungen ist nicht notwendig, da für diese die Jahresarbeitszeit gemäss Verordnung zur Arbeitszeit gilt und die Feiertage in der jährlichen Sollarbeitszeit bereits berücksichtigt werden. Anteilmässiger oder gekürzter Ferienanspruch, ( 8 Absatz PersD) Mit Verweis auf die Ausführungen zu 7 Absatz PersD besteht auch hier kein Anlass für eine Sonderregelung für die Schulleitungen. Ihr Ferienanspruch wird wie bei allen anderen Mitarbeitenden gekürzt. Stab Personal / U. Agustoni / N. Schuler /Auszug vom.0.0

5 Arbeitszeit Auszüge aus Personalgesetz, dekret und verordnung Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz, SGS 50) vom 5. September 997 Ferien, Urlaub, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit, Unfall Das Dekret regelt den Ferienanspruch. Die Verordnung regelt: a. den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, obligatorischem Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst, Dienst im Rahmen anderer öffentlichen Aufgaben und bei humanitären Einsätzen; b. den Anspruch der Mitarbeiterinnen auf bezahlten Urlaub vor und nach der Geburt; c. den Anspruch auf bezahlten und unbezahlten Urlaub; d. die Anzahl der einzelnen freien Arbeitstage. Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret, SGS 50.) vom 8. Juni 000 C. Ferien 6 Anspruch Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Ferien bei vollem Lohn. Der Ferienanspruch beträgt 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Er erhöht sich im Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird, auf 7 Arbeitstage und im Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird, auf 0 Arbeitstage. Die Anstellungsbehörde sowie bei Schulen des Kantons die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion können den Ferienanspruch gemäss Absatz bei Vorliegen überdurchschnittlicher Arbeitsbelastung um maximal 0 Tage erhöhen. 7 Ausnahmen Abweichend von 6 haben die nachstehend aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter folgenden jährlichen Ferienanspruch: a.... b. 6 Wochen - die Mitglieder des Regierungsrates; - die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten des Kantonsgerichts sowie die Landschreiberin oder der Landschreiber; - die Chefärztinnen bzw. Chefärzte und Institutsleiterinnen bzw. -leiter. Stab Personal / U. Agustoni

6 Der jährliche Ferienanspruch der leitenden Ärztinnen bzw. Ärzte und Oberärztinnen bzw. -ärzte erhöht sich auf 6 Wochen im Kalenderjahr des vollendeten 50. Altersjahres. Die Schulleitungen der Gymnasien und der Berufsfachschulen können in den Schulferien mit Aufgaben betraut werden. Fallen allgemeine Feiertage in die Zeit der Schulferien, besteht für Lehrpersonen kein Anspruch auf Nachbezug. 8 Anteilsmässiger und gekürzter Ferienanspruch Der Ferienanspruch richtet sich nach der entlöhnten Beschäftigungsdauer. Bei längerer Absenz infolge von Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst oder aus anderen Gründen tritt eine Kürzung des Ferienanspruchs ein, und zwar wird bei einer Absenz von mehr als 6 Monaten innerhalb eines Kalenderjahres der Ferienanspruch für jeden weiteren halben Monat um je /0 gekürzt. Mit einer Freistellung von der Arbeit während der Kündigungsfrist ist in der Regel ein noch bestehender Ferienanspruch abgegolten. Die im ungekündigten Arbeitsverhältnis stehenden Lehrpersonen sind von der Regelung gemäss Absatz ausgenommen. 5 Die Absenz aufgrund bezahlten Mutterschaftsurlaubes wird für die Berechnung der Kürzung des Ferienanspruches nicht berücksichtigt. 6 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während eines ganzen Kalenderjahres arbeitsunfähig, besteht kein Ferienanspruch. Dies gilt auch bei Pensionierung oder Austritt während des Kalenderjahres, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in diesem Kalenderjahr nie arbeitsfähig war. Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, SGS 50.) vom 9. Dezember 000 C. Ferien 6 Bezug der Ferien Mindestens 0 Arbeitstage der jährlich zustehenden Ferien sind zusammenhängend zu beziehen. Ferien sind im laufenden Kalenderjahr zu beziehen. Ein allfälliger Restferienanspruch ist in der Regel innerhalb des. Quartals des Folgejahres zu beziehen. Über Ausnahmen entscheidet die Anstellungsbehörde. Die Ferientage sind vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Ist der Ferienbezug aus betrieblichen oder anderen wichtigen Gründen nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, so kann die Anstellungsbehörde eine Entschädigung für nicht bezogene Ferientage gewähren. Berechnungsgrundlage für die Auszahlung ist das Jahresgehalt exklusive aller Zulagen. 5 Haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mehr Ferien bezogen, als ihnen zustehen, erfolgt eine entsprechende Lohnkürzung oder, sofern möglich, eine Kürzung des Ferienanspruches im folgenden Kalenderjahr. 6 Die Anstellungsbehörde kontrolliert den Ferienbezug. Stab Personal / U. Agustoni

7 5. Verordnung zur Arbeitszeit Vom. Januar 000 (Stand. März 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 9 Absatz des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Landschaft (Personalgesetz) vom 5. September 997 ) und Absätze und des Dekrets zum Personalgesetz (Personaldekret) vom 5. Februar 998 ), beschliesst: Geltungsbereich, Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss des Personalgesetzes mit Ausnahme der Lehrpersonen aller Schulstufen. * Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Gesetzen, Dekreten oder anderen Verordnungen. * Tägliche Sollarbeitszeit Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt in der Regel 8, Stunden bzw. 0 Stunden für Ärztinnen und Ärzte des Kantonsspitals Baselland und der Psychiatrie Baselland bzw. Stunden für gewisse Arbeitsbereiche der Polizei Basel-Landschaft. Für Teilzeitmitarbeitende reduziert sich die tägliche Sollarbeitszeit entsprechend dem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad. a * Jährliche Sollarbeitszeit Die jährliche Sollarbeitszeit wird unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit sowie durch Abzug der gesetzlichen Feiertage, welche nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, und der weiteren, bezahlten, arbeitsfreien Tage oder Halbtage bestimmt. ) SGS 50, GS.008 ) SGS 50., GS.007 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.0

8 5. b * Arbeitsfreie Tage Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände neben den gesetzlichen Feiertagen weitere, bezahlte, arbeitsfreie Tage oder Halbtage festlegen. * Arbeitszeitmodelle Die Sollarbeitszeit wird je nach den betrieblichen Erfordernissen erbracht a. nach dem Fixzeitmodell; b. nach dem Gleitzeitmodell. * Fixzeitmodell In Schichtbetrieben oder in Bereichen, bei denen der Arbeitseinsatz aus betriebsorganisatorischen Gründen festgelegt werden muss, wird nach festen Arbeitszeiten gearbeitet. Die Arbeitszeit wird mittels festen Einsatzplänen bestimmt. 5 * Gleitzeitmodell Die tägliche Arbeitszeit kann von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen zwischen Uhr und 0.00 Uhr erbracht werden. Grundsätzlich sind Ansprechzeiten von Uhr bis.00 Uhr und von.0 Uhr bis 7.00 Uhr zu gewährleisten. Aufgrund betrieblicher Anforderungen können andere Ansprechzeiten oder einzelne feste Arbeitseinsätze angeordnet werden. Für die Ausübung bestimmter Funktionen kann die Anstellungsbehörde das Arbeitsende gemäss Absatz auf.00 Uhr verschieben, wobei aber kein Anspruch auf eine Nachtzulage entsteht. 6 * Telearbeit Telearbeit ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen, einen Teil ihrer Arbeitszeit an einem Telearbeitsplatz zu erbringen. Telearbeit umfasst sämtliche Tätigkeiten, die regelmässig räumlich entfernt vom ordentlichen dienstlichen Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung ausgeführt werden. Die Telearbeit wird dabei in der Regel durch Informations- und Kommunikationstechnik unterstützt. Nicht als Telearbeit gelten der gelegentliche Fernzugriff auf die Informatiksysteme und das Datennetz der Kantonsverwaltung sowie Tätigkeiten, die sporadisch räumlich entfernt vom ordentlichen dienstlichen Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung ausgeführt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.0

9 5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Telearbeit noch kann diese angeordnet werden. 5 Die Anstellungsbehörde entscheidet über den Antrag auf Telearbeit. 6 Die Telearbeitenden haben dafür Gewähr zu bieten, dass auch am Telearbeitsplatz das Dienstgeheimnis sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen jederzeit eingehalten werden. 7 Das Nähere regelt das Personalamt in einer Richtlinie. 6a * 7 * Zeitkonto Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen über ein Zeitkonto, das jährlich zu saldieren ist. Die Differenz zwischen effektiv geleisteter Arbeitszeit und Sollarbeitszeit ergibt den Zeitsaldo. * Der Zeitsaldo am Jahresende darf um maximal 80 Plusstunden oder 0 Minusstunden von der jährlichen Sollarbeitszeit abweichen. * Abweichungen von mehr als 80 Plusstunden am Jahresende verfallen entschädigungslos. 5 * 6 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist ein positiver Zeitsaldo abzutragen, wobei die Anstellungsbehörde im Ausnahmefall auf Antrag der oder des Vorgesetzten eine Barvergütung ausrichten kann. Bei Mitarbeitenden in den Lohnklassen -7 legt der oder die Vorgesetzte dem Antrag eine Stellungnahme des Personalamts bei. * 7 Ein verbleibender, negativer Saldo wird bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem letzten Lohn verrechnet oder in Rechnung gestellt. * 7a * Berichterstattung Das Personalamt erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Zeitguthaben. Die Anstellungsbehörden stellen dem Personalamt die kommentierten Angaben aus ihrem Bereich für den Bericht zur Verfügung. * 7b * Ampelsteuerung Während des Jahres erfolgt die Bewirtschaftung des Zeitkontos mit dem System der Ampelsteuerung. Das Nähere regelt das Personalamt in einer Richtlinie. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.0

10 5. 7c * Kompensation Zeitsaldo Die Kompensation erfolgt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und in Absprache mit der vorgesetzten Person. Der Zeitsaldo ist in der Regel stundenweise innerhalb der Gleitzeit zu kompensieren. Solange der jährliche Ferienanspruch nicht vollständig bezogen oder geplant ist, darf pro Woche zudem maximal Arbeitstag in Höhe der täglichen Sollarbeitszeit kompensiert werden. In derselben Woche darf keine Überzeit kompensiert werden. 8 Arbeitstage Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben grundsätzlich Anspruch auf die 5- Tage-Woche. Die wöchentliche Arbeitszeit wird in der Regel von Montag bis Freitag erbracht. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Gleitzeitmodell beschäftigt sind, können ihre Arbeit auch an Samstagen erbringen, sofern es die betrieblichen Anforderungen zulassen. Nicht angeordnete Samstagsarbeit berechtigt nicht zu Zulagen. * In Organisationseinheiten mit notwendiger Betriebsbereitschaft an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gelten auch diese als Arbeitstage. 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationseinheiten gemäss Absatz dürfen maximal an 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen eingesetzt werden. 9 Angeordnete Kompensationstage Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände die Schliessung der Büros der Verwaltung an bestimmten Arbeitstagen anordnen. * Diese Tage bewirken keine Reduktion der Sollarbeitszeit. Die an diesen Tagen nicht erbrachte Sollarbeitszeit ist zu kompensieren. Die Anstellungsbehörde kann die Kompensationstage für obligatorisch erklären. * Tages-, Wochenarbeitszeiten und Feiertage 0 Tägliche Höchstarbeitszeit Die tägliche Höchstarbeitszeit, inklusive angeordneter Überzeit, beträgt Stunden. Sie darf nur in Ausnahmefällen bzw. Notfällen überschritten werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.0

11 5 5. Für Auszubildende und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 0. Lebensjahr nicht vollendet haben, beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit 9 Stunden. Für Chefärztinnen und Chefärzte und für Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte besteht keine tägliche Höchstarbeitszeit. * Bezahlte Pausen Es werden die folgenden Pausen gewährt: a. ab einer Tagesarbeitszeit von Stunden: 0 Minuten pro Tag; b. ab einer Tagesarbeitszeit von 8 Stunden: 0 Minuten pro Tag. Die bezahlten Pausen bleiben bei der Arbeitszeiterfassung unberücksichtigt. Sie dürfen insbesondere nicht zur Gutschrift von Sollarbeitszeit zu Beginn oder bei Beendigung der täglichen Arbeit verwendet werden. * Unbezahlte Pause Bei einer mehr als siebenstündigen Tagesarbeitszeit muss eine unbezahlte Pause von mindestens 0 Minuten Dauer eingehalten werden. Wenn der Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht verlassen werden kann, wird auf Anordnung der Anstellungsbehörde die Pause gemäss Absatz als Arbeitszeit angerechnet. Nachtdienst Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht ausschliesslich als Dauernachtdienstleistende beschäftigt werden, dürfen maximal zehn aufeinanderfolgende Nächte zur Arbeit zwischen 0.00 Uhr und Uhr aufgeboten werden. * Nachtdienstleistende haben grundsätzlich Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden Dauer. Diese darf nur in Ausnahmefällen bzw. Notfällen unterschritten werden. Wöchentliche Höchstarbeitszeit Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 60 Stunden. Sie darf nur in Ausnahmefällen bzw. Notfällen überschritten werden. Für Chefärztinnen und Chefärzte und für Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte besteht keine wöchentliche Höchstarbeitszeit. * 5 * Urlaub, Unfall, Krankheit, Öffentliche Dienstleistung Die in die Zeit von bezahltem oder unbezahltem Urlaub, von öffentlicher Dienstleistung (wie Militär-, Zivil-, Zivilschutz- oder Feuerwehrdienst), von Unfall oder Krankheit fallenden Feiertage oder weiteren, bezahlten, arbeitsfreien Tage oder Halbtage können nicht nachbezogen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.0

12 6 5. Absenzen 6 Absenzen infolge Krankheit, Unfall, Ferien, öffentlicher Dienstleistung oder bezahlten Urlaubs Absenzen infolge Krankheit, Unfalls, Ferien, öffentlicher Dienstleistung oder bezahlten Urlaubs werden für die Zeiterfassung wie Arbeitszeit behandelt. Für Vollzeitarbeitende gilt in jedem Fall die Sollarbeitszeit des jeweiligen Tages. Bei Absenzen aufgrund Krankheit, Unfall, öffentlicher Dienstleistungen oder nicht planbarer bezahlter Kurzurlaube wird Teilzeitarbeitenden unabhängig vom Arbeitszeitmodell die individuell bestimmte feste Arbeitszeit oder, sofern nicht vorhanden, die ihrem vertraglichen Beschäftigungsgrad entsprechende tägliche Sollarbeitszeit der Arbeitszeit angerechnet. * Bei Teilzeitarbeitenden im Fixzeitmodell wird bei einer längeren Abwesenheit aufgrund Krankheit oder Unfall ab dem 5. Tag der Arbeitsunfähigkeit die Absenzen entsprechend dem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad angerechnet. * 5 Bei Absenzen aufgrund Ferien oder planbarer bezahlter Kurzurlaube wird Teilzeitarbeitenden die ihrem vertraglichen Beschäftigungsgrad entsprechende tägliche Sollarbeitszeit der Arbeitszeit angerechnet. * 7 Arztbesuche, Therapien Arzt- und Zahnarztkonsultationen sowie ärztlich angeordnete Therapiesitzungen sind so zu planen, dass wenn immer möglich keine Arbeitszeit beansprucht wird. Ausnahmsweise wird die effektiv aufgewendete Zeit, maximal jedoch Stunde pro Arzt- oder Zahnarztkonsultation oder pro ärztlich angeordnete Therapiesitzung an die tägliche Sollarbeitszeit angerechnet. *... *... * 8 * Absenzen infolge von Fort- und Weiterbildung Angeordnete Fortbildung gilt als Arbeitszeit. Sowohl Voll- wie auch Teilzeitarbeitenden wird der effektive Zeitaufwand bis maximal zur Höhe der täglichen Sollarbeitszeit von 8, Stunden pro Tag angerechnet. * Bei nicht angeordneter Fortbildung oder bei Weiterbildung ist die Übernahme von Arbeitszeit im Einzelfall zu vereinbaren. Über Ausnahmen entscheidet die Anstellungsbehörde. 9 * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.0

13 Absenzen infolge höherer Gewalt Höhere Gewalt bedeutet ein unvorhergesehenes, aussergewöhnliches Ereignis, das unabwendbar von aussen hereinbricht. Bei einer Verspätung, Verhinderung oder verspäteter Rückkehr aus den Ferien aufgrund objektiver Hinderungsgründe infolge höherer Gewalt hat der Arbeitgeber für Verspätungen oder Verhinderungen keine Arbeitszeit zu zahlen, d.h. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen das Risiko der höheren Gewalt. Bei einer verspäteten Rückkehr von einer betrieblich bedingten Abwesenheit trägt der Arbeitgeber das Risiko. Über Ausnahmen entscheidet die Anstellungsbehörde. Unbezahlte Kurzabsenzen Für unaufschiebbare private Verpflichtungen ist unbezahlter Kurzurlaub zu gewähren. * Die benötigte Arbeitszeit ist zu kompensieren. Zeiterfassung Erfassen der Arbeitszeit Die Arbeitszeiterfassung erfolgt mittels Zeiterfassungsbogen oder Zeiterfassungsgerät (z.b. Badge- oder PC-System). Liegen Einsatzpläne vor, kann bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Fixzeitmodell beschäftigt sind, auf eine zusätzliche Zeiterfassung verzichtet werden. * Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende unmittelbar vor Arbeitsbeginn bzw. Arbeitsende am Arbeitsplatz oder am Einsatzort persönlich zu erfassen. Besteht zwischen dem Erfassen der Arbeitszeit und der tatsächlichen Arbeitsaufnahme eine Zeitdifferenz infolge Umkleidens, werden jeweils zehn Minuten in Abzug gebracht. Dasselbe gilt sinngemäss bei Arbeitsende. 5 Die Anstellungsbehörde bestimmt, wer für die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung zuständig ist. Eintragungen Auf dem Zeiterfassungsbogen oder mittels Zeiterfassungsgerät sind folgende Eintragungen vorzunehmen: a. Arbeitsbeginn jeweils am Vormittag und am Nachmittag; b. Arbeitsende jeweils am Vormittag und am Nachmittag; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.0

14 8 5. c. jede an die Sollarbeitszeit anzurechnende Abwesenheit mit Begründung. Im Zeiterfassungsbogen erfolgt die Eintragung in Zehntelstunden. Bei der elektronischen Erfassung werden Minuten erfasst. Beginnt oder endet die Arbeitszeit nicht am Arbeitsplatz, sind die Eintragungen spätestens am folgenden Arbeitstag nachzuholen. Falsche Eintragungen Vorsätzlich falsche Eintragungen des Beginnes oder des Endes der Arbeitszeit oder die wahrheitswidrige Begründung von Absenzen können im Wiederholungsfall Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss 0 des Personalgesetzes sein. 5 Überzeit 5 * Definition Überzeit ist die in den Lohnklassen 8-8 über die Sollarbeitszeit hinaus im Voraus angeordnete oder nachträglich innert Woche genehmigte Arbeitszeit. * In den Lohnklassen -7 kann keine Überzeit angeordnet werden. * 6 * Höchstdauer Der Saldo der angeordneten Überzeit darf 70 Stunden nicht überschreiten. 7 * Anordnung von Überzeit Überzeit ist von der bzw. dem Vorgesetzten schriftlich anzuordnen oder zu genehmigen. * * 8 Kompensation Überzeit * Die Kompensation erfolgt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und in Absprache mit der vorgesetzten Person. * Die Überzeit ist in der Regel durch Freizeit innerhalb von Monaten zu kompensieren. * Solange der jährliche Ferienanspruch nicht vollständig bezogen oder geplant ist, darf pro Woche maximal ein Arbeitstag in Höhe der täglichen Sollarbeitszeit kompensiert werden. In derselben Woche darf Gleitzeit nur stundenweise kompensiert werden. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.0

15 Barvergütung Die Barvergütung ist die Ausnahme. Die Ausrichtung einer Barvergütung ist von der oder dem Vorgesetzten schriftlich zu beantragen. Die Anstellungsbehörde entscheidet. * 0 * 6 Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit * * Begriffe Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die von 0.00 Uhr bis Uhr geleistet wird. Als Samstagsarbeit gilt die an Samstagen, die nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, von Uhr bis 0.00 Uhr geleistete Arbeit. Als Sonntagsarbeit gilt die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr des Vortages bis Uhr des folgenden Werktages geleistete Arbeit. Zuständigkeit Die von der Anstellungsbehörde bezeichnete Stelle ordnet die Nacht-, Samstags-, Sonntags- sowie Feiertagsarbeit schriftlich an. Zulage Die Zulage für die in den Lohnklassen 8 bis und mit eingereihten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für angeordnete Nacht- Samstags- und Sonntagsarbeit beträgt je Stunde 0 Fr. * Die Zulagen werden bezogen auf die Arbeitsdauer pro rata ausbezahlt. Die minimale Anrechnungszeit beträgt 5 Minuten pro Stunde. Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeitszulagen können nicht kumuliert werden. Eine Indexierung der Zulagen gemäss 9 des Personaldekretes findet nicht statt. * 5 Für die Ausübung bestimmter Funktionen kann von der Ausrichtung der Zulage abgesehen oder diese durch eine pauschale Abgeltung pro Zeiteinheit ersetzt werden. Letztere darf die Höhe des in Absatz erwähnten Ansatzes pro Einsatz nicht übertreffen. 6 Für dauerhaft und regelmässig bezogene Inkonvenienzzulagen besteht während der Ferien ein Anspruch ab dem. Tag. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.0

16 Pikett- und Bereitschaftsdienst * Begriff Pikettdienst * Als Pikettdienst gilt die angeordnete und auf die sofortige Abrufmöglichkeit beschränkte Einsatzbereitschaft, die ausserhalb des angestammten Arbeitsortes und ausserhalb der vereinbarten Sollarbeitszeit geleistet wird. Die grundsätzlich dauernd bestehende Einsatzbereitschaft von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für den Einsatz zur Bewältigung ausserordentlicher Ereignisse (wie Katastrophen, Behebung schwerwiegender technischer Pannen) gilt nicht als Pikettdienst im Sinne von Absatz. * Die Einsatzbereitschaft gemäss Absatz kann mit einer vertraglich zu vereinbarenden einmaligen Pauschalentschädigung abgegolten werden. Die Bestimmungen über den Pikettdienst gelten mit Ausnahme von 6 Absätze und sinngemäss. a * Begriff Bereitschaftsdienst Als Bereitschaftsdienst gilt die am Arbeitsort während der Arbeitszeit geleistete Einsatzbereitschaft. Geleistete Einsätze im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht zusätzlich entschädigt. b * Bereitschaftsdienst im Kantonsspital Baselland und in der Psychiatrie Baselland Ist entsprechend dem Einsatzplan die Anwesenheit im Spital zwingend erforderlich, gilt die gesamte Anwesenheitszeit als Arbeitszeit. Falls die Anwesenheit im Spital aufgrund dienstfremder Gründe erfolgt, z.b. ferner Wohnort usw., gilt dies nicht als Arbeitszeit, sondern wird gleichbehandelt wie der Pikettdienst von zu Hause aus. 5 Zuständigkeit Die von der Anstellungsbehörde bezeichnete Stelle ordnet den Pikettdienst schriftlich an. 6 Höhe der Zulage Die Pikettentschädigung beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Lohnklassen 8 bis und mit pro Stunde Fr. * Sie ist für die Dauer des Pikettdienstes bis zu einem allfälligen Einsatz geschuldet.... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.0

17 5. 7 Auszahlung Die Abrechnung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Die Anstellungsbehörde kann abweichende Regelungen bewilligen. 8 * Arbeitszeit während des Pikettdienstes Die während eines Pikettdienstes geleistete Arbeitszeit im Falle eines Einsatzes ist dem Zeitkonto der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gutzuschreiben. Ist der Arbeitseinsatz nicht am üblichen Arbeitsort zu leisten, wird der effektive Zeitaufwand für den Arbeitsweg als Arbeitszeit angerechnet. Ist der Arbeitseinsatz am üblichen Arbeitsort zu leisten, wird der effektive Zeitaufwand für den Arbeitsweg, im Maximum jedoch insgesamt 0 Minuten, als Arbeitszeit angerechnet. 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen 9 Übergangsbestimmungen Die Verordnung ist bis spätestens 0. Juni 000 umzusetzen. Erfolgt die Umstellung ganz oder teilweise erst per 0. Juni 000 gelten die bisherigen Bestimmungen sinngemäss bis zu diesem Zeitpunkt weiter. Entsprechende Zeitsaldi sind auf die Sollarbeitszeit anzurechnen. Bis zum. Dezember 00 ist die 70 Stunden übersteigende Arbeitszeit gemäss 6 anzupassen. 9a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Januar 05 In den Lohnklassen -7 bereits angeordnete Überzeit ist zu kompensieren und darf nicht vergütet werden. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann der Regierungsrat, resp. die Geschäftsleitung der Gerichte, im Ausnahmefall auf Antrag der oder des Vorgesetzten eine Barvergütung ausrichten. 0 Aufhebung bisherigen Rechts Durch diese Verordnung werden unter Vorbehalt von 9 Absatz aufgehoben: a. Verordnung vom. Januar 980 ) über die Einteilung der Arbeitszeit; b. Verordnung vom. Dezember 97 ) über die Zulagen für unregelmässige Arbeitszeit; ) GS 7.60, SGS 5. ) GS 5.8, SGS 57.9 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.0

18 5. c. Verordnung vom 7. Januar 970 ) über die arbeitsfreien Tage des Staatspersonals. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den. Januar 000 in Kraft. ) GS., SGS 5. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.0

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