Erläuterung des Paritätischen zum Berliner Wohnraumversorgungsgesetz
|
|
- Sofia Abel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Erläuterung des Paritätischen zum Berliner Wohnraumversorgungsgesetz (WoVG Bln) Zusammenfassung des Inhalts und der möglichen Auswirkungen auf freie Träger und Ihre Arbeit 1. Sinn und Zweck des Gesetztes Das Berliner Wohnraumversorgungsgesetz hat als Grundlage die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin. Hintergrund des Gesetzes ist die zunehmende Anspannung auf dem Berliner Wohnungsmarkt, welche insbesondere auf einem spürbaren Zuzug nach Berlin beruht, der nicht durch entsprechenden Neubau von Wohnungen aufgefangen wird. Dies wiederum führt zu einem seit Jahren anhaltenden Anstieg der Mieten und in der Folge dazu, dass nur noch wenige Wohnungen zu Mieten angeboten werden, die auch für einkommensschwächere Haushalte bezahlbar sind. 2. Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte und Darlegung möglicher Auswirkungen auf freie Träger und ihre Arbeit Das Berliner Wohnraumversorgungsgesetz ist in insgesamt 7 Artikel aufgeteilt. Diese beinhalten teilweise Änderungen an bereits bestehenden Gesetzen und teilweise die Schaffung neuer Gesetze. Alle Artikel befassen sich im Ergebnis mit der Stärkung der sozialen Wohnraumversorgung. Einzige Ausnahme hierzu ist Artikel 7, der lediglich das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2016 regelt. 2.1 Artikel 1: Änderung des Berliner Wohnraumgesetzes Artikel 1 enthält eine Änderung des Berliner Wohnraumgesetzes dergestalt, dass für bestimmte Fallkonstellationen auf Antrag ein Anspruch auf Mietzuschuss für einkommensschwächere Haushalte geschaffen wird. Konkret betrifft dies Wohnungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau. Anspruchsvoraussetzungen sind unter anderem die Unterschreitung bestimmter Einkommensgrenzen, dass bestimmte Wohnungsgrößen nicht überschritten werden (bezeichnet als angemessene Wohnflächen ) und dass die geschuldete Wohnungsmiete einen bestimmten Prozentsatz des Gesamteinkommens übersteigt (zwischen 25 % und 30 % des Gesamteinkommens) Die maßgeblichen Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen hängen dabei von der Anzahl der Personen in dem jeweiligen Haushalt ab. Der maximale Mietzuschuss ist auf EUR 2,50/m² Wohnfläche beschränkt (und zwar auch nur hinsichtlich der als angemessen eingestuften Wohnfläche). Hinzu kommen verschiedene kleinteilige Regelungen zur Ermittlung des Gesamteinkommens, zur Einschränkung des Anwendungsbereichs, zur Anrechnung von Sozialleistungen und Leistungen Dritter, zu Mitwirkungspflichten des Antragsstellers und zu etwaigen Rückforderungen.
2 Zudem enthält das Gesetz eine Änderung der Bestimmungen dazu, wann eine Wohnung als öffentlich gefördert gilt (was wiederum Voraussetzung für die Möglichkeit eines Mietzuschusses ist). Mögliche Auswirkungen auf die Arbeit freier Träger: Bei freien Trägern können diese Mietzuschüsse insbesondere im Rahmen der Beratungsund Betreuungstätigkeit relevant werden. Die Klientinnen und Klienten werden häufig innerhalb der maßgeblichen Einkommensgrenzen liegen. Es besteht daher voraussichtlich Beratungsbedarf hinsichtlich der Voraussetzungen eines Mietzuschusses und einer möglichen Antragstellung. 2.2 Artikel 2: Gesetzliche Vorgaben an die landeseigenen Wohnungsunternehmen im Zusammenhang mit sozialer Wohnraumversorgung Artikel 2 schafft ein neues Gesetz, welches verschiedene Vorgaben an die landeseigenen Wohnungsunternehmen enthält ( Gesetz zur sozialen Ausrichtung und Stärkung der landeseigenen Wohnungsunternehmen für eine langfristig gesicherte Wohnraumversorgung ). Auch die Vorgaben dieses Gesetzes dienen dem Zweck, die soziale Wohnraumversorgung in Berlin zu stärken. Es handelt sich dabei (neben vorgenanntem Artikel 1) um den für die freien Träger wohl maßgeblichsten Teil des WoVG Bln. Zu diesem Gesetz ist anzumerken, dass es in weitem Umfang keine vollständigen Neuerungen schafft, sondern vielfach die bisher ohnehin auf Basis des Mietenbündnisses von 2012 bestehende Selbstbindung der landeseigenen Wohnungsunternehmen gesetzlich festhält und weiter entwickelt. Folgende Ziele verfolgt dieses Gesetz: Sicherung und Erweiterung preisgünstigen Mietwohnraums in allen Bezirken für breite Schichten der Bevölkerung ( Wohnungsmarktaufgabe ) Hilfestellung zu einer nachhaltigen und bedarfsgerechten Wohnraumversorgung für Berliner Haushalte, die auf dem Wohnungsmarkt besonders benachteiligt sind und sich nicht selbst mit angemessenem Wohnraum versorgen können ( Versorgungsaufgabe ) Hierzu sieht das Gesetz folgende konkrete Regelungen vor, die nachfolgend im Detail näher dargelegt sind: Vorgaben zur Wohnungsvergabe: Reservierung frei werdender Wohnungen landeseigener Wohnungsunternehmen für näher bezeichnete wohnberechtigte Haushalte Begrenzung von Mieterhöhungen in landeseigenen Wohnungsunternehmen Vermeidung von Wohnungslosigkeit aufgrund von Kündigungen (in gewissen Grenzen) Erweiterung des bezahlbaren Wohnraumangebots der landeseigenen Wohnungsunternehmen durch Neubau, Instandhaltung und Instandsetzung, Modernisierung von bestehendem Wohnraum sowie Ankauf von neuem Wohnraum
3 Einrichtung von sogenannten Mieterräten bei jedem landeseigenen Wohnungsunternehmen; diese haben Beratungsfunktion Teilhabe der Mieterschaft an den Aufsichtsräten der landeseigenen Wohnungsunternehmen Vorgaben zur Wohnungsvergabe: Künftig sollen 55 Prozent aller frei werdenden Wohnungen im Bestand der landeseigenen Wohnungsunternehmen an wohnberechtigte Haushalte vergeben werden. Dies sind Haushalte, die bestimmte Einkommensgrenzen und bestimmte Wohnungsgrößen nicht überschreiten. Auch in diesem Fall hängen beide Voraussetzungen von der Größe des Haushalts (also der Anzahl der hierzu gehörenden Personen) ab. Im Rahmen des Mietenbündnisses gab es diese Verpflichtung auch schon. Sie lag allerdings nur bei 50 Prozent innerhalb des S-Bahn-Rings und 33,3 Prozent außerhalb des S-Bahn- Rings. Von den jetzigen 55 Prozent sollen wiederum 20 Prozent an bestimmte Bedarfsgruppen (z.b. Obdachlose, Flüchtlinge, betreutes Wohnen) vergeben werden, ohne dass diesbezüglich eine weitere, interne Quotierung erfolgt. Dies sind umgerechnet 11 Prozent aller frei werdenden Wohnungen. Die restlichen 44 Prozent sollen vorrangig an Haushalte mit geringerem Einkommen vergeben werden. Ergänzend dazu ist geregelt, dass die Ablehnung eines Mieters nicht mehr allein wegen einer negativen Bonitätsauskunft einer privaten Auskunftei (z.b. der Schufa) erfolgen darf. Vorgaben zu Mieterhöhungen: Für Mieterhöhungen durch landeseigene Wohnungsunternehmen werden verschiedene Grenzen festgesetzt. Zum einen soll sich die Miete bei Mieterhöhungen im Zusammenhang mit der ortsüblichen Vergleichsmiete innerhalb von vier Jahren nicht um mehr als 15 Prozent erhöhen. Diese Vorgabe sah auch das Mietenbündnis bereits vor. Die gesetzliche Grenze des BGB liegt bei 20 Prozent innerhalb von 3 Jahren ( 558 Abs. 3 BGB). Zum anderen gibt es für Mieterhöhungen im Zusammenhang mit der ortsüblichen Vergleichsmiete eine Härtefallregelung, welche nur auf Antrag des Mieters greift. Konkret kann in diesem Rahmen eine Begrenzung von Mieterhöhungen unter Berücksichtigung des Haushaltseinkommens erfolgen. Auch dies ist wieder abhängig vom Haushaltseinkommen und der Wohnungsgröße (gestaffelt nach der Größe des Haushalts). Daneben gibt es auch Einschränkungen bei Mieterhöhungen nach einer Modernisierung. So soll eine Umlage der Kosten auf die Mieter in Höhe von maximal 9 Prozent der Modernisierungskosten erfolgen. Auch dies entspricht den Vorgaben des Mietenbündnisses. Die gesetzliche Vorgabe des BGB liegt derzeit bei 11 Prozent ( 559 Abs. 1 BGB). Zudem gibt es auch für Mieterhöhungen nach einer Modernisierung eine Härtefallregelung und darüber hinaus eine Begrenzung im Zusammenhang mit der ortsüblichen Vergleichsmiete.
4 Begrenzung von Kündigungen: Weiter sieht das Gesetz vor, dass fristlose Kündigungen aufgrund von Mietrückständen so weit wie möglich vermieden werden sollen. Die betroffenen Mieterhaushalte sollen vorab informiert oder beraten werden und es soll ihnen zumutbarer Ersatzwohnraum angeboten werden. Hinzu kommt, dass die landeseigenen Wohnungsunternehmen eine zwangsweise Räumung wegen einer vorgenannten Kündigung nur im Ausnahmefall vornehmen sollen (nämlich konkret nur dann, wenn der betroffene Mieterhaushalt an einer Unterstützungsmaßnahme nicht mitwirkt, er mit neuem Wohnraum versorgt ist oder er einen zumutbaren Ersatzwohnraum abgelehnt hat). Offen ist noch, wie sich diese Kündigungsbegrenzungen in der Praxis auswirken werden, da viele Details unklar bleiben. Zum Beispiel gilt die Begrenzung ihrem Wortlaut nach nur für außerordentliche, fristlose Kündigungen, nicht jedoch für außerordentliche fristgebundene Kündigungen. Unklar bleibt zudem bisher, was unter zumutbarem Ersatzwohnraum zu verstehen ist und wie dieser beschafft werden soll. Erweiterung des bezahlbaren Wohnungsangebots: Hierzu gibt es in dem Gesetz die landeseigenen Wohnungsunternehmen betreffend kaum konkrete Vorgaben. Insoweit bleibt die konkrete Umsetzung abzuwarten. Einrichtung von Mieterräten / Teilhabe an den Aufsichtsräten: Jedes landeseigene Wohnungsunternehmen in Berlin erhält einen Mieterrat. Dieser soll die Beteiligung der Mieterschaft an Unternehmensentscheidungen ermöglichen. Es handelt sich dabei um eine beratende Tätigkeit. Ermöglicht wird dies durch einen Anspruch auf Information und die Möglichkeit zur Stellungnahme. Hinzu kommt, dass der Mieterrat künftig 1 Mitglied des jeweiligen Aufsichtsrats der landeseigenen Wohnungsunternehmen stellen soll. Das mit Artikel 2 des WoVG Bln geschaffene Gesetz, die landeseigenen Wohnungsunternehmen betreffend, hat potentiell einige Auswirkungen auf die Arbeit freier Träger. Die neuen Vorgaben zur Vergabe frei werdender Wohnungen, können von den freien Trägern genutzt werden, um entweder eigene Wohnungen zwecks Untervermietung zu erlangen oder aber Wohnungen direkt für ihre Klientinnen und Klienten. Insofern könnte es sich lohnen, das Gespräch mit den für die Vermietung zuständigen Stellen, ggf. aber auch der Führungsebene der landeseigenen Wohnungsunternehmen zu suchen. Zu hoch sollten die Erwartungen an die Wohnungsvergabe aber nicht geschraubt werden, da ähnliche Vorgaben auch bereits aufgrund des Mietenbündnisses bestanden. Die Veränderungen durch das neue Gesetz sind insoweit überschaubar. Hinzu kommt, dass aktuell eine sehr geringe Fluktuation auf dem Berliner Wohnungsmarkt besteht. Die Vorgaben zur Wohnungsvergabe greifen aber nur für die Wohnungen, die frei werden. Die tatsächlichen Auswirken bleiben daher abzuwarten.
5 Ein erhöhter Beratungsbedarf besteht hinsichtlich der Beschränkungen von Mieterhöhungen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben dazu, wann diese Beschränkungen eingreifen, als auch im Hinblick auf die erforderlichen Antragstellungen bei den Härtefallregelungen. Ebenso besteht künftig ein erhöhter Beratungsbedarf im Falle von außerordentlichen fristlosen Kündigungen aufgrund von Mietrückständen. Beides betrifft aber nur Wohnungen, die von den Klientinnen und Klienten der freien Träger direkt bei den landeseigenen Wohnungsunternehmen angemietet wurden! In diesem Zusammenhang sollte bei den freien Trägern ggf. näher geprüft werden, ob vermehrt ein Abschluss von direkten Mietverträgen zwischen landeseigenen Wohnungsunternehmen und den Klientinnen und Klienten angestrebt werden sollte (statt einer Zwischenanmietung der Wohnungen durch die freien Träger). Auf diesem Wege könnte sichergestellt werden, dass die Klientinnen und Klienten auch tatsächlich von dem Schutz des Artikel 2 WoVG Bln profitieren. 2.3 Artikel 3: Gesetz zur Errichtung der Wohnraumversorgung Berlin Anstalt öffentlichen Rechts Artikel 3 des WoVG Bln sieht die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts vor, welche die Politik und die landeseigenen Wohnungsunternehmen im Hinblick auf die Berliner Wohnraumversorgung beraten soll. Es sind derzeit keine direkten Auswirkungen auf die freien Träger und ihre Arbeit ersichtlich. 2.4 Artikel 4: Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens Wohnraumförderfonds Berlin Artikel 4 des WoVG Bln befasst sich mit der Finanzierung der Wohnraumförderung in Berlin. Hierfür sieht er die Errichtung eines Sondervermögens vor. Über dieses sollen insbesondere folgende Maßnahmen finanziert bzw. gefördert werden: Wohnungsneubau Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum Erwerb von bestehendem Wohnraum Die Verwaltung dieses Sondervermögens erfolgt treuhänderisch durch die Investitionsbank Berlin (IBB). Es sind derzeit keine direkten Auswirkungen auf die freien Träger und ihre Arbeit ersichtlich.
6 2.5 Artikel 5: Zuständigkeiten betreffend das Sondervermögen Wohnraumförderungsfonds Berlin Artikel 5 des WoVG Bln regelt die Zuständigkeit der Hauptverwaltung (Senatsverwaltungen) für die Fachaufsicht und die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das Sondervermögen Wohnraumförderfonds Berlin. Es sind keine Auswirkungen auf die freien Träger und ihre Arbeit ersichtlich. 2.6 Artikel 6: Änderungen des Investitionsbankgesetzes Artikel 6 des WoVG Bln enthält Änderungen des bereits bestehenden Investitionsbankgesetzes. Insbesondere ist die Investitionsbank Berlin (IBB) danach verpflichtet, regelmäßige Prüfungen hinsichtlich folgender Punkte bei im sozialen Wohnungsbau geförderten Wohnungen vorzunehmen: der Einhaltung der preisrechtlich zulässigen Miete der Betriebskostenabrechnungen der ausreichenden Instandhaltung der Objekte Es sind derzeit keine direkten Auswirkungen auf die freien Träger und ihre Arbeit ersichtlich. 2.7 Artikel 7: Inkrafttreten des WoVG Bln Gemäß Artikel 7 WoVG Bln tritt dieses am 1. Januar 2016 in Kraft. Bei weiteren Fragen zum Wohnraumversorgunggesetz (WoVG Bln) und den Auswirkungen auf die Beratungsarbeit vor Ort, wenden Sie sich bitte an Regina Schödl Referat Soziales / SGB XII Tel: schoedl@paritaet-berlin.de Berlin, Dezember 2015
Wirkung des Wohnraumversorgungsgesetzes (III): Geschütztes Marktsegment, Wohnungen für Flüchtlinge und Personen mit besonderem Wohnbedarf
Drucksache 17 / 18 573 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 18. Mai 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mai 2016) und Antwort Wirkung
MehrGesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz - WoVG Bin)
422 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 71. Jahrgang Nr. 25 5. Dezember 2015 Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz - WoVG Bin)
Mehrøþ» ²» ɱ ² «³ª» ± ¹«²¹ ¹»» ɱÊÙ Þ ² Vom 24. November 2015
ìîî Ù»» $¾» ¼» Ò»««½ «²¹ ¼» ±»² ɱ ² «³ª» ± ¹«²¹ ² Þ» ² øþ» ²» ɱ ² «³ª» ± ¹«²¹ ¹»» ɱÊÙ Þ ² Vom 24. November 2015 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wohnraumgesetzes
MehrWie gehen die städtischen Wohnungsbaugesellschaften mit ihren Mieterinnen und Mietern bei Wegfall der Anschlussförderung um?
Drucksache 17 / 16 886 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 27. August 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. August 2015) und Antwort
MehrVorlage zur Beschlussfassung Drucksache 18/0336 Erstes Gesetz zur Änderung des Wohnraumgesetzes Berlin
18. Wahlperiode Drucksache 18/0444 29.06.2017 Die Vorsitzende mehrheitlich SPD, LINKE und GRÜNE gegen CDU und AFD bei Enthaltung FDP An Haupt Beschlussempfehlung vom 28. Juni 2017 zur Vorlage zur Beschlussfassung
MehrGesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz WoVG Bln)
Drucksache 17/2464-1 12.11.2015 Änderungsantrag der Fraktion Die Linke zur Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz
MehrPrävention und Wohnungssicherung in Zeiten knappen Wohnraums und steigender Mieten die Möglichkeiten der Kommune
Manfred Wagner Amt für Wohnen und Grundsicherung Prävention und Wohnungssicherung in Zeiten knappen Wohnraums und steigender Mieten die Möglichkeiten der Kommune VII. Präventionstagung der BAG Wohnungslosenhilfe
MehrGut und sicher wohnen in Berlin Bezahlbare Mieten im städtischen Bestand
Die städtischen Wohnungsunternehmen Gut und sicher wohnen in Berlin Bezahlbare Mieten im städtischen Bestand www.inberlinwohnen.de Marco Urban Liebe Mieterinnen und Mieter, jährlich zieht es rund 50.000
MehrMietenvolksentscheid in Berlin Eine Einführung
Mietenvolksentscheid in Berlin 2016 Eine Einführung 1. Berliner Wohnungsnot und die Wohnungspolitik des Senats 2. Worum geht s? - Erhalt preiswerter Wohnungen - Schaffung neuer preiswerter Wohnungen -
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/2464 22.09.2015 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz WoVG Bln) Abgeordnetenhaus
MehrInhalt. 1. Teil: Einleitung Teil: Einzelheiten der Mietpreisbremse... 9 III
Inhalt 1. Teil: Einleitung... 1 Auswirkungen verfassungsrechtlicher Natur/Staatsrecht, Grundrechtseinschränkung... 2 Auswirkungen auf die Entwicklung der sog. ortsüblichen Vergleichsmiete... 3 Auswirkungen
MehrUmlagefähigkeit energetischer Sanierungskosten auf den Mieter. 2. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar
Umlagefähigkeit energetischer Sanierungskosten auf den Mieter 2. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar 19.11.2014 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt
MehrBündnis für Soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt IV, Berlin 1
1 Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten Anzahl Wohnungen degewo 60.812 GESOBAU 37.176 Senat GEWOBAG HOWOGE 51.132 51.410 STADT und LAND 38.638 WBM 28.061-10.000 20.000 30.000 40.000
MehrMietpreisbremse gilt ab dem : So sehen die neuen Mietrechtsvorschriften aus
Mietpreisbremse gilt ab dem 1.6.2015: So sehen die neuen Mietrechtsvorschriften aus Foto: Haramis Kalfar - Fotolia.com Überall und jeder redet über die Mietpreisbremse und was sie bedeutet. Allerdings
MehrFörderung von günstigem und sozialem Wohnungsbau
Förderung von günstigem und sozialem Wohnungsbau 6 Säulen der Schaffung von preisgünstigem Wohnraum: Schaffung von Baurecht für öffentlich geförderten Wohnungsbau von bis zu 30% der Geschossfläche für
MehrMietermitbestimmung der Wohnbau Gießen
Moderation: Reinhard Thies Geschäftsführer der Wohnbau Gießen GmbH Mietermitbestimmung der Wohnbau Gießen Zukunftsforum Auftaktveranstaltung zu den Wahlen der Mieterräte 2016 der Wohnbau Gießen GmbH Moderation:
MehrINTERKOMMUNALE ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DER FEHLBELEGUNGSABGABE
Beginn der Abgabenerhebung Die Verpflichtung zur Zahlung der beginnt am 1. Juli 2016. Die Abgabe kann auch erst zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden, dann aber nur drei Monate rückwirkend. Betroffene
MehrInterkommunale Zusammenarbeit im Rahmen der Fehlbelegungsabgabe
Beginn der Abgabenerhebung Die Verpflichtung zur Zahlung der beginnt am 1. Juli 2016. Die Abgabe kann auch erst zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden, dann aber nur drei Monate rückwirkend. Betroffene
MehrMietpreisbremse 2015 Begrenzung des Mietanstiegs bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten
Mietpreisbremse 2015 Begrenzung des Mietanstiegs bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten I. Ausgangslage Sie sind Vermieter oder Mieter von Wohnraum und haben aus den
MehrAnlage 2. Die Drs. 16/3758 wird durch folgende Fassung ersetzt:
Anlage 2 Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Linksfraktion zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen Wohnungsmarkt sozial gestalten (I): Kündigungsschutz bei Wohnungsumwandlungen verlängern
MehrRichtlinien der Stadt Langen über die Gewährung eines Mietzuschusses an die Mieter der Wohnungen in der Wohnanlage Sehretstraße / Leukertsweg
9.11 Seite 1 Richtlinien der Stadt Langen über die Gewährung eines Mietzuschusses an die Mieter der Wohnungen in der Wohnanlage Sehretstraße / Leukertsweg Die Stadt Langen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien
MehrGdW Arbeitshilfe 69 Das Mietrechtsänderungsgesetz
GdW Arbeitshilfe 69 Das Mietrechtsänderungsgesetz Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln MietRÄndG Mai 2013 Herausgeber:
MehrBündnis für bezahlbaren Wohnraum. -Anwendungsvorschriften-
Grundsätze für ein Bündnis für bezahlbaren Wohnraum -Anwendungsvorschriften- Der Städte Ravensburg und Weingarten Anwendungsvorschriften Der Gemeinderat der Stadt Ravensburg sowie der Gemeinderat der Stadt
MehrArbeitsgruppe Soziale Wohnraumversorgung Bezahlbares Wohnen. Thema 2 Handlungserfordernisse
Arbeitsgruppe Soziale Wohnraumversorgung Bezahlbares Wohnen Thema 2 Handlungserfordernisse Inputreferat Susann Schult Abteilungsleiterin Wohnungswirtschaft HWG Hallesche Wohnungsgesellschaft mbh 1 Was
MehrBerliner Mietspiegel 2017 INFO Veranstaltung 13. Juni 2017
Berliner Mietspiegel 2017 Alle Referate im Überblick Berliner Mietspiegel 2017 Seite 81 Die übrigen Mieterhöhungen RA Dr. Carsten Brückner Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Seite 82 Die übrigen
MehrWOHNUNGSBAU LUDWIGSBURG FAIR WOHNEN DAS INNOVATIVE WOHN- KONZEPT FÜR EIN GUTES MITEINANDER.
WOHNUNGSBAU LUDWIGSBURG FAIR WOHNEN DAS INNOVATIVE WOHN- KONZEPT FÜR EIN GUTES MITEINANDER. Sehr geehrte Mieter, Kunden, Geschäftspartner und Freunde der Wohnungsbau Ludwigsburg, Wohnen ist ein menschliches
MehrWohnen. bezahlbar und gerecht? 15. April 2013 in Berlin
Wohnen bezahlbar und gerecht? 15. April 2013 in Berlin Steigende Wohnkostenbelastung 2 Das Wohnen wird immer teurer - absolut und relativ. Ursachen: wohnungsmarktbedingte Mietsteigerungen, insbesondere
Mehr536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
Nachfolgend eine nichtamtliche Wiedergabe der neugefassten 536, 555a bis 555f sowie 559, 559b BGB. Die hochgestellten Zahlen in eckigen Klammern geben die Sätze innerhalb der Absätze an. Maßgeblich ist
Mehrinterna Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern Petra Breitsameter/Christian Grolik Für Mietverhältnisse über preisfreien Wohnraum
Studieren in der Schweiz Petra Breitsameter/Christian Grolik Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern Für Mietverhältnisse über preisfreien Wohnraum 1 interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Study
MehrWohnraum schaffen Wohnungslosigkeit verhindern Wohnraum für Wohnungslose erschließen. Das kann die Kommune tun!
BAG-Präventionstagung am 19.6.2015 Wohnraum schaffen Wohnungslosigkeit verhindern Wohnraum für Wohnungslose erschließen Das kann die Kommune tun! Gregor Jekel, Landeshauptstadt Potsdam, Bereich Wohnen
MehrEckwerte zur Konzeptvergabe städtischer Grundstücke
Eckwerte zur Konzeptvergabe städtischer Grundstücke Dr. Beate Ginzel (Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung) Workshop Konzeptvergabe, 03.04.2017 Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung
MehrUnsere Entscheidungsgrundsätze. zur Vermietung von Wohnungen
Unsere Entscheidungsgrundsätze zur Vermietung von Wohnungen Entscheidungsgrundsätze zur Vermietung von Wohnungen der WOGEDO Für die Vermietung von Wohnungen gelten die nachfolgenden Grundsätze: Interesse
MehrSoziale Wohnraumförderung durch Gewährung von Tilgungszuschüssen bei Inanspruchnahme von ISB-Darlehen (Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung)
23301 Soziale Wohnraumförderung durch Gewährung von Tilgungszuschüssen bei Inanspruchnahme von ISB-Darlehen (Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom
Mehr25. August accentro
Zweites Mietrechtsnovellierungsgesetz 25. August 2016 accentro Hans-Joachim Beck, VRiFG a.d. Leiter Abteilung Steuern, IVD Überblick übrt die Mietpreisbremse Bei der Wiedervermietung einer Wohnung darf
Mehr1. Erhöhung des Wohnungsbestandes der städt. WBG - Ausgangslage -
1. Erhöhung des Wohnungsbestandes der städt. WBG - Ausgangslage - Bezirke Bezirke Städt. WBG * Anteil Wesentliche Player Wohnungen Wohnungen städt. WBG * Anzahl Anzahl % Lichtenberg 143.961 49.048 34,1
MehrDie Förderprogramme des Landes Hessen
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Die Förderprogramme des Landes Hessen Rahmenbedingungen, Überblick und Ausblick 1 Gliederung 1. Grundstruktur der Förderung
MehrDer nachfolgende Satz 3 enthält eine Ermächtigung an die Landesregierungen, für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
1. Ursprüngliche Rechtslage Der bis einschließlich April noch gültige 558 BGB erlaubt dem Vermieter einer freifinanzierten Wohnung, die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
MehrVERMIETUNGS- CHARTA 2016/2017. der berlinovo zu den Herausforderungen der wachsenden Stadt.
VERMIETUNGS- CHARTA 2016/2017 der berlinovo zu den Herausforderungen der wachsenden Stadt www.berlinovo.de 3 Sehr geehrte Damen und Herren, Berlin gehört zu den am stärksten und schnellsten wachsenden
MehrWohngeld 2 SGB XII. 2 Nachrang der Sozialhilfe
2 Nachrang der Sozialhilfe (1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommen und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung
MehrFördermöglichkeiten für barrierefreies Bauen und Wohnungsanpassung
Fachtag Barrierefreies Bauen und Wohnen im Landkreis Dachau Fördermöglichkeiten für barrierefreies Bauen und Wohnungsanpassung Seite 1 Übersicht Bayerische Förderprogramme Bay. Wohnungsbauprogramm (WFB)
MehrBezahlbarer Wohnraum in der Landeshauptstadt: Wohnbau Mainz sichert mit Förderung des Landes für Wohnungen geringere Mieten
9. März 2016 Bezahlbarer Wohnraum in der Landeshauptstadt: Wohnbau Mainz sichert mit Förderung des Landes für 1.000 Wohnungen geringere Mieten (rap) OB Michael Ebling: Hervorragendes Signal für preisgünstiges
MehrVerwaltungsvorschriften
Verwaltungsvorschriften des Ministeriums der Finanzen zur Sicherung der Belegungsbindung Vom 14. April 2007 Inhalt: 1. Sicherung der Zweckbestimmung bei selbst genutztem Wohneigentum... 2 1.1 Vermeidung
MehrLeistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung Kooperationsvereinbarung mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften Berlins.
SenSW, Fotograf: P. Meuser Wohnen Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung Kooperationsvereinbarung mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften Berlins Inhaltsverzeichnis Maßnahmen...
MehrRegistrierung und Vergabe von gefördertem Wohnraum - Informationen für den Mieterbeirat der Landeshauptstadt München
Registrierung und Vergabe von gefördertem Wohnraum - Informationen für den Mieterbeirat der Landeshauptstadt München München, den 11.04.2016 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Situation auf dem Münchner Mietwohnungsmarkt
MehrDer Mietenvolksentscheid - Chance vertan? Oktober 2015: Genossenschaftsbau Möckernkiez vor der Pleite?
Der Mietenvolksentscheid - Chance vertan? Oktober 2015: Genossenschaftsbau Möckernkiez vor der Pleite? Der Aufbau des Vortrages Zur Geschichte des Volksbegehrens ODER warum es eine Version 3.0 meines Vortrages
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Art.-Nr. 76491525 Gesetz- und Verordnungsblatt 421 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz 71. Jahrgang Nr. 25 Berlin, den 5. Dezember 2015
MehrGesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz WoVG Bln) Artikel I
Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz WoVG Bln) Artikel I Änderung des Gesetzes über den Sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnraumgesetz
MehrRegierung der Oberpfalz Bereich Planung und Bau. DER STAAT FÖRDERT KOMMUNALES WOHNRAUMFÖRDERUNGSPROGRAMM Manfred Ahles, Regierung der Oberpfalz
DER STAAT FÖRDERT KOMMUNALES WOHNRAUMFÖRDERUNGSPROGRAMM, Regierung der Oberpfalz Regierung der Oberpfalz Wohnraumförderung in der Oberpfalz und Niederbayern Wohnungspakt Bayern Staatliches Sofortprogramm
MehrMünchen Modell - Grundlagen. Vortrag im Rahmen des MittwochsTreffs am 2. Juli 2013
München Modell - Grundlagen 2V Vortrag im Rahmen des MittwochsTreffs am 2. Juli 2013 Überblick München Modell was ist das? München Modell warum? München Modell für wen? München Modell weitere Details Was
MehrBündnis für bezahlbares Wohnen Speyer Präsentation des GEWOS Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH.
Bündnis für bezahlbares Wohnen Speyer Präsentation des GEWOS Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH 2 Tagesordnung Begrüßung Vortrag Hintergrund und Herausforderungen auf dem Speyerer Wohnungsmarkt
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 25. März 2013 (492 1 A 4512)
ARBEITSFASSUNG 23304 Förderung der Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum, insbesondere zur Förderung der Energieeinsparung und zur Barrierefreiheit, durch ein Darlehen der Investitions- und Strukturbank
MehrDIE WACHSENDE STADT BERLIN - NEUBAU AM BEDARF VORBEI?
Bundesarbeitskreis Wohnungsmarktbeobachtung Dresden - 18. Juni 2015 DIE WACHSENDE STADT BERLIN - NEUBAU AM BEDARF VORBEI? Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin Petra Wilfert-Demirov Ist
MehrRichtlinien der Stadt Freiburg i. Br. über die Förderung von selbst genutztem Wohneigeneigentum
Richtlinien der Stadt Freiburg i. Br. über die Förderung von selbst genutztem Wohneigeneigentum 22.1 vom 10. Februar 2009 in der Fassung vom 17. November 2015 1. Gegenstand der Förderung Gefördert wird:
MehrRichtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens
Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens FMBl 1993 S. 345 AllMBl1993 S. 866 StAnz
MehrMODERNISIERUNG VON WOHNRAUM UND MIETERHÖHUNG
MODERNISIERUNG VON WOHNRAUM UND MIETERHÖHUNG DAS WAHLRECHT DES VERMIETERS ZUR ERHÖHUNG DER MIETE NACH MODERNISIERUNG Vorsitzender Richter am Landgericht Hubert Fleindl, München GLIEDERUNG 1. Durchführung
MehrDer Senat von Berlin Berlin, den StadtWohn IV A - Telefon
Der Senat von Berlin Berlin, den 13.06.2017 - StadtWohn IV A - Telefon 90139-4810 An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G
MehrZiele und Maßnahmen im Bereich Wohnungssicherung 1, 2
Ziele und Maßnahmen im Bereich Wohnungssicherung 1, 2 Ziel 3 Zwischen/Teil-Ziel Maßnahme Kostenträger/ Ziel 1 Sicherung der Wohnung bei Mietschulden Feststellung des Hilfebedarfs Sicherstellung der laufenden
MehrWelche Hürden bestehen bei einer. Sanierungsmaßnahmen?
Welche Hürden bestehen bei einer Mieterhöhung wegen Sanierungsmaßnahmen? Haus- und Grundbesitzerverein Ingolstadt e.v. Vortrag vom 14.11.2017, Stadttheater Ingolstadt 15.11.2017 1 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
18. Wahlperiode Drucksache 18/0417 16.06.2017 Mitteilung zur Kenntnisnahme Schaffung von Wohnraum Drucksache 17/2600 (II.A.29) Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 18/0417 Der
MehrSOZPÄDAL E.V. - Sozialpädagogische Alternativen e.v. Projekt BOW Bürger/Innen ohne Wohnung
SOZPÄDAL E.V. - Sozialpädagogische Alternativen e.v. Projekt BOW Bürger/Innen ohne Wohnung Das Projekt BOW (Bürger ohne Wohnung) gründete sich 1984 mit dem Ziel: a) Wohnraum zu schaffen für alleinstehende
MehrMIETPREISBREMSE UND BESTELLERPRINZIP KRITISCH BETRACHTET DATEN AM BEISPIEL HAMBURG UND AKTUELLE MARKTENTWICKLUNGEN
MIETPREISBREMSE UND BESTELLERPRINZIP KRITISCH BETRACHTET DATEN AM BEISPIEL HAMBURG UND AKTUELLE MARKTENTWICKLUNGEN Mietpreisbremse und Immobilienwert Prof. Dr. Marco WÖLFLE 1 GRUNDLAGEN / EINSTIEG Landesregierungen
MehrEine soziale Wohnungspolitik
Eine soziale Wohnungspolitik Vorschläge für eine Weiterentwicklung Dr. Karl Bronke Anspruch Jeder Bewohner der Freien Hansestadt Bremen hat einen Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Es ist Aufgabe des
MehrUnterbringung, Betreuung und Integration von Flüchtlingen. Wohnraumvermittlung. Runder Tisch zu Asyl- und Flüchtlingsfragen 1
Unterbringung, Betreuung und Integration von Flüchtlingen Wohnraumvermittlung Runder Tisch zu Asyl- und Flüchtlingsfragen 1 Unterbringung, Betreuung und Integration von Flüchtlingen Plädoyer für die Vermittlung
MehrAalener Modell zur Wohnraumförderung
Aalener Modell zur Wohnraumförderung Erwerb von Belegungsrechten für mittlere Einkommensbezieher Aalener Modell zur Wohnraumförderung Erwerb von Belegungsrechten für mittlere Einkommensbezieher Mit dem
Mehr-Vhttp://d-nb.info/
Inhaltsverzeichnis A. Einfuhrung/Grundsatz 1 I. Mieterhöhungsmöglichkeiten im laufenden Mietverhältnis 1 II. Freifinanzierter Wohnraum 1 III. Begriff der Miete/Mietstruktur 2 B. Mieterhöhung auf die ortsübliche
MehrAuswirkungen der Regelungen zur Angemessenheit auf den Wohnungsmarkt
Auswirkungen der Regelungen zur Angemessenheit auf den Wohnungsmarkt Jens Schumacher Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) Berlin, 24.11.2014 www.bmub.bund.de 1 Aufbau
MehrVorstellung des Praxisleitfadens. Soziale Träger in den Rollen als Mieter und Vermieter
Paritätische Fachtagung Thema Wohnraumversorgung Vorstellung des Praxisleitfadens Soziale Träger in den Rollen als Mieter und Vermieter Frankfurt/M, 08.11.2017 DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND
MehrDie Wohnungswirtschaft im Westen. Neugründung kommunaler Wohnungsunternehmen - Beratungsangebot des. VdW Rheinland Westfalen. WP Dr.
Neugründung kommunaler Wohnungsunternehmen - Beratungsangebot des WP Dr. Daniel Ranker 4. Juli 2016 Entwicklung des Wohnungsmarktes und Quartiersentwicklung Bedarf an preisgünstigem Wohnraum wächst Immer
MehrGut und sicher wohnen Soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten
Wohnenswerte Stadt Gut und sicher wohnen Soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten 2 SenStadtUm Liebe Mieterinnen und Mieter, Berlin wächst und darüber freue ich mich. 2014 kamen fast 45.000 Menschen
MehrGdW Arbeitshilfe 74 Energieeinsparverordnung 2014 in der wohnungswirtschaftlichen Praxis
GdW Arbeitshilfe 74 Energieeinsparverordnung 2014 in der wohnungswirtschaftlichen Praxis Teil 1 Änderungen ab 01.05.2014 Energieausweise und Gebäudebestand April 2014 Herausgeber: GdW Bundesverband deutscher
MehrDEUTSCHER MIETERBUND
Unsere Fragen und die Antworten der Parteien DEUTSCHER MIETERBUND Unsere Fragen an die Parteien zur Wahl 217 Werden Sie eine Wohnungsbauoffensive starten? Wie wollen Sie den Neubau von 2. Mietwohnungen
MehrWohnen im Alter in Berlin
Wolf Schulgen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IV Wohnungswesen, Stadterneuerung, Soziale Stadt Wohnen im Alter in Berlin Beitrag auf der 3. Berliner Seniorenkonferenz 7. November
Mehrvom 13. September 2001 (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) Zuletzt geändert durch Art. 2 G v I 1885
AUSZUG aus dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 9.12.2010 I 1885 Abschnitt 3 Begründung und Sicherung
MehrJochen Hucke Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Württembergische Straße 6, Berlin
Mietenentwicklung und aktuelle Wohnungspolitik in Berlin Beitrag zur Veranstaltung Wohnen im Alter (in Berlin) - Traum oder Alptraum der Fachgruppe älterer Menschen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes
MehrGut und sicher wohnen Soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten
Wohnenswerte Stadt Gut und sicher wohnen Soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten 2 3 Die Möglichkeiten des Landes Berlin, der Preisentwicklung am Wohnungsmarkt entgegenzuwirken, sind begrenzt: Die
MehrSchnell bezahlbaren Wohnraum schaffen Erfolgsfaktor Ressourcenbündelung im gemeinsamen Kommunalunternehmen (gku)
Schnell bezahlbaren Wohnraum schaffen Erfolgsfaktor Ressourcenbündelung im gemeinsamen Kommunalunternehmen (gku) Brigitte Keller, Vorstand Wohnbaugesellschaft Ebersberg WBE gku Landkreis Ebersberg Gliederung
Mehrdas Kommunale Wohnungsbauförderungsprogramm
Kommunales Wohnungsbauförderungsprogramm Am 24. Juli 2001 hat der Münchner Stadtrat das Kommunale Wohnungsbauförderungsprogramm als Teil des wohnungspolitischen Handlungsprogramms für die nächsten Jahre
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Bundesrat Drucksache 139/12 (Beschluss) 11.05.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Mehr1. Ziele der Förderung
Pilotvorhaben zur Förderung des Eruverbs von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum in Hessen Förderecl
MehrWohnraumförderung in Niedersachsen. Hannover, LSN Frühjahrstagung 2015
Wohnraumförderung in Niedersachsen Zielvorgaben der Förderung Koalitionsvertrag der Landesregierung - Die soziale Wohnraumförderung konzentriert sich vorrangig auf bezahlbaren Wohnraum für besondere Bedarfsgruppen,
MehrGesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes
Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes Das Blindenhilfegesetz vom 8. Februar 1972 (GBl. S. 56),
MehrMichael Schleicher Köln Bezahlbarer Wohnraum was hilft? Entwicklung in den Metropolregionen und in ländlichen Regionen
Michael Schleicher Köln Bezahlbarer Wohnraum was hilft? Entwicklung in den Metropolregionen und in ländlichen Regionen Bild: Öffentlich geförderter Wohnungsbau in Köln Miete 5,25 Berlin November 2015 Grundthesen
Mehram Freitag,
Fachtagung Wohnraumförderung in Oberbayern und Schwaben in Fürstenfeldbruck am Freitag, 12.05.2017 Kooperierende Stadtplanung Planungsinstrumente Planungshoheit: Flächennutzungsplan Bebauungsplan: Festsetzungen
MehrSozialamt/ Jobcenter Warendorf, Auskunft: Frau Nerkamp/ Herr Petzold Telefon: 5018/ 5826
Sozialamt/ Jobcenter Warendorf, 26.11.2013 Auskunft: Frau Nerkamp/ Herr Petzold Telefon: 5018/ 5826 Vermerk Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten zur Erstellung eine schlüssigen Konzeptes für die
MehrStrategien, Forderungen, Erwartungen der Wohnungswirtschaft zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums
Strategien, Forderungen, Erwartungen der Wohnungswirtschaft zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums praktische Ansätze Hans-Jörg Schmidt Geschäftsführer Aufbaugemeinschaft Espelkamp Berlin 10. November 2015
MehrSenatsverwaltung für Stadtentwicklung 16. Mai 2011 IV A 26 Tel.:
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung 16. Mai 2011 IV A 26 Tel.: 90 139-4767 An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses über Senatskanzlei G Sen Kapitel 0310 Kulturelle
MehrUnterbringung von Flüchtlingen Rechtliche Rahmenbedingungen
IfG-Symposium Münster 5. April 2016 Unterbringung von Flüchtlingen Rechtliche Rahmenbedingungen RA Carsten Herlitz Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz / Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung,
MehrMietrechtsänderung 2016: Weniger Miete beim Modernisieren
Mietrechtsänderung 2016: Weniger Miete beim Modernisieren Foto: Tom-Hanisch - Fotolia.com Der BGH kümmert sich um die Schönheitsreparaturen, die Betriebskosten und die Wohnflächenabweichungen. Der Gesetzgeber
MehrBezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung 44600
Bezirksamt Mitte von Berlin 12.12.2014 Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung 44600 Bezirksamtsvorlage Nr. 1047 - zur Beschlussfassung - für die Sitzung am Dienstag, dem 06.01.2015 1.
MehrDialogforum Wohnen, 20. Juni Referenten: Nele Dröscher Dr. Christian-Georg Schuppe
Dialogforum Wohnen, 20. Juni 2017 Referenten: Nele Dröscher Dr. Christian-Georg Schuppe Wohnraumversorgungssituation von vordringlich Wohnungsuchenden Aktuelle Versorgungssituation Angespannter Wohnungsmarkt
MehrAußerdem soll die Mietpreisbremse nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gelten.
Die Mietpreisbremse Hans-Joachim Beck Vortrag vom 17. September 2015 Geltung des Gesetzes Das Gesetz zur sogenannten Mietpreisbremse ist am 1.6.2015 in Kraft getreten. Sie gilt jedoch erst dann und in
MehrPressemeldung der ISB: Darlehen von rund Euro und knapp Euro Tilgungszuschuss für bezahlbares Wohnen in Mainz
20. März 2017 Pressemeldung der ISB: Darlehen von rund 600.000 Euro und knapp 90.200 Euro Tilgungszuschuss für bezahlbares Wohnen in Mainz Finanz- und Bauministerin Doris Ahnen überreicht Förderbescheid
MehrGrußwort von Herrn Staatsminister Prof. Dr. Winfried Bausback. zum 7. Münchener Mietgerichtstag. am 6. Juli in München
Der Bayerische Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback Grußwort von Herrn Staatsminister Prof. Dr. Winfried Bausback zum 7. Münchener Mietgerichtstag am 6. Juli 2016 in München Telefon: 089/5597-3111
MehrWohnraumversorgungskonzept für den Landkreis Cloppenburg
Wohnraumversorgungskonzept für den Landkreis Cloppenburg Cloppenburg 09.05.2017 Daniel Hofmann GEWOS GmbH Herausforderungen Dynamische Baukostenentwicklung Steigende Miet- und Kaufpreise Verschiebung der
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Der Begriff der Wohnraumfläche Deutscher Bundestag WD /16
Der Begriff der Wohnraumfläche 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Der Begriff der Wohnraumfläche Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 29.04.2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht,
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juli 2017 649. Wohnbauförderung (Verzinsung der Fördergelder) 1. Bereinigung des Zinssatzes für die Wohnungskategorie II zum
MehrSatzung über die Höhe der zulässigen Miete für geförderte Wohnungen
vom 10.12.2008 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich... 2 2 Mindestabschläge... 2 3 Höchstbeträge nach Modernisierung... 3 4 Übergangsregelung... 3 5 Inkrafttreten... 3 Anlage Übersicht der öffentlich
MehrPRESSEMITTEILUNG. VIVAWEST errichtet bis 2022 rund neue Mietwohnungen
PRESSEMITTEILUNG VIVAWEST errichtet bis 2022 rund 5.000 neue Mietwohnungen Thomas Wels Telefon +49 209 380-11764 Telefax +49 209-380-29-11764 Thomas.Wels@vivawest.de Gelsenkirchen, den 23. November 2017.
Mehr