Merkblatt Brandschutzvorschriften / Nr. 17.1
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- Renate Böhm
- vor 7 Jahren
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1 Merkblatt Brandschutzvorschriften / Nr Datum: 24. September 2013 zu Richtlinie: Wärmetechnische Anlagen für gasförmige Brennstoffe (Erdgas) des Bewilligung Allgemein: VKF* respektive des SVGW** G1 Ausgabe April 2012 Zentral versorgte wärmetechnische Anlagen unterliegen nicht mehr der Bewilligungspflicht durch das Amt für Feuerschutz oder der Feuerschau der Gemeinde. Die baulichen Anforderungen an den Aufstellungsraum mit Belüftung und Verbrennungsluftzufuhr, sowie die für den Einbau von Abgasanlagen bleiben durch die vorgenannten Instanzen bewilligungspflichtig. Feuerungsaggregate müssen über eine SVGW** anerkannte und gültige Zertifizierung verfügen. Abgasanlagen haben eine VKF* Brandschutzanwendung aufzuweisen und müssen miteinander kompatibel sein. Sie sind entsprechend der VKF Brandschutzanwendung und Montagerichtlinie des Herstellers einzubauen. Die Verantwortung für den korrekten Einbau nach dem Stand der Technik und der Montagerichtlinie liegt beim Ersteller der Anlage. Nach dem Einbau ist eine Konformitätserklärung über den korrekten Einbau der Anlage auszufüllen. Ein Exemplar ist dem Eigentümer und ein Exemplar der zuständigen Behörde auszuhändigen. * Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) Ausgabe 2003 ** Schweizerischer Verein des Gas und Wasserfaches (SVGW) Feuerwiderstand Aufstellungs- oder Heizraum: Heizräume grösser 70 kw sind an einer Aussenwand und nicht tiefer als im 2. Untergeschoss anzuordnen. Heizräume mit einer Leistung grösser 1200 kw und Heizräume in Hochhäusern benötigen einen direkten Zugang vom Freien. Heizräume im 2. Untergeschoss und mit einer Leistung grösser 600 kw sind mit einem direkten Zugang vom Freien zu versehen. Direkte Verbindungen von Aufstellungs- und Heizräumen zu anderen Brandabschnitten sind nicht erlaubt. Allfällige Wand- und Deckendurchbrüche müssen mit einem zugelassenen Abschottungs - System von einem Fachmann entsprechend dem geforderten Feuerwiderstand geschlossen oder zugemauert werden. Aufstellungsräume mit Feuerungsaggregaten bis 70 kw dürfen bei geringem Brandrisiko auch für andere Zwecke, wie z.b. als Waschküche genutzt werden. Heizräume mit Feuerungsaggregaten grösser 70 kw dürfen keinem anderen Zweck dienen. Es dürfen nur heizungszugehörige Elektroinstallationen installiert werden. Elektroverteilungen welche nicht zur Heizung gehören dürfen nicht im gleichen Raum untergebracht sein. Beispiele: Einfamilienhaus Leistung bis 20 kw Abstände zu brennbarem Material gem. Zulassung und Einbauvorschriften Hersteller EFH Leistung bis 70 kw EI 30 (nbb), Türen EI 30 Leistung grösser 70 kw EI 60 (nbb), Türen EI 30 in Fluchtrichtung öffnend
2 Mehrfamilienhaus MFH Untergeschoss generell EI 60 (nbb), Türen EI 30 Leistung bis 70 kw entsprechend dem Feuerwiderstand des Gebäudes jedoch min. EI 30 (nbb), Türen EI 30 Leistung grösser 70 kw EI 60 (nbb), Türen EI 30 in Fluchtrichtung öffnend Büro- und Gewerbegebäude Büro / Gewerbe Hochhaus Untergeschoss generell EI 60 (nbb), Türen EI 30 Leistung bis 70 kw entsprechend dem Feuerwiderstand des Gebäudes jedoch mindestens EI 30 (nbb), Türen EI 30 Leistung grösser 70 kw EI 60 (nbb), Türen EI 30 in Fluchtrichtung öffnend Hochhaus Generell EI 90 (nbb), Türen EI 30 in Fluchtrichtung öffnend Zugang direkt vom Freien. An- oder aufgebaute Aufstellungs- oder Heizräume Büro / Gewerbe An- oder aufgebaute Aufstellungs- oder Heizräume müssen gegen andere Brandabschnitte dem Feuerwiderstand des Gebäudes entsprechen, jedoch mindestens EI 30 (nbb) (> 70 kw EI60 nbb). Alle übrigen Wände und Decken müssen nicht brennbar (nbb) ausgeführt werden. Sicherheitseinrichtungen: Bei einer Leistung grösser 70 kw sind Heizräume grundsätzlich mit Druckentlastungs - öffnungen (SVGW G1, Ziffer ) auszuführen. Ist dies aus baulichen Gründen nicht möglich, kann als gleichwertige Lösung eine automatische Absperrarmatur gemäss SVGW G1 Ziffer eingebaut werden. Wird die Luftzufuhr des Aufstellungs- und Heizraumes mechanisch sichergestellt, ist eine Luftmangelsicherung einzubauen, welche bei einer allfälligen Störung (kein Luftstrom) das Feuerungsaggregat ausschaltet und bei einer Leistung grösser 70 kw die Gaszufuhr (Absperrvorrichtung in der Gaszuleitung) unterbricht. Bei brennbaren Abgasanlagen muss das Feuerungsaggregat mit einer Übertemperatursicherung ausgerüstet sein. Ist eine solche nicht im Feuerungsaggregat integriert, muss sie extern direkt in der Abgasanlage eingebaut werden. Die Übertemperatursicherung muss beim Überschreiten der zulässigen Temperatur das Feuerungsaggregat selbständig ausschalten und bei einer Leistung grösser 70 kw die Gaszufuhr (Absperrvorrichtung in der Gaszuleitung) unterbrechen. Bei Gebäuden mit grosser Personenbelegung oder speziellen Gefahren muss eine Gaswarnanlage installiert werden, welche die Anlage bei unkontrolliertem Gasaustritt abschaltet, die Gaszufuhr unterbricht und die Alarmierung an eine geeignete Stelle weiterleitet. Details sind vorgängig mit der zuständigen Feuerschau (Gemeinde), oder AFS abzusprechen. Gasleitungen müssen in Einstellhallen, wo nötig mit einem ausreichend dimensionierten Ramm - Schutz gegen mechanische Beschädigung versehen werden. Die Gasleitung hat den HTB -Anforderungen zu entsprechen (HTB - hoch thermisch belastbar nach DIN). 2
3 Abgasanlagen: Das Feuerungsaggregat muss an eine Abgasanlage mit einer VKF - Brandschutzzertifizierung, respektive mit VKF - Brandschutzanwendung angeschlossen werden. Die Abgasanlage muss unter Berücksichtigung folgender Kriterien als System auf das Feuerungsaggregat abgestimmt werden und entsprechend dem Stand der Technik kompatibel sein: Temperaturklasse (T80 bis T600) Druckklassen (N1 / N2 / P1 / P2 / H1 / H2) Kondensatbeständigkeit (W = Nass-Bedingungen / D = Trocken-Bedingungen) Korrosionswiderstandsklassen (1 / 2 / 3) Russbrandbeständigkeit (O = ohne oder G = mit Russbrandbeständigkeit) Abstand zu brennbaren Stoffen (z.b. G50 = 50 mm Abstand zu brennbarem Material) Wärmedurchlasswiderstand (z.b. R22 = 0.22m²K/W) Feuerwiderstandsklassen (z.b. EI 60 (nbb) = Widerstandsdauer 60 Minuten) Abgasanlagen müssen gut sichtbar entsprechend den Vorschriften gekennzeichnet werden. Einfamilienhäuser Gebäude mit mehreren Brandabschnitten Geeignete Abgasanlagen, Schachtsysteme mit VKF Brandschutzanwendung sind unter folgendem Link aufgeführt: Link Brandschutzregister suche nach zugelassenen Produkten Registergruppe: 4 Abgasanlagen Untergruppe: 401 / 402 / 403 / 404 Werden aus Immissionsschutzgründen keine weitergehenden Anforderungen an die Kaminhöhen gestellt, haben diese der Brandschutzrichtlinie "Wärmetechnische Anlagen" der VKF (Ausgabe 2003) zu entsprechen. Sie müssen ohne Querschnittsveränderung und möglichst senkrecht über Dach führen. Abgasanlagen sind entsprechend dem Stand der Technik und der schweizerischen Kamin- und Abgasleitungsvereinigung "Erläuterung zu der Brandschutzrichtlinie Wärmetechnische Anlagen" zu erstellen. 3
4 Lüftung Aufstellungs- oder Heizraum: Die Verbrennungsluftzufuhr bei einem Feuerungsaggregat für gasförmige Brennstoffe (nur Erdgas) beträgt min. 100 cm² (A min ) und muss mit einer unverschliessbaren Öffnung direkt vom Freien gewährleistet werden. Die Verbrennungsluftzufuhr kann auch mechanisch zugeführt werden (SVGW, G1 Ziffer ). Ausreichende Verbrennungsluftversorgung liegt in der Regel vor, wenn dem Aufstellungs-/ Heizraum von Raumluftabhängigen Gasverbrauchsapparaten pro kw Belastung ca. 1,6 m 3 Verbrennungsluft pro Stunde zugeführt werden. Wird die Verbrennungsluft über einen Kanal (max. 3 m, od. Berechnung gem. SWKI 91-1) durch andere Brandabschnitte zugeführt, muss dieser der Brandabschnittsbildung des Gebäudes entsprechen, jedoch mindestens EI 30 (nbb). Raumluftabhängige Apparate Typ B: Die Formel für die Berechnung des Querschnittes der Verbrennungsluft: A = A min + k x Q Raumluftabhängige A: Freier Querschnitt in cm 2 Apparate (B) < 70 kw k: Koeffizient = 2 cm 2 (für Erdgas) brauchen Q: Belastung kw (z.b. 60 kw) grundsätzlich nur eine A = 100 cm 2 + (2 x 60) = 220 cm 2 Lüftungs - Öffnung (min. 100 cm 2 ) Raumluftunabhängige Apparate Typ C: Raumluftunabhängige Apparate (C) < 70 kw dürfen ohne Raumlüftungsöffnungen aufgestellt werden. Berechnung der Verbrennungsluftöffnungen für Apparate der Bauart B + C > 70kW: Beispiel Q = 190 kw Formel: A = (A min + k x Q) x f (*Faktor 0.4) Berechnung: A = ( x 190) x 0.4 = 192 cm 2 Aufgeteilt 1/3 = 64 cm 2 = min.100 cm 2 *Berechnung Bauart B ohne Faktor 0.4 Aufgeteilt 2/3 = 128 cm 2 Apparate > 70 kw Bauart B Apparate > 70 kw Bauart C Bauart B: Die Querlüftung muss jederzeit gewährleistet sein. Empfehlung: Variante 2 4 Bildbeispiele nicht abschliessend
5 Installationsprotokoll der Heizungsanlage mit gasförmigem Brennstoff (Erdgas) (nur gültig im Kanton Zug) Objekt: Standort: Eigentümer: Wärmeerzeuger Fabrikat: Typ: Firma (Installateur): SVGW Nr. : Leistung: kw Montage Datum: Name Person: Bauart B RaumlufABhängig C RaumluftUNabhängig Abgasanlage Fabrikat: Typ: VKF: Nr. neu bestehend Aussen an Fassade geführt Klassierung: T Beispiel: T400 N 1 D 2 G - 50 R48 EI00 (nbb) Schacht Fabrikat: Typ: VKF: Nr. Feuerwiderstand EI 30 (nbb) EI 60 (nbb) EI 90 (nbb) wenn bestehend: überprüft und obiger Feuerwiderstand erfüllt Wandstärke cm Luftumspülung nach EN 1443 notwendig und eingehalten Luft Abgasführung (LAF) Luft Abgassystem (LAS) Firma (Installateur): Montage Datum: Name Person: Der Aufstellungs- oder Heizraum inkl. Tür entspricht dem vorgeschriebenen Feuerwiderstand. Die Verbrennungsluft ist dauernd und ungehindert direkt vom Freien gewährleistet. Der Wärmeerzeuger ist Raumluftunabhängig und >70 kw (Berechnung mit Faktor 0.4). Der Querschnitt für die Verbrennungsluftöffnung wurde berechnet Fläche: cm 2 Es handelt sich um ein nicht kondensierendes Feuerungsaggregat. Das Feuerungsaggregat ist für die Aufnahme von Kondensat geeignet und siphoniert (min.100mm). Das Feuerungsaggregat ist für die Aufnahme von Kondensat nicht geeignet, jedoch ist die Abgasanlage entsprechend den Vorschriften siphoniert (min.100 mm). Die neue Abgasanlage wurde vorschriftsgemäss erstellt und erfüllt die Sicherheitsabstände zu brennbarem Material gem. der VKF Brandschutzanwendung. 5
6 Die bestehende Abgasanlage wurde kontrolliert, ist vorschriftsgemäss installiert und erfüllt die Sicherheitsabstände zu brennbarem Material. Der Nachweis (SVGW G1, 11.8) zur ausreichenden Dimensionierung der Abgasanlage wurde vorgelegt (Beilage). Die Abgasanlage muss gem. VKF - Brandschutzanwendung nicht luftumspült sein, da sie nicht an ein kondensierendes Feuerungsaggregat angeschlossen oder im Überdruck betrieben wird. Die Abgasanlage ist, da an ein kondensierendes Feuerungsaggregat angeschlossen, durchgehend vom Aufstellungsraum bis zur Aussenatmosphäre 20 mm luftumspült. Die Höhe der Abgasanlage über Dach entspricht der gültigen VKF Brandschutzrichtlinie. Die Austrittstemperatur der Abgasanlage wurde berechnet und die Eisbildung wird verhindert. Um das Feuerungsaggregat sind die Abstände für die Wartung und Unterhalt eingehalten. Die Abgasanlage weißt die notwendigen Kontroll- und Reinigungsöffnungen auf. Für einen Anschluss von einem nicht kondensierenden Aggregat an eine nicht hinterlüftete Abgasanlage Bedarf eine Bewilligung vom Amt für Umweltschutz. Bewilligung vom Amt für Umweltschutz vorhanden (Bewilligung beilegen). Der Ersteller erklärt, dass das Feuerungsaggregat und die Abgasanlage den erwähnten Richtlinien entsprechen. Dieses Merkblatt wurde in Zusammenarbeit mit den Wasserwerken Zug AG erstellt. Für die Gasfreigabe durch die Wasserwerke Zug AG muss dieses Installationsprotokoll ausgefüllt vorliegen und der Aufstellungs- oder Heizraum muss als Brandabschnitt inkl. Tür den Anforderungen gem. diesem Merkblatt entsprechen. Wärmeerzeuger Ort / Datum: Unterschrift Montage Person: Abgasanlage Ort / Datum: Unterschrift Montage Person: oder SKAV-Protokoll als Beilage Kopie an: Eigentümer / Architekt / Verwaltung Wasserwerke Zug AG, Chollerstrasse 24, Postfach, 6301 Zug Amt für Feuerschutz, Poststrasse 10, 6301 Zug oder je nach Zuständigkeit an die Feuerschau der Gemeinde Feuerschau der Gemeinde Amt für Umweltschutz, Aabachstrasse 5, Postfach, 6301 Zug Notizen: 6
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