Vollzugshilfe zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrags
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- Daniela Linden
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1 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2 Inkrafttreten AVV 8 Vorüberlegungen 3 Definition Spiegeleintrag 9 Systematik 4 Differenzierung bü - nbü 10 Variante 1: Vollzugserfahrungen 2. Übernahme Gefahrstoffregel. 13 Variante 2: Gefahrstoffrecht 5 Gefahrenrelevante Eigenschaften 14 Variante 3: Analysen 6 Merkmale bü Abfälle Zusammenfassung 7 Fazit Dr. Stephan Böhme Landesumweltamt Brandenburg Referat T 5 Folie 1
2 1. Einleitung Inkrafttreten Abfallverzeichnisverordnung (AVV) am Ł ca. 200 Spiegeleinträge Spiegeleinträge sind nicht neu 37 in AbfBestV und LAGA-Katalog (bis 1998) 6 in EAKV und BestbüAbfV (1999 bis 2001) Neu ist: erstmalig gibt es Kriterien für Differenzierung besonders überwachungsbedürftiger (bü) Abfall nicht besonders überwachungsbedürftiger (nbü) Abfall Dr. Stephan Böhme Landesumweltamt Brandenburg Referat T 5 Folie 2
3 1. Einleitung Definition Spiegeleintrag Ł in der Regel paarweise aufgeführte Abfallarten, deren Bezeichnungen sich nur durch den Hinweis auf gefährliche Stoffe im Abfall unterscheiden Ł Beispiel * Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Dr. Stephan Böhme Landesumweltamt Brandenburg Referat T 5 Folie 3
4 1. Einleitung Differenzierung besonders überwachungsbedürftig nicht besonders überwachungsbedürftig Ł Übernahme der Regelungen zur Bewertung von Stoffen und Zubereitungen aus dem Gefahrstoffrecht Anwendung ist im Abfallrecht neu aber: müsste beim Umgang mit Abfällen bekannt sein erfordert hohes Maß an Bereitschaft» sich in die komplizierte Materie einzuarbeiten» Ergebnisse zu akzeptieren Dr. Stephan Böhme Landesumweltamt Brandenburg Referat T 5 Folie 4
5 2. Übernahme Regelungen aus Gefahrstoffrecht Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle (Anhang III RL Gefährliche Abfälle 91/689/EWG) H1 explosiv H9 infektiös H2 brandfördernd H10 teratogen H3-A leicht entzündbar H11 mutagen H3-B entzündbar H12 abscheiden giftiger Gase H4 reizend H13 Entstehung eines Stoffes H5 gesundheitsschädlich H14 ökotoxisch H6 giftig (1) aquatische Umwelt H7 krebserzeugend (2) Ozonschicht H8 ätzend (3) terrestrische Umwelt Dr. Stephan Böhme Landesumweltamt Brandenburg Referat T 5 Folie 5
6 2. Übernahme Regelungen aus Gefahrstoffrecht Merkmale bü Abfälle ( 3 Abs. 2 AVV mit Ergänzungen) Flammpunkt 55 C Σ sehr giftige Stoffe 0,1 % Σ giftige Stoffe 3 % Σ gesundheitsschädl. Stoffe 25 % Σ ätzende Stoffe R35 1 % Σ ätzende Stoffe R34 5 % Σ reizende Stoffe R41 10 % Σ reizende Stoffe R36,R37,R % krebserzeugende Stoffe Kat. 1,2 0,1 % krebserzeugende Stoffe Kat. 3 1 % fortpflanzungsgef. Stoffe Kat. 1,2 0,5 % fortpflanzungsgef. Stoffe Kat. 3 5 % erbgutverändernde Stoffe Kat. 1,2 0,1 % erbgutverändernde Stoffe Kat. 3 1 % Σ umweltgef. Stoffe R ,25 % Σ umweltgef. Stoffe R ,5 % Σ umweltgef. Stoffe R % Σ umweltgef. Stoffe R59 0,1 % Zuordnungsw. DK II Anhang 1 AbfAblV Z2-Werte LAGA M20 Dr. Stephan Böhme Landesumweltamt Brandenburg Referat T 5 Folie 6
7 2. Übernahme Regelungen aus Gefahrstoffrecht Fazit Ł Ł Ł Theoretischer Prüfungsansatz: für jeden im Abfall enthaltenen Stoff alle 14 H-Kriterien abprüfen» soweit vorliegend, nach Maßgabe der Merkmale» sonst Nachforschungspflicht (Art. 6 Stoffrichtlinie) Dieser theoretische Ansatz ist in der Praxis der Entsorgungswirtschaft kaum leistbar! Aufgabenstellung für Erarbeitung Vollzugshilfe: Reduzierung des Prüfaufwandes auf das Notwendige auf das Leistbare Dr. Stephan Böhme Landesumweltamt Brandenburg Referat T 5 Folie 7
8 Vorüberlegungen Ł Was wissen Wirtschaft und Behörden über die Abfälle? langjährige Praxiserfahrungen teilweise differenziert nach Herkunft und/oder anderen Abfallspezifika Erkenntnisse aus der Anwendung des Gefahrstoffrechts Ergebnisse aus Abfalluntersuchungen Ł Frage: üblicherweise» Summenparameter (z.b. MKW, PAK,...)» Elementwerte (z.b. Arsen, Blei, Zink,...) Wie kann dieses umfangreiche Wissen für die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart eines Spiegeleintrags nutzbar gemacht werden? Dr. Stephan Böhme Landesumweltamt Brandenburg Referat T 5 Folie 8
9 Systematik Ł Grundlage: 3 Arten von Wissen Ł Schlussfolgerung: 3 unabhängige und gleichberechtigte Varianten zur Zuordnung von Abfällen Variante 1: Zuordnung nach allgemeinen Vollzugserfahrungen Variante 2: Zuordnung nach gefahrstoffrechtlicher Einstufung und Kennzeichnung Variante 3: Ł Ablaufschema Zuordnung nach Ergebnissen analytischer Untersuchungen Dr. Stephan Böhme Landesumweltamt Brandenburg Referat T 5 Folie 9
10 1. Kann der Abfall einem Spiegeleintrag nach Anlage III Tabelle 1 zugeordnet werden? ja nein Vollzugshinweise nicht zutreffend 2. Auswahl einer Variante für die Zuordnung des Abfall zu einer Abfallart des Spiegeleintrags 2.1 Zuordnung nach allgemeinen Vollzugserfahrungen (Kapitel 3.1 und Anlage III Tab. 1 Sp. 4 und Tab. 2) 2.2 Zuordnung nach gefahrstoffrechtlicher Einstufung und Kennzeichnung (Kapitel 3.2 und Anlage IV ) 2.3 Zuordnung nach Ergebnissen analytischer Untersuchungen (Kapitel 3.3 und Anlage V Tab. 1 und 2) 3. Ist eine der Bedingungen für das Vorliegen gefahrenrelevanter Eigenschaften des Abfalls erfüllt? ja nein Abfall ist der besonders überwachungsbedürftigen Abfallart des Spiegeleintrags zuzuordnen Abfall ist der nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfallart des Spiegeleintrags zuzuordnen Folie 9 a
11 Variante 1: Zuordnung nach allgemeinen Vollzugserfahrungen Ł Grundlage Zusammentragen dieser Erfahrungen (Anlage III) Ł Unterscheidung umfassende Regelvermutung Anlage III Tabelle 1: Liste der Spiegeleinträge * Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten bü Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Zuordnung beendet Dr. Stephan Böhme Landesumweltamt Brandenburg Referat T 5 Folie 10
12 Variante 1: herkunfts- und/oder abfallspezifische Regelvermutung Anlage III Tabelle 1: Liste der Spiegeleinträge * asbesthaltige Bremsbeläge x Bremsbelege mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Anlage III Tabelle 2: Ergänzende Zuordnungshinweise * nbü, wenn Bremsbeläge jünger als 10 Jahre Zuordnung beendet Dr. Stephan Böhme Landesumweltamt Brandenburg Referat T 5 Folie 11
13 Variante 1 Ł Vollzugserfahrungen sind fortschreibungsbedürftig wir sehen Bedarf LCD, Toner nbü Brandabfälle bü bitten um Hinweise, wo Sie Fortschreibungsbedarf sehen Dr. Stephan Böhme Landesumweltamt Brandenburg Referat T 5 Folie 12
14 Variante 2: Zuordnung nach gefahrstoffrechtlicher Einstufung und Kennzeichnung Ł Grundlage Jeder Abfall, der nach dem Gefahrstoffrecht einzustufen und zu kennzeichnen ist, ist ein besonders überwachungsbedürftiger Abfall! Ł Notwendiges Wissen z.b. aus Hinweisen auf der Verpackung Sicherheitsdatenblättern Ł Ergänzende Bewertung Verunreinigungen H 9 und H 13 Ł Zuordnung beendet Dr. Stephan Böhme Landesumweltamt Brandenburg Referat T 5 Folie 13
15 Variante 3: Zuordnung nach Ergebnissen analytischer Untersuchungen Ł Vorüberlegung Ableitung aus Feststoffanalysen: H4 bis H8, H10 und H11, H14(1) und H14(2), H14(3) teilw. Ableitung aus Eluatanalysen: H13, H14(3) teilw. nicht ableitbar aus chemischen Analysen: H1 bis H3, H9, H12, H14(3) teilw. Ł Variante 3 umfasst 3 Teilschritte Feststoffanalyse Eluatanalyse Ergänzende Bewertung Dr. Stephan Böhme Landesumweltamt Brandenburg Referat T 5 Folie 14
16 Variante 3: Feststoffanalysen Ł Grundlage Übersetzungsliste erforderlich Ergebnissen üblicher Analysen und Angaben in Rechtsnormen Erarbeitung Stoffdatenblätter für übliche Schadstoffe: Zusammentragen Bewertungen insbesondere aus:» Stoffrichtlinie,» ChemikalienverbotsV, VwV wassergefährdende Stoffe Zusammenfassen dieser Bewertungen Ableitung Schwellenwert für Schadstoff Ł Zusammenfassung der Schwellenwerte in Anlage V Tabelle 1 Dr. Stephan Böhme Landesumweltamt Brandenburg Referat T 5 Folie 15
17 Anlage V Tabelle 1 Schwellenwerte für Schadstoffgehalte in der Originalsubstanz bezogen auf Trockenmasse Parameter Gehalt in mg/kg mg/kg Schwermetalle nach AVV Antimon ** Gesamtgehalt mg/kg Arsen ** X Blei ** X Cadmium ** 100 Chrom(VI) X Kupfer ** X Nickel ** X Quecksilber 50 Selen ** X Thallium X organische Zinn Verbindungen 500 X X Organische Stoffe Benzo[a]pyren 50 BTEX Dioxine/Furane (in ng I-Teq/kg TM) LHKW X MKW X PAK 100 PCB gesamt 50 PCP 5 Weitere Stoffe Asbest Cyanide X X Zink ** X X Die gekennzeichneten Parameter in einer Spalte müssen den angegebenen Gesamtgehalt in der Summe einhalten ** Soweit diese Metalle in metallischer Form (elementar) vorliegen, sind sie nicht zu berücksichtigen Folie 15 a
18 Variante 3: Beispiel Stoffdatenblatt Arsen Ł Zusammenfassung namentlich aufgeführte Arsenverbindungen sind krebserzeugend (alle Kat. 1) Arsenverbindungen enthaltende Zubereitungen sind oberhalb der Konzentrationsgrenze mg/kg gesundheitsschädlich alle Arsenverbindungen sind umweltgefährlich (N; R50-53) Ł Vorschlag Abfälle mit mehr als mg/kg Arsenverbindungen (bestimmt als mg/kg Arsen) sind besonders überwachungsbedürftig. Der ermittelte Arsengehalt ist in die Gesamtkonzentration von mg/kg derjenigen Stoffe einzubeziehen, die als umweltgefährlich (N; R50-53) eingestuft sind. Dr. Stephan Böhme Landesumweltamt Brandenburg Referat T 5 Folie 16
19 Variante 3: Anwendung Anlage V Tabelle 1: Schwellenwerte für Feststoffgehalte Ł Auszug Parameter Arsen Blei Gehalt in mg/kg Gesamtgehalte in mg/kg X X Ł Beispiel: Ergebnisse der Schwermetallanalyse Arsen: 900 mg/kg eingehalten Blei: mg/kg eingehalten Gesamt: mg/kg überschritten Ł Abfall ist besonders überwachungsbedürftig Dr. Stephan Böhme Landesumweltamt Brandenburg Referat T 5 Folie 17
20 Variante 3: Eluatanalysen Ł Eluatkriterien DK II (Anhang 1 AbfAblV) Anlage V Tabelle 2 bei Überschreitung ist Kriterium H13 erfüllt besonders überwachungsbedürftiger Abfall Ł Z2-Werte LAGA-M20 (soweit für jeweiligen Abfall vorhanden) bei Unterschreitung besteht kein Gefährdungspotential für terrestrische Umwelt (H14(3)) nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfall Ergänzende Bewertung Ł Verdachtsmomente zu weiteren gefahrenrelevanten Eigenschaften Dr. Stephan Böhme Landesumweltamt Brandenburg Referat T 5 Folie 18
21 4. Zusammenfassung Ł Vereinheitlichung der Grundlagen zur Bewertung der Stoffeigenschaften von Waren und Abfällen ist prinzipiell richtig Ł Eingewöhnung ist ein schwieriger Prozess Ł Unterstützung mit Vollzugshilfe Aufgreifen von Erfahrungen Aufgreifen von Erkenntnissen aus benachbarten Rechtsgebieten Übersetzen üblicher Untersuchungen Ł keine prinzipiellen Probleme bekannt Ł Normalität, dass Einzelfälle im Widerspruchsverfahren oder vor Gericht geklärt werden Dr. Stephan Böhme Landesumweltamt Brandenburg Referat T 5 Folie 19
22 Beispiel 1 Wein (12 % Alkohol) Ł Flammpunkt 49 C Ł 3 (2) AVV Merkmal 1 liegt vor, Ł daraus ergäbe sich bü Ł aber: Anhang VI Punkt Stoffrichtlinie 67/548/EWG In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass eine Zubereitung mit einem Flammpunkt von mindestens 21 C und höchstens 55 C nicht als entzündlich eingestuft werden muss, wenn sie in keiner Weise die Verbrennung unterhält und beim Umgang mit dieser Zubereitung eine Gefährdung für jedermann ausgeschlossen werden kann. Ł daraus ergibt sich nbü Dr. Stephan Böhme Landesumweltamt Brandenburg Referat T 5 Folie 20
23 Beispiel 2 Zinksalbe (10 % Zinkoxid) Ł Einstufung Zinkoxid N; R50-53 (29. Anpassungsrichtlinie /73/EWG vom ) Ł Konzentrationsgrenze 2500 mg/kg (Anhang III Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EWG) Ł daraus ergibt sich: bü Dr. Stephan Böhme Landesumweltamt Brandenburg Referat T 5 Folie 21
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