Privatdozent Dr. Johannes Kaspar Universität Augsburg, Wintersemester 2011/2012. Grundkurs Strafrecht II - Wiederholungsklausur

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1 Privatdozent Dr. Johannes Kaspar Universität Augsburg, Wintersemester 2011/2012 Grundkurs Strafrecht II - Wiederholungsklausur Allergiker A benötigt dringend einen neuen Staubsauger. Dazu begibt er sich in den Elektronikmarkt des E. Dort verkauft S an diesem Tag für die Firma F High-Tech- Staubsauger mit neuester Robotertechnik, die in großen Räumen ohne Hindernisse selbständig und automatisiert Staub saugen können, in kleineren verwinkelten Zimmern aber völlig nutzlos sind. S erhält für jeden verkauften Staubsauger eine Provision von F. A zeigt großes Interesse für den Staubsauger. Obwohl S in dem Gespräch mit A erkennt, dass der von ihm angepriesene Staubsauger angesichts der Wohnverhältnisse für A völlig nutzlos ist, preist er (inhaltlich zutreffend) dessen neueste Technik an und erklärt gleichzeitig wahrheitswidrig, dass dieses Modell darüber hinaus speziell für Allergiker wie A geeignet sei. A ist beeindruckt und kauft den Staubsauger zu einem Kaufpreis von 1.200, den er noch vor Ort in bar bezahlt. Der Staubsauger ist dieses Geld auch objektiv wert. Zu Hause angekommen, ist die Freude des A über den Kauf jedoch schnell verflogen, als er merkt, was er da gekauft hat. Vor Freude über den Verkauf des Staubsaugers beschließt S am nächsten Tag, sich ein ipad zu kaufen, das er sich schon lange gewünscht hat. Noch auf dem Weg zum Elektronikmarkt des E fällt ihm aber ein, dass er zuerst noch einige Schulden bezahlen sollte. Daher beschließt er kurzerhand, das ipad zu entwenden. In dieser Absicht betritt er den Markt und packt unbemerkt ein ipad im Wert von 400 in eine Packung mit einer Digitalwaage um. Er geht damit zur Kasse, wo die bei E angestellte Kassiererin K ahnungslos nur die 40 für die Digitalwaage abrechnet. S, der sein Glück kaum fassen kann, verlässt daraufhin den Elektronikmarkt. Kurz darauf ist es mit der guten Laune des S allerdings vorbei, als er am Straßenrand das Fahrrad seines Konkurrenten K stehen sieht. Um K zu ärgern, lässt er die Luft aus beiden Reifen entweichen, wobei er sich vorher vergewissert, dass am Fahrrad und auch sonst in der Umgebung keine Luftpumpe verfügbar ist. Als er sich zum Gehen wendet, kommt ihm plötzlich K entgegen, der alles beobachtet hat und sich nun an S rächen will. Er versetzt S einen gezielten Faustschlag in Richtung von dessen Ohr, der vor allem deshalb eine verheerende Wirkung hat, weil K einen schweren Schlagring trägt. S verliert in der Folge vollständig seine Hörkraft auf dem einen betroffenen Ohr, was K sich genauso erhofft hatte. Bearbeitervermerk: Wie haben sich S und K strafbar gemacht? Evtl. erforderliche Strafanträge sind gestellt. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Viel Erfolg! 1

2 Lösungshinweise: Erster Tatkomplex: Verkauf des Staubsaugers I. 263 I StGB zum Nachteil von A durch Bezahlung von an F 1. Obj. Tatbestandsmäßigkeit a) Täuschung über Tatsachen - Tatsachen (konkrete innere oder äußere Vorgänge oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind): dass der Staubsauger für A als Allergiker besonders geeignet ist ; dass der Staubsauger gerade auch für die Wohnung des A geeignet ist, wird von S dagegen nicht behauptet, und zwar richtigerweise auch nicht konkludent. Hierbei handelt es sich um einen Umstand, der in die Risikosphäre des Käufers fällt (a. A. wohl vertretbar). - Täuschung (intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen) ausdrücklich b) Irrtum (Fehlvorstellung von der Wirklichkeit): A ging davon aus, dass der Staubsauger speziell für ihn als Allergiker geeignet ist c) Vermögensverfügung (Verhalten, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt): Zahlung des Kaufpreises in Höhe von d) Vermögensschaden (negative Differenz nach Gesamtsaldierung des Vermögens vor und nach der Verfügung): aa) A hat bezahlt und als Gegenleistung den Staubsauger erhalten; der Staubsauger ist auch objektiv sein Geld wert, so dass A für seine Leistung, rein wirtschaftlich betrachtet, ein schadenskompensierendes Äquivalent erhalten hat. Allerdings ist der Staubsauger für die Wohnung des A nicht geeignet und darüber hinaus für ihn als Allergiker ebenfalls ungeeignet. Im Rahmen des 263 wird der Schaden anhand eines objektiv - individualisierenden Maßstabes ermittelt, so dass neben dem objektiv-wirtschaftlichen Wert auch der individuell - konkrete Wert ein Rolle spielt; die persönlichen Verhältnisse des potentiell Geschädigten werden also ebenso berücksichtigt. Hier könnte auf Grund des individuellen Schadenseinschlags ein Vermögensschaden vorliegen: für A ist die Gegenleistung weder zum vertraglich vorausgesetzten Zweck noch in anderer zumutbarer Weise verwendbar (der Weiterverkauf kann ihm nicht zugemutet werden). 2

3 bb) Zwar steht O hier ein Anfechtungsrecht gem. 123 I BGB zu: Das gesetzliche Recht aus 123 I BGB wirkt jedoch nicht unmittelbar schadenskompensierend, da dieses erst auf Grund der Täuschung entstanden ist. ein Vermögensschaden liegt damit vor. 2. Subjektiver Tatbestand - Eigennützige Bereicherungsabsicht: Provision - Stoffgleichheit (der erstrebte Vermögensvorteil muss unmittelbar auf Kosten des Geschädigten erlangt sein; er muss die Kehrseite des Schadens sein):, da Provision von F gezahlt wird und nicht von A. Aber: - Drittbereicherungsabsicht:, da die Bereicherung von F um den von A gezahlten Kaufpreis ein notwendiges Zwischenziel des S ist, um die Provision von F zu bekommen. - Rechtswidrigkeit der Bereicherung:, da F wegen der Anfechtbarkeit des Vertrages keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Kaufpreiszahlung erworben hat. - Stoffgleichheit: Bereicherung von F Erhalt von Kaufpreis beruht unmittelbar auf A s Schaden Bezahlung von Kaufpreis 3. Rechtswidrigkeit 4. Schuld 5. Ergebnis: 263 I StGB zum Nachteil von A und zum Vorteil des F (Hinweis: In den Provisionsfällen ist auch ein Betrug gegenüber und zu Lasten des Geschäftsherrn denkbar, wenn der Vertreter seine Provision geltend macht und dabei einen ordnungsgemäßen Vertragsabschluss vorspiegelt. Das ist im Sachverhalt aber nicht erwähnt und darf daher auch nicht einfach angenommen werden). Zweiter Tatkomplex: Erwerb des ipads I. 242 I StGB durch das Einpacken des ipads in die falsche Schachtel 1. Obj. Tatbestand a) fremde bewegliche Sache: dem E-Markt gehörendes ipad b) Wegnahme durch Verstecken: 3

4 - fremder Gewahrsam: vor dem Verstecken hatte der Geschäftsführer des E- Markts die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, da nach der Verkehrsauffassung die Reichweite dieser Herrschaft sich auf alle Sachen in dem generellen Herrschaftsbereich des E-Markts bezieht - Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams: durch das Einpacken hat sich an dem Gewahrsamsverhältnis bzgl. des ipads nichts geändert, da sich nach der Verkehrsauffassung die Reichweite des Gewahrsams auf alle Dinge erstreckt, die sich im Laden befinden; es wurde keine Gewahrsamsenklave begründet Wegnahme b) Tatbestandsmäßigkeit: 2. Ergebnis: 242 I II. 263 I StGB durch Vorbeischmuggeln des ipads im falschen Karton 1. Obj. Tatbestand a) Täuschung über Tatsachen - Tatsache: in dem Karton befindet sich die dazu gehörige Digitalwaage - Täuschung: ausdrücklich - konkludent: nach der Verkehrsanschauung liegt in diesem Verhalten schlüssig die Erklärung, dass der auf dem Förderband befindliche Karton auch die abgedruckte Ware enthält, dass also alles in Ordnung ist Täuschung über Tatsachen b) Irrtum: durch diese Täuschung hat S einen Irrtum bei K verursacht c) Vermögensverfügung (jedes freiwillige Verhalten, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt), indem die K den S mit dem Karton und damit auch mit dem ipad passieren lässt? freiwilliges vermögensminderndes Verhalten aa) Aber zur Abgrenzung vom Diebstahl ist beim Sachbetrug ein Verfügungsbewusstsein notwendig: Hier: Die K hat vorliegend einen konkretisierten Verfügungswillen, da sie über die Ware im Karton willentlich verfügt; sie weiß zwar nicht, dass sich in dem Karton ein i- Pad befindet, das Verfügungsbewusstsein ist jedoch vorliegend auf die Übergabe des Kartons samt Inhalt konkretisiert. Bezüglich der Digitalwaage könnte nur eine Luftbuchung vorgenommen werden. Ein Verfügungsbewusstsein liegt damit vor. A.A. vertretbar. Dann müsste im Anschluss 242 geprüft und bejaht werden. 4

5 bb) Problematisch ist damit nur noch, dass K über das Vermögen eines Dritten, des E- Markt Inhabers, verfügt, so dass die Voraussetzungen des Dreieckbetrugs gegeben sein müssten: (1) Zum einen ist notwendig, dass der Irrende und der Verfügende personenidentisch sind: (2) Zum anderen muss auf Grund des Charakters des Betrugs als Selbstschädigungsdelikts der Verfügende in einem bestimmten Näheverhältnis zum Geschädigten stehen: unstrittig ist diese Sonderbeziehung gegeben, wenn der Getäuschte die rechtliche Befugnis hat, mit Wirkung für den Vermögensinhaber zu verfügen. Hier: Der Verkäuferin wurde auf Grund ihres Arbeitsvertrages von ihrem Arbeitgeber die Befugnis erteilt, über Waren rechtswirksam zu verfügen; die Verfügung der K hält sich vorliegend im Rahmen der objektiv bestehenden Verfügungsbefugnis die Voraussetzungen des Dreieckbetrugs liegen vor. d) Vermögensschaden (negative Differenz nach Saldierung des Gesamtvermögens): Der Inhaber des E-Markts erleidet hier einen Vermögensschaden in Höhe von 400, da er für das ipad keine Bezahlung, also kein schadenskompensierendes Äquivalent erhält. 2. Subjektiver Tatbestand - S handelte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Die beabsichtigte Bereicherung war auch rechtswidrig. - Die Bereicherung bei S (ipad im Wert von 400 ) entspricht unmittelbar dem Schaden des Inhabers des E-Markts (Verlust des ipads im Wert von 400 ): Stoffgleichheit 3. Rechtswidrigkeit (+) 4. Schuld (+) 5. Ergebnis: 263 I (Hinweis: Denkbar ist auch, die Abgrenzung von Diebstahl und Betrug innerhalb einer Prüfung von 242 vorzunehmen dann muss ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der K mit der Wegnahme diskutiert werden. Vertretbar ist es auch, mangels Kenntnis der K vom Inhalt der Schachtel einen Diebstahl am i-pad zu bejahen. Dann muss konsequenterweise wegen des Ausschlussverhältnisses zum Betrug dieser abgelehnt werden). 5

6 III. 123 I Alt. 1 StGB durch Betreten des Ladens 1. Objektiver Tatbestand - Geschäftsraum: E-Markt - Eindringen (Betreten gegen oder ohne den Willen des Berechtigten): Besteht hier ein generelles Einverständnis des Geschäftsführers in den Publikumsverkehr und damit auch für S? - h.m.:, da konkludent erklärt durch das Öffnen des Ladens - a.a.:, da der wirkliche Wille des Geschäftsführers entgegensteht, wenn jemand zu deliktischen Zwecken den Laden betritt. Diskussion: Wirklicher Wille nicht entscheidend, wenn tatsächlich etwas anderes erklärt wurde; schließlich: Geschäftsführer hätte, wenn er an der Tür gestanden hätte, S den Eintritt nicht verwehrt und ihm diesen somit auch gestattet, da das deliktische Vorhaben nicht erkennbar war und auch ein irrtumsbedingtes Einverständnis wirksam ist Einverständnis Eindringen 2. Tatbestandsmäßigkeit 3. Ergebnis: 123 I Alt. 1 Dritter Tatkomplex: Ablassen der Luft aus den Fahrradreifen Strafbarkeit des S I. 303 I StGB durch Ablassen der Luft 1. Obj. Tatbestandsmäßigkeit a) Fremde Sache (+) b) Beschädigen: es liegt keine Substanzverletzung vor. Unter Beschädigen fällt es allerdings auch, wenn die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird und sie sich deswegen nicht mehr in vollem Umfang ihrer Funktion (Widmung) entsprechend nutzen lässt. Die Erheblichkeitsschwelle ist überschritten, wenn die Gebrauchsfähigkeit nicht unverzüglich und nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand wieder hergestellt werden kann. Hier: Eine Luftpumpe ist nicht unmittelbar greifbar. Eine Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit und damit ein Beschädigen i. S. d. 303 I StGB liegen damit vor (+) 2. Subj. Tatbestand (+) 6

7 3. RW 4. Schuld 5. Strafantrag nach 303c StGB müsste gestellt werden. 6. Ergebnis: 303 I (+) II. 240 StGB durch das Ablassen der Luft 1. Objektiver Tatbestand a) Fraglich ist schon, ob das Nötigungsmittel Gewalt angewandt wurde. Gewalt erfordert eine körperliche Kraftentfaltung und eine körperliche Zwangswirkung zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Zumindest eine minimale Kraftentfaltung liegt auf Seiten des S vor. Auch ist eine solche unmittelbar gegen Sachen gerichtete Gewalt grundsätzlich möglich. Fraglich ist aber, ob eine ausreichende körperliche Zwangswirkung bejaht werden kann. K ist zwar vor Ort, der physische Zwang erschöpft sich hier jedoch in dem Umstand, dass er nun das Fahrrad schieben muss und nicht damit fahren kann. Es liegt demnach bereits keine körperlich spürbare Einwirkung vor, die Anwendung von Gewalt ist zu verneinen. b) Darüber hinaus erfüllt der von S bezweckte Nötigungserfolg nicht den Tatbestand des 240 StGB. Allein das Dulden der vollendeten Tatsachen kann hierfür nicht genügen. Es müsste ein darüber hinaus gehendes Ziel verfolgt werden. Damit hängt auch die Widerstandsüberwindungsintention eng zusammen, die hier ebenfalls vorliegend fehlt. Hier: K ist zwar anwesend. S will dem K aber nur einen Denkzettel verpassen, ihn ärgern; ein darüber hinausgehende Nötigungsziel hat er nicht. 2. Ergebnis: 240 StGB (-) (Hinweis: 240 StGB ist nicht naheliegend und muss daher nicht geprüft werden. Ausführungen hierzu sind im Sinne eines Bonus zu werten). Strafbarkeit des K I. 223 I durch den Faustschlag auf das Ohr 1. Obj. Tatbestand Körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung (+) 2. Subj. Tatbestand (+) 3. RW (+) 7

8 Notwehr, 32 (-): Es fehlt an einem gegenwärtigen Angriff. Der Angriff des S auf das Fahrrad des K ist bereits abgeschlossen, als K dem S den Faustschlag versetzt. 4. Schuld (+) 5. Ergebnis: 223 I (+) II. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 durch den Faustschlag mit der beringten Hand 1. Obj. Tatbestand: a) Grundtatbestand des 223 I erfüllt. b) Qualifikationsmerkmal 224 I Nr. 2 Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der nach der konkreten Art und Weise seiner Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Hier: Ein schwerer Schlagring ist ein gefährliches Werkzeug, da er dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. c) Qualifikationsmerkmal 224 I Nr. 3 (-), kein planmäßig verdecktes Vorgehen durch K, bloßes Ausnutzen des Überraschungsmoments. 2. Subj. Tatbestand (+) 3. RW und Schuld (+) 4. Ergebnis: 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 (+) III. 223 I, 226 I Nr. 1 StGB durch den Faustschlag 1. Grundtatbestand des 223 I erfüllt. 2. Eintritt der schweren Folge des 226 I Nr. 1: Verlust des Gehörs? Die Hörfähigkeit des S auf einem Ohr bleibt erhalten. Der Wortlaut fordert aber explizit den Verlust in Bezug auf das Gehör, also den völligen Verlust der Hörfähigkeit. Diese Auffassung wird durch das Gesetz gestützt. Laut 226 I Nr. 1 Alt. 1 reicht es nämlich bereits aus, wenn die Sehfähigkeit auf einem Auge verloren geht. Daraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass der Verlust des Gehörs auf einem Ohr grundsätzlich nicht genügen kann. Hier: (-) 3. Ergebnis: 223 I, 226 I Nr. 1 (-) 8

9 IV. Konkurrenzen: 224 I Nr. 2 Alt. 2 verdrängt den 223 I StGB auf Grund von Spezialität. Gesamtergebnis: Strafbarkeit des S wegen Betrugs in zwei Fällen sowie Sachbeschädigung, jeweils in Tatmehrheit ( 263, 263, 303, 53 StGB). Strafbarkeit des K wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 224 I Nr. 2 StGB. 9

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