Privatdozent Dr. Johannes Kaspar Universität Augsburg, Wintersemester 2011/2012. Grundkurs Strafrecht II - Wiederholungsklausur
|
|
- Helmuth Hermann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Privatdozent Dr. Johannes Kaspar Universität Augsburg, Wintersemester 2011/2012 Grundkurs Strafrecht II - Wiederholungsklausur Allergiker A benötigt dringend einen neuen Staubsauger. Dazu begibt er sich in den Elektronikmarkt des E. Dort verkauft S an diesem Tag für die Firma F High-Tech- Staubsauger mit neuester Robotertechnik, die in großen Räumen ohne Hindernisse selbständig und automatisiert Staub saugen können, in kleineren verwinkelten Zimmern aber völlig nutzlos sind. S erhält für jeden verkauften Staubsauger eine Provision von F. A zeigt großes Interesse für den Staubsauger. Obwohl S in dem Gespräch mit A erkennt, dass der von ihm angepriesene Staubsauger angesichts der Wohnverhältnisse für A völlig nutzlos ist, preist er (inhaltlich zutreffend) dessen neueste Technik an und erklärt gleichzeitig wahrheitswidrig, dass dieses Modell darüber hinaus speziell für Allergiker wie A geeignet sei. A ist beeindruckt und kauft den Staubsauger zu einem Kaufpreis von 1.200, den er noch vor Ort in bar bezahlt. Der Staubsauger ist dieses Geld auch objektiv wert. Zu Hause angekommen, ist die Freude des A über den Kauf jedoch schnell verflogen, als er merkt, was er da gekauft hat. Vor Freude über den Verkauf des Staubsaugers beschließt S am nächsten Tag, sich ein ipad zu kaufen, das er sich schon lange gewünscht hat. Noch auf dem Weg zum Elektronikmarkt des E fällt ihm aber ein, dass er zuerst noch einige Schulden bezahlen sollte. Daher beschließt er kurzerhand, das ipad zu entwenden. In dieser Absicht betritt er den Markt und packt unbemerkt ein ipad im Wert von 400 in eine Packung mit einer Digitalwaage um. Er geht damit zur Kasse, wo die bei E angestellte Kassiererin K ahnungslos nur die 40 für die Digitalwaage abrechnet. S, der sein Glück kaum fassen kann, verlässt daraufhin den Elektronikmarkt. Kurz darauf ist es mit der guten Laune des S allerdings vorbei, als er am Straßenrand das Fahrrad seines Konkurrenten K stehen sieht. Um K zu ärgern, lässt er die Luft aus beiden Reifen entweichen, wobei er sich vorher vergewissert, dass am Fahrrad und auch sonst in der Umgebung keine Luftpumpe verfügbar ist. Als er sich zum Gehen wendet, kommt ihm plötzlich K entgegen, der alles beobachtet hat und sich nun an S rächen will. Er versetzt S einen gezielten Faustschlag in Richtung von dessen Ohr, der vor allem deshalb eine verheerende Wirkung hat, weil K einen schweren Schlagring trägt. S verliert in der Folge vollständig seine Hörkraft auf dem einen betroffenen Ohr, was K sich genauso erhofft hatte. Bearbeitervermerk: Wie haben sich S und K strafbar gemacht? Evtl. erforderliche Strafanträge sind gestellt. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Viel Erfolg! 1
2 Lösungshinweise: Erster Tatkomplex: Verkauf des Staubsaugers I. 263 I StGB zum Nachteil von A durch Bezahlung von an F 1. Obj. Tatbestandsmäßigkeit a) Täuschung über Tatsachen - Tatsachen (konkrete innere oder äußere Vorgänge oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind): dass der Staubsauger für A als Allergiker besonders geeignet ist ; dass der Staubsauger gerade auch für die Wohnung des A geeignet ist, wird von S dagegen nicht behauptet, und zwar richtigerweise auch nicht konkludent. Hierbei handelt es sich um einen Umstand, der in die Risikosphäre des Käufers fällt (a. A. wohl vertretbar). - Täuschung (intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen) ausdrücklich b) Irrtum (Fehlvorstellung von der Wirklichkeit): A ging davon aus, dass der Staubsauger speziell für ihn als Allergiker geeignet ist c) Vermögensverfügung (Verhalten, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt): Zahlung des Kaufpreises in Höhe von d) Vermögensschaden (negative Differenz nach Gesamtsaldierung des Vermögens vor und nach der Verfügung): aa) A hat bezahlt und als Gegenleistung den Staubsauger erhalten; der Staubsauger ist auch objektiv sein Geld wert, so dass A für seine Leistung, rein wirtschaftlich betrachtet, ein schadenskompensierendes Äquivalent erhalten hat. Allerdings ist der Staubsauger für die Wohnung des A nicht geeignet und darüber hinaus für ihn als Allergiker ebenfalls ungeeignet. Im Rahmen des 263 wird der Schaden anhand eines objektiv - individualisierenden Maßstabes ermittelt, so dass neben dem objektiv-wirtschaftlichen Wert auch der individuell - konkrete Wert ein Rolle spielt; die persönlichen Verhältnisse des potentiell Geschädigten werden also ebenso berücksichtigt. Hier könnte auf Grund des individuellen Schadenseinschlags ein Vermögensschaden vorliegen: für A ist die Gegenleistung weder zum vertraglich vorausgesetzten Zweck noch in anderer zumutbarer Weise verwendbar (der Weiterverkauf kann ihm nicht zugemutet werden). 2
3 bb) Zwar steht O hier ein Anfechtungsrecht gem. 123 I BGB zu: Das gesetzliche Recht aus 123 I BGB wirkt jedoch nicht unmittelbar schadenskompensierend, da dieses erst auf Grund der Täuschung entstanden ist. ein Vermögensschaden liegt damit vor. 2. Subjektiver Tatbestand - Eigennützige Bereicherungsabsicht: Provision - Stoffgleichheit (der erstrebte Vermögensvorteil muss unmittelbar auf Kosten des Geschädigten erlangt sein; er muss die Kehrseite des Schadens sein):, da Provision von F gezahlt wird und nicht von A. Aber: - Drittbereicherungsabsicht:, da die Bereicherung von F um den von A gezahlten Kaufpreis ein notwendiges Zwischenziel des S ist, um die Provision von F zu bekommen. - Rechtswidrigkeit der Bereicherung:, da F wegen der Anfechtbarkeit des Vertrages keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Kaufpreiszahlung erworben hat. - Stoffgleichheit: Bereicherung von F Erhalt von Kaufpreis beruht unmittelbar auf A s Schaden Bezahlung von Kaufpreis 3. Rechtswidrigkeit 4. Schuld 5. Ergebnis: 263 I StGB zum Nachteil von A und zum Vorteil des F (Hinweis: In den Provisionsfällen ist auch ein Betrug gegenüber und zu Lasten des Geschäftsherrn denkbar, wenn der Vertreter seine Provision geltend macht und dabei einen ordnungsgemäßen Vertragsabschluss vorspiegelt. Das ist im Sachverhalt aber nicht erwähnt und darf daher auch nicht einfach angenommen werden). Zweiter Tatkomplex: Erwerb des ipads I. 242 I StGB durch das Einpacken des ipads in die falsche Schachtel 1. Obj. Tatbestand a) fremde bewegliche Sache: dem E-Markt gehörendes ipad b) Wegnahme durch Verstecken: 3
4 - fremder Gewahrsam: vor dem Verstecken hatte der Geschäftsführer des E- Markts die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, da nach der Verkehrsauffassung die Reichweite dieser Herrschaft sich auf alle Sachen in dem generellen Herrschaftsbereich des E-Markts bezieht - Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams: durch das Einpacken hat sich an dem Gewahrsamsverhältnis bzgl. des ipads nichts geändert, da sich nach der Verkehrsauffassung die Reichweite des Gewahrsams auf alle Dinge erstreckt, die sich im Laden befinden; es wurde keine Gewahrsamsenklave begründet Wegnahme b) Tatbestandsmäßigkeit: 2. Ergebnis: 242 I II. 263 I StGB durch Vorbeischmuggeln des ipads im falschen Karton 1. Obj. Tatbestand a) Täuschung über Tatsachen - Tatsache: in dem Karton befindet sich die dazu gehörige Digitalwaage - Täuschung: ausdrücklich - konkludent: nach der Verkehrsanschauung liegt in diesem Verhalten schlüssig die Erklärung, dass der auf dem Förderband befindliche Karton auch die abgedruckte Ware enthält, dass also alles in Ordnung ist Täuschung über Tatsachen b) Irrtum: durch diese Täuschung hat S einen Irrtum bei K verursacht c) Vermögensverfügung (jedes freiwillige Verhalten, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt), indem die K den S mit dem Karton und damit auch mit dem ipad passieren lässt? freiwilliges vermögensminderndes Verhalten aa) Aber zur Abgrenzung vom Diebstahl ist beim Sachbetrug ein Verfügungsbewusstsein notwendig: Hier: Die K hat vorliegend einen konkretisierten Verfügungswillen, da sie über die Ware im Karton willentlich verfügt; sie weiß zwar nicht, dass sich in dem Karton ein i- Pad befindet, das Verfügungsbewusstsein ist jedoch vorliegend auf die Übergabe des Kartons samt Inhalt konkretisiert. Bezüglich der Digitalwaage könnte nur eine Luftbuchung vorgenommen werden. Ein Verfügungsbewusstsein liegt damit vor. A.A. vertretbar. Dann müsste im Anschluss 242 geprüft und bejaht werden. 4
5 bb) Problematisch ist damit nur noch, dass K über das Vermögen eines Dritten, des E- Markt Inhabers, verfügt, so dass die Voraussetzungen des Dreieckbetrugs gegeben sein müssten: (1) Zum einen ist notwendig, dass der Irrende und der Verfügende personenidentisch sind: (2) Zum anderen muss auf Grund des Charakters des Betrugs als Selbstschädigungsdelikts der Verfügende in einem bestimmten Näheverhältnis zum Geschädigten stehen: unstrittig ist diese Sonderbeziehung gegeben, wenn der Getäuschte die rechtliche Befugnis hat, mit Wirkung für den Vermögensinhaber zu verfügen. Hier: Der Verkäuferin wurde auf Grund ihres Arbeitsvertrages von ihrem Arbeitgeber die Befugnis erteilt, über Waren rechtswirksam zu verfügen; die Verfügung der K hält sich vorliegend im Rahmen der objektiv bestehenden Verfügungsbefugnis die Voraussetzungen des Dreieckbetrugs liegen vor. d) Vermögensschaden (negative Differenz nach Saldierung des Gesamtvermögens): Der Inhaber des E-Markts erleidet hier einen Vermögensschaden in Höhe von 400, da er für das ipad keine Bezahlung, also kein schadenskompensierendes Äquivalent erhält. 2. Subjektiver Tatbestand - S handelte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Die beabsichtigte Bereicherung war auch rechtswidrig. - Die Bereicherung bei S (ipad im Wert von 400 ) entspricht unmittelbar dem Schaden des Inhabers des E-Markts (Verlust des ipads im Wert von 400 ): Stoffgleichheit 3. Rechtswidrigkeit (+) 4. Schuld (+) 5. Ergebnis: 263 I (Hinweis: Denkbar ist auch, die Abgrenzung von Diebstahl und Betrug innerhalb einer Prüfung von 242 vorzunehmen dann muss ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der K mit der Wegnahme diskutiert werden. Vertretbar ist es auch, mangels Kenntnis der K vom Inhalt der Schachtel einen Diebstahl am i-pad zu bejahen. Dann muss konsequenterweise wegen des Ausschlussverhältnisses zum Betrug dieser abgelehnt werden). 5
6 III. 123 I Alt. 1 StGB durch Betreten des Ladens 1. Objektiver Tatbestand - Geschäftsraum: E-Markt - Eindringen (Betreten gegen oder ohne den Willen des Berechtigten): Besteht hier ein generelles Einverständnis des Geschäftsführers in den Publikumsverkehr und damit auch für S? - h.m.:, da konkludent erklärt durch das Öffnen des Ladens - a.a.:, da der wirkliche Wille des Geschäftsführers entgegensteht, wenn jemand zu deliktischen Zwecken den Laden betritt. Diskussion: Wirklicher Wille nicht entscheidend, wenn tatsächlich etwas anderes erklärt wurde; schließlich: Geschäftsführer hätte, wenn er an der Tür gestanden hätte, S den Eintritt nicht verwehrt und ihm diesen somit auch gestattet, da das deliktische Vorhaben nicht erkennbar war und auch ein irrtumsbedingtes Einverständnis wirksam ist Einverständnis Eindringen 2. Tatbestandsmäßigkeit 3. Ergebnis: 123 I Alt. 1 Dritter Tatkomplex: Ablassen der Luft aus den Fahrradreifen Strafbarkeit des S I. 303 I StGB durch Ablassen der Luft 1. Obj. Tatbestandsmäßigkeit a) Fremde Sache (+) b) Beschädigen: es liegt keine Substanzverletzung vor. Unter Beschädigen fällt es allerdings auch, wenn die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird und sie sich deswegen nicht mehr in vollem Umfang ihrer Funktion (Widmung) entsprechend nutzen lässt. Die Erheblichkeitsschwelle ist überschritten, wenn die Gebrauchsfähigkeit nicht unverzüglich und nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand wieder hergestellt werden kann. Hier: Eine Luftpumpe ist nicht unmittelbar greifbar. Eine Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit und damit ein Beschädigen i. S. d. 303 I StGB liegen damit vor (+) 2. Subj. Tatbestand (+) 6
7 3. RW 4. Schuld 5. Strafantrag nach 303c StGB müsste gestellt werden. 6. Ergebnis: 303 I (+) II. 240 StGB durch das Ablassen der Luft 1. Objektiver Tatbestand a) Fraglich ist schon, ob das Nötigungsmittel Gewalt angewandt wurde. Gewalt erfordert eine körperliche Kraftentfaltung und eine körperliche Zwangswirkung zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Zumindest eine minimale Kraftentfaltung liegt auf Seiten des S vor. Auch ist eine solche unmittelbar gegen Sachen gerichtete Gewalt grundsätzlich möglich. Fraglich ist aber, ob eine ausreichende körperliche Zwangswirkung bejaht werden kann. K ist zwar vor Ort, der physische Zwang erschöpft sich hier jedoch in dem Umstand, dass er nun das Fahrrad schieben muss und nicht damit fahren kann. Es liegt demnach bereits keine körperlich spürbare Einwirkung vor, die Anwendung von Gewalt ist zu verneinen. b) Darüber hinaus erfüllt der von S bezweckte Nötigungserfolg nicht den Tatbestand des 240 StGB. Allein das Dulden der vollendeten Tatsachen kann hierfür nicht genügen. Es müsste ein darüber hinaus gehendes Ziel verfolgt werden. Damit hängt auch die Widerstandsüberwindungsintention eng zusammen, die hier ebenfalls vorliegend fehlt. Hier: K ist zwar anwesend. S will dem K aber nur einen Denkzettel verpassen, ihn ärgern; ein darüber hinausgehende Nötigungsziel hat er nicht. 2. Ergebnis: 240 StGB (-) (Hinweis: 240 StGB ist nicht naheliegend und muss daher nicht geprüft werden. Ausführungen hierzu sind im Sinne eines Bonus zu werten). Strafbarkeit des K I. 223 I durch den Faustschlag auf das Ohr 1. Obj. Tatbestand Körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung (+) 2. Subj. Tatbestand (+) 3. RW (+) 7
8 Notwehr, 32 (-): Es fehlt an einem gegenwärtigen Angriff. Der Angriff des S auf das Fahrrad des K ist bereits abgeschlossen, als K dem S den Faustschlag versetzt. 4. Schuld (+) 5. Ergebnis: 223 I (+) II. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 durch den Faustschlag mit der beringten Hand 1. Obj. Tatbestand: a) Grundtatbestand des 223 I erfüllt. b) Qualifikationsmerkmal 224 I Nr. 2 Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der nach der konkreten Art und Weise seiner Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Hier: Ein schwerer Schlagring ist ein gefährliches Werkzeug, da er dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. c) Qualifikationsmerkmal 224 I Nr. 3 (-), kein planmäßig verdecktes Vorgehen durch K, bloßes Ausnutzen des Überraschungsmoments. 2. Subj. Tatbestand (+) 3. RW und Schuld (+) 4. Ergebnis: 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 (+) III. 223 I, 226 I Nr. 1 StGB durch den Faustschlag 1. Grundtatbestand des 223 I erfüllt. 2. Eintritt der schweren Folge des 226 I Nr. 1: Verlust des Gehörs? Die Hörfähigkeit des S auf einem Ohr bleibt erhalten. Der Wortlaut fordert aber explizit den Verlust in Bezug auf das Gehör, also den völligen Verlust der Hörfähigkeit. Diese Auffassung wird durch das Gesetz gestützt. Laut 226 I Nr. 1 Alt. 1 reicht es nämlich bereits aus, wenn die Sehfähigkeit auf einem Auge verloren geht. Daraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass der Verlust des Gehörs auf einem Ohr grundsätzlich nicht genügen kann. Hier: (-) 3. Ergebnis: 223 I, 226 I Nr. 1 (-) 8
9 IV. Konkurrenzen: 224 I Nr. 2 Alt. 2 verdrängt den 223 I StGB auf Grund von Spezialität. Gesamtergebnis: Strafbarkeit des S wegen Betrugs in zwei Fällen sowie Sachbeschädigung, jeweils in Tatmehrheit ( 263, 263, 303, 53 StGB). Strafbarkeit des K wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 224 I Nr. 2 StGB. 9
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 7. Stunde: Betrug Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht BT Sommersemester 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Ingo Albert Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Lösungshinweise zu den
MehrJura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung
Jura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung A. Strafbarkeit des K gem. 242 I StGB durch Verbringen der technischen Artikel in den Karton K könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene. 2. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene 2. Besprechungsfall 1. Tatkomplex: Die Wegnahme des Autos I. Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer, 316a I StGB a) Angriff (+) b) Gegenstand des Angriffs aa)
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene SS Lösungsskizze
Lösungsskizze Strafbarkeit der B A. Das Geschehen am Getränkeregal I. Hausfriedensbruch, 123 I Alt. 1 StGB Eindringen (-) Supermarkt: generelle Zutrittserlaubnis II. Diebstahl bzgl. Magenbitter, 242 I
MehrB hat dem A seine Arbeitskraft (= Vermögensbestandteil) zur Verfügung gestellt, damit erfolgte Ausgliederung aus seinem Vermögen.
Lösung 6a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit des B 303, 123, 52 StGB II. Strafbarkeit des A 303, 26; 123, 26; 52 III. Strafbarkeit des A (nach 263 I StGB) B hat dem A seine Arbeitskraft (= Vermögensbestandteil)
MehrThema: Lehre vom persönlichen Schadenseinschlag
BGH, Beschluss vom 16. August 1961, BGHSt 16, 321 Melkmaschine Sachverhalt: Anton arbeitet als Vertreter für Melkmaschinen. Als Entgelt erhält er eine Provision für erfolgreiche Vertragsabschlüsse. In
MehrLösung 6a. Fall: o.t.
Lösung 6a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit des B 1. B könnte sich durch Betreten des Grundstücks des N nach 123 StGB strafbar gemacht haben Indem er ohne den Willen und gegen den mutmaßlichen Willen des N das
MehrAG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
MehrFall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher
MehrÜbung für Fortgeschrittene im Strafrecht
Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht Prof. Dr. Mark A. Zöller SS 2017 14 Statistik Notenverteilung 12 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 7 12 7 8 9 10 5 6 1 1 2 1 Durchschnittspunktzahl:
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 3. Stunde: Diebstahl, 242 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrRäuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB
Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB a) (qualifizierte) Nötigungsmittel Gewalt (gegen eine Person) = Vermittlung körperlich wirkenden Zwanges, zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands
MehrBGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung
BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages
MehrA. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A
A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A 1. 263 I, II, 22, 23 I StGB a) Vorprüfung b) Tatentschluss aa) Vorsatz bezüglich der Täuschung der M bb) Vorsatz bezüglich
MehrBGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck. Thema: 263 StGB, Vermögensschaden; Eingehungs- und Erfüllungsbetrug
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck Sachverhalt: Anton kauft beim Juwelier Dagobert diverse Schmuckstücke zum Gesamtpreis von 22.000 Euro, obwohl er pleite ist und auch nicht
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 7. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema des Betrugs, 263 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung b)
MehrFall 1. Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB)
Lösungshinweise - Gutachten (Schritt für Schritt): Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB) Indem A den Fahrradreifen des B zerstochen hat, könnte er sich wegen
MehrVermögensdelikte Übersicht, Teil 1
Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1 253 (Erpressung) 255 (Räuberische Erpressung) 239a + 239b (er. Menschenraub, Geiselnahme) 263 (Betrug) 263a (Computerbetrug) 264 (Subventionsbetrug) 264a (Kapitanlagebetrug)
MehrAG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
MehrBGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi
BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi Sachverhalt: Anton war von 1978 bis 1982 beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS-Stasi) als Kraftfahrer und anschließend bei der Deutschen Volkspolizei
MehrStrafrecht BT Lösungsskizze
Strafrecht BT Lösungsskizze 4. Fall: Finanzkrise. So nicht. I. Strafbarkeit T (nach 249 Abs. 1 StGB durch Entreißen des Geldes aus Ks Händen) Hinweis 1: Achten Sie schon in der Überschrift auf die genaue
MehrLÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+)
LÖSUNG Strafbarkeit des A A. 249 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) Def: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 5 Sommersemester Lösung. 1. Tatabschnitt: Fahren auf den Parkplatz und Betreten des Real-Markts
Lösung 1. Tatabschnitt: Fahren auf den Parkplatz und Betreten des Real-Markts A. 123 I StGB durch Fahren auf den Parkplatz bzw. Betreten des Real- Markts a) Taugliches Tatobjekt aa) Real-Markt = Geschäftsraum
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15
1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)
MehrAngebot und Verkauf der Kunstlederschuhe
Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Strafbarkeit des G A. 263 I, III 2 Nr. 1 Var. 1 StGB: Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des X und zu Gunsten der S-GmbH I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung
MehrGrundtatbestand 242 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 243 StGB. Selbständige Abwandlungen. 248 c StGB Entziehung elektrischer Energie
12 Systematik der Diebstahlsdelikte, 242 ff. StGB Privilegierungen 247 StGB Haus- und Familiendiebstahl 248 a StGB Diebstahl geringwertiger Sachen Grundtatbestand 242 StGB Besonders schwere Fälle (Strafzumessung)
MehrKarteikarten 1 bis 29
Karteikarten 1 bis 29 Lektion 1: Der Diebstahl, 242 StGB Lektion 4: Die Unterschlagung, 246 StGB Aufbau.................... 1 Aufbau..................... 16 Definitionen Obj. Vor............. 2 Definitionen..................
MehrInhaltsverzeichnis. Diebstahl und Unterschlagung
Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 13 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 15 Alle Fälle auf einmal... 31 - Diebstahl und Unterschlagung... 31 - Raub und räuberischer
MehrLösungshinweise zur Hausarbeit
Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,
MehrProfessor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze
Tatkomplex 1: Der Vorfall im Park Strafbarkeit des X Lösungsskizze A) 253, 255 I, 250 I Nr. 1 b StGB bzgl. der Handtasche I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel: Drohung für Leib und
Mehr1. Tatkomplex: Die Diamanten
Prof. Dr. Henning Radtke Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2008 1. Besprechungsfall Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Die Diamanten A. Strafbarkeit des C und D gemäß 263 I, 25 II StGB,
MehrVermögensdelikte Fortsetzung PD Dr. P. Rackow WS 2008 / 2009
Vermögensdelikte Fortsetzung PD Dr. P. Rackow WS 2008 / 2009 Objektiver Tatbestand Täuschung (durch die Täuschung verursachter) Irrtum (durch den Irrtum verursachte) Vermögensverfügung (durch die Vermögensverfügung
MehrKlausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A.
Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom 6.4.2016 Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Zöller 1 Statistik Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Anzahl 0 0 2 9
MehrJura Online - Fall: Die Party seines Lebens - Lösung
Jura Online - Fall: Die Party seines Lebens - Lösung 1. Tatkomplex: Im Supermarkt A. Strafbarkeit des A gem. 263 I StGB bezüglich der acht Becher Buttermilch durch Abgabe der Becher am Informationsstand
MehrBGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank
BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank Sachverhalt: Toni, der bei einem Schreiner beschäftigt ist, hat eine Drehbank aus dem Betrieb weggeschafft und zu Anton verbracht. Dieser verwahrt
MehrLösung Fall 4. Strafrecht III- Lösungen. A. Strafbarkeit des A
Lösung Fall 4 A. Strafbarkeit des A 1. Strafbarkeit des A gemäß 249 I, 250 I Nr. 1 b StGB Dadurch, dass A den M überfallen und die Münzen an sich gebracht hat, könnte er einen schweren Raub gemäß 249 I,
MehrAbgrenzung Raub räuberische Erpressung
Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Ein Webinar rund um die klassischen Klausurfragen Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Kein Freund und Helfer A, am Steuer seines Fahrzeuges sitzend und B auf dem Beifahrersitz
MehrJura Online - Fall: Rechtsfachwirtin - Lösung
Jura Online - Fall: Rechtsfachwirtin - Lösung 1. Tatkomplex: Das Zusammentreffen mit K A. Strafbarkeit des H gem. 249 I StGB durch die Schläge des K und das Nehmen des Geldes H könnte sich gem. 249 I StGB
MehrÜbungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5
PD Dr. Degener Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zum Besprechungsfall 5 Folgender Text beschränkt sich auf die Wiedergabe der Lösungswege. Im Übrigen sei, namentlich zur Systematik
MehrRäuberischer Diebstahl und Erpressung
Räuberischer Diebstahl und Erpressung Fall 21: Paul schlendert durch die City-Galerie und denkt sich mal wieder, wie gern er doch ein Trikot des FC Schalke 04 hätte. Er begibt sich daraufhin in die Filiale
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014
Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Der Tod des X A. Strafbarkeit des C I. 211 I StGB zum Nachteil des X 1. Objektiver Tatbestand Tod eines Menschen (+) Kausalität (+) Mordmerkmal: o Heimtücke? (-) C geht auf
MehrAG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015
AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 1 Wiederholung Aufbau der Prüfung, Aufbau des Gutachtens Aufbau des Gutachtenstils Art. 103 II GG; 1 StGB 2 Schwerpunkt heute:
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrFall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 10. Stunde: 253, 255; 263a; 259 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrLösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB
Lösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB Lösung 8a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit nach 266 I StGB a) 1. Alt Missbrauchstatbestand aa) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen - zu
MehrAG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
MehrInhalt. Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte -
Inhalt Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte - Lektion 1: Der Diebstahl, 242 7 A. Einordnung 7 B. Objektiver Tatbestand 7 Übersicht: Die Wegnahme 20 C. Subjektiver Tatbestand 21 Übersicht: Die Zueignungsabsicht
MehrÜbung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3
Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.
MehrProf. Dr. Stephan Weth/ Ass. Iur. Eva Baltes. Besprechungsfall 1:
Besprechungsfall 1: B betreibt einen kleinen Supermarkt. Er beschäftig neben einer Bäckereifachverkäuferin und einem Metzgereifachverkäufer zwei Kassiererinnen. Ein Betriebsrat besteht nicht. Da sein Laden
MehrLösungshinweise zum Betrug (2)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /
MehrLösungsvorschlag zu Fall 3
Lösungsvorschlag zu Fall 3 1. Tatkomplex: Fliegenlassen der Vögel 1 A. T könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Vogelkäfig kaputt machte. Dafür müssten
MehrDeliktsaufbau 242 I StGB. 1. Tatbestand. TB obj: ! fremde, bewegliche Sache. ! Wegnahme. TB subj:
Deliktsaufbau 242 I StGB 1. Tatbestand TB obj:! fremde, bewegliche Sache! Wegnahme TB subj:! Vorsatz bez. Wegnahme der fremden beweglichen Sache! Sich- oder Drittzueignungsabsicht TB obj:! Rechtswidrigkeit
MehrJuristischer Gutachtenstil
Tina Hildebrand Juristischer Gutachtenstil Ein Lehr- und Arbeitsbuch 2. Auflage Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 3. Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? Wichtig
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke A. Strafbarkeit M gem. 263 I I. Täuschung der Anleger (+) II. Fall 12: Anlage im Schneeballsystem Irrtum? Fester Glaube an sicherer und
MehrRäuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB
Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme
MehrA. Betrug ( 263 StGB)
A. Betrug ( 263 StGB) 263 Betrug. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung
MehrGewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).
Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver
MehrLösungshinweise Raub und Erpressung
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 4 Sommersemester 2014
1. Tatkomplex: Das Geschehen im Museum A. Strafbarkeit von B und C I. 252, 250 I Nr. 1c, Nr. 2, II Nr. 1 Alt. 2, 25 II StGB hinsichtlich der Bilder von von Menzel und Corinth 1. Objektiver Tatbestand Wegnahme
MehrKlausur im Strafrecht für Fortgeschrittene
Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,
MehrVermögensdelikte Übersicht, Teil 1
Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1 253 (Erpressung) 255 (Räuberische Erpressung) 239a + 239b (er. Menschenraub, Geiselnahme) 263 (Betrug) 263a (Computerbetrug) 264 (Subventionsbetrug) 264a (Kapitanlagebetrug)
Mehr1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?
4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung Diebstahl, a, 247, 248a StGB... 2
Inhaltsverzeichnis Einleitung... 1 Diebstahl, 242 244a, 247, 248a StGB... 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242, 247, 248a StGB... 2 A. Einleitung... 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl... 2 C. Grundfall: Bargeld
MehrBGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke 1 Die Diebstahlsqualifikationen ( 244 f. StGB) Aufbauschema 242, 244 StGB I. Tatbestand 1. 242 StGB (obj. und subj.) 2. 244 StGB (Qualifikation)
MehrI. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB
Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.
MehrLösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)
Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.
MehrAllgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Diebstahl; Diebstahlsqualifikationen- Fall 10 Der Jurastudent A erkennt, dass es mal wieder an der Zeit ist die eigene Garderobe ein
MehrFinn Mengler Vermögensdelikte Einheit 1
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Vermögensdelikte 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Objektiver Tatbestand des Diebstahls > Diebstahlsdelikte: 242-248 c ( Diebstahl und Unterschlagung ) > Überblick:
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 5. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsaufbau 246 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Tathandlung:
MehrWintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / Begegnung im Park. Hinweise zur Lösung
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / 4.11. 2016 Begegnung im Park Hinweise zur Lösung Frage 1 Gliederung
MehrII. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt)
Michael Jasch 1 I. Tatbestand 1. Objektiv + subjektiv 223 2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) 3. Kausalität der KV schwere Folge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang
MehrEinleitung 1. Diebstahl, a, 247,248a StGB 2
Einleitung 1 Diebstahl, 242-244a, 247,248a StGB 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242,247, 248a StGB 2 A. Einleitung 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl 2 C. Grundfall: Bargeld lacht" 3 D. Systematik und Vertiefung
MehrExamensklausurenkurs Klausur v
Examensklausurenkurs Klausur v. 17.1.2018 PD Dr. Till Zimmermann WS 2017/18 Statistik Punkte Anzahl in Prozent 0 0-0,00% 0,00% 1 4 6,06% 2 10 15,15% 3 9 23 13,64% 34,85% 4 10 15,15% 5 11 16,67% 6 6 27
MehrTötungs- und Körperverletzungsdelikte
Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 4. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema des Diebstahls, 242 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: fremde
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 4. Veranstaltung vom 1. 11. 2004
PD Dr. Degener Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zum Besprechungsfall 4 Veranstaltung vom 1. 11. 2004 1. Tatkomplex: Strafbarkeit des A I. 123 I StGB 1. Tatobjekt: Geschäftsräume
MehrObersatz: Fraglich ist, ob T vorsätzlich geschlagen hat.
Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 Beispiel: Wer eine fremde Sache zerstört oder beschädigt, begeht eine Sachbeschädigung. Daraus ergibt sich die Prüfungsreihenfolge: Sache (1),
MehrSachverhalt Fall 10. Lösungsskizze Fall 10. AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte
MehrLösungshinweise Fall 11
Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen
MehrLösungshinweise Untreue. 1. Tathandlung Missbrauch der erteilten Verfügungs-/ Verpflichtungsbefugnis
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /
MehrLösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB
Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag
MehrIV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:
MehrStress in der Schule
Stress in der Schule Lehrer L klagt seiner Ehefrau E sein Leid über die heutige Jugend, die ihn regelmäßig mit Papierkügelchen beschießt, wenn er an der Tafel steht und der Klasse den Rücken kehrt. E empfiehlt
MehrStrafrecht IV Vermögensdelikte. Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes; Betrug Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Vermögensdelikte Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes; Betrug Prof. Dr. D. Klesczewski Material: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/start/ Strafrecht IV BT II Hinweise Zum Nachlesen:
MehrFall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand
Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch
MehrErpresserischer Menschenraub ( 239a StGB)
Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB) Aufbauschema Abs. 1 Var. 1 I. Objektiver Tatbestand Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz -> Objektiver Tatbestand
MehrBGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge
BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu
MehrProf. Dr. Michael Jasch
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Die A fragte ihre wohlhabende Bekannte B, ob sie eine ihrer 5 Filmkameras benutzen dürfe. Als die B dies ablehnte, begab sich die A verärgert zu dem Haus der B. Diese hatte ihr
MehrThema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität
BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen (2)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2014 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht L.Koch http://www.strafecht-online.org Lösungshinweise
MehrExamensklausurenkurs. Lösungshinweise Strafrecht, 9. Klausur vom
Prof. Dr. Uwe Murmann SoSe 2014 Examensklausurenkurs Lösungshinweise Strafrecht, 9. Klausur vom 05.07.2014 A. 1. Tatkomplex Tankstelle I. Strafbarkeit des A gem. 242 Abs. 1 StGB durch Einfüllen des Kraftstoffs
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Strafrecht Straßenverkehrsdelikte Seite 1 von 6 Straßenverkehrsdelikte 315 b StGB I. Tatbestandsmäßigkeit a. Handlungsteil (1) Verkehrsfremder Eingriff nach Abs. 1: - Nr. 1: Anlagen oder Fahrzeuge zerstören,
MehrBGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut
BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut Sachverhalt: Anton will nach der Trennung in die Wohnung seiner Exbraut Klara eindringen, dort ihren Schrank aufbrechen und ihre Wertsachen entnehmen.
MehrKörperverletzung 223 Qualifikationen
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Grund-TB: Körperverletzung 223 Qualifikationen Eigenständige Delikte KV im Amt 340 Fahrlässige KV 229 Misshandlung von Schutzbefohlenen 225 Gefährliche KV 224 Erfolgsqualifikationen:
MehrStrafrecht IV. Betrugs- u. untreueähnliche Delikte. Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Betrugs- u. untreueähnliche Delikte Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Hinweise Zum Nachlesen: -Strafrecht, Besonderer Teil, Teil 2, S. 114 ff. -Zu Fall 1: BGH, NStZ 2012, 322 2 Computerbetrug, 263a
Mehr