~r= R_U_ND_S_C_H_R_E_I_B_E_N_D_E_R_Z_E_N_T_R_A_L_B_E_R_E_IC_H_E_N_r_._2_0_1_2_01_2 ]
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- Herta Böhm
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1 UNIVERSITÄT HOHENHEIM ZENTRALBEREICHE Universität Hohenheim (90.0) An alle Einrichtungen der Universität Hohenheim Stuttgart Stuttgart-Hohenheim, Bearbeiterin/Bearbeiter Herr Diebald Telefon 0711 I Fax 0711 I diebold@verwaltung. uni-hohenheim.de Aktenzeichen: (bei Antwort bitte angeben) ~r= R_U_ND_S_C_H_R_E_I_B_E_N_D_E_R_Z_E_N_T_R_A_L_B_E_R_E_IC_H_E_N_r_._2_0_1_2_01_2 ] Neue Regelungen für Schwerbehinderte (Aitersteilzeit und lntegrationsvereinbarung) Sehr geehrte Damen und Herren, unter den Beschäftigten bei der Universität Hohenheim befinden sich derzeit rund 4,2 % Schwerbehinderte. Im Rahmen unserer gesellschaftlichen Verantwortung und aufgrund des gesetzlichen Gebots, wonach mindestens 5 % der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt sein sollen; möchten wir motivieren, diese Quote weiter zu verbessern. Dies ist beispielsweise dadurch möglich, dass bei Einstellungs- und Auswahlverfahren ein größeres Augenmerk auf Bewerbungen von Schwerbehinderten gelegt wird. Bei der Einstellung von Schwerbehinderten gibt es teilweise Fördermöglichkeiten über die Agentur für Arbeit und das lntegrationsamt, wozu die Personalabteilung im Einzelfall eine Beratung koordinieren kann. Auch möchten wir unsere Beschäftigten ermuntern, der Personalabteilung eine bestehende Schwerbehinderung mitzuteilen. Daraus ergeben sich verschiedene Vorteile, wie z.b. 5 Tage Zusatzurlaub pro Jahr oder die Möglichkeit der Altersteilzeit Dehn für schwerbehinderte tariflich Beschäftigte ab. dem 55. Lebensjahr gibt es neuerdings wieder die Möglichkeit zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung. Der aktuell in Frage kommende Personenkreis wurde dazu dieser Tage von der Personalabteilung mit einem persönlichen Anschreiben informiert. Des Weiteren gibt es eine Vereinbarung zur Verbesserung der beruflichen Integration behinderter Menschen, die kürzlich weiterentwickelt wurde. Darin finden sich z.b. Informationen über Möglichkeiten der beruflichen Qualifizierung und Weiterbildung sowie behinderungsbezogene Fördermöglichkeiten. Die aktuelle Fassung finden Sie im Anhang. Im Interesse der Förderung der Belange von Schwerbehinderten werden alle Entscheidungsträger um entsprechend großzügige Ausschöpfung der Möglichkeiten gebeten. Mit freundlichen Grüßen 11 ( io.. ~l(...( ~enke zlerin Stadtbahn U3: Plieningen Garbe (Uni) Universitat Hohenheim. Schloss Baden-Worttembergische Bank AG, Stuttgart
2 Universität Hohenheim Integrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX Zwischen der Universität Hohenheim, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat wird folgende Integrationsvereinbarung abgeschlossen: I. Vorbemerkung Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner. Behinderung benachteiligt werden. Die Integrationsvereinbarung wird von allen Beteiligten als Chance für die Verbesserung der beruflichen Integration behinderter Menschen gesehen. Die dauerhafte berufliche Integration behinderter Menschen ist nur durch eine partnerschaftliehe Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich. Auswirkungen von Behinderungen auf die Arbeitsplatzsituation werden in offenem Dialog zwischen allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung zugeführt. Um dies zu erreichen, werden konkrete, realisierbare Zielvereinbarungen abgeschlossen. Unverzichtbare Voraussetzungen sind größtmögliche Transparenz und Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten. Grundlage für die Umsetzung sind gemeinsame Anstrengungen, Konsens und Kooperation. Der Arbeitgeber sucht die Zusammenarbeit mit den Vereinbarungspartnern und nutzt das Dienstleistungsangebot des Integrationsamtes und der Agentur für Arbeit. Die Rechte der Personalvertretung und der Beauftragten für Chancengleichheit nach den einschlägigen Gesetzen Lind sonstigen Vorschriften bleiben hienon unberührt. II. Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für alle schwerbehinderten I gleichgestellten Beschäftigten im Sinne des SGB IX, sowohl im wissenschaftlichen als auch im nichtwissenschaftlichen Dienst Ziele Ziele dieser Integrationsvereinbarung sind die Förderung der Neueinstellung von behinderten Menschen zur Erreichung, bzw. Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Quote von 5 Prozent und deren Beibehaltung, die Erhaltung des Arbeitsplatzes für behinderte Beschäftigte, die Planung und Durchführung betrieblicher Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen, die Barrierefreiheit, die Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten. Für das Erreichen dieser Ziele arbeiten Schwerbehindertenvertretung, Personalrat, Dienststelle und die Beauftragte des Arbeitgebers in Schwerbehindertenangelegenh~it~n ~ng z:uoamm~n,
3 Die Bestimmungen-des SGB IX und der SchwbVwV werden allen Einrichtungen und Beschäftigten bekannt gemacht. IV. Zielvereinbarungen Die Umsetzung der Ziele erfolgt insbesondere bei der Personalplanung, der Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes, der Arbeitszeitgestaltung, der Qualifikation/Weiterbildung, der Prävention, der Rehabilitation, -. der Information von Vorgesetzten. 1. Personalplanung Grundlage der Personalplanung sind die Bestimmungen der 80, 81, 82 SGB IX. Die Stellen, die mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzt sind, sind möglichst wieder mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Alle für die Stellenbesetzung Verantwortlichen der Universität Hohenheim verpflichten sich, hier verstärkt nach geeigneten schwerbehinderten Menschen zu suchen. Die Schwerbehindertenvertretung bekommt frühzeitig eine Kopie jeder Stellenai.Jsschreibu ng. Beim Einstellungsverfahren gelten die "Hinweise zum weiteren Auswahlverfahren" und die "Vorgehensweise bei Bewerbungen von schwerbehinderten Personen gern. SGB IX"... Befristete Arbeitsverträge von Schwerbehinderten werden ab eine r Dauer von 2 Jahren auf Wandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überprüft. Nach Einzelfallprüfung erfölgt bei Bedarf, Eignung und Vorhandensein einer Planstelle die Übernahme der Schwerbehindertem I Gleichgestellten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Schwerbehindertenvertretung erhält 6 Monate vor Ablauf eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses eine schriftliche Information darüber. Alle Förderungsmöglichkeiten sind auszuschöpfen. Die Umsetzung, Versetzung oder Abordnung von behinderten Beschäftigten erfolgt in der Regel nur, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden (vgl. SchwbVwV). Bewerbungen von Schwerbehinderten I Gleichgestellten für ein Praktikum wird nach Möglichkeit entsprochen.
4 2. Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld und Barrierefreiheit Bei der Planung von Neubau~en und großen Renovierungsma~nahmen werden gegenüber der planenden Behörde auf Barrierefreiheit geachtet. Es gelten die einschlägigen DIN- Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung. Die Schwerbehindertenvertretung wird an der Planung beteiligt. Schwerbehinderte Personen können nach Absprache mit ihrem Vorgesetzten und nach Rücksprache mit dem Betriebsarzt einzelne Tätigkeiten und Aufgaben auch zu Hause erledigen, falls die Tätigkeiten dafür geeignet sind. Schwerbehinderte Personen können einen Antrag auf Telearbeit stellen. Der Antrag muss vom Vorgesetzteh genehmigt werden, sofern sich die Aufgaben dafür eignen. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Arbeitsplatzbegehungen teilzunehmen. Schwerbehinderten mit dem Ausweiskennzeichen "ag" oder "G" sind bei ihrer Arbeitsstelle oder in angemessener Entfernung hiervon Parkplätze zur Verfügung zu stellen und eindeutig zu kennzeichnen. Vorgesetzte und Dienststelle (Personalabteilung, Rektoramt und Abteilung Technik), Beauftragte des Arbeitgebers 3. Arbeitszeit Die Organisation der Arbeitszeit trägt im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeit den. Bedürfnissen der Schwerbehinderten, Gleichgestellten und gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten Rechnung. Behinderte bzw. gesundheitlich beeinträchtigte Beschäftigte, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung I gesundheitlichen Beeinträchtigung einen erhöhten Pausenbedarf haben, erhalten nach Absprache mit dem Betriebsarzt und der Dienststelle zusätzliche Arbeitszeitunterbrechungen. Für behinderte Beschäftigte, die auf Grund ihrer Behinderung oder zwecks Inanspruchnahme medizinischer Rehabilitation auf einen flexiblen Beginn und ein flexibles Ende ihrer Arbeitszeit sowie auf Gleitzeit ohne Kernzeit angewiesen sind, werden entsprechende Regelungen getroffen. 4. Qualifizierung/Weiterbildung Nach der Einstellung, einer Versetzung oder Umsetzung ist für schwerbehinderte Beschäftigte der Qualifizierungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungsbedarf von der I dem VorgesetZten zu ermitteln und mit der I dem schwerbehinderten
5 Beschäftigten zu erörtern. Dazu erstellt die I der zuständige Vorgesetzte mit der I dem Beschäftigten im Rahmen der finanziellen Mittel einen Weiterbildungsvorschlag und erörtert diesen mit der Schwerbehindertenvertretung. Auf Wunsch wird die Personalabteilung beratend tätig. Beteiligt 5. Prävention und Rehabilitation Über die in- 84 SGB IX aufgeführten Bestimmungen hinaus wird folgendes vereinbart: Für die Zeit der Gespräche der schwerbehinderten Person mit dem Integrationsamt und dem Integrationsfachdienst wird die schwerbehinderte Person unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt. 6. Information von Vorgesetzten Die Vorgesetzten werden über alle Themen, die behinderte Beschäftigte betreffen in geeigneter Weise informiert. Zuständigkeit Personalabteilung, Zentralbereiche im Rahmen ihrer jeweiligen 7. Sonstiges - Bei akut auftretenden gesundheitlichen Problemen während der Arbeitszeit ist die Dienststelle verpflichtet, für den sicheren Transport des I der Schwerbehinderten zur ärztlichen Versorgung und nach Hause zu sorgen. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten bekommt für ihre Arbeit ein eigenes Büro zugewiesen. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten ist grundsätzlich für die Hälfte ihrer Arbeitszeit, mindestens jedoch für 10 Stunden in der Woche, freigestellt für die Arbeit als Schwerbehindertenvertretung. Es erfolgt ein entsprechender finanzieller Ausgleich an die Einrichtung, an der die Vertrauensperson beschäftigt ist, in Höhe der Eingruppierung I Besoldung und entsprechend dem Freistellungsumfang. Die stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung und die Beauftragte I der Beauftragte des Arbeitgebers in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen sind einmal wöchentlich bis zu 2 Stunden für die Besprechung der Schwerbehindertenvertretung freigestellt.
6 V. Geltungsdauer, lnkrafttreten Diese Integrationsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie gilt für die Dauer eines Jahres nach lnkrafttreten. Sie verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt wird. Ungeachtet dessen hat jede Seite das Recht, Vorschläge über ergänzende Vereinbarungen zu unterbreiten und Verhandlungen darüber zu verlangen. Nach Eingang einer Kündigung der Integrationsvereinbarung nehmen Dienststelle und Schwerbehindertenvertretung unverzüglich Verhandlungen über eine neue Integrationsvereinbarung auf. Bis zum Abschluss einer neuen Integrationsvereinbarung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Vereinbarung wird universitätsintern durch Rundschreiben und Veröffentlichung im Intranet bekannt gemacht. Darüber hinaus wird sie dem Integrationsamt und der Agentur für Arbeit Stuttgart übermittelt. Stuttgart, den 27. September 2012 Schwerbehinderterwertretu ng
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