Studienrechtliche Informationen für Lehrbeauftragte der Universität für Bodenkultur Wien

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1 Universität für Bodenkultur Wien Studienabteilung Gregor Mendel Straße 1180 Wien Studienrechtliche Informationen für Lehrbeauftragte der Universität für Bodenkultur Wien Lehrveranstaltungen Die Leiter/innen der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren. Die Leiter/innen der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen mit Genehmigung der Vizerektorin für Lehre und Internationale Angelegenheiten nur während eines Teiles eines Semesters, aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl durchzuführen ("Blocklehrveranstaltungen"). Die Blocklehrveranstaltung ist zu genehmigen, wenn wichtige Gründe nicht dagegen sprechen und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Bei Lehrveranstaltungen mit prüfungsimmanentem Charakter ist jedenfalls darauf zu achten, dass der Beurteilungsmodus so gewählt wird, dass Studierenden im Regelfall keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Siehe unbedingt: Beschluss des Senats vom zur Regelung in Bezug auf Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter ( Pr%C3%BCfungscharakter.pdf) Prüfungen Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind vom/von der Leiter/in der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei Bedarf, insbesondere bei Verhinderung, hat der Studiendekan eine/n andere/n fachlich geeignete/n Prüfer/in heranzuziehen oder zusätzliche Prüfer/innen zu bestellen. Prüfungstermine sind so festzusetzen, dass den Studierenden die Einhaltung der im Curriculum festgelegten Studiendauer ermöglicht wird. Jedenfalls sind 3 Prüfungstermine pro Semester anzusetzen. Prüfungstermine sind in geeigneter Weise bekannt zu machen. Prüfungen dürfen auch am Beginn und am Ende lehrveranstaltungsfreier Zeiten abgehalten werden. Für Lehrveranstaltungs- und Modulprüfungen hat zumindest je ein Prüfungstermin im Semester der Abhaltung der Lehrveranstaltung nach deren Ende, sowie am Anfang, in der Mitte und am Ende des nächsten Semesters statt zu finden. Regelung für Prüfungstermine im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) Siehe dazu Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 ( Die Lehrveranstaltungen der STEOP haben ein halbes Semester zu dauern. Für diese Lehrveranstaltungen sind jeweils drei Prüfungstermine anzubieten, wobei beim ersten Termin für alle Studierenden der entsprechenden STEOP die Möglichkeit der Teilnahme gegeben sein muss und für alle weiteren Termine die erforderliche Platzkapazität zu gewährleisten ist. Diese Prüfungen sind zu folgenden Zeiten abzuhalten: a) Im Wintersemester - ist der erste Termin Ende November bis Anfang Dezember, frühestens aber eine Woche nach Ende der entsprechenden Lehrveranstaltung, - der zweite Termin in der letzten Semesterwoche vor den Weihnachtsferien und - der dritte Termin Mitte Jänner anzubieten. b) Im Sommersemester - ist der erste Termin, je nach Maßgabe der Osterferien, zwischen Mitte April und Mitte Mai, - der zweite Termin Anfang Juni und - der dritter Termin Mitte Juni anzubieten. Weiters empfiehlt der Senat: Für den Fall, dass die Studieneingangs- und Orientierungsphase im Sommersemester in Form von e-learning angeboten wird, ist eine ausreichende Anzahl von Kontaktterminen zwischen Studierenden und Lehrenden vorzusehen.

2 Für die Anmeldung zu den Prüfungen ist eine Frist von mindestens zwei Wochen festzusetzen. Die Anmeldefristen für Lehrveranstaltungsprüfungen können frühestens eine Woche vor dem Prüfungstermin beendet werden. Studierende sind berechtigt, Lehrveranstaltungsprüfungen bis zum Ende des zweiten auf die Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzulegen. Bei Prüfungen mit beschränkter Zahl der Teilnehmer/innen ist dafür Sorge zu tragen, dass für alle Studierenden auf Antrag innerhalb eines Zeitraums von maximal sechzig Arbeitstagen nach der Anmeldung die Möglichkeit besteht, die Prüfung abzulegen. Lehrveranstaltungsfreie Zeiten sind in diese Berechnung nicht mit einzubeziehen. Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungsprüfungen innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn der oder die Studierende die im Curriculum festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen und die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das betreffende Semester nachgewiesen hat (automatische Überprüfung in BOKUonline). Der/die Studierende ist berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Curriculum festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn der oder die Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihm oder ihr die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden. Die Studierenden sind berechtigt, sich bis 3 Tage vor dem Prüfungszeitpunkt bei dem/der Prüferin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung in geeigneter Weise abzumelden. Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der/dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern. Tritt der/die Kandidat/in nicht zur Prüfung an, ist die Prüfung nicht zu beurteilen und nicht auf die Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann der/die Prüfer/in bestimmen, dass der/die Kandidat/in erst nach Ablauf von höchstens drei Monaten neuerlich zur Prüfung zugelassen wird. Es gilt als Prüfungsantritt, wenn der/die Kandidat/in zum Prüfungstermin erschienen ist und nachweislich die erste Fragestellung in Bezug auf den Stoff der Prüfung zur Kenntnis genommen hat. Wenn ein/e Studierend/e die Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat der Studiendekan auf Antrag der/des Studierenden nach Einholung einer Stellungnahme des/der Prüfer/in oder der/des Vorsitzenden des Prüfungssenats mit Bescheid festzustellen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Abbruch der Prüfung einzubringen. Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase insgesamt zweimal, sonstige negativ beurteilte Prüfungen hingegen insgesamt dreimal zu wiederholen. Die dritte Wiederholung hat jedenfalls kommissionell stattzufinden, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs durchgeführt wird. Auf Antrag des oder der Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung. Auch positiv beurteilte Prüfungen können wiederholt werden (innerhalb von 6 Monaten), wobei durch einen neuerlichen Prüfungsantritt das vorherige positive Ergebnis seine Gültigkeit verliert. Zeugnisse (durch Eintrag der Note/n in BOKUonline und Übermittlung des Prüfungsprotokolls an die Studienabteilung) sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen ab Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Ab Bekanntgabe der Beurteilung sind die Beurteilungsunterlagen sechs Monate aufzubewahren. Es wird empfohlen, diese ein Jahr aufzubewahren.

3 Anerkennungen Die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen Universität als der Universität der Zulassung ist nur zulässig, wenn ein gemeinsames Studium (Curriculum) eingerichtet ist, oder der Studiendekan die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität, an der die oder der Studierende für dieses Studium zugelassen ist nicht möglich ist, oder es sich um Prüfungen auf der Grundlage von neuen Medien, insbesondere Online- Studienangebote handelt. Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen der ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom Studiendekan bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der EU oder des EWR für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der o.a. Bestimmungen an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen. Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen. Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig vorab festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind (Outgoings). Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird. Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung, abgelegt wurden. Über Anerkennungsanträge in erster Instanz ist abweichend von 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden. Wissenschaftliche Arbeiten Masterarbeiten Masterarbeiten dienen dem Nachweis der Befähigung, wissenschaftliche Themen selbständig, sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten. Die Aufgabenstellung einer Masterarbeit ist so zu wählen, dass für eine/n Studierende/n die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Aus welchen Fächern das Thema der Masterarbeit zu entnehmen ist, ist im Curriculum festzulegen. Die/der Studierende können ein Thema vorschlagen oder das Thema aus Vorschlägen zur Verfügung stehender Betreuer/innen auswählen. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die beurteilende/n Person/en die Leistungen der Studierenden gesondert beurteilen kann/können. Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten. Weiters sind die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu beachten.

4 Zur Betreuung und Beurteilung von Masterarbeiten sind Universitätsprofessoren/innen, Universitätsdozenten/innen, emeritierte Universitätsprofessoren/innen, Universitätsprofessoren/innen im Ruhestand, Privatdozenten/innen, Honorarprofessoren/innen aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis berechtigt. Der Studiendekan ist berechtigt, mit deren Zustimmung auch Personen mit einer entsprechenden Lehrbefugnis einer anerkannten inländischen oder ausländischen Universität zur Betreuung und Beurteilung von Master- oder Diplomarbeiten heranzuziehen. Bei Bedarf ist der Studiendekan überdies berechtigt, geeignete wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb mit der Betreuung und Beurteilung von Masterarbeiten zu betrauen. Vor einer allfälligen Betrauung ist das kumulative Vorliegen der in der Satzung festgelegten Voraussetzungen zu prüfen. Die/der Studierende hat das Thema und den/die Betreuer/in der Masterarbeit dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und der/die Betreuer/in gelten als angenommen, wenn der Studiendekan diese nicht innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe untersagt. Ein Wechsel des Themas beziehungsweise des/der Betreuers/in ist auf Grund eines begründeten Antrags nach Zustimmung des Studiendekans zulässig. Der Studiendekan hat von dem/der bisherigen Betreuer/in eine Stellungnahme einzuholen, in der auch auf die Zulässigkeit einer allfälligen Weiterverwendung von bisher gewonnenen Daten einzugehen ist. In der Stellungnahme ist auch mitzuteilen, ob eine von einem Arbeitstitel abweichende Benennung des endgültigen Titels der Arbeit einem Themenwechsel gleichzuhalten ist. Mit Zustimmung des/der Betreuer/in und des Studiendekans ist es zulässig, anstelle einer einem bestimmten Thema gewidmeten Arbeit mehrere bereits zur Publikation wenigstens akzeptierte wissenschaftliche Arbeiten, die in einem fachlichen Zusammenhang stehen und die Voraussetzung gem. 30 Abs. 1 und Abs. 3 (letzter Satz) der Satzung erfüllen, als Masterarbeit vorzulegen. In diesem Fall ist den Arbeiten eine zusammenfassende Darstellung der Arbeiten ("Rahmenschrift") anzufügen, in der auch die Zugehörigkeit der Arbeiten zu einem bestimmten wissenschaftlichen Thema sowie die Methode erläutert werden. Die abgeschlossene Masterarbeit ist beim Studiendekan zur Beurteilung einzureichen. Der Studiendekan weist die Masterarbeit einem/r Beurteiler/in zu. Die/der Studierende hat dabei ein Vorschlagsrecht. Der/die Beurteiler/in hat die Masterarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat der Studiendekan die Masterarbeit auf Antrag der oder des Studierenden einem/r anderen Universitätslehrer/in zuzuweisen. Siehe dazu auch Dissertationen Dissertationen dienen dem Nachweis der Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen. Nähere Bestimmungen über die Fächer (Projekt), denen das Thema der Dissertation zu entnehmen sind, sind im Curriculum festzulegen. Der/die Studierende ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Curriculums berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuer/innen auszuwählen. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten. Weiters sind die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu beachten. Universitätsprofessoren/innen, Universitätsdozenten/innen, emeritierte Universitätsprofessoren/-innen, Universitätsprofessoren/innen im Ruhestand, Privatdozenten/innen sowie Honorarprofessoren/innen sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen oder zu beurteilen. Der Studiendekan ist berechtigt, mit deren Zustimmung auch Personen mit einer Lehrbefugnis einer anerkannten inländischen oder ausländischen Universität zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer BOKU-Lehrbefugnis inhaltlich gleichwertig ist.

5 Die/der Studierende hat das Thema und den/die Betreuer/in der Dissertation dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und der/die Betreuer/in gelten nach Genehmigung durch den Studiendekan als angenommen. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung von Geld- oder Sachmitteln von Einrichtungen der BOKU, so ist sie nur zulässig, wenn der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen einen Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes bzw. wegen der Belastung der Ressourcen untersagt hat. Ein Wechsel des Themas (Vorlage eines neuen Projekts gemäß der Richtlinien für Doktoratsstudien) beziehungsweise des/der Betreuers/in oder von mehr als der Hälfte des Beratungsteams, ist auf Grund eines begründeten Antrags nach Zustimmung des Studiendekans zulässig. Der Studiendekan hat von dem/der bisherigen Betreuer/in eine Stellungnahme einzuholen, in der auch auf die Zulässigkeit einer allfälligen Weiterverwendung von bisher gewonnenen Daten einzugehen ist. In der Stellungnahme ist auch mitzuteilen, ob eine von einem Arbeitstitel abweichende Benennung des endgültigen Titels der Arbeit einem Themenwechsel gleichzuhalten ist. Mit Zustimmung des/der Betreuers/in und des Studiendekans ist es zulässig, anstelle einer einem bestimmten Thema gewidmeten Arbeit mehrere bereits zur Publikation wenigstens akzeptierte wissenschaftliche Arbeiten, die in einem fachlichen Zusammenhang stehen und die Voraussetzung gem. 30 Abs. 1 und Abs. 3 (letzter Satz) der Satzung erfüllen, als Dissertation vorzulegen. In diesem Fall ist den Arbeiten eine zusammenfassende Darstellung der Arbeiten ("Rahmenschrift") anzufügen, in der auch die Zugehörigkeit der Arbeiten zu einem bestimmten wissenschaftlichen Thema, die Methode sowie die wissenschaftliche und gegebenenfalls praktische Relevanz erläutert wird. Die abgeschlossene Dissertation ist beim Studiendekan zur Beurteilung nach den Regelungen des Curriculums einzureichen. Der Studiendekan weist die Dissertation den Beurteiler/innen zu. Der/die Beurteiler/in hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Ausdrücklich sei auf die aktuellen Studienplanversionen und die Richtlinie hingewiesen. Sie finden diese unter: Doktoratsstudium der Bodenkultur: r_u2012.pdf Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der BOKU: KU_U2012.pdf Richtlinien Doktoratsstudium an der BOKU: Für den Vollzug der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz ist das monokratische Organ einer Universität verantwortlich. An der BOKU übt Herr Studiendekan o.univ.-prof. Dr. Hubert Sterba dieses Amt aus. Berufungen gegen erstinstanzliche Entscheidungen sind an den Senat zu richten. Für weitere Fragen steht Ihnen die Studienabteilung unter 01/ oder studabt@boku.ac.at zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihre Studienabteilung Quellen: UG 2002, Satzung, Studienpläne und Richtlinien der Universität für Bodenkultur Wien.

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