Besprechungsfall 4 - Lösungshinweise

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1 ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER/INNEN II SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl und Mitarbeiter/innen Besprechungsfall 4 - Lösungshinweise A. Strafbarkeit des Pa durch Abfeuern des ersten Schusses Möglich wäre auch, auf die Schuldunfähigkeit ( 19 StGB) des Pa und das darin liegende Prozesshindernis zu verweisen und die materiellen Fragen bei der Strafbarkeit des Pi zu erörtern, s.u. I. 223 I StGB zum Nachteil des M Pa könnte sich durch das Bespritzen mit der Wasserpistole wegen einer Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht haben. Dafür müsste M eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben. Das Wasser mag M zwar unangenehm sein, jedoch liegt darin noch keine Überschreitung der Bagatellgrenze. Der Tatbestand der Körperverletzung ist damit nicht erfüllt. II. 303 I StGB zum Nachteil des M Das Durchnässen der Kleidung könnte eine Sachbeschädigung gem. 303 I StGB darstellen. Die Kleidung des M ist eine fremde Sache i.s.d. 303 I StGB. Diese müsste in Form einer Substanzverletzung zerstört oder beschädigt worden sein oder eine Brauchbarkeitsminderung müsste eingetreten sein. Der Schutzbereich des 303 I StGB erfasst nur solche Beschädigungen einer fremden Sache, die i. F. der hier in Betracht kommenden Brauchbarkeitsminderung eine gewisse Erheblichkeit haben. Grundsätzlich ist zwar irrelevant, ob die Sache infolge der Gebrauchsbeeinträchtigung für immer, für längere Zeit oder nur kurzfristig nicht voll einsetzbar ist. Nicht tatbestandsmäßig sind jedoch Beeinträchtigungen, deren Beseitigung keinen größeren Aufwand an Mühe, Zeit und Kosten erfordert, wobei beim Zeitaufwand das Interesse an alsbaldiger Verwendbarkeit der Sache zu berücksichtigen ist. Da bei lebensnaher Auslegung des Sachverhalts davon ausgegangen werden kann, dass M auf den Gebrauch gerade der Kleidungsstücke, die er zur Tatzeit anhatte,

2 nicht unbedingt angewiesen war und dass diese bei dem warmen Wetter auch bald getrocknet sind, überschreitet der Beschädigungserfolg die Bagatellgrenze nicht. Pa hat sich somit nicht gem. 303 I StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit des Pi durch Abfeuern des ersten Schusses I. 223 I, 25 II StGB zum Nachteil des M Eine Körperverletzung in Mittäterschaft durch Bespritzen des M scheidet mangels eines tatbestandsmäßigen Erfolgs aus (s.o. A I). II. 303 I, 25 II StGB zum Nachteil des M Aus dem gleichen Grund scheidet eine mittäterschaftlich begangene Sachbeschädigung aus (s.o. A II). C. Strafbarkeit des M durch das Spritzen mit dem Hochdruckreiniger I. 223 I StGB zum Nachteil der N 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand N müsste eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben. Die unmittelbare Einwirkung auf den Körper eines anderen mittels eines Hochdruckreinigers lässt sich mit einem Faustschlag ins Gesicht oder mit einer Ohrfeige vergleichen, die von der Rspr. jeweils unter das Merkmal der körperlichen Misshandlung subsumiert wurden (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1994, 1232; andererseits BayObLG NJW 1991, 2031 m.w.n.). Die Handlung des M war dafür auch kausal und der Erfolg ist ihm objektiv zurechenbar. b) Subjektiver Tatbestand M müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. Problematisch ist hier, dass M nicht eine der von ihm anvisierten Personen (Pi oder Pa), auf die bei Begehung der Tat ( 16 Abs. 1 S. 1 StGB) sein Körperverletzungsvorsatz gerichtet war, sondern eine andere Person (N) traf, gegen die sich sein Angriff nicht gerichtet hatte. Es liegt damit ein Fall der aberratio ictus vor. Ob in diesem Fall die tatbestandliche Gleich

3 wertigkeit von Angriffs- und Verletzungsobjekt vorausgesetzt eine subjektive Zurechnung des tatbestandsmäßigen Erfolgs möglich ist, ist umstritten. (1) Die sog. formelle Gleichwertigkeitstheorie leugnet einen strukturellen Unterschied zwischen einer aberratio ictus und einem error in persona vel objecto und unterwirft beide Konstellationen derselben Rechtsfolge, nämlich der Strafbarkeit aus dem vollendeten Vorsatzdelikt. M hätte demnach den Tatbestand der Körperverletzung vorsätzlich erfüllt. (2) Die sog. Konkretisierungstheorie hält die aberratio ictus für beachtlich und will deshalb den Täter tateinheitlich wegen versuchter Tat am anvisierten Objekt und wegen fahrlässiger Tat am verletzten Objekt bestrafen, sofern eine Versuchs- und Fahrlässigkeitsstrafbarkeit jeweils existiert. Ein Körperverletzungsvorsatz des M im Hinblick auf N läge damit nicht vor. (3) Zu demselben Ergebnis gelangt die sog. materielle Gleichwertigkeitstheorie, die die aberratio ictus bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter für beachtlich hält. (4) Nach der sog. Tatplantheorie schließt die aberratio ictus die Zurechnung zum Vorsatz dann nicht aus, wenn es nach dem Tatplan auf die Identität des Opfers nicht ankommt (vgl. Roxin, AT I, 12 Rn. 155). Dem Tatplan des M entsprach es aber, dass Pa und/oder Pi und nicht N getroffen wird, so dass auch nach dieser Ansicht der Körperverletzungsvorsatz bzgl. N zu verneinen wäre. (5) Da nur die Auffassung (1) zu einem von den Auffassungen (2), (3) und (4) abweichenden Ergebnis kommt, ist ein Streitentscheid erforderlich. Dass M die Verletzung der N im Nachhinein billigte, spielt keine Rolle, denn ein sog. dolus subsequens ist unbeachtlich. Für die formelle Gleichwertigkeitstheorie wird angeführt, dass wie beim error in persona für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens ausreichend sei, wenn sich der Täter das Objekt in seinen Gattungsmerkmalen vorgestellt habe; dann sei bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit des verfehlten und des getroffenen Objekts der Vorsatz zu bejahen. Diese Auffassung wird heute insb. noch von Puppe vertreten, die die Frage nach der subjektiven Zurechnung des Erfolges jetzt mit ihrer Lehre von der Vorsatzgefahr verknüpft: Danach soll die Zurechnung des Erfolges zum Vorsatz nur dann ausgeschlossen sein, wenn diejenigen Gefahrfaktoren, in denen der wirkliche Kausalverlauf mit dem vom Täter vorgestellten übereinstimmt, nur eine Fahrlässigkeits- und keine Vorsatzgefahr begründet. Wenn der Täter aber in eine Menschengruppe ziele, dann begründe er eine Vorsatzgefahr für jeden Angehörigen dieser - 3 -

4 Gruppe und nicht nur für denjenigen, auf den er ziele oder zielen wolle; es liege also eine vollendete Tat vor, wenn er ein Mitglied dieser anvisierten Gruppe treffe (vgl. Puppe, Strafrecht AT 2, 10 Rn. 38 ff., 41). Die Begründungen für die Beachtlichkeit der aberratio ictus sind verschieden. Zum einen ist anzuführen, dass dann, wenn der Täter, was zur Tatbestandsverwirklichung an sich nicht erforderlich wäre, seinen Vorsatz auf eine bestimmte Person bzw. ein bestimmtes Objekt raum-zeitlich konkretisiert hat, auch dieser konkrete und nicht mehr der generelle Vorsatz maßgeblich sein sollte. Weiterhin kann argumentiert werden, dass der Zufall nicht zu Lasten des Täters berücksichtigt werden darf, wohl aber zu seinen Gunsten berücksichtigt werden muss (vgl. Gropp, AT 3, 5 Rn. 77/78, 13 Rn. 73 ff.). Die besseren Argumente sprechen damit für die Beachtlichkeit der aberratio ictus. 2. M hat sich somit nicht gem. 223 I StGB strafbar gemacht. II. 229 StGB zum Nachteil der N 1. Tatbestand M handelte objektiv sorgfaltswidrig indem er den Hochdruckreiniger auf Menschen richtete. Er verursachte damit kausal und objektiv zurechenbar die körperliche Misshandlung der N. 2. Rechtswidrigkeit M handelte auch rechtswidrig. 3. Schuld Weiterhin handelte er auch schuldhaft, insbesondere war er auch subjektiv in der Lage, die Sorgfaltsanforderungen zu erkennen und nach ihnen zu handeln. 4. M hat sich somit gem. 229 StGB strafbar gemacht. III. 223 I, II, 22, 23 I, 12 II StGB zum Nachteil des Pa M könnte sich durch das Verwenden des Hochdruckreinigers wegen einer versuchten Körperverletzung strafbar gemacht haben

5 1. Nichtvollendung der Tat und Strafbarkeit des Versuchs Die Tat ist nicht vollendet und die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus 223 II i.v.m. 23 I 2.Var., 12 II StGB. 2. Tatbestand a) M hatte Tatentschluss bzgl. einer Körperverletzung. Er handelte mit dolus directus 1. Grades sowohl bezüglich Pa als auch Pi, es liegt damit ein Fall des sog. dolus cummulativus vor. b) Auch hat M nach allen Ansichten unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt, da bereits eine (Teil-)Verwirklichung der Ausführungshandlung gegeben ist. 3. Rechtswidrigkeit M könnte jedoch durch Notwehr gem. 32 StGB gerechtfertigt sein. a) Dazu müsste zunächst eine Notwehrlage gegeben sein. Durch Pi und Pa liegt ein Angriff auf die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum des M als notwehrfähige Rechtsgüter vor. Dass der Angriff auf die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum die Bagatellgrenze nicht überschreitet und somit kein straftatbestandsmäßiges Handeln darstellt (s. A. I., II.), ist in diesem Zusammenhang unschädlich; dieser Umstand kann aber eine sozialethische Einschränkung des Notwehrrechts zur Folge haben. Der Angriff war gegenwärtig, da der zweite Schuss mit der Spritzpistole unmittelbar bevorstand. Der Angriff war auch rechtswidrig. Problematisch ist jedoch, dass Pa erst 12 Jahre alt ist und damit gem. 19 StGB schuldunfähig. Ob der Angriff i.s.d. 32 II StGB schuldhaftes Handeln voraussetzt, ist umstritten. (1) Zum Teil wird ein schuldhaft begangener Angriff verlangt. Pa ist gem. 19 StGB schuldunfähig. Pi ist als Jugendlicher ( 1 II JGG) nur bedingt schuldfähig, 3 JGG. D.h., er muss zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug gewesen sein, das Unrecht der Tat, hier das Unrecht einer evtl. Körperverletzung und Sachbeschädigung, einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Davon kann bei lebensnaher Auslegung des SV ausgegangen werden. (2) Nach ganz h.m. setzt die Notwehrlage keinen schuldhaften Angriff voraus. Sie trägt dem beim Angriff eines schuldlos Handelnden geminderten Rechtsbewährungsinteresse durch eine sozialethische Einschränkung des Notwehrrechts Rechnung und verneint ggf. die Gebotenheit ( 32 I StGB) der Notwehr. Nach dieser Ansicht wären sowohl Pa als auch Pi als Angreifer anzusehen

6 (3) Eine Stellungnahme ist nicht nötig, da jedenfalls von Pi ein schuldhafter Angriff ausging. b) Die Verteidigungshandlung des M war auch erforderlich, ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Problematisch erscheint jedoch die Gebotenheit der Notwehrhandlung. Unter diesem Stichwort werden Schranken des Notwehrrechts aus sozialethischen Gründen diskutiert, die sich im Wesentlichen aus dem Rechtsbewährungsprinzip ableiten lassen. So soll das Notwehrrecht sowohl gegenüber bagatellhaften Angriffen, die an der Grenze des sozial Adäquaten liegen, als auch gegenüber bedingt schuldfähig und schuldunfähig Handelnden eingeschränkt sein, weil das Recht auf Seiten des Verteidigers sich bei nur minimalen Beeinträchtigungen bzw. schuldlosen Angreifern nicht in gleichem Maße zu bewähren braucht. Angesichts des Drohens einer durch die Nässe nur geringfügigen Beeinträchtigung von Wohlbefinden und Eigentum und der offensichtlichen Minderjährigkeit von Pa und Pi hätte M vorliegend auf einen drohenden erneuten Angriff mit einem Rückzug ins Haus oder einem bloßen Androhen des Einsatzes des Hochdruckreinigers reagieren müssen. Mit der Betätigung des Hochdruckreinigers in Richtung der Kinder überschreitet er sein ihm nur eingeschränkt zur Verfügung stehendes Notwehrrecht. Es fehlt demnach an einer gebotenen Notwehrhandlung. Wer dies so feststellt, muss bereits an dieser Stelle eine Rechtfertigung durch Notwehr ablehnen. Da der Sachverhalt aber noch Hinweise auf ein problematisches subjektives Rechtfertigungselement bei M enthält, soll im Folgenden noch auf die dadurch entstehenden Fragen eingegangen werden. c) Wer die Handlung gleichwohl als geboten qualifiziert und Notwehrlage und Notwehrhandlung demnach bejaht, hat sich mit dem Vorliegen eines Verteidigungsbewusstseins zu beschäftigen. M wollte Pa und Pi für ihr Verhalten bestrafen; dass sie im Begriff waren, ein zweites Mal auf ihn zu schießen, erkannte er nicht. Damit fehlt es an der Kenntnis der Notwehrlage. Welche Folgen das Fehlen des intellektuellen Rechtfertigungselements, also der sog. umgekehrte Erlaubnistatumstandsirrtum hat, ist umstritten. (1) Nach einer heute nur noch vereinzelt vertretenen Auffassung ist der Begriff Verteidigung i.s. des 32 II StGB rein objektiv zu bestimmen, ein Verteidigungswille als subjektives Notwehrerfordernis also gar nicht erforderlich. Danach hätte M sich nicht strafbar gemacht, es sei denn, man verneint die Gebotenheit der Notwehrhandlung

7 (2) Dagegen geht die heute h.m. von der Existenz und Notwendigkeit subjektiver Rechtfertigungselemente aus. Uneinigkeit besteht nur im Hinblick darauf, wie diese subjektiven Rechtfertigungselemente inhaltlich beschaffen sind (diese Frage stellt sich an dieser Stelle nicht) und welche rechtlichen Wirkungen das Fehlen des (wie auch immer beschaffenen) subjektiven Rechtfertigungselements hat. Ein Teil der Literatur steht auf dem Standpunkt, dass, wenn nur die objektiven Rechtfertigungsmerkmale vorliegen, der Rechtfertigungsgrund nicht erfüllt und somit die Rechtswidrigkeit der tatbestandsmäßigen Handlung gegeben ist. Der Täter sei, falls sich nicht die Rechtfertigungsfrage auf eine nur versuchte Tatbestandsverwirklichung beziehe (dann Versuch), wegen vollendeter Tat zu bestrafen. Wegen der aus dem Vorliegen der objektiven Rechtfertigungsmerkmale folgenden Unrechtsminderung greife aber eine Strafmilderung gem. 49 I StGB ein. Da die Körperverletzungserfolg bei Pa ohnehin nicht eingetreten ist, wäre nach dieser Ansicht eine Strafbarkeit des M wegen versuchter Körperverletzung zu bejahen. Dagegen ist die Mehrheit der Lit. der Ansicht, dass im Fall der Unkenntnis einer objektiv gegebenen Rechtfertigungssituation nur eine Strafbarkeit wegen (untauglichen) Versuchs in Betracht kommt. Auch nach dieser Ansicht hätte sich M der versuchten Körperverletzung (untauglicher Versuch!) strafbar gemacht. (3) Da die Ansichten i.r.d. herrschenden Meinung bezüglich der Folgen des Fehlens vorliegend zu demselben Ergebnis gelangen, ist eine Streitentscheidung nur zwischen diesen beiden Ansichten und der Ansicht (1) erforderlich. Gegen diese Ansicht spricht der von ihr zugrunde gelegt rein objektive Unrechtsbegriff, der durch die heute weitgehend akzeptierte personale Unrechtslehre überholt ist. Für die Ansichten der h.m. spricht die gesetzgeberische Entscheidung für die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs ( 22, 23 III StGB) und neben dem Gesetzeswortlaut ( um zu ) vor allem die ratio des Notwehrrechts, insb. das Rechtsbewährungsprinzip. d) M ist somit nicht durch Notwehr gerechtfertigt. 4. Er handelte auch schuldhaft. Ein nach 24 StGB strafbefreiender Rücktritt des M erscheint an dieser Stelle denkbar, da er nach dem Erkennen des Fehlgehens seines Angriffs mit dem Hochdruckreiniger von einem erneuten Zielen auf die Jungen absah. Allerdings wären für eine genaue Prüfung der Voraussetzungen des 24 StGB zusätzliche Informationen im Sachverhalt erforderlich gewesen, etwa ein Hinweis darauf, dass M die ihm zur Verfügung stehende Möglichkeit eines erneuten Spritzens reflektierte, davon aber be

8 wusst Abstand nahm. Aufgrund der insofern spärlichen Anhaltspunkte im Sachverhalt wurde eine Prüfung des Rücktritts zumindest nicht erwartet. 5. M hat sich somit gem. 223 I, II, 22, 23 I, 12 II StGB strafbar gemacht. IV. 223 I, 22 f., 12 II, 224 I Nr. 2, 3, II, 22 f. StGB zum Nachteil des Pa Zu denken wäre weiterhin an eine gefährliche Körperverletzung. Zwar stellt nicht das herausspritzende Wasser, sehr wohl aber der Hochdruckreiniger ein Werkzeug i.s.d. 224 I Nr. 2 dar (vgl. MüKo/Hardtung 224 Rn. 14); es fehlt aber an der Geeignetheit zum Hervorrufen erheblicher Verletzungen und damit an der Gefährlichkeit (a.a. vertretbar). Ein hinterlistiger Überfall (Nr. 3) verlangt ein planmäßiges Vorgehen, das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmoments genügt nicht. Eine versuchte gefährliche Körperverletzung scheidet damit aus. V. 303 I, II, 22 f. StGB zum Nachteil des Pa Eine versuchte Sachbeschädigung ist wohl mangels Tatentschluss abzulehnen (a.a. vertretbar). VI. 223 I, II, 22 f. StGB zum Nachteil des Pi M hat sich zudem wegen einer versuchten Körperverletzung gem. 223 I, II, 22 f. StGB an Pi strafbar gemacht (s.o.). VII. 303 I, II, 22 f. StGB zum Nachteil des Pi Die versuchte Sachbeschädigung scheidet ebenfalls mangels Tatentschluss aus. D. Strafbarkeit der N durch Werfen der Blumenvase 223 I, II, 224 I Nr. 2, II, 22 f. StGB zum Nachteil des M N könnte sich, indem sie die Blumenvase in Richtung des M warf, wegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben

9 Die Tat ist nicht vollendet und der Versuch gem. 223 I bzw. 224 II i.v.m. 23 I, 12 II StGB strafbar. I. Tatbestand N hatte Tatentschluss bezüglich einer Körperverletzung. Weiterhin ist wohl auch ein Tatentschluss bezüglich der Blumenvase als gefährliches Werkzeug zu bejahen (a.a. vertretbar). Sie hat auch unmittelbar zur Tat angesetzt als sie die Blumenvase in Richtung des M warf. II. Rechtswidrigkeit N könnte durch Notwehr gerechtfertigt sein. Jedoch war der (fahrlässige) Angriff des M bereits abgeschlossen und auch ein neuer Angriff war nicht zu erwarten. N handelte somit rechtswidrig. III. Schuld Fraglich ist, ob N schuldhaft handelte. 1. Sie könnte sich in einem Notwehrexzess befunden haben und damit gem. 33 StGB entschuldigt sein. N war völlig verängstigt und befand sich damit in einem asthenischen Affekt. Problematisch ist jedoch, dass der Angriff des M schon abgeschlossen war und sie somit die zeitlichen Grenzen des Notwehrrechts überschritten hatte. Es liegt damit ein Fall es extensiven Notwehrexzesses vor. Wie dieser zu behandeln ist, ist streitig. a) Die Rechtsprechung will 33 StGB nur auf den intensiven Notwehrexzess anwenden. Irre sich der Verteidiger über die Gegenwärtigkeit des Angriffs, so sei ein gewöhnlicher Erlaubnistatumstandsirrtum gegeben, bei dem Verwirrung, Furcht und Schrecken i.r.d. Vermeidbarkeitsprüfung zu berücksichtigen seien. Nach dieser Ansicht wäre 33 StGB nicht anwendbar; es stellt sich vielmehr die Frage nach der rechtlichen Behandlung der Putativnotwehr, da N irrig annimmt, der Angriff des M dauere an. b) Ein Teil der Lit. differenziert zwischen vor- und nachzeitigem Notwehrexzess: Habe der Angriff noch nicht begonnen, greife 33 StGB nicht ein, da die Privilegierung des Täters nur auf Grund der mit einer gerechtfertigten Notwehrhandlung einhergehenden Verwirrung etc. gewährt werde. Sei hingegen die zunächst gerechtfertigte - 9 -

10 Gegenwehr nunmehr rechtswidrig, da der Angriff bereits abgeschlossen sei, komme 33 StGB zum Zug. Sofern allerdings der Verteidiger einen Angriff i.s.d. 32 II StGB irrtümlich für schon oder noch gegenwärtig halte, liege ein Fall der Putativnotwehr vor, bei dem wiederum zu differenzieren sei: Liege später eine Notwehrlage vor, die der Notwehrausübende nur irrtümlich für schon gegenwärtig halte, dann sei dieser Fall allein nach Irrtumsregeln zu entscheiden. Habe dagegen zunächst eine Notwehrlage vorgelegen, die der Notwehrausübende nur irrtümlich für noch gegenwärtig halte, so liege ein Erlaubnistatumstandsirrtum vor. Bei der dann offen bleibenden Fahrlässigkeitshaftung könne 33 StGB von Bedeutung sein, da derjenige nicht schlechter gestellt werden dürfe, der noch von einem bestehenden Angriff ausgehe, als derjenige, der das Ende des Angriffs erkannt habe. c) Andere Literaturstimmen wenden 33 StGB generell auf den extensiven Notwehrexzess an. Im vorliegenden Fall würde diese Ansicht aber ebenfalls von einer Putativnotwehr ausgehen. Da alle Ansichten zu demselben Ergebnis gelangen, ist eine Streitentscheidung entbehrlich. Anstatt diesen Streit auszuführen, könnte auch direkt auf den Erlaubnistatumstandsirrtum übergegangen werden. 2. N ging irrig davon aus, der Angriff des M dauere an. Sie irrte damit über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes. Um das Vorliegen eines Erlaubnistatumstandsirrtums, hier in Form der Putativnotwehr, anzunehmen müssten die übrigen Voraussetzungen der Notwehr vorliegen. Würde man die Gegenwärtigkeit des Angriffs vorliegend unterstellen, wäre die Verteidigungshandlung der N erforderlich, vom Verteidigungswillen getragen und auch geboten. Umstritten ist jedoch, wie der Erlaubnistatumstandsirrtum rechtlich zu behandeln ist. Hier wird bezüglich der Darstellung und Argumentationsweise der vertretenen Ansichten auf Besprechungsfall 1 verwiesen. Diese ergeben auf den Fall angewendet, dass im Rahmen der strengen Schuldtheorie die Vermeidbarkeit wohl zu bejahen wäre und die N demnach wegen des Versuchs zu bestrafen wäre. Nach allen anderen Ansichten wäre nach einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit zu fragen, womit N im Ergebnis straffrei bliebe, da der fahrlässige Versuch nicht mit Strafe bedroht ist. Eine Entscheidung müsste also zwischen der strengen Schuldtheorie und den übrigen

11 Ansichten, welche jeweils 16 StGB direkt, analog oder in den Rechtsfolgen anwenden wollen, erfolgen. IV. M hat sich somit nicht gem. 223 I, II, 224 I Nr. 2, II, 22 f. StGB strafbar gemacht. E. Strafbarkeit des Pa durch Abfeuern der zweiten Salve Eine Strafbarkeit des Pa kommt mangels Schuldfähigkeit nicht in Betracht. F. Strafbarkeit des Pi durch Abfeuern der zweiten Salve I. 223 I, 25 II StGB zum Nachteil des M Hier kann auf die Ausführungen zu Pa unter A I. verwiesen werden. II. 303 I, 25 II StGB zum Nachteil des M 1. Tatbestand a) Die Brille des M wurde durch das Abfeuern des zweiten Magazins durch Pa kausal und objektiv zurechenbar zerstört. b) Diese Handlung könnte Pi als Mittäter über 25 II StGB zugerechnet werden. Hier wird man sowohl mit der Rechtsprechung, die stärker auf subjektive Kriterien abstellt und Mittäterschaft dann bejaht, wenn auf Grundlage eines gemeinsamen Wollens (aufgrund wertender Betrachtung) ein wesentlicher Tatbeitrag geleistet wird, als auch mit der in der Literatur vertretenen Tatherrschaftslehre zur Mittäterschaft des Pi kommen. c) Jedoch sind keine Anhaltspunkte dahingehend vorhanden, dass Pi Vorsatz hinsichtlich der Sachbeschädigung hatte. Eine andere Ansicht wäre hier vertretbar. Bejaht man den Vorsatz, müsste im Folgenden i.r.d. Rechtswidrigkeit die Notwehr geprüft werden: 2. Rechtswidrigkeit Eine Rechtfertigung durch Notwehr scheidet mangels Vorliegens einer Notwehrlage aus. 3. Schuld

12 a) Pi hatte die gem. 3 JGG erforderliche Einsichtsfähigkeit, s.o. b) Problematisch ist insoweit, dass Pi und Pa einen weiteren Angriff des M zwar für möglich halten, jedoch daran zweifeln. Es stellt sich also die Frage, ob in diesem Fall schon ein Erlaubnistatumstandsirrtum gegeben ist, mit anderen Worten also, welche Anforderungen an das subjektive Rechtsfertigungselement zu stellen sind. (1) Nach einer Ansicht soll das Für-möglich-Halten eines weiteren Angriffs genügen. Ein Erlaubnistatumstandsirrtum des Pi wäre demnach zu bejahen. (2) Nach anderer Ansicht ist Kenntnis in Form sicheren Wissens hinsichtlich der rechtfertigenden Lage zu fordern. Es läge danach kein Erlaubnistatumstandsirrtum vor. (3) Gegen die erstgenannte Auffassung spricht, dass nicht einfach eine Übertragung des Tatbestandsvorsatzes auf den Rechtfertigungsvorsatz erfolgen kann, da sie jeweils unterschiedliche Funktionen haben: Während der Begriff des Tatbestandsvorsatzes die Voraussetzungen nennt, bei deren Vorliegen der Täter eine hinreichende Vorstellung davon hat, fremde Rechtsgüter zu beeinträchtigen, definiert der Rechtfertigungsvorsatz die Bedingungen, unter denen der Täter einen Eingriff in fremde Rechtsgüter ausnahmsweise vornehmen darf. Auf der Basis einer bloßen Möglichkeitsvorstellung von den Voraussetzungen eines Erlaubnissatzes darf aber grds. nicht in fremde Rechtsgüter eingegriffen werden. Denn wer nicht damit rechnet, dass sein Verhalten die Merkmale eines Rechtfertigungsgrundes erfüllt, stellt sich gleichzeitig ernsthaft vor, dass dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind und hat damit Eventualvorsatz in Bezug auf eine rechtswidrige Handlung. Er verwirklicht damit das Handlungsunrecht eines mit dolus eventualis begangenen (untauglichen) Versuchs. Pi handelte somit schuldhaft. 4. Pi hat sich somit gem. 303 I, 25 II StGB strafbar gemacht. G. Gesamtergebnis und Konkurrenzen M hat sich nach der hier vertretenen Lösung der versuchten Körperverletzung zum Nachteil des Pa, der versuchten Körperverletzung zum Nachteil des Pi und der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil der N strafbar gemacht. Die Straftaten stehen zueinander in Tateinheit ( 52 I StGB). Dasselbe gilt für eine hier verneinte

13 Strafbarkeit des M wegen versuchter Sachbeschädigung zum Nachteil sowohl des Pa als auch des Pi. Wer einen Körperverletzungsvorsatz bzgl. N bejaht, müsste zu dem Ergebnis kommen, dass sich M der Körverletzung strafbar gemacht hat. N hat sich der versuchten (gefährlichen) Körperverletzung nur strafbar gemacht, wenn man der strengen Schuldtheorie folgt und eine Vermeidbarkeit des Erlaubnistatumstandsirrtums bejaht. Pa hat sich nicht strafbar gemacht. Pi hat sich, sofern man den Vorsatz bejaht und einen Erlaubnistatumstandsirrtum ablehnt, der gemeinschaftlichen Sachbeschädigung strafbar gemacht

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