Besprechung der Übungsklausur und Fallübung im Staatsorganisationsrecht. Ass. iur. Jan Niklas Klein

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1 und Fallübung im Staatsorganisationsrecht

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3 Statistik 25 Teilnehmer Durchschnitt: 5,44 Punkte Durchfallquote: 36 Prozent 3

4 Lösung 4

5 Vorbemerkungen Wie prüft man die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde? Zulässigkeit Begründetheit Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn Sie zulässig und begründet ist. 5

6 Zulässigkeit Wie prüft man die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde? Zuständigkeit Beschwerdefähigkeit Beschwerdegegenstand Beschwerdebefugnis Rechtserschöpfung und Subsidiarität Form und Frist 6

7 Zulässigkeit Zuständigkeit Warum ist das Bundesverfassungsgericht für eine Verfassungsbeschwerde zuständig? Ein Satz: Das Bundesverfassungsgericht ist für die Entscheidung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig. 7

8 Zulässigkeit Beschwerdefähigkeit Ist der A beschwerdefähig? Grundsätzlich ist jedermann nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdefähig A ist als natürlich Person beschwerdefähig/ grundrechtsfähig 8

9 Zulässigkeit Beschwerdegegenstand Liegt ein tauglicher Beschwerdegegenstand vor? Was sind taugliche Beschwerdegegenstände? Lösung steht im Gesetz: Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG jeder Akt öffentlicher Gewalt jedes Tun und Unterlassen der Exekutive, Legislative und Judikative Hier: 166 StGB (Maßnahme der Legislative) 9

10 Zulässigkeit Beschwerdebefugnis (1) Ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt? Wann ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt? Lösung steht im Gesetz: Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG Behauptung, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein 10

11 Zulässigkeit Beschwerdebefugnis (2) Zweischichtige Prüfung: 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung 2. Beschwerdeführer muss durch den angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein 11

12 Zulässigkeit Beschwerdebefugnis (3) 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung - Die behauptete Rechtsverletzung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein - Vorprüfung : Ist es denkbar, dass ein Grundrecht verletzt wurde (meistens: Ja!) - Hier: Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG 12

13 Zulässigkeit Beschwerdebefugnis (4) 2. Beschwerdeführer muss durch den angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein a) Selbst b) Gegenwärtig c) Unmittelbar 13

14 a) Selbst Zulässigkeit Beschwerdebefugnis (5) Beschwerdeführer muss in einem seiner eigenen Grundrechte verletzt sein Hier (+), A ist Betroffener des 166 StGB (insb. da er sich mit den nun verbotenen Inhalten beschäftigen will) 14

15 Zulässigkeit Beschwerdebefugnis (6) b) Gegenwärtigkeit Beschwerdeführer muss schon oder noch betroffen sein Hier (+), konkretes Verbot der Darstellung von Inhalten, mit denen A sich häufig beschäftigt, Verbot ist in Kraft 15

16 Zulässigkeit Beschwerdebefugnis (7) b) Unmittelbarkeit Sind weitere Vollzugsakte nötig? Problem: A wurde noch nicht verurteilt Aber: Abwarten von Strafe ist nicht zumutbar, das Verbot entfaltet schon jetzt verhaltenssteuernde Tendenz da man die Gefahr der Strafe nicht eingehen will (Norm hat self-executing character ) Unmittelbarkeit (+) 16

17 Zulässigkeit Rechtswegerschöpfung Beschwerdeführer muss alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten verwaltungsbehördlichen und fachgerichtlichen Rechtsschutz ordnungsgemäß ausschöpfen, um die Grundrechtsverletzung zu beseitigen, 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG Hier: (+), gegen Gesetze gibt es keinen Rechtsweg 17

18 Zulässigkeit Subsidiarität Subsidiarität? Was ist das überhaupt und wo ist der Unterschied zur Rechtswegerschöpfung? Allgemeiner Grundsatz der Subsidiarität=erweiterte Auslegung des 90 Abs. 2 BVerfGG Beschwerdeführer muss neben Rechtswegerschöpfung alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, die geeignet sind, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen Hier: evtl. inzidente Normenkontrolle durch das Strafgericht (Art. 100 I GG, 13 Nr. 11 BVerfGG) Aber: Strafverfahren mit evtl. empfindlichen Sanktionen ist nicht zumutbar 18

19 Zulässigkeit Form Welche Form muss man bei einer Verfassungsbeschwerde einhalten? Lösung steht im Gesetz: 23 Abs. 1 BVerfGG Schriftform+Begründung Kann hier unterstellt werden 19

20 Zulässigkeit Form Welche Frist muss man bei einer Verfassungsbeschwerde einhalten? Lösung steht im Gesetz: 93 Abs. 3 BVerfGG Binnen eines Jahres Kann hier noch eingehalten werden 20

21 Zwischenergebnis: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. 21

22 Fragen? 22

23 Begründetheit Wie prüft man die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde? Verletzung eines Grundrechts (Eingriff in den Schutzbereich ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung) 23

24 Begründetheit Verletzung eines Grundrechts Welches Grundrecht kommt in Frage? Art. 5 III GG Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 24

25 Begründetheit Schutzbereich (1) Ist der Schutzbereich der Kunstfreiheit eröffnet? Was schützt Art. 5 III GG? a) Persönlicher Schutzbereich Jedermann-Grundrecht (jeder Grundrechtsträger) A als natürliche Person Grundrechtsträger und damit vom persönlichen Schutzbereich umfasst 25

26 Begründetheit Schutzbereich (2) b) Sachlicher Schutzbereich Kunst = verschiedene Kunstbegriffe formeller Kunstbegriff: Kunst (+), wenn gewählte Äußerungsform traditionellen Kunstformen zugeordnet werden kann (Bsp.: Malerei, Bildhauerei, Theater) materieller Kunstbegriff: wesentlich ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden 26

27 Begründetheit Schutzbereich (3) offener Kunstbegriff: maßgeblich ist, dass es wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts der künstlerischen Tätigkeit möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen Hier: nach allen Begriffen Kunst (+) Schutzbereich (+) 27

28 Begründetheit Eingriff Was ist ein Eingriff? jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erheblich erschwert oder unmöglich macht Hier: grundrechtsrelevante Handlung steht unter Strafe Eingriff (+) 28

29 Begründetheit Verf.-rechtl. Rechtfertigung (1) Was heißt verfassungsrechtliche Rechtfertigung? Nicht jeder Eingriff ist verfassungswidrig Grundrechtseinschränkungen können rechtmäßig sein, sofern Rechtfertigung durch das Grundgesetz 29

30 Begründetheit Verf.-rechtl. Rechtfertigung (2) Wie ist ein Eingriff in die Kunstfreiheit zu rechtfertigen? Wie erkenne ich die Schranken? Erster Schritt: Blick ins Gesetz! Da steht aber nix? Art. 5 III GG vorbehaltlos gewährleistet 30

31 Begründetheit Verf.-rechtl. Rechtfertigung (3) Heißt vorbehaltlos auch schrankenlos? Nein! Bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten gelten verfassungsimmanente Schranken Rechtfertigung durch kollidierende Grundrechte sowie anderweitige Verfassungsgüter 31

32 Begründetheit Verf.-rechtl. Rechtfertigung (4) Welche möglichen kollidierenden Grundrechte oder anderweitigen Verfassungsgüter gibt es hier? Schutz der öffentlichen Sicherheit 32

33 Begründetheit Verf.-rechtl. Rechtfertigung (5) Erforderlich ist aber auch ein Gesetz, das die verfassungsimmanenten Schranken verwirklicht Warum ist das so? Vorbehalt des Gesetzes: jeder Eingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage 166 StGB setzt verfassungsimmanente Schranke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit gesetzlich um (Kollisionsgesetz) und ist somit eine taugliche Schranke 33

34 Begründetheit Verf.-rechtl. Rechtfertigung (6) 166 StGB müsste verfassungsmäßig sein a) Formelle Verfassungsmäßigkeit Zuständigkeit (Gesetzgebungskompetenz) Gesetzgebungsverfahren Form Problem hier: Verfahrensfehler wegen einer evtl. Beschlussunfähigkeit des Bundestags? 34

35 Begründetheit Verf.-rechtl. Rechtfertigung (7) Beschlussfähigkeit des BT richtet sich nach 45 GO-BT Abs. 1: BT beschlussunfähig, wenn wenigers als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist (hier (+)) Aber Abs. 2: Beschlussunfähigkeit muss auf Antrag festgestellt werden (hier (-)) Ergebnis: Bundestag beschlussfähig, keine formelle Verfassungswidrigkeit 35

36 Begründetheit Verf.-rechtl. Rechtfertigung (8) b) Materielle Verfassungsmäßigkeit Insb: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (1) Legitimer Zweck: Schutz der öffentlichen Sicherheit (+) (2) Geeignetheit (+) (Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers), der Zweck wird jedenfalls gefördert 36

37 Begründetheit Verf.-rechtl. (3) Erforderlichkeit Rechtfertigung (9) Maßnahme ist erf., wenn es kein milderes Mittel gibt, dass den verfolgten Zweck gleichermaßen fördert Mögliche mildere Mittel: nur Strafbarkeit von reinen Schmähungen ohne künstlerische Funktion, Schutz der Karikaturisten durch Polizei Gleiche Geeignetheit aber zweifelhaft Erforderlichkeit (+) 37

38 Begründetheit Verf.-rechtl. (4) Angemessenheit Rechtfertigung (10) Angemessenheit verlangt die Herstellung eines möglichst milden Ausgleichs zwischen den widerstreitenden Interessen Hier stehen sich die Kunstfreiheit und die öffentliche Sicherheit gegenüber. 38

39 Begründetheit Verf.-rechtl. Rechtfertigung (11) Schutz der öffentlichen Sicherheit Gefahr laut Sachverhalt nicht nur abstrakt Anhaltspunkte durch genau solche Zeichnung des A Kunstfreiheit Stellenwert der Kunstfreiheit Gesellschaftsform mit freiheitlich demokratischen Grundordnung 39

40 Begründetheit Verf.-rechtl. Rechtfertigung (12) Ergebnis: Angemessenheit abzulehnen Ergebnis zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung: 166 StGB ist nicht verhältnismäßig, sodass die Grenzen der Einschränkbarkeit (Schranken- Schranken) nicht gewahrt wurden. Eingriff ist mithin nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Art. 5 III GG ist durch 166 StGB verletzt. 40

41 Endergebnis: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. 41

42 Fragen? 42

43 Fallübung im Staatsorganisationsrecht

44 Übungsfall: Die -Steuer - Sachverhalt - Da sich die finanzielle Lage der öffentlichen Haushalte, insbesondere der Städte und Gemeinden, zusehends verschlechtert, beschließt die Bundesregierung eine Steuer auf den elektronischen Postverkehr ( ) zu erheben. Hierzu soll für jede versandte Nachricht ein Betrag von 1 Cent erhoben werden. Die Einnahmen sollen zu 70% den angeschlagenen Kommunen zugutekommen. Entsprechend der Gesetzesbegründung erhofft man sich, damit sowohl den Finanzbedarf für lokale Sozialeinrichtungen zu decken als auch dem lästigen Versand unerwünschter elektronischer Nachrichten, der zumeist der Werbung für unseriöse Produkte diene (sog. Spam- s), entgegenzuwirken. Um kurzfristig an Finanzmittel zu kommen, soll das Gesetz mit Wirkung zum in Kraft treten. Da aus Sicht des Bundes keine Zeit zu verschenken ist, beschließt der Bundestag das ordnungsgemäß eingebrachte Gesetz und leitet es dem Bundesrat am zu. Fallübung im Staatsorganisationsrecht 44

45 Übungsfall: Die -Steuer - Sachverhalt - Der Bundesrat, der von der oppositionellen P-Partei dominiert wird, äußert sich zu dem Vorhaben nicht. Lediglich der Oppositionsführer X gibt in der Presse in mehreren Interviews bekannt, dass eine Unterstützung des Bundesrats für eine derartige Witzidee zu Lasten der Bürger vom Bundesrat nicht zu erwarten sei. Mit einer solchen Sauerei befasse man sich erst gar nicht!. Die Regierungsfraktionen des Bundestags fühlen sich durch die Äußerungen des X herausgefordert. Man leitet deshalb das Gesetz am dem Bundespräsidenten mit der Aufforderung zu, dieses umgehend auszufertigen. Man habe schon genug Zeit verloren und die öffentlichen Haushalte bräuchten schnell neue Einnahmequellen. Bundespräsident B verweigert am seine Unterschrift. Er äußert Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Gesetzes. Fallübung im Staatsorganisationsrecht 45

46 Übungsfall: Die -Steuer - Sachverhalt - Nach seinem Verständnis gebe es Verfahrensfehler und die Rechtsstaatlichkeit Deutschlands sei bei einem Inkrafttreten des Gesetzes verletzt. Als Gesetzesorgan könne er nicht dazu gezwungen werden, sehenden Auges ein verfassungswidriges Gesetz auszufertigen. Zur weiteren Begründung führt er an, dass das Verhalten der Regierung politisch verfehlt sei und von Raffgier, nicht von umsichtigem Regieren zeuge. Die Regierungsfraktion des Bundestags ist über die Entwicklung der Dinge empört. Sie ist der Ansicht, dass die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ausschließlich dem obersten Gericht vorbehalten sei. Am sucht sie deshalb Rat bei dem erfahrenen Anwalt D und bittet ihn zu prüfen, ob der Bundestag erfolgreich gerichtliche Schritte gegen den Bundespräsidenten beim BVerfG einleiten könne, um das Gesetzgebungsverfahren erfolgreich abzuschließen. Fallübung im Staatsorganisationsrecht 46

47 Übungsfall: Die -Steuer Bearbeitervermerk Fertigen Sie das Gutachten des D an. Gehen Sie dabei auf alle Rechtsfragen des Falles ein. Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass der Bundespräsident nicht vorsätzlich gegen die Verfassung verstoßen wollte. Bitte gehen Sie zudem bei der Lösung des Falles davon aus, dass der Bund einen hinreichenden Kompetenztitel zur Regelung des umstrittenen Gesetzes besitzt. Auch lagen insbesondere keine zwingenden Gründe des öffentlichen Wohls vor, die das Gesetz rechtfertigen. Fallübung im Staatsorganisationsrecht 47

48 Lösungsvorschlag Die -Steuer Obersatz: Der Bundestag kann mit Erfolg gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten vorgehen, soweit ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zulässig und begründet ist. Fallübung im Staatsorganisationsrecht 48

49 Übungsfall: Die -Steuer A. Zulässigkeit I. Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG; 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG Tauglicher Antragsgegenstand (-) à Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen: Gesetz weder ausgefertigt noch verkündet Antragsgrund (-) à Das vom Bundestag angestrebte Verfahren richtet sich nicht gegen das Gesetz als solches, sondern gegen die Ausfertigung des Bundespräsidenten II. Präsidentenanklage, Art. 61, 93 Abs. 1 Nr. 5 GG; 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG Zulässig, soweit alle Sachentscheidungsvoraussetzungen der Art. 61, 93 Abs. 1 Nr. 5 GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG vorliegen. Fallübung im Staatsorganisationsrecht 49

50 Übungsfall: Die -Steuer 1. Zuständigkeit A. Zulässigkeit BVerfG nach Art. 61, 93 Abs.1 Nr. 5 GG; 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG 2. Anklageberechtigung Liegt nach Art. 61 Abs.1 S.1 GG beim Bundestag oder Bundesrat Antrag bedarf dabei der Unterstützung einer qualifizierten Minderheit: Gem. 61 Abs. 1 S.2 GG muss der Antrag mindestens von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrats gestellt werden à Anklageberechtigung des Bundestages (+) 3. Anklagegegner Gem. Art. 61 Abs. 1 S. 1 GG, 49 Abs. 1 BVerfGG der Bundespräsident Fallübung im Staatsorganisationsrecht 50

51 Übungsfall: Die -Steuer A. Zulässigkeit 4. Antragsgrund gemäß Art. 61 Abs. 1 S. 1 GG, 49 Abs. 1 BVerfGG Es muss eine vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes durch den Bundespräsidenten plausibel geltend gemacht werden. à Weigerung, das Gesetz auszufertigen könnte eine solche Verletzung des Grundgesetzes durch den Bundespräsidenten darstellen. Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG deutet auf eine entsprechende Verpflichtung hin Aber: Wortlaut des Art. 61 Abs. 1 S. 1 GG à Vorsatz muss sich direkt auf eine Verfassungs- oder Gesetzesverletzung beziehen à Bundespräsident muss erkannt haben, dass er durch sein Handeln gegen die Verfassung verstößt bzw. ein Bundesgesetz verletzt à Hier (-) Fallübung im Staatsorganisationsrecht 51

52 Übungsfall: Die -Steuer 5. Zwischenergebnis à Präsidentenklage (-) A. Zulässigkeit III. Organstreitverfahren gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG; 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG à Aussicht auf Erfolg, wenn es zulässig und begründet ist 1. Zulässigkeit Zulässig, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.v.m. 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG vorliegen a. Zuständigkeit Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5 BVerfGG das BVerfG Fallübung im Staatsorganisationsrecht 52

53 Übungsfall: Die -Steuer b. Parteifähigkeit A. Zulässigkeit Organstreit als kontradiktorisches Verfahren à Sowohl Antragssteller als auch Antragsgegner müssen parteifähig sein Parteifähig sind gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG die obersten Bundesorgane und andere Beteiligte, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind Konkretisierung durch 63 BVerfGG: insb. der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, sowie die Bundesregierung sind parteifähig à Hier: Bundestag als Antragssteller (+), Bundespräsident als Antragsgegner (+) Fallübung im Staatsorganisationsrecht 53

54 Übungsfall: Die -Steuer c. Antragsgegenstand A. Zulässigkeit Erforderlich, dass ein Streit über den Umfang der aus dem Grundgesetz folgenden Rechte und Pflichten der Parteien besteht. Antragssteller muss eine rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsstellers geltend machen Hier: Antrag richtet sich gegen die Nichtausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten Unterlassen rechtserheblich, da ein Gesetz ohne die Ausfertigung nicht in Kraft treten kann Ausfertigung könnte deshalb auch Pflicht des Bundespräsidenten darstellen, welche sich direkt aus der Verfassung ergibt, vgl. Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG à Tauglicher Antragsgegenstand (+) Fallübung im Staatsorganisationsrecht 54

55 Übungsfall: Die -Steuer d. Antragsbefugnis A. Zulässigkeit Antragssteller muss gem. 64 Abs. 1 BVerfGG plausibel geltend machen, dass er durch die Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist Hier: Art. 77 Abs. 1 S. 1, 78 i.v.m. 82 GG Bundestag kommt hier neben dem Bundesrat eine zentrale Stellung zu Daher erscheint es möglich, dass das Recht des Bundestages, dass von ihm beschlossene Gesetze letztlich auch verkündet werden und Rechtsverbindlichkeit erlangen, durch die unterlassene Ausfertigung verletzt worden sind à Antragsbefugnis (+) Fallübung im Staatsorganisationsrecht 55

56 Übungsfall: Die -Steuer e. Form und Frist A. Zulässigkeit Form gem. 23 Abs. 1, 64 Abs. 2 BVerfGG: Antragssteller muss Antrag schriftlich und mit einer Begründung erreichen, wobei die Norm des Grundgesetzes zu nennen ist, gegen die der Bundespräsident verstoßen haben soll à (+) Frist gem. 64 Abs. 3 BVerfGG: Antrag binnen 6 Monaten, nachdem der Antragssteller von der Weigerung des Bundespräsidenten erfahren hat à (+) f. Zwischenergebnis: Organstreitverfahren ist zulässig Fallübung im Staatsorganisationsrecht 56

57 Übungsfall: Die -Steuer B. Begründetheit Das Organstreitverfahren ist begründet, soweit das angegriffene Unterlassen des Bundespräsidenten gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt und dadurch Rechte des Bundestags verletzt worden sind, vgl. 67 S. 1, 64 Abs. 1 BVerfGG. à dann der Fall, wenn der Antragsteller einen verfassungsrechtlichen Anspruch gegen den Antragsteller auf Vornahme der begehrten Handlung hat Fallübung im Staatsorganisationsrecht 57

58 Übungsfall: Die -Steuer B. Begründetheit Bundespräsident kann nur eine Rechtsverletzung begangen haben, wenn er zur Ausfertigung des Gesetzes verpflichtet gewesen ist à Pflicht evtl. aus Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG (zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten ausgefertigt) à Problem: Ist der Bundespräsiden berechtigt, ein ihm vorgelegtes Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen? Kann er bei Feststellung eines Verstoßes gegen das GG dessen Ausfertigung auch verweigern? Fallübung im Staatsorganisationsrecht 58

59 Übungsfall: Die -Steuer B. Begründetheit Im Folgenden ist damit zu prüfen, ob dem Bundespräsidenten I. grundsätzlich ein Prüfungsrecht aus formellen, materiellen oder politischen Gesichtspunkten zusteht und II. ob der Bundespräsident das ihm zustehende Prüfungsrecht vorliegend auch rechtmäßig wahrgenommen hat. Fallübung im Staatsorganisationsrecht 59

60 Übungsfall: Die -Steuer B. Begründetheit I. Prüfungsrecht des Bundespräsidenten 1. Formelles Prüfungsrecht Könnte sich aus dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG ableiten lassen Danach werden die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten ausgefertigt - Bezugnahme auf das Zustandekommen in Art. 78 GG - Vorschrift bezweckt, die Ergebnisse des Gesetzgebungsverfahrens zu systematisieren, und bezieht sich dabei ausdrücklich auf Art. 77 GG - Somit bezieht sich die Verfassungsnorm des Art. 78 GG zumindest auf die verfahrensmäßigen Aspekte der Beschlussfassung durch den Bundestag und die Wahrung der Rechte des Bundesrates à Formelles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten (+) Fallübung im Staatsorganisationsrecht 60

61 Exkurs: Formelle Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten Die formelle Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich auf: Einhaltung der Gesetzgebungskompetenz Beachtung der Vorschriften zum Gesetzgebungsverfahren Mitwirkung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren Fallübung im Staatsorganisationsrecht 61

62 Übungsfall: Die -Steuer B. Begründetheit Problem: Hat der Bundespräsident auch ein materielles Prüfungsrecht? = Befugnis des Bundespräsidenten Gesetze auf ihre inhaltliche Vereinbarkeit mit den Grundgesetz zu kontrollieren Ob dem Bundespräsident ein solches zusteht, ist streitig Fallübung im Staatsorganisationsrecht 62

63 Übungsfall: Die -Steuer B. Begründetheit Wortlautauslegung des Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG Ausfertigung nur von Gesetzen, die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustanden gekommen sind Aber: Systematischer Zusammenhang mit dem Zustandekommen nach Art. 78 GG, nicht eindeutig, ob sämtliche Verfassungsbestimmungen erfasst werden sollen Historische Auslegung des Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG Nach Art. 70 WRV hatte der Reichspräsident die verfassungsmäßig zu Stande gekommenen Gesetze auszufertigen. Aber: Bundespräsident hat deutlich schwächere Stellung als Reichspräsident, damals gab es noch kein BVerfG das Entscheidungen korrigieren konnte Fallübung im Staatsorganisationsrecht 63

64 Übungsfall: Die -Steuer B. Begründetheit Systematische Auslegung Materielles Prüfungsrecht wegen des Amtseids gem. Art. 56 GG ( das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen ) (-), keine Begründung von Rechten und Pflichten durch Art. 56 GG Auch Art. 61 GG (Präsidentenanklage) trifft keine Aussage über Inhalt und Reichweite der Pflichten und Befugnisse des Bundespräsidenten Aber: Bindung des Bundespräsidenten an die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) Umfasst alle staatliche Gewalt Bundespräsident dar im Rahmen seiner Tätigkeit nur Gesetze ausfertigen, die mit der Verfassung im Einklang stehen Zwischenergebnis: Formelles und materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Fallübung im Staatsorganisationsrecht 64

65 Übungsfall: Die -Steuer B. Begründetheit Aber: Beschränkung der Prüfungsintensität - Beschränkung des Rechts zur materiellen Prüfung nach der herrschenden Meinung auf offensichtliche oder schwerwiegende Verfassungsverstöße à Evidenzkontrolle - In allen anderen Fällen kann insb. der Bundestag im Wege des Organstreitverfahrens gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG feststellen lassen, dass die Verweigerung der Ausfertigung im konkreten Fall gegen Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt. Merke: Der Bundespräsident kann die Ausfertigung eines formell verfassungswidrigen Gesetzes verweigern. Bezüglich der materiellen Verfassungsmäßigkeit steht ihm nur eine Evidenzkontrolle zu. Fallübung im Staatsorganisationsrecht 65

66 Übungsfall: Die -Steuer B. Begründetheit Problem: Hat der Bundespräsident auch ein politisches Prüfungsrecht? Kann er ein Gesetz aus politischen oder persönlichen Gründen nicht unterzeichnen? Hier: Bundespräsident ist der Ansicht, dass das Verhalten der Regierung politisch verfehlt sei und von Raffgier, nicht von umsichtigem Regieren zeuge. Politisches und persönliches Prüfungsrecht aber (-), ergibt sich nicht aus dem GG Fallübung im Staatsorganisationsrecht 66

67 Übungsfall: Die -Steuer B. Begründetheit II. Rechtmäßige Ausübung des Prüfungsrechts 1. Formelles Prüfungsrecht Fehler im Gesetzgebungsverfahren? Wurde der Bundesrat hier gem. Art. 77 Abs. 2-4 GG ordnungsgemäß beteiligt? Hier: Zustimmungsvorbehalt in Art 105 Abs. 3 GG (Einnahmen sollen auch den Kommunen zugutekommen) Problem: Bundesrat hat sich nicht geäußert (Art. 77 Abs. 2a GG Aber: Schweigen ist nicht als Zustimmung zu werten, Art. 77 Abs. 2a GG fordert ausdrückliche Zustimmung Bundespräsident hat formelles Prüfungsrecht rechtmäßig ausgeübt Fallübung im Staatsorganisationsrecht 67

68 Übungsfall: Die -Steuer 2. Materielles Prüfungsrecht B. Begründetheit Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (Gesetz greift ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende, Tatbestände ein)? (+), Besteuerungszeiträume abgeschlossen Gesetz materiell verfassungswidrig Auch offensichtlicher Verfassungsverstoß Zwischenergebnis: Bundespräsident hat auch sein materielles Prüfungsrecht rechtmäßig ausgeübt Fallübung im Staatsorganisationsrecht 68

69 Übungsfall: Die -Steuer A. Zulässigkeit I. Abstrakte Normenkontrolle (-) II. Präsidentenanklage (-) III. Organstreitverfahren Lösungsschema 1. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5 BVerfGG 2. Parteifähigkeit 3. Antragsgegenstand 4. Antragsbefugnis 5. Form und Frist 6. Zwischenergebnis: Organstreitverfahren zulässig Fallübung im Staatsorganisationsrecht 69

70 Übungsfall: Die -Steuer B. Begründetheit Lösungsschema (+), soweit das angegriffene Unterlassen des Bundespräsidenten gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt und dadurch Rechte des Bundestags verletzt worden sind, vgl. 67 S. 1, 64 Abs. 1 BVerfGG I. Prüfungsrecht des Bundespräsidenten 1. Formelles Prüfungsrecht (+) 2. Materielles Prüfungsrecht (+) 3. Umfang des Prüfungsrechts: Evidenzkontrolle II. Rechtmäßige Ausübung des Prüfungsrechts 1. Formelles Prüfungsrecht (hier rechtmäßig ausgeübt) 2. Materielles Prüfungsrecht (hier rechtmäßig ausgeübt) Endergebnis: Organstreitverfahren zulässig, aber unbegründet Fallübung im Staatsorganisationsrecht 70

71 Fragen? Fallübung im Staatsorganisationsrecht 71

72 Fallübung im Staatsorganisationsrecht 72

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