LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v.

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1 LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v. - Spitzenverband der Feuerwehren in Niedersachsen /10 - LFV-Einzel-Rundschreiben 29. Januar 2013 Verteiler: - Vorsitzende der LFV-Mitgliedsverbände - LFV-Vorstand - Vorsitzende der Landesgruppen /BF/WF - Vorsitzender AK FF/StBM in Städten mit BF nachrichtlich: - RBM/KBM, die nicht Vors. eines LFV-Mitgliedsverbandes sind Anhörungsverfahren; Sicherstellung des niedersächsischen Brandschutzes durch Stiftung des Feuerwehrehrenzeichens als Maßnahme zur Förderung des Ehrenamtes Anlage 1: Anlage 2: Begründung und Beschluss der Niedersächsischen Landesregierung über die Stiftung des Feuerwehrehrenzeichens Entwurf eines Runderlasses des MI zur Ausführung des Stiftungsbeschlusses Liebe Kameradinnen und Kameraden, das Nds. Ministerium für Inneres und Sport hat uns mit Schreiben v , A.Z.: B /2 -, aufgefordert, zu dem in der Anlage aufgeführten Entwurf eines Runderlasses Stellung zu beziehen. Wir übersenden den beigefügten Entwurf mit der Bitte um Kenntnis- und ggf. Stellungnahme bis zum 5. März 2013 Wir benötigen Ihre Stellungnahme zu diesem Zeitpunkt, um auch erforderlichenfalls Beschlussfassungen durch den LFV-Vorstand herbeiführen zu können. Erfolgt keine Rückmeldung, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus. Für Ihre Bemühungen und Ihre Unterstützung im Voraus besten Dank. Mit kameradschaftlichen Grüßen gez. Hans Graulich Präsident gez. Michael Sander Landesgeschäftsführer Bertastraße Hannover Telefon: 0511/ Telefax: 0511/ Internet: lfv-nds@t-online.de

2 Anlage Begründung MI Referat B 23 Die Niedersächsische Landesregierung hat am zur Förderung des Ehrenamtes und zur Anerkennung besonderer Verdienste im Brandschutz und bei Hilfeleistungen der Feuerwehren einen Beschluss über die Stiftung des Feuerwehrehrenzeichens gefasst. Der Beschluss ist als Anlage 1 beigefügt. Er ersetzt den Beschluss des Niedersächsischen Landesministeriums über die Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerlöschwesen vom (Nds. MBl. 1955, S. 110), zuletzt geändert durch Beschluss vom (Nds. MBl. S. 342). Zusätzlich zu den bisherigen Feuerwehrehrenzeichen (für 25-, 40- und 50-jährige Verdienste im aktiven Feuerwehrdienst und dem Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe) sind Feuerwehrehrenzeichen am Bande für besondere Verdienste gestiftet worden. Die Feuerwehrehrenzeichen am Bande werden als Niedersächsisches Feuerwehrehrenzeichen, Silbernes Feuerwehrehrenzeichen, Goldenes Feuerwehrehrenzeichen und Niedersächsisches Feuerwehrehrenzeichen für Zivilpersonen verliehen. Die Ausführungsbestimmungen zur Verleihung der Feuerwehrehrenzeichen (RdErl. vom Nds. MBl S. 3 -) sind durch Zeitablauf bereits mit Ablauf des außer Kraft getreten. Sie sollen durch die als Anlage 2 beigefügten Ausführungsbestimmungen ersetzt werden. Die Gründe für die Neufassung des Stiftungsbeschlusses über das Feuerwehrehrenzeichen sind in der Beschlussvorlage wie folgt dargelegt worden: Der fortschreitende demografische Wandel gefährdet langfristig die Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren in Niedersachsen und damit den flächendeckend vorhandenen Brandschutz in Niedersachsen. Die Einsatzhäufigkeit und die täglichen Belastungen für die Einsatzkräfte werden nicht proportional zur Bevölkerungsentwicklung zurückgehen. Im Gegenteil zeigt sich bereits heute ein signifikanter Anstieg der quantitativen und qualitativen Anforderungen in den Städten und Gemeinden. Die strategische Mitgliederwerbung und die Erhaltung eines hohen ehrenamtlichen Engagements den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren stellt ein zentrales Element zur langfristigen Sicherung des Brandschutzes in einem Flächenland dar. Die Neustiftung der zu verleihenden Feuerwehrehrenzeichen für besondere Verdienste leistet dazu einen motivierenden Beitrag. Mit der Verleihung werden die freiwillig und ehrenamtlich erbrachten Leistungen der Einsatzkräfte von der Gesellschaft in besonderer Weise anerkannt und gewürdigt. Derzeit erhalten die Angehörigen der niedersächsischen Feuerwehren für langjährig erworbene Verdienste ein dreistufiges Ehrenzeichen (für 25-, 40- und 50-jährige Dienstzeit). Dieses Feuerwehrehrenzeichen wird ausschließlich dienstzeitabhängig verliehen. Darüberhinaus kann das Ehrenzeichen der Sonderstufe für hervorragende Leistungen bei der Brandbekämpfung, bei Unglücksfällen und Notständen oder bei besonders anerkennungswürdigen Verdiensten auf dem Gebiete der Wissenschaft, Technik oder Organisation des Feuerschutzwesens verliehen werden. Das Ehrenzeichen der Sonderstufe wurde seit seiner Stiftung vor 55 Jahren neunundfünfzigmal verliehen. Es stellt damit eine sehr seltene Auszeichnung hervorragender Leistungen im Brandschutzwesen dar, an die höchste Erfüllungsansprüche gestellt werden. Dem bisherigen staatlichen Ehrungskonzept fehlt die Möglichkeit, ein besonderes oder herausragendes, ehrenamtliches Engagement vor allem in den Freiwilligen Feuerwehren anzuerkennen. Feuerwehrehrenzeichen besitzen eine enorme Vorbildwirkung und können in motivationsfördernder Weise zur Würdigung des ehrenamtlichen Engagements und besondere Leistungen im Dienst für die Allgemeinheit eingesetzt werden. Zur Beseitigung dieses Hemmnisses, sowie zur Aufrechterhaltung der Mitgliederzahlen und somit der Einsatzbereitschaft, soll der Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums über die Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerlöschwesen vom / (Nds. MBl. 1955, S. 8) zuletzt geändert durch Beschluss vom (Nds MBl. S. 342) neu gefasst werden. Dabei sollen die gewachsene Auszeichnungstradition übernommen und die Auszeichnungspalette durch ein Feuerwehrehrenzeichen am Bande für Zivilpersonen sowie drei zusätzliche Feuerwehrehrenzeichen für Feuerwehrangehörige, die neben den Ehrungen für das schon anerkennungswürdige ehrenamtliche Engagement in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren eine Würdigung besonderer Verdienste erlauben, ergänzt werden.

3 Es werden unter Beibehaltung der bewährten dienstzeitbezogenen Ehrungen und des Feuerwehrehrenzeichens als Steckkreuz für Feuerwehrmitglieder ein Feuerwehrehrenzeichen am Bande sowie ein Silbernes und ein Goldenes Feuerwehrehrenzeichen am Bande für besondere und hervorragende Verdienste im Feuerwehrwesen des Landes neu gestiftet. Das Feuerwehrehrenzeichen am Bande kann für Verdienste und besonderes Engagement an Feuerwehrmitglieder verliehen werden, die auf örtlicher und gemeindlicher Ebene wirken oder gewirkt haben. Das Silberne Feuerwehrehrenzeichen am Bande kann für besondere Verdienste und hervorragendes Engagement verliehen werden. Es können Angehörige der Einsatzabteilung der Feuerwehren geehrt werden, die sich langjährig in besonderer Weise engagiert haben und durch dieses besondere Engagement die Brandbekämpfung und die Hilfeleistung im gemeindlichen Bereich und darüber hinaus gefördert haben. Das Goldene Feuerwehrehrenzeichen am Bande kann für langjährige und vorbildliches Engagement und herausragende Verdienste verliehen werden. Es können Angehörige der Einsatzabteilung der Feuerwehren sowie langjährige Führungskräfte geehrt werden, die sich herausragende Verdienste erworben haben oder durch ihr langjähriges und vorbildliches Engagement die Brandbekämpfung und die Hilfeleistung über den gemeindlichen Bereich hinaus gefördert haben. MI wird durch Ausführungsbestimmungen dafür Sorge tragen, dass die Verleihung der Ehrenzeichen für besondere Verdienste möglichst gerecht, chanchengleich, nachhaltig und reproduzierbar erfolgt. Um eine inflationäre Verteilung der Ehrenzeichen auszuschließen und ihre Wertigkeit zu erhalten, wird die Verleihung insbesondere in den ersten Jahren kontingentiert, weil eine Vielzahl besonders engagierter Feuerwehrmitglieder ehrungswürdig sind. Nach einigen Jahren wird die Verleihung von einem Ehrenzeichen für rund 300 Feuerwehrangehörige angestrebt. Dies entspricht landesweit etwa 400 Verleihungen jährlich und entspricht etwa jährlich einem Feuerwehrehrenzeichen für jede Gemeinde. Die neuen Feuerwehrehrenzeichen für besondere Verdienste ermöglichen die Anerkennung von Leistungen auf allen Ebenen und Tätigkeitsfeldern in den Freiwilligen Feuerwehren. Durch Abgrenzungskriterien wird sicher gestellt, dass nicht nur langjährige Führungskräfte, sondern alle Feuerwehrangehörigen für langjähriges besonderes Engagement in einer abgestuften Form geehrt werden können. Die Einführung eines Feuerwehrehrenzeichens am Bande für Zivilpersonen eröffnet erstmals die Möglichkeit, außerhalb der Feuerwehr stehende Personen zu ehren, die sich in besonderer Weise für das Feuerwehrwesen eingesetzt haben. Mit der Erweiterung der Auszeichnungspalette um die Feuerwehrehrenzeichen für besondere Verdienste wird eine Lücke in den staatlichen Auszeichnungen auf einem wichtigen Gebiet der Daseinsvorsorge geschlossen. Ehrungen privater Vereinigungen (Deutscher Feuerwehrverband, Landesfeuerwehrverband Niedersachsen) werden durch die zusätzliche Möglichkeit, ehrenamtliches Engagement in der Feuerwehr auch landesseitig wertzuschätzen, weder entwertet noch beeinträchtigt. Die Vorbildwirkung und Steigerung der Motivation und Leistungsbereitschaft, die von dieser Anerkennung ausgeht, ist bedeutungsvoll für die Sicherstellung des Niedersächsischen Brandschutzes. Gleichzeitig werden die Gesellschaft, sowie Verantwortungs- und Entscheidungsträger für die Belange des Feuerwehrwesens und die Ehrenamtlichkeit sensibilisiert. Schließlich verankert die Neufassung des Beschlusses über Feuerwehrehrenzeichen die Kultur der Anerkennung in Gesellschaft und Politik. Mit der Einführung der Bezeichnung Ehren-Regierungsbrandmeisterin bzw. Ehren- Regierungsbrandmeister (Nr. 5 der Anlage) wird die Möglichkeit geschaffen, Ehrenbeamtinnen und beamten des Landes, die eine ehrenamtliche Führungsfunktion im Brandschutzwesen des Landes langjährig (mindestens für zwei Amtsperioden von je sechs Jahren) ausgeübt haben, nach dem Ausscheiden das Recht zur Führen einer Ehrenbezeichnung zu verleihen. Damit wird für die Ehrenbeamtinnen und beamten des Landes eine auf der kommunalen Ebene über alle Funktionsstufen (Orts-, Gemeinde-, und Kreisfeuerwehr) praktizierte und bewährte Form der Ehrung verdienter Funktionsträger übernommen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage Jörg Schallhorn Landesbranddirektor

4 Stiftung des Feuerwehrehrenzeichens Beschluss der Niedersächsischen Landesregierung vom Bezug: Beschl. d. LM v (Nds. MBl S. 110), zuletzt geändert durch Beschl. d. LM v (Nds. MBl. S. 342) 1. Zur Anerkennung von Verdiensten um das Land Niedersachsen im Brandschutz und bei Hilfeleistungen der Feuerwehren stiftet die Landesregierung das Feuerwehrehrenzeichen. 2. Das Feuerwehrehrenzeichen wird verliehen als: a) Feuerwehrehrenzeichen für langjährig erworbene Verdienste: - nach 25 Jahren, - nach 40 Jahren, - nach 50 Jahren, b) Feuerwehrehrenzeichen für besondere Verdienste: - Feuerwehrehrenzeichen am Bande für Zivilpersonen, - Feuerwehrehrenzeichen am Bande, - Silbernes Feuerwehrehrenzeichen am Bande, - Goldenes Feuerwehrehrenzeichen am Bande, c) Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe als Steckkreuz. 3. a) Das Feuerwehrehrenzeichen für langjährig erworbene Verdienste ist hoch-oval und hat eine Größe von 40 x 48 mm. Es zeigt über einem Bande mit der Inschrift Für Verdienste im Feuerlöschwesen, umgeben von einem Flammenkranz das niedersächsische Landeswappen und über ihm in einem runde Schilde die Zahl 25, 40 oder 50. Die Ausführung mit der Zahl 25 ist mattsilbern. Bei der Ausführung mit der Zahl 40 sind Band, Flammenkranz und Zahl mattgolden, das Landeswappen mattsilbern, die Ausführung mit der Zahl 50 ist mattgolden, dass Landeswappen goldenpoliert. b) Das Feuerwehrehrenzeichen für besondere Verdienste hat die Form eines Malteserkreuzes in der Größe von 35 x 35 mm. Es zeigt auf blau- oder rot liertem Grund ein weißes, mattsilbernes oder mattgoldenes Flammenkreuz und in der Mitte ebenfalls in le (rot/weiß) das Landeswappen. Der Rand des Kreuzes und der Rand des Landeswappens sind weiß, silber- oder goldfarben. Zum Feuerwehrehrenzeichen für besondere Verdienste wird eine Bandschnalle und für Zivilpersonen eine Anstecknadel ausgegeben. c) Das Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe hat die Form eines Malteserkreuzes in der Größe von 50 x 50 mm. Es zeigt auf weiß liertem Grund ein rotes Flammenkreuz und in

5 der Mitte ebenfalls in le (rot/weiß) das Landeswappen. Der Rand des Kreuzes und der Rand des Landeswappens sind goldfarben. 4. Das Feuerwehrehrenzeichen verleiht die für den Brandschutz zuständige Ministerin oder der für den Brandschutz zuständige Minister. Über die Verleihung erhält die oder der Beliehene eine Urkunde. Das Feuerwehrehrenzeichen geht in das Eigentum der oder des Beliehenen über. Das Nähere zur Ausführung dieses Beschlusses regelt das für den Brandschutz zuständige Ministerium. 5. Ehrenbeamtinnen und beamten des Landes kann die Bezeichnung Ehren- Regierungsbrandmeisterin bzw. Ehren-Regierungsbrandmeister verliehen werden, wenn sie das Ehrenamt länger als zwei Wahlperioden ausgeübt haben und wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheiden. 6. Dieser Beschluss tritt am in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugbeschluss aufgehoben. Hannover, den

6 Zur Veröffentlichung im Ministerialblatt: Anlage 2 - Entwurf - Verleihung von Feuerwehrehrenzeichen RdErl. d. MI v. xx.xx.2013 B /2 - VORIS Bezug: RdErl. vom (Nds. MBl S. 3) Auf Grund der Nr. 4 des Beschl. des Landesregierung über die Stiftung des Feuerwehrehrenzeichens vom xx.xx.2012 (Nds. MBl. S. xxx) wird bestimmt: A. Feuerwehrehrenzeichen für langjährig erworbene Verdienste (Nr. 2a des Beschl.) I. Kommunale Feuerwehren und Werkfeuerwehren 1. Die Zuständigkeit für das Prüfungsverfahren zur Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens für langjährig erworbene Verdienste wird übertragen a) für die Angehörigen der Berufs- und Freiwilligen Feuerwehren auf die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr, b) für die Angehörigen der Werkfeuerwehren (ausgenommen die Werkfeuerwehren der Bergbaubetriebe) auf die Polizeidirektionen. 2. Für die einzelnen Stufen (25, 40 und 50 Jahre) gelten als Verdienste im Sinne der Nr 2 des Beschlusses der Landesregierung die folgenden Dienstzeiten: 2.1 Freiwillige Feuerwehren Zeiten der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung ( 12 Abs. 2 NBrandSchG) Zeiten der Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr ( 13 Abs. 3 NBrandSchG) Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Pflichtfeuerwehr ( 15 Abs. 2 NBrandSchG). 2.2 Hauptberufliches feuerwehrtechnisches Personal der kommunalen Gebietskörperschaften Dienstzeiten in einer Berufsfeuerwehr ( 10 NBrandSchG) Dienstzeiten in einer hauptberuflichen Wachbereitschaft ( 14 NBrandSchG) Zeiten der Laufbahnausbildung in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr sind anzurechnen.

7 2.3 Werkfeuerwehren Zeiten der Zugehörigkeit zu einer haupt- oder nebenberuflichen Werkfeuerwehr ( 16 NBrandSchG) Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Brandschutzorganisation, die nach Bergoder Luftverkehrsrecht anerkannt ist Zeiten der Laufbahnausbildung in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr sind anzurechnen. 2.4 Hauptberufliches feuerwehrtechnisches Personal des Landes Dienstzeiten an der zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtung eines Landes (vergleichbar 5 Abs. 1 Nr.1 NBrandSchG) Dienstzeiten in einer Brandschutzaufgaben bearbeitenden Dienststelle der Landesverwaltung Sonstige Anrechnungszeiten Als Dienstzeit sind anzurechnen: Dienstzeiten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes abgeleistet wurden, soweit sie Dienstzeiten nach Nr entsprechen Die Dauer des gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes, eines Freiwilligen Sozialen Jahres, eines Freiwilligen Ökologischen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes, wenn dadurch die Dienstzeit nach Nr. 2.1 bis 2.4 unterbrochen worden ist Kindererziehungszeiten bis zur Dauer von drei Jahren je Kind, längstens für die Dauer von 12 Jahren Zeiten nach Nr , die im Feuerwehrdienst eines anderen Bundeslandes abgeleistet worden sind. Zeiten einer nachgewiesenen Krankheit gelten nicht als Unterbrechung der Dienstzeit. Als Dienstzeit sind nicht anzurechnen: Zeiten einer Beurlaubung aus persönlichen Gründen, des Ruhens der Mitgliedschaft ( 12 Abs. 5 NBrandSchG) oder einer nicht nur kurzfristigen Nichtteilnahme am aktiven Dienst bleiben bei der Berechnung der anrechenbaren Zeiten unberücksichtigt. Mehrfachdienstzeiten werden nur einfach angerechnet; Dienstzeiten sind glaubhaft nachzuweisen. 3. Die Verleihungsvorschläge (Anlage 1) sind von der Feuerwehr bei der Gemeinde einzureichen; kreisangehörige Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr übersenden die

8 Verleihungsvorschläge unter Bestätigung der darin enthaltenen Angaben den Landkreisen. Verleihungsvorschläge der Werkfeuerwehren sind bei der zuständigen Polizeidirektion einzureichen. Das für den Brandschutz zuständige Ministerium stellt den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und den Polizeidirektionen unterzeichnete (Blanko-) Verleihungsurkunden (Anlage 2) zur Verfügung. Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden und die Polizeidirektion prüfen die Verleihungsvorschläge im Benehmen mit der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister bzw. der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr, stellen die Urkunden namentlich aus und händigen das Feuerwehrehrenzeichen dem zu ehrenden Feuerwehrmitglied mit der Verleihungsurkunde aus. Die Polizeidirektionen prüfen die Verleihungsvorschläge der Werkfeuerwehren, stellen die Urkunden namentlich aus und händigen das Feuerwehrehrenzeichen mit der Verleihungsurkunde (Anlage 2) aus. Das Feuerwehrehrenzeichen für 25-, 40- bzw. 50jährige Verdienste leiten die Landkreise im Regelfall mit der von ihnen ausgestellten Verleihungsurkunde (Anlage 2) an die Gemeinde zur Aushändigung an das zu ehrende Feuerwehrmitglied weiter. 4. Über die verliehenen Feuerwehrehrenzeichen ist von der verleihenden Stelle ein Nachweis zu führen. II. Werkfeuerwehren der Bergbaubetriebe 1. Die Prüfung der Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens für langjährig erworbene Verdienste an die Angehörigen der Werkfeuerwehren der Bergbaubetriebe obliegt dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG). Das LBEG stellt die Verleihungsurkunden (Anlage 2) namentlich aus. 2.. Die Vorlage von Verleihungsvorschlägen sowie die Aushändigung von Feuerwehrehrenzeichen und Verleihungsurkunden regelt das LBEG; hierbei sind die Regelungen gem. Abschnitt I entsprechend anzuwenden. 3. Das LBEG fordert die benötigten Feuerwehrehrenzeichen und Verleihungsurkunden bei der Polizeidirektion Hannover an.

9 III. Feuerwehrtechnische Bedienstete der Niedersächsischen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz (NABK) Die Verleihungsvorschläge sind auf dem Dienstweg einzureichen; die Regelungen in Abschnitt I sind entsprechend anzuwenden.

10 B. Feuerwehrehrenzeichen für besondere Verdienste (Nr. 2b des Beschl.) Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens für besondere Verdienste 1. Das Feuerwehrehrenzeichen kann verliehen werden an ehrenamtliche Angehörige der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr sowie ehrenamtliche Fachberater, Betreuer von Kinderfeuerwehren und andere Personen, die durch ihre Tätigkeit in der Feuerwehr die originäre Aufgabenerfüllung nach dem NBrandSchG nachhaltig fördern, ohne der Einsatzabteilung anzugehören. Die Erfüllung von Mindestzeiten und selbstverständlichen Pflichten, die ehrenamtlich im Brandschutzwesen Tätigen obliegen, rechtfertigt für sich allein die Verleihung eines Feuerwehrehrenzeichens für besondere Verdienste nicht. Tätigkeiten in mehreren Aufgaben und Funktionen auf unterschiedlichen Ebenen, die nach- oder nebeneinander ausgeübt werden, sind für eine Auszeichnung insgesamt zu betrachten. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist keine Voraussetzung für die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens. Personen, die nicht Mitglied einer Feuerwehr sind, können mit dem Feuerwehrehrenzeichen am Bande für Zivilpersonen geehrt werden. 2. Das Feuerwehrehrenzeichen am Bande kann verliehen werden für besonderes Engagement oder besondere Verdienste im Bereich der originären Aufgabenerfüllung der Feuerwehr und an Personen, die sich in besonderer Weise verdient gemacht haben. 2.1 Ein besonderes Engagement kann durch die Wahrnehmung besonderer Funktionen in den Orts- und Gemeindefeuerwehren als Gruppen- Zug- und Verbandsführer/in, in der Brandschutzerziehung und aufklärung, in der Jugendarbeit und Nachwuchsförderung, in der Integrationsarbeit, in der Ausbildung, in der Fachberatung, in der Gerätewartung und in anderen vergleichbare Tätigkeiten

11 erkennbar werden. 2.2 Besondere Verdienste können durch anerkennungswürdige Leistungen mit Feuerwehrbezug insbesondere durch mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehreinsatz erworben werden. 3. Das Silberne Feuerwehrehrenzeichen am Bande kann verliehen werden für hervorragendes Engagement und langjährige, besondere Verdienste im Bereich der originären Aufgabenerfüllung der Feuerwehr oder an Personen, die sich in herausragender Weise verdient gemacht haben. 3.1 Ein hervorragendes Engagement kann durch die Wahrnehmung besonderer Funktionen in den Kreis- und Gemeindefeuerwehren als Gruppen-, Zug- und Verbandsführer/in, in der Brandschutzerziehung und aufklärung, in der Jugendarbeit und Nachwuchsförderung, in der Integrationsarbeit, in der Ausbildung und Förderung von Leistungswettbewerben, in der Fachberatung, in der Gerätewartung, in anderen vergleichbare Tätigkeiten erkennbar werden. 3.2 Langjährige, besondere Verdienste können durch die kontinuierliche und engagierte Erfüllung von Aufgaben über mindestens acht Jahre, für gewählte Führungskräfte der Gemeinden ( 20 NBrandSchG) und Landkreise ( 21 NBrandSchG) über mindestens zwei Wahlperioden, erworben werden. 3.3 Herausragende Verdienste können durch anerkennungswürdige Leistungen mit Feuerwehrbezug wie Maßnahmen zum Erhalt oder zur positiven Außenwirkung der Feuerwehr wissenschaftliche Arbeiten und Projekte, regionale Initiativen und innovative Projekte, herausragendes Engagement im Einsatzdienst, besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Einsatzdienst erworben werden. 4. Das Goldene Feuerwehrehrenzeichen am Bande kann an verliehen werden für wiederholtes oder langjähriges hervorragendes Engagement im Brandschutz und der Hilfeleistung in Niedersachsens oder

12 an Personen, die sich in besonders herausragender Weise verdient gemacht haben. 4.1 Für hervorragendes Engagement können Mitglieder der Feuerwehr geehrt werden, die nachhaltig Herausragendes für den Brandschutz und die Hilfeleistung in Niedersachsen geleistet haben, die sich in besonderer Weise über die Gemeinde- und Kreisebene hinaus engagiert haben oder die zur Fortentwicklung des Brandschutzes und der Hilfeleistung in Niedersachsen in herausragender Weise beitragen haben. 4.2 Besonders herausragende Verdienste können durch besonders anerkennungswürdige Leistungen wie die kontinuierlich Erfüllung von Führungsaufgaben in herausragender Weise über mehr als drei Wahlperioden hinaus oder ein besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Einsatzdienst erworben werden. 4.3 Trägerinnen und Trägern des Feuerwehrehrenzeichens am Bande oder des Silbernen Feuerwehrehrenzeichens am Bande soll ein Feuerwehrehrenzeichen einer höheren Stufe (Silbernes oder Goldenes Feuerwehrehrenzeichen am Bande) frühestens fünf Jahre nach der letzten Auszeichnung verliehen werden. 5. Das Feuerwehrehrenzeichen am Bande für Zivilpersonen kann an Personen verliehen werden, die sich in herausragender und vorbildlicher Weise für das Brandschutzwesen und die Feuerwehren eingesetzt haben. 6. Verleihungsverfahren 6.1 Die Polizeidirektionen entscheiden im Namen der für den Brandschutz zuständigen Ministerin oder des für den Brandschutz zuständigen Ministers über die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens am Bande und des Silbernen Feuerwehrehrenzeichens am Bande und stellen die von der für den Brandschutz zuständigen Ministerin oder den für den Brandschutz zuständigen Minister unterzeichneten Verleihungsurkunden namentlich an das zu ehrende Feuerwehrmitglied aus. Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr sind vor den Verleihungen anzuhören; sie geben ihre Stellungnahmen im Benehmen mit der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister bzw. der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr ab.

13 Über die Verleihung des Goldenen Feuerwehrehrenzeichens am Bande sowie des Feuerwehrehrenzeichens am Bande für Zivilpersonen entscheidet die für den Brandschutz zuständige Ministerin oder der für den Brandschutz zuständige Minister. Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr händigen das Feuerwehrehrenzeichen am Bande und das Silberne Feuerwehrehrenzeichen am Bande dem zu ehrenden Feuerwehrmitglied mit der Verleihungsurkunde (Anlage 3) aus. 6.3 Es können jährlich verliehen werden ein Feuerwehrehrenzeichen am Bande auf 300 Mitglieder, ein Silbernes Feuerwehrehrenzeichen am Bande auf 750 Mitglieder und ein Goldenes Feuerwehrehrenzeichen am Bande auf Mitglieder. Berechnungsgrundlage ist die Mitgliederzahl der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren einschl. der Kinder- und Jugendfeuerwehren, der Werkfeuerwehren und der hauptberuflich Beschäftigten in den Berufsfeuerwehren, hauptberuflichen Wachbereitschaften und anderen Dienststellen mit Feuerwehraufgaben am des vorangegangenen Jahres Die Polizeidirektionen fordern benötigte Feuerwehrehrenzeichen und Verleihungsurkunden bei der Polizeidirektion Hannover an. 6.5 Verleihungsanträge (Anlage 4) sind von der Feuerwehr bei der Gemeinde einzureichen; kreisangehörige Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr übersenden die Verleihungsanträge unter Bestätigung der darin enthaltenen Angaben den Landkreisen. Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr leiten Anträge der zuständigen Polizeidirektion, Anträge auf Verleihung des Goldenen Feuerwehrehrenzeichens am Bande sowie des Feuerwehrehrenzeichens am Bande für Zivilpersonen über die Polizeidirektion dem für den Brandschutz zuständigen Ministerium zu. Verleihungsanträge der Werkfeuerwehren sind bei der zuständigen Polizeidirektion einzureichen. Hervorragende Leistung oder besonders anerkennungswürdige Verdienste sind im Antrag zu beschreiben.

14 C. Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe (Nrn. 2c des Beschl.) 1. Das Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe kann verliehen werden an Personen, die unter erheblicher Gefahr für Leib und Leben ein besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehreinsatz gezeigt haben oder die besonders anerkennungswürdige Verdienste auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technik oder Organisation des Brandschutzwesens erworben haben. 2. Als besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Zusammenhang mit einem Feuerwehreinsatz können die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr, die Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit, die Abwendung einer erheblichen Gefahr für wertvolle Sach- und / oder Kulturgüter angesehen werden. In allen Fällen ist die Voraussetzung für die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens der Sonderstufe, dass der oder die Vorgeschlagene unter erheblicher Gefahr für sein eigenes Leben, seine Gesundheit oder seine körperliche Unversehrtheit ein überragendes Maß an Mut und Entschlossenheit gezeigt hat. 3. Das Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe wird von der für den Brandschutz zuständigen Ministerin oder dem Minister verliehen. 4. Anträge auf Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens der Sonderstufe sind formlos aber schriftlich auf dem Dienstwege einzureichen. 5. Die Anträge müssen erkennen lassen, inwiefern eine hervorragende Leistung oder besonders anerkennungswürdige Verdienste vorliegen und ob aus dem gleichen Anlass eine Ehrung oder Auszeichnung in anderer Form erfolgt ist oder erfolgen kann sowie aus welchem Grund die vorgeschlagene Auszeichnung mit dem Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe gegenüber anderen möglichen Ehrungen angemessen erscheint.

15 D. Trageweise 1. Das Feuerwehrehrenzeichen für langjährig erwobene Verdienste wird auf der Faltenleiste der linken Brustasche der Dienstjacke, bei weiblichen Feuerwehrangehörigen in entsprechender Höhe auf der Dienstjacke, getragen. 2. Das Feuerwehrehrenzeichen am Bande und das Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe werden unterhalb der linken Brusttasche der Dienstjacke, bei weiblichen Feuerwehrangehörigen in entsprechender Höhe auf der Dienstjacke, getragen. 3. Anstelle der Feuerwehrehrenzeichen können Bandschnallen, belegt mit einer verkleinerten Darstellung des Feuerwehrehrenzeichens oberhalb der linken Brusttasche, bei weiblichen Feuerwehrangehörigen in entsprechender Höhe, auf der Dienstjacke, getragen werden. Für die Bandschnallen werden als Bandfarben festgelegt: Feuerwehrehrenzeichen für langjährig erworbene Verdienste: schwarz Feuerwehrehrenzeichen am Bande: rot Silbernes Feuerwehrehrenzeichen am Bande: silber rot silber, Goldenes Feuerwehrehrenzeichen am Bande: gold rot gold, Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe: rot - weiß - rot. 4. Anstelle des Feuerwehrehrenzeichens am Bande für Zivilpersonen kann eine Anstecknadel getragen werden, die eine verkleinerte Darstellung des Feuerwehrehrenzeichens mit einem Durchmesser von ca. 10 Millimetern zeigt. 5. Von den Feuerwehrehrenzeichen für langjährig erworbene Verdienste und den Feuerwehrehrenzeichen für besondere Verdienste darf im Original jeweils nur die höchste Auszeichnung getragen werden.

16 E. Schlussvorschriften 1. Die Polizeidirektionen melden den für ein Haushaltsjahr für ihren Zuständigkeitsbereich ermittelten Bedarf an Feuerwehrehrenzeichen zum eines jeden Jahres bei der Polizeidirektion Hannover an. Die Polizeidirektion Hannover beschafft den Gesamtbedarf an Feuerwehrehrenzeichen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und veranlasst die Verteilung der Feuerwehrehrenzeichen an die anfordernden Stellen. 2. Zweit- und Ersatzstücke der vorgenannten Feuerwehrehrenzeichen können nur durch den einschlägigen Fachhandel erworben werden; dabei ist die Verleihungsurkunde vorzulegen. F. Inkrafttreten Nach diesem RdErl. ist ab 2013 zu verfahren; den Bezugserlass hebe ich zum gleichen Zeitpunkt auf. An die Landkreise und Gemeinden, die Polizeidirektionen, die Niedersächsische Akademie für Brand- und Katastrophenschutz, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

17 Anlage 1. Berufsfeuerwehr Freiwillige Feuerwehr / Ortsfeuerwehr Pflichtfeuerwehr Werkfeuerwehr *). (Ort, Datum) An die Gemeinde/Stadt/Polizeidirektion *).. Betr. : Bezug: Verleihung des Niedersächsischen Feuerwehrehrenzeichens für langjährig erworbene Verdienste im Feuerlöschwesen RdErl. des Nds. MI vom xx (Nds. MBl. S. xxxx VORIS 21090) Es wird vorgeschlagen, der/dem (Bezeichnung, Vor- und Zuname, Geburtsdatum) wohnhaft in... (Ort und Straße) die/der der oben bezeichneten Feuerwehr angehört und am / 40 / 50 *) Jahre in der Feuerwehr aktiv tätig ist, das Feuerwehrehrenzeichen für 25- / 40- / 50jährige *) Verdienste im Feuerlöschwesen zu verleihen. Die Dienstzeit setzt sich wie folgt zusammen: a) Mitglied der Jugendabteilung vom bis b) Aktiver Feuerwehrdienst vom bis vom bis c) sonstige Zeiten (z.b. Wehrdienst, Ersatzdienst, Kindererziehungszeiten innerhalb der Feuerwehrdienstzeit, max. 12 Jahre) vom bis vom bis vom bis... (Unterschrift und Dienstgrad/Funktion) *) Nichtzutreffendes streichen.

18 Anlage 2 (L. S.) Verleihungsurkunde In Anerkennung langjährig erworbener Verdienste im Feuerlöschwesen des Landes Niedersachsen verleihe ich Frau / Herrn... (Bezeichnung)... (Vor- und Zuname)... (Bezeichnung der Feuerwehr) das Feuerwehrehrenzeichen für 25-jährige Verdienste Hannover, den Niedersächsische Ministerin für Inneres und Sport oder Niedersächsischer Minister für Inneres und Sport alternativ (L. S.)... (Unterschrift der Ministerin oder des Ministers)

19 Anlage 3 (L. S.) Verleihungsurkunde In Anerkennung besonderer Verdienste im Brandschutz und bei Hilfeleistungen der Feuerwehren des Landes Niedersachsen verleihe ich Frau / Herrn... (Bezeichnung)... (Vor- und Zuname)... (Bezeichnung der Feuerwehr) das Feuerwehrehrenzeichen am Bande Silberne Feuerwehrehrenzeichen am Bande Goldene Feuerwehrehrenzeichen am Bande Feuerwehrehrenzeichen am Bande für Zivilpersonen Hannover, den Niedersächsische Ministerin für Inneres und Sport Oder Niedersächsischer Minister für Inneres und Sport alternativ (L. S.)... (Unterschrift der Ministerin oder des Ministers)

20 Anlage 4. Berufsfeuerwehr Freiwillige Feuerwehr / Ortsfeuerwehr Pflichtfeuerwehr Werkfeuerwehr *). (Ort, Datum) An das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport über die Gemeinde/Stadt/Landkreis/Polizeidirektion *).. Betr. : Bezug: Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens für besondere Verdienste RdErl. des Nds. MI vom xx (Nds. MBl. S. xxxx VORIS 21090) Es wird vorgeschlagen, der/dem (Bezeichnung, Vor- und Zuname, Geburtsdatum) wohnhaft in... (Ort und Straße) die/der der oben bezeichneten Feuerwehr angehört und in der Feuerwehr aktiv tätig ist, das Feuerwehrehrenzeichen am Bande Silberne Feuerwehrehrenzeichen am Bande Goldene Feuerwehrehrenzeichen am Bande Feuerwehrehrenzeichen am Bande für Zivilpersonen zu verleihen. In seiner Dienstzeit hat sie/er folgende besondere Aufgaben und Funktionen besonders engagiert ausgeübt*): a) (Funktion/Aufgabe) vom bis b) (Funktion/Aufgabe) vom bis c) (Funktion/Aufgabe) vom bis Sie/er hat besondere Verdienste erworben: (ausführliche Beschreibung)... (Unterschrift und Dienstgrad/Funktion) *) Nicht erforderlich bei Anträgen auf Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens am Bande für Zivilpersonen

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