SPENDENABSETZBARKEIT FÜR KUNST UND KULTUR
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- Heike Blau
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1 SPENDENABSETZBARKEIT FÜR KUNST UND KULTUR Webinar Webinar, 22. Juni 2016 Mit freundlicher Unterstützung der Sektion Kunst und Kultur im Bundeskanzleramt
2 EINE ORIENTIERUNG ZU DEN THEMEN Spendenmarkt in Österreich Mögliche Potenziale für den Bereich Kunst und Kultur Spendenabsetzbarkeit und Steuerreform Was ist neu? Spendenabsetzbarkeit Fragen der Umsetzung (Meldepflicht,.)
3 Spendenbegünstigung Spendenbegünstigter Zweck: Sport, Heimatkunde, Schulbildung, etc. gemeinnützig Kunst und Kultur, mildtätige Zwecke, Umweltschutz, Wissenschaft und Forschung spendenbegünstigt 2016 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 3
4 Gemeinnützigkeit - Voraussetzungen 5 Voraussetzungen für steuerliche Gemeinnützigkeit Begünstigter Zweck Rechtsgrundlage Tatsächliche Geschäftsführung Ausschließliche Förderung Unmittelbarkeit Alle 5 Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen 2016 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 4
5 SPENDENABSETZBARKEIT FÜR KUNST & KULTUR Im Gesetz genannt: Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts Museen von privaten Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind. Über Aufforderung der Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds ( 33 Abs.1 DenkmalschutzG) Treuhandregelung möglich
6 SPENDENABSETZBARKEIT PER BESCHEID (JÄHRLICH ZU VERLÄNGERN BIS 30.9.) Kriterien: 3 Jahre den gemeinnützigen Zweck verfolgt 10% Kosten Spendenverwaltung (nicht Fundraising und allgemeine Verwaltung) Einrichtungen, die allgemein zugänglich der österreichischen Kunst und Kultur dienende künstlerische Tätigkeiten durchführen und dafür mindestens alle zwei Jahre eine Kulturförderung des Bundes oder der Länder erhalten, Bestätigung durch Wirtschaftsprüfer Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer (inkl. Jahresabschlussprüfung für 3 Jahre) FA 1/23 prüft Rechtsgrundlage und Eintragung in die Transparenzdatenbank
7 SPENDENABSETZBARKEIT WAS IST EINE SPENDE? Freigebige Zuwendungen (Spenden) ohne Gegenleistung (bzw. untergeordnet) Ausnahmen, wenn Spendenabteil übersteigend (idealerweise Teilen) Versteigerungen von unentgeltlichen erhaltenen Gegenständen Spende Fundraising Dinner erheblich über dem Wert, übersteigender Betrag Spende (Gegenleistung nicht) Siehe Vereinsrichtlinie 386 ff
8 SPENDE ODER MITGLIEDSBEITRAG? Mitgliedsbeitrag ein Rechtsgeschäft Nur im Verein (Vereinsrecht) Erwerb und Verlust geregelt Formerfordernis (schriftlich) Rechte und Pflichten Es kann verschiedene Formen geben (zb Ehrenmitgliedschaft) Fördermitgliedschaften In den Statuten geregelt, eingeschränkte Rechte Spenden freiwillige Zuwendungen ohne überwiegende Gegenleistungen, 50% über wahren Wert Wo geregelt? Einkommensteuergesetz
9 AUSSCHLIEßLICHKEIT UND UNMITTELBARKEIT? Ausschließlich ist fast ausschließlich Bis 10% können nichtbegünstigte Nebenzwecke verfolgt werden (z.b. Förderung einzelner MG) (Achtung: nicht bei der Spendenbegünstigung) Unmittelbarkeit der Förderung Spendensammeln alleine und andere zu fördern ist zu wenig! wenn Dritte, dann immer beauftragt (Willensübertragung, Erfüllungsgehilfe) Achtung! Änderung ab 2016 Zuwendungen an spendenbegünstigte Organisationen (zb Förderverein verliert seine Gemeinnützigkeit nicht, wenn die geförderte Einrichtung begünstigt ist)
10 SPENDENABSETZBARKEIT WAS IST EINE MITGLIEDSBEITRAG? "Echte Mitgliedsbeiträge: sind Beiträge, welche die Mitglieder eines Vereines nicht als konkrete Leistung, sondern in Erfüllung des Vereinszwecks leisten (Statuten!) idr Stimmrecht im Verein, keine Spendenabsetzbarkeit Unechte Mitgliedsbeiträge: Beiträge eines Mitglieds, denen eine konkrete Gegenleistung des Vereines gegenübersteht (Steuerpflicht!) Gemischte Mitgliedsbeiträge: beides, ist zu teilen Fördermitgliedschaften: In den Statuten geregelte Rechte, kein Stimmrecht Spendenabsetzbarkeit!
11 MEHR AKTEURE MEHR KONKURRENZ? Neue Akteure aus Wissenschaft, Forschung und Kultur Gesetzliche Änderungen bei Spendenabsetzbarkeit wirken unterstützend erhöhtes Spendenaufkommen Mio Spendenaufkommen für Kultureinrichtungen 2% des Gesamtvolumens von 600 Mio Vergleich: Niederlande 352 Mio = 8%, Deutschland 240 Mio = 3%. Zusätzliche Einnahmen über neue Kulturstiftungen wahrscheinlich Kunst und Kultur häufige Zwecke von Privatstiftungen (KEST- freie Ausschüttung!)
12 STEUERREFORMGESETZ 2015
13 STEUERREFORM, SPENDENABSETZBARKEIT UND CO: WAS IST NEU? Projekt automatische Arbeitnehmerveranlagung (allgemeine Forderung der Bundesregierung) Impliziert, dass steuerlich relevante Daten beim Finanzamt (IT-gerecht) gemeldet werden Betrifft auch Spenden, Kirchenbeiträge und bestimmte Versicherungen (u.a. Kindergeld) Steuerausgleich erfolgt automatisch ohne Zutun des Steuerpflichtigen Betrifft auch Bagatellbeträge
14 WAS IST NEU BEI SPENDEN? MELDEVERPFLICHTUNG! Spender muss bekannt geben: Vorname Zuname Geburtsdatum Spendenempfangende Organisation muss damit die Jahresspende bis des Folgejahres melden Meldung ist Materiellrechtliche Voraussetzung für Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe Nicht bei Betriebsausgaben (Unternehmen, ev. EPU)
15 WIE SIEHT DAS GESETZ DIE MELDUNG VOR? Spender muss Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum angeben (was ist, wenn die NPO diese schon hat?) Im Zentralen Melderegister eingetragene Stammzahl: Spendenempfangende Organisation muss mit diesen Angaben das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbpk SA) des Spenders von der Stammzahlenregisterbehörde verlangen (E-Government-Gesetz - E-GovG) Gebühren? Mit dem vbpk SA sind Spendenbeträge über Finanzonline zu melden (Technik?)
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18 FRAGEN?
19 AUS- UND WEITERBILDUNG 23. Juni Strategic Fundraising for Cultural Organisations (ganztägiges Seminar mit David Dixon in Wien) 24. Juni Legacy Fundraising for Cultural Organisations (ganztägiges Seminar mit David Dixon in Wien) 27. Juni-1. Juli European Fund Raising School (5-tägige internationale Fundraising-Ausbildung in Wien) 12. Oktober Fachtagung Kulturfundraising Okt 23. Österreichischer Fundraising Kongress Mehr Informationen unter
20 VIELEN DANK FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT! Dr. Günther Lutschinger Fundraising Verband Austria mit freundlicher Unterstützung des der Sektion Kunst und Kultur im Bundeskanzleramt
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