1 Allgemeines. 2 Kostentarif
|
|
- Jakob Boer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung des Landkreises Cuxhaven über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten des Gesundheitsamtes im eigenen Wirkungskreis Aufgrund der 5, 7 und 36 Abs. 1 Nr. 5 Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 365) sowie des 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.d.f. vom (Nds. GVBl. S. 29), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Kreistag in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreises des Landkreises im Gesundheitsamt werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen im nachfolgenden Kosten erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. (2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung bzw. vor Abschluss der Verwaltungstätigkeit zurückgenommen wird, oder aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat, die Verwaltungstätigkeit nicht durchgeführt werden kann. Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 2 Kostentarif (1) Die Höhe der Kosten bemisst sich unbeschadet des 5 nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (Anlage) (2) Für ärztliche, röntgen- und laboratoriumsdiagnostische Leistungen, die nicht in dem Kostentarif dieser Satzung erfasst sind, wird eine Gebühr in Höhe von 230 von Hundert der Einfachsätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom (BGBl. I S. 1522), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2626) in der zur Zeit geltenden Fassung erhoben.
2 2 3 Gebühren (1) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben. (2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit a) ganz oder teilweise abgelehnt b) zurückgenommen oder aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat, beendet bevor die beantragte Verwaltungstätigkeit abgeschlossen ist, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden. (3) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr erlassen werden. (4) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet. 4 Reisekosten Entstehen bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme der Verwaltungstätigkeit Reisekosten, so werden diese nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) in der zur Zeit geltenden Fassung berechnet. 5 Auslagen Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme der Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch dann, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. 6 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat. Soweit der Kostenschuldner auf die Zahlungspflicht eines Dritten verweist, und die Forderung von diesem nicht beglichen wird, ist der Veranlasser der Verwaltungstätigkeit zur Kostentragung verpflichtet. (2) Kostenschuldner bei Rechtsbehelfen ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat. (3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
3 3 7 Entstehung der Kostenschuld Die Kostenschuld entsteht mit Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit Rücknahme des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. 8 Fälligkeit der Kostenschuld (1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, falls die Behörde nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt. (2) Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten. 9 Anwendung der allgemeinen Verwaltungskostensatzung des Landkreises Cuxhaven und des Nds. Verwaltungskostengesetzes Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, finden die Bestimmungen der Verwaltungskostensatzung des Landkreises Cuxhaven vom 28. August 1991 und gemäß 4 Abs. 4 NKAG die Vorschriften des Nds. Verwaltungskostengesetzes vom (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft. Die Satzung des Landkreises Cuxhaven über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten des Gesundheitsamtes im eigenen Wirkungskreis vom , in Kraft getreten tritt gleichzeitig außer Kraft. Cuxhaven, Landkreis Cuxhaven Bielefeld Landrat L.S.
4 4 Kostentarif zur Satzung des Landkreises Cuxhaven über die Verwaltungstätigkeiten des Gesundheitsamtes im eigenen Wirkungskreis ( 2) vom Lfd. Nummern Gegenstand Gebühr 1. ärztliche Leistungen und Labor Gelbfieberimpfung einschließlich Beratung und Impfstoff 50, sonstige Impfungen / Reiseimpfungen einschließlich Beratung und Impfstoff 20,00-200, Entnahme oder Entgegennahme von Untersuchungsmaterial und 25,00 Versand an untersuchendes Labor Entnahme oder Entgegennahme von Untersuchungsmaterial und 40,00 Versand an untersuchendes Labor, besonderer Aufwand Anamneseerhebung durch Assistenz 15, Anamneseerhebung durch Arzt 20,00 70,00 2 Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen 2.1 Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen, 5,00 102,00 wenn Gebühren nicht nach anderen Tarifnummern zu erheben sind Ausstellung von Zweitausfertigungen 10,00 3 amtsärztliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen, Atteste Gesundheitszeugnis zur Einstellung nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst amtsärztliches Zeugnis bei Dienstunfähigkeit während des Urlaubs nach den Erholungsurlaubsverordnungen Gutachten zur Feststellung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Beamtenversorgungsgesetzen Gutachten zur Feststellung eines Dienstunfalls nach den Beamtenversorgungsgesetzen Gutachten zur Feststellung der Notwendigkeit einer Heilkur, Sanatoriumsbehandlung oder Mutter-/Vater-Kind-Kur nach den Beihilfevorschriften mit Untersuchung Zzgl. Einmalig Schreibgebühr Gutachten zur Feststellung der Notwendigkeit einer Heilkur, Sanatoriumsbehandlung oder Mutter-/Vater-Kind-Kur nach den Beihilfevorschriften ohne Untersuchung Zzgl. Einmalig Schreibgebühr Gutachten zur Feststellung der Notwendigkeit von Aufwendungen oder Heilmitteln nach den Beihilfevorschriften mit Untersuchung Gutachten zur Feststellung der Notwendigkeit von Aufwendungen oder Heilmitteln nach den Beihilfevorschriften ohne Untersuchung Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den Beihilfevorschriften 3.5 Gutachten für die Bewilligung einer Kapitalabfindung nach dem Soldatenversorgungsgesetz 46,00 250,00 Pro untersuchte Person 54,00 20,00 Pro untersuchte Person 24,00 15,00 60,00-180,00 46,00-180,00 12,00 273,00 70,00-140,00
5 5 Lfd. Nummern Gegenstand Gebühr 3.6 amtsärztliches Zeugnis 46,00 über die Notwendigkeit der Gewährung von Erleichterungen, oder Verlängerung der Bearbeitungsfrist für die Fertigung der Aufsichtsarbeit / häusliche Prüfungsarbeit, bei Versäumnis der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung, Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung, Prüfungsunfähigkeit 3.7 amtsärztliches Zeugnis zur Sportunfähigkeit nach der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg 3.8 Amtsärztliche Bescheinigung für den Erlass der Studiengebühr und Verlängerung der Studienzeit nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz 3.9 Gutachten zur Eignung als Adoptionsbewerber nach den Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der BAGLJÄ Pro untersuchte Person 36,00 zzgl. einmalig 20,00 Schreibgebühr Zzgl. Einmalig Schreibgebühr Pro untersuchte Person 36,00 20, Ärztliches Zeugnis für die Heimaufnahme unter 60 Jahren nach dem 90,00 Heimgesetz Gutachten nach dem SGB XII 46, Pflegegutachten nach dem SGB XII 120,00 273, Begutachtung von Menschen mit Behinderungen nach dem SGB XII Und SGB IX 134, , Kurzes psychiatrisches Gutachten nach dem Gesetz über Hilfen und 82,00 Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) Ausführliches psychiatrisches Gutachten nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 186,00-320, psychiatrisches Gutachten nach Aktenlage nach dem Gesetz über 47,00 Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) Gutachten durch Hausbesuch-Pflegegutachten nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG 120,00-273, Amtsärztliche Bescheinigung für die vorübergehende Aussetzung 120,00 der Abschiebung nach dem Aufenthaltsgesetz Amtsärztliche Bescheinigung für eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz Amtsärztliche Bescheinigung für eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz 3.14 Gutachten zur Leistung bei Krankheit nach dem Asylverfahrensgesetz 3.15 Gutachten für die Befreiung von der Sprachüberprüfung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen für Steuerzwecke nach der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ,00
6 6 Lfd. Nummern Gegenstand Gebühr 3.17 Amtsärztliches Zeugnis für einen Jagdschein nach dem Bundesjagdgesetz 82,00-190, amtsärztliches Zeugnis zur persönlichen Eignung nach dem Waffengesetz 120,00-250, amtsärztliches Zeugnis für eine Fahrlehrererlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz mit Untersuchung 3.20 amtsärztliches Zeugnis für die Anerkennung als Sachverständiger nach dem Kraftfahrzeugsachverständigengesetz 3.21 amtsärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung als Steuerberater nach dem Steuerberatungsgesetz Amtsärztliches Gutachten zur gesundheitlichen Eignung nach dem Schornsteinfegergesetz ( 5 Abs. 1 Nr. 2) Amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand nach dem Schornsteinfegergesetz ( 10 Abs. 2) - 180, Amtsärztliche Bescheinigung zur Wiedereintragung in die Bewerberliste nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen ( 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. B) Amtsärztliche Bescheinigung zur Aufsichtsfähigkeit nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen ( 8 Abs. 2) Gutachten zur Frage der Kraftfahrtauglichkeit nach der Fahrerlaubnisverordnung-Erstuntersuchung 120, Gutachten zur Frage der Kraftfahrtauglichkeit nach der Fahrerlaubnisverordnung-Folgeuntersuchung 90, Amtsärztliche Stellungnahmen, wenn Gebühren nicht nach anderen Tarifnummern zu erheben sind 10, ,00 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigungen von Unterschriften 10, Beglaubigungen von Urkunden und Bescheinigungen für den 15,00 Gebrauch im Ausland Beglaubigungen von Urkunden und Bescheinigungen für den 27,00 Gebrauch im Ausland, je Vorgang bei Beglaubigung von mehrfachen Ausfertigungen desselben Vorganges 5 Gebühren im Bereich der Gesundheitsaufsicht 5.1 Wasserprobenentnahme nach dem IfSG Aufwand auf volle 10 Minuten gerundet 35,00-150,00
Satzung der Stadt Neustadt am Rübenberge über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
Satzung der Stadt Neustadt am Rübenberge über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) 100-7 Aufgrund des 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung i. d. F.
MehrSatzung der Samtgemeinde Horneburg über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
Satzung der Samtgemeinde Horneburg über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) in der Fassung vom 14.12.1992 Aufgrund der 6 und 83 der Nds. Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Salzatal (Verwaltungskostensatzung)
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Salzatal (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund der 4, 6 und 91 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Auf Grund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und des 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
Mehrder Stadt Peine über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
S A T Z U N G der Stadt Peine über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung
MehrS A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bad Dürrenberg (Verwaltungskostensatzung)
S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bad Dürrenberg (Verwaltungskostensatzung) Auf der Grundlage der 6 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für
MehrSatzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Die Textfassung berücksichtigt - die am 13.03.2008
MehrSatzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)
Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Auf der Grundlage des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.
MehrS a t z u n g der Stadt Gommern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
1 S a t z u n g der Stadt Gommern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund der 4, 6, 77 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
MehrGebührensatzung für Leistungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Landkreis Teltow-Fläming
5/3 Gebührensatzung für Leistungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Landkreis Teltow-Fläming (In der Fassung der Ersten Änderung der Gebührensatzung für Leistungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Verbandsgemeinde Wethautal (Verwaltungskostensatzung)
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Verbandsgemeinde Wethautal (Verwaltungskostensatzung) Präambel: Auf Grund der 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes
MehrVerwaltungskostensatzung. des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)
Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, 15711 Königs Wusterhausen Telefon: (03375) 2 56 88 23 Fax: (03375) 2 56 88 26 Verwaltungskostensatzung des Märkischen
Mehr53.01 Gebührensatzung Gesundheitsamt
Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagenersatz für Amtshandlungen der Stadt Duisburg nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Gebührensatzung Gesundheitsamt)
Mehrb) die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 17. Dezember 1998 (Abl. MG S. 278)
MehrLesefassung Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung
Lesefassung Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Oberes Elbtal über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung Geschäftsstelle: Meißner Straße
MehrVerwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom
Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Unterspreewald vom 18.06.2013 1 Präambel Gemäß 2 Abs. 5, 3 und 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, (Nr.
MehrAMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven 183. INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, Cuxhaven
AMTSBLATT für den Landkreis Cuxhaven Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, 27474 Cuxhaven Cuxhaven 12. Juni 2008 32. Jahrgang / Nr. 24 INHALT A. Bekanntmachungen des Landkreises 183. Satzung des
MehrHandbuch des Kreistages/Kreisrechtssammlung
Aufgrund der 5,7 und 36 Abs. 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) sowie 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den zurzeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Landkreises
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Kostenschuldner
Satzung des Landkreises Meißen über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung KostS) Der Kreistag des Landkreises Meißen hat am 28.
Mehrüber die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)
Stadt Bad Dürrheim Landkreis Schwarzwald-Baar S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)
MehrAllgemeine Gebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming
0/6 - Allgemeine Gebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming Allgemeine Gebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming Auf Grund des 131 Absatz 1 in Verbindung mit dem 3 Absatz 1 Satz 1 und dem 28 Absatz
MehrLesefassung. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen
Lesefassung Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für Städte und Gemeinden des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vom 07.10.2003 Aufgrund der 20 Abs. 2, 23 Abs.
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim hat in ihrer Sitzung am 3. Juni 2005 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen
Mehr1 Gegenstand der Gebühr. 2 Höhe der Gebühren / Umsatzsteuer
Satzung des Kreises Herzogtum Lauenburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Herzogtum Lauenburg Aufgrund
Mehr3. 2 Abs.1 S.2 wird gestrichen.
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Hansestadt Lübeck vom 08.12.2015 Aufgrund des 4 der
MehrGebührenordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz
Gebührenordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz Auf Grundlage von 15 Absätze 1 und 4 Nr. 3 des Heilberufsgesetzes (HeilBG) Rheinland-Pfalz in der aktuellen Fassung hat die Vertreterversammlung der
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mörlenbach hat in ihrer Sitzung am 13.11.2007 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen
Mehrvom 26. November 2009 veröffentlicht im Amtsblatt Gelenau Februar 2010, Ausgabetag 28. Januar 2010
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten des Abwasserzweckverbandes Wilischthal Verwaltungskostensatzung vom 26. November 2009 veröffentlicht
MehrGemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_
Gemeinde Eberdingen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom_1.7.2007 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenfreiheit 3 Gebührenschuldner
MehrSatzung der Stadt Lehrte über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
Satzung der Stadt Lehrte über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und des 4 des Niedersächsischen
MehrGemeinde Seeheim-Jugenheim FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG. der Gemeinde Seeheim-Jugenheim
Gemeinde Seeheim-Jugenheim FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG der Gemeinde Seeheim-Jugenheim Aufgrund der 5 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142),
Mehr1 - Allgemeines. (3) Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 2 - Kostentarif
Satzung der Gemeinde Ritterhude über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Stand: 1. Januar 2015 Im Internet bereitgestellt am 15.12.2014 Aufgrund der 10
MehrVerwaltungsgebührensatzung. der Stadt Warendorf vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Warendorf vom 06.07.1995 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 03.05.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Mehr10.60 1. 1 Allgemeines
10.60 1 Satzung der Stadt Laatzen über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) (In der Fassung vom 06.07.2000) Auf Grund der 6 und 83 der Niedersächsischen
Mehr1 Allgemeines. 2 Verwaltungsgebühren. 3 Rechtsbehelfsgebühren
Seite 1 Satzung der Stadt Wittenburg über die Erhebung von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden-Salmünster hat in ihrer Sitzung am 13.02.2017 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende
MehrGebührensatzung des Landkreises Konstanz
Gebührensatzung des Landkreises Konstanz Aufgrund von 3 der Landkreisordnung i.d.f. vom 19.06.1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.12.2015 (GBl. S. 1147, 1152), 2, 11
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) der Stadt Weißenfels
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) der Stadt Weißenfels vom 29.November 2001 (WSF- ABl. Nr. 12/2001, S. 6) geändert durch Satzung vom 08.
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung der HAM vom 23. Juni 2004 (Amtl.Anz. HH S. 1396) der ULR vom 13. Juli 2004 (Amtsbl. Schl.-H./AAz.
Mehr(3) Unberührt bleiben Kostenregelungen, die in anderen Satzungen oder Vorschriften bereits getroffen sind oder werden.
Satzung des Landkreises Zwickau über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung - KostS) Vom 10. Dezember 2009 Aufgrund von 3 Abs. 1 der Landkreisordnung
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck AZ 752.031 Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142)
MehrVerwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau
Verwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau Gemäß 2 Abs. 3 der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau vom 04.05.2004; der 4, 6 und
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss
Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) C 3 Gemeinde Weingarten (Baden) Landkreis Karlsruhe Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebühren-Satzung)
Mehr1 Kostenpflicht. Der AZV GKA Großenhain erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).
Satzung des AZV GKA Großenhain über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung) vom 05.10.2004 Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für den Freitstaat
Mehrvom 09. November 2011, geändert am 20. Juni 2012, geändert am 28. Oktober 2015
Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der unteren Verwaltungsbehörde der Stadt Bühl (Verwaltungsgebührensatzung - untere Verwaltungsbehörde Stadt Bühl) vom 09. November 2011,
MehrSatzung. 1 Gebührenpflicht. (1) Die Stadt Albstadt erhebt für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren.
61.5 Stadt Albstadt Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 19. November 1992 in der Fassung vom 15.
MehrKreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz
des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Kämmerei Amt 20 KRS-Nr. 4.04 Kurzbezeichnung Verwaltungskostensatzung Satzung des Landkreises Osterholz über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Diemelsee hat in ihrer Sitzung am 19. Oktober 2001 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen
MehrÖffentliche Bekanntmachung Nr.: 06/2005 Der Stadtverwaltung Flöha
Öffentliche Bekanntmachung Nr.: 06/2005 Der Stadtverwaltung Flöha Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Pflichtaufgaben Kostensatzung der Stadt Flöha Aufgrund
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung VwGebS)
Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung VwGebS) Auf Grundlage der 151 Abs. 2, 154 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV
MehrSatzung der Gemeinde Seevetal über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
Satzung der Gemeinde Seevetal über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
MehrGegenstand der Gebühr
Gebührensatzung des Kreises Pinneberg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Pinneberg Aufgrund des 4 der Kreisordnung
Mehr1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenhöhe
Satzung des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) -AöR der Stadt Wetter (Ruhr)- über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom 27.07.2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Gegenstand der Satzung und Grundsätze der Gebührenerhebung 2. 2 Schuldner der Verwaltungsgebühr 2
Satzung über die Erhebung allgemeiner Verwaltungsgebühren und den Ersatz von Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland Auf Grund des 5 der Gemeindeordnung
Mehr1 Allgemeines. (3) Die Erhebung der Kosten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 2 Kostentarif
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) vom 30.04.1993 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.03.2003 Auf Grund
MehrVerwaltungskostensatzung (VKS)
Verwaltungskostensatzung der Stadt Baunatal 1 400 Verwaltungskostensatzung (VKS) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Baunatal hat in ihrer Sitzung am 21.03.2005 diese Satzung über das Erheben von
Mehr1 Gegenstand der Gebühr
Satzung des Kreises Ostholstein über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Ostholstein Aufgrund des 4 der Kreisordnung
MehrSatzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung -
1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung - Rechtsgrundlage: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in
MehrSatzung der Samtgemeinde Eschershausen - Stadtoldendorf über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
Satzung der Samtgemeinde Eschershausen - Stadtoldendorf über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrKostentarif zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Apensen
Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Apensen Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2003
MehrVerwaltungskostensatzung der Stadt Roßleben
Verwaltungskostensatzung der Stadt Roßleben Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.08.1993 in der Fassung der Neubekanntmachung vom
MehrGemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 24 Gutachterausschussgebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss () vom 30.01.1992, geändert durch Satzung vom 25.10.2001 1 Gebührenpflicht (1) Die Gemeinde Kusterdingen
MehrVerwaltungsgebührenordnung
Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungen: 1. des Gemeindeverfassungsrechts: 5, 51, 66, 79, 80, 115, 153 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.2.1952 GVBl. S. 11. 2. des Gemeindeabgabenrechts: a) landeseinheitlich:
MehrVerwaltungsgebührensatzung Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebührensatzung Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Gemäß 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 22],
Mehr(3) Die Erhebung von Gebühren auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleibt davon unberührt.
Satzung des Landkreises Prignitz über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) inkl. 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom 7. Juni 2012 und 2. Satzung zur Änderung der Satzung
MehrGegenstand der Gebühr
1 4. 10 01 Satzung des Kreises Plön über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Plön Aufgrund des 4 der Kreisordnung
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Münzenberg hat in ihrer Sitzung am 14.06.2012 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen
Mehr5 Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld
1 Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich 2 Gebührenbemessung 3 Ermäßigungen, Stundungen und Erlass 4 Auslagen 5 Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld 6 Schuldner der Gebühren und Auslagen 7 Gebühren
Mehr(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Halsbrücke vom 11.12.2003 (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung
MehrGEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT
GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 21. Februar 1995
MehrSATZUNG des Trink- und Abwasserzweckverbandes Vorharz Äber die Erhebung von VerwaltungsgebÄhren (VerwaltungsgebÄhrensatzung)
SATZUNG des Trink- und Abwasserzweckverbandes Vorharz Äber die Erhebung von VerwaltungsgebÄhren (VerwaltungsgebÄhrensatzung) Auf der Grundlage der ÄÄ 6, 8, 14 und 16 Abs. (1) des Gesetzes Åber kommunale
MehrSTADT BALINGEN. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von. Gutachten durch den Gutachterausschuss. (Gutachterausschussgebührensatzung)
STADT BALINGEN Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 16. April 1996 in der Fassung vom 20.11.2001
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Riedstadt
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Riedstadt Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadtentwässerung Hagen, SEH - Anstalt des öffentlichen Rechts in der Fassung vom
Verwaltungsgebührensatzung der Stadtentwässerung Hagen, SEH - Anstalt des öffentlichen Rechts in der Fassung vom 12.05.2006 Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Kommunalunternehmen
MehrS a t z u n g. 1 Allgemeines
S a t z u n g der Samtgemeinde Elbtalaue über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis ---------------------------------------------------- (Verwaltungskostensatzung) Auf Grund der 6,
MehrVerwaltungsgebührensatzung des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes
Verwaltungsgebührensatzung des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes Aufgrund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001
Mehr1 Kostenpflichtige Amtshandlungen
V e r w a l t u n g s k o s t e n s a t z u n g ================================ Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorsch hat in ihrer Sitzung am 30.09.2010 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten
MehrVerwaltungskostensatzung. 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen
Verwaltungskostensatzung vom 27.03.1998, in Kraft getreten am 02.04.1998, zuletzt geändert am 04.11.2005 mit Wirkung vom 29.11.2005 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen (1) Die Stadt Hadamar erhebt aufgrund
MehrThüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) Vom 3. Dezember 2001
Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) Vom 3. Dezember 2001 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 65) Aufgrund des 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes
MehrVerwaltungskostensatzung der Stadt Bautze n
Verwaltungskostensatzung der Stadt Bautze n vom 28. September 2006 (Amtsblatt der Stadt Bautzen Jg. 16 Nr. 17 vom 7. Oktober 2006) Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr(Präambel) 1 Kostenpflicht
Nachstehend wird die Satzung der Großen Kreisstadt Freital über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung - VwKostS) in der seit
MehrS A T Z U N G. 1 Kostenpflicht. 2 Kostenschuldner. 1. wer Amtshandlungen veranlasst oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird,
Gemeinde Mittelherwigsdorf mit seinen Ortsteilen Eckartsberg, Mittelherwigsdorf, Oberseifersdorf und Radgendorf S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien
MehrSatzung der Stadt Parchim über Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Satzung der Stadt Parchim über Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Präambel Auf der Grundlage von 1 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern in der jeweils
MehrStadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG
1 - Ortsrechtsammlung - 6.2 SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuß vom 27.05.1992 in Kraft seit 06.06.1992 geändert am: 23.05.2001 in Kraft
MehrSatzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 29.11.2007, zuletzt geändert am 06.11.2014 1 Aufgrund 4 Absatz 4 des Gesetzes zur
MehrSatzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten des Landkreises Mittelsachsen für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung)
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten des Landkreises Mittelsachsen für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung) vom 11.06.2009 Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises
MehrVerwaltungsgebührensatzung 1.04 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Teltow
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Teltow - Lesefassung - Gegenstand und Höhe der Verwaltungsgebühren () Für die in dem anliegenden entarif genannten Leistungen der Verwaltung, die auf Veranlassung der
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Erzhausen
-1- Friedhofsgebührenordnung Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Erzhausen Auf Grund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I
MehrGEBÜHRENORDNUNG DER HANDWERKSKAMMER ULM. einschließlich aller zwischenzeitlich erfolgten Änderungen und Ergänzungen. Stand: 15.
GEBÜHRENORDNUNG DER HANDWERKSKAMMER ULM (VOM 03. JULI 1975) einschließlich aller zwischenzeitlich erfolgten Änderungen und Ergänzungen Stand: 15. Dezember 2006 Inhaltsverzeichnis 1 Erhebung von Gebühren
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville am Rhein hat in ihrer Sitzung am 14. Februar 2011 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende
MehrGROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G
GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) eingearbeitet wurde die Änderung
MehrSatzung der Stadt Herrnhut über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten
Satzung der Stadt Herrnhut über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Kostensatzung Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
MehrStadt Breisach am Rhein Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Stadt Breisach am Rhein Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der Fassung der 3. Änderungssatzung Aufgrund des 4 Abs. 1
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Rheinbach vom 25. April 2013
II/2/ 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rheinbach vom 25. April 2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
MehrVerwaltungsgebührenordnung der Stadt Aachen. vom (in der Fassung des 1. Nachtrages) 1. Gegenstand der Gebühr. Höhe der Verwaltungsgebühr
Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Aachen vom 19.12.2000 (in der Fassung des 1. Nachtrages) 1 Aufgrund 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
MehrStadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung. S a t z u n g
6.4 Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 27.02.1996
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Verwaltungsgebührensatzung)
Abkürzung: VerwGeb Satz KT 08.12.2014 Quelle: Gremium: beschlossen am: Ausfertigungsdatum: 17.12.2014 Internet: 22.12.2014 Gültig ab: 23.12.2014 Fundstelle: www.lk-mecklenburgischeseenplatte.de/aktuell/bekanntm
MehrSATZUNG (GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG) ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ERSTATTUNG VON GUTACHTEN DURCH DEN GUTACHTERAUSSCHUSS AZ: 625.
GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ERSTATTUNG VON GUTACHTEN DURCH DEN GUTACHTERAUSSCHUSS (GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG) INHALTSVERZEICHNIS 1
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Radevormwald vom
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Radevormwald vom 19.06.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
Mehr