Fall 1. - Der Profi-Heimwerker -

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1 Fall 1 - Der Profi-Heimwerker - Karl (K) ist passionierter Heimwerker und Gärtner. Soeben hat er sich von einem Freund einen kleinen gebrauchten Holzhächsler gekauft. Verkäufer Viktor (V) hatte ihm versichert, das Gerät sei in einem akzeptablen Zustand, genau könne man das bei diesen alten Dingern aber nicht sagen. Allerdings könne es immerhin mit einem Anbau-Modul versehen werden, womit die Maschine wesentlich vielseitiger einsetzbar sei. K, der für solche Spielereien immer zu haben ist, zeigt sich beeindruckt. Dass das Gerät möglicherweise die eine oder andere kleine Macke habe, sei nicht weiter schlimm, er könne damit schon umgehen. K geht mit dem gekauften Gerät sogleich ans Werk. Da er der Ansicht ist, die Herstellerangaben seien sowieso etwas für Amateure und er besser wisse, was man einer solchen Maschine zumuten könne, wirft er mit kleinen Metalteilen versehene Holzstämme in die voll laufende Maschine, die noch dazu im Durchmesser das zulässige Maß bei Weitem überschreiten. Daraufhin tut es einen gewaltigen Knall, und der Hächsler fliegt dem K um die Ohren. Zunächst ist er zwar darüber verwundert, dass er mit seiner Einschätzung von der Leistungsfähigkeit der Maschine so daneben lag, andererseits gesteht er es sich aber insgeheim doch ein, dass die Stämme zumindest etwas kleiner hätten sein sollen. Als er dann aber zufällig beim Entsorgen der Überreste feststellt, dass die die Maschine gar nicht ausbaufähig war, wie von V versichert, ist er doch sehr verärgert. Er findet heraus, dass der Marktpreis für ein vergleichbares Gerät ohne Aufrüstmöglichkeit etwa ein Drittel weniger betragen hätte. K ist nun der Ansicht, er könne wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache zurücktreten, insbesondere sei nicht einmal die Fristsetzung notwendig, da die Nacherfüllung doch wohl klarerweise unmöglich geworden sei. Da es sich um einen gebrauchten Gegenstand gehandelt habe, könne er auch keine Ersatzlieferung akzeptieren. Überhaupt wolle er mit dem V, der ihn so betrogen habe, nichts mehr zu tun haben. Welche Ansprüche hat der K gegen V? 1

2 Lösung Fall 1 A. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB...2 I. Mangel der Kaufsache...2 II. Erheblichkeit des Mangels...2 III. Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung...3 IV. Ausschluss des Rücktrittsrechts...3 V. Zwischenergebnis...4 B. Anspruch gemäß 441 Abs. 4 Satz 1, 441 Abs. 1 Satz 1 BGB...4 C. Anspruch gemäß 326 Abs. 4, Abs. 2 Satz 2 BGB...4 D. Anspruch gemäß 326 Abs. 4, Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 439 Abs. 2 BGB analog...5 I. Argumente für eine analoge Anwendung...5 II. Argumente gegen eine Analogie...5 III. Stellungnahme...6 IV. Zwischenergebnis...6 E. Endergebnis...6 A. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346 Abs. 1 BGB haben. I. Mangel der Kaufsache Die Kaufsache müsste mangelhaft gewesen sein. K hatte die Entscheidung zum Kauf des Geräts erkennbar auch von der Zusage des V, die Maschine sei ausbaufähig, abhängig gemacht. Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt vor. Da das Gerät tatsächlich nicht ausbaufähig war, liegt ein Sachmangel i. S. d. 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. II. Erheblichkeit des Mangels Gemäß 326 Abs. 5 BGB ist auf den Rücktritt wegen Unmöglichkeit 323 BGB anzuwenden. Nach 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist das Rücktrittsrecht dann ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Bei einer zugesicherten Eigenschaft ist allerdings stets von Erheblichkeit eines Mangels auszugehen. Das Rücktrittsrecht ist vorliegend nicht nach 326 Abs. 5 i. V. m. 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. 2

3 III. Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung Die grundsätzlich notwendige Fristsetzung zur Nacherfüllung müsste vorliegend entbehrlich gewesen sein. Gemäß 326 Abs. 5 HS 2 BGB müsste dafür die Nacherfüllung unmöglich geworden sein. Die Nachbesserung nach 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB scheitert vorliegend daran, dass das Gerät vollkommen zerstört ist. Insoweit liegt Unmöglichkeit nach 275 Abs. 1 BGB vor. Allerdings käme eine Nachlieferung in Frage. Obwohl es sich um eine Stückschuld handelt, wäre eine Nachlieferung dann möglich, wenn die Parteien von der Ersetzbarkeit der Kaufsache ausgegangen wären. Vorliegend spricht gegen eine solche Vereinbarung der Parteien aber, dass man im Zuge der Beschaffenheitsvereinbarung davon ausgegangen ist, das Gerät sei nicht mehr ganz einwandfrei. Es liegt näher anzunehmen, die Parteien seien davon ausgegangen, dass eine vergleichbare Sache nicht zu finden sei. Schließlich sind bei alten Geräten Mängel oft unkalkulierbar. Dass die Parteien angenommen hätten, es fände sich im Zweifel eine gleichwertige Maschine, ist unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass die Besichtigung der Maschine einen Anhaltspunkt dafür bietet, dass der Käufer nur das Risiko der Mangelhaftigkeit der konkreten Sache in Kauf nahm. Damit scheidet auch die Nachlieferung nach 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB aus. Auch diese ist gemäß 275 Abs. 1 unmöglich. Die Fristsetzung war gemäß 326 Abs. 5 i. V. m. 275 Abs. 1 BGB entbehrlich. IV. Ausschluss des Rücktrittsrechts Das Rücktrittsrecht könnte allerdings nach 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen sein. Dies wäre dann der Fall, wenn der Gläubiger für den Umstand, aufgrund dessen er zum Rücktritt berechtigt wäre, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Fraglich ist zunächst die Auslegung des Begriffs der Verantwortlichkeit. Es liegt eine bewusste Differenzierung vom Begriff des Vertretenmüssens vor, da es sich bei der sachgemäßen Behandlung der Kaufsache nicht um eine vertragliche Pflicht des Käufers handelt. Es liegt vielmehr eine reine Obliegenheit vor, die Sache so zu erhalten, dass der Mangel noch beseitigt werden kann (vgl. dazu Lorenz, NJW 2006, 1175, 1176 f.). Auch das Recht zur zweiten Andienung des Verkäufers begründet keine vertragliche Pflicht, dem Verkäufer die Nacherfüllung zu ermöglichen, da das Gesetz im Falle des Zuwiderhandelns lediglich im Hinblick auf die Mängelrechte des Käufers Einschnitte vornimmt. Allerdings bietet sich eine Analogie zu 276 BGB an. Da K vorliegend grob fahrlässig gehandelt hat, ist er für die Unmöglichkeit der Nacherfüllung verantwortlich. Die Nacherfüllung scheitert vorliegend an der völligen Zerstörung der Maschine. K hat diesen Umstand zu verantworten. Ob ein Umbau der Maschine möglich gewesen wäre, um die Ausbaufähigkeit im Nachhinein herzustellen, kann hier dahinstehen. Der Rücktritt des K wäre gemäß 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323 Abs. 4 BGB ausgeschlossen. 3

4 Eine Minderansicht nimmt allerdings an, das Recht zum Rücktritt begründe sich in diesen Fällen mit beiden Gründen, der Mangelhaftigkeit und der Unmöglichkeit der Nacherfüllung. Da der Käufer nur für einen der beiden Umstände verantwortlich sei, könne der Rücktritt aber immer noch auf dem verbleibenden Grund (der Mangelhaftigkeit) beruhen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, 323 Rn. 29). Danach bliebe die Rücktrittsmöglichkeit erhalten, der Verkäufer könnte nach 346 Abs. 2 BGB Wertersatz für die untergegangene Sache verlangen, müsste sich dabei allerdings die Mangelhaftigkeit der Sache im Hinblick auf den Wertersatz anrechnen lassen ( 346 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 441 BGB analog). Für diese differenzierte Ansicht spricht der Wortlaut der Norm, der sich auf einen konkreten Rücktrittsgrund bezieht. Auch aus Wertungsgesichtspunkten spricht vieles dafür, da ein an sich bestehender Rechtsbehelf (Rücktritt wegen Mangelhaftigkeit) ansonsten mit-ausgeschlossen würde. Eine andere Ansicht will danach differenzieren, ob der die Nacherfüllung unmöglich machende Umstand vor oder nach Ablauf der Nacherfüllungsfrist eingetreten ist. Nur in letzterem Fall bliebe der Rücktrittsgrund erhalten, davor könne der Rücktritt nicht gewährt werden, da der Käufer dem Verkäufer das Recht zur zweiten Andienung genommen hätte. Da K keine Nachfrist gesetzt hat, wäre der Rücktritt danach ausgeschlossen. Zu folgen ist der herrschenden Ansicht, da der Rücktritt in dieser Konstellation auf der Unmöglichkeit der Nacherfüllung beruht, für die der Käufer eindeutig verantwortlich ist. Für die Minderansicht sprechen sehr gute Argumente! Genauso gut wäre es möglich gewesen, hier dieser Ansicht zu folgen. Dann hätte aber die Lösung der Gegenseite über 326 BGB in dieser Diskussion untergebracht werden müssen. Der übersichtlichen Darstellung halber wird hier deshalb der h. M. gefolgt. V. Zwischenergebnis Der K hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach ausgeübtem Rücktritt. B. Anspruch gemäß 441 Abs. 4 Satz 1, 441 Abs. 1 Satz 1 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Minderung des gezahlten Kaufpreises haben. Da er bereits gezahlt hat, könnte sich der Anspruch aus 441 Abs. 4 Satz 1 BGB (eigene Anspruchsgrundlage!) ergeben. Voraussetzung für die Minderung ist jedoch, dass der Rücktritt zulässig wäre ( Statt zurückzutreten ). Eine teilweise Rückforderung des Kaufpreises gemäß 441 Abs. 4 Satz 1, 441 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet also aus. C. Anspruch gemäß 326 Abs. 4, Abs. 2 Satz 2 BGB K könnte einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises gemäß 326 Abs. 4, Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 439 Abs. 2 BGB haben. Dafür müsste die 4

5 Norm aber überhaupt anwendbar sein. 326 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt für diesen Fall ausdrücklich, dass die Gefahrtragungsregel des 326 BGB im spezielleren Kaufrecht nicht anwendbar ist. D. Anspruch gemäß 326 Abs. 4, Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 439 Abs. 2 BGB analog K könnte allerdings einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises gemäß 326 Abs. 4, Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 439 Abs. 2 BGB analog haben, so dass sich V im Ergebnis zumindest die gesparten Nacherfüllungskosten für den Sachmangel anrechnen lassen müsste. Voraussetzung für eine Analogie ist eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage. Dabei ist also nicht nur festzustellen, dass ein Tatbestand nicht bereits von einer bestehenden Regelung abschließend erfasst wird, sondern auch, dass diese Lücke gerade im Sinne des Gesetzgebers unbeabsichtigt ist. Bei der Lückenschließung ist zu beachten, dass diese im Geiste des Gesetzes zu erfolgen hat, also insbesondere keine eigene Wertung des Rechtsanwenders gefragt ist, sondern vielmehr der hypothetische Wille des Gesetzgebers zu ermitteln ist. I. Argumente für eine analoge Anwendung Für eine unbewusste (planwidrige) Lücke des Gesetzes spricht insbesondere, dass 326 Abs. 1 Satz 2 BGB den Zweck verfolgt, dem Käufer entgegen der Grundregel des 326 Abs. 1 Satz 1 BGB das Wahlrecht des 437 BGB zu erhalten. Fände die Norm im Falle der Unmöglichkeit der Nacherfüllung Anwendung, so würde die Gegenleistung kraft Gesetzes gemindert. Ein Rücktritt in diesem Fall ausgeschlossen. Im Falle der durch den Gläubiger zu verantwortlichen Unmöglichkeit gilt diese ratio aber nicht, da es hier keine zu schützende Wahlmöglichkeit gibt. Der Zweck des 326 Abs. 1 Satz 2 BGB läuft in diesem Falle leer. Die Annahme, 326 Abs. 1 Satz 2 BGB regle auch den vorliegenden Fall abschließend, ist damit nicht zu vereinbaren. Der Grundgedanke des 326 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass dem Schuldner kein windfall profit zukommen soll, gilt allerdings auch hier. Ob der Schuldner aufgrund des Ausschlusses der primären Leistungspflicht einen Vermögensvorteil durch ersparte Aufwendungen erlangt, oder ob dasselbe aufgrund des Ausfalls der Nacherfüllungspflicht geschieht, ist wertungsmäßig unbeachtlich. Im Sinne des Gesetzes sind beide Fälle also vergleichbar. II. Argumente gegen eine Analogie Der Bundesgerichtshof lehnt eine analoge Anwendung des 326 Abs. 2 Satz 2 BGB in einer verwandten Konstellation allerdings ab (vgl. BGH, NJW 2006, 1195 ff.). Geht es um die sog. Selbstvornahme im Kaufrecht, so soll die Anwendung der Norm ausscheiden, da damit das Recht zur zweiten Andienung, der Vorrang der Nacherfüllung (vgl. 437 Nr. 2-3 i. V. m. 281 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 1 BGB) untergraben würde. Damit wird dem Verkäufer insbesondere die Möglichkeit gegeben, die Sache zu untersuchen, um sich im Hinblick auf 5

6 seine Wahlmöglichkeit gemäß 439 Abs. 3 BGB Klarheit zu verschaffen. Entfällt die Pflicht zur Nacherfüllung wegen Zweckerreichung durch eine eigene Reparatur des Käufers gemäß 275 Abs. 1 BGB, so entstehen im Grundsatz dieselben Rechtsfolgen wie im vorliegenden Fall. Mängelgewährleistungsrechte müssen ausscheiden, da der Gläubiger selber den Umstand, aufgrund dessen die Pflicht zur Nacherfüllung entfällt, zu verantworten hat. In dieser Situation sollte der Käufer aber gerade nicht entlastet werden, da der Vorrang der Nacherfüllung praktisch leer liefe. III. Stellungnahme Die Ablehnung einer Analogie auf die Selbstvornahme ist gerechtfertigt, da damit der im Gesetz verankerte Vorrang der Nacherfüllung beseitigt würde. Allerdings sprechen diese Argumente bei genauerem Hinsehen nicht gegen eine Analogie im vorliegenden Fall. Dort wird die Unmöglichkeit der Nacherfüllung nämlich nicht durch eine Reparaturhandlung des Gläubigers begründet. Ein Unterlaufen des Vorrangs der Nacherfüllung ist in der vorliegenden Konstellation nicht zu befürchten, da der Gläubiger nach der Zerstörung der Sache schlechter steht. Eine analoge Anwendung ist vorliegend zu bejahen (vgl. auch OLG München, 19 U 2503/05 = ZGS 2007, 80 ff. [allerdings ohne ausreichende Begründung]). IV. Zwischenergebnis Der K kann gemäß 326 Abs. 4, Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 439 Abs. 2 BGB analog Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, soweit sich der V durch den Wegfall der Nacherfüllungspflicht Aufwendungen ersparen konnte. Da dem Sachverhalt nicht zu entnehmen ist, ob und zu welchen Konditionen eine Nachrüstung möglich gewesen wäre, muss hier der Minderungsbetrag zugrunde gelegt werden. Auch diesen erspart sich der Verkäufer durch die Zerstörung der Maschine. Der Kaufpreis ist also in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem die tatsächlich erbrachte Leistung hinter der vereinbarten in ihrem objektiven Wert zurückbleibt ( 441 Abs. 3 Satz 1 BGB). Er kann ein Drittel des Kaufpreises zurückverlangen. E. Endergebnis Der K kann von V gemäß 326 Abs. 4, Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 439 Abs. 2 BGB analog Rückzahlung von einem Drittel des Kaufpreises verlangen. 6

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