Gezillmerte Tarife bei Entgeltumwandlung - weitere Vorgehensweise
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- Frieder Schuster
- vor 7 Jahren
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1 Ausgabe: 09/2007 Juli 2007 Redaktion: Kompetenzcenter bav, Donald Heath Vertriebsdirektion Makler, Markus Wolf Gezillmerte Tarife bei Entgeltumwandlung - weitere Vorgehensweise Kurzfassung: Das LAG München hat entschieden, dass bei Verwendung gezillmerter Tarife zur Entgeltumwandlung die Entgeltumwandlungsvereinbarung unwirksam sei. Der Arbeitnehmer könne vom Arbeitgeber bei vorzeitiger Kündigung die Rückzahlung der abgeführten Entgeltbestandteile abzüglich des swertes verlangen. Gegen das Urteil wurde fristgerecht Revision eingelegt. Es ist noch nicht rechtskräftig. Im Wesentlichen begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass keine Umwandlung in eine wertgleiche Anwartschaft erfolge. R+V und GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) sind weiterhin der Auffassung, dass die Zillmerung auch bei Entgeltumwandlung zulässig ist. Das Urteil hat jedoch vielfach zu einer Verunsicherung der Kunden (Arbeitgeber) geführt. Sollte aus dem Antrag auf Entgeltumwandlung keine zweifelsfreie Aufforderung für einen gezillmerten Tarif hervorgehen, wird R+V den Vertrag mit einer Abschlusskostenverteilung auf fünf Jahre (Teilzillmerung) dokumentieren. Alternativ können auch Tarife angeboten werden, bei denen keine Zillmerung erfolgt: R+V Pensionskasse AG: PKV, PKIV R+V Lebensversicherung AG: LL, FLL (R+V Erfolgsrente). Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr Kompetenzcenter bav unter der Rufnummer * zur Verfügung! *(Gebühren: 6 Cent pro Gespräch aus dem deutschen Festnetz) Zu dieser MaklerInfo haben wir eine Kundeninformation zur Zillmerung von R+V Tarifen bei Entgeltumwandlung und Ablesetabellen für swerte bei Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre beigefügt.
2 Sehr geehrte Damen und Herren, das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat in einem Urteil vom (Az. 4 Sa 1152/06) einen Arbeitgeber zur Rückzahlung von abgeführten Entgeltumwandlungsbestandteilen - abzüglich des vorhandenen swertes - an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer verurteilt. Im entschiedenen Fall erfolgte die Entgeltumwandlung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse. Die vom Gericht vorgetragenen Gründe könnten allerdings auf die Entgeltumwandlung über alle Durchführungswege der bav übertragen werden. Wegen der Verwendung eines gezillmerten Tarifs sei die Entgeltumwandlungsvereinbarung nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Der ursprüngliche Vergütungsanspruch lebe daher abzüglich des vorhandenen swertes wieder auf. In Höhe des Differenzbetrages habe die Arbeitnehmerin daher einen Anspruch gegen den Arbeitgeber. Gegen das Urteil wurde zwischenzeitlich fristgerecht Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt. Es ist daher noch nicht rechtskräftig. Im Wesentlichen begründet das LAG seine Entscheidung damit, dass keine Umwandlung in eine wertgleiche Anwartschaft erfolge. Wir sind ebenso wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weiterhin der Auffassung, dass die Zillmerung auch im Falle der Entgeltumwandlung, also auch im arbeitsrechtlichen Sinne, zulässig ist. Verunsicherung der Kunden Über das Urteil des LAG München wurde insbesondere in den Printmedien in einer Vielzahl von Artikeln berichtet. Hierbei wurde unterstellt, dass die Grundaussagen des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus ganz generell für alle Fälle einer Entgeltumwandlung gelten würden. Es wurde vielfach die Aussage getroffen, dass Arbeitgebern, die ihren Mitarbeitern Entgeltumwandlung unter Verwendung gezillmerter Tarife gestatten, Ausgleichsleistungen an die Mitarbeiter zu erstatten hätten. Von der Verwendung gezillmerter Tarife wurde daher dringend abgeraten. Auch wenn, wie erwähnt, die Begründung des Urteils des LAG nach unserer Auffassung unzutreffend und die Entscheidung auch nicht rechtskräftig ist, hat sie doch zum Teil zu einer erheblichen Verunsicherung vieler Kunden geführt. In einigen Fällen haben Arbeitgeber zunächst neue bzw. anstehende weitere Entgeltumwandlungen für Ihre Mitarbeiter nicht mehr zugelassen. Die betroffenen Mitarbeiter können daher ihren gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung nicht umsetzen. Verwendung von Tarifen mit Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre Nach dem derzeit vorliegenden Entwurf zur Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist vorgesehen, dass ab 2008 die Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit zu verteilen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verwendung gezillmerter Tarife bei einer entsprechenden Verteilung der Abschlusskosten auch im Falle der Entgeltumwandlung arbeitsrechtlich zulässig ist. Sie haben daher, abhängig von der konkreten Angebots- bzw. Beratungssituation, ab sofort die Möglichkeit, für die Entgeltumwandlung auch Tarife anzubieten, die eine Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre vorsehen. Sollte sich der Kunde dann für diese Tarife entscheiden, ist damit eine Verlängerung der Provisionshaftungszeit auf 60 Monate verbunden. Alle seit dem eingehenden Anträge auf Entgeltumwandlung im Rahmen der bav, auch Verträge die zusätzlich zur Entgeltumwandlung einen arbeitgeberfinanzierten Anteil beinhalten, werden so behandelt, dass bei der Policierung die Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre zugrunde gelegt wird. Falls der Kunde sich weiterhin für die voll gezillmerten Tarife entscheidet, empfehlen wir diesen Wunsch auf dem separaten Formular Kundeninformation zur Zillmerung von R+V Tarifen bei Entgeltumwandlung, welches Sie im Kompetenzcenter bav erhalten, vom Kunden gegenzeichnen zu lassen.
3 Zur Angebotserstellung verfahren Sie bitte wie folgt: Die Angebotserstellung erfolgt wie bei den derzeitigen Tarifen, da sich bis auf die ersten fünf Versicherungsjahre keine Veränderungen der garantierten und prognostizierten Werte ergeben. Die swerte und beitragsfreien Leistungen, die diesen neuen Tarifen zugrunde gelegt werden, weisen in den ersten fünf Versicherungsjahren einen höheren Wert als im Angebot angegeben aus. Die tatsächlichen Werte können Sie aus den ebenfalls beigefügten Ablesetabellen näherungsweise entnehmen. Bitte beachten Sie, dass wir keine individuellen Berechnungen vornehmen können. Wichtig! Bei allen Anträgen auf Entgeltumwandlung im Rahmen der bav, die ab dem in der Direktion eingehen, wird bei der Policierung die Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre zugrunde gelegt. Ausnahme: Die vom Versicherungsnehmer unterschriebene Kundeninformation zur Zillmerung von R+V Tarifen bei Entgeltumwandlung ist beigefügt. Die Policierung erfolgt in der Weise, dass unter Besondere Vereinbarung folgender Hinweis erscheint: Die tatsächlichen e bei und beitragsfreie jährliche Rente bei Beitragsfreistellung der ersten fünf Jahre sind höher als in der Tabelle unter garantierten Leistungen angegeben. Die e bei und die beitragsfreien Versicherungssummen werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt. Das Deckungskapital bei Beitragsfreistellung oder Kündigung des Vertrages erreicht mindestens den Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Versicherungsjahre ergibt. Nach der technischen Einführung der korrekten Werte im Bestand erhält der Kunde eine neue Police, in der diese Werte dokumentiert sind. Der Versand der korrigierten Policen erfolgt ab Januar Die dort aufgeführten Werte gelten als von Anfang an vereinbart. Alternativ können Sie selbstverständlich auch Tarife anbieten, bei denen keine Zillmerung erfolgt. Hierzu kommen folgende Tarife in Betracht: Bei der R+V Pensionskasse AG : Tarif PKV bzw. PKIV. Bei der R+V Lebensversicherung AG: Tarif LL, FLL (R+V-Erfolgsrente). Wir sind eines der wenigen Versicherungsunternehmen, welches die Tarife aus der VVG-Reform vor dem dokumentiert. Mit dieser Vorgehensweise sind wir in der Lage, künftig weiterhin die Entgeltumwandlung im Rahmen der bav erfolgreich anzubieten. Wir wünschen Ihnen hierzu viel Erfolg.
4 Kundeninformation zur Zillmerung von R+V Tarifen bei Entgeltumwandlung Im Zusammenhang mit der Versorgung von Mitarbeitern in der betrieblichen Altersversorgung wird in der Fachpresse und in der Öffentlichkeit zunehmend über die Verwendung von so genannten gezillmerten Tarifen diskutiert. Hierbei handelt es sich um eine seit Jahren gesetzlich zulässige und übliche Methode zur Verrechnung von einmaligen Abschlusskosten bei Vertragsbeginn, die zu einem anfänglich negativen Vertragsguthaben führen kann. Um Bedenken hinsichtlich der laufenden Diskussion über generelle Nachfinanzierungsrisiken für Arbeitgeber auszuräumen, haben wir Ihnen einen Tarif angeboten, der zu erhöhten garantierten swerten und zu erhöhten beitragsfreien Versicherungssummen in den ersten fünf Versicherungsjahren führt. Es entsteht bereits nach dem ersten Versicherungsjahr ein positives Vertragsguthaben. Sie sind über diesen Tarif informiert worden und bestätigen hiermit, dass Sie von diesem Angebot mit erhöhten garantierten swerten und den erhöhten beitragsfreien versicherten Leistungen für die ersten fünf Jahre kein Gebrauch machen möchten. (Ort und Datum) (Stempel und Unterschrift Versicherungsnehmer)
5 swerte bei Verteilung der Abschlusskosten auf 5 Jahre Tarif FL, Versicherungsbeginn = , mtl. Beitrag = 100, Überschussverwendung = Bonus/dynamische Überschussrente, Endalter = 65, Garantiezeit = 10 Jahre Die dargestellten Werte stellen eine Näherung der exakten swerte dar. Bei exakter Berechnung können sich Rundungsabweichungen ergeben. Die dargestellten Leistungen aus der Überschussbeteiligung ergeben sich durch beispielhafte Hochrechnung mit der für 2007 zuletzt gültigen Überschussbeteiligung. Diese Leistungen können nicht garantiert werden. Sie sind nur als Beispiele anzusehen. - Frauen - bei bei bei ,74 733,74-781,68 781,68-819,96 819, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,24 - Eintrittsalter 35 Eintrittsalter 40 Eintrittsalter 45 bei bei bei ,93 852,93-885,99 885,99-919,69 919, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,51 - bei Eintrittsalter 20 Eintrittsalter 25 Eintrittsalter 30 Eintrittsalter 50 Eintrittsalter 55 Eintrittsalter 60 bei bei ,75 953,75-989,62 989, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,97 - Diese Leistung ist vertraglich garantiert und berücksichtigt bereits den Stornoabzug. Sie wird bei fällig. Bei ab Alter 60 entfällt der Stornoabzug. Dies ist bei den aufgeführten Werten berücksichtigt. Die beispielhaft ist der Zeitwert der Versicherung, abzüglich des Stornoabzugs und abzüglich der für die beispielhaft benötigten Mittel, zum angegebenen. Diese Leistung wird nach zum jeweiligen gebildet und nur ausgezahlt, wenn die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn erlebt. Die ist überschussberechtigt.
6 swerte bei Verteilung der Abschlusskosten auf 5 Jahre Tarif FL, Versicherungsbeginn = , mtl. Beitrag = 100, Überschussverwendung = Bonus/dynamische Überschussrente, Endalter = 65, Garantiezeit = 10 Jahre Die dargestellten Werte stellen eine Näherung der exakten swerte dar. Bei exakter Berechnung können sich Rundungsabweichungen ergeben. Die dargestellten Leistungen aus der Überschussbeteiligung ergeben sich durch beispielhafte Hochrechnung mit der für 2007 zuletzt gültigen Überschussbeteiligung. Diese Leistungen können nicht garantiert werden. Sie sind nur als Beispiele anzusehen. - Männer - bei bei bei ,47 733,47-781,38 781,38-819,68 819, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,94 - Eintrittsalter 35 Eintrittsalter 40 Eintrittsalter 45 bei bei bei ,81 852,81-885,75 885,75-919,28 919, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,64 - bei Eintrittsalter 20 Eintrittsalter 25 Eintrittsalter 30 Eintrittsalter 50 Eintrittsalter 55 Eintrittsalter 60 bei bei ,46 953,46-989,33 989, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,79 - Diese Leistung ist vertraglich garantiert und berücksichtigt bereits den Stornoabzug. Sie wird bei fällig. Bei ab Alter 60 entfällt der Stornoabzug. Dies ist bei den aufgeführten Werten berücksichtigt. Die beispielhaft ist der Zeitwert der Versicherung, abzüglich des Stornoabzugs und abzüglich der für die beispielhaft benötigten Mittel, zum angegebenen. Diese Leistung wird nach zum jeweiligen gebildet und nur ausgezahlt, wenn die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn erlebt. Die ist überschussberechtigt.
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