Swisscanto (CH) Investment Fund I. Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" (der Umbrella-Fonds)

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1 Swisscanto (CH) Investment Fund I Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" (der Umbrella-Fonds) zurzeit mit den Teilvermögen Swisscanto (CH) Equity Fund Switzerland (IV) Swisscanto (CH) Equity Fund Nachhaltigkeit International Swisscanto (CH) Bond Fund Nachhaltigkeit Swisscanto (CH) Bond Fund Nachhaltigkeit International Swisscanto (CH) Equity Fund Small & Mid Caps Switzerland (III) Swisscanto (CH) Equity Fund World ex CH (II) Swisscanto (CH) Bond Fund (II) Swisscanto (CH) Bond Fund International (II) Swisscanto (CH) Equity Fund World enhanced Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Januar 2017 Der Swisscanto (CH) Investment Fund I wurde ehemals von der Balfidor Fondsleitung AG, Basel, (neu nach Fusion: Swisscanto Fondsleitung AG, Zürich) als Fondsleitung und der Zürcher Kantonalbank, Zürich, als Depotbank aufgelegt. 1

2 Teil 1 - Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen der Teilvermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind. Der Vertrieb erfolgt über die Zürcher Kantonalbank bzw. über weitere durch diese eingesetzen Vertriebsträger. Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, genehmigt worden und können in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkungen vertrieben werden. Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten bestehen zurzeit keine und werden auch nicht angestrebt. Der Verteilung dieses Prospekts und dem Angebot und Verkauf von Anteilen der Teilvermögen des Umbrella-Fonds können in einzelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Prospektes mit integriertem Fondsvertrag und/oder eines Zeichnungsscheins eines Teilvermögens des Umbrella-Fonds gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der betroffenen Rechtsordnungen zu informieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitz- und Heimatstaates. Die Fondsleitung, die Depotbank sowie Vertriebsträger können Zeichnungen zurückweisen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass diese von Personen stammen, die mit der Abgabe der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung verletzen. 1. Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen 1.1. Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen Der Swisscanto (CH) Investment Fund I ist ein vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella-Struktur) der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), welcher in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist: Swisscanto (CH) Equity Fund Switzerland (IV) Swisscanto (CH) Equity Fund Nachhaltigkeit International Swisscanto (CH) Bond Fund Nachhaltigkeit Swisscanto (CH) Bond Fund Nachhaltigkeit International Swisscanto (CH) Equity Fund Small & Mid Caps Switzerland (III) Swisscanto (CH) Equity Fund World ex CH (II) Swisscanto (CH) Bond Fund (II) Swisscanto (CH) Bond Fund International (II) Swisscanto (CH) Equity Fund World enhanced Der Fondsvertrag wurde von der Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Depotbank der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (vormals: Eidgenössische Bankenkommission, EBK) unterbreitet und von dieser erstmals am 29. Oktober 2007 genehmigt. Der Anlegerkreis des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen war ursprünglich auf qualifizierte Anleger gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) sowie der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) beschränkt. Mit Wirkung per 30. November 2016 wurde die Beschränkung des Anlegerkreises aufgehoben. 2

3 Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen basieren auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger 1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Anteile am entsprechenden Teilvermögen zu beteiligen und dieses gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Der Anleger ist nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem er beteiligt ist. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Zurzeit können für die Teilvermögen mit den folgenden Bezeichnungen eröffnet werden: A: - AT, AT, AT, AT, AT, AA, AA, AA, AA und AA ("die A") B: - BT, BT, BT, BT, BT, BA, BA, BA, BA und BA ("die B") F: - FT, FT, FT, FT, FT, FA, FA, FA, FA und FA ("die F") C: - CT, CT, CT, CT, CT, CA, CA, CA, CA und CA ("die C") D: - DT, DT, DT, DT, DT, DA, DA, DA, DA und DA ("die D") G: - GT, GT, GT, GT, GT, GA, GA, GA, GA und GA ("die G") M: - MT, MT, MT, MT, MT, MA, MA, MA, MA und MA ("die M") N: - NT, NT, NT, NT, NT, NA, NA, NA, NA und NA ("die N") S: - ST, ST, ST, ST, ST, SA, SA, SA, SA und SA ("die S") Aus der Tabelle am Ende des Prospekts kann entnommen werden, bei welchen Teilvermögen welche vorgesehen sind. Die Teilvermögen, bei welchen F vorgesehen sind, verfügen jeweils nicht über A und B. Umgekehrt verfügen Teilvermögen, bei welchen A und B vorgesehen sind, jeweils nicht über F. 1 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.b. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter. 3

4 - Anteile der AT, AT, AT, AT, AT werden allen Anlegern angeboten und können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben ( 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages) und die Erträge werden thesauriert ( 24 Ziff. 2 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages). Anteile der AA, AA, AA, AA, AA werden allen Anlegern angeboten und können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben ( 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages) und die Erträge werden ausgeschüttet ( 24 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages). - Anteile der BT, BT, BT, BT, BT werden allen Anlegern angeboten, welche einen schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder einen anderen Vertrag, welcher die Zulassung zu den oben genannten umfasst, mit einem Kooperationspartner abgeschlossen haben. Die Anteile der oben genannten können nur von Kooperationspartnern angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben ( 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages) und die Erträge werden thesauriert ( 24 Ziff. 2 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages). Anteile der BA, BA, BA, BA, BA werden allen Anlegern angeboten, welche einen schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder einen anderen Vertrag, welcher die Zulassung zu den oben genannten umfasst, mit einem Kooperationspartner abgeschlossen haben. Die Anteile der oben genannten können nur von Kooperationspartnern angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben ( 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages) und die Erträge werden ausgeschüttet ( 24 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages). - Anteile der FT, FT, FT, FT, FT werden allen Anlegern angeboten und können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben ( 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages) und die Erträge werden thesauriert ( 24 Ziff. 2 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages). Anteile der FA, FA, FA, FA, FA werden allen Anlegern angeboten und können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben ( 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages) und die Erträge werden ausgeschüttet ( 24 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages). - Anteile der CT, CT, CT, CT, CT werden allen Anlegern angeboten, welche einen schriftlichen und auf Dauer angelegten Anlageberatungsvertrag, welcher die Zulassung zu den oben genannten umfasst, mit einem Kooperationspartner abgeschlossen haben. Die Anteile der oben genannten können nur von Kooperationspartnern angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. Es wird eine 4

5 pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben ( 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages) und die Erträge werden thesauriert ( 24 Ziff. 2 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages). Anteile der CA, CA, CA, CA, CA werden allen Anlegern angeboten, welche einen schriftlichen und auf Dauer angelegten Anlageberatungsvertrag, welcher die Zulassung zu den oben genannten umfasst, mit einem Kooperationspartner abgeschlossen haben. Die Anteile der oben genannten können nur von Kooperationspartnern angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben ( 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages) und die Erträge werden ausgeschüttet ( 24 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages). - Anteile der DT, DT, DT, DT, DT stehen nur institutionellen Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG sowie Anlegern offen, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Art. 10 Abs. 3 ter KAG abgeschlossen haben. Die Anteile der oben genannten können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben ( 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages) und die Erträge werden thesauriert ( 24 Ziff. 2 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages). Anteile der DA, DA, DA, DA, DA stehen nur institutionellen Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG sowie Anlegern offen, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Art. 10 Abs. 3 ter KAG abgeschlossen haben. Die Anteile der oben genannten können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben ( 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages) und die Erträge werden ausgeschüttet ( 24 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages). - Anteile der GT, GT, GT, GT, GT stehen nur institutionellen Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG offen, sofern diese einen schriftlichen und auf Dauer angelegten Investment Vertrag mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Art. 10 Abs. 3 ter KAG abgeschlossen haben. Weitere Voraussetzung ist, dass der beaufsichtigte Finanzintermediär oder unabhängige Vermögensverwalter i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG eine Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abgeschlossen hat. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben ( 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages) und die Erträge werden thesauriert ( 24 Ziff. 2 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages). Anteile der GA, GA, GA, GA, GA stehen nur institutionellen Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG offen, sofern diese einen schriftlichen und auf Dauer angelegten Investment Vertrag mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter i.s.v. Art. 3 Abs. 5

6 2 lit. c KAG einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Art. 10 Abs. 3 ter KAG abgeschlossen haben. Weitere Voraussetzung ist, dass der beaufsichtigte Finanzintermediär oder unabhängige Vermögensverwalter i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG eine Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abgeschlossen hat. Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben ( 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages) und die Erträge werden ausgeschüttet ( 24 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages). - Anteile der MT, MT, MT, MT, MT werden nur Anlegern angeboten, die einen schriftlichen und auf Dauer angelegten Anlageberatungsvertrag mit der Zürcher Kantonalbank abgeschlossen haben, welcher die Zulassung zu den oben genannten umfasst. Die oben genannten stehen den Anlegern der Zürcher Kantonalbank nur offen, sofern die Zürcher Kantonalbank mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat. Die Fondsleitung wird für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine Vergütung, die im Rahmen des oben genannten Anlageberatungsvertrages festgelegt wird, durch die Zürcher Kantonalbank, Zürich entschädigt. Es wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben ( 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages) und die Erträge werden thesauriert ( 24 Ziff. 2 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages). Anteile der MA, MA, MA, MA, MA werden nur Anlegern angeboten, die einen schriftlichen und auf Dauer angelegten Anlageberatungsvertrag mit der Zürcher Kantonalbank abgeschlossen haben, welcher die Zulassung zu den oben genannten umfasst. Die oben genannten stehen den Anlegern der Zürcher Kantonalbank nur offen, sofern die Zürcher Kantonalbank mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat. Die Fondsleitung wird für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine Vergütung, die im Rahmen des oben genannten Anlageberatungsvertrages festgelegt wird, durch die Zürcher Kantonalbank, Zürich entschädigt. Es wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben ( 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages) und die Erträge werden ausgeschüttet ( 24 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages). - Anteile der NT, NT, NT, NT, NT werden nur institutionellen Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG angeboten, die eine individuelle Investitionsvereinbarung oder einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Zürcher Kantonalbank oder einem Kooperationspartner der Zürcher Kantonalbank abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit der Zürcher Kantonalbank einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben. Die Kooperationsvereinbarung sieht dabei vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss. Zusätzlich werden die NT, NT, NT, NT, NT qualifizierten Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3, Abs. 3 bis und Abs. 3 ter angeboten, die einen Dienstleistungsvertrag (schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, schriftlicher Beratungsvertrag, schriftlicher Investitionsvertrag oder ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag) mit einer Bank, mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abgeschlossen haben. Banken können die Anteile nur anbieten, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. 6

7 Die Fondsleitung wird für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine Vergütung entschädigt, die im Rahmen der oben genannten Verträge zwischen dem Anleger auf der einen Seite und der Zürcher Kantonalbank oder einem Kooperationspartner der Zürcher Kantonalbank, der Swisscanto Fondsleitung AG oder einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder einer Bank auf der anderen Seite festgelegt wird. Es wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben ( 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages) und die Erträge werden thesauriert ( 24 Ziff. 2 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages). Anteile der NA, NA, NA, NA, NA werden nur institutionellen Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG angeboten, die eine individuelle Investitionsvereinbarung oder einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Zürcher Kantonalbank oder einem Kooperationspartner der Zürcher Kantonalbank abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit der Zürcher Kantonalbank einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben. Die Kooperationsvereinbarung sieht dabei vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss. Zusätzlich werden die NA, NA, NA, NA, NA qualifizierten Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3, Abs. 3 bis und Abs. 3 ter angeboten, die einen Dienstleistungsvertrag (schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, schriftlicher Beratungsvertrag, schriftlicher Investitionsvertrag oder ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag) mit einer Bank, mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abgeschlossen haben. Banken können die Anteile nur anbieten, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. Die Fondsleitung wird für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine Vergütung entschädigt, die im Rahmen der oben genannten Verträge zwischen dem Anleger auf der einen Seite und der Zürcher Kantonalbank oder einem Kooperationspartner der Zürcher Kantonalbank, der Swisscanto Fondsleitung AG oder einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder einer Bank auf der anderen Seite festgelegt wird. Es wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben ( 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages) und die Erträge werden ausgeschüttet ( 24 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages). - Anteile der ST, ST, ST, ST, ST sind thesaurierende Anteile ( 24 Ziff. 2 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages), die in der entsprechenden Währung (Rechnungseinheit) erstmalig zu (JPY ) ausgegeben werden und denen keine pauschale Verwaltungskommission belastet wird ( 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages). Sie stehen nur der Swisscanto Fondsleitung AG oder anderen Fondsleitungen, die einen Kooperationsvertrag mit der Swisscanto Fondsleitung AG abgeschlossen haben, offen. Die Entschädigung der Fondsleitung und ihrer Beauftragten für die Leitung, das Asset Management und gegebenenfalls den Vertrieb wird nicht dem Fondsvermögen belastet, sondern auf der Grundlage einer individuellen Vereinbarung beziehungsweise Regelung separat vergütet. Anteile der SA, SA, SA, SA, SA sind ausschüttende Anteile ( 24 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages), die in der entsprechenden Währung (Rechnungseinheit) erstmalig zu (JPY ) ausgegeben werden und denen keine pauschale Verwaltungskommission belastet wird ( 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages). Sie stehen nur der Swisscanto Fondsleitung AG oder anderen Fondsleitungen, die einen Kooperationsvertrag mit der Swisscanto Fondsleitung AG abgeschlossen haben, offen. Die Entschädigung der 7

8 Fondsleitung und ihrer Beauftragten für die Leitung, das Asset Management und gegebenenfalls den Vertrieb wird nicht dem Fondsvermögen belastet, sondern auf der Grundlage einer individuellen Vereinbarung beziehungsweise Regelung separat vergütet. Die unterscheiden sich in der Referenzwährung. Bei den mit der Bezeichnung "" ist der Schweizer Franken () die Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse. Bei den mit der Bezeichnung "" ist der Euro () die Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse. Bei den mit der Bezeichnung "" ist das Pfund Sterling () die Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse. Bei den mit der Bezeichnung "" ist der US-Dollar () die Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse. AT, AA, BT, BA, FT, FA, CT, CA, DT, DA, GT, GA, MT, MA, NT, NA, ST und SA entsprechen der Rechnungswährung des jeweiligen Teilvermögens. Sie werden nur aufgelegt, wenn die Rechnungswährung des jeweiligen Teilvermögens nicht auf Schweizer Franken (), Euro (), Pfund Sterling () oder US-Dollar () lautet. Weiter unterscheiden sich die in der Erfolgsverwendung. Bei den bei welchen der Buchstabe "T" an zweiter Stelle der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse steht, handelt es sich um thesaurierende Anteile. Bei den bei welchen der Buchstabe "A" an zweiter Stelle der Bezeichnung steht, handelt es sich um ausschüttende Anteile. Die A unterscheiden sich von den S, den M und den N im Anlegerkreis. Überdies wird bei den A im Gegensatz zu den S, den M und den N dem Fondsvermögen eine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die A unterscheiden sich von den B, den C, den D und den G im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Die A unterscheiden sich nicht von den F. Bei Teilvermögen, bei welchen A vorgesehen sind, werden keine F vorgesehen. Die B unterscheiden sich von den S, den M und den N im Anlegerkreis. Überdies wird bei den B im Gegensatz zu den S, den M und den N dem Fondsvermögen eine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die B unterscheiden sich von den A, den C, den D und den G im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Die B unterscheiden sich von den F im Anlegerkreis. Bei Teilvermögen, bei welchen B vorgesehen sind, werden keine F vorgesehen. Die F unterscheiden sich von den S, den M und den N im Anlegerkreis. Überdies wird bei den F im Gegensatz zu den S, den M und den N dem Fondsvermögen eine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die F unterscheiden sich von den C, den D und den G im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Die F unterscheiden sich nicht von den A. Die F unterscheiden sich von den B im Anlegerkreis. Bei Teilvermögen, bei welchen F vorgesehen sind, werden keine A und keine B vorgesehen. Die C unterscheiden sich von den S, den M und den N im Anlegerkreis. Überdies wird bei den C im Gegensatz zu den S, den M und den N dem Fondsvermögen eine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die C unterscheiden sich von den An- 8

9 teilsklassen A, den B, den F, den D und den G im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Die D unterscheiden sich von den S, den M und den N im Anlegerkreis. Überdies wird bei den D im Gegensatz zu den S, den M und den N dem Fondsvermögen eine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die D unterscheiden sich von den A, den B, den F, den C, den D und den G im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Die G unterscheiden sich von den S, den M und den N im Anlegerkreis. Überdies wird bei den G im Gegensatz zu den S, den M und den N dem Fondsvermögen eine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die G unterscheiden sich von den A, den B, den F, den C und den D im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Die M unterscheiden sich von den A, den B, den F, den C, den D und den G im Anlegerkreis. Überdies wird bei den M im Gegensatz zu den A, den B, den F, den C, den D und den G dem Fondsvermögen keine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die M unterscheiden sich von den S und den N im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Die N unterscheiden sich von den A, den B, den F, den C, den D und den G im Anlegerkreis. Überdies wird bei den N im Gegensatz zu den A, den B, den F, den C, den D und den G dem Fondsvermögen keine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die N unterscheiden sich von den S und den M im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Die S unterscheiden sich von den A, den B, den F, den C, den D und den G im Anlegerkreis. Überdies wird bei den S im Gegensatz zu den A, den B, den F, den C, den D und den G dem Fondsvermögen keine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die S unterscheiden sich von den M und den N im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Sodann wird bei den S im Unterschied zu den A, den B, den F, den C, den D, den G, den M und den N ein Erstausgabepreis in Höhe von (JPY ) der entsprechenden Währung (Rechnungseinheit) vorgesehen. Die stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt. 9

10 Detaillierte Angaben zu den einzelnen für die Teilvermögen, den Zeichnungs- und Rücknahmemodalitäten der einzelnen Anteilklassen sowie den Kommissionen und Vergütungen werden in der Tabelle am Ende des Prospekts aufgeführt Anlageziel und Anlagepolitik, Anlagebeschränkungen sowie Derivateinsatz der Teilvermögen Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und -instrumente (insbesondere derivative Finanzinstrumente sowie deren Umfang) sind aus dem Allgemeinen Teil des Fondsvertrages (vgl. Teil III, 7 bis 17) und dem für das entsprechende Teilvermögen erstellten Besonderen Teil des Fondsvertrages ersichtlich. Der Wert der Anlagen der Teilvermögen richtet sich nach dem jeweiligen Marktwert der Anlagen. Je nach dem generellem Börsentrend und der Entwicklung der im Vermögen der Teilvermögen gehaltenen Titel kann der Inventarwert erheblich schwanken. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wert über eine längere Zeitperiode hinweg fällt. Es besteht keine Gewähr, dass der Anleger eine bestimmte Rendite erzielt, dass er Anteile zu einem bestimmten Preis an die Fondsleitung zurückgeben kann oder dass das Anlageziel erreicht wird. Spezifische Risiken sind in Ziff erwähnt Allgemeine Anlagepolitik Die Fondsleitung investiert im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens das Vermögen jedes Teilvermögens grundsätzlich in Effekten, das heisst in massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants. Das Vermögen der Teilvermögen des Umbrella-Fonds kann dabei zusammengefasst grundsätzlich in folgende Anlagen investiert werden: a) Direkte oder indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte von Gesellschaften weltweit, einschliesslich Gesellschaften aus Emerging Markets Ländern; b) Direkte oder indirekte Anlagen in Forderungswertpapiere und -wertrechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit (einschliesslich High Yield Bonds); c) Indirekte Anlagen in Immobilien; d) Kurzfristige liquide Anlagen; e) Direkte und indirekte Anlagen in Edelmetalle und indirekte Anlagen in Commodities; f) Anlagen in Devisen und in Derivate, die direkt oder indirekt Devisen zum Gegenstand haben. Indirekte Anlagen können namentlich über Indexzertifikate und Indexbaskets, andere Derivate, strukturierte Finanzprodukte oder Investment-Zertifikate, Anteile bzw. Aktien von offenen oder geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften erfolgen. Die einzelnen, unter die vorstehenden Anlageklassen fallenden Anlagen sind detailliert in 8 Ziff. 3 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages dargestellt. Nicht zulässig sind Leerverkäufe (i) sowie Anlagen in (ii) Waren und Warenpapiere und in (iii) Anteile bzw. Aktien von Dachfonds (Fund of Funds). Für einzelne Teilvermögen können gemäss Ziff nachstehend sowie gemäss dem Besonderen Teil des Fondsvertrages abweichende Beschränkungen vorgesehen werden. 10

11 Anlageziel und Anlagepolitik der Teilvermögen a) Swisscanto (CH) Equity Fund Switzerland (IV) 1. Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich in der Erzielung angemessener Erträge und Kapitalgewinne, welche diejenigen des in der Tabelle zum Prospekt spezifizierten Benchmarks (der Referenzindex) übertreffen. Die Fondsleitung bietet nicht Gewähr dafür, dass dieses Anlageziel auch erreicht wird. 2. Das gesamte Vermögen des Teilvermögens, nach Abzug der flüssigen Mittel, wird angelegt in: a) direkte und indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte gemäss 8 Ziff. 3 litt. a, cb und ee des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages, die im Referenzindex enthalten sind, und in b) Anlagen gemäss 8 Ziff. 3 litt. ba, da, db oder dc des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages, sofern und soweit diese als geldnahe Mittel i.s. von 13 Ziff. 6 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages Verpflichtungen aus Derivaten, denen Anlagen gemäss lit. a oben zugrunde liegen, sicherstellen. 3. Der Anteil der indirekten Anlagen über andere geschlossene oder offene kollektive Kapitalanlagen ist auf 30% des Vermögens des Teilvermögens beschränkt. 4. Das Teilvermögen wird aktiv verwaltet. Während der Referenzindex das ausschliessliche Anlageuniversum definiert, ist die Fondsleitung nicht gehalten, sämtliche im Referenzindex vertretenen Titel oder deren jeweilige relative Gewichtung zu beachten. 5. Die Fondsleitung beachtet im Rahmen des Einsatzes von Derivaten gemäss 13 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages ergänzend die sachbezüglichen Anlagevorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und seiner Ausführungsverordnungen [zur Zeit Art. 56a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)]. Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Kollektivanlagenrechts und dieses Fondsvertrages, die weniger einschränkenden Bestimmungen des Vorsorgerechts stets vorgehen. 6. Anlagen gemäss 8 Ziff. 3 litt. c und e des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages dürfen insgesamt 30% des Vermögens des Teilvermögens nicht überschreiten. b) Swisscanto (CH) Equity Fund Nachhaltigkeit International 1. Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, die Performance des in der Tabelle zum Prospekt spezifizierten Benchmark (der Referenzindex) zu übertreffen. Die Fondsleitung bietet nicht Gewähr dafür, dass dieses Anlageziel auch erreicht wird. 2. Mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens, nach Abzug der flüssigen Mittel, werden angelegt in: a) direkte und indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte gemäss 8 Ziff. 3 litt. a, cb und ee des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages von Emittenten mit nachhaltiger Geschäftstätigkeit, und in 11

12 b) Anlagen gemäss 8 Ziff. 3 litt. ba, da, db oder dc des Fondsvertrages, sofern und soweit diese als geldnahe Mittel i.s. von 13 Ziff. 6 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages Verpflichtungen aus Derivaten, denen Anlagen gemäss lit. a oben zugrunde liegen, sicherstellen. 3. Bis höchstens ein Drittel des Vermögens dieses Teilvermögens, nach Abzug der flüssigen Mittel, kann angelegt werden in: a) direkte und indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte gemäss 8 Ziff. 3 lit. a des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages, die nicht den Anforderungen von Ziff. 2 lit a oben entsprechen; b) direkte und indirekte Anlagen in Forderungswertpapiere und -wertrechte gemäss 8 Ziff. 3 lit. b des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages von Emittenten weltweit, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten und nicht den Anforderungen von Ziff. 2 lit. b oben entsprechen; c) indirekte Anlagen in Immobilien gemäss 8 Ziff. 3 lit. c des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages, die nicht den Anforderungen von Ziff. 2 lit. a oben entsprechen; d) kurzfristige liquide Anlagen gemäss 8 Ziff. 3 lit. d des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten und nicht den Anforderungen von Ziff. 2 lit. b oben entsprechen; e) direkte und indirekte Anlagen in Edelmetalle und indirekte Anlagen in Commodities gemäss 8 Ziff. 3 lit. e des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages, die nicht den Anforderungen von Ziff. 2 lit. a oben entsprechen; f) Anlagen in Devisen und in Derivate, die direkt oder indirekt Devisen zum Gegenstand haben, gemäss 8 Ziff. 3 lit. f des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages. 4. a) Anlagen gemäss Ziff. 2 lit. a erfolgen ausschliesslich in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden. Die Anlagepolitik verfolgt ein aktives Management. b) Der Begriff der nachhaltigen Geschäftstätigkeit umfasst namentlich Gesellschaften, die sich für ihre Branche in ihrer Umweltpolitik und ihrem Umweltmanagement dadurch hervorheben, dass sie ein effizientes und umweltbewusstes Ressourcenmanagement betreiben oder die überwiegend in der Entwicklung, der Produktion, der Verteilung, der Vermarktung, dem Vertrieb oder dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen tätig sind, die eine nachhaltige Ressourcenverwendung fördern, wie auch Gesellschaften, deren Haupttätigkeit darin besteht, Dienstleistungen an solche Gesellschaften zu erbringen, Beteiligungen an solchen Gesellschaften zu halten oder solche Gesellschaften zu finanzieren. Bei der Beurteilung der Nachhaltigkeit können namentlich Indizes oder Studien spezialisierter Organisationen beigezogen werden. Gesellschaften mit nachhaltiger Geschäftstätigkeit berücksichtigen typischerweise in ihrem Geschäftsgebaren auch soziale Faktoren (z.b. faire Arbeitsbedingungen, aktive Teilnahme an politisch-gesellschaftlichen Prozessen). 12

13 5. Der Anteil der indirekten Anlagen über andere geschlossene oder offene kollektive Kapitalanlagen ist auf 30% des Vermögens des Teilvermögens beschränkt. 6. Die Fondsleitung beachtet im Rahmen des Einsatzes von Derivaten gemäss 13 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages ergänzend die sachbezüglichen Anlagevorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und seiner Ausführungsverordnungen [zur Zeit Art. 56a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)]. Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Kollektivanlagenrechts und dieses Fondsvertrages, die weniger einschränkenden Bestimmungen des Vorsorgerechts stets vorgehen. 7. Anlagen gemäss 8 Ziff. 3 litt. c und e des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages dürfen insgesamt 30% des Vermögens des Teilvermögens nicht überschreiten. c) Swisscanto (CH) Bond Fund Nachhaltigkeit 1. Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, die Performance des in der Tabelle zum Prospekt spezifizierten Benchmark (der Referenzindex) über einen rollenden Horizont von drei Jahren zu übertreffen. Die Fondsleitung bietet nicht Gewähr dafür, dass dieses Anlageziel auch erreicht wird. 2. Mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens, nach Abzug der flüssigen Mittel, werden angelegt in: a) direkte und indirekte Anlagen in Forderungswertpapiere und -wertrechte gemäss 8 Ziff. 3 lit. b des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages von Emittenten mit nachhaltiger Geschäftstätigkeit weltweit, die auf den Schweizer Franken lauten (unter Ausschluss von Wandelanleihen und Obligationen mit Warrants); b) Guthaben auf Sicht und auf Zeit in Schweizer Franken mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken gemäss 8 Ziff. 3 lit. da des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der OECD haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, soweit sie Verpflichtungen aus Derivaten auf Anlagen gemäss lit. a oben sicherstellen. Der Begriff der nachhaltigen Geschäftstätigkeit umfasst namentlich Emittenten bzw. Schuldner, die sich in ihrer Umweltpolitik und ihrem Umweltmanagement dadurch hervorheben, dass sie ein effizientes und umweltbewusstes Ressourcenmanagement betreiben oder die überwiegend in der Entwicklung, der Produktion, der Verteilung, der Vermarktung, dem Vertrieb oder dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen tätig sind, die eine nachhaltige Ressourcenverwendung fördern, wie auch Emittenten bzw. Schuldner, deren Haupttätigkeit darin besteht, Dienstleistungen an solche Emittenten bzw. Schuldner zu erbringen, Beteiligungen an solchen zu halten oder solche zu finanzieren. Bei der Beurteilung der Nachhaltigkeit können namentlich Indizes oder Studien spezialisierter Organisationen beigezogen werden. Emittenten bzw. Schuldner mit nachhaltiger Geschäftstätigkeit berücksichtigen typischerweise in ihrem Geschäftsgebaren auch soziale Faktoren (z.b. faire Arbeitsbedingungen, aktive Teilnahme an politisch-gesellschaftlichen Prozessen). 13

14 3. Bis höchstens ein Drittel des Vermögens dieses Teilvermögens, nach Abzug der flüssigen Mittel, kann angelegt werden in: a) direkte und indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte gemäss 8 Ziff. 3 lit. a des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages; b) direkte und indirekte Anlagen in Forderungswertpapiere und -wertrechte gemäss 8 Ziff. 3 lit. b des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages von Emittenten weltweit, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten und nicht den Anforderungen von Ziff. 2 lit. a oben entsprechen; c) indirekte Anlagen in Immobilien gemäss 8 Ziff. 3 lit. c des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages; d) kurzfristige liquide Anlagen gemäss 8 Ziff. 3 lit. d des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages; die auf eine frei konvertierbare Währung lauten und nicht den Anforderungen von Ziff. 2 lit. b oben entsprechen; e) direkte und indirekte Anlagen in Edelmetalle und indirekte Anlagen in Commodities gemäss 8 Ziff. 3 lit. e des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages; f) Anlagen in Devisen und in Derivate, die direkt oder indirekt Devisen zum Gegenstand haben, gemäss 8 Ziff. 3 lit. f des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages. 4. Das Rating jedes einzelnen Instruments oder Emittenten muss beim Kauf folgende Anforderung erfüllen: a) ein Mindestrating von BBB- bzw. Baa3 der Ratingagenturen S&P oder Moody s, wobei bei unterschiedlichen Ratings (Split Ratings) jeweils das tiefere Agentur-Rating gilt, oder b) falls kein Agentur-Rating vorhanden ist, ein vergleichbares internes Rating der Depotbank. Sinkt das Rating unter das oben genannte Niveau, ist die Position innerhalb von drei Monaten abzustossen. Diese Anforderung gilt nicht für Instrumente oder Emittenten, die im Referenzindex enthalten sind bzw. die nach ihrer Liberierung in den Referenzindex aufgenommen werden. 5. Die Fondsleitung beachtet im Rahmen des Einsatzes von Derivaten gemäss 13 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages ergänzend die sachbezüglichen Anlagevorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und seiner Ausführungsverordnungen [zur Zeit Art. 56a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)]. Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Kollektivanlagenrechts und dieses Fondsvertrages, die weniger einschränkenden Bestimmungen des Vorsorgerechts stets vorgehen. 6. Anlagen gemäss 8 Ziff. 3 litt. c und e des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages dürfen insgesamt 30% des Vermögens des Teilvermögens nicht überschreiten. 14

15 d) Swisscanto (CH) Bond Fund Nachhaltigkeit International 1. Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, die Performance des in der Tabelle zum Prospekt spezifizierten Benchmark (der Referenzindex) über einen rollenden Horizont von drei Jahren zu übertreffen. Die Fondsleitung bietet nicht Gewähr dafür, dass dieses Anlageziel auch erreicht wird. 2. Mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens, nach Abzug der flüssigen Mittel, werden angelegt in: a) direkte oder indirekte Anlagen in Forderungswertpapiere und -wertrechte von Emittenten mit nachhaltiger Geschäftstätigkeit gemäss 8 Ziff. 3 lit. b des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages von Emittenten weltweit, die auf eine andere frei konvertierbare Währung als den Schweizer Franken lauten (unter Ausschluss von Wandelanleihen und Obligation mit Warrants); b) Guthaben auf Sicht und auf Zeit lautend auf eine frei konvertierbare Währung mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken gemäss 8 Ziff. 3 lit. da des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der OECD haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, soweit sie Verpflichtungen aus Derivaten auf Anlagen gemäss lit. aa oben sicherstellen. Der Begriff der nachhaltigen Geschäftstätigkeit umfasst namentlich Emittenten bzw. Schuldner, die sich in ihrer Umweltpolitik und ihrem Umweltmanagement dadurch hervorheben, dass sie ein effizientes und umweltbewusstes Ressourcenmanagement betreiben oder die überwiegend in der Entwicklung, der Produktion, der Verteilung, der Vermarktung, dem Vertrieb oder dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen tätig sind, die eine nachhaltige Ressourcenverwendung fördern, wie auch Emittenten bzw. Schuldner, deren Haupttätigkeit darin besteht, Dienstleistungen an solche Emittenten bzw. Schuldner zu erbringen, Beteiligungen an solchen zu halten oder solche zu finanzieren. Bei der Beurteilung der Nachhaltigkeit können namentlich Indizes oder Studien spezialisierter Organisationen beigezogen werden. Emittenten bzw. Schuldner mit nachhaltiger Geschäftstätigkeit berücksichtigen typischerweise in ihrem Geschäftsgebaren auch soziale Faktoren (z.b. faire Arbeitsbedingungen, aktive Teilnahme an politisch-gesellschaftlichen Prozessen). 3. Bis höchstens ein Drittel des Vermögens dieses Teilvermögens, nach Abzug der flüssigen Mittel, kann angelegt werden in: a) direkte und indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte gemäss 8 Ziff. 3 lit. a des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages; b) direkte und indirekte Anlagen in Forderungswertpapiere und -wertrechte gemäss 8 Ziff. 3 lit. b des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages von Emittenten weltweit, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten und nicht den Anforderungen von Ziff. 2 lit. a oben entsprechen; c) indirekte Anlagen in Immobilien gemäss 8 Ziff. 3 lit. c des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages; 15

16 d) kurzfristige liquide Anlagen gemäss 8 Ziff. 3 lit. d des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten und nicht den Anforderungen von Ziff. 2 lit. b oben entsprechen; e) direkte und indirekte Anlagen in Edelmetalle und indirekte Anlagen in Commodities gemäss 8 Ziff. 3 lit. e des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages; f) Anlagen in Devisen und in Derivate, die direkt oder indirekt Devisen zum Gegenstand haben, gemäss 8 Ziff. 3 lit. f des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages. 4. Das Rating jedes einzelnen Instruments oder Emittenten muss beim Kauf eine der folgenden Anforderungen erfüllen. a) ein Mindestrating von BBB- bzw. Baa3 der Ratingagenturen S&P oder Moody s, wobei bei unterschiedlichen Ratings (Split Ratings) jeweils das tiefere Agentur-Rating gilt, oder b) falls kein Agentur-Rating vorhanden ist, ein vergleichbares internes Rating der Depotbank. Sinkt das Rating unter das in litt. a bzw. b genannte Niveau, ist die Position innerhalb von drei Monaten abzustossen. Diese Anforderungen gelten nicht für Instrumente oder Emittenten, die im Referenzindex enthalten sind bzw. die nach ihrer Liberierung in den Referenzindex aufgenommen werden. 5. Die Fondsleitung beachtet im Rahmen des Einsatzes von Derivaten gemäss 13 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages ergänzend die sachbezüglichen Anlagevorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und seiner Ausführungsverordnungen [zur Zeit Art. 56a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)]. Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Kollektivanlagenrechts und dieses Fondsvertrages, die weniger einschränkenden Bestimmungen des Vorsorgerechts stets vorgehen. 6. Anlagen gemäss 8 Ziff. 3 litt. c und e des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages dürfen insgesamt 30% des Vermögens des Teilvermögens nicht überschreiten. e) Swisscanto (CH) Equity Fund Small & Mid Caps Switzerland (III) 1. Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich in der Erzielung angemessener Erträge und Kapitalgewinne, welche diejenigen des in der Tabelle zum Prospekt spezifizierten Benchmarks (der Referenzindex) übertreffen. Die Fondsleitung bietet nicht Gewähr dafür, dass dieses Anlageziel auch erreicht wird. 2. Das gesamte Vermögen des Teilvermögens, nach Abzug der flüssigen Mittel, wird angelegt in: a) direkte und indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte gemäss 8 Ziff. 3 litt. a, cb und ee des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages, die im Referenzindex enthalten sind, und in 16

17 b) Anlagen gemäss 8 Ziff. 3 litt. ba, da, db oder dc des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages, sofern und soweit diese als geldnahe Mittel i.s. von 13 Ziff. 6 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages Verpflichtungen aus Derivaten, denen Anlagen gemäss lit. a oben zugrunde liegen, sicherstellen. 3. Der Anteil der indirekten Anlagen über andere geschlossene oder offene kollektive Kapitalanlagen ist auf 30% des Vermögens des Teilvermögens beschränkt. 4. Das Teilvermögen wird aktiv umgesetzt. Während der Referenzindex das ausschliessliche Anlageuniversum definiert, ist die Fondsleitung nicht gehalten, sämtliche im Referenzindex vertretenen Titel oder deren jeweilige relative Gewichtung zu beachten. 5. Die Fondsleitung beachtet im Rahmen des Einsatzes von Derivaten gemäss 13 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages ergänzend die sachbezüglichen Anlagevorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und seiner Ausführungsverordnungen [zur Zeit Art. 56a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)]. Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Kollektivanlagenrechts und dieses Fondsvertrages, die weniger einschränkenden Bestimmungen des Vorsorgerechts stets vorgehen. 6. Anlagen gemäss 8 Ziff. 3 litt. c und e des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages dürfen insgesamt 30% des Vermögens des Teilvermögens nicht überschreiten. f) Swisscanto (CH) Equity Fund World ex CH (II) 1. Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, die Performance eines in der Tabelle zum Prospekt spezifizierten Benchmark (der Referenzindex) durch aktives Management zu übertreffen. Die Fondsleitung bietet nicht Gewähr dafür, dass dieses Anlageziel auch erreicht wird. 2. Mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens, nach Abzug der flüssigen Mittel, werden angelegt in: a) direkte und indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte gemäss 8 Ziff. 3 lit. a, cb und ee des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages von Emittenten weltweit (mit Sitz im Ausland), die im Referenzindex enthalten sind; b) Anlagen gemäss 8 Ziff. 3 lit. ba, da, db oder dc des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages, sofern und soweit diese als geldnahe Mittel i.s. von 13 Ziff. 6 des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages Verpflichtungen aus Derivaten, denen Anlagen gemäss lit. a oben zugrunde liegen, sicherstellen. 3. Bis höchstens ein Drittel des Vermögens dieses Teilvermögens, nach Abzug der flüssigen Mittel, kann angelegt werden in: a) direkte und indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte gemäss 8 Ziff. 3 lit. a des Allgemeinen Teils des Fondsvertrages von Emittenten weltweit, die nicht den Anforderungen von Ziff. 2 lit. a oben entsprechen; 17

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