Wien Catch me if you can! Geschäfte an der Grenze des Erlaubten

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1 Wien Catch me if you can! Geschäfte an der Grenze des Erlaubten Verwaltungs(straf)rechtliche Möglichkeiten zur Bekämpfung von cold calling Judith Herchenbach-Canarius Leitende Regierungsdirektorin Jasmin Kobialka Referat 512 der Bundesnetzagentur Grundsatzfragen der Verfolgung des Missbrauchs von Mehrwertdiensten und Spam

2 Verwaltungs(straf)rechtliche Möglichkeiten zur Bekämpfung von cold calling Überblick Gesetzliche Grundlagen der Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung - Verwaltungsverfahren und Anordnungen nach 67 TKG - Bußgeldtatbestand des 20 UWG - Bußgeldtatbestand des 149 Abs. 1 Nr. 17c TKG - flankierende Bußgeldtatbestände 149 Abs. 1 Nr. 13a und 13 j TKG Abgrenzungsfragen - Was ist ein unerlaubter Anruf? - nicht bußgeldbewährte Fallgruppen telefonischer Werbung - strafbares Verhalten Maßnahmen der Bundesnetzagentur - Verwaltungsverfahren / Bußgeldverfahren - Verfolgung Rufnummernmissbrauch und Cold Calls Erfahrungen der Bundesnetzagentur aus den Verwaltungsverfahren und Bußgeldverfahren wegen unerlaubter Telefonwerbung Arbeitsweise der Bundesnetzagentur - Beschwerdeführung bei der Bundesnetzagentur - Parallelität von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und Beschwerdeführung - Verfahrensablauf Exkurs: Umgang mit predictive dialing

3 Gesetzliche Grundlagen Ermächtigungsnorm des 67 Abs.1 TKG Telekommunikationsgesetz TKG 67 Befugnisse der Bundesnetzagentur (1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Die Bundesnetzagentur kann die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verpflichten, Auskünfte zu personenbezogenen Daten wie Name und ladungsfähige Anschrift von Nummerninhabern und Nummernnutzern zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes, auf Grund dieses Gesetzes ergangener Verordnungen sowie der erteilten Bedingungen erforderlich sind, soweit die Daten den Unternehmen bekannt sind; die Bundesnetzagentur kann insbesondere Auskünfte zu personenbezogenen Daten verlangen, die erforderlich sind für die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflichtungen, wenn der Bundesnetzagentur eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt. Andere Regelungen bleiben von der Auskunftspflicht nach Satz 2 unberührt. Insbesondere kann die Bundesnetzagentur bei Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auferlegten Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Sie soll ferner im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Die Bundesnetzagentur kann den Rechnungsersteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung auffordern, für diese Nummer keine Rechnungslegung vorzunehmen. Die Bundesnetzagentur kann in begründeten Ausnahmefällen Kategorien von Dialern verbieten; Einzelheiten des Verbotsverfahrens regelt die Bundesnetzagentur. Satz 1: Generalklausel Satz 2 und 3: Auskunftsrechte Satz 4: Regelbeispiel für eine Anordnung Entzug der Rufnummer kann Satz 5: Regelbeispiel für eine Anordnung Abschaltung der Rufnummer soll Satz 6: Regelbeispiel für eine Anordnung Rechnungslegungsverbot kann Satz 7: Befugnis zum Erlass behördlicher Verbote für Kategorien von Dialern

4 Gesetzliche Grundlagen Bußgeldtatbestand 20 UWG / Bußgeldtatbestand 149 Abs. 1 Nr. 17c TKG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG 7 Unzumutbare Belästigungen (1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. (2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen [ ] 2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, [ ] 3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, [ ] 20 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf wirbt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Bußgeld: Der Geschädigte muss Verbraucher ( 12 BGB) sein. Telekommunikationsgesetz - TKG 102 Rufnummernanzeige und -unterdrückung (1) Bietet der Diensteanbieter die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden an, so müssen Anrufende und Angerufene die Möglichkeit haben, die Rufnummernanzeige dauernd oder für jeden Anruf einzeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Angerufene müssen die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den Anrufenden unterdrückt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt wird. 149 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [ ] 17c. entgegen 102 Abs. 2 die Rufnummernanzeige unterdrückt oder veranlasst, dass diese unterdrückt wird, [ ] (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. [ ] und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur. Bußgeld: Der Geschädigte kann Verbraucher oder Unternehmer sein.

5 Gesetzliche Grundlagen flankierende Bußgeldtatbestände: 149 Abs. 1 Nr. 13a und 13j TKG Telekommunikationsgesetz - TKG 66a Preisangabe Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Abweichend hiervon ist bei Service-Diensten neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis anzugeben, soweit für die Inanspruchnahme des Dienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen. Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer. 149 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [ ] 13a. entgegen 66a Satz 1, 2, 5, 6, 7 oder 8 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, 13j. entgegen 66j Abs. 1 Satz 1 oder 3 eine Rufnummer oder Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste übermittelt, entgegen 66j Abs. 1 Satz 4 eine übermittelte Rufnummer verändert oder entgegen 66j Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Rufnummer oder Nummer für Kurzwahl- Sprachdienste aufsetzt und übermittelt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann [ ] in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 12, 13 bis 13b, 13d bis 13j, 15, 19, 21 und 30 sowie des Absatzes 1a Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro [ ] geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur. Telekommunikationsgesetz - TKG 66j Rufnummernübermittlung (1) Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die Teilnehmern den Aufbau von abgehenden Verbindungen ermöglichen, müssen sicherstellen, dass beim Verbindungsaufbau als Rufnummer des Anrufers eine vollständige national signifikante Rufnummer übermittelt und als solche gekennzeichnet wird. Die Rufnummer muss dem Teilnehmer für den Dienst zugeteilt sein, im Rahmen dessen die Verbindung aufgebaut wird. Deutsche Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Neuartige Dienste oder Premium-Dienste sowie Nummern für Kurzwahl- Sprachdienste dürfen nicht als Rufnummer des Anrufers übermittelt werden. Andere an der Verbindung beteiligte Anbieter dürfen übermittelte Rufnummern nicht verändern. (2) Teilnehmer dürfen weitere Rufnummern nur aufsetzen und in das öffentliche Telefonnetz übermitteln, wenn sie ein Nutzungsrecht an der entsprechenden Rufnummer haben. Deutsche Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Neuartige Dienste oder Premium-Dienste sowie Nummern für Kurzwahl-Sprachdienste dürfen von Teilnehmern nicht als zusätzliche Rufnummer aufgesetzt und in das öffentliche Telefonnetz übermittelt werden. Bußgeld:

6 Abgrenzungsfragen: wettbewerbsrechtliche Fallgruppen von Telefonwerbung Was ist ein unerlaubter Anruf? - Telefonische Anrufe mit Anrufmaschinen z.b. Bandansagen über vermeintlichen Gewinnen (Mercedes, Audi etc.) zur Provokation eines Rückrufs auf teure Rufnummern Verstoß gegen 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG - Telefonische Anrufe mit Anrufmaschinen bei denen eine bloße Signalisierung einer Rufnummer erfolgt zum Zweck einen Rückruf auf die Rufnummer und ggf. in zweitem Schritt auf teure Rufnummern zu provozieren, sog. Pinganrufe Verstoß gegen 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG - Telefonische Anrufe von natürlichen Personen mit Werbung, sog. Cold Calls Verstoß gegen 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

7 Abgrenzungsfragen: - nicht bußgeldbewährte Fallgruppen von Werbung 20 UWG erfasst nicht: - Telefonische Werbung durch automatische Bandansagen Rufen Sie zurück - Sie haben gewonnen - Faxspam, -Spam, SMS-Spam - rechtswidrige Rufnummernutzung aufgrund von Verstößen gegen Gesetze wie das Markengesetz, BGB etc.

8 strafrechtlich relevante Sachverhalte: - telefonisches Phishing - Konferenzschaltungsplattform für parallele Mehrwertdiensteanwahlen - betrügerische SMS-Chats Abgrenzungsfragen: - strafbares Verhalten

9 Maßnahmen der Bundesnetzagentur Maßnahmen der Bundesnetzagentur zu maschinellen Anrufen: - Verwaltungsverfahren nach 67 TKG - Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen geltende Preisvorschriften Maßnahmen der Bundesnetzagentur zu Cold Calls: - Bußgeldverfahren - Verwaltungsverfahren nach 67 TKG

10 Maßnahmen der Bundesnetzagentur Verwaltungsverfahren Verfahrensrecht: VwVfG Maßnahmen: 67 TKG (Anordnung von Abschaltung, Rechnungslegungs- und und Inkassierungsverbote, Geschäftsmodelluntersagung etc.) Ermächtigungsgrundlage mit Sollvorschrift/Kannvorschrift Ermessensausübung Beweislage: Grundsatz Amtsermittlung (vgl. auch gesicherte Kenntnis) Beweisverteilung nach Sphären / Beweislast möglich Vorteil: Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte: Tatsache des Vorliegens von Beschwerden bei der Bundesnetzagentur ist gleichbedeutend mit gesicherter Kenntnis Bußgeldverfahren Verfahrensrecht: OWiG, StPO Maßnahmen: 149 TKG, 20 UWG (Bußgeldbescheide bis zu / ) Bußgeldnorm ein bestimmtes Verhalten/eine Tat ist bußgeldbewährt Opportunitätsprinzip hinsichtlich des Einschreitens Beweislage: Amtsermittlung Schuldnachweis Schuldnachweis z.b. durch Zeugenaussagen Grds. keine Beweisverteilung nach Sphären / Beweislast möglich Aussageverweigerungsrechte

11 Maßnahmen der Bundesnetzagentur Überblick Bereich Rufnummernmissbrauch Verwaltungsverfahren in 2010 (Vorjahr: 4.466) in 2010 Abschaltung von 620 Rufnummern, Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote zu 299 Rufnummern und 17 Geschäftsmodelluntersagungen ab Mitte 2010 erstmals Rückgang der Verbraucherbeschwerden zu telefonischen Gewinnversprechen (Bandansagen) o Präventive Abschaltung von 29 Rufnummern o 09/2010 Zugriff der Kripo Offenburg/ Staatsanwaltschaft Mannheim steigende Tendenz bei Missbrauchssachverhalten mit ausländischen Rufnummern insb. bei Fax-Spam Meldung an ITU Bereich Cold Calls seit 09/2010 Rückgang der Beschwerdezahlen (in 2010 insgesamt Beschwerden) in 2011 bisher ca. 100 Bußgeldverfahren eingeleitet

12 Maßnahmen der Bundesnetzagentur Verfahrensablauf Bußgeldverfahren Betroffenenanhörung, 55 OWiG Bußgeldbescheid, 66 OWiG Einspruch, 67 ff OWiG Abgabe an das Amtsgericht Bonn über die Staatsanwaltschaft Bonn, 69 Abs. 3 OWiG Amtsgericht entscheidet (Einzelrichter 68 OWiG) durch Beschluss ( 72 OWiG) nach der Hauptverhandlung ( 71 OWiG) Rechtmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Bonn: Rechtsbeschwerde an das OLG Köln, 79 OWiG

13 Maßnahmen der Bundesnetzagentur Gesamtvolumen aller Bußgeldbescheide wegen Cold Calls seit Dezember 2009: gegen die Auftraggeber der Werbeanrufe auch gegen die ausführenden Callcenter ,00 (inkl. Gebühren und Auslagen)

14 Erfahrungen der Bundesnetzagentur aus den ersten Bußgeldverfahrenwegen unerlaubter Telefonwerbung

15 Erfahrungen der Bundesnetzagentur aus den ersten Bußgeldverfahrenwegen unerlaubter Telefonwerbung Erfahrung 1 systematischer Entzug vor Zustellungen von Anhörungsschreiben oder Bußgeldbescheiden durch Geschäftssitzwechsel Erfahrung 2 Unkenntnis des Verbots; Anrufe ohne jegliche Einwilligungen oder Einwilligungen Dritter Erfahrung 3 Nutzung unwirksamer Einwilligungen, z.b. makelbehaftete eingekaufte Adressdatensätze Erfahrung 4 Anzeige rechtswidrig rechtsgeschäftlich erworbener oder erfundener Rufnummern

16 Maßnahmen der Bundesnetzagentur Verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu unerlaubten Werbeanrufen

17 Maßnahmen der Bundesnetzagentur Verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu unerlaubten Werbeanrufen

18 Erfahrungen der Bundesnetzagentur aus den Verwaltungsverfahren zu unerlaubter Telefonwerbung Erfahrung 1 Abschaltungen beim Netzbetreiber stellen Gefahrenlage unverzüglich ab, zusätzlich ist die schnelle Untersagung von Fakturierung und Inkassierung zielführend Erfahrung 2 Anrufe erfolgen ohne jegliche Einwilligungen, falls Einwilligungen vorhanden sind diese rechtlich nicht wirksam Erfahrung 3 es erfolgen zielgruppengerechte Anrufe (Senioren, glückspielafine Schichten etc.) Erfahrung 4 Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch wird systematisch betrieben und Maßnahmen der Bundesnetzagentur werden regelmäßig beklagt Erfahrung 5 Missbrauchsformen werden vielschichtiger durch Konvergenz der Medien (z.b. Smartphones), neue Vertriebskanäle für Werbung werden gesucht

19 Arbeitsweise der Bundesnetzagentur Wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen versus Beschwerdeführung Durchsetzung UWG u.a. 8, 12 UWG Dritte Verbraucher Strafverfolgungsbehörden Interessenverbände Marktteilnehmer Mitbewerber CC - Ermittlungen Einschreiten bei schuldhaftem Handeln

20 Arbeitsweise der Bundesnetzagentur Beschwerdeführung bei der Bundesnetzagentur Entgegennahme von Verbraucherbeschwerden /Anzeigen einer Ordnungswidrigkeit

21 Arbeitsweise der Bundesnetzagentur Beschwerdeführung bei der Bundesnetzagentur Bekämpfung Rufnummernmissbrauch ab August 2003 Cold Calls ab August 2009 Dezember Verbraucherbeschwerden Juli Verbraucherbeschwerden April Verbraucherbeschwerden August Verbraucherbeschwerden

22 Arbeitsweise der Bundesnetzagentur Verfahrensablauf Vereinfachte Darstellung der organisatorischen Abläufe 1 AG Bonn

23 Arbeitsweise der Bundesnetzagentur Verfahrensablauf Informationsbereitstellung durch die Bundesnetzagentur

24 Exkurs - Umgang mit predictive dialing

25 Verwaltungs(straf)rechtliche Möglichkeiten zur Bekämpfung von cold calling Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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