Laborsicherheit. Eine Dokumentation des OVE im Auftrag des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur

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1 Laborsicherheit Eine Dokumentation des OVE im Auftrag des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur

2 Vorwort Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur beauftragte im Sommer 2007 den Österreichischen Verband für Elektrotechnik mit der Erstellung einer erläuternden Dokumentation zu den relevanten Normen und dem rechtlichen Umfeld bezüglich Sicherheit im fachpraktischen Unterricht an Höheren Technischen Lehranstalten. Die Beauftragung erfolgte im Rahmen des Schulentwicklungsprojektes Die neue Werkstätte. Die im Österreichischen Elektrotechnischen Komitee (Normungsabteilung des OVE) ausgearbeitete und nun vorliegende Dokumentation bietet einen umfassenden Überblick über die normativen und rechtlichen Anforderungen, die bei Errichtung und Betrieb von Laborplätzen in Höheren Technischen Lehranstalten zu berücksichtigen sind. Dementsprechend gliedert sich der Aufbau der Dokumentation in die Themenbereiche Planung und Errichtung, Prüfung, Betrieb. Abgeschlossen wird die Dokumentation mit einer Begriffsübersicht, einer Auflistung der zitierten Normen und einem Muster einer Laborordnung im Anhang. In der vorliegenden Dokumentation beziehen sich die Anforderungen an die elektrische Anlage auf den Laborbereich im Allgemeinen, ungeachtet der Begriffswahl (Laborstand, Vorführstand, Werkstand, Experimentierstand, Laborstätte, Laborarbeitsplatz). Ausgabestand der zitierten Normen und Rechtstexte ist der 1. Dezember Die Erstellung der Dokumentation erfolgte unter Einbeziehung der Laborverantwortlichen an Pilot-HTLs. Besonders ist Herrn DI Dalder/HTL Mödling, Herrn Dr. Hauer/HTL Mödling, Herrn Ing. Hamader/HTBLA Linz, Herrn DI Mair/HTBLA Linz, Herrn DI Strohmüller/HTL St. Pölten und Herrn Sindl/HTBLuVA St.Pölten für die Zusammenarbeit zu danken. DI Herbert Burger/TGM Wien gilt der Dank für die initiierende Unterstützung bei der Erstellung der Laborordnung. Wien, am 14. Dezember 2007 Österreichischer Verband für Elektrotechnik DI Christian Gabriel Leitung Normung & Standardisierung DI(FH) Thomas Henschl Technischer Referent 1 Laborsicherheit Vers

3 Inhalt 1 ANWENDUNGSBEREICH PLANUNG UND ERRICHTUNG Allgemein Rechtliche Grundlagen für die Planung und Errichtung Gesetze Verordnungen Verantwortung bei der Planung und Errichtung Allgemeine Anforderungen für die Planung und Errichtung Schutzmaßnahmen Installation CE-Kennzeichnung Inverkehrbringen Produkt CE-Kennzeichnungspflicht PRÜFUNG Rechtliche Grundlagen für die Prüfung Gesetze Verordnungen Verantwortung bei der Prüfung und Durchführung Elektrische Anlage Elektrische Geräte BETRIEB Rechtliche Grundlagen für den Betrieb Gesetze Verordnungen Verantwortung beim Betrieb von elektrischen Anlagen in Laborstätten Personenschutz und Befähigungsnachweis Selbst hergestellte elektrische Betriebsmittel und Anlagen Vorführobjekte Reparatur von Betriebsmitteln Vorbereitende Tätigkeiten Mängelbeseitigung Unfallverhütung, Erste Hilfe und Brandbekämpfung Durchführung Instandhaltung Auswechseln von Sicherungseinsätzen BEGRIFFE...36 Laborsicherheit Vers

4 6 LITERATURHINWEISE Technische Bestimmungen Weiterführende Links Bücher, Schriftenreihen...43 ANHANG MUSTER-LABORORDNUNG Laborsicherheit Vers

5 1 Anwendungsbereich Für elektrische Anlagen in Unterrichtsräumen mit Experimentierständen gelten in Österreich die Anforderung der Reihe ÖVE/ÖNORM E 8001 und im Speziellen ÖVE-EN 1, Teil 4, 54 Unterrichtsräume mit Experimentierständen, wobei der 54 mit Veröffentlichung der Elektrotechnikverordnung 1990 für verbindlich erklärt wurde. Die Bestimmung aus der Reihe ÖVE/ÖNORM E 8001 sind für die Errichtung von Starkstromanlagen mit folgenden Nennspannungen zwischen beliebigen Leitern bei Wechselstrom bis einschließlich V effektiv mit einer Frequenz bis 1 khz bei Gleichstrom bis einschließlich V anzuwenden. Dieser Paragraph ist in seinem Anwendungsbereich auf Experimentierstände in Unterrichtsräumen die der allgemeinen Wissensvermittlung dienen beschränkt. Es handelt sich hierbei zb um Physiksäle in allgemein bildenden höheren Schulen und in Hauptschulen, wo mit dem Zugang von (elektro)technischen Laien zu rechnen ist. Für die Fachausbildung, wie zb in HTLs, Fachhochschulen und im universitären Bereich, sind die Anforderungen des 54 grundsätzlich nicht zwingend, sondern soweit wie möglich sinngemäß anzuwenden, da hier je nach erreichtem Ausbildungsstand ein notwendiges Mindestmaß an sicherheitsrelevanten Grundkenntnissen vorausgesetzt wird und zudem manche Versuchsaufbauten das zwingende Einhalten der hier besprochenen Errichtungsbestimmungen nicht erlauben. Im Hinblick auf die möglichen Gefährdungen im Laborbereich ist aber auch in diesem Bereich das genaue Beachten der beschriebenen Sicherheitsanforderungen oberstes Gebot. Baurechtliche Themen, wie zb Brandschutz, werden in dieser Dokumentation nicht behandelt. Laborsicherheit Vers

6 2 Planung und Errichtung 2.1 Allgemein Um die Errichtung einer Laborstätte im Sinne dieser Dokumentation möglichst reibungslos durchführen zu können, bilden die Projekts- und Planungsvorbereitungen sowie die Koordinierungsarbeiten die Grundlage des Bauablaufes. Die folgenden Abschnitte können sinngemäß auch für die Erweiterung bzw. den Umbau von bereits bestehenden Anlagen angewendet werden. Die Anforderungen an die Laborstätte entsprechend der vorgesehenen Nutzung unter Beachtung der einschlägigen technischen und baurechtlichen Bestimmungen bilden die Basis für jede Projekt- und Planungsvorbereitung. In diese Vorbereitungen sind auch die zuständigen Behörden (Schulbehörde, Magistrate, u. dgl.) mit einzubeziehen. Ein Beispiel dafür ist die Abklärung der Anschlussvoraussetzungen für folgende Anlagen: Anlagen für die Energieversorgung (Hausanschluss, Hauptverteilung, u. dgl.), informationstechnische Anlagen (Telefon, TV, EDV, u. dgl.), sicherheitstechnische Anlagen (Notbeleuchtung, Brandmeldanlage, u. dgl.), allfällige Notwendigkeit bzw. das Vorhandensein einer Ersatzstromversorgung (Notstromanlage) oder einer Notbeleuchtungsanlage. HINWEIS: Für die Planung und Errichtung bestehen u. a. die technischen Bestimmungen ÖNORM B 2110, ÖNORM B 5431 bzw. ÖNORM H Sämtliche Festlegungen und Anforderungen sowie die annähernd lagerichtige Darstellung der elektrischen Betriebsmittel sollten vor Arbeitsbeginn in den Elektro-Installationsplänen enthalten sein. Eine Hilfestellung für die Ausführung von Elektro-Installationsplänen ist in ÖVE/ÖNORM E wiedergegeben. Unterteilt auf die verschiedenen Planungsstufen werden hier die Regeln für den Inhalt während der Entwicklung eines Elektro-Installationsprojektes festgelegt und in ÖVE/ÖNORM EN konkretisiert. Um die Pläne erstellen zu können sind sämtliche das Bauvorhaben betreffenden Planunterlagen (maßstäbliche Grundrisse, Schnitte, u. dgl.) sowie eine Einrichtungsplanung Vorraussetzung. Symbole für die Erstellung von normengemäßen Elektro-Installationsplänen sind in der IEC Datenbank ÖVE/ÖNORM IEC festgelegt. HINWEIS: Anforderungen für barrierefreies Bauen zb Montagehöhen für Not-Aus-Einrichtungen und Schalter sind zu berücksichtigen. 2.2 Rechtliche Grundlagen für die Planung und Errichtung Gesetze Elektrotechnikgesetz (ETG) Elektrotechnikgesetz 1992 ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993 Die Grundlagen über die Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiet der Elektrotechnik werden durch das Elektrotechnikgesetz geregelt, und das fordert, dass elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen innerhalb des ganzen Bundesgebietes so zu errichten und so herzustellen sind, dass ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. 5 Laborsicherheit Vers

7 Durch diese Sicherheitsanforderungen sind keine Einschränkungen der technischen Grenzwerte (zb Spannung, Frequenz) gegeben. Mittels Verordnung können durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nähere Regelungen getroffen und Bestimmungen für die Elektrotechnik für allgemeinverbindlich erklärt (Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften) werden. Diese Sicherheitsvorschriften werden in der Elektrotechnikverordnung aufgelistet ArbeitnehmerInnenschutz (ASchG) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 Die ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen behandeln die sicherheitsrelevanten Aspekte für ArbeitnehmerInnen, wobei aber einige Berufsgruppen nicht in den Anwendungsbereich des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes fallen. Für diese, zb Bundesbedienstete, gibt es gesonderte Regelungen (Bundes-Bedienstetenschutzgesetz B-BSG). HINWEIS: Das B-BSG führt für Bundesdienststellen einen dem Arbeitnehmerschutz im privaten Bereich gleichwertigen Bedienstetenschutz herbei und setzt gleichzeitig die einschlägigen EG-Arbeitsschutzstandards um. Die Gliederung des B-BSG ist abgeleitet von den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und entspricht sowohl dem Aufbau nach, als auch inhaltlich, weitgehend dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Durch behördliche (Genehmigungs-) Verfahren können nach Maßgabe der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen über die Mindestanforderungen hinaus noch weitere Festlegungen getroffen werden, wie zb hinsichtlich der notwendigen Sicherheitsbeleuchtung bei Laborarbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung (zb an schnelllaufenden Maschinen). Auszug aus dem ASchG - 20 (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsstätten und Baustellen entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen und entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben. (3) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und dass Arbeitnehmer bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind. (6) Arbeitsstätten und Baustellen, in/auf denen Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein Verordnungen Elektrotechnikverordnung (ETV) Elektrotechnikverordnung 2002 ETV 2002, BGBl. II Nr. 222/2002 Elektrotechnikverordnung 2002/A1 ETV 2002/A1, BGBl. II Nr. 33/2006 Gegenstand dieser Verordnung sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sowie sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen. Eine Aufgabe der ETV ist die Festlegung von zwingend notwendigen sicherheitstechnischen Anforderungen für elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen in den gegenwärtig vorliegenden und umzusetzenden EG-Richtlinien nicht enthalten sind. Laborsicherheit Vers

8 Auszug aus der ETV 2002 zum Thema Kennzeichnung von Betriebsmitteln Bei elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen ist die Übereinstimmung mit allen anzuwendenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT- Vorschriften) anzunehmen, wenn diese das folgende Zeichen tragen: Dem Zeichen sind Zertifizierungszeichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes gleichzuhalten, sofern diese Zertifizierungszeichen nach gleichwertigen Bedingungen wie das Zeichen vergeben werden (siehe auch 2.5) Niederspannungsgeräteverordnung (NSpGV) Niederspannungsgeräteverordnung 1995 NSpGV 1995, BGBl. Nr. 51/1995 Die NspGV ist eine Verordnung nach dem ETG und beim Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung von 50 V bis V Wechselstrom oder Drehstrom und von 75 V bis V Gleichstrom anzuwenden. Diese Verordnung setzt die Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG um. HINWEIS: Die Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG wurde durch die Richtlinie 2006/95/EG ersetzt. Mit Bezugnahme des ASchG auf die NspGV steht die CE-Kennzeichnung insbesondere dafür, dass Menschen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderen Schäden geschützt sind, die durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können. Somit gilt, dass ein elektrisches Betriebsmittel, für das die NspGV zutrifft, nur verwendet werden darf, wenn es dieser Verordnung entspricht. Für elektrische Betriebsmittel, die zwischen und in Verkehr gebracht wurden, kann auch die NspGV 1993 herangezogen werden. HINWEIS: Eine Zusammenfassung der Sicherheitsanforderungen oder Ziele sind im Anhang I der NSpGV 1995 festgelegt. Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie zuvor mit der in 9 der NSpGV vorgesehenen CE-Konformitätskennzeichnung (siehe folgendes Bild) versehen wurden, die anzeigt, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich den Konformitätsbewertungsverfahren entsprechen. Die CE-Konformitätskennzeichnung ist vom Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Bevollmächtigten auf den elektrischen Betriebsmitteln oder auf der Verpackung bzw. der Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen (siehe auch 2.5) Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung (EMVV) Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006 EMVV 2006, BGBl. II Nr. 529/2006 Gegenstand der EMVV ist die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und ortsfesten Anlagen. Es soll dadurch sichergestellt werden, dass Betriebsmittel und ortsfeste Anlagen deren Betrieb Gefahr läuft, 7 Laborsicherheit Vers

9 durch die verursachten elektromagnetischen Störungen behindert zu werden, gegen diese Störungen ausreichend geschützt werden. Die EMVV ist eine Verordnung zum ETG, die das Inverkehrbringen von Geräten, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann, regelt. Dies bedeutet, dass die Geräte eine bestimmte Störfestigkeit haben müssen bzw. bei anderen Geräten keine Störungen hervorrufen dürfen. Die EMVV ist die Umsetzung einer europäischen Richtlinie und somit müssen alle Produkte, die unter die EMVV fallen, als Zeichen der Übereinstimmung mit der Verordnung die CE-Kennzeichnung tragen (siehe auch NSpGV). Für den Errichter sind im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zusätzlich die folgenden besonderen Anforderungen bezüglich der Installation und der vorgesehenen Verwendung der Komponenten zu berücksichtigen: Ortsfeste Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren. Im Hinblick auf die Erfüllung der Schutzanforderungen gemäß 8 der EMVV 2006 sind die Angaben zur vorgesehenen Verwendung der Komponenten zu berücksichtigen. Die angewendeten anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren. Der Betreiber der Anlage hat die Unterlagen für die Behörde zu Kontrollzwecken zur Einsicht bereitzuhalten, solange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist Arbeitsstättenverordnung (AstV) Arbeitsstättenverordnung AstV, BGBl. II Nr. 368/1998 Die AStV ist eine Verordnung zum ASchG und beinhaltet vor allem bauliche und organisatorische Anforderungen an Arbeitsstätten im Sinne des Anwendungsbereiches des ASchG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien. In der Verordnung werden Anforderungen, wie zb die Ausstattung von Arbeitsräumen und Fluchtwegen mit einer Sicherheitsbeleuchtung, die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten, Ausstattung von Arbeitsräume, die nicht natürlich belichtet sind, mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung u. dgl. gestellt Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) Arbeitsmittelverordnung AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 Die AM-VO ist eine Verordnung zum ASchG und beinhaltet Benutzungs- aber auch Beschaffenheitsanforderungen an Arbeitsmitteln. 2.3 Verantwortung bei der Planung und Errichtung Die festgelegten Verpflichtungen zur Errichtung und Herstellung hat, je nach der Art derselben, derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlage bzw. die elektrischen Betriebsmittel errichtet bzw. herstellt (ETG 1992 in den 3 (11) und 12). Die Regelung der Befugnis zur gewerbsmäßigen Herstellung, Änderung und Instandhaltung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln obliegt anderen Gesetzen und Verordnungen (Gewerberechtliche Vorschriften). Die nicht gewerbsmäßige Herstellung oder Änderung von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ist nur solchen Personen gestattet, welche die hiezu erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen oder die Arbeit wenigstens unter der Aufsicht solcher Personen durchführen. Dies bedeutet, dass umfassende fachliche Kenntnisse nicht gefordert werden, die zur jeweiligen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten als ausreichend betrachtet werden können und auch kein Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten vor Aufnahme der Tätigkeit verlangt oder ein Verfahren zur förmlichen Bewilligung vorgesehen ist. Laborsicherheit Vers

10 2.4 Allgemeine Anforderungen für die Planung und Errichtung Es erscheint verständlich, dass das Experimentieren, Reparieren, Überprüfen u. dgl. mit bzw. von elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen eine Vielzahl von Gefährdungen mit sich bringen. Das Hantieren mit elektrischen Einrichtungen zu den genannten Zwecken bringt zwangsläufig Situationen mit sich, bei denen Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren aktiver leitfähiger Teile und Schutzmaßnahmen beim indirekten Berühren unter Umständen außer Kraft gesetzt werden müssen. So zb das Arbeiten an unter Spannung stehenden, geöffneten Geräten der Schutzklasse II und die mögliche Unterbrechung des Schutzleiters bei Schutzklasse I Geräten. Es liegt im Wesen des Experimentierens, dass man bei Versuchsaufbauten allzu oft Sicherheitsmaßnahmen als nebensächlich betrachtet. Unvorhergesehene Ereignisse im Versuchsablauf, unkonzentriertes Arbeiten und/oder fehlendes Risikobewusstsein können dann fatale Folgen haben. Die nachstehend beschriebenen Anforderungen bei der Errichtung von Laborstätten sollen bei den entsprechenden Tätigkeiten ein Mindestmaß an elektrotechnischer Sicherheit bieten. Natürlich darf eine technisch korrekte Lösung nicht darüber hinwegtäuschen, dass richtiges, besonnenes Verhalten am Arbeitsplatz und die geeignete Auswahl an Werkzeugen und Prüfmitteln primär grundlegende Voraussetzungen für ein gefahrloses Arbeiten darstellen. Laborstätten sind so zu errichten, dass Gefährdungen von Personen vermieden werden und ein hohes Maß an Betriebssicherheit erreicht wird. Sie sind eindeutig als solche festzulegen und zu kennzeichnen. Für das Bedienen von und allen Arbeiten an, mit oder in der Nähe von Laborständen müssen die Anforderungen von ÖVE/ÖNORM EN berücksichtigt werden. Hier wird u. a. beschrieben, dass diese Anforderungen für alle Bedienungs-, Arbeits- und Wartungsverfahren gelten Schutzmaßnahmen Die geltenden, verbindlichen technischen Bestimmungen für Laborstände stammen zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieser Dokumentation aus dem Jahre Daraus resultiert, dass einige der Anforderungen nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entsprechen (zb der Zusatzschutz findet keine Erwähnung). Im Sinne des bestmöglichen Schutzes gegen elektrische Gefährdungen sollen bei der Planung und Ausführung von Laborständen die heute geltenden Erkenntnisse und der heutige Stand der Technik zum Tragen kommen. Maßnahmen zum Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz) und bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) sind bei Laborständen nicht erforderlich, wenn die Experimentierspannung AC 25 V oder DC 60 V nicht überschreitet und die Erzeugung dieser Spannung den Anforderungen der Schutzmaßnahme Schutzkleinspannung genügt. Es handelt sich hierbei also um die Schutzmaßnahme Funktionskleinspannung mit sicherer elektrischer Trennung (SELV ohne Basisschutz), jedoch mit um die Hälfte verringerten Spannungsgrenzen. Zusätzlich sei angemerkt, dass ein fest installiertes Gleichspannungsnetz am Laborstand erdfrei betrieben werden muss. Darüber hinaus gelten für Laborstände grundsätzlich die allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Schutzmaßnahmen wie für andere Räume, jedoch sind noch die nachstehenden gesonderten Festlegungen für Basis- und Fehlerschutz zu beachten Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren) Wo im Zusammenhang mit den Arbeitnehmerschutzbestimmungen zweckdienlich, soll eine feste Abgrenzung der Arbeitsstätten erfolgen. Dazu genügt eine versperrbare Türe zu den Arbeitsstätten, wobei ein Warnhinweis gemäß der Kennzeichnungsverordnung KennV, BGBl. II Nr. 101/1997 (Warnzeichen Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung ) dauerhaft anzubringen ist. Es ist natürlich auch sinnvoll, diesen Warnhinweis zusätzlich direkt am Arbeitsplatz vorzusehen. 9 Laborsicherheit Vers

11 Laborplätze sollten soweit möglich unverrückbar ausgeführt werden, um etwaige Beschädigungen von zb Leitungen zu vermeiden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach Verrücken der Laborplätze die Maßnahmen des Fehlerschutzes möglicherweise nicht mehr erfüllt sind. Abweichend von den allgemeinen Anforderungen an den Basisschutz genügt für einpolige Anschlussstellen, wie zb Steckbuchsen und Bananenstecker, ein Schutz gegen zufälliges Berühren (sogenannter teilweiser Schutz). Gemäß den technischen Bestimmungen erfüllen Kabelschuhe im Bereich der allgemeinen Ausbildung die Anforderungen des teilweisen Schutzes nicht. Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte Auch die allgemeinen Sicherheitsanforderungen (zb der Schutz des Benutzers gegen elektrischen Schlag oder Verbrennungen, mechanische Gefährdungen, überhöhte Temperaturen u. dgl.) an elektrische Geräte, wie elektrische Mess- und Prüfgeräte, elektrische Regelgeräte und elektrische Laborgeräte, die für die Lehre und Ausbildung vorgesehen sind, einschließlich deren Recheneinrichtungen, müssen berücksichtigt werden. Besondere Anforderungen in punkto Sicherheit sind an das Messzubehör zu stellen, mit dem die Anwenderin und der Anwender direkt in Berührung kommen. Die Spannungsgrenzen für direktes Berühren für diese Geräte sind mit 33 V Effektivwert oder 70 V Gleichspannung festgelegt. HINWEIS: Für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte bestehen u. a. die technischen Sicherheitsbestimmungen ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE/ÖNORM EN Steckverbinder die ausschließlich zur Verbindung des Messzubehörs mit Prüf- oder Messgeräten (voll gesteckte Steckverbinder) dienen und nicht dafür vorgesehen sind, nach Herstellung der Verbindung mit der Hand berührt zu werden, sind gegen gefährlich aktive Teile mindestens mit Basisisolierung zu isolieren. Dies trifft nicht zu für Verbinder, die auch für die Verbindung zur Tastspitze verwendet werden und dadurch handgehalten werden können. Steckverbinder, die im voll gesteckten Zustand dafür vorgesehen sind, während des Messens oder Prüfens in der Hand gehalten zu werden, sowie Verbinder, die zwischen Messzubehör und Prüf- oder Messgeräten austauschbar sind, müssen gegen gefährlich aktive Teile mit doppelter Isolierung oder verstärkter Isolierung isoliert sein Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren) Die technischen Bestimmungen erlauben die Anwendung folgender Maßnahmen des Fehlerschutzes bei indirektem Berühren: Schutzisolierung Schutzkleinspannung Auf die sichere elektrische Trennung der Leiter für Schutzkleinspannung von Leitern anderer Stromkreise ist zu achten (zb räumlich getrennte Anordnung der Leiter). Nullung mit getrennter Führung des PE- und des Neutralleiters (TN-S-System) Zusätzlich ist ein Fehlerstromschutzschalter mit einem Nennfehlerstrom I ΔN 30 ma vorzusehen. Isolationsüberwachungssystem mit automatischer Abschaltung der elektrischen Anlage nach 2 Minuten im Fehlerfall. Diese zeitliche Abänderung gegenüber herkömmlichen Anlagen gilt ausschließlich für Schulen, da hier ständig eine Aufsichtperson vor Ort ist. Schutztrennung, Fehlerstrom-Schutzschaltung Es dürfen nur Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit einem Nennfehlerstrom I ΔN 30 ma zur Anwendung kommen. Laborsicherheit Vers

12 Zudem ist noch die Forderung 25 V R ; R A Erdungswiderstand der Anlage A < IΔ N zu erfüllen. Die Forderung an R A ist mit der Festlegung Auswahl von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen R 100 Ω zu erweitern. A Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen werden hinsichtlich ihrer Eignung zur Erfassung von unterschiedlichen Fehlerstromformen unterschieden. Je nach elektronischer Schaltung im Stromkreis können unterschiedliche Fehlerstromformen auftreten. Da Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen sich in Ihrer Eignung für die Erfassung von Fehlerstromformen unterscheiden, ist bei der Auswahl der entsprechende Verbrauchereingangskreis zu berücksichtigen. Bild 1 zeigt für gebräuchliche netzseitige Schaltungen den Verlauf der Fehlerströme und jene Fälle, bei denen bei Erdschluss ein Gleichanteil im Fehlerstrom auftreten kann. Da in Laborstätten nur in den seltensten Fällen reine sinusförmige Wechselfehlerströme auftreten, sollten Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen des Typs AC nicht eingesetzt werden. Die Fehlerstrom-Schutzeinrichtung umfasst alle aktiven Leiter (L1, L2, L3, N) mit Ausnahme des Schutzleiters (PE). Der Fehlerstrom I F erregt die Fehlerstrom-Schutzeinrichtung und löst sie aus. Schaltung mit Fehlerstelle Form des Laststromes Form des Fehlerstromes Bild 1a Formen der Fehlerströme die von den Typen A und B erkannt werden 11 Laborsicherheit Vers

13 Schaltung mit Fehlerstelle Form des Laststromes Form des Fehlerstromes Bild 1b Formen der Fehlerströme die von den Typen AC, A und B erkannt werden Schaltung mit Fehlerstelle Form des Laststromes Form des Fehlerstromes Bild 1c Formen der Fehlerströme die nur vom Typen B erkannt werden Bild 1 Mögliche Fehlerstromformen und geeignete Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen Allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen des Typs B müssen eingesetzt werden, wenn bei Betrieb von elektronischen Betriebsmitteln im Fehlerfall auch glatte oder nahezu glatte Gleichfehlerströme entstehen können (Typ A ist hier nicht zulässig). Aus diesem Grund ist auch bei der Anordnung von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen der Typen A bzw. AC und B in einer gemeinsamen Anlage darauf zu achten, dass eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung des Typs B grundsätzlich vor der eines Typs A bzw. AC geschaltet wird (siehe Bild 2). Laborsicherheit Vers

14 I ΔN 300 ma I ΔN 10 ma I ΔN 30 ma I ΔN 30 ma 1 2 Es bedeutet: 1 Stromkreise, bei denen im Fehlerfall Wechselfehlerströme oder/und pulsierende Gleichfehlerströme auftreten können. 2 Stromkreise, bei denen im Fehlerfall Wechselfehlerströme oder/und pulsierende Gleichfehlerströme oder/und glatte Gleichfehlerströme auftreten können. Ableitströme Bild 2 Projektierungsbeispiel für Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen des Typs A und B Insbesondere die Kombination einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit mehreren elektronischen Betriebsmitteln kann unverträglich sein, wenn der Gesamtableitstrom so hoch ist, dass die Fehlerstrom- Schutzeinrichtung ausgelöst wird. Die Grenzwerte für Ableitströme werden in den jeweiligen Produktnormen festgelegt. Beispiele dazu: Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke (ÖVE/ÖNORM EN ) zb bei ortsfesten Motorgeräten der Schutzklasse I 3,5 ma Audio-, Video- und ähnliche elektronische Geräte (ÖVE/ÖNORM EN 60065) zb elektronische Geräte der Bauart Schutzklasse I 3,5 ma handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge (ÖVE/ÖNORM EN ) zb bei Elektrowerkzeugen der Schutzklasse I 0,75 ma Personalcomputer und ähnliche Geräte (ÖVE/ÖNORM EN 60950) ortsveränderliche motorbetriebene Elektrowerkzeuge (ÖVE/ÖNORM EN ) Ausrüstung von Starkstromanlagen mit elektronischen Betriebsmittel (ÖVE EN 50178). 13 Laborsicherheit Vers

15 HINWEIS: Für den Anschluss eines elektronischen Betriebsmittels an ein Netz mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung besteht u. a. die technische Bestimmung ÖVE EN In der Praxis, speziell bei Anwendung von Stromrichtern, USV s, Frequenzumrichterschaltungen, u. dgl., bei der im Experimentierbetrieb die genauen Stromkurvenformen meist völlig unbekannt sind, empfiehlt sich die Wahl einer Schutzmaßnahme, die keine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung enthält: Schutzisolierung, Schutzkleinspannung, Isolationsüberwachungssystem oder Schutztrennung. Durch Anwendung dieser Schutzmaßnahmen ist bei Auftreten von Fehlergleichströmen mit dem geringsten Restrisiko zu rechnen. Um jedoch Verwechslungen bei der Benutzung dieser Arbeitsplätze mit Arbeitsplätzen mit den Maßnahmen des Fehlerschutzes Nullung bzw. Fehlerstrom-Schutzschaltung zu vermeiden sollten die Arbeitsplätze und die entsprechenden Anschlüsse gekennzeichnet werden. Wo in (Ausnahme-)Fällen im Rahmen von Laborübungen auf den Einsatz von Fehlerstrom- Schutzeinrichtungen verzichtet wird (zb um die Wirkungsweise von Überstrom-Schutzeinrichtungen zu demonstrieren), müssen jedenfalls die zusätzlichen Schutzmaßnahmen Standortisolierung und zusätzlicher Potentialausgleich (siehe auch ) eingehalten werden Zusatzschutz Bei den zum Zeitpunkt der Drucklegung geltenden Bestimmungen wurde das Thema Zusatzschutz nicht in jener expliziten Form behandelt, wie es heutzutage der Fall ist. Betrachtet man jedoch die besonderen Anforderungen an die Schutzmaßnahmen für Laborstände, so erkennt man bereits die wesentlichen Grundzüge des Zusatzschutzes: Bei Nullung wird bereits eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Nennfehlerstrom I ΔN 30 ma vorgeschrieben. Diese Forderung gilt hier nicht ausschließlich für Steckdosenstromkreise, sondern für die gesamte Installation am Laborstand. Bei Fehlerstrom-Schutzschaltung wird ebenfalls der Einsatz von Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Nennfehlerstrom I ΔN 30 ma gefordert. Auch hier ist zu beachten, dass die Forderung bezüglich der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Nennfehlerstrom I ΔN 30 ma für die gesamte Installation des Laborstandes gilt und nicht ausschließlich für Steckdosenstromkreise. Hinweis: Da nun bei neu zu errichtenden Anlagen die gleichzeitige Verwendung einer Fehlerstrom- Schutzeinrichtung für den Fehlerschutz und den Zusatzschutz nicht mehr gestattet ist, müssen zwei Fehlerstrom- Schutzeinrichtungen in Serie geschaltet werden (siehe Bild 3). Laborsicherheit Vers

16 I ΔN I ΔN 30mA Es bedeutet: 1 Fehlerstrom-Schutzschalter für den Fehlerschutz der allgemeinen Rauminstallation. Im Zusammenhang mit dem geforderten zusätzlichen Fehlerstrom-Schutzschalter für Laborstände ist die reduzierte Berührungsspannung von 25 V zur Bemessung des Erdungswiderstandes R A zu beachten. 2 Geforderter Fehlerstrom-Schutzschalter (für den Fehlerschutz der Laborstände) mit einem Nennfehlerstrom I ΔN 30 ma. 3 Messgeräte und Elektrowerkzeuge sind nach Möglichkeit über Trenntransformatoren zu versorgen oder mit Schutzkleinspannung zu betreiben. 4 Sollten mehrere zweipolige Steckdosen mit Schutzkontakten eingebaut werden, ist zu beachten. 5 Die Raumbeleuchtung darf nicht von der Not-Aus-Schaltung miterfasst werden! 6 Standortisolierung bei Anwendung der Fehlerschutz-Maßnahmen Nullung oder Schutztrennung. Bild 3 Beispiel einer Laborstätte mit einem Labor(arbeits)platz mit Schutzmaßnahme Fehlerstrom-Schutzschaltung Zusätzliche Schutzmaßnahmen Um das mögliche Gefährdungspotential weiter zu verringern, sind zusätzlich zu den vor beschriebenen Maßnahmen noch weitere Schutzmaßnahmen vorgeschrieben, wobei diese für den Handbereich von Laborständen bei Anwendung der beschriebenen Fehlerschutz-Maßnahmen Nullung oder Schutztrennung gelten. Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind: Standortisolierung: Da beim Experimentieren zwangsläufig die Gefahr besteht, dass blanke, unter Spannung stehende Teile berührt werden, müssen der Standort (die Standfläche) und sämtliche im Handbereich befindlichen fremden leitfähigen Teile durch Verkleidung oder durch Isolierung gegen zufälliges Berühren geschützt werden. 15 Laborsicherheit Vers

17 bzw. Die Abdeckungen sind gemäß den allgemeinen Bestimmungen für Standortisolierung widerstandsfähig und so groß auszuführen, dass die Betriebsmittel nur vom isolierten Standort aus berührt werden können. Die Abdeckungen müssen zudem fest mit ihrer Unterlage verbunden sein. Der Standortübergangswiderstand darf an keiner Stelle bei Betriebsspannungen bis AC 500 V 0,5 MΩ bzw. bei Betriebsspannungen bis AC V 1 MΩ unterschreiten. Die Prüfung hat mit einer Messanordnung gemäß ÖVE/ÖNORM E zu erfolgen. Zusätzlicher örtlicher Potentialausgleich: Diese zusätzliche Maßnahme kommt zum Tragen, wenn aufgrund des Experimentieraufbaus oder aufgrund baulicher Gegebenheiten (zb leitfähige Wasser-/Gasleitungen im Handbereich) die Forderung der Standortisolierung nicht erfüllt werden kann. In den zusätzlichen Potentialausgleich müssen alle gleichzeitig berührbaren leitfähigen Teile ortsfester Betriebsmittel der Schutzklasse I, Schutzerdungsleiteranschlüsse und alle fremden leitfähigen Teile zb die Labortische (wenn durchführbar auch die Bewehrung der Stahlbetonkonstruktion des Gebäudes) einbezogen werden (Anforderungen an den Potentialausgleichsleiter siehe ÖVE/ÖNORM E :2000, Abschnitt 21.5) Installation Auswahl der Betriebsmittel Allgemein gilt, dass bei der Auswahl der Ausstattung auf die Art der Räumlichkeit Rücksicht genommen werden muss. So muss schon vor der Ausführung der Installation feststehen, ob dieser Raum oder Teile davon beispielsweise als feuchter und/oder ein nasser Raum genutzt werden soll. Aufgrund dieser Festlegung sind die dementsprechenden Bestimmungen hinsichtlich Ausführung der Installation zu beachten. HINWEIS: Für die Auswahl von Betriebsmitteln bestehen u. a. die technischen Bestimmungen ÖVE/ÖNORM E 8001 Reihe, ÖVE/ÖNORM E 8002 Reihe und ÖVE/ÖNORM EN Unterverteiler Die Anzahl und Ausführung der Unterverteiler richtet sich nach den Anforderungen und Gegebenheiten der Laborstätte. Sie können zusammen mit Messeinrichtungen als eigene Schränke oder als Zählerverteilschränke ausgeführt werden. Platzreserven sind dabei zu berücksichtigen. Für die Ausführung und Errichtung als nicht fabriksfertige Schaltanlage und Verteiler in weiterer Folge Schaltgerätekombinationen bezeichnet gilt ÖVE-EN 1, Teil 2, 30 und 30a. Wird diese Schaltgerätekombinationen als fabriksfertige Schaltanlage und Verteiler (typgeprüfte und partiell typgeprüfte Niederspannungs-Schaltgerätekombination TSK und PTSK) ausgeführt, gelten die technischen Bestimmungen gemäß ÖVE/ÖNORM EN Reihe. Jede Schaltgerätekombination ist so anzubringen, dass die Niederspannungsschaltgeräte leicht und gefahrlos bedient werden können (im Allgemeinen nicht höher als 1,70 m über dem Fußboden) und sind mit einer dauerhaften Aufschrift zu versehen. Diese Aufschrift ist so anzubringen, dass sie bei angeschlossenem Zustand lesbar ist. Laborsicherheit Vers

18 Die folgenden Angaben müssen enthalten sein: Name des Herstellers oder Warenzeichen. Als Hersteller gilt die Firma, die die Verantwortung für die anschlussfertige Schaltgerätekombination übernimmt. Typenbezeichnung oder Kennnummer oder ein anderes Kennzeichen, aufgrund derer die notwendigen Informationen vom Hersteller angefordert werden können. Weitere Angaben wie zb Bemessungsbetriebsspannungen, Kurzschlussfestigkeit, IP-Schutz, u. dgl. haben, entweder als Aufschriften oder in der technischen Dokumentation des Herstellers angegeben zu sein. Die Schaltgerätekombinationen sind so anzubringen, dass weder die im Betrieb noch die im Überlastungsund Kurzschlussfall auftretenden Temperaturen die Anlage oder die Umgebung gefährden, d. h. dass sie entweder den jeweils zutreffenden technischen Bestimmungen entsprechen oder dass Maßnahmen entsprechend ÖVE-EN 1, Teil 2a: , getroffen werden zb Einfügen einer mindesten 5 mm dicken Brandschutzplatte bei geschlossenen Verteilern mit Metallgehäuse. HINWEIS: Diese Anforderungen gelten im Übrigen für alle elektrischen Betriebsmittel Verteilerzuleitungen Die Verlegung der Verteilerzuleitung(en) ergibt sich aus der Situierung der Hauptstromverteilung bzw. des Hausanschlusses und der Mess- und Tarifschalteinrichtungen. Die horizontale Verlegung dieser Zuleitungen ist vorzugsweise in abgedeckten Kabelkanälen, in Fußböden oder Kabeltassen in Deckennähe vorzusehen. Ausreichend dimensionierte Elektro-Installationsrohre sind ebenfalls zulässig. Bezugnehmend auf die Belastung und die Montageanforderungen sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Ist die Installation der Verteilerzuleitungen durch nicht allgemein zugängliche Bereiche unvermeidbar, so sind entsprechende Vorkehrungen für eine geschlossene Leitungsführung zu treffen, zb geschlossene Verrohrung Installation der Verbraucheranlage Für die Verlegung von Kabel und Leitungen sind die Anforderungen von ÖVE-EN 1, Teil 3, 42 einzuhalten. Alle Teile der Elektroinstallation sind übersichtlich auszuführen und anzuordnen und an besonders gefährdeten Stellen ist für einen zusätzlichen mechanischen Schutz zu sorgen. Leitungen in, unter oder auf Putz sollten nach Möglichkeit senkrecht oder waagrecht geführt werden. Für Leitungen im Fußboden und in Decken sind keine Installationszonen festgelegt. Sie dürfen auf dem kürzesten Weg verlaufen. Um durch nachträglich montierte Gegenstände keine Beschädigung der Kabel und Leitungen hervorzurufen sollten gerade in diesem Fall die Leitungsführungen dokumentiert werden. In Bereichen, die für eine besondere Nutzung vorgesehen sind, zb für Menschen mit Behinderung, sind dieser Nutzung entsprechende Installationsbereiche zu berücksichtigen. HINWEIS: Für die Installation von Verbraucheranlagen bestehen u. a. die technischen Bestimmungen ÖVE/ÖNORM E und ÖNORM B In Schächten und begehbaren Kanälen, die nicht nur zur Aufnahme von Leitungen und Kabeln dienen, dürfen Leitungen und Kabeln nur dann verlegt werden, wenn sie ordnungsgemäß befestigt werden und keinen schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind. Alle Anschlüsse nicht fest verlegter flexibler Leitungen müssen in jedem Fall, auch bei nur vorübergehend verwendeten elektrischen Betriebsmitteln, sorgfältig hergestellt werden. 17 Laborsicherheit Vers

19 Für die Installation von erforderlichen informationstechnischen Anlagen sind betreffend Potentialausgleich und EMV besondere Maßnahmen, wie zb eigenes Tragsystem oder ausreichende Abstände zwischen energietechnischen und informationstechnischen Kabeln und Leitungen, zu treffen. HINWEIS: Für die Installation von informationstechnischen Anlagen bestehen u. a. die technischen Bestimmungen ÖVE/ÖNORM EN , ÖVE/ÖNORM EN Reihe und ÖVE/ÖNORM EN Brandschutz und Funktionserhalt Für die elektrische Leitungsanlage notwendiger Sicherheitseinrichtungen, zb Sicherheitsbeleuchtung, Rauchund Wärmeabzugsanlagen, sind entsprechende brandschutztechnische Maßnahmen vorzusehen, sodass die Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeitdauer funktionsfähig bleiben. Unterschieden wird zwischen Funktionserhalt von 30 Minuten und 90 Minuten. Hinsichtlich der Ausnahme vom Funktionserhalt der Endstromkreise im gleichen Brandabschnitt ist im Einzelfall je nach der örtlichen Situierung des Verteilers zu entscheiden. HINWEIS: Für die Installation von Verbraucheranlagen hinsichtlich Brandschutz und Funktionserhalt besteht u. a. die technische Bestimmung ÖVE/ÖNORM E Beschaffenheit und Verwendung von Leitungen und Kabeln Die zu verwendenden Kabel und Leitungen müssen mit einem Ursprungszeichen versehen sein. Die isolierten und nichtisolierten Leitungen sind durch Farben, numerische Zeichen oder wenn dies technisch nicht sinnvoll ist durch ein alphanumerisches Kennzeichnungssystem zu kennzeichnen. HINWEIS: Für die Beschaffenheit und Verwendung von Leitungen und Kabeln bestehen u. a. die technischen Bestimmungen ÖVE/ÖNORM E 8003, ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE/ÖNORM EN Die Farbkombination grün-gelb darf jedoch nur für Leiter mit Schutzfunktion verwendet werden. Wenn ein Stromkreis in Neuanlagen einen farblich gekennzeichneten Neutralleiter N enthält, muss dieser durchgehend hellblau gekennzeichnet sein. Die Farbe Hellblau (Blau) ist für die Kennzeichnung von Außenleitern nur dann zulässig, wenn das gesamte System ab der Stromquelle keine N-Leiter oder PEN- Leiter hat und daher keine Gefahr durch Verwechslung besteht. Die Anforderungen an die Identifizierung der Leiter in Maschinen sind in ÖVE/ÖNORM EN festgelegt. Für die ortsfeste Verlegung von Leitungen siehe ÖVE-EN1, Teil 3, 40: , Tabelle 40-1 (wiedergeben in Tabelle 1). Laborsicherheit Vers

20 Tabelle 1 Beispiele für die ortsfeste Verlegung von isolierten Energieleitungen Benennung Bezeichnung Raumart im in Künetten oder Kabelgraben trocken, heiß, feucht oder naß brandgefährdet Freien in Beton in Beton harmonisiert gemäß CENELEC österreichisch in Rohren In Kanälen in und unter Putz über oder auf Putz (Wand) auf Rosten und Wannen in Rohren oder Kanälen direkt in Rohren In Kanälen in und unter Putz über oder auf Putz (Wand) auf Rosten und Wannen in Rohren oder Kanälen direk ungeschützt geschützt 4) ungeschützt geschützt 4) H07V-U Ye 1 PVC-Aderleitungen H07V-R Ym 1) 6) x x x 1),6) x 6) x x x 6) x x x H07V-K Yf PVC-Aderleitungen für feste Verlegung mit geringer H07Z-U 2 Entwicklung von Rauch und korrosiven Gasen im H07Z-R 1) 6) x x x 1),6) x 6) x x x 6) x x x Brandfall H07Z-K 3 Wärmebeständige Silikon-Gummiaderleitung H05SJ-K SGuf 1) 6) x x x 6) x 6) x x x 6) x x x 4 Ölbeständige und flammwidrige Gummiaderleitung Guöf 6) x x x 6) x 6) x x x 6) x x 5 Einadrige, wetterfeste Gummiaderleitung GWuö 6) x x x 6) x 6) x x x 6) x x 6 Leichte Gummischlauchleitungen H05RR-F GML x A05RR-F GML x x x x x x x 3) x 7 Leichte Gummischlauchleitung mit Neoprenmantel H05RN-F GMLuö rund H05VV-F YMM 8 Mittlere PVC-Schlauchleitungen rund A05VV-F YMM x x 2) flach H05VVH2-F YMMfl 9 Geschirmte mittlere PVC-Schlauchleitung YCMM x x 2) 10 Schwere Gummischlauchleitung Schwere Gummischlauchleitung mit Isolierung aus Ethylen-Propylen-Kautschuk und Mantel aus Polychloropren Vieladrige Schlauchleitung mit geringer Entwicklung von Rauch und korrosiven Gasen 13 PVC-Mantelleitung H07RN-F A07RN-F GMSuö GMSSuö x H07ZZ-F - 5) x A05VV-U A05VV-R YM x 2) 14 PVC-Mantelleitung mit Tragseil YMT x 2) 15 Geschirmte PVC-Mantelleitung YCM x 2) = bevorzugt blank = erlaubt x = verboten 1) Nur in trockenen und heißen Räumen bevorzugt. 2) Verlegung gemäß ÖVE-L 20 bis zu einer Länge von 50 m im Schutzrohr. 3) Wenn der Hersteller Angaben darüber macht, dann ist eine ständige Anwendung im Freien zulässig 4) Geschützt gegen direkte Sonnenbestrahlung 5) Herstellerangaben sind zu beachten. 6) Nicht zulässig in Elektroinstallationskanälen deren Zugangsabdeckung ohne Werkzeug entfernbar ist. x Zuordnungen von Elektroinstallationsrohren zu isolierten Aderleitungen können ÖNORM E 6590 entnommen werden (Ein Auszug davon ist in Tabelle 2 wiedergegeben). Tabelle 2 Zuordnungen von Elektroinstallationsrohren zu isolierten Aderleitungen Nennquerschnitt des Leiters Leiteranzahl 1) mm 2 Mindest-Nenngröße der Rohre 1) 1, , Für Rohre nach ÖNORM E 6544 schwere Ausführung sowie Rohre nach ÖNORM E 6547 und ÖNORM E 6548 ist jeweils die nächstgrößere Rohrnenngröße zu wählen. Bei der Auswahl der Kabel- und Leitungstypen sind auch die Angaben des Herstellers des Betriebsmittels zu berücksichtigen zb aufgrund von EMV-Anforderungen. 19 Laborsicherheit Vers

21 Leitungsbemessung Kabel und Leitungen sind, sofern nicht Sonderfälle mit besonderen Anforderungen vorliegen, nach den folgenden Gesichtspunkten zu bemessen: Rücksicht auf mechanische Festigkeit, Rücksicht auf Erwärmung, Rücksicht auf Spannungsabfall. Die Grundlagen dafür sind ÖVE-EN 1, Teil 3, 41 zu entnehmen Schaltgeräte Die In- und Außerbetriebnahme eines Laborstandes bzw. des Laborarbeitsplatzes muss bewusst durchgeführt werden und hat daher mit besonderen Schaltgeräten zu erfolgen, wie zb Schlüsselschalter, die das irrtümliche oder unbefugte bzw. unbeaufsichtigte Schalten unterbinden. Experimentiereinrichtungen müssen durch Trennvorrichtungen freigeschaltet werden können, wobei empfohlen wird, dass Mittel zum Trennen als mehrpolige Schaltvorrichtung ausgeführt werden, die alle nicht geerdeten Leiter einer zugeordneten Versorgung trennen. Der Neutralleiter braucht nicht zwingend geschaltet zu werden. Wenn das Ausschalten des Neutralleiters erforderlich ist, ist auf eine verzögerte Ausschaltung und eine voreilende Zuschaltung zu achten. Entgegen den Anforderungen von ÖVE/ÖNORM E :2003, Abschnitt dürfen bei Laborständen Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen nicht als Schaltgerät verwendet werden. Der Einsatz von Schaltgeräten mit Mikro-Kontaktöffnung ist ebenfalls unzulässig, da bei diesen Schaltgeräten die Anforderungen an die Trennstrecke nicht erfüllt werden. Die Geräte zum Trennen müssen so ausgeführt werden, dass eine selbsttätige Einschaltung, zb durch Stöße oder Vibrationen verhindert wird. Laborstände können zentral, in Gruppen oder einzeln geschaltet werden, wobei eine zentrale oder gruppenweise Einschaltung nur gewählt werden sollte, wenn die Laborstände vom Einschaltort ausreichend eingesehen werden können. Die Sicherheitsvorkehrungen für Laborplätze fordern die eindeutige Kennzeichnung der Schaltstellungen der Betätigungsorgane sowie der Zuordnung der Schaltgeräte zu den Laborständen Not-Aus-Einrichtungen Um im Notfall weitere Gefährdungen abwenden zu können, sind bei Handlungen im Notfall Einrichtungen für die Ausschaltung vorzusehen und diese müssen so ausgeführt sein, dass ein einziger Vorgang die betreffende Versorgung abtrennt. Auch hier gilt die Empfehlung, dass Mittel zum Trennen als mehrpolige Schaltvorrichtung ausgeführt werden um alle nicht geerdeten Leiter einer zugeordneten Versorgung trennen. Eine Ausschaltung im Notfall darf zb vorgenommen werden durch: Schalter im Hauptstromkreis, Betätigungseinrichtungen im Steuer-(Hilfs-)Stromkreis. In Unterrichtsräumen mit Experimentierständen muss mindestens eine Not-Aus-Einrichtung vorgesehen werden, durch deren Betätigung sämtliche Stromkreise an allen Experimentierständen des betreffenden Raumes spannungsfrei gemacht werden können. Laborsicherheit Vers

22 HINWEIS: Für die Anforderungen, die Auswahl und die Verwendung von Geräten zum Freischalten, Trennen und Schalten bestehen u. a. die technischen Bestimmungen ÖVE/ÖNORM E , ÖNORM EN und ÖVE/ÖNORM EN Für die allgemeine Rauminstallation darf die Anforderung der Freischaltung nicht gelten. Dies ist vor allem bei der Raumbeleuchtung zu beachten, da ein Abschalten der Beleuchtung durch Betätigung der Not-Aus- Einrichtung eine zusätzliche Gefährdung bedeuten würde. Auch andere Geräte, deren Ausschaltung im Notfall neue Gefahren entstehen lassen, sind nicht in die Freischaltung miteinzubeziehen. Davon betroffen sind zb Lüftungsanlagen, Absaugeinrichtungen, Kühlungen u. dgl. Damit die Funktion der Not-Aus-Einrichtung auch tatsächlich die notwendigen Eigenschaften aufweist, wurden in den technischen Bestimmungen folgende Anforderungen festgelegt: Es muss mindestens eine Not-Aus-Einrichtung vorhanden sein, durch deren Betätigung sämtliche Stromkreise an allen Experimentierständen mehrpolig spannungsfrei gemacht werden können. Die Not-Aus-Einrichtung muss nach dem Ruhestromprinzip arbeiten, d. h., dass das Relais im Normalbetrieb angezogen ist und bei Ansprechen (Betätigung der Not-Aus-Einrichtung) abfällt. Betätigungsorgane für Not-Aus-Einrichtungen müssen leicht, schnell und gefahrlos erreichbar sein. Je ein Betätigungsorgan muss an den Ausgängen sowie an jedem Laborstand angeordnet werden (Die örtlichen Gegebenheiten könnten weitere Betätigungsorgane notwendig machen). Die Betätigungsorgane müssen aus einem gut sichtbar angeordnetem roten (RAL 3000) Pilzdrucktaster mit einem gelben kontrastreichen Hintergrund aufgebaut sein. Das Wiedereinschalten nach Ansprechen der Not-Aus-Einrichtung darf weder irrtümlich noch unbefugt erfolgen. Die Not-Aus-Einrichtung ist entsprechend zb durch Schlüsselschalter zu sichern. Handwerkzeuge oder Maschinen, die beim Wiedereinschalten anlaufen können, stellen eine potentielle Gefahr dar. Für derartige Geräte empfiehlt sich daher der Einsatz von Unterspannungsauslöser und örtlicher Quittierung Steckdosen Bei den Arbeitsplätzen richtet sich dessen Anzahl nach der Art der Tätigkeit. Es sollte zwischen Steckdosen für den Allgemeingebrauch, Steckdosen für Experimentierstände und Steckdosen für die informationstechnischen Anlagen unterschieden werden (ggfs. farbliche Unterscheidung oder unterschiedliche Spannungsversorgungen). Bei Einbau von mehreren zweipoligen Steckdosen mit Schutzkontakten an einem Experimentierstand wird gefordert, dass die Steckdosen alle an denselben Außenleiter angeschlossen werden oder entsprechend deutlich gekennzeichnet werden müssen. Es empfiehlt sich, bei jeder Steckdose auf eine gleichbleibende Zuordnung der Pole zu Außen- und Neutralleiter zu achten. Pro Raum sollte auch zumindest eine Steckdose für Reinigungszwecke vorgesehen werden. HINWEIS 1: Für die Auswahl, Ausführung und Prüfung von Steckdosen bestehen u. a. die technischen Bestimmungen ÖVE/ÖNORM EN Reihe, ÖVE/ÖNORM IEC und ÖVE/ÖNORM EN Reihe. HINWEIS 2: Haushaltssteckvorrichtungen fallen nicht in den Geltungsbereich der NspGV und unterliegen somit auch nicht der CE-Kennzeichnungspflicht. 21 Laborsicherheit Vers

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