Anwendungsbereich. Ausmaß der Lehrverpflichtung

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1 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz - BLVG (Bundesgesetz vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer) BGBl. Nr. 244/1965, idf 297/1968, 228/1972, 399/1975, 567/1981, 350/1982, 659/1983, 551/1984, 389/1986, 287/1988, 447/1990, 362/1991, 314/1992, 873/1992, 256/1993, 518/1993, 16/1994, 665/1994, 297/1995, 201/1996, BGBl. I Nr. 61/1997, I/138/1997, I/123/1998, I/127/1999 Anwendungsbereich 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen, mit Ausnahme der Hochschulen, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste, sowie an Schülerheimen Anwendung. (2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden. (3) Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland - mit Ausnahme der Hochschulen - sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung. Ausmaß der Lehrverpflichtung 2. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen: 1. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I (Anlage 1)... 1, für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe II (Anlage 2)... 1, für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe III (Anlage 3)... 1, für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV (Anlage 4)... 0, für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVa (Anlage 4a)... 0, für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVb (Anlage 4b)... 0, für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe V (Anlage 5)... 0, für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe Va (Anlage 5a)... 0, für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI (Anlage 6)... 0,75. (2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PA sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen. (3) Für die Betreuung von Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen in dem im Rahmen der Lehrpläne der Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich gehaltener Unterrichtsstunde 1. Lehrern der Verwendungsgruppe L PA eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,290 Werteinheiten, 2. Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,050 Werteinheiten, wobei je Lehrbesuch, Lehrübung oder Lehrbesprechung die Einrechnung nur einem Lehrer gebührt. (4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Übungsschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen ist dem Unterricht an diesen Übungsschulen gleichzuhalten. (5) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, BGBl. Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer. (6) Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe VI.

2 BLVG - Seite 2 (7) Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an Übungskindergärten, Übungs-Sonderkindergärten und Übungshorten sind je Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen. (8) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen. (9) Im Rahmen der Supplierreserve einer Übungsschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Ü- bungsschule zu vertreten, soweit nicht der Abteilungsvorstand für die Übungsschule zur Vertretung verpflichtet ist ( 3 Abs. 7 zweiter Satz). Wird der Lehrer nicht in dem Ausmaß zur Vertretung herangezogen, das dem Prozentsatz seiner Lehrverpflichtung entspricht, mit dem er der Supplierreserve zugewiesen ist, hat er in dem auf diesen Prozentsatz fehlenden Ausmaß seiner Arbeitszeit im Rahmen der Ausbildungsorganisation, primär an der Organisation der schulpraktischen Ausbildung, mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit ist dabei für je zwei tatsächlich aufgewendete Arbeitsstunden mit einer Werteinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen. (10) Die Bildung einer Supplierreserve an Übungsschulen im Sinne des Abs. 9 ist, soweit es die Aufrechterhaltung des übungsschulmäßigen Unterrichtes zwingend erfordert, bis zu jener Zahl von Werteinheiten zulässig, die sich ergibt aus 1. 7% der an der Übungsvolksschule oder 6% der an der Übungshauptschule für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Werteinheiten und 2. 2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden, 2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden, 3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden, 4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden, 5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden, 5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und 6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden des betreffenden Studienganges, die im jeweiligen Studienjahr eine schulpraktische Ausbildung absolvieren. (11) Die Bildung der Supplierreserve an Übungsschulen hat in der Weise zu erfolgen, daß jeweils ein Prozentsatz der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer der Supplierreserve zugewiesen wird. Werteinheiten gemäß Abs. 10 Z 1 sind, sofern nicht 3 Abs. 7 zweiter Satz anzuwenden ist, vorrangig für Supplierungen an der Übungsschule zu verwenden. (12) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung. 3. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur a) Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden, b) Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden, c) Dienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden, d) Dienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden, e) Dienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. (2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes- Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, ferner Leiter von Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sind von der Unterrichtserteilung befreit. (3) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.

3 BLVG - Seite 3 (3a) Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß 12 Abs. 4 bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe. (4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. (5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an 1. höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, 2. gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und 3. der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundeshandelsschule Wien III vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe I. (6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, und der Fachvorstände gemäß 58 Abs. 1 Z 14 bis 16 des Gehaltsgesetzes 1956 vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V. (7) Abteilungsvorstände von Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, an Übungsvolks- oder -haupt-! abwesende Übungsschullehrer bis schulen mit! zum Ausmaß von ! bis zu 4 Klassen! 4 5 oder 6 Klassen! 3 7 bis 9 Klassen! 2 10 bis 12 Klassen! 1 Unterrichtsstunde(n) pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend vom 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. (8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter von Akademien für Sozialarbeit vermindert sich um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände für Studiengänge an Pädagogischen Akademien vermindert sich um Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand nicht mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut, Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut, Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 400 Studierende in seinem Bereich betreut, Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 600 Studierende in seinem Bereich betreut. Bei Abteilungsvorständen, die zwei oder mehrere Studiengänge an Pädagogischen Akademien leiten, vermindert sich die Lehrverpflichtung zusätzlich um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III, insgesamt jedoch höchstens um die in Z 4 angeführte Wochenstundenzahl. Ändert sich die Zahl der Studierenden während des Schuljahres, so wird eine sich allenfalls ergebende Änderung der Lehrpflichtermäßigung mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die hiefür maßgebende Änderung der Zahl der Studierenden eingetreten ist. (9) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Berufspädagogischen Akademien vermindert sich um Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand nicht mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut, Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut. Bei Abteilungsvorständen, die zwei oder mehrere Abteilungen an Berufspädagogischen Akademien leiten, vermindert sich die Lehrverpflichtung zusätzlich um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III,

4 BLVG - Seite 4 insgesamt jedoch höchstens um die in Z 2 angeführte Wochenstundenzahl. Ändert sich die Zahl der Studierenden während des Schuljahres, so wird eine sich allenfalls ergebende Änderung der Lehrpflichtermäßigung mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die hiefür maßgebende Änderung der Zahl der Studierenden eingetreten ist. (10) Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsvorstände an den Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen, die gleichzeitig mit den Aufgaben eines Abteilungsvorstandes für einen Studiengang betraut sind, sind von der Anwendung des Abs. 7 zweiter Satz und des Abs. 8 ausgenommen. (11) Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sind von der Unterrichtserteilung befreit. Üben sie dennoch eine Unterrichtstätigkeit aus, so gebührt hiefür abweichend vom 61 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn die von ihnen geleitete Abteilung gemäß 57 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes der Dienstzulagengruppe I zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von einer Wochenstunde, 2. der Dienstzulagengruppe II zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von drei Wochenstunden, 3. einer der Dienstzulagengruppen III bis V zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden keine Vergütung. Für Abteilungsleiter, die gleichzeitig mit der Leitung des Pädagogischen Institutes betraut sind, vermindert sich die in Z 2 und 3 angeführte Stundenzahl auf eine Wochenstunde. (12) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III: Gruppenanzahl! Klassenanzahl an Bildungsanstalten für Übungs-! Kindergartenpädagogik kindergartens! (-horts)! bis 6 Klassen! 7 bis 10 Klassen! ab 11 Klassen ! Gruppen! Wochenstunden ! bis 3! 8! 7! ! ! ! und mehr! 7! 6! 5 (13) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik beträgt elf, an Instituten für Sozialpädagogik zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. (14) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert sich um 1. 8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat, 2. 9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat, Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat, Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat, Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat. Bei ganzjährigen Unterrichtsveranstaltungen, die nach dem in der Verordnung BGBl. Nr. 201/1975 geregelten Lehrplan geführt werden, sind die Schultage den Kurstagen gleichzuhalten. Als Schultag ist ein Kalendertag nur einmal zu zählen. (15) An Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen vermindert sich, wenn diese Akademien zugleich Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und Land- und forstwirtschaftliches berufspädagogisches Institut sind, das Ausmaß der Lehrverpflichtung nachstehend angeführter Lehrer wie folgt: die des mit der ständigen verwaltungsmäßigen Unterstützung des Leiters beauftragten Lehrers um vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, die des mit der Leitung der Lehrerfortbildung und des mit der Leitung der Beraterfortbildung beauftragten Lehrers um je vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

5 BLVG - Seite 5 [ 4 lautet vom bis :] 4. (1) Die 2 und 3 sind auf Lehrer an 1. nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen sowie 2. lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von Z 1 und Z 2 nicht erfaßten Schulen und Klassen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zb Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlußprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. (2) Liegt die regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung des Lehrers mit allfälligen Einrechnungen nach den 9, 10 und 12 um höchstens 0,5 Werteinheiten unter 20 Werteinheiten, so ist er in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie ein vollbeschäftigter Lehrer zu behandeln. Dieser Lehrer ist vorrangig zu Supplierungen heranzuziehen. Das Ausmaß der Unterschreitung ist durch Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Lehrverpflichtung innerhalb des laufenden Schuljahres im Verhältnis 1:1 auszugleichen. In diesem Fall ist jener Teil der Überschreitung, der diesem Ausgleich dient, für andere dienstrechtliche und für besoldungsrechtliche Ansprüche nicht zu berücksichtigen. [ 4 lautet ab :] 4. Die 2 und 3 sind auf Lehrer an 1. nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen sowie 2. lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von Z 1 und Z 2 nicht erfaßten Schulen und Klassen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zb Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlußprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. 5. Bei Unterrichtserteilung an 1. allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige, 2. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und an 3. als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für an Samstag-Vormittagen gehaltene Unterrichtsstunden. 6. Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden (Wochenstunden), sondern 1. nur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen oder 2. Fernunterricht vorgesehen ist, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. 7. (1) Der zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die 1. vom 2 nicht erfaßt sind oder 2. neu eingeführt werden, das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen. Maßgebend hiefür ist die Belastung des Lehrers im Vergleich zur Belastung mit den im 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen. (2) Bei Verordnungen gemäß Abs. 1 kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn Unterrichtsgegenstände 1. im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen oder zusätzlicher Lehrplanbestimmungen der Landesschulräte ( 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) vorgesehen oder

6 BLVG - Seite 6 2. im Rahmen von Schulversuchen oder Organisationsstatuten ( 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) nur an einzelnen Schulen geführt werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in den betreffenden Schulen kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Eine Abschrift einer solchen Verordnung ist, sofern die Schule einem Landesschulrat untersteht, überdies im betreffenden Landesschulrat zur Einsicht aufzulegen. 8. (1) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zu einem Viertel des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung verhalten werden. (2) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig: 1. aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, oder 2. im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Lehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Lehrers erwarten lassen, oder 3. zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßen Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn dem Bund, von der Einrichtung, für die der Lehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 7 geleistet wird. (3) Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn 1. dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und 2. die Tätigkeit, für die die Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann. (4) Das Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis zu 50%. Lehrpflichtermäßigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt. (5) Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 2 und nach Abs. 2 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen. (6) Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z 2 bat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Davon kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aus wichtigen öffentlichen Interessen abgehen. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn dem Bund die dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden. (7) Der Ersatz gemäß Abs. 2 Z 3 hat zu umfassen: 1. den dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Lehrer und 2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Lehrer einen Pensionsbeitrag gemäß 22 des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, zu leisten hat. Einrechnung von Nebenleistungen 9. (1) Die mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte (Ordinariat) verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird in die Lehrverpflichtung als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II eingerechnet. (2) Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtungeingerechnet: a) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die in der Anlage 7 angeführten Nebenleistungen; b) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die in der Anlage 8 angeführten Nebenleistungen; c) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe VI für Lehrer, die Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI mit mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung dieser Lehrverpflichtungsgruppe unterrichten, die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, soweit dies für den betreffenden Unterrichtsgegenstand vorgesehen und diese Aufgabe nicht von einem an-

7 BLVG - Seite 7 deren Bediensteten zu besorgen ist; unterrichtet der Lehrer solche Unterrichtsgegenstände mit der Hälfte der Lehrverpflichtung dieser Lehrverpflichtungsgruppe oder weniger Wochenstunden, so beträgt die Einrechnung eine halbe Wochenstunde; d) als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je Klasse der Schule die Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betraut ist; e) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mitleren und höheren Schulen; f) für Lehrer an allgemeinbildenden Übungsschulen abweichend von lit. a und b als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe VI die in der Anlage 9 angeführten Nebenleistungen. (2a) Die Betreuung einer nach dem Modell,,Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern'' eingerichteten Schulbibliothek an allgemeinbildenden höheren Schulen oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine allgemeinbildende höhere Schule angehört, wird in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet: 1. als sechs Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse I (bis 600 Schüler, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden), 2. als siebeneinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse II (über 600 Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden), 3. als neun Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse III (über 1000 Schüler, rund Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden). An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Z 1,2 oder 3 unzulässig. (2b) Die Betreuung einer nach dem Modell Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik/Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern eingerichteten Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule mehr als 300 Schüler aufweist, nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Z 1, 2 oder 3 unzulässig. (2c) Die Betreuung einer nach dem Modell Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen eingerichteten Schulbibliothek an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen nur berufsbildende mittlere oder höhere Schulen angehören, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (das Schulzentrum) mehr als 300 Schüler aufweist, nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Z 1, 2 oder 3 unzulässig. (2d) Das in den Abs. 2b und 2c für die jeweilige Größenklasse festgelegte Einrechnungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülern zusätzlich Abendschüler (Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, 5 des Schulzeitgesetzes 1985) gehören, sodaß neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß: 1. bei bis zu 100 Abendschülern um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde), 2. bei 101 bis 200 Abendschülern um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden), 3. bei 201 bis 300 Abendschülern um eineinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden), 4. bei 301 und mehr Abendschülern um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden). (2e) Die Betreuung einer nach dem Modell Schulbibliothek an Übungshauptschulen eingerichteten Bibliothek an Übungshauptschulen wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird, in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet: 1. an Übungshauptschulen bis zu elf Klassen als vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, 2. an Übungshauptschulen ab zwölf Klassen als fünf Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. An Übungshauptschulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt B Z 4 unzulässig.

8 BLVG - Seite 8 (2f) Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek (Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Einrechnung für die Betreuung einer Schulbibliothek (Bibliothek) an dieser Schule unzulässig. (2g) Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters (Abs. 2 lit. d) ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens acht Klassen aufweisen und an denen weder Direktor- Stellvertreter noch Abteilungsvorstande vorgesehen sind. Eine solche Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß Satz 1 und Abs. 2 lit. d nicht zu berücksichtigen. (3) Inwieweit Nebenleistungen, die 1. vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und 2. durch die Abs. 1 und 2 nicht erfaßt sind, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen. (3a) Zusätzlich zu den in Abs. 2 bis 2e sowie auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 an einer Schule zustehenden Einrechnung kann der Schulleiter für besondere Nebenleistungen an mittleren und höheren Schulen 1. mit mindestens 11 Klassen eine Einrechnung von einer Wochenstunde, 2. mit mit mindestens 20 Klassen eine Einrechnung von zwei Wochenstunden, 3. mit mit mindestens 30 Klassen eine Einrechnung von drei Wochenstunden, 4. mit mit mindestens 40 Klassen eine Einrechnung von vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule in die Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer geben. Ferner kann der Schulleiter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der für die betreffende Schule nach den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Einrechnungen vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuß vorzugehen. (4) Für Lehrer der Verwendungsgruppe L PA finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung. (5) Auf Klassenlehrer an allgemeinbildenden Übungsschulen findet Abs. 1 keine Anwendung. 9a. Die von einem Unterrichtspraktikanten in einem Unterrichtsgegenstand zu haltenden Unterrichtsstunden sind in die Lehrverpflichtung des Lehrers einzurechnen, der mit der Betreuung des Unterrichtspraktikanten im betreffenden Unterrichtsgegenstand betraut ist. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung in die Lehrverpflichtung 10. (1) Die Erziehertätigkeit der Lehrer (Erzieher) an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,5 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten. Beschäftigungsstunde ist eine Stunde, in der der Erzieher nach der bestehenden Diensteinteilung mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen außerhalb der Zeit des Nachtdienstes (Abs. 3) und der im Abs. 6 angeführten Dienstleistung beauftragt ist und die nicht durch die Erzieherzulage gemäß 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird. (2) Die Erziehertätigkeit an Sonn- und Feiertagen ist abweichend vom Abs. 1 je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,75 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten. (3) Als Nachtdienst gilt der neunstündige Zeitraum, der dem dienstplanmäßigen Wecken der vom Erzieher zu betreuenden Zöglinge vorangeht. Ein wöchentlich geleisteter Nachtdienst ist, soweit er nicht durch die Erzieherzulage gemäß 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird, mit 2,25 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten. (4) Abweichend vom Abs. 3 sind Nachtdienste, die 1. an einem Sonn- oder Feiertag beginnen und an einem Werktag enden, mit 2,625 Werteinheiten, 2. an einem Werktag beginnen und an einem Sonn- oder Feiertag enden, mit 3 Werteinheiten, 3. zur Gänze auf Sonn- beziehungsweise Feiertage fallen, mit 3,375 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.

9 BLVG - Seite 9 (5) Für Erzieher am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III sind die Nachtdienste mit 150 vh jener Zahl von Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten, die im Abs. 3 oder 4 für die betreffende Art des Nachtdienstes vorgesehen sind. (6) Wird ein Erzieher während der Unterrichtszeit der Zöglinge zur Dienstleistung, während der er nicht von vornherein mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen beauftragt ist, eingeteilt, so ist diese Zeit je Stunde in der Woche mit 0,25 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten. (7) Für Lehrer ist nach Möglichkeit neben ihrer Erziehertätigkeit eine unterrichtliche Verwendung vorzusehen, wenn sie hiefür die entsprechenden Ernennungserfordernisse erfüllen. (8) 2 Abs. 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des vollen Ausmaßes der Lehrverpflichtung neben der Unterrichtserteilung auch jene Erziehertätigkeit heranzuziehen ist, die nicht durch die Erzieherzulage nach 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird. (9) Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III auf die Lehrverpflichtung anzurechnen. (10) Inwieweit Nebenleistungen, die vom Erzieher außerhalb 1. der gemäß Abs. 1 bis 7 und 9 genannten Leistungen und 2. der durch die Erzieherzulage gemäß 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegoltenen Leistungen erbracht werden, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Erziehers im Vergleich zu den im 9 angeführten Leistungen. Mitverwendung an einer Schule im Ausland 11. (1) Wird der Lehrer mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung anzurechnen. (2) Diese Unterrichtsstunden sind dabei mit jener Zahl von Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen, die sich 1. ausgehend vom entsprechenden österreichischen Unterrichtsgegenstand ( 2 Abs. 1) und 2. unter Berücksichtigung einer abweichenden Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen Unterrichtszeit ergibt. (3) Besteht kein entsprechender österreichischer Unterrichtsgegenstand, hat der zuständige Bundesminister jene Zahl von Werteinheiten im Einzelfall festzulegen, die der Anrechnung zugrunde zu legen ist. Maßgebend hiefür ist die zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur zeitlichen Belastung mit den im 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen. (4) Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der Lehrer 1. im Ausland wohnen muß oder 2. an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule beeinträchtigt wird. (5) Eine solche Verwendung bedarf 1. eines Auftrages des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und 2. der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Lehrers. (6) Erhält der Lehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Abs. 1 Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Bund abzuführen. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen in die Lehrverpflichtung 12. (1) Die Tätigkeit der Lehrer und Erzieher im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist gemäß den Abs. 2 bis 4 abzugelten. 60a des Gehaltsgesetzes 1956 und 10 sind nicht anzuwenden. (2) Eine Wochenstunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit gilt als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe des entsprechenden Gegenstandes. (3) Die Betreuung der individuellen Lernzeit und der Freizeit ist je Betreuungsstunde in der Woche mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III auf die Lehrverpflichtung anzurechnen. (4) Wird die Leitung des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform 1. dem mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betrauten Lehrer ( 9 Abs. 2 lit. d) oder

10 BLVG - Seite einem anderen Lehrer oder einem Erzieher übertragen, sind für die mit der Leitung des Betreuungsteiles verbundenen Aufgaben 0,5 Werteinheiten je Gruppe in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Die Bestellung mehrerer Leiter des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform ist unzulässig. (5) Die Beschäftigung von Lehrern in der Betreuung der individuellen Lernzeit und in der Betreuung der Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist - ausgenommen die vertretungsweise Betreuung - nur mit Zustimmung des Lehrers zulässig. Übergangs- und Schlußbestimmungen 13. (1) (2) (entfallen) (3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen. 14. Soweit durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Lehrer, die sich am 31. August 1964 im Dienststande befanden, eine Erhöhung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung in einzelnen Unterrichtsgegenständen eintritt, gilt für sie das am 31. August 1964 geltende Ausmaß der Lehrverpflichtung für diese Unterrichtsgegenstände weiter. Ermäßigung der Lehrverpflichtung 14a. (1) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach 8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind 8 Abs. 8 und 9 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) Das Außerkrafttreten des 8 Abs. 8 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung. (3) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach 8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach 50a Abs. 3 BDG 1979 nicht anzurechnen. 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft. (2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft. (4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden. (5) Es treten in Kraft: 1. 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993, 2. 8 und 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September (6) 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 3 und 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. (7) 3 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft. (8) Es treten in Kraft: 1. 3 Abs. 13, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2b, 13, 14 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994, 2. 3 Abs. 3a und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 a) hinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, b) hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995, c) hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996, d) hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September (9) Es treten in Kraft: 1. 3 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

11 BLVG - Seite Anlage 1 Z 44, 178a, 182a, 224a, 232a, 235a und Anlage 2 Z 1 bis 1d, 5a, 5b, 15a bis 15e, 25a bis 25c, 29a, 29b, 30a bis 30c, 32a und Anlage 3 Z 23, 52, 74, 110, 131a, 166, 238a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994, 3. Anlage 4a Z 1 und 4 und Anlage 5 Z 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 a) hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1994, b) hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1995, 4. die Aufhebung der Anlage 3 Z 26, 83, 84, 173, 177, 214 und 253 mit Ablauf des 31. August 1994, 5. die Aufhebung der Anlage 5 Z 5 a) hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1994, b) hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August (10) 8 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft. (11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft: 1. 5, 7 Abs. 1, 8 Abs. 4 und 5 und 2. die Aufhebung des 7 Abs. 3 mit 1. September (12) 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 und die Aufhebung des 8 Abs. 8 und 9 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. (13) 4 und 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft. 4 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des 4 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft. (14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft: Abs. 5 Z 1 mit 15. Februar 1997, 2. 8 Abs. 3 Z 2 und 14a Abs. 3 mit 1. Juli 1998, 3. 2 Abs. 12, 7 Abs. 1 und 9 Abs. 2b bis 2g und 3a mit 1. September 1998, 4. die Aufhebung des 7 Abs. 3 und des 15 Abs. 11 letzter Satz mit 1. September (15) 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 tritt mit 1. August 1999 in Kraft. Zugleich treten 13 Abs. 1 und 2 und 15 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jedes Bundesministerium, und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

12 BLVG - Seite 12 Anlage 1 Lehrverpflichtungsgruppe I 1. Allgemein chemisch-technologisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung. 2. Allgemeine Biologie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung, für Technische Chemie und für Gerbereichemie und Ledertechnik. 3. Allgemeine chemische Technologie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung. 4. Allgemeine Maschinenkunde an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik. 5. Allgemeine Maschinenkunde mit Konstuktionsübungen an höheren Lehranstalten für Holztechnik. 6. Analytisch-chemische Übungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik. 7. Analytische Chemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung, für Gerbereichemie und Ledertechnik und für Silikattechnik, sowie an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik. 8. Analytisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik. 9. Angewandte Mineralogie und Bergbaukunde an höheren Lehranstalten für Silikattechnik. 10. Angewandte Perspektive an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau). 11. Anorganische Chemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik, sowie an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik. 12. Anorganisches technologisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Technische Chemie und für Gerbereichemie und Ledertechnik. 13. Anorganische Technologie und Untersuchungsmethoden an höheren Lehranstalten für Technische Chemie und für Gerbereichemie und Ledertechnik. 14. Baubetriebslehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau, und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Fachschulen für Zimmerer und an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer. 15. Bauformenlehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau und an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen. 16. Baukunde an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau). 17. Baukunde und Bauzeichnen an höheren Lehranstalten für Holztechnik. 18. Baumaschinen an Fachschulen für Steinmetzerei. 19. Baumaschinenkunde an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Fachschulen für Zimmerer und Bauhandwerkerschulen für Maurer. 20. Baumechanik an Fachschulen für Steinmetzerei und für Zimmerer. 21. Baustillehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau. 22. Baustoffkunde an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen. 23. Baustofflehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau. 24. Bauzeichen und Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau. 25. Betriebslaboratorium an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau, für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau, für Maschinenbau und Schweißtechnik, für Feinwerktechnik, für Werkzeug- und Vorrichtungsbau, für Betriebstechnik, für Kunststofftechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau, sowie an der Bundesfachschule für Technik. 26. Betriebslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, für Reproduktions- und Drucktechnik, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung, an einjährigen Abiturientenlehrgängen für Weberei, an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion und an Bauhandwerkerschulen für Steinmetzen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.

13 BLVG - Seite Betriebslehre und technische Kalkulation an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik. 28. Biochemie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung. 29. Biochemische Technologie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung. 30. Biochemisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung. 31. Biologisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung. 32. Bodenlaboratorium und Baustofflaboratorium an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Tiefbau und für Holzbau. 33. Brückenbau an höheren Lehranstalten für Tiefbau. 34. Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre an Handelsakademien und Handelsschulen und den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule). 35. Buchhaltung, Bilanzlehre und Kostenrechnung an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung. 36. Chemisch-analytische Übungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik. 37. Chemisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik, an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik sowie an Meisterklassen für künstlerische Wandgestaltung. 38. Chemisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Holztechnik. 39. Chemische Technologie der Kunststoffe an höheren Lehranstalten für Kunststofftechnik. 40. Chemische Technologie und Materialienkunde an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik. 41. Chemische Textiltechnologie an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Abiturientenlehrgängen für Weberei. 42. Dampferzeuger, Kolbendampfmaschinen und Dampfturbinen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau und für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau. 43. Dampferzeuger, Strömungsmaschinen für Dampf und Gas mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau und Schweißtechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau. 44. Darstellende Geometrie an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, an höheren Lehranstalten für Landtechnik und an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft sowie an der Bundesfachschule für Technik. 45. Darstellende Geometrie und Technisches Zeichnen an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei und für Textilchemie. 46. Deutsch. 47. Einführung in die zweite Fremdsprache an Handelsschulen für Berufstätige. 48. Eisengießereikunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik. 49. Eisenhüttenkunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik. 50. Elektrische Anlagen, Licht- und Hochspannungstechnik an Fachschulen für Starkstromtechnik. 51. Elektrische Anlagen, Licht- und Hochspannungstechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung E- lektrotechnik. 52. Elektrische Maschinen und Anlagen an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Hochfrequenz und Nachrichtentechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik, sowie an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik. 53. Elektrische Maschinen und Geräte an Fachschulen für Starkstromtechnik. 54. Elektrische Maschinen und Geräte mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik. 55. Elektrische Meßkunde mit Übungen an Fachschulen für Starkstromtechnik und für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik. 56. Elektrische Meßtechnik an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik, für Hochfrequenz und Nachrichtentechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik, Fachrichtung Nachrichtentechnik und an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.

14 BLVG - Seite Elektrische Nachrichtentechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik und an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik. 58. Elektrische Uhren an Fachschulen für Uhrmacher und an Meisterklassen für Uhrmacher. 59. Elektroakustik an Fachschulen für Hochfrequenz und Rundfunktechnik. 60. Elektroakustik, Verstärker-, Empfänger- und Antennentechnik an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik. 61. Elektrochemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie. 62. Elektrofeinwerktechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik. 63. Elektronik und Radiotechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik. 64. Elektrotechnik an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an den Sonderformen dieser Schulen und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik. 65. Elektrotechnik im Betrieb an der Bundesfachschule für Technik. 66. Elektrotechnik mit Übungen an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik, an Fachschulen für Metallbearbeitung und an Werkmeisterschulen für Elektrotechnik, sowie an der Bundesfachschule für Technik. 67. Elektrotechnik und Laboratoriumsübungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik. 68. Elektrotechnik und Optik an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik. 69. Elektrotechnik und Regelungstechnik mit Übungen an höheren Lehranstalten für Kunststofftechnik. 70. Elektrotechnisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik und an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik. 71. Elemente für Feinwerktechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik. 72. Empfangs- und Sendetechnik an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik. 73. Entwerfen an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Fachschulen für Zimmerer. 74. Entwurf an Glasfachschulen, an Fachschulen für angewandte Malerei, für Gebrauchsgraphik, für Musterzeichnen und an Meisterklassen für Gebrauchsgraphik. 75. Entwurfzeichnen an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer. 76. Fabrikationslehre an höheren Lehranstalten für Betriebstechnik und an der Bundesfachschule für Technik. 77. Fabrikations- und Betriebslehre, Technische Kalkulation an höheren Lehranstalten für Werkzeug- und Vorrichtungsbau. 78. Fachkunde an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik an Fachschulen für Metallbearbeitung, für Steinmetzerei, für Zimmerer, für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion, für Maschinstickerei, an Meisterklassen für Maschinsticker, an Werkmeisterschulen für Maschinenbau, an Bauhandwerkerschulen für Zimmerer, für Steinmetzen und an Meisterschulen für das Malerhandwerk, sowie an der Bundesfachschule für Technik. 79. Fachkunde der Farbenphotographie an Fachschulen für Photographie. 80. Fachtechnologie an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik. 81. Fachtechnologie und Untersuchungsmethoden an höheren Lehranstalten für Gerbereichemie und Ledertechnik. 82. Fachzeichen an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau) und an Abiturientenlehrgängen für Weberei. 83. Feinwerktechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik. 84. Fernmeldetechnik an Fachschulen für Starkstromtechnik und für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik. 85. Fernsehtechnik an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik. 86. Festigkeitslehre an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau). 87. Feuerungs- und Gießereikunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik. 88. Feuerungs- und Heizungstechnik an Fachschulen für Keramik und Ofenbau. 89. Feuerungstechnik und Wärmewirtschaft an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik. 90. Gärungstechnik an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung. 91. Gebäudeinstallation an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.

15 BLVG - Seite Gebäudelehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer. 93. Gebäudelehre und Gebäudeinstallation an Fachschulen für Zimmerer. 94. Geometrie und Darstellende Geometrie an Glasfachschulen und Meisterschulen für das Malerhandwerk. 95. Gerätekunde an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik. 96. Gerbereichemie an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik. 97. Gerbereichemisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Gerbereichemie und Ledertechnik. 98. Gerbereimaschinenkunde an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik. 99. Gerbstofflehre an höheren Lehranstalten für Gerbereichemie und Ledertechnik Getriebelehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei Gießereimaschinen und -einrichtungen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik Gießereitechnische Übungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik Griechisch Grund- und Wasserbau an höheren Lehranstalten für Tiefbau Grundlagen der Elektrotechnik an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik und Fachrichtung Nachrichtentechnik, an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik sowie an Fachschulen für Starkstromtechnik und für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik Grundlagen der Feinwerktechnik an Fachschulen für Uhrmacher Grundlagen der Hochfrequenztechnik an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik Hebemaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau, für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau und für Maschinenbau und Schweißtechnik Hebemaschinen und Stahlbau mit Konstruktionsübungen an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau Heizungs- und Feuerungstechnik an Meisterschulen für Keramik und Ofenbau Hochbau an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau Hochbau und Fachkunde an Bauhandwerkerschulen für Maurer Hochfrequenztechnik an höheren Lehranstalten für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik Hochfrequenztechnik und Elektronik an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik Holzbearbeitungsmaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Holztechnik Impulstechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik Impuls- und Regeltechnik an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik Innenausbau an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau) Kalkulation im Hochdruck an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik Kalkulation in der Reproduktionstechnik an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik Kolbenmaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau und Schweißtechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau Konstruktionslehre an höheren Lehranstalten für Holztechnik und für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau) und an Fachschulen für Tischlerei und Raumgestaltung und für Drechslerei, an Meisterschulen für Tischlerei und Raumgestaltung, sowie an Meisterklassen für Tischlerei Konstruktionslehre der Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik Konstruktionslehre der Nachrichtentechnik und Elektronik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik Konstruktionslehre mit Übungen an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik Konstruktionslehre zur Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik mit Konstruktionsübungen an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik Konstruktiver Holzbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Holzbau.

16 BLVG - Seite Kraftfahrzeugbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motorenund Kraftfahrzeugbau Laboratorium für elektrische Maschinen an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik Laboratorium für elektrische Nachrichtentechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik Laboratorium für Elektronik und Radiotechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik Laboratorium für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik an höheren Lehranstalten für Hochfrequenzund Nachrichtechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik Laboratorium für Silikattechnik an höheren Lehranstalten für Silikattechnik Landwirtschafliche Arbeitsmaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau Latein Lebende Fremdsprachen beziehungsweise lebende Fremdsprachen (einschließlich kaufmännischer Schriftverkehr), beziehungsweise lebende Fremdsprachen (einschließlich Schriftverkehr) Lebensmittelchemie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung Lehrbetrieb an der Bundesfachschule für Technik Leichtbau an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau Markscheide- und Baukunde an höheren Lehranstalten für Silikattechnik Maschinen- und Formenbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Kunststofftechnik Maschinenelemente an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik und an Fachschulen für Büchsenmacher und Schäfter Maschinenelmente mit (und) Konstruktionsübungen an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an deren Sonderformen, sowie an der Bundesfachschule für Technik Maschinenkunde an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik Maschinenkunde mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik und für Silikattechnik Maschinenkunde und Elektrotechnik an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei und für Textilchemie Maschinenkunde und Maschinenzeichnen an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung Maschinenkunde und technisches Zeichnen an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik Maschinenkunde und Verfahrenstechnik an höheren Lehranstalten für technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik Maschinen- und Motorenkunde an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik und für Holzbau, sowie an Abiturientenlehrgängen für Weberei Material- und Schweißnahtprüfung an höheren Lehranstalten für Maschinenbau und Schweißtechnik Mathematik an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik Mathematik und angewandte Mathematik an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik Mechanik an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik Mechanik und Festigkeitslehre an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen und an der Bundesfachschule für Technik Mechanische Technologie an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik Mechanische Technologie (Metalle und spanlose Formgebung) an technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen Mechanische Technologie der Kunststoffe an höheren Lehranstalten für Kunststofftechnik.

17 BLVG - Seite Mechanische Technologie des Holzes an höheren Lehranstalten für Holztechnik Mechanische Technologie einschließlich Werkzeugmaschinen an Werkmeisterschulen für Maschinenbau und für Elektrotechnik sowie an der Bundesfachschule für Technik Mechanische Technologie und Werkzeugmaschinen an Fachschulen für Büchsenmacher und Schäfter Mechanische Uhren an Fachschulen für Uhrmacher und an Meisterschulen für Uhrmacher Messen, Anreißen, Vorrichtungen an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen Meßtechnik an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik Meß- und Prüftechnik an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik und an Fachschulen für Photographie Metallhüttenkunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik Metallgießereikunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik Metallurgie der Metallschweißung an höheren Lehranstalten für Maschinenbau und Schweißtechnik Metallurgisch-metallographische Übungen an Lehranstalten für Gießereitechnik Mikrobiologie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie und für Biochemie und Schädlingsbekämpfung Mikrobiologisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung Mineralogie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik Modellbau und Dauerformen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik Nachrichtentechnik an höheren Lehranstalten für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik Nachrichtentechnik und Elektronik an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik Niederfrequenz-, Hochfrequenz-, Röhren- und Transistorentechnik an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik Nieder- und Hochfrequenzmeßtechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik und an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik Oberflächentechnik und Korrosionsschutz an höheren Lehranstalten für Kunststofftechnik. 178a. Obstbau an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau Organische Chemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik, sowie an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik Organische Technologie und Untersuchungsmethoden an höheren Lehranstalten für Technische Chemie Organisch-präparatives Praktikum an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik Organisch-technologisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Technische Chemie. 182a. Pflanzenbau an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie Photographische Fachkunde an Fachschulen für Photographie Photographische Verfahren an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik Physikalisch-chemisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Technische Chemie und für Biochemie und Schädlingsbekämpfung Physikalische Chemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung, für Gerbereichemie und Ledertechnik und für Silikattechnik Physiologie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung Pumpen- und Wasserkraftmaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau und für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau Qualitative und quantitative Analysen mit Übungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik Radiotechnik an Fachschulen für Starkstromtechnik Radiotechnische Konstruktionslehre an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik Radiotechnische Konstruktionsübungen an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik Radiotechnisches Laboratorium an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik Rohstoff- und Werkstoffkunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik Schädlingskunde an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.

18 BLVG - Seite Schalung und Rüstung an Bauhandwerkerschulen für Zimmerer Schweißtechnik und Stahlbau an höheren Lehranstalten für Maschinenbau und für Maschinenbau und Schweißtechnik Sender-, Fernseh-, Höchstfrequenz- und Regelungstechnik, angewandte Elektronik an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik Silikathüttenkunde an höheren Lehranstalten für Silikattechnik Silikattechnisches Fachrechnen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik Slowenisch am Bundesrealgymnasium für Slowenen Städtischer Tiefbau an höheren Lehranstalten für Tiefbau Stahlbau und konstruktiver Holzbau an Lehranstalten für Hochbau und für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau Stahlbeton an Bauhandwerkerschulen für Maurer Stahlbetonbau an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau Starkstromtechnik an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik Statik an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen Stöchiometrie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik Strömungsmaschinen für Flüssigkeiten mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau und Schweißtechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau Technische Optik an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik Technisches Englisch an technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen Technisches Zeichnen und Fachzeichnen an höheren Lehranstalten für Holztechnik Technisch-kaufmännisches Rechnen an technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen Technologie der Appretur an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Textilchemie und an Abiturientenlehrgängen für Weberei, sowie an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung Technologie der Appretur und Ausrüstung von Wirk- und Strickwaren an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei Technologie der Brennstoffe, Feuerungstechnik an höheren Lehranstalten für Silikattechnik Technologie der Spinnerei an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei, sowie an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung Technologie der Weberei an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei Technologie der Wirkerei und Strickerei an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei und an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung Technologie des Glases an Glasfachschulen Technologie und Materialienkunde an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik Technologische Übungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik Textiltechnologie an Fachschulen für Musterzeichnen Tiefbaukunde an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau. 224a. Tierhaltung und Tierzüchtung an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie Unterrichtsgegenstände der Sonderkurse für Elektrotechnik Verbrennungskraftmaschinen und Verdichter mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau und für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau Verfahrenstechnik und Laboratoriumsübungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik Vekehrswegebau an höheren Lehranstalten für Tiefbau Vermessungskunde an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.

19 BLVG - Seite Vermessungskunde, Wege- und Wasserbau an höheren Lehranstalten für Holztechnik und an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer Vorrichtungsbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Werkzeug- und Vorrichtungsbau Waffenlehre an Fachschulen für Büchsenmacher und Schäfter. 232a. Waldbau an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft Wärmebehandlung und Schweißen an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen Wärmetechnische Anlagen und Betriebslaboratorium an höheren Lehranstalten für Silikattechnik Wasserbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Holzbau. 235a. Weinbau an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau Werkstoffprüfung mit Übungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik Werkzeugbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Werkzeug- und Vorrichtungsbau Werkzeuge und Werkzeugmaschinen an technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen Werkzeuglehre an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen Werkzeugmaschinen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau, für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau, für Maschinenbau und Schweißtechnik, für Feinwerktechnik, für Kunststofftechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau Werkzeugmaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Betriebstechnik und an der Bundesfachschule für Technik Werkzeugmaschinenbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Werkzeug- und Vorrichtungsbau Werkzeug- und Maschinenkunde an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau). ANMERKUNG Die in den Anlagen (in Verbindung mit 2 Abs. 1) vorgenommenen Einreihungen der Unterrichtsgegenstände sind zum Teil nicht mehr aktuell, weil die angeführten Unterrichtsgegenstände aufgrund von Änderungen der Schulorganisation und/oder der Lehrpläne nicht mehr oder nicht mehr unter dieser Bezeichnung geführt werden. Hinsichtlich nicht erfaßter oder neuer Unterrichtsgegenstände enthält 7 Abs. 1 eine Ermächtigung zur Einreihung im Verordnungsweg. Auch die Schulartbezeichnungen sind zum Teil durch Änderungen der Schulorganisation überholt.

20 BLVG - Seite 20 Anlage Lehrverpflichtungsgruppe II 1. Allgemeine Produktionslehre an höheren Lehranstalten für Gartenbau. 1a. Arbeitstechnik und Arbeitslehre an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft. 1b. Baumschulwesen und Obstbau an höheren Lehranstalten für Gartenbau. 1c. Bauzeichnen an Bauhandwerkerschulen für Maurer. 1d. Berglandwirtschaft an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft. 2. Betriebswirtschaftslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik. 3. Betriebswirtschaftslehre und Buchführung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe. 4. Bindungslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei. 5. Bindungslehre und Dekomposition an Fachschulen für Musterzeichnen, für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei und an Meisterschulen für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei. 5a. Bodenkunde an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau. 5b. Bodenkunde und Pflanzenernährung an höheren Lehranstalten für Gartenbau. 6. Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe. 7. Buchhaltung an der Bundesfachschule für Technik (Sonderform der Handelsschule). 8. Chemie und angewandte Chemie an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie Chemie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, ausgenommen die Fachrichtungen Landtechnik und Landwirtschaftliche Frauenberufe. 9. Chemie und chemische Technologie an höheren Lehranstalten für Holztechnik und an der Bundesfachschule für Technik. 10. Chemie und Materialkunde an Fachschulen für Keramik und Ofenbau und für Gebrauchsgraphik. 11. Darstellende Geometrie, soweit dieser Unterrichtsgegenstand nicht in die Lehrverpflichtunsgruppe I fällt. 12. Dekomposition an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei. 13. Dekomposition und Warenkunde an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei. 14. Deutsch und kaufmännischer Schriftverkehr an der Bundesfachschule für Technik. 15. Forstliche Arbeitslehre II an Bundesförsterschulen. 15a. Forstschutz an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft. 15b. Forstwirtschaft an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft. 15c. Gartenbau an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft. 15d. Gehölzkunde an höheren Lehranstalten für Gartenbau. 15e. Gemüsebau an höheren Lehranstalten für Gartenbau. 16. Grundlagen der Technologie der Weberei an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung. 17. Kaufmännische Betriebskunde und Schriftverkehr an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe. 18. Kaufmännischer Schriftverkehr an Handelsakademien und Handelsschulen, an den Sonderformen dieser Schulen und an den vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe, sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule und Sonderformen). 19. Kaufmännischer Schriftverkehr, Geschäfts- und Betriebsbuchhaltung an den technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen. 20. Kaufmännischer Schriftverkehr in einer lebenden Fremdsprache an Abiturientenlehrgängen an Handelsakademien und an Abiturientenlehrgängen für Berufstätige an Handelsakademien. 21. Kaufmännischer Schriftverkehr und Vertragstechnik an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung. 22. Kaufmännisches Rechnen an Handelsakademien, Handelsschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Abiturientenlehrgängen für Weberei sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule und Sonderform).

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