Der Umgang mit dem Instrument Praktikum im Rahmen von Hartz IV
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- Julia Reuter
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kornelia Möller, Karin Binder, Dr. Lothar Bisky, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/6375 Der Umgang mit dem Instrument Praktikum im Rahmen von Hartz IV Vorbemerkung der Fragesteller DieTrägerderLeistungennachdemSGBII (ZweitesBuchSozialgesetzbuch) habendieaufgabe,erwerbstätigehilfsbedürftigeumfassendmitdemzielder EingliederunginArbeitzuunterstützen.DieLeistungsartderDurchführung einesbetrieblichenpraktikumssolldazudienen,diebetrieblicheeingliederung von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern zu fördern. OffenbarwerdenaberLeistungsempfängerinnenundLeistungsempfänger unterandrohungderleistungskürzunggezwungen,unentgeltlichpraktikazu absolvieren,beidenenesdenanscheinhat,dasssievonvornhereinnichtdazu angelegtsind,dieeingliederungindenbetriebzuermöglichen.nachrecherchenvonreportmainzwurdefestgestellt,dassempfängerinnenund EmpfängervonArbeitslosengeldII (ALGII)imRahmenvonPraktikazukostenloserArbeitgezwungenwerden ( nid=233454/did= /lw30hp/index.html).bezieherinnenundbezieher vonalgiimüsstenunterandrohungeinerkürzungihrerbezügeoftsogar monatelangaufregulärenarbeitsplätzenarbeitenohnedafürzusätzlichentlohntzuwerden.dasberichtetdasard-politikmagazininseinersendungam Montag,dem27.August2007.PraktikantinnenundPraktikantenwurdenzum BeispielneunMonatealsAutoputzer,sechsMonatealsLagerarbeiterodervier MonatealsGärtnerbeschäftigt.Ein Praktikant,dermonatelangalsBusfahrerunentgeltlicheingesetztwurde,wurde nachdemdaspraktikumarbeitgeberseitigbeendetwurde auchnochmiteiner30-prozent-kürzungseiner SGB-II-Leistungsanktioniert.IneinemUrteildesSozialgerichtsAachenvom MärzdiesesJahres (AZ:S9AS32/07ER)hießes: UnentgeltlicheArbeitist nichtzumutbar.dasbusunternehmen,indemeinpraktikantaufalg-ii- BasisvierMonategearbeitethatte,seidurchinsgesamt7Praktikantenum 28Busfahrer-Monatsgehälterentlastetworden.DerSozialrichterMichael- WolfDellensagteimInterviewmitREPORTMAINZ: EinregulärerArbeitsplatz fiel dadurch weg. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom 2.Oktober 2007 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung AufgabederTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendeistes,erwerbsfähigeHilfebedürftigeumfassendmitdemZielderEingliederunginArbeitzu unterstützen ( 14Satz1SGBII).HierfürstehenfastalleArbeitsförderungsinstrumentenachdemDrittenBuchSozialgesetzbuch (SGBIII)zurVerfügung ( 16Abs.1SGBII).DarüberhinauskönnenimEinzelfallweitereLeistungen erbrachtwerden,diefürdieeingliederungdeserwerbsfähigenhilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind ( 16 Abs. 2 SGB II). DervondenFragestellernverwendeteBegriff Praktikum istindiesemzusammenhangnichteindeutig.eineingliederungsinstrument betriebliches Praktikum kenntdassgbiinicht.verschiedeneförderleistungen,dievon denträgerndergrundsicherungfürarbeitsuchendemitdemzieldereingliederunginarbeitgewährtwerdenkönnen,enthaltenallerdingsdiemöglichkeit,einebetriebspraktischephasezuabsolvieren.jenachmaßnahmedifferieren die Voraussetzungen und die Dauer des betrieblichen Einsatzes. BetrieblicheTätigkeitenundberufspraktischeTrainingsbiszueinerGesamtdauervonzwölfWochenkönnenimRahmenvonMaßnahmenderEignungsfeststellungundTrainingsmaßnahmennach 16Abs.1SGBIIi.V.m. 48ff.SGBIIIgefördertwerden.DasInstrumentisterfolgreich.NachAussagederBundesagenturfürArbeitbefandensichnachsechsMonaten38,5ProzentallerArbeitnehmer,derenTrainingsmaßnahmeimZeitraumJuli2005bis Juni2006beendetwar,ineinersozialversicherungspflichtigenBeschäftigung. BeiMaßnahmen,dieineinemBetriebdurchgeführtwurden,betrugdieEingliederungsquote 56,7 Prozent. BetriebspraktikakönnenaberauchBestandteilanderergesetzlicherEingliederungsinstrumentesein.SosindpraktischeLernphaseninBetriebenundVerwaltungenauchimRahmeneinerberuflichenWeiterbildungnach 16Abs.1 SGBIIi.V.m. 77ff.SGBIIImöglichundnützlich.Sieermöglichenes,im theoretischenunterrichtvermitteltesunderlernteswisseninderbetrieblichen Praxisanzuwendenundzuvertiefen.DarüberhinauserhaltenTeilnehmer Gelegenheit,ihreKenntnisseundFertigkeiteninderbetrieblichenPraxisunter Beweiszustellen.DadurchkönnenauchdieEingliederungsaussichtenverbessertwerden.DieDauerderbetrieblichenLernphasehängtvomjeweiligen Bildungsziel und der Dauer der konkreten Maßnahme ab. AuchLeistungenderJugendlichen-undAusbildungsförderung,dievonden TrägernderGrundsicherungfürArbeitsuchendeaufderGrundlagevon 16 Abs.1SGBIIIi.V.m. 235ff.SGBIIIund 240ff.SGBIIIgewährt werdenkönnen,ermöglichenbetriebspraktischephasenvonunterschiedlicher Dauer.PraktikakönnenaußerdemBestandteileinerdurchdieAgenturenfür ArbeitgefördertenberufsvorbereitendenBildungsmaßnahmenach 61SGBIII sein.eineeinstiegsqualifizierungnachdemsonderprogrammdesbundeszur EinstiegsqualifizierungJugendlicher (EQJ)isteinreinbetrieblichesAngebot, dasjugendlichenmiterschwerteneingliederungsperspektivendenwegineine betrieblicheberufsausbildungerleichternsoll.daspraktikumwirdindiesen Fällenbewusstdazugenutzt,durchbetrieblicheErfahrungendieEingliederungsaussichten in Ausbildung zu verbessern. AucheineFördermaßnahmeimRahmendesSonderprogramms Perspektive 50plus BeschäftigungspaktefürÄltereindenRegionen kannbetriebspraktische Phasen enthalten. AngesichtsdesGesamtzusammenhangsderAnfragegehtdieBundesregierung davon,dassesdenfragestellernmitderverwendungdesbegriffs (betriebliches)praktikumumdieumsetzungdereingliederungsinstrumentenach 16 Abs.1SGBIIi.V.m. 48ff.SGBIII,MaßnahmenderEignungsfeststellung
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/6573 undtrainingsmaßnahmen,durchdieträgerdergrundsicherungfürarbeitsuchende im Rechtskreis des SGB II geht. SoweitdasSGBIIdurchzugelassenekommunaleTrägerdurchgeführtwird, weistdiebundesregierungdaraufhin,dassdieaufsichtdurchdiejeweilszuständigen Landesministerien geführt wird. 1.WiesehenkonkretdiegesetzlichenGrundlagenfürdenBereichdesLeistungsbezugesvonALGIIaus,LeistungsempfängerinnenundLeistungsempfänger ein Praktikum absolvieren zu lassen? UnterwelchenBedingungenundfürwelchenZeitraumisteinesolcheVermittlung zulässig? ImRahmenvonMaßnahmenderEignungsfeststellungundTrainingsmaßnahmennach 16Abs.1SGBIIi.V.m. 48ff.SGBIIIkönnenbetriebliche TätigkeitenundberufspraktischeTrainingsgefördertwerden,diederEignungsfeststellungoderbetrieblichenErprobungineinemodermehrerenTätigkeitsfelderndienen,oderdiezurberufsfachlichenKenntnisvermittlungfüreine Arbeitsaufnahmenotwendigsind.DieMaßnahmensollenzurVerbesserungder beruflicheneingliederungsaussichtenvonarbeitslosenundvonarbeitslosigkeitbedrohtenarbeitsuchendenbeitragen.siesindjedochnichtinjedemfall aufdieunmittelbareeingliederungindembetrieb,indemdiemaßnahme durchgeführtwird,ausgerichtet.dieförderdauerdermaßnahmemussihrem ZweckundihremInhaltentsprechen.JenachInhaltderMaßnahmebestehen gesetzlichfestgelegtezeitlichegrenzen.trainingsmaßnahmen,diez.b.die Selbstsucheunterstützen,dürfeninderRegelzweiWochenundMaßnahmen dereignungsfeststellungeinedauervonvierwochennichtübersteigen.soweit notwendigekenntnisseundfähigkeitenvermitteltwerdensollen,kanndie FörderdauerbiszuachtWochenbetragen.BeieinerKombinationvonMaßnahmeinhalten ist die Gesamtdauer auf zwölf Wochen begrenzt. 2.WievieleLeistungsempfängerinnenundLeistungsempfängervonArbeitslosengeldIIbefindensichderzeitineinemPraktikum (StandAugust2007)? BittenachDauerdesPraktikums,BundesländernundMännernundFrauen getrennt angeben. NachdennochvorläufigenDatenderFörderstatistikderBundesagenturfür Arbeit (September2007)befandensichMitteAugust2007imRechtskreis SGBIIbundesweitinsgesamt9400TeilnehmerinTrainingsmaßnahmenmit derdurchführungsform TätigkeitineinemBetrieb.DieDifferenzierungdiesesErgebnissesnachdervorgesehenenTeilnahmedauer,nachGeschlechtund LändernergibtsichausdernachstehendenZusammenstellungderBundesagentur für Arbeit.
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Bestand an Teilnehmern in Trainingsmaßnahmen (Förderung n SGB III i.v.m. 16 Abs. 1 SGB II) im Rechtskreis SGB II, in der Durchführungsform "Tätigkeit in einem Betrieb" Berichtsmonat: August 2007 (vorläufige Werte mit Datenstand September 2007) Bestand an Teilnehmern in Trainingsmaßnahmen nach SGB III, im Rechtskreis SGB II, in Durchführungsform "Tätigkeit in einem Betrieb" dav. nach der vorgesehenen Teilnahmedauer insgesamt bis über 1 bis über 2 bis über 4 bis über 1 Woche 2 Wochen 4 Wochen 8 Wochen 8 Wochen Bund insgesamt Schleswig-Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein Westfalen Hessen Männer Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg Frauen Bayern Saarland Berlin Brandenburg Mecklenburg Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Bund insgesamt Schleswig-Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Männer Baden-Württemberg Bayern Saarland Berlin Brandenburg Mecklenburg Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Bund insgesamt
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/6573 Bestand an Teilnehmern in Trainingsmaßnahmen (Förderung n SGB III i.v.m. 16 Abs. 1 SGB II) im Rechtskreis SGB II, in der Durchführungsform "Tätigkeit in einem Betrieb" Berichtsmonat: August 2007 (vorläufige Werte mit Datenstand September 2007) Frauen Bestand an Teilnehmern in Trainingsmaßnahmen nach SGB III, im Rechtskreis SGB II, in Durchführungsform "Tätigkeit in einem Betrieb" dav. nach der vorgesehenen Teilnahmedauer insgesamt bis 1 Woche über 1 bis 2 Wochen über 2 bis 4 Wochen über 4 bis 8 Wochen über 8 Wochen Schleswig-Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland Berlin Brandenburg Mecklenburg Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Statistik der Bundesagentur für Arbeit 1) ohne Daten zugelassener kommunaler Träger 3.WelcheUnterschiedelassensichbeiderPraxisvonArgenundOptionskommunen feststellen? ZurGewährungvonEingliederungsleistungenmitPraktikumsanteilendurch diezugelassenenkommunalenträgerliegenderbundesregierungkeinesystematischenerkenntnissevor,dieeinenvergleichmitderpraxisderarbeitsgemeinschaften erlauben.
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 4.AufwelcherBasiserfolgtdieVergütungfürdiePraktika,undinwelcher SpanneliegtdiedafürausgereichteMehraufwandsentschädigung (bitte dieseangabenebenfallsnachdauerdespraktikums,bundesländernund Männern und Frauen getrennt angeben)? BeziehervonLeistungenderGrundsicherungfürArbeitsuchende,dieaneiner MaßnahmederEignungsfeststellungodereinerTrainingsmaßnahmegemäß 16Abs.1SGBIIi.V.m. 48ff.SGBIIIteilnehmen,erhaltendiein 16 Abs.1SGBIIi.V.m. 50SGBIIIgeregeltenFörderleistungen.EinezusätzlicheVergütungdurchdieTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendefürdie Dauer der betrieblichen Tätigkeit ist nicht vorgesehen. 5.BestehteineinderPraxiszweckgebundeneUnterscheidunginderDauer derpraktikaundsindderbundesregierungunternehmungenbekannt,die Praktikantinnen und Praktikanten länger als 12 Wochen beschäftigen? SGB-II-LeistungsempfängerkönnenmiteinerbetrieblichenTätigkeitimRahmenvonTrainingsmaßnahmennurgefördertwerden,wenndieMaßnahmegeeignetundangemessenist,dieEingliederungsaussichtendeserwerbsfähigen Hilfebedürftigenzuverbessern ( 48Abs.1Satz1SGBIII).ImHinblickauf diegesetzlichenkriterienzurbestimmungderförderdauerwirdaufdieantwort zu Frage 1 verwiesen. EineÜberschreitungderzulässigenHöchstdauernach 49SGBIIIschließtdie BundesagenturfürArbeitinihremZuständigkeitsbereichaus.DieWeisungslagezurFörderungshöchstdaueristeindeutigundsomitaufdieHöchstförderdauervonzwölfWochenbeschränkt;auchdaseinschlägigeIT-Verfahrenlässt die Eingabe längerer Förderungszeiträume nicht zu. DieBundesregierungweistdaraufhin,dassdieAufsichtüberdieUmsetzung vonmaßnahmenderaktivenarbeitsförderungdurchzugelassenekommunale TrägerdasjeweilszuständigeLandesministeriumführtundderBundesregierungkeineInformationenzurÜberschreitungdermaximalenDauervon Trainingsmaßnahmen in diesem Bereich vorliegen. 6.HabenUnternehmen,diePraktikantinnenundPraktikantenvondenörtlichenTrägernderGrundsicherungfürArbeitsuchendezugewiesenbekommenhaben,finanzielleUnterstützungenetwainFormvonEingliederungszuschüssen von Seiten des Grundsicherungsträgers erhalten? ArbeitgeberkönnennachdenVorschriftendesFünftenKapitelsdesSGBIIIfür dieeinstellungvonarbeitnehmernmitvermittlungshemmnissenzuschüssezu denarbeitsentgeltenerhalten.einesolcheförderungkannauchfüreineeinstellungimanschlussaneinebetrieblichetrainingsmaßnahmegewährtwerden.diegleichzeitigeförderungvontrainingsmaßnahmenundderbegründung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht möglich. 7.InwelcheBranchenwerdenPraktikantinnenundPraktikantenvorallem vermittelt? WurdenundwerdenauchPraktikantinnenundPraktikanteninZeitarbeitsfirmen vermittelt? DerBundesagenturfürArbeitliegtkeinezentraleAuswertungüberdieBranchen vor, in denen Trainingsmaßnahmen vorwiegend durchgeführt werden.
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/6573 ZeitarbeitsunternehmenwerdennachAuskunftderBundesagenturfürArbeit grundsätzlichwieandereunternehmenbehandelt.betrieblichetrainingsmaßnahmenkönnenineinemzeitarbeitsunternehmenallerdingsnurdanndurchgeführtwerden,wenneinetätigkeitdirektimzeitarbeitsunternehmenselber stattfindet und nicht in einem Nutzerbetrieb. 8.WievieleArbeitsplätzewurdendurchdieSchaffungvonPraktikaabgebaut (FürdenFall,dassdazukeineAngabengemachtwerdenkönnen, wirdauskunftdarübererbeten,welchekontrollmechanismendiebundesregierungerrichtethatundzuerrichtenplant,umdenabbauregulärer Arbeitsplätzezuverhindernbzw.welcheSanktionenvorgesehensind, wenn dennoch reguläre Arbeitsplätze abgebaut wurden.)? DieSteuerungsmechanismenderBundesagenturfürArbeitstellensicher,dass MissbrauchundMitnahmeeffektefrühzeitigerkanntbzw.diesenentgegengewirktwird.DieArbeitsgemeinschaftensollenTrainingsmaßnahmennicht fördern,wennanhaltspunktedafürvorliegen,dassderbetriebdiemaßnahme dazunutzt,ausschließlichoderüberwiegendfremdnützigearbeitzuleisten,für dieinderregeleinentgeltzuzahlenwäreoderdassdiemaßnahmenurlaubsoderkrankheitsbedingteausfälleoderbetrieblichespitzenbelastungenauffangen.dieförderungkannaußerdemversagtwerden,wennbetriebehäufiger ArbeitsloseimRahmenvonTrainingsmaßnahmen beschäftigen,regelmäßig imanschlussjedochkeinebeschäftigungsmöglichkeitbieten.diearbeitsgemeinschaftenachtenzudemdarauf,dassdiebetriebediemaßgeblichen arbeitsrechtlichenbestimmungeneinhaltenundeinefachkraftbenennen,die für die Anleitung des Teilnehmers zuständig ist. SanktionsmöglichkeitengegenüberdemArbeitgebersindimSGBIIIbzw. SGBIInichtvorgesehen,daessichumeineFörderleistunganArbeitnehmer handelt. DieBundesregierungweistdaraufhin,dassdieAufsichtüberdieUmsetzung vonmaßnahmenderaktivenarbeitsförderungdurchzugelassenekommunale TrägerdasjeweilszuständigeLandesministeriumführtundderBundesregierungkeineInformationenzuMissbrauchsfällenbeiEignungsfeststellungenund TrainingsmaßnahmenimSinnevonMitnahmeeffektenundSubstitutionenvon regulären Arbeitsplätzen in diesem Bereich vorliegen. 9.WiebewertetdieBundesregierungdieimReportMainzdargestellteVorgehensweisezurVermittlungvonALG-II-Bezieherinnenund-Beziehern in Praktika? WelcheMaßnahmenplantsie,umeinesolchePraxisdurchdieLeistungsträger zu verhindern? InderBerichterstattungkommteshäufigzueinerunklarenDarstellung.Es kannnichtinjedemfallvonmissbrauchausgegangenwerden,wennder ArbeitgeberkeineEinstellungsabsichtbekundet.SostehenbeiderDurchführungvonTrainingsmaßnahmeninersterLiniediegesetzlichgeregelten InhalteimVordergrund.DassbeiderDurchführungvonTrainingsmaßnahmen imlernortbetriebhäufigderdurchausangestrebtenebeneffekteintritt,dass demteilnehmereinversicherungspflichtigesbeschäftigungsverhältnisangeboten wird, belegen die Eingliederungserfolge dieses Instruments. IndenkonkretenFällenkonntenachAuskunftderBundesagenturfürArbeit keinmissbrauchfestgestelltwerden.diebundesregierungweistdaraufhin, dassdieaufsichtüberdieumsetzungvonmaßnahmenderaktivenarbeitsförderungdurchzugelassenekommunaleträgerdasjeweilszuständigelandes-
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ministeriumführtundderbundesregierungkeineinformationenzumissbrauchsfällen in diesem Bereich vorliegen. 10.WelcherechtlichenSanktionsmöglichkeitensiehtdieBundesregierung gegenüberunternehmen,diedieformeinespraktikumszurunentgeltlichen Ausbeutung von Arbeitskräften missbrauchen? 11.FallseskeineSanktionsmöglichkeitengibt,wanngedenktdieBundesregierung eine derartige Regelung einzuführen? 12. Wie viele Sanktionen wurden bisher verhangen? SoweitsichdieFragenaufdieUmsetzungderFörderinstrumentsderbetrieblichenTrainingsmaßnahmenach 16Abs.1SGBIIi.V.m. 48ff.SGBIII beziehen, wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. ImÜbrigenhatdieBundesregierungbereitsmehrfachdeutlichgemacht,dasses diemissbräuchlicheausnutzungvonpraktikantenverhältnissennichttoleriert. UnterBerücksichtigungderErgebnissederzurzeitlaufendenBefragungvon BerufseinsteigernwirddieBundesregierungprüfen,obundwelcheHandlungsoptionenzurBekämpfungeinesMissbrauchsvonPraktikumsverhältnissenerforderlichsind.DieErgebnissedesForschungsvorhabenswerdenimSpätherbst 2007 erwartet. 13.StimmtdieBundesregierungderAussagezu,dassdasfehlendeUnrechtsbewusstseindurchdieregierungsoffizielleRhetorikdes Fordernsund Förderns verstärkt bzw. zumindest nicht bekämpft wird? Nein. FördernundFordern isteinleitprinzipdessgbii,dasindengesetzlichenregelungenseinenniederschlaggefundenhat.übereinvorhandenes oderfehlendesunrechtsbewusstseinvonunternehmenliegenderbundesregierung keine Erkenntnisse vor. 14.WiebewertetdieBundesregierungdieAussagedesSozialgerichts Aachen, dass unentgeltliche Arbeit nicht zumutbar ist? Welche Konsequenzen plant sie aus diesem Urteil zu ziehen? WirdkünftigimZusammenhangmitderVergabevonPraktikaaufdie Sanktionsandrohung verzichtet? DieBundesregierungsiehtkeineVeranlassung,betriebspraktischePhasenim RahmenderEingliederungsleistungendesSGBIInichtmehrzuermöglichen. DabeigeltenauchfürTeilnehmereinerMaßnahmederbetrieblichenEignungsfeststellungoderTrainingsmaßnahmediebestehendengesetzlichenRegelungen zu Sanktionen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
Gotteslästerungsparagraf ( 166 Strafgesetzbuch) im Verhältnis zur Kunst- und Meinungsfreiheit
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