BENUTZUNGSVERTRAG UND -ORDNUNG vom 1. Februar 2016

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1 BENUTZUNGSVERTRAG UND -ORDNUNG vom 1. Februar 2016 zwischen der Ortsgemeinde Rüscheid als Träger des Dorfgemeinschaftshauses Rüscheid, vertreten durch den Ortsbürgermeister und... 1 Benutzer Die Ortsgemeinde Rüscheid überlässt Herrn/Frau/Verein/Institution... folgende Räume des Dorfgemeinschaftshauses:... Dauer der Benutzung:... Tag(e). 2 Benutzungsordnung Das Benutzungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen der Benutzungsordnung (entsprechende Beschlüsse des Gemeinderates). Der Unterzeichner erkennt ausdrücklich die nachfolgenden Bestimmungen an und verpflichtet sich zur Beachtung und Einhaltung.

2 3 Gebühren und Vermietungsregelungen Die Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Rüscheid und sind Bestandteil des Benutzungsvertrages. Eine Vermietung (verbindliche Anmeldung) kann frühestens 2 Jahre vor der Veranstaltung/Feier entgegen genommen werden. Bei der gleichzeitigen Anmeldung zweier Bewerber entscheidet das Los. Eine Vermietung an nicht ortsansässige Personen kann erst l/2 Jahr vor der Veranstaltung verbindlich zugesagt werden. Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde haben bis zu diesem Zeitpunkt Vorrang bei der Anmietung. Eine Anzahlung (Kaution) kann vorher erhoben werden. Diese Kaution wird mit der Miete verrechnet. Bei Nichteinhaltung bzw. Absage der Terminvereinbarung ohne wichtigen Grund, ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Anzahlung einzuhalten oder bei Nichtzahlung einer Anzahlung, die Hälfte der Miete in Rechnung zu stellen. Neben den Benutzungsgebühren hat der Benutzer vom Gesamterlös bei öffentlichen Veranstaltungen l0 % der Kosten der abgenommenen und verkauften Getränke der Bezugsfirmen an die Ortsgemeinde abzuführen. Dies gilt nicht für ortsansässige Vereine. Zur Berechnung der Umsatzabgabe ist der Benutzer verpflichtet, Nachweise über Getränkerechnungen vorzulegen. Der große Saal sowie der kleine Saal im Obergeschoss werden nicht an zwei verschiedene Parteien vermietet, nur bei Einigung der beiden Mietparteien. Die Parteien müssen sich dann bezüglich der Kostenregelung einig sein und dies schriftlich der Ortsgemeinde erklären. Die Fälligkeit der Gebühren wird in den Bescheiden entsprechend geregelt. Die Benutzungsentgelte nach der Gebührenordnung unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung (Rheinland-Pfalz).

3 4 Haftungsausschlusserklärung ( l ) Die Ortsgemeinde Rüscheid gestattet die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses mit Geräten und Einrichtungsgegenständen, aufgrund der von dem Benutzer anerkannten Benutzungsordnung. (2) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde Rüscheid von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Mitglieder und Gästen sowie von Haftpflichtansprüchen sonstiger Dritter für alle Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der angemieteten Räume und der ihm überlassenen Geräte und Möbel stehen, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer verzichtet in diesem Fall auch auf Haftpflichtansprüche. In dem Fall der eigenen Inanspruchnahme von Haftpflichtansprüchen verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde. (3) Der Benutzer haftet für Schäden, die der Ortsgemeinde Rüscheid an den ihm überlassenen Räumen, sowie für Schäden am Gebäude, die durch eine unsachgemäße Benutzung im Rahmen des Benutzungsvertrages entstehen. (4) Die Ortsgemeinde weist den Benutzer daraufhin, dass eine Haftpflichtversicherung bzw. Risikoversicherung seinerseits abgeschlossen werden muss. (5) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde frei von jeglicher Haftung für den Verlust oder die Beschädigung der von dem Benutzer, seiner Mitglieder oder Gästen eingebrachten Gegenstände (Garderobe, Wertgegenstände etc.). (6) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. (7) Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegen dem Nutzer. (8) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. 836 BGB unberührt. (9) Die Ortsgemeinde weist daraufhin, dass die Räume des Dorfgemeinschaftshauses für maximal 199 Personen gleichzeitig zugelassen sind. Bei Überschreiten dieser Personenzahl muss seitens des Mieters eine Brandwache gestellt werden.

4 5 Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt am... in Kraft. 6 Unterzeichnungsbefugnis Neben dem Ortsbürgermeister sowie dessen Vertretern ist die Hausmeisterin des Dorfgemeinschaftshauses, Frau Jutta Kopetzky, Ackerstr. 3, Rüscheid, befugt, diesen Benutzungsvertrag zu unterzeichnen. 7 Nebenbestimmungen Es besteht die Möglichkeit, die Endreinigung von Reinigungskräften / Reinigungsfirma durchführen zu lassen. Die Abrechnung erfolgt mit der Ortsgemeinde nach den Tarifsätzen, oder deren Kostensätze. Sollte eine Endreinigung, die selbst durchgeführt wird, nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, wird die Ortsgemeinde Reinigungskräfte / Reinigungsfirma beauftragen und den Betrag dem Mieter in Rechnung stellen. Erfolgt eine Anmietung des Raumes im Neubau, muss der große Saal anschließend mit gereinigt werden. Inventar und Geschirr sind zur alleinigen Benutzung im Dorfgemeinschaftshaus bestimmt, soweit es sich nicht um eine andere gemeindeeigene Veranstaltung handelt. Toilettenpapier. Küchenrollen und Reinigungsmittel sind mitzubringen. Ab Uhr tritt die Lärmschutzverordnung in Kraft. Verstöße gegen diese Verordnung treffen denjenigen, der Nutzer (Mieter) des Dorfgemeinschaftshauses ist. Bei lauter Musik müssen ab Uhr die Fenster geschlossen bleiben. Die Lüftungsanlage kann eingeschaltet werden. Der große Saal wird mit Spezialreiniger gesäubert. Dieser wird von der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt.

5 8 Schlussbestimmungen Der Mieter sichert der Ortsgemeinde zu, dass es sich bei der Veranstaltung nicht um eine rechtswidrige parteipolitische Veranstaltung handelt. Sollte sich herausstellen, dass dies trotzdem der Fall ist, so ist die Ortsgemeinde zur sofortigen Räumung des Saales berechtigt Rüscheid, den... Ortsgemeinde Rüscheid Benutzer(in) Vertragsexemplar erhalten... Vertrag DGH

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