9. Münchner Unternehmenssteuerforum
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- Oskar Matthias Abel
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1 9. Münchner Unternehmenssteuerforum Offene Streitpunkte des 8b KStG München, 24. Oktober 2012 Dr. Ingo Stangl
2 Offene Streitpunkte des 8b KStG A. Hingabe von Kapitalgesellschaftsanteilen bei «Tauschvorgängen» B. Vergebliche Anschaffungskosten C. Einlagenrückgewähr D. Gewerbesteuerliche «Schachtelstrafe» in Organschaftsfällen E. «Schachtelstrafe» und DBA-Schachtelprivileg 2
3 A. Hingabe von Kapitalgesellschaftsanteilen bei Tauschvorgängen Beispiel 1 Die T GmbH hält 100 Aktien an der M AG (Buchwert 70, gemeiner Wert 100). Dies Aktien hat sie ihren Mitarbeitern im Rahmen eines Stock-Options-Programm zugesagt. Die Mitarbeiter kaufen die Aktien im Rahmen dieses Programms für den zugesagten Preis von 0. Lösung 1: Personalaufwand 100 an Aktien 70 Ertrag aus Aktien 30 (voll abzugsfähig) (zu 95 % steuerfrei) Lösung 2: Personalaufwand 70 an Aktien 70 (voll abzugsfähig) Lösung 3: Aktienverlust 70 an Aktien 70 ( 8b Abs. 3 Satz 3 KStG) 3
4 A. Hingabe von Kapitalgesellschaftsanteilen bei Tauschvorgängen Beispiel 2 Wirtschaftlich wie Beispiel 1. T GmbH zahlt ihren Mitarbeiter jedoch 100 Gehalt in Cash und diese kaufen dann die Aktien an M AG von T GmbH für 100. Ergebnis wohl unstreitig wie Lösung 1. 4
5 A. Hingabe von Kapitalgesellschaftsanteilen bei Tauschvorgängen Beispiel 3 Auswirkung auf den Tauschpartner? M AG erbringt Dienstleistungen an die T GmbH. M AG rechnet ein geringes Dienstleistungsentgelt i.h.v. 0 ab und bekommt von T GmbH darüber hinaus Aktien an X AG, die bei T GmbH einen Buchwert von 70 und einen gemeinen Wert von 100 haben, für einen symbolischen Kaufpreis von 0. T GmbH M AG (?) Lösung 1: DL-Aufw. 100 an Aktien 70 Aktien 100 an DL-Ertrag 100 Aktien-Ert. 30 Lösung 2: DL-Aufw. 70 an Aktien 70 Aktien 70 an DL-Ertrag 70 Lösung 3: Akt.-Aufw. 70 an Aktien 70 Aktien 0 an DL-Ertrag 0 Was wäre, wenn T GmbH eine ausländische und M AG eine deutsche Kapitalgesellschaft wäre? Was wäre, wenn nicht mittels Aktien, sondern bspw. mittels eines Patents bezahlt würde? 5
6 B. Vergebliche Anschaffungskosten Beispiel X AG plant den Erwerb der Anteile an Z GmbH. Der Aufsichtsrat der X AG stimmt zu, diesen Erwerb zu prüfen und mit den Anteilseignern der Z GmbH wird ein entsprechender LoI geschlossen. Daraufhin nimmt X AG bei Z GmbH eine Due Diligence vor (Kosten 100). Die hierbei gewonnen Erkenntnisse führen dazu, dass X AG vom Erwerb der Anteile an Z GmbH absieht. Lösung nach FG Baden-Württemberg v , 10 K 5175/09 (Rev. I R 72/11) (m.w.n.): Die DD-Kosten stellen (vergebliche) Anschaffungs- und Nebenkosten der geplanten Beteiligung an Z GmbH dar, die zunächst zu aktivieren sind. Nachdem es klar ist, dass es nicht zu einem Anteilserwerb kommt, sind die vergeblichen Anschaffungs- und Nebenkosten auszubuchen. Der dabei entstehende Aufwand ist steuerlich abzugsfähig, es liegt kein Fall von 8b Abs. 3 Satz 3 KStG vor. 6
7 C. Einlagenrückgewähr Beispiel M AG hält 100 % der Anteile an T GmbH, die Anteile haben einen Buchwert von 100. T GmbH tätigt eine Ausschüttung an M AG i.h.v. 120, wofür sie zutreffend vollumfänglich eine Einlagekontenverwendung bescheinigt ( 27 Abs. 3 KStG). Lösung nach BMF v , BStBl I 2003, 292 Rdnr. 6: Primäre Beteiligungsbuchwertverrechnung (100); der überschießende Betrag (20) unterliegt 8b Abs. 2 KStG. Lösung nach Gosch, in Gosch, 8b KStG Rz. 106 f.: Primäre Beteiligungsbuchwertverrechnung (100); der überschießende Betrag (20) unterliegt weder 8b Abs. 1 KStG noch 8b Abs. 2 KStG und ist demzufolge voll steuerpflichtig. Hinweis auf BFH v , I R 116/08, BStBl II 2011, 898: Keine Anwendung des 8b Abs. 1 KStG auf den überschießenden Betrag. Streitjahr war 2001, weshalb der BFH nur zu 8b Abs. 1 KStG Stellung nehmen konnte ( 8b Abs. 2 KStG erst ab 2002). 7
8 C. Einlagenrückgewähr Abwandlung Würde sich an dem vorstehenden Ergebnis etwas ändern, wenn die T GmbH keine Verwendung des Einlagekontos bescheinigen würde? 27 Abs. 5 Satz 1 bis 3 KStG: 1 Ist für eine Leistung der Kapitalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos zu niedrig bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert. 2 Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt worden, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt. 3 In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung von Steuerbescheinigungen im Sinne des Absatzes 3 nicht zulässig. 8
9 D. Gewerbesteuerliche Schachtelstrafe in Organschaftsfällen M AG (OT) zugerechneter Gewerbeertrag 0./. naa ( 8b Abs. 5 KStG) 5 = Gewerbeertrag 5? T GmbH (OG) Ausschüttungsertrag 100./. 8b Abs. 1 KStG -./. Kürzung ( 9 Nr. 2a GewStG*) = Gewerbeertrag 0 E GmbH Ausschüttung 100 * Vgl. BMF v , BStBl I 2003, 437 Rdnr
10 E. Schachtelstrafe und DBA-Schachtelprivileg M AG BA im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang 2 Ausschüttung 100./. 8b Abs. 1 KStG/DBA (?) /. naa ( 8b Abs. 5 KStG) 5 = zve 5? D T KapGes Ausschüttung
11 Kontakt Dr. Ingo Stangl Steuerberater Bonn Berlin Frankfurt am Main München Johanna-Kinkel-Straße Bonn Telefon 0228/ Telefax 0228/ Friedrichstraße Berlin Telefon 030/ Telefax 030/ Platz der Einheit Frankfurt/Main Telefon 069/ Telefax 069/ frankfurt@fgs.de Brienner Straße München Telefon 089/ Telefax 089/ muenchen@fgs.de 11
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