Verein für historische Brücken Erfurt e.v. in der von der Mitgliederversammlung am beschlossenen Fassung
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- Katarina Roth
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1 Satzung Verein für historische Brücken Erfurt e.v. in der von der Mitgliederversammlung am beschlossenen Fassung 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen: Verein für historische Brücken Erfurt (2) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt, Eugen-Richter-Straße 44. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V.". (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 - Aufgaben Der Verein stellt sich die Aufgaben: (1) Fachliche Beratung, Unterstützung und Förderung öffentlicher Baulastträger denkmalgeschützter oder historischer Brückenbauwerke hinsichtlich Nutzung, Bewahrung und Instandhaltung der baulichen Anlage. Schwerpunkt bildet hierbei die Stadt Erfurt (Baulastträger Stadtverwaltung Erfurt) und ihre Ortsteile. (2) Mitwirkung bei der Schaffung und Laufendhaltung eines Bauwerkskataloges für unter Schutz gestellte und historische Brücken, insbesondere hinsichtlich Brückengeschichte. (3) Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen von Fachvorträgen, Führungen und fachbezogenen Publikationen. 3 - Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". (2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
2 4 - Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann werden, wer den Zweck des Vereins unterstützt und vom Vorstand des Vereins mit Zwei-Drittel-Mehrheit aufgenommen wird. Es können Einzel- und juristische Personen (Firmen, Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts) Mitglied werden. (2) Die Mitgliedschaft beginnt, wenn das Mitglied auf schriftlichen Antrag hin mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Vorstandschaft in den Verein aufgenommen wird. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. (4) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. (5) Der Ausschluss erfolgt, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält. (6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Vorstandschaft mit Zwei-Drittel-Mehrheit. (7) Alle Mitglieder haben je ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. (8) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (9) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, die Höhe wird von der Mitgliederversammlung in der ersten Versammlung im Geschäftsjahr festgelegt. (10) Für das Gründungsjahr wurde ein Jahresbeitrag von 50,00 DM festgelegt, dieser Beitrag wird jeweils 2 Monate nach Eintritt fällig, für Folgejahre jeweils zum (11) Beiträge und etwaige Spenden sind steuerbegünstigt und können beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden. 5 - Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung
3 6 - Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern und zwar aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß 26 BGB vom 1. und 2.Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich gemäß 26 BGB auch vom Schriftführer und Kassierer gemeinsam vertreten werden. (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. (4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit Zwei-Drittel-Mehrheit. (5) Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln abberufen werden, indem die Mitgliederversammlung einen Ersatzmann/frau bzw. einen Nachfolger/in wählt. (6) Beschlüsse des Vorstandes müssen mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder anwesend sind. (7) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. 7 - Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. (2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen. (3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder mündlich wünschen.
4 8 - Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: (1) Die Wahl des Vorstandes (2) Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten. (3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung. (4) Vorschläge für die Aufstellung des Haushaltsplanes. (5) Die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten. (6) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 9 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führen die Vorsitzenden. (2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. (3) Die Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig. (4) Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder Satzungen dem entgegenstehen. (5) Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Beschlussfassung geheim erfolgen. (6) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer abzuzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
5 10 - Vermögen (1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Satzungsänderung (1) Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder Vereinsauflösung (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. (2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadtverwaltung Erfurt zwecks Verwendung für die Denkmalpflege (histor. Brückenbauwerke). (4) Beschlüsse über die Verwendung der Mittel dürfen aber erst nach Einwilligung des Finanzamtes verwirklicht werden. Erfurt, den
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