5. Das Splittingverfahren in der AHV bei Ehescheidung
|
|
- Götz Hausler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 5. Das Splittingverfahren in der AHV bei Ehescheidung Ausgangslage: Nicht nur in der beruflichen Vorsorge, sondern ebenso im Bereich der ersten Säule (AHV/IV) wirkt sich eine Ehescheidung auf die zukünftigen Rentenleistungen aus. Im Gegensatz zum Vorsorgeausgleich der zweiten Säule sind die Scheidungsfolgen hinsichtlich der AHV/IV nicht im ZGB geregelt. Einschlägig sind allein die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des AHVG und der AHVV. Die Scheidung wirkt sich hier in Form des sog. Splittingverfahrens aus. Dr. iur. Marc Hürzeler 1
2 Massgebende Grössen: Für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG). Entscheidend für die Rentenhöhe sind somit: Beitragsjahre Erwerbseinkommen Erziehungsgutschriften Betreuungsgutschriften Dr. iur. Marc Hürzeler 2
3 Beitragsjahre: Als Beitragsjahre gelten Zeiten, In welchen eine Person Beiträge geleistet hat; In welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbetrag entrichtet hat; Für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleiche viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter AHVG). Durchschnittliches Jahreseinkommen: Die AHV/IV-Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommen berechnet (Art. 29 quater AHVG). Dieses setzt sich zusammen aus: Den Erwerbseinkommen; Den Erziehungsgutschriften; Den Betreuungsgutschriften. Dr. iur. Marc Hürzeler 3
4 Erwerbseinkommen: Bei erwerbstätigen Personen werden diejenigen Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge entrichtet wurden (Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG). Bei nicht erwerbstätigen Personen werden die Beiträge mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragssatz gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet (Art. 29 quinquies Abs. 2 AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird mittels eines sog. Aufwertungsfaktors auf den Zeitpunkt des Rentenfalls aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG; Art. 51 bis AHVV). Erziehungsgutschriften: Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG). Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand (Art. 52e AHVV). Dr. iur. Marc Hürzeler 4
5 Erziehungsgutschriften (Fortsetzung): Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet, dafür werden im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG). Haben Eltern die gemeinsame elterliche Sorge inne, so werden nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt! Bei verheirateten Personen werden die Erziehungsgutschriften während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Geschiedene oder unverheiratete Eltern können schriftlich vereinbaren, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig geteilt (Art. 52f Abs. 2 bis AHVV). Dr. iur. Marc Hürzeler 5
6 Betreuungsgutschriften: Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift. Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder gleichgestellt (Art. 29 septies Abs. 1 AHVG). Zum Begriff des gemeinsamen Haushalts vgl. Art. 52g AHVV sowie BGE 129 V 349. Keine Betreuungsgutschrift wird gewährt, wenn für die gleiche Zeit ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften besteht (Art. 29 septies Abs. 2 AHVG). Wie die Erziehungsgutschriften entsprechen auch die Betreuungsgutschriften der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 septies Abs. 4 AHVG). Dr. iur. Marc Hürzeler 6
7 Individuelles Konto (IK): Für jede versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welchen die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG; Art. 137 AHVV). Die Eintragung in das individuelle Konto erfolgt in der Regel einmal jährlich (Art. 139 AHVV). Die Eintragung umfasst insbesondere: Die Versichertennummer; Das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten; Das Jahreseinkommen in Franken; Die für die Festsetzung der Betreuungsgutschriften notwendigen Angaben. Dr. iur. Marc Hürzeler 7
8 5.b. Durchführung des Splittings Konstellationen der Einkommensteilung: Die Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen, (Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG): Wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (sog. zweiter Versicherungsfall) Wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Verfahren der Einkommensteilung: Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Art. 50b Abs. 1 AHVV). Nicht geteilt werden die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Dr. iur. Marc Hürzeler 8
9 5.b. Durchführung des Splittings Verfahren der Einkommensteilung (Fortsetzung): Wurde eine Ehe durch Scheidung aufgelöst, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Vornahme der Einkommensteilung verlangen. Das Gesuch kann bei jeder Ausgleichskasse eingereicht werden, die für einen der Ehegatten ein individuelles Konto führt (Art. 50c AHVV). Wird das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung nur durch einen Ehegatten eingereicht, so stellt die Ausgleichskasse dem andern Ehegatten eine Mitteilung über das Gesuch zu. Sie fordert diesen auf, am Verfahren teilzunehmen und weist ihn auf die Folgen der Nichtteilnahme hin. Verzichtet der andere Ehegatte auf eine Teilnahme oder kann ihm die Mitteilung nicht zugestellt werden, so erhält nur der Ehegatte, der den Antrag auf Einkommensteilung gestellt hat, die Übersicht über seine individuellen Konten (Art. 50f AHVV). Bezieht jedoch ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist das Verfahren auf Einkommensteilung von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse einzuleiten, welche die Rente ausrichtet (Art. 50g AHVV). Dr. iur. Marc Hürzeler 9
10 5.b. Die Durchführung des Splittings Verfahren der Einkommensteilung (Fortsetzung): Die Ausgleichskasse, welche das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung entgegennimmt (auftraggebende Ausgleichskasse), beauftragt sämtliche Ausgleichskassen, welche individuelle Konten der Ehegatten führen (beteiligte Ausgleichskassen), die Einkommen während der Ehejahre aufzuteilen. Sie teilt den beteiligten Ausgleichskassen mit, für welche Jahre die Einkommensteilung vorgenommen werden muss (Art. 50d Abs. 1 AHVV). Die beteiligten Ausgleichskassen haben folgende Aufgaben: Für den Ehegatten ihres Versicherten ein neues individuelles Konto eröffnen, sofern noch kein solches vorhanden ist. Die Einkommen ihres Versicherten während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufteilen. Die Hälfte der Einkommen des Versicherten im individuellen Konto seines Ehegatten eintragen. Die auftraggebenden Ausgleichskasse eine Übersicht über die individuellen Konten beider Ehegatten zustellen. Dr. iur. Marc Hürzeler 10
11 5.c. Die Wirkungen des Splittings Das aufgrund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden Renten der AHV oder IV als eigenes Einkommen (Art. 50h AHVV). Dr. iur. Marc Hürzeler 11
Für die Berechnung der AHV- und der IV-Renten gelten die gleichen Grundsätze.
MERKBLATT ÜBER DIE BERECHNUNG DER RENTEN GÜLTIG AB 1. August 2016 GRUNDSATZ 1 Zwei Faktoren bilden die Grundlage für die Berechnung von Renten: die Zahl der Beitragsjahre, in denen eine versicherte Person
Mehr3.03 Stand am 1. Januar 2014
3.03 Stand am 1. Januar 2014 Hinterlassenenrenten der AHV Renten für die Hinterlassenen 1 Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte,
MehrAntrag für eine Rentenvorausberechnung
Antrag für eine Rentenvorausberechnung Antrag Gewünscht wird eine Vorausberechnung für eine Altersrente (in diesem Fall müssen die Fragen in Ziffer 7 vollständig beantwortet werden) Invalidenrente Hinterlassenenrente
Mehr3.01 Stand am 1. Januar 2012
3.01 Stand am 1. Januar 2012 Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV Altersrenten 1 Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt
Mehr3.03 Leistungen der AHV Hinterlassenenrenten der AHV
3.03 Leistungen der AHV Hinterlassenenrenten der AHV Stand am 1. Januar 2018 Auf einen Blick Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen
MehrHinterlassenenrenten der AHV. 1 Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder. 2 Damit eine Person Anspruch auf eine Hinterlassenenrente
3.03 Stand am 1. Januar 2006 Hinterlassenenrenten der AHV Renten für die Hinterlassenen 1 Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte,
MehrAltersrenten und Hilflosenentschädigungen
3.01 Leistungen der AHV Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV Stand am 1. Januar 2018 Auf einen Blick Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht
MehrStand am 1. Januar 2007
3.01 Stand am 1. Januar 2007 Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV 1 Altersrenten Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt
Mehr3.06 Leistungen der AHV Rentenvorausberechnung
3.06 Leistungen der AHV Rentenvorausberechnung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV/IV. Sie zeigt auf, mit
Mehr1 Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über voraussichtlich
3.06 Stand am 1. Januar 2007 Rentenvorausberechnung Auskunft über zu erwartende Rente 1 Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV/IV. Sie zeigt auf, mit
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 26. Juli 2012 (710 11 429 / 209) Alters- und Hinterlassenenversicherung Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 14. Juni 2012 (720 12 46 / 159) Invalidenversicherung Berechnung Rentenbetrag Invalidenrente Besetzung Präsidentin
Mehr3.01 Stand am 1. Januar 2014
3.01 Stand am 1. Januar 2014 Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV Altersrenten 1 Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt
Mehr3.03 Leistungen der AHV Hinterlassenenrenten der AHV
3.03 Leistungen der AHV Hinterlassenenrenten der AHV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen
MehrKurzinformation zur AHV
Kurzinformation zur AHV AUSGLEICHSKASSE LUZERN FO 2019 s i c h e r. s o z i a l. s t a r k. Beiträge an die AHV Informationen Obligatorisch versichert sind Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben
Mehr1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften
1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet
Mehr4.04 Stand am 1. Januar 2012
4.04 Stand am 1. Januar 2012 Invalidenrenten der IV Allgemeines 1 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit
MehrStand am 1. Januar 2006
3.01 Stand am 1. Januar 2006 Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV 1 Altersrenten Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt
MehrAltersrenten und Hilflosenentschädigungen
3.01 Leistungen der AHV Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht
Mehr3.01. Altersrenten und Hilflosenentschädigun gen der AHV. Altersrenten. Stand am 1. Januar 2010
3.01 Stand am 1. Januar 2010 Altersrenten und Hilflosenentschädigun gen der AHV 1 Altersrenten Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt
MehrKreisschreiben über die Betreuungsgutschriften
Kreisschreiben über die Betreuungsgutschriften Gültig ab 1. Januar 1997 Stand 1. Januar 2012 318.104.01 d KSBGS 11.11 2 Vorwort Am 1. Januar 1997 tritt die 10. AHV-Revision in Kraft. Somit können ab diesem
MehrU r t e i l v o m 1 5. N o v e m b e r
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a
MehrErziehungsgutschriften
1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Gültig ab 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften
Mehr3.03 Stand am 1. Januar 2011
3.03 Stand am 1. Januar 2011 Hinterlassenenrenten der AHV Renten für die Hinterlassenen 1 Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte,
MehrAnmeldung für eine Altersrente
Anmeldung für eine Altersrente 1. Personalien 1.1 Auch als ledige Person 1.2 Alle Vornamen 1.3 1.4 Versichertennummer 1.5 Geschlecht männlich weiblich 1.6 Zivilstand ledig verheiratet eingetragene verwitwet
Mehr6. Kindesunterhalt und Sozialversicherungsleistungen
Ausgangslage: 6. Kindesunterhalt und Sozialversicherungsleistungen Das Familienrecht bezeichnet in den Art. 276 ff. ZGB die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern. Einige Sozialversicherungsleistungen
Mehr4.04 Leistungen der IV Invalidenrenten der IV
4.04 Leistungen der IV Invalidenrenten der IV Stand am 1. Januar 2018 Auf einen Blick Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer
MehrAHV-Beiträge. Quelle.
AHV-Beiträge Merkblätter 1.01 Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) 1.02 Splitting bei Scheidung 1.03 Betreuungsgutschriften 2.01 Lohnbeiträge an die AHV, IV und EO 2.03 Beiträge der Nichterwerbstätigen
MehrRentenberechnung und flexibles Rentenalter
Rentenberechnung und flexibles Rentenalter Martin Truffer Ausgleichskasse des Kantons Wallis Abteilung Leistungen AHV/IV/EL 1 Das System unserer Altersvorsorge: Drei-Säulen-Konzept 1. Säule AHV, IV, EL
Mehr3.06 Leistungen der AHV Rentenvorausberechnung
3.06 Leistungen der AHV Rentenvorausberechnung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV/IV. Sie zeigt auf, mit
MehrLeitfaden 1. Säule. Musterseiten AHV IV EO EL FZ. herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV
Leitfaden 1. Säule AHV IV EO EL FZ herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV 8. Auflage 2016 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 47 1. Erfasste Personen 47 1.1 Allgemeines 47 1.2 Obligatorische
MehrKreisschreiben über das Splitting bei Scheidung
Kreisschreiben über das Splitting bei Scheidung Gültig ab 1. Januar 1997 Stand 1. Januar 2012 318.104.01 d KSS 11.11 2 Vorwort Am 1. Januar 1997 tritt die 10. AHV-Revision in Kraft. Somit können ab diesem
MehrInformationen der Ausgleichskasse Luzern Änderungen per 1. Januar 2018
Nr. 3 vom 20. Januar 2018 155 '!&o%.':'%"!äj»» ">'W&i y.- "",? %' -.?'hg JA"? 'i"!!" a"?s, 'i Ausgleichskasse Informationen der Ausgleichskasse Luzern Änderungen per 1. Januar 2018 Vereinfachfes Abrechnungsverfahren
MehrOstschweizerische Ausgleichskasse für Handel und Industrie
Ostschweizerische Ausgleichskasse für Handel und Industrie Lindenstrasse 137 Postfach 345 9016 St. Gallen Telefon 071 282 35 35 Telefax 071 282 35 36 info@ahv-ostschweiz.ch www.ahv-ostschweiz.ch Antrag
Mehr4.04. Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen der IV. Anspruch auf Leistungen der IV. Invalidenrente. Stand am 1. Januar 2006
4.04 Stand am 1. Januar 2006 Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen der IV 1 Anspruch auf Leistungen der IV Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) haben Versicherte, die wegen eines
MehrVorbereitung auf die Pensionierung
Vorbereitung auf die Pensionierung T h e m e n AHV-Beiträge Beitragspflicht Nichterwerbstätige AHV-Renten Anmeldeverfahren Rentenberechnung Bezugsmöglichkeiten Fragerunde Beitragspflicht der AHV Erwerbstätige
Mehr4.04 Stand am 1. Januar 2011
4.04 Stand am 1. Januar 2011 Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen der IV Anspruch auf Leistungen der IV 1 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) haben Versicherte, die wegen eines
MehrOstschweizerische Ausgleichskasse für Handel und Industrie
Ostschweizerische Ausgleichskasse für Handel und Industrie Lindenstrasse 137 Postfach 345 9016 St. Gallen Telefon 071 282 35 35 Telefax 071 282 35 36 info@ahv-ostschweiz.ch www.ahv-ostschweiz.ch Antrag
Mehr4.04 Leistungen der IV Invalidenrenten der IV
4.04 Leistungen der IV Invalidenrenten der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens in
MehrInfra-Veranstaltung Frau und Finanzen Altersvorsorge 1. Säule - AHV
Infra-Veranstaltung Frau und Finanzen Altersvorsorge 1. Säule - AHV Andreas Jäger Abteilungsleiter Beiträge und Leistungen Stv. Direktor Tel. direkt 238 16 45 E-Mail andreas.jaeger@ahv.li Telefon 00423
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2015
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 205 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten
MehrBundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 1)
Bundesgesetz 831.10 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 1) vom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 1997) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung
MehrAlters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV)
11.1.02. Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) Rechtsgrundlagen Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind: Art. 111 BV Art. 112 BV Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
MehrU r t e i l v o m 1 2. J u n i
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 831.101 Jahrgang 2016 Nr. 425 ausgegeben am 6. Dezember 2016 Verordnung vom 29. November 2016 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters-
MehrBJ CONSULTING Alfred Juntke Hofenstrasse Männedorf Tel:
Registrierter Vermittler bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht - FINMA Registernummer 10592 Private Altersvorsorge Sicherheit im Alter Rententabelle Skala 44 2018 monatliche AHV / IV Vollrenten auf
MehrU r t e i l v o m 2 1. J u l i
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a
MehrAnmeldung für eine Altersrente
Anmeldung für eine Altersrente 1. Personalien 1.1 Name 1.2 Alle Vornamen 1.3 1.4 Versichertennummer AHV 13-stellig, beginnend mit 756, Eingabe ohne Punkt und Leerzeichen 1.5 Geschlecht männlich weiblich
MehrEinzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Michael Rutz. A., Portugal, Beschwerdeführer, Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a
MehrKreisschreiben über das Splitting bei Scheidung
Kreisschreiben über das Splitting bei Scheidung Gültig ab 1. Januar 1997 Stand 1. Januar 2009 318.104.01 d KSS 12.08 2 Vorwort Am 1. Januar 1997 tritt die 10. AHV-Revision in Kraft. Somit können ab diesem
Mehrin der verwaltungsrechtlichen Streitsache
S 11 81 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Oktober 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend AHV-Rente 1. Der am 1932 geborene ist seit dem 25. März 1986 in zweiter Ehe mit,
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
831.10 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1996 Nr. 192 ausgegeben am 28. November 1996 Gesetz vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
MehrVorsorgeplanung. Bestand. Erstellt für Frau Anna Muster-Christen Herr Max Muster Mustergasse Dallenwil. Geschäftsstelle Finanz Plus AG
Bestand Vorsorgeplanung Erstellt für Frau Anna Muster-Christen Herr Max Muster Mustergasse 1 6383 Dallenwil Geschäftsstelle Finanz Plus AG Birkenstrasse 49 6343 Rotkreuz Telefon Geschäft: +41 41 766 13
MehrStand am 1. Januar Änderungen auf 1. Januar 2007 bei Beiträgen und Leistungen
1.2007 Stand am 1. Januar 2007 Änderungen auf 1. Januar 2007 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5-7 Leistungen der IV 8-9 Ergänzungsleistungen zur AHV und
Mehrvom 20. Dezember 1946 (Stand am 16. Juli 2012) Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101 bis ). 7
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 1 831.10 vom 20. Dezember 1946 (Stand am 16. Juli 2012) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel
MehrUrteil vom 26. April 2011
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-706/2009 Urteil vom 26. April 2011 Besetzung Richterin Franziska
MehrKreisschreiben über die Rentenvorausberechnung (KSRV)
Kreisschreiben über die Rentenvorausberechnung (KSRV) Gültig ab 1. Januar 2001 Stand 1. Januar 2013 318.104.01 d KSRV 10.12 2 von 18 Vorwort Ab 1. Januar 2001 haben die Versicherten und ehemals Versicherten
MehrRichter Hans Urech (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a
Mehrvom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2011) Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101 bis ). 7
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 1 831.10 vom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel
MehrNachtrag 1 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung
Nachtrag, gültig ab.0.07 Nachtrag Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung Art. 7 Rente an den geschiedenen Ehegatten Anspruch Dauer Der geschiedene Ehegatte hat unter Vorbehalt von Abs. Anspruch auf eine Ehegattenrente
Mehr2.03. Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO. Obligatorische Versicherungen für die ganze Bevölkerung. Stand am 1.
2.03 Stand am 1. Januar 2003 Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO 1 Obligatorische Versicherungen für die ganze Bevölkerung Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die
Mehrüber die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)
84.. Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 4. November 995 zum Bundesgesetz über die
MehrAlters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule
Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Markus Aeschbacher Kassenleiter Einige Fakten zur Altersrente der AHV: Renten ab 2009: Einfache Altersrente: zwischen Fr. 1 140 und 2 280 Für
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2015
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 205 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung
Mehr7 Berechnungsbeispiele für Unterhaltsbeiträge an. Zusammenlebende unverheiratete Eltern mit einem Kind
27 von 275 7 Berechnungsbeispiele für Unterhaltsbeiträge an /7 geschiedene Ehegatten und Kinder Beispiel a: Zusammenlebende unverheiratete Eltern mit einem Kind Sachverhalt Ein unverheiratetes Paar lebt
Mehrvom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2012) Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101 bis ). 7
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 1 831.10 vom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2012) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel
MehrKontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung
Seite 1a Begrifferklärung Welches sind die Beitragsbemessungsgrundlage der AHV für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige? Welche Faktoren werden bei der Berechnung einer AHV-Rente berücksichtigt? Splitting
MehrMitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 345
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen 25.04.2014 Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und
MehrÄnderungen auf 1. Januar 2005 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2005
1.2005 Stand am 1. Januar 2005 Änderungen auf 1. Januar 2005 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-2 Leistungen der AHV 3-5 Leistungen der IV 6-7 Ergänzungsleistungen zur AHV und
MehrTarife, Ansätze, Grenzbeträge
Tarife, Ansätze, Grenzbeträge Leistungen Wesentlichste Beträge 2012 AHV / IV Renten Alters- und Invalidenrente Alters- und Invalidenrente CHF 1'160.-- CHF 2 320.-- AHV-/ IV-Rente für Witwe(r) AHV-/ IV-Rente
Mehrzur Änderung der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien
Verordnung vom. Oktober 206 Inkrafttreten: 0.0.207 zur Änderung der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24.
MehrPensionskasse (PKLK) Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Abendweg 1, 6000 Luzern 6
Abendweg, 6000 Luzern 6 www.pklk.ch Anpassungen des Reglements der PKLK per. Januar 06 VERGLEICH BISHER / NEU DER WESENTLICHSTEN ANPASSUNGEN Inhaltsverzeichnis. Bemerkungen zur Senkung des Umwandlungssatzes
MehrAnmeldung für eine Hinterlassenenrente
Anmeldung für eine Hinterlassenenrente 1. Personalien der verstorbenen Person 1.1 Auch als ledige Person 1.2 Alle Vornamen 1.3 1.5 Todesdatum 1.4 Versichertennummer 1.6 Geschlecht männlich weiblich 1.7
Mehr2.03. Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO. Obligatorische Versicherungen für die ganze Bevölkerung. Stand am 1.
2.03 Stand am 1. Januar 2009 Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO 1 Obligatorische Versicherungen für die ganze Bevölkerung Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die
MehrPersonenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.
MehrVorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.
MehrNichteheliche Lebensgemeinschaft/ Scheidung
Nichteheliche Lebensgemeinschaft/ Scheidung Prof. Dr. iur Thomas Gächter Seite 1 Übersicht: Nichteheliche Lebensgemeinschaft I. Einleitung: Familienrecht / Sozialversicherungsrecht II. III. IV. Definition
Mehr4.02. Taggelder der IV. Allgemeines. Das grosse Taggeld. Stand am 1. Januar 2004
4.02 Stand am 1. Januar 2004 Taggelder der IV 1 Allgemeines Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der IV: Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der
MehrSozialversicherung + Teilzeitarbeit. Informationen zu AHV, IV, beruflicher Vorsorge, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung
Sozialversicherung + Teilzeitarbeit Wissenswertes für alle, die Teilzeit arbeiten und Kinder oder Angehörige betreuen. Informationen zu AHV, IV, beruflicher Vorsorge, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung
MehrInformationen zu AHV, IV, beruflicher Vorsorge, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen.
Sozialversicherung + Teilzeitarbeit Wissenswertes für alle, die Teilzeit arbeiten und Kinder oder Angehörige betreuen. Informationen zu AHV, IV, beruflicher Vorsorge, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung
Mehr2.03 Beiträge Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO
2.03 Beiträge Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2018 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und
Mehr2. LEKTION (I): NICHTEHELICHE LEBENSGEMEINSCHAFT. Lernziele. Empfohlene Zusatzlektüre
2. LEKTION (I): NICHTEHELICHE LEBENSGEMEINSCHAFT Lernziele Sie wissen, selchen Stellenwert die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sozialversicherungsrecht hat und können beurteilen, welche Schritte unternommen
MehrNachtrag 1 zum Vorsorgereglement der Sammelstiftung Symova
Nachtrag 1 zum Vorsorgereglement der Sammelstiftung Symova Folgende Bestimmungen treten per 1. Januar 2017 in Kraft: Von der Unternehmung und der versicherten Person finanzierte AHV Überbrückungsrente
Mehr4.e. Freizügigkeitsleistung - Berechnung
Jede Vorsorgeeinrichtung umschreibt die Berechnung der Freizügigkeitsleistung in ihrem Reglement. Sie muss dabei insbesondere festlegen, ob sie die Freizügigkeitsleistung nach den Bestimmungen für Beitragsprimatskassen
MehrAnmeldung für eine Hinterlassenenrente
Anmeldung für eine Hinterlassenenrente 1. Personalien der verstorbenen Person 1.1 Auch als ledige Person 1.2 Alle Vornamen 1.3 1.5 Todesdatum 1.4 Versichertennummer 1.6 Geschlecht männlich weiblich 1.7
Mehrüber die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)
84..3 Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 4. November 995 zum Bundesgesetz über die
MehrReglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan A Ausgabe 2006. Vorsorge der zweiten Säule
PRO MEDICO STIFTUNG Vorsorge der zweiten Säule Reglement Vorsorgeplan A Ausgabe 2006 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten gleichermassen für beide Geschlechter. Die reglementarischen
MehrWeisungen über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge (Rück)
Bundesamt für Sozialversicherung Weisungen über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge (Rück) Gültig ab 1. Januar 2003 Vorwort Auf den 1. Januar 1997 ist die Verordnung über
MehrREGLEMENT RENTEN AUS VORSORGEAUSGLEICH INFOLGE SCHEIDUNG
REGLEMENT RENTEN AUS VORSORGEAUSGLEICH INFOLGE SCHEIDUNG Gültig ab 0.0.08 Reglement Ausgabe 08 SR 07 0 Seite von 5 Inhaltsverzeichnis. Kapitel Träger und Zweck der Vorsorge... 3 Art. Träger... 3 Art. Zweck...
MehrPrivate Altersvorsorge Sicherheit im Alter Rententabelle Skala monatliche AHV / IV Vollrenten auf den folgenden Seiten
Registrierter Vermittler bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht - FINMA Registernummer 10592 Private Altersvorsorge Sicherheit im Alter Rententabelle Skala 44 2017 monatliche AHV / IV Vollrenten auf
MehrÜbersicht über die Veränderungen bei der Beitragsbelastung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) und Rentenveränderungen in der AHV und im BVG
14.088s Altersvorsorge 2020. Reform Die Reform nach den Beschlüssen der SGK-NR vom 2. Februar 2017 Übersicht über die Veränderungen bei der Beitragsbelastung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) und
Mehr2.a. Die Bedeutung des Zivilrechts für das Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen
2.a. Die Bedeutung des Zivilrechts für das Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Grundsatz: Das (ältere) Zivilrecht bildet für das (jüngere) Sozialversicherungsrecht eine vorgegebene Ordnung. Die Begriffe
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
831.10 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1960 Nr. 6 ausgegeben am 4. Februar 1960 Gesetz vom 23. Dezember 1959 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
MehrAHV/IV freiwillige Versicherung : Erwerbstätige und Nichterwerbstätige. Gültig ab 1. Januar 2013
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Berechnung der Beiträge und Einträge in das individuelle Konto (IK) AHV/IV/EO obligatorische
MehrProjekt Umsetzung Altersvorsorge Einführung: 1 Teil per Januar Teil per Januar 2019
Projekt Umsetzung Altersvorsorge 2020 Einführung: 1 Teil per Januar 2018 2 Teil per Januar 2019 Wichtigste Änderungen im Leistungsbereich Nachdem das Parlament am 17.03.2017 die Altersvorsorge 2020 verabschiedet
Mehr